LAG Hessen, 18.04.2016 – 16 TaBV 80/15

März 27, 2019

LAG Hessen, 18.04.2016 – 16 TaBV 80/15
Leitsatz:

1.

Der Betriebsrat – für den von ihm beauftragten Rechtsanwalt gilt nichts anderes – darf bei der Wahl der Rechtsdurchsetzung unter mehreren gleich geeigneten Möglichkeiten nur die für den Arbeitgeber kostengünstigere Lösung für erforderlich halten. Wählt der Betriebsrat unter mehreren gleichermaßen in Betracht kommenden Möglichkeiten bei der Durchführung eines Beschlussverfahrens nicht den für den Arbeitgeber kostengünstigsten Weg, ist die gewählte Form der Rechtsdurchsetzung insoweit mutwillig. Dies kann zB dazu führen, dass der Betriebsrat bei der Einleitung eines Beschlussverfahrens anstelle von mehreren Einzelverfahren die Durchführung eines Muster- oder Gruppenverfahrens in Betracht ziehen muss.
2.

Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers entfällt bei einer offensichtlich aussichtslosen oder mutwilligen Rechtsverfolgung des Betriebsrats. Offensichtlich aussichtslos ist die Rechtsverfolgung, wenn die Rechtslage unzweifelhaft ist. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die außergerichtlichen Kosten für unzulässige oder offensichtlich unbegründete Rechtsmittel bzw. Nichtzulassungsbeschwerden nach § 92a ArbGG zu tragen.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 18. März 2015 – 5 BV 11/14 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert:

Die Beteiligte zu 2 wird verpflichtet, an den Antragsteller 1.176,67 EUR (in Worten: Eintausendeinhundertsechsundsiebzig und 67/100 Euro) zu zahlen.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 18. März 2015 – 5 BV 11/14 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten des Betriebsrats.

Die Antragsteller sind Rechtsanwälte und machen aus abgetretenem Recht Kostenerstattungsansprüche gegenüber dem Arbeitgeber (Beteiligter zu 2) geltend. Dieser ist die europäische Entwicklungsgesellschaft eines koreanischen Automobilkonzerns und beschäftigt in seiner Niederlassung in A ca. 240 Arbeitnehmer. Dort ist ein Betriebsrat gebildet. Am schwarzen Brett im Betrieb hing vom 5. Juli 2012 bis 17. August 2012 ein Aushang, der sich kritisch mit der Betriebsratsarbeit auseinandersetzte und von insgesamt 112 Mitarbeitern, darunter einigen leitenden Angestellten, unterzeichnet war. Wegen dieses Aushangs ging der Betriebsrat in einem Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Darmstadt gegen den Arbeitgeber vor (5 BV 43/12). Das Arbeitsgericht gab den Anträgen am 13.2.2013 teilweise statt. Gegen diese Entscheidung legten der Arbeitgeber am 13. März 2013 Beschwerde und der Betriebsrat am 24. Juni 2013 Anschlussbeschwerde ein, die beim Hessischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 16 TaBV 36/13 geführt wurden. Mit Beschluss vom 2. September 2013 änderte das Landesarbeitsgericht den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt teilweise ab und wies die Anträge des Betriebsrats insgesamt zurück. Die dagegen vom Betriebsrat beim Bundesarbeitsgericht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (7 ABN 86/13), wegen deren Begründung auf Bl. 410-441 der Akten verwiesen wird, wurde als unzulässig verworfen; insoweit wird auf Bl. 479-482 der Akten Bezug genommen.

Daneben führte der Betriebsrat Beschlussverfahren gegen einzelne Unterzeichner des Aushangs auf Unterlassung bzw. Widerruf der in dem Schreiben enthaltenen Äußerungen (ArbG Darmstadt 13.2.13, 5 BV 33/12 = Hess. LAG 2.9.13, 16 TaBV 44/13= BAG 7 ABN 80/13-B; ArbG Darmstadt 13.2.13, 5 BV 36/12 = Hessisches LAG 2.9.13, 16 TaBV 46/13 = BAG 7 ABN 81/13-C; ArbG Darmstadt 13.2.13, 5 BV 32/12 = Hessisches LAG 2.9.13, 16 TaBV 47/13 = BAG 7 ABN 82/13-D; ArbG Darmstadt 13.2.13, 5 BV 40/12 = Hessisches LAG 2.9.13, 16 TaBV 48/13 = BAG 7 ABN 83/13-E; ArbG Darmstadt, 13.2.13, 5 BV 38/12 = Hessisches LAG 2.9.13, 16 TaBV 49/13 = BAG 7 ABN 84/13-F; ArbG Darmstadt 13.2.13, 5 BV 34/12 = Hess. LAG 2.9.13, 16 TaBV 50/13 = BAG 7 ABN 85/13-G; ArbG Darmstadt 26.9.13, 5 BV 35/12 = Hessisches LAG 30.6.13, 16 TaBV 166/13 -H; ArbG Darmstadt 27.11.13, 5 BV 39/12 = Hessisches LAG 9.2.15, 16 TaBV 14/14 -I; ArbG Darmstadt 5 BV 37/12 = Hessisches LAG 16 TaBV 54/14-J, insoweit Beschwerderücknahme seitens des Arbeitgebers wegen eines Formmangels). Die gegen diese Entscheidungen (mit Ausnahme der vom Arbeitgeber im Fall J zurückgenommenen Beschwerde) des Hessischen Landesarbeitsgerichts eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden wurden vom Bundesarbeitsgericht als unzulässig verworfen.

Der Betriebsrat war in diesen Verfahren zunächst von dem jetzt für die hiesigen Antragsteller handelnden Rechtsanwalt Dr. K als Mitglied der Kanzlei “L Rechtsanwälte” vertreten worden. Dieser hatte hinsichtlich der am 13.2.2013 verkündeten Urteile des ArbG Darmstadt auch mit Schriftsatz vom 24. Mai 2013 gegenüber dem Hessischen LAG seine Vertretung angezeigt. In seiner Sitzung vom 3. Juli 2013 fasste der Betriebsrat den Beschluss, das Mandatsverhältnis mit Rechtsanwalt L in den Verfahren 5 BV 35/12, 5 BV 39/12, 16 TaBV 36/13, 16 TaBV 44/13, 16 TaBV 46/13, 16 TaBV 47/13, 16 TaBV 48/13, 16 TaBV 49/13, 16 TaBV 50/13 und 16 TaBV 54/13 zu beenden und die Rechtsanwaltssozietät M mit der Vertretung in diesen Verfahren zu beauftragen; insoweit wird auf das Protokoll der Betriebsratssitzung vom 3. Juli 2013, Bl. 245 bis 256 d.A. in 16 TaBV 81/15 Bezug genommen. Daraufhin legten L Rechtsanwälte in den genannten Verfahren die Vertretung nieder und die Antragsteller meldeten sich für diese Beschlussverfahren.

In seiner Sitzung vom 23. April 2014 beschloss der Betriebsrat die Abtretung der Kostenfreistellungsansprüche des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber aus der außergerichtlichen und gerichtlichen anwaltlichen Vertretung durch die Rechtsanwälte M in den Verfahren 5 BV 35/12, 5 BV 39/12, 16 TaBV 36/13, 16 TaBV 44/13, 16 TaBV 46/13, 16 TaBV 47/13, 16 TaBV 48/13, 16 TaBV 49/13, 16 TaBV 50/13, 16 TaBV 54/13 sowie 7 ABN 80/13 bis 7 ABN 86/13; insoweit wird auf das Protokoll der Betriebsratssitzung vom 23. April 2014, Bl. 208-228 d.A., Bezug genommen.

Unter dem 4. November 2015 stellten die Antragsteller dem Betriebsrat für die Verfahren 16 TaBV 36/13 (Rechnungsnummer 1300361, Bl. 406 d.A.), 7 ABN 86/13 (Rechnungsnummer 1400182 (Bl. 374 der Akten), 16 TaBV 44/13 (Rechnungsnummer 1300355, Bl. 400 der Akten), 7 ABN 80/13 (Rechnungsnummer 1400183, Bl. 375 der Akten), 16 TaBV 46/13 (Rechnungsnummer 1300358, Bl. 403 der Akten), 7 ABN 81/13 (Rechnungsnummer 1400184, Bl. 376 der Akten), 16 TaBV 47/13 (Rechnungsnummer 1300357, Bl. 402 der Akten), 7 ABN 82/13 (Rechnungsnummer 1400185, Bl. 377 der Akten, 16 TaBV 48/13 (Rechnungsnummer 1300356, Bl. 401 der Akten), 7 ABN 83/13 (Rechnungsnummer 1400186, Bl. 378 der Akten), 16 TaBV 49/13 (Rechnungsnummer 1300360, Bl. 405 der Akten), 7 ABN 84/13 (Rechnungsnummer 1400187, Bl. 379 der Akten), 16 TaBV 50/13 (Rechnungsnummer 1300359, Bl. 404 der Akten), 7 ABN 85/13 (Rechnungsnummer 1400188, Bl. 380 d.A.), 16 TaBV 54/13 (Rechnungsnummer 1300362, Bl. 407 der Akten), 5 BV 35/12 (Rechnungsnummer 1300414, Bl. 408 der Akten), 16 TaBV 166/13 (Rechnungsnummer 1400317, Bl. 398 der Akten), 5 BV 39/12 (Rechnungsnummer 1400025, Bl. 372 der Akten), 16 TaBV 14/14 (Rechnungsnummer 1400342, Bl. 399 der Akten) Rechnungen, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Ferner wird auf die von den Antragstellern mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2014 vorgelegte Verfahrensübersicht (Bl. 168, 169 d.A.) verwiesen. Dort wird auch die für das Verfahren 9 TaBV 46/13 gestellte Rechnung Nr. 1400026 aufgeführt, die jedoch mit Beschluss des Arbeitsgerichts vom 3. November 2014 (Bl. 189 d.A.) vom vorliegenden Verfahren abgetrennt wurde.

Den Ausgleich dieser Rechnungen begehren die Antragsteller im vorliegenden Verfahren. Bereits in dem Verfahren 5 BV 269/14 hatten die Antragsteller die streitgegenständlichen Rechnungen vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main geltend gemacht. Dieses Verfahren haben sie zurückgenommen und das vorliegende Verfahren beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht Darmstadt eingereicht.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss unter I (Bl. 257-258 d.A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat den Anträgen in Höhe von insgesamt 4455,53 € nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen zurückgewiesen. Erstattungsfähig gem. § 40 Abs. 1 BetrVG seien die Rechnungen Nr. 1300356 (E) über 1033,57 €, die Rechnung Nr. 1400187 (F) über 1086,23 €, die Rechnung Nr. 1400025 (I, 5 BV 39/12) und die Rechnung Nr. 1400342 (I, 16 TaBV 14/14). Da die Sachverhalte bei fast allen Fällen identisch gewesen seien, hätte der Betriebsrat sowohl gegenüber dem Arbeitgeber als auch gegenüber dem von ihm in Anspruch genommenen Angestellten auf ein einvernehmliches Abwarten eines Musterprozesses hinwirken müssen. Daher bestehe nur ein Anspruch auf Begleichung der Rechnungen betreffend die Mitarbeiter F und I. Wegen der Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Ausführungen unter II. des Beschlusses verwiesen, Bl. 258R, 259 der Akten).

Dieser Beschluss wurde den Vertretern der Beteiligten am 29. April 2015 (Bl. 261, 262 der Akten) zugestellt. Die Antragsteller haben dagegen am 30. April 2015 Beschwerde eingelegt, der Arbeitgeber am 12. Mai 2015. Nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist für die Antragsteller bis 29. Juli 2015 ist deren Beschwerdebegründung am 29. Juli 2015 eingegangen. Die Beschwerdebegründung des Arbeitgebers ist am 29. Mai 2015 eingegangen.

Die Antragsteller sind der Ansicht, das Arbeitsgericht habe gemeint, wegen der Möglichkeit eines Musterprozesses bestehe ein Anspruch auf Kostenerstattung nur bezüglich der Verfahren gegen die Angestellten F und I. Insoweit gehen die Antragsteller davon aus, dass in den Entscheidungsgründen nicht die Rechnung Nr. 1300356 (E), sondern die Rechnung Nr. 1300360 (F) gemeint ist. Im Verfahren F habe das Landesarbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 8000 € festgesetzt, so dass Anwaltsgebühren in Höhe von 1590,02 € auszugleichen seien. Wäre das Verfahren zudem ein Musterprozess gewesen, hätte der Wert aufgrund der Bedeutung der Angelegenheit bei 12 Beteiligten mindestens das zwölffache des Ausgangswerts betragen. Der im Verfahren H zu Grunde gelegte Wert von 13.347,85 € sei zutreffend. Der Grundsatz der Erforderlichkeit eines Musterprozesses sei verfehlt. Das Arbeitsgericht verkenne, dass es sich nicht um identische Sachverhalte handele. Bei dem Verfahren gegen den Arbeitgeber sei es nicht nur um die Unterlassung der Äußerungen im Aushang vom 4. Juli 2012, sondern auch um die Unterlassung von 2 weiteren anonymen Aushängen gegangen. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass es nicht nur auf die Äußerung als solche ankomme, sondern auch darauf, wer diese getan hat und welche Stellung er hat. Gerade vor dem Hintergrund der persönlichen Haftung der Betriebsratsmitglieder überspanne das Arbeitsgericht die Anforderungen an die Durchführung eines Musterprozesses. Der Arbeitgeber habe davon gewusst, dass der Betriebsrat in getrennten Verfahren gegen die Angestellten, die den Aushang unterzeichnet hatten, vorging. Er habe zu keiner Zeit geäußert, dass er dieses Vorgehen für mutwillig hält. Auch das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht hätten keine Zweifel an der Erforderlichkeit geltend gemacht. Der Arbeitgeber habe sämtliche Rechnungen der L Rechtsanwälte für die erstinstanzliche Vertretung des Betriebsrats mit Ausnahme der erst im November 2013 erstinstanzlich abgeschlossenen Verfahren gegen die Angestellten I und H beglichen. Erst nachdem der Arbeitgeber am 2. September 2013 vor dem Landesarbeitsgericht obsiegt habe, habe er eine Kostenübernahme abgelehnt. Auch die Ausführungen des Arbeitgebers zur Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main (5 BV 269/14) seien nicht überzeugend. Die örtliche Unzuständigkeit führe nicht zur Unzulässigkeit des Antrags, sondern zu einer Verweisung an das zuständige Gericht. Die Antragsteller behaupten, Hintergrund ihrer Beauftragung sei der Kanzleiwechsel von Rechtsanwalt Dr. K gewesen. Deshalb sei auch die Beauftragung von Rechtsanwalt L beendet worden. Aus diesem Grund habe er gegenüber dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat auf die Verfahrensgebühr aus diesen Verfahren verzichtet und keine Verfahrensgebühr geltend gemacht. Die Antragsteller sind der Ansicht, die Meinung des Gerichts, das Verfahren 16 TaBV 49/13 (F) sei das mit dem umfassendsten Streitgegenstand, sei nicht nachvollziehbar. Im Verfahren I (16 TaBV 14/14) sei neben dem Aushang vom 5. Juli 2012 über einen weiteren, die Betriebsratsarbeit behindernden, Vorgang gestritten worden. Die zweitinstanzliche Erforderlichkeit der Vertretung des Betriebsrats ergebe sich daraus, dass dieser erstinstanzlich teilweise obsiegt habe. Die Beschwerdekammer sei im vorliegenden Verfahren nicht ordnungsgemäß besetzt, da sie bereits über die den streitigen Gebührenrechnungen zu Grunde liegenden Beschlussverfahren entschieden habe. Die Geschäftsverteilung des Hessischen Landesarbeitsgerichts verstoße gegen den Grundsatz fairen Verfahrens und sei deshalb verfassungswidrig. Die erhobenen Nichtzulassungsbeschwerden gegen die Entscheidungen des Hessischen Landesarbeitsgerichts seien nicht von vornherein ohne jede Erfolgsaussicht gewesen. Auf der Grundlage der dem Betriebsrat am 7. Oktober 2013 zugestellten Entscheidungen des Hessischen Landesarbeitsgerichts habe dieser am 16. Oktober 2013 den Beschluss gefasst, hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen. Die rechtlichen Argumente hierfür seien im Wesentlichen in den bereits vorgelegten Nichtzulassungsbeschwerdebegründungen dokumentiert.

Die Antragsteller beantragen,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 18. März 2015 – 5 BV 11/14 – teilweise abzuändern und die Beteiligte zu 2) zu verpflichten,

1.

an die Beteiligten zu 1) 9381,46 € (Rechnungen Nr. 13000355 bis Nr. 1300362) nebst Zinsen hierauf in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24. November 2013 zu zahlen,
2.

an die Beteiligten zu 1) 752,68 € (Rechnung Nr. 1300414) nebst Zinsen hierauf in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4. Januar 2014 zu zahlen,
3.

an die Beteiligten zu 1) 1249,50 € (Rechnung Nr. 1400025) nebst Zinsen hierauf in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21. Februar 2014 zu zahlen,
4.

an die Beteiligten zu 1) 5176,01 € (Rechnung Nr. 1400182 bis Nr. 1400188) nebst Zinsen hierauf in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 12. April 2014 zu zahlen,
5.

an die Beteiligten zu 1) 1555,93 € (Rechnung Nr. 1400243) nebst Zinsen hierauf in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 25. Mai 2014 zu zahlen,
6.

an die Beklagten zu 1) 1686,94 € (Rechnungen Nr. 1400317 und Nr. 140342) nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. Juli 2014 auf 600,71 € und seit dem 29. August 2014 auf 1686,94 € zu zahlen.

Der Arbeitgeber beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 18. März 2015 – 5 BV 11/14 – teilweise abzuändern und die Anträge insgesamt zurückzuweisen,

die Beschwerde der Antragsteller zurückzuweisen.

Der Beschluss des Arbeitsgerichts weise 2 wesentliche Fehler auf. Zum einen bestehe eine offenkundige Diskrepanz zwischen dem Antrag zu 2 und dem entsprechenden Beschlusstenor. Aus den Entscheidungsgründen ergebe sich, dass die Antragsteller insoweit Zahlungen in Höhe von 752,68 € verlangt hätten, wie dies auch aus der Rechnung zu ersehen sei. Zugesprochen habe das Arbeitsgericht jedoch 1086,23 €. Ferner habe das Arbeitsgericht den vorliegenden Sachverhalt lediglich unter dem Aspekt geprüft, ob die Streitfrage durch einen Musterprozess zu klären war und darüber hinausgehende Kosten nicht erforderlich gewesen sind. Unberücksichtigt gelassen habe das Arbeitsgericht die Höhe der Kosten, soweit der Arbeitgeber zu entsprechenden Zahlungen verurteilt wurde. Sowohl das Landesarbeitsgericht als auch das Bundesarbeitsgericht hätten in allen Fällen, in denen es um Widerruf und Unterlassung von Meinungsäußerungen ging, nur den einfachen Regelstreitwert festgesetzt. Die Antragsteller hätten jedoch auf der Basis des doppelten Wertes abgerechnet. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass die Rechnung vom 21. Januar 2014 (Rechnung Nr. 1400025) das erstinstanzliche Verfahren 5 BV 39/12 betreffe. Auch hier wäre ein Streitwert von 5000 € maßgeblich, weil das LAG diesen Wert für das Berufungsverfahren festgesetzt hat (16 TaBV 14/14). Eine Verzichtserklärung bezüglich Verfahrensgebühren seitens Rechtsanwalt L ist dem Arbeitgeber nicht erinnerlich.

Die Antragsteller beantragen,

die Beschwerde des Arbeitgebers zurückzuweisen.

Die geltend gemachte Diskrepanz zwischen Tenor und Entscheidungsgründen sei nicht nachvollziehbar. Das Arbeitsgericht habe den Arbeitgeber antragsgemäß für die Vertretung des Betriebsrats im Verfahren gegen die Angestellten I und F vor dem Landesarbeitsgericht und Arbeitsgericht verurteilt. Zu Grunde gelegt würden lediglich andere Gegenstandswerte. Hinsichtlich des Verfahrens gegen den Angestellten I sei erstinstanzlich der zweifache Ausgangswert von damals noch 8000 € zu Grunde gelegt worden. Dem habe der Arbeitgeber nie widersprochen. Dass vor dem LAG für das zweitinstanzliche Verfahren der Wert auf 5000 € festgesetzt worden sei, werde mit Nichtwissen bestritten. Jedenfalls entfalte dieser Beschluss keine Bindungswirkungen gegenüber dem Antragsteller. Das LAG habe übersehen, dass es in dem Verfahren gegen den Angestellten F um 2 sich deutlich unterscheidende Verfahrensgegenstände gehe. Es sei nicht nur um den Aushang, sondern auch Äußerungen auf einer Teamsitzung gegangen. Soweit die Gegenstandswerte auch in anderen Verfahren in Zweifel gezogen würden, beruhten diese auf rechtskräftigen Festsetzungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Anhörungsprotokolle Bezug genommen.

II.

Die Beschwerden sind statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurden, § 87 Abs. 2 S. 1, § 66 Abs. 1 S. 1, § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG, § 594 ZPO.

Die Beschwerde des Arbeitgebers ist teilweise begründet. Er ist verpflichtet, (nur) 1176,65 € an die Antragsteller zu zahlen. Im Übrigen ist die Beschwerde des Arbeitgebers unbegründet. Die Beschwerde des Betriebsrats ist nicht begründet.

Nach § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Hierzu gehören auch die Honorarkosten für einen Rechtsanwalt, dessen Heranziehung der Betriebsrat in Wahrnehmung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechte für erforderlich halten durfte. Die Prüfung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat nicht allein anhand seiner subjektiven Bedürfnisse vorzunehmen. Er ist vielmehr gehalten, die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers andererseits gegeneinander abzuwägen. Der Betriebsrat darf bei der Wahl seiner Rechtsverfolgung das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht nicht missachten. Er hat wie jeder, der auf Kosten eines anderen handeln kann, die Maßstäbe einzuhalten, die er anwenden würde, wenn er selbst bzw. seine beschließenden Mitglieder die Kosten tragen müsste. Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers entfällt bei einer offensichtlich aussichtslosen oder mutwilligen Rechtsverfolgung des Betriebsrats. Offensichtlich aussichtslos ist die Rechtsverfolgung, wenn die Rechtslage unzweifelhaft ist. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die außergerichtlichen Kosten für unzulässige oder offensichtlich unbegründete Rechtsmittel bzw. Nichtzulassungsbeschwerden nach § 92a ArbGG zu tragen (Erfurter Kommentar-Koch, 16. Auflage, § 40 Rn. 3). Mutwilligkeit kann vorliegen, wenn das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht missachtet wird (Bundesarbeitsgericht 18. März 2015 – 7 ABR 4/13 – Rn. 11). Dies ist ex ante im Zeitpunkt des Beschlusses zu beurteilen, in dem die Kosten ausgelöst worden sind (Bundesarbeitsgericht 18. Juli 2012 – 7 ABR 23/11 – Rn. 37).

Der Betriebsrat -f ür den von ihm beauftragten Rechtsanwalt gilt nichts anderes – darf bei der Wahl der Rechtsdurchsetzung unter mehreren gleich geeigneten Möglichkeiten nur die für den Arbeitgeber kostengünstigere Lösung für erforderlich halten. Wählt der Betriebsrat unter mehreren gleichermaßen in Betracht kommenden Möglichkeiten bei der Durchführung eines Beschlussverfahrens nicht den für den Arbeitgeber kostengünstigsten Weg, ist die gewählte Form der Rechtsdurchsetzung insoweit mutwillig. Dies kann zB dazu führen, dass der Betriebsrat bei der Einleitung eines Beschlussverfahrens anstelle von mehreren Einzelverfahren die Durchführung eines Muster- oder Gruppenverfahrens in Betracht ziehen muss (Erfurter Kommentar-Koch, 16. Auflage, § 40 Rn. 4). Wählt der Betriebsrat mutwillig einen kostenträchtigeren Weg, muss der Arbeitgeber nur die Kosten für die Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung des Betriebsrats tragen, die dieser für erforderlich halten durfte (Bundesarbeitsgericht 29. Juli 2009 – 7 ABR 95/07 – Rn. 17).

Daraus ergibt sich für die Anträge der Antragsteller folgendes:

Antrag zu 1

Die Antragsteller begehren die Erstattung der Rechnungen Nummer 1300355 bis Nr. 1300362 (Bl. 400-407 d.A.) in Höhe von 9381,46 € nebst Zinsen. Dabei handelt es sich um die Rechnungen betreffend die Beschwerdeverfahren des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber (16 TaBV 36/13) sowie gegen die Angestellten B (16 TaBV 44/13), E (16 TaBV 48/13), D (16 TaBV 47/13), C (16 TaBV 46/13), G (16 TaBV 50/13), F (16 TaBV 49/13) und J (16 TaBV 54/13). Unter dem Gesichtspunkt der Kostenschonung des Arbeitgebers war es dem Betriebsrat zumutbar, sich auf 2 Musterverfahren zu beschränken und im Übrigen deren Ausgang abzuwarten. Die genannten Verfahren unterscheiden sich zunächst darin, dass eines davon sich gegen den Arbeitgeber richtete (16 TaBV 36/13) und die übrigen gegen ausgewählte Angestellte. Aufgrund der unterschiedlichen Stoßrichtung erscheint es vertretbar, wenn der Betriebsrat in einem Verfahren sich wegen des am schwarzen Brett befindlichen Aushangs gegen den Arbeitgeber wandte. Es erschließt sich jedoch nicht, warum sich der Betriebsrat im Übrigen nicht auf ein Verfahren gegen einen der Unterzeichner des Aushangs beschränkte. Der Betriebsrat hat nicht näher dargelegt, aus welchen Gründen er gerade diese Arbeitnehmer in Anspruch genommen hat. Genauso gut hätte er alle Unterzeichner des Aushangs verklagen können. Soweit er vorgetragen hat, es komme auf den Hintergrund an, erschließt nicht, inwiefern dieser in Bezug auf die einzelnen, in getrennten Verfahren in Anspruch genommenen Angestellten unterschiedlich ist. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitgeber während der Verfahren, für die die Antragsteller Rechtsanwaltsgebühren geltend machen, gegenüber dem Betriebsrat oder den Antragstellern zum Ausdruck brachte, dass er deren prozessuale Vorgehensweise unter Kostengesichtspunkten für mutwillig hält. Der Betriebsrat hat von sich aus die Kosten im Auge zu haben. Dies würde er – wenn er wie ein Sonstiger, der auf eigene Kosten handelt – auch getan haben. Das Argument der Antragsteller, die zweitinstanzliche Erforderlichkeit der Vertretung des Betriebsrats ergebe sich daraus, dass dieser erstinstanzlich teilweise obsiegt habe, überzeugt nicht. Der Betriebsrat hätte sich bereits erstinstanzlich auf das Verfahren gegenüber dem Arbeitgeber und ein weiteres Musterverfahren gegenüber einem der Unterzeichner des Aushangs beschränken müssen.

Ausgehend von dem festgesetzten Gegenstandswert von 8000 € hält die Kammer das Verfahren 16 TaBV 49/13 (F) für dasjenige mit dem weitesten Streitgegenstand. In den übrigen Verfahren gegen andere Arbeitnehmer war aufgrund weniger umfangreicher Anträge lediglich ein niedrigerer Gegenstandswert (4000 €) angesetzt worden. Dies gilt auch für das Verfahren 16 TaBV 14/14 (I), auf das sich die Antragsteller insbesondere im Anhörungstermin vom 18. April 2016 (Bl. 667, 668 d.A.) bezogen haben, wobei dort das Aktenzeichen fehlerhaft mit 16 TaBV 16/16 statt 16 TaBV 14/14 angegeben wurde. Selbst wenn es dort nicht alleine um die Unterzeichnung des Aushangs ging, sondern auch um (behauptete) mündliche Äußerungen von Herrn I gegenüber dem Mitarbeiter N (vgl. die Anträge im Verfahren 5 BV 39/12, Bl. 613, 614 d.A.), stehen diese jedoch in einem inhaltlich untrennbaren Zusammenhang zu dem Aushang. Denn auch in den mündlichen Äußerungen ging es (unter anderem) darum, dass Betriebsratsmitglieder sich bereichern würden. Insoweit war der zu beurteilende Sachverhalt in den rechtlich relevanten Aspekten derselbe, der sich in Bezug auf den Aushang stellte. Es ging um die Reichweite der Meinungsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz.

Für die beiden Verfahren 16 TaBV 36/13 und 16 TaBV 49/13 steht den Antragstellern jeweils die Termingebühr in Höhe von 494,40 € zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt 1146,67 €, zu. Dies deshalb, weil Rechtsanwalt Dr. K vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht für den Betriebsrat in den genannten Verfahren aufgetreten ist.

Eine Verfahrensgebühr können sie in diesen Verfahren nicht geltend machen, weil sich in diesem Verfahren bereits die Rechtsanwälte L unter dem 24. Mai 2013 gegenüber dem Hessischen Landesarbeitsgericht gemeldet hatten. Damit steht diesen die Verfahrensgebühr zu. Unter dem Gesichtspunkt der Kostenschonung ist es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten, aufgrund des Wechsels von Rechtsanwalt Dr. K von der Kanzlei L in die Kanzlei der Antragsteller in denselben Verfahren ein weiteres Mal eine Verfahrensgebühr zahlen zu müssen. Zwar mag es zunächst nahe liegend erscheinen, den bisherigen Sachbearbeiter bei einem Kanzleiwechsel behalten zu wollen. Hätte der Betriebsrat jedoch auf eigene Kosten handeln müssen, hätte er im Kosteninteresse anders agiert. Er hatte sich eine auf dem Gebiet des Arbeitsrechts ausgewiesene Kanzlei ausgesucht. Auch nach dem Ausscheiden von Rechtsanwalt Dr. K aus der Kanzlei L war aufgrund der Fachkompetenz des Kanzleiinhabers bzw. der dort beschäftigten sonstigen Anwälte gewährleistet, dass der Betriebsrat qualifiziert vertreten wird. Die Behauptung des Betriebsrats, Rechtsanwalt L habe gegenüber dem Arbeitgeber auf die betreffenden Verfahrensgebühren verzichtet, ist in Bezug auf Erklärungsempfänger und -datum unsubstantiiert.

Ein Zinsanspruch besteht nicht. Die Antragsteller machen aus abgetretenem Recht einen Freistellungsanspruch des Betriebsrats geltend. Dieser stellt keine Geldschuld dar, so dass §§ 288, 291 BGB keine Anwendung finden (Richardi-Thüsing, BetrVG, 15. Aufl., § 40 Rn. 60).

Weitergehende Ansprüche stehen den Antragstellern nicht zu. Insoweit liegt eine mutwillige Rechtsverfolgung vor.

Die weiteren Verfahren 16 TaBV 44/13, 16 TaBV 46/13, 16 TaBV 47/13, 16 TaBV 48/13, 16 TaBV 50/13, 16 TaBV 54/13 waren mutwillig, weil der Betriebsrat sich auf die Durchführung des Verfahrens 16 TaBV 49/13 als Musterverfahren hätte beschränken müssen. Die hierfür entstandenen Rechtsanwaltsgebühren sind nicht erstattungsfähig.

Der Antrag zu 2 ist unbegründet.

Geltend gemacht wird insoweit die Rechnung Nr. 1300414 (Bl. 408 der Akten)-H betreffend das Verfahren vor dem Arbeitsgericht Darmstadt 5 BV 35/12. Dort ging es ebenfalls um den Aushang am schwarzen Brett des Betriebs. Insofern gilt, dass der Betriebsrat den Ausgang der Musterverfahren aus Gründen der Kostenschonung des Arbeitgebers abwarten musste.

Der Antrag zu 3 ist unbegründet.

Geltend gemacht wird die Rechnung Nr. 1400025 (Bl. 372 der Akten)-I betreffend das Verfahren vor dem Arbeitsgericht Darmstadt 5 BV 39/12. Dort ging es (hauptsächlich) ebenfalls um den Aushang am schwarzen Brett des Betriebs. Soweit daneben noch der Arbeitnehmer I aufgrund mündlicher Äußerungen in Anspruch genommen wurde, standen die in einem derart engen inhaltlichen Zusammenhang zu dem Aushang, dass auch insoweit ein Abwarten des Musterverfahrens für den Betriebsrat aus Kostengesichtspunkten zumutbar war (siehe oben zum Antrag zu 1).

Der Antrag zu 4 ist unbegründet.

Er betrifft die Rechnungen Nr. 1400182 bis Nr. 1400188, Bl. 374-380 der Akten. Dabei handelt es sich um die Anwaltsgebühren für die Nichtzulassungsbeschwerden 7 ABN 80/13 bis 7 ABN 86/13.

Nicht zuletzt im Kosteninteresse des Arbeitgebers muss der Betriebsrat prüfen, ob und gegebenenfalls mit welchen Argumenten ein Rechtsmittel gegen eine zu seinen Lasten ergangene Entscheidung erfolgversprechend ist. Ob das Verfahren in der nächsten Instanz fortgesetzt werden soll, kann der Betriebsrat nicht bereits bei der Einleitung des Verfahrens, sondern erst dann beurteilen, wenn er die Gründe der anzufechtenden Entscheidung kennt und sich damit auseinandergesetzt hat. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann allenfalls dann in Betracht kommen, wenn es der Betriebsrat wegen der besonderen Bedeutung der Angelegenheit von vornherein für geboten und erfolgversprechend halten darf, einen Rechtsstreit durch alle Instanzen zu führen oder wenn gegen eine zugunsten des Betriebsrats ergangene Entscheidung vom Prozessgegner ein Rechtsmittel eingelegt wurde (Bundesarbeitsgericht 18. März 2015 – 7 ABR 4/13 – Rn. 12).

Dies war hier nicht der Fall.

Die Antragsteller haben insoweit vorgetragen, der Betriebsrat habe in seiner Sitzung vom 16.10.2013 den Entschluss gefasst, gegen die ihm am 7.10.13 zugestellten Entscheidungen des Hessischen Landesarbeitsgerichts Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen. Die rechtlichen Argumente, die den Betriebsrat bewegten, seien im Wesentlichen in den Nichtzulassungsbeschwerdebegründungen dokumentiert. Hierzu habe insbesondere gehört, dass nach Auffassung des Betriebsrats das Landesarbeitsgericht verdeckte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung bzw. divergierender Art aufgestellt habe, nämlich das Verneinen besonderer Rücksichtnahmepflichten von leitenden Angestellten und Managern wie Herrn F bei Äußerungen gegenüber dem Betriebsrat sowie das Verneinen der Zurechenbarkeit von Äußerungen am Schwarzen Brett des Arbeitgebers und dass bereits im Zeitpunkt der Entscheidungen ein befangener Vorsitzender bei der Entscheidungsfindung mitgewirkt habe, ohne dies offen zu legen, da er die bereits erwähnten Äußerungen gegenüber der Presse unmittelbar danach getätigt habe (Schriftsatz der Antragsteller vom 18.4.2016, Bl. 663ff d.A.).

Tatsächlich wurden in den Entscheidungen diese Rechtssätze nicht aufgestellt. Insoweit wird auf die Beschlüsse in den Verfahren 16 TaBV 36/13, 16 TaBV 44/13, 16 TaBV 46/13, 16 TaBV 47/13, 16 TaBV 48/13, 16 TaBV 49/13, 16 TaBV 50/1316 TaBV 14/14 Bezug genommen.

Die vom Betriebsrat genannten Gründe für seine Entscheidung, Nichtzulassungsbeschwerde gegen die genannten Entscheidungen einzulegen, lagen daher nicht vor. Die Nichtzulassungsbeschwerden waren von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg. Rechtsanwalt Dr. K stellte in seinen Nichtzulassungsbeschwerden (Bl. 410ff der Akten) im Wesentlichen abstrakte Rechtsprobleme dar, ohne auszuführen, ob beziehungsweise inwieweit diese den angefochtenen Entscheidungen zu Grunde liegen. Von der Beschwerdekammer aufgestellte Rechtssätze grundsätzlicher Bedeutung oder Divergenzen werden nicht aufgezeigt. Dies reichte offensichtlich nicht aus. Dementsprechend mussten die Nichtzulassungsbeschwerden vom Bundesarbeitsgericht als unzulässig verworfen werden, was auch erfolgt ist (Bl. 479ff der Akten).

Der Antrag zu 5 ist unbegründet.

Er betrifft die Rechnung Nr. 1400243, Bl. 381 der Akten, betreffend das Verfahren vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main 5 BV 269/14. Dort wurden auch die im vorliegenden Verfahren nunmehr eingeklagten Rechnungen geltend gemacht. Dies tragen die Antragsteller mit Schriftsatz vom 6.10.2014 auf Seite 2 (Bl. 70 d.A.) vor. Diese Vorgehensweise widerspricht dem Interesse des Arbeitgebers an einer Begrenzung seiner Kostentragungspflicht. Ein nachvollziehbarer Grund für die Rücknahme des vor dem örtlich unzuständigen Gericht eingereichten Verfahrens ist nicht erkennbar. Das Verfahren 5 BV 269/14 wäre an das zuständige Arbeitsgericht Darmstadt verwiesen worden. Durch die Rücknahme des in Frankfurt am Main erhobenen Verfahrens und die anschließende Einleitung eines (neuen) Verfahrens mit demselben Streitgegenstand vor dem örtlich zuständigen Arbeitsgericht Darmstadt wurden mutwillig zusätzliche Rechtsanwaltsgebühren ausgelöst.

Der Antrag zu 6 ist unbegründet.

Er betrifft die Rechnung Nr. 1400317, Bl. 398 der Akten, betreffend das Verfahren H vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht 16 TaBV 166/13 und die Rechnung Nr. 1400342, Bl. 399 der Akten, betreffend das Verfahren I vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht 16 TaBV 14/14. Insoweit hätte der Betriebsrat das Musterverfahren 16 TaBV 49/13 abwarten müssen (siehe oben zum Antrag zu 1).

III.

Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegen nicht vor, § 92 Abs. 2, 72 Abs. 2 ArbGG.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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