LAG Hessen, 18.01.2016 – 16 Sa 725/15 Kommt es auf Veranlassung des Arbeitgebers zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages, ist dieser nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) anzupassen, wenn sich in der Zeit zwischen dem Abschluss des Aufhebungsvertrages und dem vereinbarten Vertragsende unvorhergesehen eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer ergibt. Die Vertragsanpassung kann dabei auch in einer Wiedereinstellung liegen (Bundesarbeitsgericht 24. Februar 2011 – 6 AZR 626/09 – Rn. 68; 8. Mai 2008 – 6 AZR 517/07- Rn. 25).

März 27, 2019

LAG Hessen, 18.01.2016 – 16 Sa 725/15
Kommt es auf Veranlassung des Arbeitgebers zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages, ist dieser nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) anzupassen, wenn sich in der Zeit zwischen dem Abschluss des Aufhebungsvertrages und dem vereinbarten Vertragsende unvorhergesehen eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer ergibt. Die Vertragsanpassung kann dabei auch in einer Wiedereinstellung liegen (Bundesarbeitsgericht 24. Februar 2011 – 6 AZR 626/09 – Rn. 68; 8. Mai 2008 – 6 AZR 517/07- Rn. 25).

Voraussetzung des Wiedereinstellungsanspruchs ist, dass dieser unverzüglich nach Kenntnis der tatsächlichen Umstände, die den Anspruch rechtfertigen, geltend gemacht wird. In Anlehnung an § 613a Abs. 6 BGB ist hierbei eine Frist von einem Monat nach Kenntniserlangung eizuhalten (Landesarbeitsgericht Düsseldorf 26. September 2011 – 14 Sa 886/11 – Rn. 33; Bundesarbeitsgericht 27. Januar 2011 – 8 AZR 327/09 – Rn. 36).
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 19. Mai 2015 – 9 Ca 42/15 0 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages sowie über einen Wiedereinstellungsanspruch.

Die Beklagte betreibt ein Kreiskrankenhaus, in dem sich in einer Abteilung eine Klinik für plastische Chirurgie befindet. Dort war der Kläger seit 1. November 2010 als Chefarzt beschäftigt; insoweit wird auf den Dienstvertrag nebst Anlagen Bl. 4-29 d.A. verwiesen. Am 30. September 2013 schlossen die Parteien einen Aufhebungsvertrag, wegen dessen Inhalt im Einzelnen auf Bl. 30-32 der Akten Bezug genommen wird. In dessen Präambel heißt es:

“Der Arbeitgeber beabsichtigt, die Klinik für plastische Chirurgie am 31.3.2014 zu schließen. Eine anderweitige Einsatzmöglichkeit für den Arbeitnehmer besteht beim Arbeitgeber nicht.”

Im Rahmen von Verhandlungen über die Abstimmung eines Textes hinsichtlich des Ausscheidens des Klägers sandte die Personalleiterin der Beklagten dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 14. Oktober 2013 eine E-Mail, in der es heißt:

“Sehr geehrter Herr Dr. A,

in oben bezeichneter Angelegenheit beziehen wir uns auf ihr Schreiben vom 7.10.2013. Ihren Vorschlag können wir so nicht akzeptieren und möchten auch zu bedenken geben, dass es auch für ihren Mandanten und dessen weitere berufliche Zukunft wenig sachdienlich sein dürfte, wenn wir den wirtschaftlichen Misserfolg der Klinik nach außen tragen. Zumal es nicht zutreffend ist, dass die Klinik geschlossen wird, so dass diese Formulierung relativ schnell als Phrase offenkundig wird.”

Hierauf antwortete der Prozessbevollmächtigte des Klägers unter dem 30. Oktober 2013 (Bl. 53, 54 d.A.) wie folgt:

“Sehr geehrte Frau B, der geehrte Damen und Herren,

in o.g. Sache konnte ich zwischenzeitlich wegen des Wording mit meinem Mandanten Rücksprache halten.

Mein Mandant ist mit der von ihnen vorgeschlagenen Formulierung einverstanden:

“Die Klinikleitung hat entschieden, die Klinik für ästhetische und plastische Chirurgie konzeptionell neu auszurichten. Vor diesem Hintergrund haben sich die Klinikleitung und Herr Dr. Dr. C partnerschaftlich auf eine einvernehmliche Trennung verständigt. Die Klinikleitung bedankt sich für das Engagement von Herrn Dr. Dr. C und die vertrauensvolle Zusammenarbeit.”

Ich muss allerdings schon sagen, dass mich das Vorgehen der Klinikleitung außerordentlich erstaunt. Während bis zur Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages stets behauptet wurde, dass die Klinik für plastische Chirurgie demnächst geschlossen werde, ist nun von einer Neuausrichtung und Fortführung der Klinik die Rede.

Wenn meinem Mandanten gegenüber nicht fälschlich behauptet worden wäre, dass sein Arbeitsplatz infolge der Klinikschließung entfällt, dann hätte er den Aufhebungsvertrag mit ihrem Hause nicht unterzeichnet.”

Tatsächlich führte die Beklagte die Klinik für plastische und ästhetische Chirurgie unter einem neu eingestellten Chefarzt weiter. Mitte August 2014 erschien im Z ein Artikel über den beabsichtigten Umzug der Klinik in neue Räume (Bl. 37 d.A.). Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 8. September 2014 machte der Kläger einen Wiedereinstellungsanspruch geltend (Bl. 33, 34 d.A.). Unter dem 29. Oktober 2014 teilte der Beklagtenvertreter diesem mit, dass -wie der Klägerseite schon seit längerer Zeit bekannt sei- die Pläne zur Schließung der Klinik für plastische Chirurgie nicht weiterverfolgt wurden (Bl. 36 d.A.).

Mit einem am 27. Januar 2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz hat der Kläger einen Wiedereinstellungs- und Beschäftigungsanspruch als Chefarzt der Klinik für plastische Chirurgie geltend gemacht.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der Entscheidung des Arbeitsgerichts (Bl. 88-90 d.A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Aufhebungsvertrag sei nicht wirksam nach §§ 142 Abs. 1, 123 Abs. 1 BGB angefochten worden. Der Kläger habe bereits vor Abschluss des Aufhebungsvertrages Kenntnis davon gehabt, dass die Klinik für plastische Chirurgie entgegen dem Wortlaut des Aufhebungsvertrages nicht geschlossen werden würde. Dies ergebe sich aus dem Schreiben des Landrats an den Kläger vom 23. August 2013 (Bl. 51 der Akten). Es bestehe auch kein Wiedereinstellungsanspruch. Mit der Einstellung eines neuen Chefarztes habe die Beklagte Dispositionen getroffen, die einer Wiedereinstellung des Klägers entgegenstehen. Auch die Voraussetzungen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage lägen nicht vor. Der insoweit darlegungspflichtige Kläger habe keine konkreten Tatsachen dafür vorgetragen, dass die unbedingte und unwiderrufliche Stilllegungsabsicht für beide Seiten Geschäftsgrundlage geworden wäre. Im Übrigen sei dem Kläger die Kenntnis seines Vertreters, dem die Fortführung der Klinik bereits seit Oktober 2013 bekannt war, zuzurechnen, so dass der vom Kläger genannte Zeitungsartikel keine Rolle gespielt habe.

Dieses Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 26. Mai 2015 zugestellt. Er hat dagegen mit einem am 25. Juni 2015 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 26. August 2015 am 21. August 2015 begründet.

Der Kläger rügt, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er eine arglistige Täuschung seitens der Beklagten nicht schlüssig vorgetragen habe. Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts habe der Kläger bei Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages keine Kenntnis davon gehabt, dass die Klinik für plastische Chirurgie nicht geschlossen würde. Dies ergebe sich auch nicht aus dem Schreiben des Landrats an den Kläger vom 23. August 2013. Der Kläger habe dieses Schreiben nicht so verstanden, dass die Klinik entgegen den Angaben des Geschäftsführers, der Personalleiterin und der Justiziarin nicht geschlossen werde, insbesondere da deren Angaben nach dem 23. August 2013 erfolgten. In dem Gespräch vom 23. August 2013 sei zunächst kein Grund für das Auflösungsbegehren genannt worden. Erst als der damalige Vertreter des Klägers, Rechtsanwalt D, am Ende des Gesprächs festgehalten habe, dass keine Kündigungsgründe, wie z.B. eine Schließung der Abteilung, vorlägen, habe die Beklagte geäußert, dass die Abteilung geschlossen werde. Der Kläger habe sich insoweit auf das Zeugnis von Rechtsanwalt D berufen und sei daher für seine Behauptung, die Beklagte habe die unbedingte, in jedem Fall erfolgende Schließung der Klinik behauptet, nicht beweisfällig geblieben. Das Arbeitsgericht habe nicht darauf hingewiesen, dass es den Klägervortrag nicht für ausreichend halte. Auch in den Telefonaten am 25. und 26. September 2013 mit Rechtsanwalt Dr. B habe Herr E immer wieder gesagt, die Klinik werde geschlossen. Die vom Arbeitsgericht vorgenommene Auslegung der Präambel des Aufhebungsvertrages sei falsch. Die Präambel gebe die Aussagen der Beklagten wieder. Aus dem Schreiben von Rechtsanwalt Dr. B vom 30. Oktober 2013 ergebe sich, dass bis zur Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages stets behauptet worden sei, die Klinik werde geschlossen. Das Arbeitsgericht habe auch nicht berücksichtigt, dass das Arbeitsverhältnis in dem Aufhebungsvertrag nicht unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet wurde, da der Kläger eine sechsmonatige Kündigungsfrist hatte. Fehlerhaft sei auch die Annahme, nach Abwicklung des Aufhebungsvertrages sowie der Abfindungszahlung überwiege das schutzwürdige Vertrauen der Beklagten in den Bestand der Aufhebungsvereinbarung. Die Beklagte habe den Kläger durch Täuschung zum Abschluss des Aufhebungsvertrages gebracht. Sie könne daher nicht auf den Bestand des Aufhebungsvertrages vertrauen. In einem derartigen Fall bestehe ein Wiedereinstellungsanspruch auch dann, wenn die Beklagte bereits anderweitige Dispositionen getroffen habe. Die Schließung der Klinik sei Geschäftsgrundlage gewesen. Der Kläger sei davon ausgegangen, dass die Klinik, wenn auch nicht zum 31. März 2014, so doch zu einem späteren Zeitpunkt geschlossen werde. Erst als er in der Zeitung gelesen habe, dass eine Außenstelle der Klinik geschaffen werden soll, sei ihm bewusst geworden, dass eine Schließung der Klinik nicht erfolgen werde. Die Anfechtung habe deshalb noch innerhalb der Jahresfrist gelegen. Das Arbeitsgericht habe übersehen, dass selbst wenn die Anfechtung wegen Fristablaufs unzulässig sein sollte, ein Anspruch nach Treu und Glauben auf Wiedereinstellung bestehe. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei die Ausübung eines Rechts rechtsmissbräuchlich, wenn es durch gesetzes-, sitten- oder vertragswidriges Verhalten erworben wurde. Dies sei hier der Fall, da die Beklagte den Kläger arglistig getäuscht habe. Ferner bestehe für die Beklagte ein Kontrahierungszwang unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 19. Mai 2015 – 9 Ca 42/15 – abzuändern und

die Beklagte zu verurteilen, dem Abschluss eines Arbeitsvertrages mit dem Kläger als Chefarzt der Klinik für plastische Chirurgie ab dem 1. Januar 2014 zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages der Parteien vom 4. November 2010 zuzustimmen und den Kläger entsprechend zu beschäftigen,

hilfsweise

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien vom 4. November 2010 durch den Aufhebungsvertrag vom 30. September 2013 nicht aufgelöst wurde,

die Beklagte zu verurteilen den Kläger zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages der Parteien vom 4. November 2010 als Chefarzt der Klinik für plastische Chirurgie weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte stimmt der Klageerweiterung nicht zu. Sie verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts als zutreffend und ist der Auffassung, das Schreiben des Landrats vom 23. August 2013 dokumentiere, dass die Klinik ohne den Kläger weitergeführt werden sollte. Der Landkreis sei alleiniger Gesellschafter der Beklagten und werde durch den Landrat vertreten. Entgegen den Ausführungen des Klägers habe am 13. August 2013 kein Gespräch wie in der Berufungsbegründung auf Seite 2 Abs. 4 geschildert, stattgefunden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung ist statthaft, § 8 Abs. 2 ArbGG, § 511 Abs. 1 ZPO, § 64 Abs. 2b ArbGG. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Abs. 1 ArbGG, § 519, § 520 ZPO und damit insgesamt zulässig.

II.

Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

1. Ein Wiedereinstellungsanspruch des Klägers besteht nicht. Kommt es auf Veranlassung des Arbeitgebers zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages, ist dieser nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) anzupassen, wenn sich in der Zeit zwischen dem Abschluss des Aufhebungsvertrages und dem vereinbarten Vertragsende unvorhergesehen eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer ergibt. Die Vertragsanpassung kann dabei auch in einer Wiedereinstellung liegen (Bundesarbeitsgericht 24. Februar 2011 – 6 AZR 626/09 – Rn. 68; 8. Mai 2008 – 6 AZR 517/07 – Rn. 25).

Voraussetzung des Wiedereinstellungsanspruchs ist, dass dieser unverzüglich nach Kenntnis der tatsächlichen Umstände, die den Anspruch rechtfertigen, geltend gemacht wird. In Anlehnung an § 613a Abs. 6 BGB ist hierbei eine Frist von einem Monat nach Kenntniserlangung einzuhalten (Landesarbeitsgericht Düsseldorf 26. September 2011 – 14 Sa 886/11 – Rn. 33; Bundesarbeitsgericht 27. Januar 2011 – 8 AZR 327/09 Rn. 36; 21. August 2008 – 8 AZR 201/07 – Rn. 64; A/P/S-Kiel, 4. Auflage, § 1 KSchG Rn. 847; Küttner-Kania, Personalbuch, 22. Auflage, Wiedereinstellungsanspruch Rn. 2; Tschöpe, Anwalts-Handbuch Arbeitsrecht, 8. Auflage, Teil 3 E Rn. 330; Aszmons/Beck NZA 2015, 1098, 1101). Dies beruht darauf, dass der Zweck des Bestandsschutzes Phasen vermeidbarer Ungewissheit über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses nicht rechtfertigt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Wiedereinstellungsanspruch auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage, einen Verstoß gegen Treu und Glauben des Arbeitgebers oder andere rechtliche Begründungsansätze gestützt wird (Küttner-Kania, Personalbuch, 22. Auflage, Wiedereinstellungsanspruch Rn. 2). Auf die Monatsfrist hat sich die Beklagte bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 26. März 2015 (Bl. 50 d.A.) berufen.

Die Monatsfrist ist verstrichen. Mit E-Mail vom 14. Oktober 2013 (Bl. 52 d.A.) teilte die Personalleiterin der Beklagten dem Klägervertreter mit, dass “es nicht zutreffend ist, dass die Klinik geschlossen wird”. Diese Kenntnis seines Vertreters muss sich der Kläger nach § 164 Abs. 3 BGB zurechnen lassen. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 30. Oktober 2013 (Bl. 53, 54 d.A.), wonach er mit diesem wegen des Wording Rücksprache halten konnte und dieser mit der vorgeschlagenen Formulierung einverstanden ist, auch eine Kenntnis des Klägers selbst von der E-Mail vom 14. Oktober 2013. Der Wiedereinstellungsanspruch wurde erst mit Schreiben vom 8. September 2014 (Bl. 33, 34 d.A.) – und damit deutlich außerhalb der Monatsfrist – gegenüber der Beklagten geltend gemacht.

Auf den Mitte August 2014 veröffentlichten Zeitungsartikel im Z (Bl. 37, 38 d.A.) kommt es nicht an. Aufgrund der E-Mail der Personalleiterin der Beklagten vom 14. Oktober 2013 war dem Kläger bereits seit langem bekannt, dass die Klinik für plastische Chirurgie fortgeführt wird.

2. Die Hilfsanträge sind unbegründet.

Die Klageänderung ist sachdienlich, § 533 Nr. 1, § 263 ZPO. Dies ergibt sich daraus, dass bereits erstinstanzlich der entsprechende Lebenssachverhalt bezüglich der Anfechtung des Aufhebungsvertrages wegen arglistiger Täuschung von den Parteien vorgetragen wurde.

Der Feststellungsantrag ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde durch den Aufhebungsvertrag vom 30. September 2013 aufgelöst. Die Anfechtung des Aufhebungsvertrages nach §§ 142 Abs. 1, 123 Abs. 1 BGB ist unbegründet. Nach § 124 Abs. 1 BGB kann die Anfechtung einer nach § 123 BGB anfechtbaren Willenserklärung nur binnen Jahresfrist erfolgen. Abzustellen ist auch insoweit auf den Zeitpunkt der Entdeckung der Täuschung, d.h. dem Erkennen des Irrtums und seiner arglistigen Herbeiführung. Sollte der Kläger geglaubt haben, die Klinik werde geschlossen, wurde dieser Irrtum jedenfalls durch die E-Mail der Beklagten vom 14. Oktober 2013 aufgeklärt. Gleichwohl erfolgte eine Anfechtungserklärung erst im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht am 19. Mai 2015 (Sitzungsprotokoll Bl. 82 der Akte). Zu diesem Zeitpunkt war die Jahresfrist bereits verstrichen.

Das Schreiben des Klägervertreters vom 30. Oktober 2013 (Bl. 53, 54 der Akten) kann nicht als Anfechtungserklärung ausgelegt werden. Dort äußert der Klägervertreter lediglich sein Erstaunen über das Vorgehen der Klinikleitung, ohne hieran die Geltendmachung von Rechtsfolgen, d.h. die Nichtigkeit des Aufhebungsvertrages, zu knüpfen. Im Gegenteil: Mit seiner Zustimmung zur von der Beklagten vorgeschlagenen Formulierung über den Grund des Ausscheidens des Klägers brachte er zum Ausdruck, dass nach wie vor an dem Aufhebungsvertrag festgehalten werden soll.

Der Weiterbeschäftigungsantrag ist unbegründet, da das Arbeitsverhältnis der Parteien vom 4. November 2010 durch den Aufhebungsvertrag vom 30. September 2013 aufgelöst wurde und ein Wiedereinstellungsanspruch nicht besteht.

III.

Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor, § 72 Abs. 2 ArbGG.

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Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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