LAG Hessen, 18.06.2014 – 6 Sa 1348/13 Ablösung einer Versorgungsordnung Umstellung laufender Rentenleistungen auf Kapitalleistung

Mai 2, 2019

LAG Hessen, 18.06.2014 – 6 Sa 1348/13
Ablösung einer Versorgungsordnung Umstellung laufender Rentenleistungen auf Kapitalleistung

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 03. September 2013 – 18 Ca 3560/13 – teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.884,00 EUR (in Worten: Siebentau- sendachthundertvierundachtzig und 0/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 438,00 EUR (in Worten: Vierhundertachtunddreißig und 0/100 Euro) jeweils am 2. eines Monats, begin- nend mit dem 02. Mai 2012, endend am 02. Oktober 2013 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab Oktober 2013 fortlaufend monatlich 438,00 EUR brutto Betriebsrente fällig jeweils am 01. des Folgemonats zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 47% und die Beklagte 53% zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung.

Die am 26. März 1952 geborene Klägerin war vom 01. Oktober 1978 bis zum 30. September 2000 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt.

Die Beklagte ist ein Unternehmen der Telekommunikationsbranche. Sie beschäftigt Stand 31. Oktober 2013 1.383 Arbeitnehmer in neun Betrieben in Deutschland.

Die Beklagte firmierte bis zum Jahr 2005 unter der Firma A GmbH & Co. KG die wiederum durch Umfirmierung der C GmbH & Co. KG mit Wirkung vom 27. März 2000 entstanden war. Zuvor firmierte die Beklagte unter B GmbH.

Zugunsten der Klägerin besteht eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung. Grundlage hierfür war zunächst bis zum 31. Dezember 1998 eine Betriebsvereinbarung zwischen Geschäftsführung und Gesamtbetriebsrat der B GmbH vom 16. Januar 1992 (vgl. die Anlage B 2 zur Berufungsbegründungsschrift vom 18. Dezember 2013 Bl. 263 – Bl. 269 d. A). Mit Wirkung zum 01. Januar 1999 wurde durch Betriebsvereinbarung zwischen der Geschäftsleitung und dem Gesamtbetriebsrat der C GmbH vom 18. November 1998 (vgl. die Anlage 10 zur Klageschrift vom 13. Mai 2013 Bl. 24 – Bl. 31 d. A.) ein neues Versorgungswerk, das Versorgungswerk “Kapitalkontenplan” eingeführt. Ebenfalls mit Betriebsvereinbarungen zwischen Geschäftsleitung und Gesamtbetriebsrat der C GmbH vom 18. November 1998 wurden Auszahlungsgrundsätze (vgl. die Anlage 11 zur Klageschrift Bl. 32 – Bl. 34 d. A.) und der Übergang auf den Kapitalkontenplan (vgl. die Anlage K 12 zur Klageschrift Bl. 35, Bl. 36 d. A.) geregelt.

Das Versorgungswerk “Kapitalkontenplan” sieht den Aufbau eines Versorgungskontos für jeden versorgungsberechtigten Arbeitnehmer vor. Das Guthaben auf diesem Versorgungskonto bildet die Grundlage des Anspruchs auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Für Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis vor dem 01. Januar 1999 begonnen hat, wird dabei zum 31. Dezember 1998 ein sogenannter “Initialbaustein” dem Versorgungskonto gutgeschrieben. Die Höhe des Initialbausteins ist in Ziffer 2 der Betriebsvereinbarung zwischen Geschäftsleitung und Gesamtbetriebsrat der C GmbH “Übergang auf Kapitalkontenplan” vom 18. November 1998 (vgl. Anlage K 12 zur Klageschrift Bl. 35, 36 d. A.), wie folgt geregelt.

2 Höhe der Initialgutschrift

2.1 Die Initialgutschrift beträgt das 150fache der monatlichen Individualrente, auf die der Mitarbeiter am Stichtag nach der bis dahin für ihn gültigen Versorgungsregelung (Altregelung) hätte Anspruch erwerben können.

Bei Mitarbeitern, nach deren Altregelung der Höchstbetrag des Ruhegeldes auf der Grundlage von 30 ruhegeldfähigen Dienstjahren festgesetzt wird, wird die Zahl 150 durch 160 ersetzt, vermindert um 0,28 für jeden Monat um den der Mitarbeiter am 31.12.1998 sein 60. Lebensjahr überschritten hat, höchstens vermindert um 10.

2.2 Bei Mitarbeitern, die am Stichtag die Wartezeit im Sinne der Altregelung noch nicht erfüllt haben, wird die Höhe der Initialgutschrift entsprechend 2.1 so ermittelt, als wäre die Wartezeit am Stichtag erfüllt, vermindert um 1/180 für jeden vollen Monat, der am Stichtag an der Erfüllung der Wartezeit im Sinne der Altregelung noch fehlt.

3 Garantierente, Garantiekapital

3.1 Sollte bei einer Verrentung der Altersleistung nicht mindestens die Altersrente erreicht werden, auf die der Mitarbeiter nach den Verhältnissen am Stichtag Anwartschaft aus der Altregelung hatte (Garantierente), so wird auf Antrag die Garantierente gewährt. Ziffer 3.4 Auszahlungsgrundsätze Kapitalkontenplan findet auf die Garantierente keine Anwendung.

3.2 Beträgt das Versorgungsguthaben als Altersleistung nicht mindestens den entsprechend § 3 Abs. 2 BetrAVG berechneten Barwert der Garantierente (Garantiekapital), so wird es auf den Betrag des Garantiekapitals angehoben.

In der Betriebsvereinbarung zwischen Geschäftsleitung und Gesamtbetriebsrat der C GmbH “Auszahlungsgrundsätze Kapitalkontenplan” vom 18. November 1998 (vgl. Anlage K 11 zur Klageschrift Bl. 32 – Bl. 34 d. A.) ist geregelt, dass das Versorgungsguthaben grundsätzlich bis zu einer Grenze von 240.000,00 DM als Einmalzahlung bzw. in Raten (höchstens 8 Raten) fällig wird.

Die Klägerin erhielt von der D GmbH anlässlich der Umstellung der betrieblichen Altersversorgung mit Schreiben vom 03. Juli 1999 einen Beleg zum Kontoauszug per 31. Dezember 1998 (vgl. die Anlagen K 2 und K 3 zur Klageschrift vom 13. Mai 2013 Bl. 9, 10 d. A.). Der Beleg zum Kontoauszug lautet dabei auszugsweise wie folgt:
Erreichter Anspruch zum 31.12.1998 DM 1.035,75
Faktor nach Betriebsvereinbarung/Richtlinie 150,00
Initialbaustein DM 1.035,75 x 150,00 DM 155.363
Garantierente monatlich DM 1.620,50
als Altersrente nach der am 31.12.1998
geltenden Versorgungsregelung
Irrtum vorbehalten. Initial-Baustein 31.12.1998 DM 155.363
Euro 79.436

Das Guthaben aus dem Versorgungskonto der Klägerin aus Initialbaustein und den jährlichen Versorgungssteinen beläuft sich am 30. September 2000 gemäß Mitteilung der Finanz- und Versicherungsmathematik E GmbH vom 08. August 2012 (vgl. die Anlage K 4 zur Klageschrift vom 13. Mai 2013 Bl. 11, 12 d. A.) auf 84.898 Euro, wobei nach der Betriebsvereinbarung vom 18. November 1998 über “Auszahlungsgrundsätze” die Auszahlung in 6 Raten erfolgen soll.

Die Klägerin hat gemeint, sie habe ein Wahlrecht, ob sie eine Auszahlung der Betriebsrente als Einmalzahlung (in Raten) oder als monatliche Rente erhalte. Dies folge aus Ziff. 3 der Gesamtbetriebsvereinbarung “Übergang auf den Kapitalkontenplan” vom 18. November 1998 (Anlage K 12). Ziffer 3.1 dieser Betriebsvereinbarung gelte auch nicht lediglich für Versorgungsempfänger, die nach der Gesamtbetriebsvereinbarung “Auszahlungsgrundsätze Kapitalkontenplan” vom 18. November 1998 Anspruch auf Verrentung haben sondern für alle Versorgungsempfänger denen zum 31. Dezember 1998 eine garantierte Rente zugesagt worden sei. Dies sei bei der Klägerin der Fall. Ihr sei mit Kontoauszug vom 31. Dezember 1998 (Anlage K 3) eine Garantierente von 1.620,50 Euro = 828,56 Euro zugesagt worden. Die Klägerin hat gemeint, es werde auch in ihrem erdienten Besitzstand eingegriffen, wenn man ihr einen Anspruch auf Verrentung der Versorgungsleistung nicht gewähre.

Die Klägerin verlangt in erster Linie die Zahlung der vollen 828,56 € monatlich gemäß Kontoauszug vom 31. Dezember 1998 (Anlage K 3) hilfsweise 545,42 € brutto monatlich unter ratierlicher Kürzung der Vollrente bezogen auf die Altersgrenze 60 und höchst hilfsweise unter ratierlicher Kürzung der Vollrente bezogen auf Altersgrenze 65.

Die Klägerin hat beantragt,

1.

Die Beklagte zu verurteilen,
1.1

€ 14.914,08 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 828,56 € jeweils ab dem 2. eines Monats beginnend am 02. April 2012 und endend am 02. September 2013 zu zahlen.
1.2

an sie ab Oktober 2013 fortlaufend monatlich 828,56 € Betriebsrente, fällig jeweils am Ersten eines Monats, zu zahlen.
1.3

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, im Falle des Verzuges ab dem jeweils 2. eines Monats Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 828,56 zu zahlen.
2.

Hilfsweise die Beklagte zu verurteilen,
2.1

€ 9.819,36 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 545,52 € jeweils ab dem 2. eines Monats beginnend am 02. April 2012 und endend am 02. September 2013 zu zahlen.
2.2

an sie ab Oktober 2013 fortlaufend monatlich 545,52 EUR Betriebsrente, fällig jeweils am Ersten eines Monats, zu zahlen.
2.3

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, im Falle des Verzuges ab dem jeweils 2. eines Monats Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 545,52 zu zahlen.
3.

Äußerst hilfsweise

die Beklagte zu verurteilen,
3.1

€ 9.518,76 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 528,82 € jeweils ab dem 2. eines Monats beginnend am 02. April 2012 und endend am 02. September 2013 zu zahlen,
3.2

an sie ab Oktober 2013 fortlaufend monatlich 528,82 EUR Betriebsrente, fällig jeweils am Ersten eines Monats, zu zahlen.
3.3

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, im Falle des Verzuges ab dem jeweils 2. eines Monats Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 528,82 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat gemeint, ein Wahlrecht, aufgrund dessen die Klägerin anstelle der Kapitalleistung eine Rentenleistung beanspruchen könne, existiere nicht. Ein solches ergebe sich auch nicht aus der Gesamtbetriebsvereinbarung “Übergang auf den Kapitalkontenplan” vom 18. November 1998 (Anlage K 12). Bereits nach dem Wortlaut fände Ziff. 3.1 dieser Betriebsvereinbarung lediglich dann Anwendung, wenn eine Altersleistung verrentet werde. Dieser Anspruch bestehe jedoch im Falle der Klägerin nach der Gesamtbetriebsvereinbarung “Auszahlungsgrundsätze Kapitalkundenplan” vom 18. November 1998 (Anlage K 11) nicht. Die Beklagte hat gemeint, sie habe auch den erdienten Teil des Besitzstandes der Klägerin gleich doppelt geschützt. Nämlich zum einen mit dem, dem Kapitalkonto zugrunde gelegten “Initialbaustein” und zum anderen mit Ziff. 3 der Gesamtbetriebsvereinbarung “Übergang auf Kapitalkontenplan” vom 18. November 1998 (Anlage K 12 ), wobei für die Klägerin Ziff. 3.2 dieser Betriebsvereinbarung einschlägig sei. Die Beklagte hat weiter gemeint, nichts anderes folge aus dem Kontoauszug vom 31. Dezember 1998 (Anlage K 3). Die dort mitgeteilte “Garantierente” nach der am 31. Dezember 1998 geltenden Versorgungsregelung entspreche erkennbar der betrieblichen Altersrente unter der nach dieser bis 1998 geltenden Versorgungsregelung, die auf Alter 65 bzw. die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung abstelle. Die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin hätten den Arbeitnehmern nicht diese Rente als Mindestrente und dann noch wie von der Klägerin geltend gemacht ab Alter 60 gemäß der Altersgrenzenregelung der Gesamtbetriebsvereinbarung “Kapitalkontenplan” vom 18. November 1998 (Anlage K 10) zusagen wollen, unabhängig davon, ob der Versorgungsberechtigte bis Erreichen der Regelaltersgrenze dem Unternehmen angehört habe oder nicht.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 03. September 2013 die Beklagte verurteilt, an die Klägerin eine monatliche betriebliche Altersrente in Höhe von 828,56 € brutto zu zahlen. Es hat angenommen, die Anlage K 3 zur Klageschrift vom 13. Mai 2013 (Bl. 10 d. A.) enthalte eine verbindliche Willenserklärung seitens der Beklagten, die die Klägerin vermittelt über § 151 angenommen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens und der Erwägungen des Arbeitsgerichtes wird auf die angegriffene Entscheidung Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte innerhalb der zu Protokoll der Berufungsverhandlung vom 18. Juni 2014 festgestellt und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt. Die Beklagte meint, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in der zugesprochenen Höhe von 828,56 € monatlich, noch habe sie Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in Form von Renten. Sie habe vielmehr nur Anspruch auf Leistungen in Form der Auszahlung des Versorgungskapitals in Höhe von 84.898,00 Euro in Raten.

Die Beklagte greift zunächst die Beurteilung des Arbeitsgerichts an, dass die Anlage K 3 eine Individualzusage sein soll, mit der die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin eine garantierte monatliche Betriebsrente in Höhe von 828,56 € (= DM 1.620,56) zahlbar ab Vollendung des 60. Lebensjahres zugesagt habe. Zunächst und vor allem verkörpere das als Anlage K 3 vorgelegte Dokument keine Willenserklärung sondern stelle eine Information der Klägerin dar. Jede Willenserklärung setze voraus, dass der Erklärende einen auf die Herbeiführung einer Rechtswirkung gerichteten Willen zum Ausdruck bringe. Ein solcher Wille sei aber in der Anlage K 3 nicht verkörpert. Der wahre Sinn und Zweck der Anlage K 3 sei im Schreiben vom 03. Juli 1999 (Anlage K 2) dargelegt. Wäre beabsichtigt gewesen durch die Anlage K 3 eine eigenständige Zusage auf Leistung der betrieblichen Altersversorgung zu erteilen, dann hätte es der weiteren Informationen im Kontoauszug nicht bedurft.

Die Beklagte meint weiter, die Ablösung der Altzusage durch den Kapitalkontenplan 1998 sei rechtlich möglich. Es gelte im Verhältnis beider aufeinander folgender Betriebsvereinbarungen das Ablösungsprinzip. Die bei Abänderung von Versorgungsordnungen zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutz und der Verhältnismäßigkeit seien gewahrt. Der Vergleich der Versorgungsrechte ergäbe, dass die Klägerin nach der Altzusage eine fiktive Vollrente in Form einer Besitzstandsrente von 284,53 € und einer Zuwachsrente in Höhe von 548,23 € mithin in Höhe von 832,75 € gehabt hätte. Die zeitratierliche Kürzung dieser Vollrente im Hinblick auf das Ausscheiden der Klägerin zum 30. September 2000 ergebe einen Versorgungsanspruch nach der Altzusage in Höhe von 469,79 €. Eine fiktive Vollleistung aus dem Kapitalkontenplan 1998 betrage 144.754,40 € mithin bei Verrentung eine fiktive Vollrente von 899,66 €. Die zeitratierliche Anwartschaft aus dem Kapitalkontenplan 1998 im Hinblick auf das Ausscheiden der Klägerin zum 30. September 2000 ergebe 84.898,48 € bei Verrentung mithin 527,65 € monatlich. Die Garantierente nach Ziff. 3 der Gesamtbetriebsvereinbarung “Übergang auf den Kapitalkontenplan” (Anlage 12) berücksichtige Ansprüche der Klägerin bis zum 31. Dezember 1998 und führe mithin zu einer Kürzung der Vollrente nach der Altregelung von 832,75 € um 0,5259 auf 438,00 €. Die fiktive Rentenleistung aus der Kapitalleistung gemäß Kapitalkontenplan 1998 berechnet die Beklagte dabei auf der Basis der Heubeck-Rententafel RT 2005G jeweils mit einem Barwertfaktor von 13,4082.

Die Beklagte meint weiter, die Ablösung der Altzusage durch den Kapitalkontenplan 1998 sei auch nicht deshalb rechtlich zu beanstanden, weil die Anwartschaft nach dem Kapitalkontenplan 1998 vorrangig in einer Kapitalleistung bestehe. Der Wert der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die die Klägerin aus dem Kapitalkontenplan beanspruchen kann, übersteige den Wert der Leistungen aus der Altzusage um nahezu 15 %. Die Interessen der Klägerin an der Aufrechterhaltung einer Rentenleistung müssten angesichts dieses signifikanten wirtschaftlichen Vorteils aus dem Kapitalkontenplan 1998 zurücktreten. Zu beachten sei hierbei insbesondere auch, dass der Kapitalkontenplan den Versorgungsfall Alter bereits mit 60 vorsieht, wohin gegen nach der Altzusage erst mit Alter 65 bzw. bei Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung der Versorgungsfall eingetreten wäre.

Hilfsweise weist die Beklagte daraufhin, dass falls die Umstellung unwirksam sein sollte es für die Klägerin bei der Rentenanwartschaft nach der Altzusage bleiben müsse, danach hätte die Klägerin also Anspruch auf eine Rentenleistung ab Oktober 1997 in Höhe von monatlich € 469,76. Eine solche Rente sei auch nicht wie im Urteil des Arbeitsgerichtes entschieden, jeweils zum 1. eines Monats, sondern gemäß § 6 Abs. 1 für die Klägerin maßgeblichen Anlage 2a zu Anlage B2 jeweils zum Monatsende zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 03. September 2013 – 18 Ca 3560/13 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin meint, die vom Arbeitsgericht vorgenommene Bewertung/Auslegung des Kontoauszugs vom 31. Dezember 1998 sei uneingeschränkt zutreffend. Es stehe außer Frage, dass es sich um eine Willenserklärung handele. Unzutreffend sei auch, dass die kommunizierte Garantierente der Altersrente nach der Altzusage bei Betriebszugehörigkeit bis zum 65. Lebensjahr entspreche. Die Klägerin meint 1.650,56 DM sei die Garantierente Stand 31. Dezember 1998.

Die Klägerin bemängelt, die Grundlage für die Berechnung der fiktiven Vollrente nach Altregelung. Es sei zwar richtig, dass nach § 3 Abs. 1 der Anlage 2 A zur Betriebsvereinbarung zwischen Geschäftsleitung und Gesamtbetriebsrat der B GmbH vom 16. Januar 1992 (Anlage B 2 zur Berufungsbegründungsschrift) das jährliche Ruhegehalt nach 35 ruhegehaltsfähigen Dienstjahren (Höchstbetrag) nach der Eingruppierung der Klägerin in eine Ruhegehaltsgruppe sich bemisst. Die Beklagte habe aber nicht vorgetragen, dass die Klägerin in die Ruhegehaltsgruppe 2 für Mitarbeiter der AT-Gruppe einzugruppieren sei. Die Klägerin meint schließlich, sie müsse sich nicht darauf verweisen lassen, Auszahlung eines Versorgungskapitals in Höhe von 84.898,00 € in Raten zu erhalten. Sie habe Anspruch auf eine monatliche Rentenleistung. Ansonsten würde das Langlebigkeitsrisiko einseitig zu ihren Lasten gehen.

Die Beklagte repliziert hierauf, dass schon die Anlage K 3 die Ruhegehaltsgruppe 2 ausgewiesen habe. Auch dürfte die Klägerin ihr ruhegehaltsfähiges Jahreseinkommen kennen, so dass sie anhand der Anlage 2 B zur Betriebsvereinbarung zwischen Geschäftsleitung und Gesamtbetriebsrat der B GmbH vom 16. Januar 1992 (Anlage B 2 zur Berufungsbegründungsschrift Bl. 299 d. A.) ihre Einstufung in die Ruhegehaltsgruppe 2 problemlos nachvollziehen könne. Die Ruhegehaltsgruppe 2 ist danach eine von 10 Ruhegehaltsgruppen und entspricht einem ruhegehaltsfähigen Jahreseinkommen von zwischen 122.720,00 DM bis 130.890,00 DM. Die Beklagte verweist hinsichtlich der Berechnungen der Besitzstands- und Zuwachsrente gemäß Altregelung ergänzend auf die Rentenberechnung der Finanz- und Versicherungsmathematik E GmbH Anlage B 4 und B 5 zum Schriftsatz der Beklagten vom 17. April 2014 Bl. 405, 406 d. A.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 03. September 2013 – 18 Ca 3560/13 – ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 b ArbGG). Die Berufung ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 517, 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig.

In der Sache ist die Berufung der Beklagten teilweise begründet. Dabei folgt das Berufungsgericht zunächst nicht dem Arbeitsgericht darin, dass die Klägerin aufgrund einer individualrechtlichen Zusage einen Anspruch auf eine Betriebsrente in Höhe von 828,56 € (= DM 1.620,50) hat. Die betriebliche Altersversorgung, die die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin den Beschäftigten zugesagt hat, erfolgte nicht aufgrund individualrechtlicher Zusage, sondern kollektivrechtlich durch Gesamtbetriebsvereinbarungen. Dabei war der Anspruch der Klägerin auf betriebliche Altersversorgung in den letzten Jahren ihres Beschäftigungsverhältnisses u. a. geregelt in einer Betriebsvereinbarung über die betriebliche Altersversorgung vom 10. Dezember 1987 (TN-Richtlinien). Diese wurde abgelöst durch die Betriebsvereinbarung zwischen Geschäftsführung und Gesamtbetriebsrat der B GmbH vom 16. Januar 1992 (vgl. Anlage B 2). Diese wiederum wurde abgelöst durch die Gesamtbetriebsvereinbarung zwischen Geschäftsleitung und Gesamtbetriebsrat der C GmbH betriebliche Altersversorgung vom 18. November 1998 (vgl. Anlage A 10). Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung sind bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen stets durch Betriebsvereinbarungen geregelt. Der Klägerin ist auch hiervon abweichend nicht mit Schreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 03. Juli 1999 (vgl. Anlage K 2) und dem diesem Schreiben beigefügten Kontoauszug (vgl. Anlage K 3) individualrechtlich aufgrund Einzelzusage oder Gesamtzusage eine Betriebsrente zugesagt worden. Mit dem Schreiben vom 03. Juli 1999 wurde die Klägerin vielmehr lediglich über die zum 01. Januar 1999 neu in Kraft getretenen Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten informiert. So heißt es in dem Schreiben vom 03. Juli 1999, dass diesem Schreiben ein Kontoauszug beigefügt sei, der ausweise, wie die bis 31. Dezember 1998 erreichten Versorgungsansprüche 1:1 in das neue System übertragen werden. Dieser bis zum 31. Dezember 1998 erreichte Versorgungsanspruch der Klägerin ist demgemäß im Kontoauszug auch mit 1.035,78 DM (= 438,00 €) angegeben. Weiter ist gemäß der Betriebsvereinbarung “Übergang auf den Kapitalkontenplan” (vgl. Anlage K 12) der Klägerin mitgeteilt worden, dass dieser bis 31. Dezember 1998 aufgrund der bisherigen Regelungen über die betriebliche Altersversorgung erreichte Anspruch mit einem Faktor von 150 mithin in Höhe von DM 155.238,00 als sogenannter Initialbaustein Eingang in die Berechnung ihres Betriebsrentenanspruches nach der Neuregelung finden soll. Es handelt sich demgemäß bei dem Schreiben vom 03. Juli 1999 und erst Recht bei dem Beleg zum Kontoauszug per 31. Dezember 1998 (vgl. Anlage K 2 und Anlage K 3) überhaupt nicht um eine Willenserklärung. Dies gilt auch soweit der Klägerin in dem Kontoauszug mitgeteilt wird, dass eine Garantierente als Altersrente nach der am 31. Dezember 1998 geltenden Versorgungsregelung DM 1.620,50 betragen würde. Auch insoweit nimmt die Erklärung im Kontoauszug lediglich auf eine Versorgungsregelung Bezug, nämlich auf die bis zum 31. Dezember 1998 geltende Versorgungsregelung gemäß Betriebsvereinbarung zwischen Geschäftsführung und Gesamtbetriebsrat der B GmbH vom 16. Januar 1992 (vgl. Anlage B 2) und enthält darüber hinaus keine rechtsgeschäftliche Erklärung.

Die Frage, ob eine Erklärung als Willenserklärung oder als Mitteilung anzusehen ist, ist nach dem Maßstab des § 133 BGB zu beurteilen. Dabei sind Willenserklärungen nach §§ 133, 157 BGB so auszulegen, wie sie der Empfänger aufgrund des aus der Erklärung erkennbaren Willens unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und unter Berücksichtigung aller ihm bekannten Begleitumstände vernünftigerweise verstehen durfte. Ob der Erklärende einen entsprechenden Geschäftswillen hat, ist für den Eintritt der Wirkung einer Willenserklärung im Rechtsverkehr nicht maßgebend. Maßgebend ist vielmehr, ob der Empfänger aus einem bestimmten Erklärungsverhalten auf einen Bindungswillen schließen durfte. Erforderlich ist weiterhin, dass der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass sein Verhalten als Willenserklärung aufgefasst werden konnte, und dass der Erklärungsempfänger es tatsächlich so verstanden hat (vgl. BAG Urteil vom 17. Juni 2003 – 3 AZR 462/02 unter III 1 d der Gründe mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

Die Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze ergibt, dass für die Klägerin zweifelsfrei erkennbar war, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten aus Anlass einer Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung lediglich über die sich aus der Neubzw. Altregelung ergebenden Versorgungsansprüche informieren wollte. An keiner Stelle des Schreibens vom 03. Juli 1999 bzw. des Kontoauszugs ergibt sich, dass die Beklagte der Klägerin unabhängig von den Regelungen der betrieblichen Altersversorgung in der Betriebsvereinbarung zwischen Geschäftsführung und Gesamtbetriebsrat der B GmbH vom 16. Januar 1992 (Anlage B 2) bzw. der Betriebsvereinbarung zwischen Betriebsrat und Geschäftsleitung der C GmbH vom 18. November 1998 (Anlage K 10) individualrechtlich bzw. per Gesamtzusage einen Betriebsrentenanspruch zusagen wollte. Es ging mit dem Schreiben vom 03. Juli 1999 und dem beigefügten Kontoauszug für die Klägerin erkennbar lediglich um Informationen zur betrieblichen Altersversorgung.

Es verbleibt also dabei, dass die Klägerin Betriebsrentenansprüche gegenüber der Beklagten entweder nach der Betriebsvereinbarung zwischen Geschäftsführung und Gesamtbetriebsrat der B GmbH vom 16. Januar 1992 (Anlage B 2) oder nach der Betriebsvereinbarung zwischen Geschäftsführung und Gesamtbetriebsrat der C GmbH vom 18. November 1998 (Anlage K 10) hat. Dabei gilt zunächst, dass Ablösungsprinzip. Regeln mehrere zeitlich aufeinander folgende Betriebsvereinbarungen denselben Gegenstand, löst eine neue Betriebsvereinbarung eine ältere grundsätzlich auch dann ab, wenn die Neuregelung für den Arbeitnehmer ungünstiger ist (ständige Rechtsprechung vgl. u. a. BAG Urteil vom 29. Oktober 2002 – 1 AZR 573/01 – unter I 2 a der Gründe mit weiteren Nachweisen). Das Ablösungsprinzip ermöglicht allerdings nicht jede Änderung. Soweit in bestehende Besitzstände eingegriffen wird, sind die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. BAG Urteil vom 10. Februar 2009 – 3 AZR 653/07 – Rn 18). Deshalb unterliegen Betriebsvereinbarungen, die Versorgungsansprüche aus einer früheren Betriebsvereinbarung einschränken, einer Rechtskontrolle (vgl. BAG Urteil vom 15. Mai 2012 – 3 AZR 11/10 – Rn 24). Die bei Einschnitten in Versorgungsrechte zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit hat das Bundesarbeitsgericht durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert (ständige Rechtsprechung seit 17. April 1985 – 3 AZR 72/83 – unter B II 3 c der Gründe). Den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer sind entsprechend abgestufte und unterschiedlich gewichtige Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüber zu stellen. Der unter der Geltung der bisherigen Ordnung und in dem Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelte Teilbetrag kann hiernach nur in seltenen Ausnahmefällen entzogen werden. Das setzt zwingende Gründe voraus. Zuwächse, die sich – wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen – Dienstzeit unabhängig aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik) können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in Dienstzeit abhängige, also noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich proportionale Gründe.

Ob eine spätere Betriebsvereinbarung in Besitzstände eingreift und deshalb eine Überprüfung anhand des dreistufigen Prüfungsschemas erforderlich ist, kann nur im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. Die Beklagte will mit der Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung die im Unternehmen bestehenden unterschiedlichen Regelungen der betrieblichen Altersversorgung aus Effizienzgründen vereinheitlichen. Sie beruft sich damit für die Neuregelung auf sachlich proportionale Gründe. Es ist daher zu prüfen, ob in die erdiente Anwartschaft der Klägerin bzw. in die erdiente Dynamik durch die Betriebsvereinbarung zwischen Geschäftsleitung und Gesamtbetriebsrat der C GmbH vom 18. November 1998 (Anlage K 10) eingegriffen wird. Der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 15. Mai 2012 – 3 AZR 11/10 – folgend, die erkennbar einen mit dem vorliegenden Streitfall vergleichbaren Fall betraf, hat die Beklagte die betriebliche Altersversorgung der Klägerin nach der Betriebsvereinbarung zwischen Geschäftsführung und Gesamtbetriebsrat der B GmbH vom 16. Januar 1992 ( Anlage B 2) und der Betriebsvereinbarung zwischen Geschäftsleitung und Gesamtbetriebsrat der C GmbH vom 18. November 1998 (Anlage K 10) sowohl bezogen auf ein (fiktives) Ausscheiden der Klägerin mit Vollendung des 65. Lebensjahres, als auch auf das tatsächliche Ausscheiden der Klägerin vom 30. September 2000 berechnet und gegenübergestellt. Die Berechnung, die für das Berufungsgericht nachvollziehbar ist, und der die Klägerin substantiiert nicht entgegengetreten ist, ergibt rechnerisch keine Schlechterstellung der Klägerin. Zudem wird die Klägerin mit der Betriebsvereinbarung zwischen Geschäftsführung und Gesamtbetriebsrat der C GmbH vom 18. November 1998 “Übergang auf den Kapitalkontenplan” (Anlage K 12) eine Garantierente so zugesagt, dass zumindest die Altersrente erreicht wird, auf die sie am Ablösungsstichtag Anwartschaft aus der Altregelung hatte. Ein Eingriff in den bereits erdienten Teilbetrag ist damit ausgeschlossen (vgl. BAG Urteil vom 15. Mai 2002 – 3 AZR 11/10 – Rn 66). Anhaltspunkte für einen Eingriff in die erdiente Dynamik gibt es vorliegend ebenfalls nicht. Es gibt keinen Anlass zur Annahme, dass die Klägerin zwischen 1999 und ihrem Ausscheiden Ende September 2000 befördert worden wäre.

Das Berufungsgericht ist allerdings der Ansicht, dass die Umstellung von einer Rentenanwartschaft gemäß der Betriebsvereinbarung zwischen der Geschäftsleitung und dem Gesamtbetriebsrat der B GmbH vom 16. Januar 1992 (Anlage B 2) auf eine Anwartschaft auf eine Kapitalleistung gemäß der Betriebsvereinbarung zwischen Geschäftsführung und Gesamtbetriebsrat der C GmbH “Auszahlungsgrundsätze Kapitalkontenplan” vom 18. November 1998 (Anlage K 11) nicht gerechtfertigt ist.

Die Ersetzung einer Rentenanwartschaft durch eine Anwartschaft auf eine Kapitalleistung in einer – eine andere Betriebsvereinbarung ablösenden -Betriebsvereinbarung bedarf nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit einer eigenständigen Rechtfertigung. Laufende Rentenleistungen haben für den Arbeitnehmer eine besondere Wertigkeit. Er kann darauf vertrauen, als Gegenleistung für seine Dienste und seine Betriebstreue im Alter laufende Rentenzahlungen zu erhalten. Deshalb hat ein Arbeitgeber, der eine Zusage laufender Rentenleistungen vollständig durch die Zusage eine Kapitalleistung ersetzen will, diese Umstände besonders zu rechtfertigen (vgl. BAG Urteil vom 15. Mai 2012 – 3 AZR 11/10 – Rn 74).

Die Umstellung auf eine Kapitalleistung wäre allerdings zulässig, wenn die Betriebsvereinbarung “Auszahlungsgrundsätze Kapitalkontenplan” (Anlage K 11) dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Auszahlung als Rente gegebenenfalls in Form eines nicht von weiteren inhaltlichen Voraussetzungen abhängigen Wahlrechts des Arbeitnehmers gibt. Ein Wahlrecht des Arbeitnehmers auf Auszahlung der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung als Rentenleistung sieht die Betriebsvereinbarung zwischen Geschäftsleitung und Gesamtbetriebsrat der C GmbH “Auszahlungsgrundsätze Kapitalkontenplan” vom 18. November 1998 (Anlage K 11) nicht vor. Ein Wahlrecht des Arbeitnehmers folgt nach der hier vertretenen Ansicht auch nicht aus der Betriebsvereinbarung zwischen Geschäftsleitung und Gesamtbetriebsrat der C GmbH “Übergang auf Kapitalkontenplan” vom 18. November 1998 (Anlage K 12). Eine Garantierente nach Ziff. 3.1 dieser Betriebsvereinbarung kann nur der Arbeitnehmer verlangen, der nach der Betriebsvereinbarung “Auszahlungsgrundsätze Kapitalkontenplan” (Anlage K 11) eine Rentenleistung erhält. Zu diesem Personenkreis zählt die Klägerin nicht. Damit verbleibt es bei der Altregelung. Da die Klägerin eine Rentenleistung gemäß der Neuregelung ab Vollendung des 60. Lebensjahres begehrt, steht ihr in analoger Anwendung der Ziff. 3.1 der Betriebsvereinbarung “Übergang auf Kapitalkontenplan” nach Dafürhalten des Berufungsgerichtes der zum 31. Dezember 1998 erdiente Besitzstand, mithin 438,00 € brutto monatlich zu. Der Einlassung der Beklagten, dass die Klägerin zur Ruhegehaltsgruppe 2 gehört, ist sie Klägerin nicht substantiiert entgegen getreten.

Der Klägerin steht also ab April 2012 eine Betriebsrente von monatlich 438,00 € brutto zu. Dies rechtfertigt die Verurteilung der Beklagten auf rückständige Zahlung für die Monate April bis September 2013 und ab Oktober 2013. Der Zinsanspruch für die rückständigen Zahlungen ist begründet aus §§ 286, 288 BGB. Ein Feststellungsinteresse der Klägerin dahingehend, dass die Beklagte im Verzugsfalle Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den Betriebsrentenanspruch zu zahlen hat, ist nicht ersichtlich. Insoweit wurde der Feststellungsklage nicht stattgegeben.

Die Kostenentscheidung trägt dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen der Parteien Rechnung und beruht auf § 92 ZPO.

Die Zulassung der Revision erfolgte im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits (§ 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG).

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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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