LAG Hessen, 18.04.2017 – 8 Sa 1347/16

März 25, 2019

LAG Hessen, 18.04.2017 – 8 Sa 1347/16

Leitsatz:

Einem Urteil, dass außerhalb eines Urteilsverfahren ergangen ist, etwa weil überhaupt keine Klage erhoben worden ist, kann keine Wirkung zukommen. Dies führt allerdings nicht zur Unzulässigkeit der Berufung. Denn auch ein „Scheinurteil“ erzeugt Rechtswirkungen und ist der formellen Rechtskraft fähig, beendet also die Instanz. Deshalb kann auch ein Rechtsmittel dagegen eingelegt werden. Dass es an einer ordnungsgemäßen Klageerhebung fehlt, führt nicht zur Zurückweisung der Berufung wegen Unzulässigkeit der Klage, sondern zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und zur Abgabe der Sache an das Arbeitsgericht. Eine Abweisung der Klage als unzulässig durch das Landesarbeitsgericht wäre allenfalls dann in Betracht gekommen, wenn es sich um eine fristgebundene Klage gehandelt hätte und die nachträgliche Behebung des prozessualen Mangels allein dazu geeignet gewesen wäre, die Unbegründetheit der Klage herbeizuführen.

Tenor:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 25. August 2016 – 7 Ca 186/16 – wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger ist seit dem 15. Februar 2007 bei der beklagten Stadt tätig. Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 15. Februar 2007, wegen dessen Einzelheiten im Übrigen auf BI. 25 ff. d. A. Bezug genommen wird, lautet auszugsweise wie folgt:

“…

§ 2

Des Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und dem Besonderen Teil Verwaltung und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (§ 1 Abs. 2 TVÜ-VKA). Außerdem finden die im Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.

§ 4

Herr A ist in die Entgeltgruppe 5 (§ 17 TVÜ-VKA).

Der “Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA)” vom 13. September 2005 lautet auszugsweise wie folgt:

“…

§ 17 Eingruppierung

(1) Bis zum In-Kraft-Treten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD (mit Entgeltordnung) gelten die §§ 22, 23, 25 BAT und Anlage 3 zum BAT [] über den 30. September 2005 hinaus fort… Diese Regelungen finden auf übergeleitete und ab dem 1. Oktober 2005 neu eingestellte Beschäftigte im jeweiligen bisherigen Geltungsbereich nach Maßgabe dieses Tarifvertrages Anwendung.

(7) Für Eingruppierungen zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem In-Kraft- Treten der neuen Entgeltordnung werden die Vergütungsgruppen der Vergütungsordnung (Anlage 1 a) und die Lohngruppen der Lohngruppenverzeichnisse gemäß Anlage 3 den Entgeltgruppen des TVöD zugeordnet.

Anlage 3 TVÜ-VKA lautet auszugsweise wie folgt:

“Vorläufige Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung stattfindende Eingruppierungs- und Einreihungsvorgänge (VKA)

EntgeltgruppeVergütungsgruppeLohngruppe
8V c mit Aufstieg nach V b V c
ohne Aufstieg nach V b
7 mit Aufstieg nach 8 und 8a
7Keine7 mit Aufstieg nach 7a
6 mit Aufstieg nach 7 und 7a
6VI b mit Aufstieg nach V c VI b
ohne Aufstieg nach V c
6 mit Aufstieg nach 6 a
5 mit Aufstieg nach 6 und 6 a
5VII mit Aufstieg nach VI b VII
ohne Aufstieg nach VI b
5 mit Aufstieg nach 5 a
4 mit Aufstieg nach 5 und 5 a

Der Kläger war zunächst als Bauhofmitarbeiter beschäftigt. Seit dem 1. März 2011 ist er als Ordnungspolizeibeamter tätig. Die Vergütung erfolgte bis 1. Mai 2012 gemäß der Entgeltgruppe 5, anschließend nach Entgeltgruppe 6 des TVöD-VKA. Zu den Tätigkeiten des Klägers zählt die Überwachung des ruhenden Verkehrs durch Streifengänge. Hierbei geht es um die Feststellung, ob ein Fahrzeug gemäß den geltenden Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung abgestellt ist oder nicht. Er wirkt des Weiteren bei Polizeieinsätzen mit und kontrolliert Parkhäuser und öffentliche Veranstaltungen. Schließlich überprüft er die Verkehrsbeschilderung und stellt einen Austauschbedarf bei Defekten oder unleserlich gewordenen Verkehrszeichen fest. Ihm obliegt die selbständige Überwachung und Kontrolle von Baustellenbeschilderungen.

Die Bestellverfügung des Klägers zum Ordnungspolizeibeamten vom 11. Mai 2011 (Bl. 67 d. A.) führt als Vollzugsaufgaben der Gefahrenabwehr Folgendes auf:

Überwachung des ruhenden Verkehrs und des fließenden Verkehrs, soweit der die Überwachung der Verbots- und Gebotszeichen und die Überwachung des verbotswidrigen Fahrens auf Gehwegen und in der Fußgängerzone betrifft

Verkehrsregelungen im Bereich städtischer Parkeinrichtungen

Überwachung im Umweltschutzbereich

Gewerbeprüfdienst

Überwachung sonstiger Ordnungsvorschriften (Polizeiverordnungen, städtische Satzungen)

Durchführung notwendiger Ermittlungsersuchen bei der Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten

Für den Zeitraum 1. Dezember 2014 bis 16. Januar 2015 existiert eine Zusammenfassung der Arbeitsaufzeichnungen vom 12. Februar 2015, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 26 ff. d. A. Bezug genommen wird.

Mit Schreiben vom 10. November 2014 machte der Kläger die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 geltend. Mit Schreiben vom 28. Mai 2015 lehnte die Beklagte dies ab.

Mit der von seiner Prozessbevollmächtigten nicht eigenhändig unterschriebenen Klageschrift hat der Kläger die Vergütung nach der Entgeltgruppe 9, hilfsweise der Entgeltgruppe 8 nach dem TV-H verlangt. Er hat behauptet, er verbringe 50 % der Arbeitszeit mit Streifengängen. Bei der Überwachung des ruhenden Verkehrs müsse er entscheiden, ob er zunächst abwarte und den Fahrzeughalter bzw. -fahrer anspreche und schlicht verwarne oder ein Bußgeld verhänge bzw. eine Abschleppanordnung treffe. Er führe in diesem Rahmen einen Abwägungsprozess durch und habe ein Erschließungsermessen. Des Weiteren ahnde er Verkehrsverstöße aus dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog nach dem Opportunitätsprinzip. Er müsse auf seine Kenntnisse des OWiG, des HSOG und der BKatV sowie der StVO, StVZO und StVG zurückgreifen. Bei der Anwendung von Satzungen und Polizeiverordnungen müsse er erfassen, ob er zum Mittel des Einschreitens greifen solle oder davon absehe. Dann müsse er das verhältnismäßige Mittel wählen. Er müsse insgesamt 11 Gesetze und Verordnungen kennen, die Grundlage seiner Tätigkeit bildeten. Er müsse Fachkenntnisse des Gefahrenabwehr- und Vollstreckungsrecht anwenden. Ohne seine selbstständigen Leistungen könne kein brauchbares Arbeitsergebnis erzielt werden. Die im Rahmen des Arbeitsvorgangs Streifengang zu erbringenden Tätigkeiten dienten der Durchsetzung ordnungsrechtlichen Normen. Die Tätigkeit sei unter Anwendung seiner Fachkenntnis durch einen wie auch immer gearteten Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Erarbeitung des Arbeitsergebnisses in Form von Abwägungsprozessen gekennzeichnet: In deren Rahmen würden Anforderungen an das Überlegungsvermögen derart gestellt, dass für eine Entscheidung unterschiedliche Informationen verknüpft und untereinander abgewogen werden müssten. Folglich erfordere der Arbeitsvorgang Streifengang gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbstständigen Leistungen in erheblichem Ausmaß.

Der Kläger hat – wörtlich – beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn ab 10. November 2014 nach der Entgeltgruppe 9 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) vom 1. September 2009 zu vergüten,

hilfsweise nach Entgeltgruppe 8 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) vom 1. September 2009 zu vergüten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, dass in 20 % der Fälle, in denen der Kläger im Rahmen der Überwachung des ruhenden Verkehrs tätig werde, eine weitere Sachbearbeitung erforderlich sei. In 80 % der Fälle erschöpfe sich seine Tätigkeit im Eintippen von Fahrzeugdaten in ein Smartphone, von dem aus die Daten zur weiteren Verarbeitung zum Rechenzentrum versandt würden. Die weitere Abwicklung des Verkehrsverstoßes erfolge dann durch andere Mitarbeiter. Allenfalls im Rahmen von Satzungen und Polizeiverordnungen liege eine selbstständige Tätigkeit des Klägers im tarifrechtlichen Sinn, wobei er im Rahmen seiner Arbeitsplatzbeschreibung insoweit lediglich von 2,5 % seiner Gesamttätigkeit ausgegangen sei.

Der nicht unterschriebenen Klageschrift vom 25. Mai 2016 war eine vom Kläger unterzeichnete Prozessvollmacht vom 18. Mai 2016 beigefügt. Die beglaubigte Abschrift der Klageschrift war ebenfalls nicht von der Prozessbevollmächtigten des Klägers unterschrieben. Mit Schriftsatz vom 25. Juli 2016 (Bl. 17 ff. d. A.) hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass auf das Arbeitsverhältnis nicht der TV-H, sondern der TVöD-VKA Anwendung finde. Mit Schriftsatz vom 22. August 2016 (Bl. 34 ff. d. A.) hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers vorgetragen, dass die Beklagte zutreffend auf die Anwendbarkeit des TVöD-VKA hinwiese und dass dies im Ergebnis nichts daran ändere, dass die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen des BAT vorzunehmen sei.

Mit am 29. August 2016 verkündetem Urteil hat das Arbeitsgericht Kassel die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass bereits im Ausgangspunkt eine Feststellung der Eingruppierung des Klägers nach einer Entgeltgruppe des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen, TV-H, nicht zu erfolgen vermöge. Denn dieser Tarifvertrag sei auf das Arbeitsverhältnis der Parteien gar nicht anwendbar. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sei nicht der TV-H, sondern vielmehr der TVöD in der Fassung der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände anzuwenden. Hierauf sei in der Klageerwiderung vom 25. Juli 2016 eindeutig hingewiesen worden, so dass das Gericht dies nicht zu wiederholen gehabt habe. Die klägerseits gestellten Anträge seien nicht entsprechend angepasst worden. Des Weiteren stelle sich der Vortrag des Klägers hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen, die den Schluss auf die begehrten Entgeltgruppen zulassen könnten, als unsubstantiiert dar.

Gegen das Urteil vom 29. August 2016, das dem Kläger am 23. September 2016 zugestellt worden ist, hat er mit am 20. Oktober 2016 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese durch am 22. November 2016 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Kläger macht mit der Berufung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens geltend, dass das Arbeitsgericht unter Verletzung der richterlichen Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO nicht auf eine korrigierte Antragspflicht hingewirkt habe. Er habe erstinstanzlich eingeräumt, dass der gegnerische Hinweis zur Anwendbarkeit des TVöD-VKA korrekt sei. Da er erst nach Inkrafttreten des TVöD-VKA zum 1. Oktober 2005 eingestellt worden sei, komme für ihn ein Bewährungsaufstieg in die VergGr. Vb Fallgruppe 1c nicht in Betracht. Er sei aber wegen der Erfüllung der Eingruppierungsmerkmale der VergGr. Vc Fallgruppe 1a in die Entgeltgruppe 8 des TVöD-VKA einzugruppieren und entsprechend zu vergüten. Dieses Begehren werde mit der Berufung weiterverfolgt. Er habe erstinstanzlich zwar geltend gemacht, arbeitszeitlich zu über 50 % Streifengänge zu verrichten. Tatsächlich verrichtete er seit Übernahme der Tätigkeit als Ordnungspolizeibeamter im März 2011 arbeitszeitlich zu ca. 80 % Streifendienst. Gesonderte dienstliche Aufträge, welche Aufgabe er im Einzelnen im Streifendienst zu erledigen habe, erhalte er nicht. Es gäbe also keinen Streifendienst, etwa nur zum Zwecke der Kontrolle von Parkscheinautomaten oder nur zum Zwecke der Kontrolle der Grünanlagen oder der Überwachung des ruhenden Verkehrs usw. Im Rahmen der ihm durch seine Bestellungsverfügung zugewiesen Vollzugsaufgaben der Gefahrenabwehr oblägen ihm vielmehr sämtliche Überwachungs- und Kontrollaufgaben sowohl für den Bereich des ruhenden Straßenverkehrs als auch der Überwachung von Feldgemarkungen und des Umweltschutzes, der Verkehrsbeschilderung, der Baustellenbeschilderung und Baustellenabsicherung, der Parkscheinautomaten, der Einhaltung der kommunalen Satzung einschließlich der Polizeiverordnung, des Jugendschutzes usw. einschließlich der Befugnis, hier in allen erforderlichen Fällen die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu ergreifen. Er verrichte den Streifendienst uniformiert und sei auf den ersten Blick von einem Beamten der Vollzugspolizei nicht unterscheiden. Neben der Ahndung von Verkehrsverstößen sei es im Streifendienst seine Aufgabe, z.B. beim Antreffen von rauchenden Jugendlichen das Alter festzustellen, ggf. die Zigaretten zu beschlagnahmen und weitere Schritte wie die Unterrichtung des Jugendamtes und Gespräche mit den Eltern einzuleiten. Träfe er auf stadtbekannte alkoholisierte Person, prüfe er, ob von diesen eine Belästigung der Bevölkerung ausgehe, nehme ebenfalls Personalien auf und erteile ein Platzverweis, den er im Weigerungsfall auch mit unmittelbarem Zwang durchsetze. Komme er an einer Baustelle vorbei, der die ordnungsgemäße Beschilderung fehle, ggf. sogar die verkehrsrechtliche Anordnung, lege er die Baustelle unter Umständen still und erstatte Anzeige. Da er für die verkehrsrechtliche Anordnung zuständig sei, überprüfe er diese nach Antragseingang und erstelle je nach den örtlichen Gegebenheiten ein Verkehrszeichenplan, über dessen Einhaltung er auch wache. Während des Streifendienstes überwache er ferner den Zustand der Fahrzeuge und ahnde ggf. relevante Sicherheitsmängel. Gleiches gelte für Heckenschnitt und Gehwegsreinigung. Die Feststellung und ggf. Ahndung einschließlich erforderlicher Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Bereich illegaler Müllablagerung gehöre ebenfalls zu seinem Aufgabengebiet während des Streifendienstes. Die von der Beklagten in der Zusammenfassung der Arbeitsaufzeichnungen als einzelne Arbeitsvorgänge bezeichneten Tätigkeiten unter den Nrn. 1, 3, 5, 7, 9, 10, 11 und 12 fielen sämtlich während des Streifendienstes an und seien sämtlich dem Streifendienst als einheitlichem Arbeitsvorgang im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zuzuordnen. Maßgeblich sei das Arbeitsergebnis. Dies sei vorliegend die Aufgabe der Gefahrenabwehr und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den aufgeführten Bereichen.

Der Berufungskläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 29. August 2016-7 Ca 186/16-teilweise abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn seit dem 10. November 2014 gemäß der Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA zu vergüten.

Die Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens. Sie ist der Auffassung, mit dem in der Berufungsbegründung angekündigten Antrag erfolge eine Klageänderung. Diesem Klageantrag fehle aber die für die Berufung notwendige Beschwer, so dass die Berufung unzulässig sei. Der angekündigte rückwirkende Feststellungsantrag sei unzulässig. Der Kläger sei in der Lage gewesen, einen bezifferten Leistungsantrag zu stellen. Sein neuer Sachvortrag sei in der zweiten Instanz nicht mehr zuzulassen. Sein Sachvortrag in der Berufungsbegründung reiche erneut nicht aus, um die tarifrechtlich geforderte Selbstständigkeit zu begründen. Er habe keinen “echten” Entscheidungsspielraum.

Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Das Landesarbeitsgericht hat im Kammertermin vom 18. April 2017 darauf hingewiesen, dass die Klageschrift nicht unterschrieben sei und auf die Möglichkeit einer rügelosen Einlassung oder eines Verzichts auf die Einhaltung der Formvorschrift hingewiesen. Die Abgabe einer dahingehenden Erklärung hat die Beklagte abgelehnt.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 29. August 2016-7 Ca 186/16 ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und auch zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO. Obwohl erstinstanzlich in Ermangelung einer eigenhändig unterschriebenen Klageschrift ein “Scheinurteil” vorliegt, war die Berufung fristgerecht einzulegen und zu begründen. Denn auch ein “Scheinurteil” ist der Rechtskraft fähig. Der Zulässigkeit der Berufung steht auch nicht entgegen, dass der Kläger mit ihr erstmals ausdrücklich eine Vergütung nach dem TVöD-VKA verlangt. Die hiermit verbundene Klageänderung war bereits Gegenstand der ersten Instanz. Eine Entscheidung in der Sache durch das Landesarbeitsgericht ist nicht möglich, weil der Mangel der nicht ordnungsgemäßen Klageerhebung nicht nach § 295 ZPO geheilt wurde. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist daher aufzuheben und das Verfahren an dieses abzugeben. Im Einzelnen:

I.

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Auch ein “Scheinurteil” ist der Rechtskraft fähig. Der Zulässigkeit der Berufung steht nicht entgegen, dass der Kläger mit der Berufung erstmals ausdrücklich eine Vergütung nach dem TVöD-VKA verlangt. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Klageänderung nicht erst in der zweiten, sondern bereits in der ersten Instanz stattgefunden. Diesem Umstand hat das Arbeitsgericht keine Rechnung getragen. Auch diese mit dem erstinstanzlichen Urteil verbundene Beschwer greift der Kläger mit seiner Berufung an. Vor dem Hintergrund der nicht eigenhändig unterschriebenen Klageschrift ist eine Sachentscheidung durch das Landesarbeitsgericht gleichwohl nicht möglich. In Durchbrechung des in § 68 ArbGG enthaltenen Grundsatzes, dass eine Zurückverweisung wegen eines Mangels im Verfahren nicht stattfindet, ist das Urteil des Arbeitsgerichts aufzuheben und das Verfahren an dieses abzugeben.

1. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass die Berufung bereits wegen der Klageänderung unzulässig sei, kann dem nicht gefolgt werden. Der Beklagten ist zwar zuzugestehen, dass ein im Wege der Klageänderung neuer, bisher nicht gestellter Anspruch nicht das alleinige Ziel eines Rechtsmittels sein kann (st. Rspr. vgl. nur BAG 15. November 2016 – 9 AZR 125/16 – NZA 2017, 140 f.; BAG 10. Februar 2005 – 6 AZR 183/04 – NZA 2005, 597 f.). Die Klageänderung war jedoch bereits in erster Instanz Gegenstand des Verfahrens. Dies ergibt die Auslegung des Schriftsatzes der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 22. August 2016.

a) Der Schriftsatz vom 22. August 2016 bedarf der Auslegung. Hierbei ist zu beachten, dass das Gebot effektiven Rechtsschutzes Ausfluss des staatlichen Justizgewährleistungsanspruchs ist. Dieser garantiert nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern gebietet auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Der Bürger hat einen substantiellen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle. Der Zugang zu den Gerichten darf nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Art. 19 Abs. 4 GG gebietet den Gerichten, das Verfahrensrecht so anzuwenden, dass den erkennbaren Interessen des rechtsschutzsuchenden Bürgers bestmöglich Rechnung getragen wird (BVerfG 20. Mai 2014 – 2 BvR 2512/13 – nv- juris; BAG 18. Mai 2016 – 7 ABR 81/13 – NZA-RR 2016, 582 ff.).

b) Bei Anwendung vorstehender Grundsätze ist der Schriftsatz vom 22. August 2016 dahingehend zu verstehen, dass der Kläger seine Klage ändern wollte. Er hat erkannt, dass der in der nicht unterschriebenen Klageschrift vom 25. Mai 2016 formulierte Antrag nicht sein eigentliches Begehr auf Vergütung nach einer höheren Entgeltgruppe des TVöD-VKA abbildet. Der Vortrag der Beklagten mit Schriftsatz vom 25. Juli 2016, in dem darauf hingewiesen wird, dass auf das Arbeitsverhältnis nicht der TV-H, sondern der TVöD-VKA Anwendung finde, ist ihm unmittelbar Anlass zur Richtigstellung seines Vortrags und damit notwendigerweise auch seines ursprünglich angekündigten Antrags. Letzterer konnte unter Berücksichtigung des neuen Vortrags des Klägers vom Arbeitsgericht unter keinen Umständen als noch maßgeblich erachtet werden.

2. Hierauf kommt es jedoch im Ergebnis nicht an, da es bereits an einer ordnungsgemäßen Klageerhebung und damit an einer Prozessvoraussetzung fehlt. Das Fehlen der Prozessvoraussetzung stellt einen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar, der entgegen § 68 ArbGG zur Aufhebung des arbeitsgerichtlichen Urteils führt. Bei diesem handelt es sich um ein sog. “Scheinurteil”.

a) Da die Klageschrift vom 25. Mai 2016 nicht unterschrieben war und das Fehlen der Unterschrift auf der Urschrift vorliegend nicht unschädlich war, liegt keine Klageschrift vor, durch deren Zustellung der Rechtsstreit rechtshängig geworden ist. Dem Urteil des Arbeitsgerichts kann mithin keine Wirkung zukommen, weil es außerhalb eines Urteilsverfahrens ergangen ist.

aa) Nach § 130 Nr. 6 ZPO sollen die vorbereitenden Schriftsätze die Unterschrift der Person enthalten, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie. Abweichend vom Wortlaut des § 130 Nr. 6 ZPO wird es als zwingend angesehen, dass bestimmende Schriftsätze, wozu die Klageschrift gehört, unterschrieben sein müssen. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG auch für die arbeitsgerichtliche Klage (BAG 26. Juni 1986 – 2 AZR 358/85 – AP KSchG 1969 § 4 Nr. 14; vgl. allg. zum Meinungsstand und den Ausnahmen Zöller/Greger 31. Aufl. § 130 ZPO Rn. 16 ff.). Die Unterschrift soll die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen. Zugleich soll sichergestellt werden, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (BGH 26. April 2012 – VII ZB 83/10 – MDR 2012, 796 mwN.).

bb) Das Fehlen der Unterschrift auf der Urschrift kann unschädlich sein, wenn sich aus anderen Umständen eine vergleichbare Gewähr ergibt, dass der Prozessbevollmächtigte die inhaltliche Verantwortung übernimmt und der Schriftsatz willentlich in den Verkehr gebracht wurde (Musielak/Voit/Stadtler 14. Aufl. § 129 ZPO Rn. 13 mwN.).

An solchen Umständen fehlt es hier. Die beglaubigte Abschrift der Klageschrift war ebenfalls nicht unterschrieben. Auch die vom Kläger unterzeichnete Prozessvollmacht vom 18. Mai 2016, die der Klageschrift beigefügt war, ändert hieran nichts. Zwar besteht für die Einreichung einer Eingruppierungsfeststellungsklage kein Anwaltszwang, so dass ein Arbeitnehmer eine Klage auch selbst einreichen kann. Dies ist jedoch im vorliegenden Fall nicht geschehen. Vielmehr hat der Kläger durch seine Prozessvollmacht die bevollmächtigte Rechtssekretärin zu sämtlichen Prozesshandlungen ermächtigt. Damit überlässt es der Kläger aber gerade und nur seiner damaligen Prozessbevollmächtigten, eine Klage in den Rechtsverkehr zu bringen, und überträgt ihr die Verantwortung für den Inhalt der Klageschrift. All diese Umstände verbieten es anzunehmen, der Kläger habe die Klage gelesen, damit die Möglichkeit der persönlichen Überprüfung gehabt und wolle die Verantwortung für den Inhalt übernehmen (vgl. auch BAG 26. Januar 1976 – 2 AZR 506/74 – AP KSchG 1969 § 4 Nr. 1).

Dass es sich nur um einen Klageentwurf und keine willentlich in den Verkehr gebrachte Klageschrift, für die ein Prozessbevollmächtigter die inhaltliche Verantwortung übernommen hat, handelt, wird auch durch den Inhalt des Schriftstücks und den weiteren Gang des Verfahrens deutlich. Zwar ist das Schriftstück mit Klage überschrieben und enthält auch individuell auf den Kläger zugeschnittene Ausführungen zu Geburtsdatum, Beschäftigungsbeginn, Tätigkeit und Eingruppierung. Der Vortrag zur Geltung des TV-H, der Zuordnung zur Entgeltgruppe 9, die einen im Falle des Klägers nicht möglichen Bewährungsaufstieg voraussetzt und der schematische Verweis auf über 50 % Streifengänge sprechen aber für die Verwendung von Textbausteinen bei Erstellung eines später nicht vollständig angepassten Klageentwurfs. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die mangelnde Schlüssigkeit des Vortrags in der Klageschrift in der Regel keine Rückschlüsse auf den Willen einer Partei zulässt, eine Klage tatsächlich erheben zu wollen. Die hier vorliegenden Defizite der Klageschrift sind aber gemessen an dem eigentlich zugrunde liegenden Sachverhalt derart erheblich, dass im Zusammenspiel mit dem Fehlen der Unterschrift nur von einem Klageentwurf ausgegangen werden kann. Der Arbeitsvertrag des Klägers enthält – wie häufig im öffentlichen Dienst wegen des umfassenden Verweises auf tarifliche Bestimmungen -nur wenige, leicht zu erfassende Ziffern. Es besteht vor dem Hintergrund der eindeutigen arbeitsvertraglichen Regelungen weder für Partei noch Prozessbevollmächtigten überhaupt ein Anlass daran zu zweifeln, dass sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht nach dem TV-H, sondern nach dem TVöD-VKA richtet. Konsequent distanzieren sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers sowohl erstinstanzlich als auch in der Berufung von dem Vortrag aus der Klageschrift. Die Prozessbevollmächtigte erster Instanz stellt die Geltung des TVöD-VKA darauf aufmerksam gemacht sofort außer Streit, die Prozessbevollmächtigte zweiter Instanz stellt die Frage des Bewährungsaufstiegs klar und arbeitet die Anzahl der Streifengänge des Klägers anhand der Arbeitsvorgänge nunmehr individuell auf ihn zugeschnitten heraus. Hiermit wird aber gerade keine Verantwortung für die Klageschrift übernommen. Das genaue Gegenteil ist der Fall. Je weiter das Verfahren voranschreitet, umso mehr distanzieren sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers von deren Inhalt. Es bestehen damit aber ganz erhebliche Zweifel, dass vor Einreichung des als Klage bezeichneten Schriftsatzes eine inhaltliche Prüfung durch die erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Klägers erfolgt ist (vgl. hierzu auch BGH 24. Januar 2008 – IX ZB 258/05 – NJW 2008, 1311 f.).

cc) Das Fehlen der ordnungsgemäßen Klageerhebung stellt einen erheblichen Verfahrensmangel dar, der dazu führt, dass der Sache nach erstinstanzlich ein wirkungsloses “Scheinurteil” verkündet worden ist.

Die Unwirksamkeit gerichtlicher Entscheidungen kommt nur in extremen Ausnahmefällen bei Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Mangels in Betracht. Derartige Ausnahmefälle sind in der Rechtsprechung angenommen worden bei Entscheidung über einen – wie hier – bei Gericht nicht anhängigen Streitgegenstand (BGH 4. April 2014 – V ZR 110/13 – NJW-RR 2014, 903 ff.). Einem Urteil, dass außerhalb eines Urteilsverfahren ergangen ist, etwa weil überhaupt keine Klage erhoben worden ist, kann keine Wirkung zukommen (MüKo-ZPO/Musielak 5. Aufl. Vorbemerkung zu § 300 ZPO Rn. 4; vgl. auch BGH 5. Dezember 2005 – II ZB 2/05 – NJW-RR 2006, 565 f.; HessLAG 31. August 1981 – 11 Sa 121/81 – nv. juris). Dies führt allerdings nicht zur Unzulässigkeit der Berufung. Denn auch ein “Scheinurteil” erzeugt Rechtswirkungen und ist der formellen Rechtskraft fähig, beendet also die Instanz. Deshalb kann auch ein Rechtsmittel dagegen eingelegt werden (vgl. MüKo-ZPO/Musielak 5. Aufl. Vorbemerkung zu § 300 ZPO Rn. 6; Musielak/Voit/Musielak 14. Aufl. § 300 ZPO Rn. 7).

b) Eine Heilung des Mangels nach § 295 ZPO ist nicht eingetreten. Nach § 295 ZPO kann die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste. Die Nichtunterzeichnung der Klageschrift ist zwar heilbar (vgl. BGH 25. Juni 1975 – VIII ZR 254/74 – NJW 1975, 1704 f.), hätte aber zumindest vorausgesetzt, dass beide Parteien nach Hinweis des Landesarbeitsgerichts im Kammertermin rügelos verhandelt hätten. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Da die Beklagte aufgrund des ebenfalls nicht unterzeichneten Beglaubigungsvermerks nicht ersehen konnte, dass auch die Klageschrift nicht unterschrieben war, kommt die Annahme der Heilung des Mangels durch die erstinstanzliche Antragstellung nicht in Betracht.

c) Dass es an einer ordnungsgemäßen Klageerhebung fehlt, führt im vorliegenden Fall nicht zur Zurückweisung der Berufung wegen Unzulässigkeit der Klage, sondern zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und zur Abgabe der Sache an das Arbeitsgericht (vgl. zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils durch die Revisionsinstanz BGH 13. April 1992 – II ZR 105/91 – NJW 1992, 2099 f.). Eine Abweisung der Klage als unzulässig durch das Landesarbeitsgericht wäre nach Auffassung der Kammer allenfalls dann in Betracht gekommen, wenn es sich um eine fristgebundene Klage gehandelt hätte und die nachträgliche Behebung des prozessualen Mangels allein noch dazu geeignet gewesen wäre, die Unbegründetheit der Klage herbeizuführen. Die Eingruppierungsfeststellungsklage ist aber anders als beispielsweise Kündigungsschutz- oder Befristungskontrollklage an keine Frist gebunden. Selbst das Eingreifen von etwaigen tariflichen Ausschlussfristen würde nur den Verfall von Vergütungsansprüchen für bestimmte Zeiträume nach sich ziehen, nicht aber den Untergang des Stammrechts auf Feststellung der Verpflichtung zur Eingruppierung in die geforderte Entgeltgruppe ab einem bestimmten Zeitpunkt.

Da bei einem “Scheinurteil” eine instanzbeendende Entscheidung nicht vorliegt, kommt eine echte Zurückverweisung nicht in Betracht, es ist allein das “Scheinurteil” aufzuheben. Eine Zurückverweisung hätte allenfalls klarstellenden Charakter (Germelmann/Matthes/Prütting/Germelmann 8. Aufl. § 68 ArbGG Rn. 3).

d) Wegen der damit gebotenen Abgabe an das Arbeitsgericht bedarf es keiner weiteren Auseinandersetzung mit dem Sachvortrag der Beklagten, der offensichtlich nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in seinen Entscheidungen zum Begriff des “Arbeitsvorgangs” und zur Erfüllung tariflicher Anforderungen in einem bestimmten zeitlichen Umfang steht (vgl. nur BAG 21. März 2012 – 4 AZR 266/10 – ZTR 2012, 440 ff.; BAG 22. März 1995 – 4 AZN 1105/94 – NZA 1996, 42 f.; BAG 19. März 1986 – 4 AZR 642/84 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 116).

II.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels ist vom Arbeitsgericht zu treffen. In diesem Zusammenhang wird es ggf. § 21 Abs. 1 GKG in den Blick zu nehmen haben.

Die Zulassung der Revision folgt aus § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

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