LAG Hessen, 18.04.2018 – 6 Sa 429/17

März 23, 2019

LAG Hessen, 18.04.2018 – 6 Sa 429/17
Orientierungssatz:

Fehlerhafte Auskunft des Arbeitgebers bei Abschluss eines Altersteilzeitvertrages über Kürzung der Rente wegen geringerem Beschäftigungsgrad; Rechtsfolge Schadensersatz auf die ungekürzte Rente
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Darmstadt vom 17. Januar 2017 – 4 Ca 170/16 – abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.255,00 EUR (in Worten: Zweitausendzweihundertfünfundfünfzig und 0/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. März, 01. April, 01. Mai, 01. Juni, 01. Juli 2016 aus 455,00 EUR (in Worten: Vierhundertfünfundfünfzig und 0/100 Euro) zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, das Versorgungskonto des Klägers, A-Versorgungskonto ID-Nr. xxx auf i. H. v. 783.288,00 EUR (in Worten: Siebenhundertdreiundachtzigtausendzweihundertachtundachtzig und 0/100 Euro) zum 31. Januar 2016 zu erhöhen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand

Die Parteien streiten über den Ersatz eines Rentenschadens.

Der am 25. Januar 1954 geborene Kläger war vom 01. Oktober 1989 bis zum 31. Januar 2016 bei der Beklagten im Vertrieb überwiegend im Ausland beschäftigt. Am 24. November 2006 schlossen die Parteien einen Altersteilzeitvertrag für die Zeit vom 01. Dezember 2009 bis zum 31. Januar 2016 (vgl. Anlage K1 zur Klageschrift, Bl. 7 – 11 d. A.). Dieser Altersteilzeitvertrag kam unter großem Zeitdruck zustande. Der Kläger erhielt von der Beklagten durch E-Mail vom 20. November 2006 (vgl. Anlage K11 zum Schriftsatz des Klägers vom 11. November 2016, Bl. 102, 103 d. A) Kenntnis von der Möglichkeit eine Altersteilzeitvereinbarung abschließen zu können. Hintergrund war eine Änderung der Rechtslage, d. h. die Abschaffung der erst eingeführten vorgezogenen Altersrente mit 62 für Mitarbeiter mit 35 Versicherungsjahren, die Ankündigung ab dem 01. Januar 2010 werde es keine geförderte Altersteilzeit mehr geben und der gewährte befristete Vertrauensschutz. Danach mussten Arbeitnehmer bis 31. Dezember 2006 verbindlich über ihr Ausscheiden disponieren und die zu schließenden Altersteilzeitverträge mussten spätestens im Dezember 2009 in Kraft gesetzt werden, um sodann mit der Vollendung des 62. Lebensjahres zu enden. Dies machte, bezogen auf den Geburtsjahrgang des Klägers, eine Altersteilzeitvereinbarung wie abgeschlossen alternativlos. Nach Informationen der Beklagten mussten die Altersteilzeitverträge spätestens bis zum 29. November 2006 bzw. nach erneuter Mitteilung vom 23. November 2006 spätestens bis zum 28. November 2006 abgeschlossen sein (vgl. Anlage K12 zum Schriftsatz des Klägers vom 11. November 2016, Bl. 104 d. A.). Die Beklagte schloss in dem letzten Quartal 2016 eine Vielzahl von Altersteilzeitverträgen ab. Sie führte hierzu Informationsveranstaltungen durch, an denen der im Ausland beschäftigte Kläger jedoch nicht teilnehmen konnte. Weiter gab es eine schriftliche Information, einen sog. Überblick über die im Rahmen der Informationsveranstaltungen am häufigsten gestellten Fragen und deren Antworten (vgl .Anlage K2 zur Klageschrift, Bl. 13 – 17 d. A.). Diese Information erhielt der Kläger. Hier ist unter der Unterschrift “Wie wirkt sich die Altersteilzeit auf meine betriebliche Altersversorgung aus?” wie folgt ausgeführt:

“Der sog. “Initialbaustein” und alle folgenden Bausteine bis zum Beginn der Altersteilzeit bleiben unverändert. Für die Berechnung der Bausteine während der Altersteilzeit gilt folgendes:

Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis ist ein Teilzeitarbeitsverhältnis.

Der Kapitalbaustein, den die B jährlich ihrem persönlichen Versorgungskonto gutschreibt, beträgt die Hälfte des bei unveränderter Fortführung des bisherigen Arbeitsverhältnisses gutzuschreibenden Bausteins. Die Aufstockungsbeträge bleiben unberücksichtigt. Die Bausteine werden während der gesamten Dauer der Altersteilzeit, also sowohl während der aktiven Phase (= Arbeitsphase) als auch während der inaktiven Phase (= Freistellungsphase) errechnet und dem A-VersorgungsKonto zugeführt.”

Der Kläger, der am 23. November 2006 an einer Sitzung in C teilnahm, vereinbarte für Freitag, den 24. November 2006 einen Termin mit dem Personaldirektor Vertrieb (D) zur Aufklärung über den abzuschließenden Altersteilzeitvertrag. Der Personaldirektor Vertrieb und der Kläger sind den A-fragen- und antwortenkatalog zur Altersteilzeit (Anlage K2 zur Klageschrift) durchgegangen. Unstreitig ist insoweit, dass über die in diesem Fragen- und Antwortenkatalog zur betrieblichen Altersversorgung gemachten Ausführungen der Personaldirektor Vertrieb nicht darauf hingewiesen hat, dass die Betriebsrente sich aufgrund des zu berücksichtigenden Beschäftigungsgrades weiter verringern kann. Der Kläger hat behauptet, er habe nach sämtlichen finanziellen Implikationen im Hinblick auf seine betriebliche Altersversorgung gefragt und der Personaldirektor Vertrieb habe ausdrücklich mitgeteilt, dass die einzige Auswirkung, eine niedrigere Betriebsrente wegen geringerer Einzahlung auf das A-VersorgungsKonto sei. Der Kläger hat weiter behauptet, er habe den Personaldirektor Vertrieb gebeten, ihm die Betriebsrente rein vorsorglich und zum Vergleich mit seinen eigenen Berechnungen auszurechnen bzw. ausrechnen zu lassen. Darauf habe dieser gesagt, dass dies innerhalb von zwei Tagen nicht möglich sei und der Kläger heute unterschreiben müsse.

Vor Abschluss des Altersteilzeitvertrages war zum 01. Januar 2006 das bislang rentenbasierte System der betrieblichen Altersversorgung auf ein kapitalbasiertes Modell umgestellt worden. Die Regelungen hierzu finden sich in zwei Gesamtbetriebsvereinbarungen vom 28. Februar 2006 (GBV 2006/0142/A und GBV 2006/0143/A, vorgelegt als Anlage 1 und Anlage 2 zur Klageerwiderung, Bl. 43 – 69 d. A.). Die für den Übergang der erworbenen unverfallbaren Anwartschaften maßgeblichen Regelungen befinden sich in der GBV 2006/0143/A. Hier heißt es auszugsweise unter der Ziffer 3 wie folgt:

“3.1 Grundsatz

Für die nach der Altregelung am 31. Dezember 2005 (Ablösestichtag) bestehende Versorgung werden dem Basiskonto des Mitarbeiters in der A Altersversorgung zum 1. Januar 2006 einmalig ein Initialbaustein (3.2) und jährliche Dynamikbausteine (3.3) gutgeschrieben sowie ab Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung (5) Beiträge nach der A Altersversorgung bereitgestellt.

3.2 lnitialbaustein

3.2.1 Die Höhe des Initialbausteins wird in 2 Schritten wie folgt ermittelt:

Die mit Vollendung des 60. Lebensjahres ohne versicherungsmathematische Kürzung erreichbare jährliche Altersrente aus der Altregelung wird nach den Verhältnissen am Ablösestichtag, dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad (3.5.2) und den Festlegungen gemäß 3.2.2 berechnet (Rente alt)

Die Rente alt multipliziert mit dem für den Mitarbeiter jeweils maßgeblichen geburtsjahrgangs- und geschlechtsabhängigen Barwert (3.4) ergibt den Kapitalwert alt.

3.5 Beschäftigungsgrad/Teilzeitfaktor

3.5.1 Aktueller Beschäftigungsgrad ist der Beschäftigungsgrad am Ablösestichtag. Beschäftigungsgrad ist das Verhältnis der Anzahl der Ist-Stunden zur Anzahl der Soll-Stunden, höchstens jedoch 1,0.

3.5.2 Der durchschnittliche Beschäftigungsgrad bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres ist der Beschäftigungsgrad, der sich zusammensetzt aus dem bis zum Ablösestichtag aufgelaufenen durchschnittlichen Beschäftigungsgrad und dem aktuellen Beschäftigungsgrad (3.5.1), der für die verbleibende Dienstzeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres zugrunde gelegt wird. Der durchschnittliche Beschäftigungsgrad beträgt höchstens 1,0.

3.5.3 Der durchschnittliche Beschäftigungsgrad im Versorgungsfall ist der bis zum Versorgungsfall tatsächlich aufgelaufene, durchschnittliche Beschäftigungsgrad, höchstens jedoch 1,0.

3.6 Anpassung an Änderungen des Beschäftigungsgrades im Versorgungsfall

Hat sich der durchschnittliche Beschäftigungsgrad im Versorgungsfall (3.5.3) gegenüber den in 3.2.1 zugrunde gelegten Verhältnissen um mehr als 10 % verändert, so werden der Initialbaustein und die Summe der bis zum Versorgungsfall gutgeschriebenen Dynamikbausteine dadurch entsprechend angepasst, dass in 3.2.1 die Rente alt mit diesem veränderten durchschnittlichen Beschäftigungsgrad angesetzt wird.”

Beim Kläger wurde ein Initialbaustein von 638.398,00 € errechnet. Am 20. Juli 2007 (vgl. Anlage C1 zur Berufungserwiderung, Bl. 245, 246 d. A.) erhielt der Kläger ein Datenblatt zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung, ausweisend den durchschnittlichen Teilzeit- Beschäftigungsgrad bis zum Ablösungsstichtag und den durchschnittlichen bis Alter 60 hochgerechneten Teilzeit- Beschäftigungsgrad von 100 % bei anrechenbaren monatlichen Durchschnittsbezügen 2001 bis 2005 (für Vollzeit) von 13.022,30 €. Ebenfalls beigefügt war der Kontoauszug 2006, der einen Kontostand neu 2006 657.735,00 € auswies. Weiter ist auf diesem wie allen anderen dem Kläger übermittelten Kontoauszügen (vgl. Anlagen K3 und K4 zur Klageschrift, Bl. 18 – 23 d. A.) vermerkt: “Eine Änderung des durchschnittlichen Teilzeit- Beschäftigungsgrads kann im Versorgungsfall zu einer Neuberechnung des Initialbausteins führen.” Der Beleg zum Auszug per 31. Dezember 2015 wies einen Kontostand neu 2015 in Höhe von 782.540,00 € aus. Die Gutschrift zum 31. Januar 2016 betrug 848,00 €. Der Kontostand neu 2016 wurde dem Kläger mit Beleg zum Kontoabschluss per 31. Januar 2016 mit 708.632,00 € mitgeteilt. Dem lag zugrunde, dass der Initialbaustein auf 563.642,00 € neu berechnet wurde. Der Kläger erhielt auf diesem Kontoauszug die Mitteilung: “Da sich ihr durchschnittlicher Beschäftigungsgrad gegenüber den bei der Ablösung zugrunde gelegten Verhältnisse um mehr als 10 % verändert hat (Teilzeitgrad Ablösung: 100 %, Teilzeitgrad aktuell: 88,29%) wurde der Initialbaustein gemäß Ziff. 3.6. der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Überleitung vom 28. Februar 2006 (GBV 2006/0143/A) angepasst.”

Seit Februar 2016 erhält der Kläger eine Betriebsrente von monatlich 4.276,22 €, diese errechnet sich aus dem Versorgungsguthaben in Höhe von 708.632,00 € dividiert durch den Barwertfaktor von 13,8, dividiert durch 12. Der Kläger ist der Auffassung, eine Kürzung des Versorgungskontos sei nicht gerechtfertigt, so dass er bei einem Kontostand von 783.388,00 € eine monatliche Rente von 4.727,34 € verlangen könne.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihm 2.255,60 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. März, dem 01. April, dem 01. Mai, dem 01. Juni und dem 01. Juli 2016 aus 455,00 € zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, sein Versorgungskonto, A-VersorgungsKonto, Identifikationsnr.: xxx auf 783.388,00 € zum 31. Januar 2016 zu erhöhen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat zunächst angenommen, ein Anspruch des Klägers auf eine 455,00 € brutto monatlich erhöhte Betriebsrente bzw. eine Erhöhung des Versorgungsguthabens auf 783.388,00 € ergäbe sich nicht aus den Gesamtbetriebsvereinbarungen 2006/0142/A und 2006/0142/A, da in Nr. 3.6. der Gesamtbetriebsvereinbarung 2006/0413/A geregelt sei, dass der Initialbaustein und die Dynamikbausteine mit den veränderten durchschnittlichen Beschäftigungsgrad angesetzt werden, wenn der durchschnittliche Beschäftigungsgrad im Versorgungsfall sich um mehr als 10 % verändere. Da sich der Beschäftigungsgrad im Arbeitsverhältnis des Klägers nach der Altersteilzeit geändert habe, reduziere sich der Initialbaustein, was zu einer Reduzierung des Kontostandes auf 708.632,00 € und zu einer monatlichen Betriebsrente von 4.276,22 € führe. Das Arbeitsgericht hat weiter angenommen, dass sich ein Anspruch des Klägers auch nicht aus § 280 Abs. 1 BGB im Wege des Schadensersatzes ergäbe. Die Beklagte habe keine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Abschluss des Altersteilzeitvertrages begangen. Die Beklagte habe keine falsche Auskunft erteilt. Der schriftliche Überblick über die zum Altersteilzeitprogramm für die Geburtsjahrgänge 1947 bis 1954 am häufigsten gestellten Fragen und Antworten weise zwar nicht daraufhin, dass sich aufgrund der Altersteilzeit der Beschäftigungsgrad und damit auch der Initialbaustein verändern könne. Es werde aber darauf hingewiesen, dass die neue betriebliche Altersversorgung gilt und es sich bei dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis um ein Teilzeitarbeitsverhältnis handele. Zudem werde darauf hingewiesen, dass die entsprechenden Betriebsvereinbarungen maßgeblich sind. Bereits daraus ergebe sich ein Hinweis auf die Kürzungsmöglichkeit des Initialbausteins. Zudem erwecke der Überblick nicht den Eindruck der Vollständigkeit. Bereits zu Beginn erfolge der Hinweis, dass es sich um einen Überblick der häufigsten Fragen und Antworten, nicht aller Fragen und Antworten handele. Auf jeder Seite des Überblicks befinde sich zudem unten ein Hinweis darauf, dass die Information nicht rechtsverbindlich sei und dass die Betriebsvereinbarungen, der individuelle Vertrag und die gültige Rechtslage maßgeblich sei. Es sei auch nicht erkennbar, dass der Personaldirektor Vertrieb falsche Auskünfte erteilt habe. Die Beklagte habe auch ihre Aufklärungspflichten nicht verletzt. Schließlich sei auch die fehlende Auskunft der Beklagten über die Veränderungen beim Initialbaustein nicht kausal für den Abschluss des Altersteilzeitvertrages gewesen. Zwar behaupte der Kläger, dass er den Altersteilzeitvertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn er gewusst hätte, dass sich seine betriebliche Altersversorgung um monatlich 455,00 € reduziere. Die Indizien würden aber dagegen sprechen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens und der Rechtsausführungen des Arbeitsgerichtes im Weiteren wird auf die angegriffene Entscheidung Bezug genommen.Gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes hat der Kläger innerhalb der zu Protokoll der Berufungsverhandlung vom 18. April 2018 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt. Der Kläger meint, die rechtliche Würdigung des Arbeitsgerichtes sei fehlerhaft und könne keinen Bestand haben. Sein Anspruch ergäbe sich entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichtes zumindest aus § 280 Abs. 1 BGB im Wege des Schadensersatzes. Der Arbeitgeber sei aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Nebenpflicht gehalten, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitnehmers zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der Interessen und Belange beider Vertragspartner nach Treu und Glauben verlangt werden könne. Die Schutz- und Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers gelte auch für die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers. Hieraus könnten sich Hinweis- und Informationspflichten des Arbeitgebers ergeben. Vor allem habe der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer korrekte und vollständige, d. h. keine falschen und unvollständigen Auskünfte zu erteilen. Darüber hinaus sei auch anerkannt, dass zur Vermeidung von Rechtsnachteilen der Arbeitgeber verpflichtet sein kann, von sich aus geeignete Hinweise zu geben. Bei der Interessenabwägung sei vor allen Dingen das erkennbare Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Wie groß das Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers sei, hänge insbesondere von der Schwierigkeit der Rechtsmaterie sowie dem Ausmaß des drohenden Nachteils ab. Das Informationsbedürfnis steige, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einem zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang mit dem Ruhestand stehe. Dieser Zusammenhang ergebe sich bei Altersteilzeitvereinbarungen bereits aus dem gesetzlichen Zweck eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Vor dem Hintergrund dieser rechtlich maßgeblichen Prämissen sei festzustellen, dass die Beklagte eine falsche bzw. unvollständige Auskunft erteilt habe und auch ihre Aufklärungspflicht verletzt habe.Der schriftliche Überblick über die zum Altersteilzeitprogramm für die Geburtenjahrgänge 1947 bis 1954 am häufigsten gestellten Fragen und Antworten weise nicht daraufhin, dass sich aufgrund der Altersteilzeit der Beschäftigungsgrad und damit auch der Initialbaustein verändern könne. Sofern das Arbeitsgericht darauf hinweise, dass – was unstreitig sei – das Informationsblatt am Ende einen Hinweis dahingehend enthalte, dass für die Altersteilzeit ausschließlich die entsprechende Betriebsvereinbarung und der individuelle Vertrag maßgeblich sind, sei nochmals darauf hinzuweisen, dass dieser Hinweis kein Hinweis auf die Versorgungsregelung ist, sondern lediglich ein Hinweis auf die Betriebsvereinbarung zur Altersteilzeit. Darüber hinaus sei zu beachten, dass für die im Ausland beschäftigten Mitarbeiter der Beklagten keine Informationsveranstaltungen stattgefunden haben, weshalb dieses Informationsblatt ihnen als einzige und wesentliche Auskunft über die entscheidenden Auswirkungen in der Altersteilzeit zur Verfügung gestellt wurde. Wenn sodann dieses Informationsschreiben auch Ausführungen auf die Auswirkungen der betrieblichen Altersversorgung enthalte, müssten diese auch vollständig und richtig sein. Dem Arbeitgeber hätte es offen gestanden, darauf hinzuweisen, dass weitere Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung im Einzelfall von dem jeweiligen Arbeitnehmer zu prüfen seien oder durch die Sozialstelle der Beklagten nachgefragt werden könnten. Dies sei jedoch nicht geschehen. Entschließe sich der Arbeitgeber aufzuklären und zu beraten, müssten die dann erteilten Auskünfte vollständig und zutreffend sein. Dies sei vorliegend nicht der Fall.Sofern der Auffassung nicht gefolgt werde, dass eine Falschauskunft erteilt wurde, sei aber zumindest durch die Beklagte eine Aufklärungspflicht verletzt worden, weil sie den Kläger nicht explizit auf die Möglichkeit der Änderung des Beschäftigungsgrades und den Schwellenwert von 10 % und die daraus resultierenden Auswirkungen auf die Betriebsrente hingewiesen habe. Die gesteigerte Informations- und Aufklärungspflicht der Beklagten ergebe sich vorliegend aus dem Zusammentreffen von mehreren wesentlichen Umständen, als da sind:

Dass die für den Kläger nachteilige Altersteilzeitvereinbarung unstreitig auf die Initiative der Beklagten getroffen worden sei,

die Altersteilteilzeitvereinbarung in einem engen und sachlichen Zusammenhang mit dem Ruhestand stehe,

der Kläger zudem sein Informationsbedürfnis gegenüber der Beklagten deutlich gemacht habe, in dem er ausdrücklich um ein Informationsgespräch bei der Personalabteilung der Beklagten gebeten habe,

der Beklagten bewusst gewesen sein muss, dass der Kläger sich zuvor mit der Thematik Altersteilzeit noch nicht auseinandergesetzt habe, da für ihn Altersteilzeit bis zu dem streitgegenständlichen Zeitraum aufgrund der gesetzlichen Regelung nicht möglich war,

die Beklagte selbst ihre Hinweis- und Informationspflicht als gegeben angesehen habe, indem sie Informationsveranstaltungen abgehalten habe, nicht aber für die im Ausland tätigen Mitarbeiter wie den Kläger,

die im Versorgungswerk zur betrieblichen Altersversorgung enthaltenen Regelungen neu waren.

Ganz wesentlich sei aber auch der extreme Zeitdruck innerhalb dessen die Altersteilzeitvereinbarung hatte abgeschlossen werden müssen. Der Kläger habe durch die Beklagte erst am 20. November 2006 von der Möglichkeit, dass sein Geburtsjahrgang überhaupt Altersteilzeit vereinbaren könne, erfahren. Der Altersteilzeitvertrag habe dann bis zum 28. November 2006 unterschrieben bei der Beklagten vorliegen müssen. Zwischen dem 20. und dem 28. November 2006 habe ein Wochenende gelegen. Der Kläger sei im Ausland eingesetzt. Eine Eigeninformation durch den Kläger sei insofern gar nicht möglich gewesen, was der Beklagten bekannt gewesen sei.Die fehlende Auskunft der Beklagten bzw. Falschauskunft der Beklagten über die Veränderung beim Initialbaustein sei entgegen den Ausführungen des Arbeitsgerichtes auch sehr wohl kausal für den Abschluss des Altersteilzeitvertrages gewesen. Der Kläger hätte dem Altersteilzeitvertrag nicht abgeschlossen, wenn er gewusst hätte, dass sich seine betriebliche Altersversorgung um 455,00 € brutto monatlich reduzierte. Der Kläger habe die Entwicklung seines A-VersorgungsKontos gekannt. Ebenso habe er seine gesetzliche Rente zu dem Zeitpunkt bereits einschätzen können. Auch habe der Kläger für sich eine Berechnung vorgenommen, er habe sich Anfang 2006 eine Betriebsrentenberechnung geben lassen und sich bei der Personalabteilung informiert, wie eine Hochrechnung vorzunehmen sei. Anhand der ihm von der Personalabteilung mitgeteilten Berechnungsmethoden- und faktoren habe er eine zu erwartende Betriebsrente von rund 4.900,00 € errechnet (vgl. Anlage BK1 zur Berufungsbegründungsschrift, Bl. 219, 220 d. A.). Dabei habe er eine Hochrechnung auf ein geschätztes Gehalt 10 Jahre später in Höhe von 17.325,00 € angenommen. Tatsächlich habe er 16.705,00 € erreicht.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichtes Darmstadt vom 17. Januar 2017 – 4 Ca 170/16 – aufzuheben und der Klage stattzugeben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. Sie meint, dass sie keine Pflichtverletzung begangen habe, insbesondere dem Kläger bei Abschluss seines Altersteilzeitvertrages keine falsche Auskunft erteilt habe. Die Beklagte habe über die bei ihr bestehende arbeitgeberfinanzierte Altersversorgung aus drei verschiedenen Anlässen “pro aktiv” informiert. Der erste Anlass sei die Einführung des A-VersorgungsKontos zum 01. Januar 2006 gewesen. Hier hätten die Arbeitnehmer – wie der Kläger selbst erstinstanzlich zutreffend vorgetragen habe – eine sog. A-VK-Broschüre erhalten. Was sich an konkreten Informationen aus Anlass des Übergangs persönlich für die Arbeitnehmer ergebe, habe die Beklagte den damals rund 24.000 Betroffenen der Standorte C, E, F und G circa 1 1/2 Jahre nach dem Inkrafttreten der Neuordnung mitgeteilt. Dies sei im Wege eines einheitlichen unter dem Datum des 20. Juli 2007 verfassten und gleichförmig aufgebauten, aber individualisierten Anschreibens geschehen. Die Betriebsvereinbarungen selbst hätten sowohl im Büro der Personalabteilung als auch in dem des Betriebsrates in Papierform eingesehen werden können. Ein entsprechender Hinweis befinde sich sowohl in der Broschüre als auch im Intranet. Der zweite Anlass, über die Altersversorgung zu informieren, sei dann im letzten Quartal des Jahres 2006 gekommen. Zu dem von ihr in Kraft gesetzten Altersteilzeitprogramm habe die Beklagte informiert. Die Broschüre (Frage- und Antwortkatalog), befinde sich als Anlage K2 bei der Akte. Maßgeblich sei insoweit, dass auf jeder Seite der Broschüre folgender in Fettdruck gesetzter Hinweis enthalten sei: “Dies ist eine Information ohne rechtsverbindlichem Charakter. Maßgeblich für die Altersteilzeit sind ausschließlich die entsprechende Betriebsvereinbarung und der individuelle Vertrag, sowie die jeweils gültige Rechtslage”. Zudem sei in der Broschüre auf Seite 2 zum Thema “Auswirkungen auf meine betriebliche Altersversorgung” durch die Beklagte darüber informiert worden, dass diese durch das A-VK geregelt werde. Den dritten Anlass zu Informationen über die bestehende Betriebsrente habe der Kläger selbst gesetzt, in dem er als Führungskraft und aufgrund seines persönlichen Netzwerkes von der Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, sich vom Personaldirektor Vertrieb persönlich zu der vorgeschlagenen, aber seinerseits auch offensichtlich beabsichtigten Altersteilzeit, beraten zu lassen. Dass dieser gesagt haben soll, die einzige konkrete Auswirkung, die der Abschluss eines Altersteilzeitvertrages auf die Betriebsrente habe, sei die geringere Einzahlung auf das A-VK, müsse vorsorglich mit Nichtwissen bestritten werden. Ob der Vortrag so zutreffe oder eher dem Wunsch des Klägers entspreche, könne letztlich dahingestellt bleiben. Tatsächlich wäre diese Aussage sogar zutreffend, wenn man von dem Grundsatz ausgehe, dass die Frage “Teilzeit” oder “Vollzeit” bei der Frage der Höhe der Altersversorgung bei der Beklagten schon immer relevant gewesen sei. Seit dem Gütetermin sei ein wesentlicher Diskussionspunkt zwischen den Parteien gewesen, dass die Neuordnung die Mitarbeiter gegenüber dem bisherigen System der Regeln für Gehalts- bzw. Lohnempfänger (vgl. “Regeln der Altersversorgung für Gehaltsempfänger vom 01. Juli 1970”, Anlage B3 zum Schriftsatz der Beklagten vom 25. November 2016, Bl. 115 – 128 d. A.) sogar privilegiert habe. Während die Altregelung eine etwaigen Teilzeit noch eins: eins berücksichtigt habe, habe die Neuregelung hier einen Schwellenwert von 10 % vorgesehen, bis zu den Abweichungen vom Vollzeit als geringfügig und ohne Relevanz auf die Endrente angesehen wird. Es bleibe festzuhalten, dass die Beklagte dem Kläger womöglich nicht alle Auskünfte erteilt habe, die nach seiner nachträglich entstandenen Überzeugung maßgeblich für den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages sein sollten. Dies wird bei der Vielzahl von Fragen, die sich bei einem so komplexen System wie der betrieblichen Altersversorgung ergeben, vermutlich nie möglich sein. Sie habe aber von Anfang der Einführung der Neuregelung an so wie auch später bei Umsetzung des Altersteilzeitprogramms alle Rechtsgrundlagen, insbesondere die beiden Betriebsvereinbarungen benannt, die für die Regelung der Altersversorgung herangezogen werden. Der Kläger hätte diese einsehen und anfordern können, wenn er hierfür eine Veranlassung gesehen hätte. Und vor allem: Die Beklagte habe dem Kläger keine falsche Auskunft erteilt.Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Darmstadt vom 17. Januar 2017 – 4 Ca 170/16 – ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 u. 2 lit. b ArbGG). Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden (§ 66 Abs. 1 ArbGG, § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 517, 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig.Die Berufung ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf eine Altersrente auf Basis des Kontostandes von zuletzt 783.388 € ohne Berücksichtigung des Teilzeitbeschäftigungsgrades aus dem Altersteilzeitvertrag vom 25.11.2006. Die Betriebsrente des Klägers beträgt demgemäß 4.727,34 €. Die Differenz zu der von der Beklagten gezahlten Rente beträgt demnach 451,12 €. Der Anspruch des Klägers ist aus § 280 Abs. 1 BGB im Wege des Schadensersatzes begründet.Die Beklagte war gemäß § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet, den Kläger über die Auswirkungen der Altersteilzeit auf seinen Betriebsrentenanspruch richtig zu informieren.Der Arbeitgeber ist aufgrund einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht gehalten, die im Zusammenhang mit den Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitnehmers so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der Interessen und Belangen beider Vertragsparteien nach Treu und Glauben verlangt werden kann. Die Schutz- und Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers gilt auch für die Vermögensinteressen der Arbeitnehmer. Daraus können sich Hinweis- und Informationspflichten des Arbeitgebers ergeben (vgl. BAG vom 15. Oktober 2013 – 3 AZR 10/12; Rn. 48 m.w.N.).Die arbeitsvertraglichen Nebenpflichten des Arbeitgebers beschränken sich nicht darauf, den Arbeitnehmer keine falschen und unvollständigen Auskünfte zu erteilen. Der Arbeitgeber kann zur Vermeidung von Rechtsnachteilen auch verpflichtet sein, von sich aus geeignete Hinweise zu geben. Grundsätzlich hat allerdings jede Partei für die Wahrnehmung ihrer Interessen selbst zu sorgen und sich Klarheit über die Folgen ihres Handelns zu verschaffen. Hinweis- und Aufklärungspflichten beruhen auf den besonderen Umständen des Einzelfalles und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung (vgl. BAG vom 15. Oktober 2013 – 3 AZR 10/12- Rn. 49 m.w.N.). Die erkennbaren Informationsbedürfnisse des Arbeitnehmers einerseits und die Beratungsmöglichkeiten anderseits sind stets zu beachten. Wie groß das Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers ist, hängt insbesondere von der Schwierigkeit der Rechtsmaterie sowie dem Ausmaß der drohenden Nachteile und deren Vorhersehbarkeit ab (vgl. BAG 14. Januar 2009 – 3 AZR 71/07- Rn. 29,30 m.w.N.). Die Beklagte hat sich im Streitfall entschlossen, die Arbeitnehmer über die Folgen der Altersteilzeit für den Betriebsrentenanspruch zu informieren. Für den im Ausland tätigen Kläger ist dies mit der Überlassung der Informationsschrift “Überblick über die im Rahmen der Informationsveranstaltungen am häufigsten gestellten Fragen und deren Antworten” (Anlage K2, Bl. 13-17 d.A.) geschehen. Hier hat die Beklagte aber ausgeführt, dass sich der sogenannte “Initialbaustein” nicht verändern wird. Und auch alle folgenden Bausteine bis zum Beginn der Altersteilzeit unverändert bleiben. Diese Information ist nach Ansicht der Kammer falsch. Unter Berücksichtigung des Initialbausteins (Konto alt 2005) in Höhe von 638.398 € und der jährlichen Kapitalbausteine hätte der Kontostand neu 2016 738.388 € betragen müssen. Tatsächlich beträgt der Kontostand neu 2016 ausweislich der Anlage K5, Bl. 24 d.A., nach Ansicht der Beklagten aber nur 708.632 €. Aus dieser Anlage ergibt sich auch, dass der Initialbaustein neu berechnet wurde nämlich auf 563.642 Euro. Dies steht in diametralem Gegensatz zu der Information, dass der sogenannte Initialbaustein und alle folgenden Bausteine bis zum Beginn der Altersteilzeit unverändert bleiben.Der Annahme einer Pflichtverletzung der Beklagten steht auch nicht entgegen, dass die Informationsschrift den Hinweis enthält, dass sie keinen rechtverbindlichen Charakter habe und maßgeblich für die Altersteilzeit ausschließlich die entsprechende Betriebsvereinbarung und der individuelle Vertrag, so wie die jeweils gültige Rechtslage sei. Dabei ist zunächst festzustellen, dass hier der Hinweis auf die die betriebliche Altersversorgung mit Wirkung zum Januar 2006 neuregelnde Gesamtbetriebsvereinbarung 2006/0143/A fehlt. Darüber hinaus ist die Kammer jedoch der Ansicht, dass ein Arbeitgeber sich nicht einerseits entschließen kann über die Folgen der Altersteilzeit für die betriebliche Altersversorgung zu informieren, um dann diese Information für völlig unverbindlich zu erklären. Auch ist die Kammer der Ansicht, dass der Hinweis, dass das Altersteilzeitarbeitsverhältnis ein Teilzeitverhältnis ist in Verbindung mit der vorangehenden Aussage in der Information Anlage K2, dass der Initialbaustein unverändert bleibt, keine ausreichende Aufklärung über die Anpassung der Betriebsrente in Folge von Änderungen des Beschäftigungsgrades gemäß Nummer 3.6 der Gesamtbetriebsvereinbarung 2006/0143/A ist. Eine solche Aufklärung wäre aber notwendig gewesen zumal die Information über die Auswirkungen der Altersteilzeit auf die Betriebliche Altersversorgung den Eindruck erweckt, vollständig zu sein. Auch der Hinweis auf den Kontoauszügen, dass eine Änderung des durchschnittlichen Teilzeit-Beschäftigungsgrades im Versorgungsfall zu einer Neuberechnung des Initialbausteins führen kann, beseitigt nicht die Folgen der fehlerhaften Information vor Abschluss des Altersteilzeitvertrages, weil der Kläger erstmal ca. acht Monate nach Unterzeichnung des Altersteilzeitvertrages einen Kontoauszug erhielt.Die fehlerhafte Auskunft war auch kausal für den Abschluss des Altersteilzeitvertrages. Der Kläger hat unwiderlegbar behauptet, dass er den Altersteilzeitvertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn er gewusst hätte, dass sich seine betriebliche Altersversorgung um monatlich 455,00 € reduziert. Der Kläger verfügte über eine Betriebsrentenberechnung Stand 31. Dezember 2005, die er nach Februar 2006 bei der Beklagten angefordert hatte. Er hatte sich auch bei der Personalabteilung informiert, wie eine Hochrechnung für die Betriebsrente vorzunehmen sei. Anhand der ihm von der Personalabteilung mitgeteilten Berechnungsfaktoren hat er eine zu erwartende Betriebsrente von rund 4.900,00 € errechnet. Dazu addierte sich die staatliche Rente, was einen Betrag von zusammen 7.190,00 € brutto ausmachte. Nach Steuern hätte der Kläger ca. 5.000, 00 € netto zur Verfügung gehabt. Dies war der Betrag der nach seiner Berechnung erforderlich war, um seinen finanziellen Verpflichtungen und seinen monatlichen Bedarf an Einkommen zu decken, wobei er eine Schwankung von ca. 150,00 € bei der Betriebsrente einkalkulierte. Es kann dem Kläger nicht widerlegt werden, dass er, wenn er die Kürzung der Betrieblichen Altersversorgung in Folge des Altersteilzeitvertrages um ca. 450,00 € gekannt hätte, vom Abschluss des Altersteilzeitvertrages Abstand genommen hätte.Die Beklagte hat als unterlegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.Die Zulassung der Revision erfolgt wegen grundsätzlicher Bedeutung.

Schlagworte

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

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