LAG Hessen, 18.04.2016 – 16 TaBV 81/15

März 27, 2019

LAG Hessen, 18.04.2016 – 16 TaBV 81/15
Orientierungssatz:

Rechtsanwaltskosten, die dadurch entstehen, dass der Betriebsrat während des Ruhens eines Beschlussverfahrens den Rechtsanwalt wechselt, ohne dass zu diesem Zeitpunkt irgendetwas gegenüber dem Arbeitgeber oder dem Arbeitsgericht zu veranlassen gewesen wäre, sind mutwillig.
Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 26. März 2015 – 7 BV 16/14 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten des Betriebsrats.

Die Antragsteller sind Rechtsanwälte und machen aus abgetretenem Recht Kostenerstattungsansprüche gegenüber dem Arbeitgeber geltend. Der im Betrieb des Arbeitgebers gebildete Betriebsrat ließ am 3. September 2012 beim Arbeitsgericht Darmstadt eine Antragsschrift im Beschlussverfahren einreichen, die unter dem Aktenzeichen 7 BV 16/12 geführt wurde. Diese war von dem jetzt für die hiesigen Antragsteller handelnden Rechtsanwalt Dr. A auf einem Briefbogen der Kanzlei “B Rechtsanwälte” verfasst worden. Mit Beschluss vom 8. November 2012 teilte das Arbeitsgericht durch Abtrennung das Verfahren 7 BV 16/12 in die Verfahren 7 BV 16/12 und 7 BV 21-33/12 auf. In diesen 14 Verfahren fand am 17. Januar 2013 ein Gütetermin statt, in dem auf Bitten der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet wurde (Bl. 371 der beigezogenen Akte des ArbG Darmstadt 7 BV 16/12).

In seiner Sitzung vom 3. Juli 2013 fasste der Betriebsrat den Beschluss, das Mandatsverhältnis mit Rechtsanwalt B in den Verfahren 7 BV 16/12 und 7 BV 21-33/12 zu beenden und die Rechtsanwaltssozietät C mit der Vertretung in diesen Verfahren zu beauftragen; insoweit wird auf das Protokoll der Betriebsratssitzung vom 3. Juli 2013, Bl. 245 bis 256 d.A., Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 8. Juli 2013 legten B Rechtsanwälte in den genannten Verfahren die Vertretung nieder (Bl. 374 der beigezogenen Akte des ArbG Darmstadt 7 BV 16/12). Mit Schriftsatz vom 15. Juli 2013 meldeten sich die Antragsteller für diese Beschlussverfahren (Bl. 377 der beigezogenen Akte des ArbG Darmstadt 7 BV 16/12).

Zu keinem Zeitpunkt erfolgte durch die Beteiligten ein Wiederaufruf der ruhenden Verfahren.

In seiner Sitzung vom 23. April 2014 beschloss der Betriebsrat die Abtretung der Kostenfreistellungsansprüche des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber aus der außergerichtlichen und gerichtlichen anwaltlichen Vertretung durch die Rechtsanwälte C in den Verfahren 7 BV 16/12, 7 BV 21/12 bis 7 BV 33/12.

Am 5. Juni 2014 stellten die Antragsteller dem Arbeitgeber für die genannten 14 Verfahren Rechnungen über jeweils eine 1,3 Verfahrensgebühr und Telekommunikationspauschale über einen Gesamtbetrag von 9247,02 €, Rechnungen Nr. 140 0285 bis Nr. 140 0289 und Nr. 140 0291 bis 140 0299 (Bl. 11-24 d.A.). Unter dem 4. November 2015 wurden dann entsprechende Rechnungen gegenüber dem Betriebsrat gestellt (Bl. 288 bis 301 d.A.).

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss unter I (Bl. 215-216 d.A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Das Vorgehen, nach ca. einem halben Jahr des Nichtbetreibens der Verfahren eine gebührenauslösende Vertretungsanzeige in Auftrag zu geben, sei mutwillig. Die hieraus resultierenden Rechtsanwaltsgebühren seien nicht erstattungsfähig.

Dieser Beschluss wurde den Antragstellern am 2. April 2015 zugestellt. Sie haben dagegen mit einem am 30. April 2015 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis 2. Juli 2015 am 2. Juli 2015 begründet.

Sie sind der Auffassung, es habe begründeter Anlass bestanden, sie zu beauftragen. Dies allein deshalb, um eine sachkundige anwaltliche Vertretung sicherzustellen, die die Erfolgsaussichten der Verfahren beurteilen könne. Rechtsanwalt Dr. A habe sein Arbeitsverhältnis zu B Rechtsanwälte bereits zum 30. Juni 2013 beendet. Zu diesem Zeitpunkt sei das Mediationsverfahren abgeschlossen gewesen und der Betriebsrat habe erwogen, da nicht erkennbar war, dass der Arbeitgeber die Unterrichtungs- und Beratungsrechte des Betriebsrats künftig respektieren würde, das Verfahren wieder aufzurufen. Auch die Arbeitgeberseite hätte das Verfahren wieder aufrufen können. Eine ordnungsgemäße Beauftragung der Antragsteller durch den Betriebsrat sei am 3. Juli 2013 von diesem beschlossen worden. Soweit das Arbeitsgericht das Anfallen der vollen Verfahrensgebühr in Zweifel ziehe, überzeuge dies nicht. Eine Reduzierung der Verfahrensgebühr betreffe lediglich Fälle einer vorzeitigen Erledigung des Auftrags vor Anhängigkeit eines Antrags. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Die Rechnungsstellung durch Rechtsanwalt B am 18. August 2013 sei ohne Kenntnis des Betriebsrats erfolgt. Der Arbeitgeber habe daher gem. § 814 BGB auf eine Nichtschuld trotz Kenntnis geleistet. Durch die Beauftragung von Rechtsanwalt B seien erforderliche Kosten in Höhe von 17.295,34 € entstanden, auf deren vollständigen Ausgleich dieser verzichtete, so dass jedenfalls in Höhe von 5295,34 € die Beauftragung einer 2. Kanzlei erforderlich gewesen sei.

Die Antragsteller beantragen,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 26. März 2015 – 7 BV 16/14 – abzuändern und die Beteiligte zu 2) zu verpflichten, an die Beteiligten zu 1) 9247,02 € (Rechnungen Nr. 140 0285 bis Nr. 140 0289 und Nr. 140 0291 bis Nr. 140 0299) nebst Zinsen hierauf in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. Juli 2014 zu zahlen.

Der Arbeitgeber beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Arbeitsgericht habe zutreffend erkannt, dass die kostenauslösende Beauftragung der Antragsteller mutwillig war. Der Kanzleiwechsel sei kein Argument, um die Notwendigkeit zur Abgabe einer Vertretungsanzeige bei Gericht zu begründen. Zum fraglichen Zeitpunkt sei weder eine rechtliche noch eine tatsächliche Veränderung der Situation eingetreten. Eine (Neu-) Beurteilung der Erfolgsaussichten sei nicht notwendig gewesen. Der Betriebsrat habe (unstreitig) das Verfahren nicht wieder aufgerufen. Hätte der Arbeitgeber das Verfahren wieder aufgerufen, wäre es völlig ausgereichend gewesen, wenn sich die Antragsteller dann legitimiert hätten. Ebenfalls zu Recht habe das Arbeitsgericht erkannt, dass volle Gebührensätze keinesfalls in Betracht kämen. Der Hinweis der Antragsteller auf § 814 BGB liege neben der Sache, da diese Norm allenfalls vermeintliche Rückforderungsansprüche gegenüber Rechtsanwalt B betreffe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Anhörungsprotokolle Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurde, § 87 Abs. 2 S. 1, § 66 Abs. 1 S. 1, § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG, § 594 ZPO.

Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Antrag zu Recht abgewiesen. Die Beschwerdekammer schließt sich der zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts an und nimmt hierauf Bezug. Das Vorbringen der Antragsteller in der Beschwerdeinstanz führt zu keiner abweichenden Beurteilung.

Nach § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Hierzu gehören auch die Honorarkosten für einen Rechtsanwalt, dessen Heranziehung der Betriebsrat in Wahrnehmung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechte für erforderlich halten durfte. Die Prüfung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat nicht allein anhand seiner subjektiven Bedürfnisse vorzunehmen. Er ist vielmehr gehalten, die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers andererseits gegeneinander abzuwägen. Der Betriebsrat darf bei der Wahl seiner Rechtsverfolgung das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht nicht missachten. Er hat wie jeder, der auf Kosten eines anderen handeln kann, die Maßstäbe einzuhalten, die er anwenden würde, wenn er selbst bzw. seine beschließenden Mitglieder die Kosten tragen müsste. Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers entfällt bei einer offensichtlich aussichtslosen oder mutwilligen Rechtsverfolgung des Betriebsrats. Offensichtlich aussichtslos ist die Rechtsverfolgung, wenn die Rechtslage unzweifelhaft ist. Mutwilligkeit kann vorliegen, wenn das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht missachtet wird. Dies ist ex ante im Zeitpunkt des Beschlusses zu beurteilen, in dem die Kosten ausgelöst worden sind (Bundesarbeitsgericht 18. Juli 2012 – 7 ABR 23/11 – Rn. 37).

Danach war die Beauftragung der Antragsteller durch den Betriebsrat mit Beschluss vom 3. Juli 2013 mutwillig. Zu diesem Zeitpunkt hatten die betreffenden Beschlussverfahren seit 17. Januar 2013 – und damit mehr als 5 Monate – geruht. Dem Sitzungsprotokoll des Betriebsrats vom 3. Juli 2013 lässt sich nicht entnehmen, dass in der Angelegenheit zu diesem Zeitpunkt irgendetwas gegenüber dem Arbeitgeber oder dem Arbeitsgericht zu veranlassen gewesen wäre. Auch in der Folgezeit sind die Verfahren nicht wieder aufgerufen worden; schon gar nicht war dies zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Betriebsrats am 3. Juli 2013 absehbar. Im Kosteninteresse des Arbeitgebers, das vom Betriebsrat zu berücksichtigen ist, war es daher nicht vertretbar, in den seit langem ruhenden Verfahren Handlungen vorzunehmen, die (weitere) Rechtsanwaltsgebühren auslösen. Soweit die Antragsteller vortragen, dass zum Zeitpunkt ihrer Beauftragung durch den Betriebsrat das Mediationsverfahren abgeschlossen gewesen sei und der Betriebsrat erwogen habe dieses wieder aufzurufen, da nicht erkennbar war, dass der Arbeitgeber die Unterrichtungs- und Beratungsrechte künftig respektieren würde, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung. Selbst wenn dies so gewesen sein sollte, wäre es dem Betriebsrat zuzumuten gewesen, mit einer Beauftragung einer anderen Rechtsanwaltskanzlei zuzuwarten, bis ein Rechtsverstoß des Arbeitgebers tatsächlich eingetreten wäre oder – durch konkrete Tatsachen belegbar – unmittelbar bevorstand. Derartiges ist nicht ersichtlich. Im Übrigen belegt der Umstand, dass von den Antragstellern nach der erfolgten Vertretungsanzeige in den ruhenden Verfahren nichts weiter veranlasst wurde, dass kein aktueller Handlungsbedarf im Sinne eines anwaltlichen Tätigwerdens bestand; ansonsten wäre dies erfolgt. Das Argument der Antragsteller, dass auch der Arbeitgeber das Verfahren wieder hätte aufrufen können, trägt nicht. Es wäre – worauf der Arbeitgeber zu Recht hinweist – völlig ausreichend gewesen, wenn sich dann die Antragsteller legitimiert hätten.

III.

Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegen nicht vor, § 92 Abs. 2, 72 Abs. 2 ArbGG.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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