LAG Hessen, 17.06.2014 – 16 Ta 101/14

Mai 2, 2019

LAG Hessen, 17.06.2014 – 16 Ta 101/14

1. Für die Rückforderung seitens des Schuldners erbrachter unentgeltlicher Leistungen im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben.

2. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Beklagte einwendet, die erfolgten Zahlungen seien Gehaltszahlungen gewesen.
Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Fulda vom 21. Januar 2014 – 1 Ca 528/13 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
1

I.

2

Die Parteien streiten vorab um den Rechtsweg für ein Zahlungsbegehren.
3

Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem aufgrund am 20. August 2010 beim Insolvenzgericht eingegangenen Antrag und am 1. Oktober 2010 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der T (Schuldnerin). Er verlangt von dem Beklagten Zahlung von 20178,- € nebst Zinsen wegen Insolvenzanfechtung gemäß §§ 134 Abs. 1, 143 InsO.
4

Der Beklagte gewährte der Schuldnerin am 4.11.2009 ein sog. Nachrangdarlehen über einen Betrag von 50.000 €; insoweit wird auf den schriftlichen Darlehensvertrag Bl. 10, 11 d.A. Bezug genommen. Unter dem 4.11.2009 vereinbarte er mit der Schuldnerin einen Anstellungsvertrag, Bl. 14-23 d.A. Danach wird er beginnend mit dem 1. 11.2009 unbefristet als Arbeitnehmer im Bereich Marketing eingestellt.
5

Die Schuldnerin leistete an den Beklagten folgende Zahlungen:

27.11.2009

€ 2468,61

29.12.2009

€ 2468,61

28.1.2010

€ 2502,55

2.3.2010

€ 2502,55

26.3.2010

€ 2558,92

30.4.2010

€ 2558,92

26.5.2010

€ 2558,92

1.7.2010

€ 2558,92

Insgesamt:

€ 20178,-
6

Mit Schreiben vom 8.1.2013 (Bl. 31, 32 d.A.) forderte der Kläger den Beklagten zur Rückzahlung der geleisteten 20178 € auf.
7

Der Kläger behauptet, der Arbeitsvertrag sei nur zum Schein geschlossen worden. Die monatlichen Zahlungen habe der Beklagte ausschließlich aufgrund der Gewährung des Darlehens erhalten. Tatsächlich habe er keinerlei Arbeiten für die Schuldnerin erbracht. Bei den seitens der Schuldnerin an den Beklagten geleisteten Zahlungen handele es sich daher um unentgeltliche Leistungen im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO, die nach § 143 Abs. 1 InsO von dem Beklagten zurück zu gewähren seien.
8

Der Beklagte behauptet, der Arbeitsvertrag sei rechtstatsächlich umgesetzt worden. Er habe seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen weisungsgemäß erfüllt und die vereinbarte Arbeitsleistung erbracht. Diese habe darin bestanden, dass er Werbung für das Geschäftsmodell der Schuldnerin in seinem beruflichen und sozialen Umfeld gemacht habe. Er habe auch beratend die Außendarstellung der Schuldnerin im Bereich von zahlreichen kooperierenden Missionswerken koordiniert. Ferner sei er selbstständig für die wöchentlichen Informationsveranstaltungen der Schuldnerin zuständig gewesen. Schließlich seien ihm zahlreiche Mitarbeiter im Bereich Marketing unterstellt gewesen, deren Schulung er konzeptionell optimiert habe. Zum Ende der Arbeitstätigkeit habe er sich um das Projekt der Gründung von Seniorenresidenzen gekümmert.
9

Das Arbeitsgericht hat nach Gewährung rechtlichen Gehörs den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Fulda verwiesen; wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss vom 21.1.2014 (Bl. 53-54 d.A.) Bezug genommen.
10

Dieser Beschluss wurde dem Kläger und dem Beklagtenvertreter am 29.1.2014 zugestellt.
11

Der Beklagtenvertreter hat dagegen mit einem am 3.2.2014 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und sie zugleich begründet; insoweit wird auf Bl. 58, 59 d.A. Bezug genommen.
12

Er ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe rechtsfehlerhaft allein auf den Klägervortrag abgestellt. Die Rechtstatsache, dass die Klage nur Erfolg haben könne, wenn der Beklagte tatsächlich nicht Arbeitnehmer der Schuldnerin war, liege im Risikobereich des Klägers.
13

Auch der Kläger hält den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für gegeben. Dies ergebe sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG, da die Parteien um das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses stritten.
14

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

15

Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig, § 17a Abs. 4 S. 3 GVG i.V.m. §§ 48 Abs. 1, 78 ArbGG, 567 Abs. 1 ZPO. Die zweiwöchige Beschwerdefrist ist eingehalten. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, § 572 Abs. 1 ZPO.
16

Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit zu Recht an das Landgericht verwiesen.
17

Der Rechtsweg ergibt sich nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG.
18

Ob für eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten oder zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben ist, bestimmt sich nach dem prozessualen Streitgegenstand. Erfüllt dieser einen der Tatbestände der §§ 2 ff ArbGG ist der – eine ausschließliche Zuständigkeit begründende – Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet. In Bezug auf den Anspruch des Insolvenzverwalters auf Rückgewähr der vom Schuldner in einem Arbeitsverhältnis geleisteten Vergütung nach § 143 Abs. 1 InsO handelt es sich um eine Rechtsstreitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis (GmS-OGB 1/09 – 27.9.2010 –BGHZ 187, 105, Rn. 10). Anders ist es zu beurteilen, wenn es um die Rückgewähr seitens des Schuldners freiwillig erbrachter, rechtlich nicht geschuldeter Zahlungen geht; in diesem Fall ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben (BGH 19.7.2012 – IX ZB 27/12– NZA 2012, 1181, Rn. 12 am Ende).
19

Darum geht es hier. Der Kläger begehrt nicht die Rückabwicklung einer arbeitsrechtlichen Leistungsbeziehung, sondern die Rückzahlung einer unentgeltlichen Leistung des Schuldners im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO. Unentgeltlich ist eine Leistung, wenn für sie vereinbarungsgemäß keine Gegenleistung, sei es an den Schuldner, sei es an einen Dritten, erbracht wird, der Leistungsempfänger also keine eigene Rechtsposition aufgibt, die der Leistung des Schuldners entspricht. Dies ist beispielsweise bei der Auszahlung von Scheingewinnen gegeben (BGH 11.12.2008 – IX ZR 195/05 –BGHZ 179, 137, Rn. 6; 29.3.2012 – IX ZR 207/10– NJW 2012, 2195, Rn. 8; Schmidt, InsO, 18. Aufl., § 133 Rn. 40). Auf einen derartigen Lebenssachverhalt stützt der Kläger sein Begehren; prozessualer Streitgegenstand ist die Rückforderung seitens der Schuldnerin an den Beklagten erbrachter unentgeltlicher Leistungen.
20

Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Beklagte einwendet, die erfolgten Zahlungen seien Gehaltszahlungen in Erfüllung einer Gegenleistung und damit nicht unentgeltlich. Dies ist eine Einwendung in Bezug auf die zu prüfende Anspruchsgrundlage des § 134 Abs. 1 InsO. Sollte sie zutreffen, wäre die Klage unbegründet. Nach der sog. sic-non-Rechtsprechung (BAG 24.4.1996 – 5 AZB 25/95– BAGE 83, 40, Rn. 30) reicht in allen Fällen, in denen die Klage nur dann Erfolg haben kann wenn der Kläger Arbeitnehmer ist, die bloße Rechtsbehauptung des Klägers er sei Arbeitnehmer, zur Begründung der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit aus. Auch bei Zahlungsklagen kann ein sic-non-Fall vorliegen (Germelmann, ArbGG, 8. Aufl., § 2 Rn. 158). Kann im umgekehrten Fall die Klage nur dann begründet sein, wenn kein Arbeitsverhältnis vorliegt, liegt keine Streitigkeit „aus dem Arbeitsverhältnis“ im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG vor.
21

Hier kann die Klage nur dann Erfolg haben, wenn die Rückforderung eine unentgeltliche Leistung betrifft, also nicht in Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten erfolgte. Um § 131 Abs. 1 InsO geht es vorliegend nicht. Die Voraussetzungen von § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO liegen nicht vor, da der Insolvenzantrag am 20.8.2010 beim Insolvenzgericht einging; die der Nrn. 2 und 3 werden vom Kläger nicht dargelegt.
22

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 3b ArbGG. Streitgegenstand ist nicht eine Streitigkeit über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses. Abzustellen ist auch insoweit auf den prozessualen Streitgegenstand. § 2 Abs. 1 Nr. 3b ArbGG erfasst alle Streitigkeiten, deren Gegenstand die Entscheidung der Frage ist, ob zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht, noch besteht oder einmal bestanden hat. Auch Streitigkeiten über den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses und die Einordnung eines Rechtsverhältnisses als Arbeitsverhältnis fallen hierunter (Germelmann, ArbGG, § 2 Rn. 66). Der Bestand eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien ist hier nicht Streitgegenstand. Ausweislich des Klageantrags handelt es sich nicht um eine Bestandsstreitigkeit. Das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses ist lediglich (negative) Vorfrage für den geltend gemachten Anspruch auf Rückgewähr einer unentgeltlichen Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO.

III.

23

Der Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen.
24

Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, weil die entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG, 17 a Abs. 4 Satz 5 HS 1 GVG.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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