LAG Hessen, 17.06.2014 – 15 Sa 240/14

Mai 2, 2019

LAG Hessen, 17.06.2014 – 15 Sa 240/14

Die Berufung des Beklagten und Widerklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 5. Dezember 2013 – 3 Ca 6443/12 – wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1

Die Parteien streiten klagend und widerklagend um Vergütungsansprüche des Klägers und Widerbeklagten (im Folgenden: Kläger) gegen den Beklagten und Widerkläger (im Folgenden: Beklagter) aus freier Mitarbeit für den Monat April 2013 sowie Schadenersatzansprüche des Beklagten.
2

Der Kläger war bei dem Beklagten seit dem 14. April 2008 aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom selben Tag (Bl. 6, 7 d.A.) als angestellter Rechtsanwalt tätig. Am 27. November 2009 schlossen die Parteien folgende Vereinbarung:

„Herr A erklärt sich bereit, für Herrn B die Kursgebühren für den Vorbereitungslehrgang auf die notarielle Fachprüfung, durchgeführt vom Deutschen Anwaltsinstitut e.V. in der Zeit vom 14.01.2010 – 29.05.2010, zu übernehmen. Die Kosten belaufen sich auf 3.277,50 €.

Sollte das Arbeitsverhältnis von Herrn B bei C aufgrund einer Eigenkündigung oder einer fristlosen Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen vor dem 01.06.2013 enden, verpflichtet er sich, den hälftigen Betrag der Kursgebühren an Herrn A zurückzuzahlen.

Die Rückzahlungsverpflichtung endet somit zum 31.05.2013.“

3

Der Kläger wurde am 29. März 2012 als Notar vereidigt. Am 29. März 2013 schlossen die Parteien einen Aufhebungsvertrag folgenden Inhalts – soweit für die Berufung von Belang:

„§ 1 Beendigung des ArbeitsverhältnissesDas zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wird zum 29.03.2012 einvernehmlich beendet.§ 2 Urlaub….§ 3Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit vorstehender Vereinbarung sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, aus seiner Beendigung erledigt und abgegolten sind.§ 4 Sonstige Vereinbarungen1. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam bzw. undurchführbar sein oder ihre Wirksamkeit oder ihre Durchführbarkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare zu ersetzen, die dem Vertragszweck am nächsten kommt.“

4

Die Parteien arbeiteten im April 2012 außerhalb eines Arbeitsvertragsverhältnisses zusammen. Für den April 2012 übersandte der Kläger dem Beklagten mit Schreiben vom 25. Mai 2012 eine Rechnung über insgesamt € 6.336,75 „Gebühren gemäß Pauschalvereinbarung“ (€ 5.325,00 zuzüglich Umsatzsteuer) (Bl. 12 d.A.). In einer handschriftliche Aufstellung zog der Beklagte von diesem Betrag unter anderem „Berufshaftpflicht RA + Notar Signal“ in Höhe von € 2.347,79 sowie „Kosten Notarlehrgang 50%“ in Höhe von € 1.638,75 ab (Bl. 14 d.A.) und überwies sodann € 743,83 an den Kläger. Auf dem Verrechnungsscheck ist als Verwendungszweck angegeben „RE 30.04.12 (korrigiert) nach Auslagenabzug“ (Bl. 13 d.A.). Eine weitere Vergütungszahlung erfolgte an den Kläger vom Beklagten nicht.
5

Den Berufshaftpflichtjahresversicherungsbeitrag hatte der Beklagte zunächst für den Kläger gezahlt. Die Versicherung hat diesen Betrag zwischenzeitlich nach Übernahme der Versicherung durch den Kläger sowie Entrichtung des Beitrags durch den Kläger bis auf einen Betrag in Höhe von € 260,25 an den Beklagten zurückerstattet.
6

Mit Schriftsatz, der am 14. September 2012 bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangen ist, hat der Kläger Zahlungsklage erhoben und hat die Vorlage einer ordnungsgemäßen Abrechnung für April 2012 vom Beklagten verlangt. Er hat sodann seine Klage mit Schriftsatz, der am 4. Dezember 2012 bei dem Arbeitsgericht eingegangen ist, um einen Zahlungsantrag wegen des gesamten vom Beklagten zunächst gezahlten Berufshaftpflichtversicherungsbeitrages erweitert. Der Beklagte hat zunächst die Aufrechnung und Hilfsaufrechnung mit Gegenforderungen erklärt (Bl. 47, 125 d.A.). Sodann hat er mit Schriftsatz, der am 21. November 2013 bei Gericht eingegangen und dem Kläger am 27. November 2012 (Bl. 198 d.A.) zugestellt worden ist, Widerklage erhoben und wegen des mit der Widerklage geforderten Betrages die Aufrechnung nicht weiter verfolgt (Bl. 184 d.A.).
7

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei nicht verpflichtet eine Hälfte der Vorbereitungskursgebühren an den Beklagten zu erstattet, denn er sei nicht aufgrund einer Eigenkündigung oder einer fristlosen Kündigung aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Er hat behauptet, er sei von Beginn des Arbeitsverhältnisses an immer berechtigt gewesen, eigenständig Honorarvereinbarungen mit Mandanten zu schließen. Den mit der Widerklage verfolgen Schadenersatzanspruch hat er als nicht hinreichend dargelegt angesehen.
8

Der Kläger hat beantragt,

1. der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.638,75 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 2. Mai 2012 zu zahlen,

2. der Beklagte wird verurteilt, für den Monate April 2012 eine ordnungsgemäße Abrechnung vorzulegen,

3. der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 2.347,79 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. November 2012 zu zahlen.

9

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen

10

und widerklagend,

den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, an den Beklagten und Widerkläger € 2.694,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

11

Der Kläger hat beantragt,

die Widerklage zurückzuweisen.

12

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Aufhebungsvertrag könne nur so ausgelegt werden, dass der Kläger die Hälfte der Gebühren des Vorbereitungskurses zurückzuzahlen habe, weil die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom ihm gewünscht worden sei. Er hat die Auffassung vertreten, er könne mit Gegenforderungen in Höhe von € 1.117,79, € 3.641,40 und € 5.061,70 aufrechnen, weil der Kläger – so seine Behauptung – unberechtigt einen Erlassvertrag im Hinblick auf Rechtsanwaltsgebühren geschlossen habe und weil er in zwei Fällen unberechtigt statt nach RVG über eine Pauschalgebühr abgerechnet habe. Er hat gemeint, der Geltendmachung von Ansprüchen des Klägers stehe § 3 des Aufhebungsvertrages entgegen nicht jedoch der Geltendmachung seiner Ansprüche aus unerlaubter Handlung. Der Widerklagebetrag ergebe sich aus der Gebührenunterhebung bzw. Nichterhebung von Gebühren aus rechtsanwaltlicher Beratung in der „Erbsache Barth“. Er hat behauptet, der Kläger habe lediglich einen Pauschalbetrag in Höhe von € 300,00 abgerechnet, obwohl sich ein weit höherer Gebührenanspruch nach RVG ergebe.
13

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat vor dem beauftragten Richter des Arbeitsgerichts Dortmund über die Frage Beweis erhoben, ob für die Versicherung des Klägers im Zeitraum vom 26. März 2012 bis 1. Mai 2012 € 260,25 anteilig im Hinblick auf die Gesamtjahresprämie von € 2.347,79 aufzubringen waren, durch Vernehmung des Zeugen D (Beweisbeschluss Bl. 156 Rücks. d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Bl. 163 d.A. Bezug genommen.
14

Ergänzend wird außerdem wegen des weiteren unstreitigen Sachverhaltes und des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 5. Dezember 2013 gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen (Bl. 216 – 219 d. A.).
15

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat der Klage in Höhe von € 1.638,75 brutto nebst Zinsen und € 2.087,54 nebst Zinsen stattgegeben und die Klage im Übrigen sowie die Widerklage insgesamt abgewiesen. Es hat angenommen, ein aufrechenbarer Gegenanspruch bestehe gegenüber dem Vergütungsanspruch des Klägers in Höhe von € 1.638,75 brutto nicht. Ein solcher ergebe sich nicht aus der Aufhebungsvereinbarung, weil deren tatbestandlichen Voraussetzungen nicht gegeben seien. Die Rückzahlungsverpflichtung entfalle auch dann, wenn der Aufhebungsvertrag auf Veranlassung des Arbeitnehmers abgeschlossen worden sei. Da der Beklagte die Einbehalte erst nach dem 29. März 2012 vorgenommen habe, sei die Ausgleichsquittung nicht dem Kläger, vielmehr dem Beklagten entgegenzuhalten. Der Beklagte sei auch zum Ausgleich der Versicherung verpflichtet, für den Zeitraum in dem das Notarrisiko des Klägers nicht mehr über diese Versicherung gedeckt gewesen sei. Abzuziehen sei der Betrag, der auf den Teilversicherungszeitraum entfalle.
16

Die Widerklage sei abzuweisen, weil kein Schadenersatzanspruch des Beklagten gegen den Kläger in Höhe von € 2.694,40 bestehe. Der Beklagte sei im Rahmen der Schadensminderungspflicht zunächst verpflichtet gewesen, eventuelle Vergütungsdifferenzen bei den Mandanten nachzufordern. Dies gelte auch für die zur Aufrechnung gestellten Positionen.
17

Der Beklagte hat an den Kläger nach Verkündung des Urteils € 1.638,75 und € 2.087,54 gezahlt.
18

Er hat gegen das Urteil des Arbeitsgerichts innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 17. Juni 2014 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt.
19

Er hält an seiner Auffassung fest, dass der Kläger ihm zum Schadenersatz wegen nicht ordnungsgemäßer Abrechnung von Mandaten entgegen mündlich mitgeteilter Vorgaben verpflichtet sei und vertieft seinen tatsächlichen Vortrag zur Höhe der drei zur Aufrechnung gestellten und der mit der Widerklage verfolgten Schadenpositionen.
20

Er beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 5. Dezember 2013 – 3 Ca 6443/12 – die Klage insgesamt abzuweisen und den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, an ihn € 2.694,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Widerklage zu zahlen.

21

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

22

Er ist der Meinung, die Berufungsbegründung gehe nicht auf das erstinstanzliche Urteil ein, insbesondere teile der Beklagte nicht mit, aus welchem Grund das erstinstanzliche Urteil unrichtig sei, sondern wiederhole nur den Vortrag erster Instanz.
23

Wegen des vollständigen Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird im Übrigen auf die Berufungsbegründung insgesamt (Bl. 254 – 272 d.A.), die Berufungsbeantwortung (Bl. 274 – 279 d.A.) nebst Anlage und den Schriftsatz des Beklagten vom 13. Juni 2014 (Bl. 290 – 298 d.A.) nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 17. Juni 2014 (Bl. 304 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
24

Die Berufung des Beklagten gegen das am 5. Dezember 2013 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Das Rechtsmittel ist zwar von dem Beklagten in gesetzlicher Form und Frist gemäß § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG iVm §§ 519 ZPO, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG eingelegt und fristgerecht begründet worden. Die Berufung ist jedoch unzulässig, weil die Begründung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG iVm § 520 Abs. 3 ZPO.
25

Gemäß § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO erfordert eine ausreichende Berufungsbegründung eine argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen des erstinstanzlichen Urteils. Eine substantielle Kritik liegt nicht vor, wenn der Berufungsführer lediglich seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt oder gar nur pauschal auf ihn verweist. Es muss im Einzelnen konkret erkennbar sein, was nach Auffassung des Rechtsmittelführers am angefochtenen Urteil falsch sein soll. Die Regelung des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Streitstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungskläger die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält (BGH 24. Januar 2000 – II ZR 172/98, NJW 2000, 1576; Schwab, Die Berufung im arbeitsgerichtlichen Verfahren, S. 230; LAG Rheinland-Pfalz 15. März 2005 – 2 Sa 928/04– zitiert nach juris).
26

Wenn – wie im vorliegenden Verfahren – im arbeitsgerichtlichen Urteil über im Wege der objektiven Klagehäufung sowie zur Aufrechnung gestellte Gegenforderungen und einen Anspruch, der im Wege der Widerklage geltend gemacht worden ist, entschieden worden ist, dann muss sich die Berufungsbegründung im vorgenannten Umfang mit jedem einzelnen Antrag und Anspruch auseinandersetzen, der in das Berufungsverfahren gelangen soll (BAG 16. April 1997 – 4 AZR 635/95 = NZA 1998, 45 [BAG 16.04.1997 – 4 AZR 653/95]; LAG Rheinland-Pfalz 15. März 2005 – 2 Sa 928/04– zitiert nach juris). Hintergrund ist die lediglich prozessuale Zusammenfassung mehrere Forderungen und Gegenforderungen in einem Rechtsstreit, bei dem die einzelnen Streitgegenstände ihre Eigenständigkeit nicht einbüßen. Etwas anderes gilt nur in dem hier nicht vorliegenden Fall, dass die Begründetheit oder Unbegründetheit des einen Anspruchs denknotwendig von der des anderen abhängt (BAG 16. April 1997 – 4 AZR 635/95 = NZA 1998, 45 [BAG 16.04.1997 – 4 AZR 653/95]).
27

Bei Anwendung dieser Grundsätze ist das Rechtsmittel des Beklagten unzulässig. Der Beklagte hat sich in der Berufungsbegründung mit keinem Wort mit den vom Kläger geltend gemachten Ansprüchen auseinandergesetzt. Ebensowenig nimmt er Stellung dazu, dass das Arbeitsgericht in seiner Entscheidung darauf abgestellt hat, dass ihm – dem Beklagten – der Ausgleich aller Ansprüche gemäß § 3 der Aufhebungsvereinbarung vom 29. März 2012 entgegenzuhalten sei, er mithin mit der Geltendmachung von Gegenansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis aufgrund der Abgeltungsklausel ausgeschlossen ist. Der Beklagte setzt sich in der Berufungsbegründung zur Abweisung der Widerklage auch nicht mit dem weiteren vom Arbeitsgericht als tragend angeführtem Argument der ihn treffenden Schadensminderungspflicht auseinander. Der Beklagte beschränkt sich vielmehr auf die wiederholende Darstellung des Sachverhalts, die Wiederholung bereits erstinstanzlich vertretener Rechtsmeinungen und die vertiefende Darstellung der behaupteten Schäden.
28

Die Berufung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt zulässig, dass der Beklagte mit ihr neue Angriffs- und Verteidigungsmittel in den Rechtsstreit einführt (§ 520 Abs. 3 Nr. 4 ZPO). Im Übrigen käme eine Berücksichtigung des Vortrags als neues Angriffsmittel auch nach § 67 Abs. 4 Satz 2 ArbGG nicht mehr in Betracht. Unter den dort genannten Voraussetzungen können zwar neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel noch nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vorgebracht werden. Auch geht § 67 ArbGG als Spezialvorschrift des arbeitsgerichtlichen Verfahrens der allgemeinen zivilprozessualen Regelung des § 531 Abs. 2 ZPO vor. Doch setzt auch die Anwendung des § 67 Abs. 4 Satz 2 ArbGG voraus, dass die eingelegte Berufung zulässig ist. In Satz 2 des § 67 Abs. 4 ArbGG werden lediglich Ausnahmen von der Grundregel des § 67 Abs. 4 Satz 1 ArbGG bestimmt, wonach der Berufungskläger neues Vorbringen in der Berufungsbegründung vorzutragen hat (vgl. BAG 25. April 2007 – 6 AZR 436/05 – AP Nr. 15 zu § 580 ZPO = NZA 2007, 1387 = NJW 2007, 3803 = EzA § 520 ZPO 2002 Nr. 5, Rn. 20).
29

Der Beklagte hat die Kosten seines erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen.
30

Eine gesetzliche Veranlassung zur Zulassung der Revision besteht nicht.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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