LAG Hessen, 17.07.2018 – 12 Sa 1025/17

März 22, 2019

LAG Hessen, 17.07.2018 – 12 Sa 1025/17
Orientierungssatz:

Erfolglose beiderseitige Berufungen gegen Entscheidung des Arbeitsgerichts, der Arbeitgeberin Einblick in ein von der Arbeitnehmerin geführtes Telefon- und Adressbuch zu gewähren. Kein Herausgabeanspruch, da die Voraussetzungen von §§ 667, 985 BGB nicht vorlagen.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Mai 2017 – 17 Ca 6214/16 – werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagte 3/4 und die Klägerin 1/4 zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand

Die Parteien streiten über die Herausgabe eines roten Telefonbuchs; hilfsweise um die Einsichtnahme in dieses.

Die Klägerin ist eine Hotelbetriebsgesellschaft. Der Arbeitsvertrag mit der Beklagten, die zwischenzeitlichen in den Ruhestand getreten ist, sah deren Beschäftigung als Concierge vor.

Auf dem Concierge Desk des von der Klägerin betriebenen Hotels befand sich seit vielen Jahren – jedenfalls zeitweise – ein rotes Telefonbuch. Bei diesem handschriftlich geführten Buch handelt es sich um ein Adress-, Kontaktdaten- und Telefonverzeichnis, DIN A5, Ringbuch, alphabetischen Register von A bis Z sichtbar an der rechten Seite, Einband Hartpappe, signalrot, Dicke ca. 4 bis 5 cm, Inhalt: Adressen und Telefonnummern von Restaurants, Kunden etc.

Die in dem Buch vorgenommenen Eintragungen stammen überwiegend von der Beklagten, teilweise wurde das Verzeichnis aber auch von anderen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen der Klägerin aktualisiert.

Nachdem es zu Streitigkeiten zwischen den Arbeitsvertragsparteien über die Beschäftigung der Beklagten gekommen war, nahm diese das Adress-, Kontaktdaten- und Telefonverzeichnis an sich. Trotz wiederholter Aufforderungen der Beklagten, das Buch wieder herauszugeben, verweigert diese die Herausgabe.

Die Klägerin hat behauptet, dass sich in dem Buch handschriftliche Eintragungen über Adressen, Kontaktdaten und Telefonnummern von Geschäftspartnern der Klägerin und wichtige Ansprechpartner zur Erfüllung von Gästewünschen etc. befänden. Sie vertritt die Auffassung, die Beklagte habe das Buch zu Unrecht an sich genommen. Das Buch stehe im Eigentum der Klägerin und stelle ein der Beklagten und anderen Mitarbeitern seitens der Klägerin lediglich zur Verfügung gestelltes Arbeitsmittel dar.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie das (im Antrag näher bezeichnete) Telefonbuch herauszugeben, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, ihr Einblick in das Buch zu gewähren, um Notizen zu fertigen, höchst hilfsweise, ihr schlicht Einblick zu gewähren.

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und behauptet, das Buch stelle lediglich eine Sammlung von persönlich hergestellten und persönlich eingetragenen Kontakten und Adressen von Ansprechpartnern für mögliche Kundenwünsche der Gäste des Hotels dar. Jeder einzelne Kontakt sei in ihrer Freizeit aufgebaut worden. Die Beklagte hat behauptet, sie habe das Buch selbst angeschafft und aus eigenen Mitteln finanziert. Sie hat gemeint, wegen ihrer kollegialen Einstellung zu den Kollegen/Kolleginnen und ihrem Willen, auch in ihrer Abwesenheit den Gästen den bestmöglichen Service bieten zu können, habe sie das Buch über einen längeren Zeitraum dem Arbeitsbereich des Concierge zur Verfügung gestellt.

Hinsichtlich des Parteivorbringens erster Instanz wird im Übrigen auf die gewechselten Schriftsätze, die Niederschriften der mündlichen Verhandlungen sowie auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat der Klage teilweise, nämlich hinsichtlich des ersten Hilfsantrages, mit welchem die Einblick Gewährung zum Zwecke des Anfertigens von Notizen verfolgt wird, stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Hierbei hat das Arbeitsgericht angenommen, die Klage sei zunächst zulässig, insbesondere sei der Hauptantrag – und insoweit auch die Hilfsanträge, soweit über sie zu entscheiden war – bezüglich der Konkretisierung des roten Telefonbuchs hinreichend bestimmt. Der Hauptantrag sei aber unbegründet, da ein Herausgabeanspruch nicht bestehe. § 667 BGB scheide als Anspruchsgrundlage aus, da die Klägerin weder schlüssig vorgetragen habe, dass die Beklagte das Telefonbuch zur Ausführung des Auftrags erhalten habe, noch dass sie das Buch aus der Geschäftsbesorgung erlangt habe. Zwar könne die Beklagte die in dem Buch erhaltenen Adressen, Kontaktdaten und Telefonnummern tatsächlich erlangt haben, nicht jedoch das Buch an sich.

Weiterhin hat das Arbeitsgericht zugrunde gelegt, dass die Voraussetzungen eines Herausgabeanspruchs nach § 985 BGB nicht gegeben seien. Die Voraussetzung, dass die Klägerin Eigentümerin des Buches sei, sei nicht substantiiert dargelegt. Da die Beklagte ihrerseits behaupte, das Buch selbst angeschafft zu haben, wäre Vortrag zu halten gewesen, wann die Klägerin das streitgegenständliche Buch erworben und wann und wie sie es welchen Personen zur Verfügung gestellt hat. Die schlichte Behauptung, Eigentümerin zu sein, genüge nicht und sei einer Beweisaufnahme nicht zugänglich.

Das Arbeitsgericht hat darüber hinaus angenommen, dass der erste Hilfsantrag, mit welchem die Klägerin die Verurteilung der Beklagten erstrebt, ihr Einblick in das im Hauptantrag näher bezeichnete rote Buch zu gewähren, um sich Notizen über dortige Informationen zu machen, hingegen begründet sei. Der Anspruch folge aus § 241 Abs. 2 BGB. Unter Berücksichtigung der Interessen der Parteien sowie der weiteren Arbeitnehmer/innen der Klägerin habe die Beklagte aufgrund ihrer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht der Klägerin das streitgegenständliche Telefonbuch temporär zur Einsichtnahme und zur Notizanfertigung über dessen Inhalt zur Verfügung zu stellen. Im Rahmen der durchzuführenden Interessenabwägung sei insbesondere zu Gunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass sich das Telefonbuch über einen längeren Zeitraum auf dem Concierge Desk befunden habe und hierdurch für die Klägerin stets die Einsichtnahmemöglichkeit gegeben war. Auch sei zu Gunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass – selbst wenn Eintragungen durch die Beklagte in ihrer Freizeit erfolgt seien – diese jedenfalls im Hinblick auf ihre Tätigkeit als Concierge vorgenommen worden seien und nicht etwa zu einem ausschließlich privaten Gebrauch. Auf der anderen Seite sei auch zu erkennen, dass die Beklagte kein der Einsichtnahme und Notizanfertigung entgegenstehendes Interesse kundgetan habe. Soweit sich die Beklagte darauf berufe, dass sie trotz rechtskräftiger Verurteilung der Klägerin nicht vertragsgemäß beschäftigt werde, so stelle der eigenmächtige Entzug des Buches kein adäquates und angemessenes Mittel zur Rechtsdurchsetzung dar.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen das der Beklagten am 14. Juni 2017 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat diese mit Schriftsatz vom 12. Juli 2017 am 13. Juli 2017 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 13. September 2017 am 14. September 2017 begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist auf Antrag vom 12. Juli 2017 am 18. Juli 2017 bis zum 14. September 2017 verlängert worden war.

Die Berufungsbegründungsschrift ist der Klägerin am 21. September 2017 zugestellt worden, die von ihr eingelegte Anschlussberufung vom 10. Oktober 2017 ist am 10. Oktober 2017 bei dem Hessischen Landesarbeitsrecht eingegangen.

Die Beklagte ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe der Klage zu Unrecht stattgegeben. Sie meint, bei ihrer Verurteilung handele es sich um eine unzulässige Überraschungsentscheidung, da die Anspruchsgrundlage des § 241 Abs. 2 BGB seitens des Gerichts zu keinem Zeitpunkt erwähnt und auch nicht auf sie hingewiesen worden sei. Das Gericht habe verkannt, dass neben § 241 Abs. 2 BGB die spezialgesetzlichen Vorschriften des Urheberrechts zu berücksichtigen seien. Bei dem von der Beklagten erstellten Kontaktbuch handele es sich nämlich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes. Insoweit sei § 43 UrhG maßgebend. Nach dieser Vorschrift stünde der Arbeitgeberin das Verwertungsrecht nur an einem “in Erfüllung einer arbeitsvertraglichen oder dienstvertraglichen Pflicht” geschaffenen Werk zu, “soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt”. Die Beklagte bestreitet, dass sie das Werk in Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Pflicht geschaffen habe. Soweit auch andere Mitarbeiter/innen der Klägerin Eintragungen in dem Buch vorgenommen hätten, stünde dies der Qualifizierung als eigene persönlich geistige Schöpfung nicht entgegen, da das Werk überwiegend durch sie geprägt sei.

Die Klägerin vertritt im Rahmen der Anschlussberufung ihrerseits die Auffassung, das Arbeitsgericht hätte dem Hauptantrag stattgeben müssen, da es sie, die Klägerin, war, die das Buch angeschafft habe. Das Telefonbuch werde seit Jahren durch die Mitarbeiter/innen geführt und sei der Beklagten und den übrigen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen zum Zwecke der Erbringung einer bestmöglichen Serviceleistung zur Verfügung gestellt worden. Zwar habe die Beklagte nunmehr unmittelbaren Besitz an dem Buch, die von ihr, der Klägerin, vorgetragenen Tatsachen seien aber geeignet, darzulegen, dass sie bis zur Besitzergreifung durch die Beklagte die ausschließlichen Nutzungs- und Ausschlussrechte in Hinblick auf das streitgegenständliche Buch innehatte. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass die Beklagte das Buch hin und wieder mit nach Hause genommen und im Verhältnis zu den anderen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen im Concierge den überwiegenden Teil an Eintragungen, die ausschließlich für die berufliche Tätigkeit im Concierge von Nutzen und Bedeutung seien, vorgenommen habe.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Mai 2017 – 17 Ca 6214/16 – unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen sowie

die Beklagte unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Mai 2017 – 17 Ca 6214/16 – zu verurteilen, an sie ein rotes Telefonbuch (Adress- und Telefonverzeichnis, DIN A5, Ringbuch, alphabetisches Register von A bis Z sichtbar an der rechten Seite, Einband Hartpappe, signalrot, Dicke des Buches 4 bis 5 cm, Inhalt: Adressen und Telefonnummern von Restaurants, Kunden etc.) herauszugeben.

Hinsichtlich des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 13. September 2017 (Blatt 114 ff. der Akte) und auf ihren Schriftsatz vom 20. November 2017 (Blatt 142 ff. der Akte) verwiesen. Bezüglich des Vortrags der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf die Anschlussberufungsschrift vom 10. Oktober 2017 (Blatt 133 ff. der Akte) und auf ihren Schriftsatz vom 21. Juli 2017 (Blatt 97 der Akte) verwiesen.
Gründe

I. Die gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 25 April 2017 – 12 Ca 960/16 – eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig.

Das Rechtsmittel ist gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 b) ArbGG statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,- EUR übersteigt. Die Berufung ist auch zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO.

Auch die Anschlussberufung der Klägerin ist statthaft und zulässig.

II. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht im Umfang des ersten Hilfsantrags stattgegeben. Das Landesarbeitsrecht folgt den Ausführungen des Arbeitsgerichts und macht sich diese zu eigen, § 69 Abs. 2 ArbGG. Auch das Vorbringen im Berufungsrechtszug vermag eine Abänderung nicht zu begründen.

Die Auffassung der Beklagten, das Arbeitsgericht habe die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes verkannt bzw. nicht zur Anwendung gebracht, geht fehl. Das Gesetz findet unter Berücksichtigung des unbestrittenen Parteivortrags schon keine Anwendung, da es sich bei den Eintragungen in dem Adress-, Kontaktdaten- und Telefonverzeichnis nicht um ein geschütztes Werk im Sinne von § 2 UrhG handelt. Selbst wenn man dies jedoch anders sehen wollte, so lägen zumindest die Voraussetzungen von § 43 UrhG vor, welche im Ergebnis der Klägerin ein weitgehendes Nutzungsrecht einräumten.

1. Nach § 1 UrhG genießen die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst für ihre Werke Schutz nach Maßgabe des Gesetzes. § 2 Abs. 1 UrhG enthält eine Aufzählung, welche Werke insbesondere zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören. § 2 Abs. 2 UrhG, dessen Voraussetzungen kumulativ zu denen des Abs. 1 vorliegen müssen (Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Aufl. 2014, § 2 Rn. 3) legt fest, dass Werke im Sinne dieses Gesetzes nur persönlich geistige Schöpfungen sind. Nach der Gesetzesbegründung (Begr. BT-Drucks. IV/270, 38) sind als solche Erzeugnisse anzusehen, die durch den Inhalt oder durch die Form oder durch die Verbindung von Inhalt und Form etwas Neues und Eigentümliches darstellen. Der Urheber muss etwas geschaffen haben, dass mehr Eigenes enthält als eine Leistung, wie sie allgemein von jedem bzw. von jedem anderen mit vergleichbarer Ausbildung und Begabung erbracht werden kann (BeckOK Urheberrecht, Ahlberg/Götting, 20. Edition Stand: 20. April 2018, § 2 Rn. 57).

Bei den Eintragungen in dem roten Telefonbuch handelt er sich nicht um eine Leistung, die mehr Eigenes enthält, als eine Leistung, wie sie allgemein von jedem anderen hätte erbracht werden können. Unbestritten ist zwischen den Parteien, dass sich in dem Telefonbuch handschriftliche Eintragung über Adressen, Kontaktdaten und Telefonnummern befinden. Vortrag zu weiteren Eintragungen ist nicht gehalten. Selbst wenn die Beklagte in dem Buch – wie erstinstanzlich von ihr vorgetragen – Geheimnummern ihrer Ansprechpartner notiert haben sollte, die nicht als Informationen für das gesamte Hotel genutzt werden sollten, so mag es zwar sein, dass diese Informationen nicht von jedermann hätten erlangt werden können, ihre Niederschrift in dem Telefonbuch stellt deswegen aber noch kein Werk im Sinne von § 2 UrhG dar. Das Niederschreiben von Namen, Adressen und Telefonnummern ist keine persönlich geistige Schöpfung im Sinne des Urheberrechtsgesetzes.

2. Selbst wenn man dies jedoch anders sehen wollte, so stünde der Klägerin das Nutzungsrecht an den in dem Telefonbuch niedergeschriebene Informationen nach § 43 UrhG zu, da das “Werk” in Erfüllung ihrer Verpflichtungen von der Beklagten geschaffen worden ist. Zwar mag es zutreffend sein, dass es eine ausdrückliche Anweisung der Klägerin, ein solches Telefonbuch zu erstellen, nicht gegeben hat. Allerdings spielt die Art der Tätigkeit der Beklagten als Concierge eine entscheidende Rolle. Zu den Arbeitsaufgaben einer Concierge gehört die bestmögliche Kundenbetreuung. Hierbei wird durch den Arbeitgeber naturgemäß nicht jede einzelne Arbeitsaufgabe vorgegeben, vielmehr ergeben sich die gebotenen Tätigkeiten aus der jeweiligen konkreten Situation. Um den Kunden schnell, sicher und zuverlässig Auskünfte erteilen zu können, ist ein Verzeichnis von Kontaktdaten unverzichtbar. Selbst wenn es an einer entsprechenden Anweisung durch den Arbeitgeber fehlen sollte, dürften sich die Anlage und die fortwährende Aktualisierung eines solchen Verzeichnisses für eine/n Concierge als selbstverständlich darstellen. Dies wurde auch von den Parteien des Rechtsstreits in der Vergangenheit so gelebt. Nach ihrer Behauptung hat die Beklagte das Telefonbuch auf eigene Initiative angelegt und zeitweilig allen im Concierge tätigen Mitarbeitern/Mitarbeiterin zur Nutzung überlassen. Sie hat es zumindest auch akzeptiert, dass andere am Concierge Desk tätige Mitarbeiter/innen der Klägerin eigene Eintragungen in dem Buch vorgenommen haben. Diese Eintragungen der Kolleginnen/Kollegen erfolgten durch diese nicht zum Nutzen der Beklagten, sondern zum Zwecke der Nutzung durch die Klägerin und deren Mitarbeiter, mithin in Ausübung ihrer arbeitsvertraglichen Pflicht, die bestmögliche Kundenbetreuung zu gewährleisten.

III. Neben der Berufung der Beklagten ist auch die Anschlussberufung der Klägerin unbegründet. Das Landesarbeitsrecht folgt den Ausführungen des Arbeitsgerichts hinsichtlich der Abweisung des Hauptantrags und macht sich diese zu eigen, § 69 Abs. 2 ArbGG. Auch das Vorbringen im Berufungsrechtszug vermag eine Abänderung nicht zu begründen, da es weiterhin an dem gebotenen Vortrag der Klägerin zu ihrem Eigentumserwerb an dem Telefonbuch bzw. dazu fehlt, dass die Beklagte das Telefonbuch zur Ausführung des Auftrags von ihr erhalten oder dass sie das Buch aus der Geschäftsbesorgung erlangt habe.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Im Rahmen der gebildeten Quote ist berücksichtigt, dass der Wert der im Buch enthaltenen Informationen deutlich über dem Wert des Buches an sich liegt.

V. Die Zulassung der Revision ist nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG nicht veranlasst.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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