LAG Hessen, 18.06.2015 – 19 Sa 1274/14

April 28, 2019

LAG Hessen, 18.06.2015 – 19 Sa 1274/14

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juli 2014 – 7 Ca 1040/14 – abgeändert und der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 16.000,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 3.200,00 EUR brutto seit dem 1. März 2014, dem 1. April 2014, dem 1. Mai 2014, dem 1. Juni 2014 und dem 1. Juli 2014 zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiterhin um Vergütungsansprüche.

Mit Beschluss vom 25. Mai 2010 hat das Amtsgerichts Frankfurt am Main – 810 IN xxx/09 J – das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16 ff InsO über das Vermögen des Beklagten wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet und die Rechtsanwältin A (nachfolgend: Insolvenzverwalterin) zur Insolvenzverwalterin bestellt (Bl. 208 d.A.). Mit Schreiben vom 15. September 2010 teilte die Insolvenzverwalterin dem Amtsgericht Frankfurt gemäß § 35 Abs. 2 InsO mit, dass Vermögen, welches der Beklagte aus der Beteiligung an nachfolgenden Gesellschaften bürgerlichen Rechts erwirbt, nicht zur Insolvenzmasse gehört und Ansprüche aus diesen Beteiligungen nicht zur Insolvenzmasse geltend gemacht werden können. Es handelt sich dabei um die B GbR (C, D, E), die F GbR (C, E) und die G GbR (C, H, I). Wegen des weiteren Inhalts wird auf das Schreiben vom 15. September 2010 (nachfolgend: Freigabeerklärung) (Bl. 100 – 101 d.A.) Bezug genommen.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat die Veröffentlichung der Erklärung nach § 35 Abs. 2 InsO mit folgendem Wortlaut veranlasst:

“810 IN xxx/09 J-7 in dem Insolvenzverfahren C, geboren am xx.xx.1935, xxx 22, 60598 Frankfurt am Main, hat die Insolvenzverwalterin gemäß § 35 Abs. 3 InsO angezeigt, dass Vermögen, welches der Schuldner aus seiner selbstständigen Tätigkeit und seiner Beteiligung in den Gesellschaften bürgerlichen Rechts

B GbR

(C, D, E),

F GbR

(C, E),

G GbR

(C, H, I)

erwirbt, nicht zur Insolvenzmasse gehört und Ansprüche aufgrund dieser Beteiligungen nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können.” (Bl. 217 – 218 d.A.).

Unter dem 25. März 2013 schloss die Klägerin mit “J” einen Anstellungsvertrag, wegen dessen Inhalt auf Bl. 46 – 47 d.A. Bezug genommen wird. Der Anstellungsvertrag ist vom Beklagten und der Klägerin unterzeichnet.

Mit Beschluss vom 8. Januar 2014 hat das Amtsgericht Frankfurt am Main über das Vermögen der K GbR, vertreten durch C die vorläufige Verwaltung angeordnet und einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Wegen des weiteren Inhalts wird auf den Beschluss (Bl. 15 – 17 d.A.) Bezug genommen

Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juli 2014 – 7 Ca 1040/14 – gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen (Bl. 139 – 140 d.A.).

Das Arbeitsgerichts Frankfurt am Main hat durch vorgenanntes Urteil die Klage abgewiesen, da die Klägerin hinsichtlich der erstinstanzlichen verfolgten Vergütungsansprüche für die letzten drei, dem Insolvenzereignis vorausgehenden Monate nicht mehr aktivlegitimiert sei. Im Übrigen scheitere die Geltendmachung der Vergütungsansprüche an der fehlenden Passivlegitimation des Beklagten, da er sich in Privatinsolvenz befinde und die aus der Arbeitgeberstellung fließenden Rechte und Pflichten nicht mehr ausüben könne. Dem stehe die Freigabeerklärung vom 5. September 2010 nicht entgegen; die darin genannten Gesellschaften seien auch nach Auffassung der Klägerin nicht ihre Arbeitgeberinnen. Die Klägerin könne sich nicht zu ihren Gunsten auf eine weite Auslegung der sprachlich ungenauen Freigabeerklärung berufen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf Bl. 141 – 143 d.A. Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 7. Mai 2015 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt.

Sie verfolgt ihr Begehren auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung restlicher Vergütung teilweise unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Sie vertritt die Ansicht, der Beklagte sei zur Zahlung von 16.000,00 EUR brutto nebst Zinsen verpflichtet, da er im Zeitraum von Februar 2013 bis einschließlich Juni 2014 das jeweils geschuldete Bruttomonatsgehalt in Höhe von 3.200,00 EUR nicht an sie gezahlt habe. Der Passivlegitimation des Beklagten stehe dessen Privatinsolvenz wegen der Freigabeerklärung der Insolvenzverwalterin nicht entgegen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juli 2014 – 7 Ca 1040/14 – teilweise abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 16.000,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz aus jeweils 3.200,00 EUR und brutto seit dem 1. März 2014, dem 1. April 2014, dem 1. Mai 2014, dem 1. Juni 2014 und dem 1. Juli 2014 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Er ist der Auffassung, er sei nicht Schuldner der von der Klägerin verfolgten Zahlungsansprüche; er sei nicht passivlegitimiert. Zum einen habe das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin nicht mit ihm persönlich sondern zwischen der Klägerin und der K GbR bestanden. Zum anderen werde das von der Klägerin angeführte Arbeitsverhältnis nicht von der Freigabeerklärung der Insolvenzverwalterin erfasst; die Insolvenzverwalterin sei zu verklagen.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf die Sitzungsniederschrift vom 7. Mai 2015 (Bl. 219 d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 30. Juli 2014 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main ist zulässig. Das Rechtsmittel ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft (§§ 64 Abs. 3 ArbGG). Die Klägerin hat es auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 519, 520 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG).

II.

Die Berufung ist begründet.

Der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung von 16.000,00 EUR brutto folgt aus § 611 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag. Der Beklagte ist passivlegitimiert. Er hat mit der Klägerin ein Arbeitsverhältnis begründet. Der hieraus resultierende Vergütungsanspruch wird im Rahmen der Privatinsolvenz des Beklagten von der Freigabeerklärung der Insolvenzverwalterin erfasst.

1.

Zwischen den Parteien ist unter dem 25. März 2013 ein Anstellungsvertrag zu Stande gekommen. Nach dessen Ziffer 3 Abs. 1 erhält die Arbeitnehmerin ein monatliches Bruttogehalt von 3.200,00 EUR, das jeweils am Ende eines Kalendermonats zahlbar ist. Der von der Klägerin für den Zeitraum Februar 2013 bis Juni 2014 geltend gemachte Betrag in Höhe von 16.000,00 EUR brutto betrifft das für 5 Monate geltend gemachte Bruttogehalt und ist der Höhe nach zwischen den Parteien unstreitig.

2.

Das Arbeitsverhältnis auf der Basis des Anstellungsvertrages der Parteien vom 25. März 2013 besteht zwischen der Klägerin und dem Beklagten selbst. Die Annahme des Beklagten, das Arbeitsverhältnis sei nicht mit ihm persönlich, sondern mit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu Stande gekommen, ist unzutreffend.

Der Anstellungsvertrag vom 25. März 2013 ist zwischen der Klägerin und J zustande gekommen. Dementsprechend ist der Anstellungsvertrag auf Seite 4 unter dem Datum vom 25. März 2013 vom Beklagten und der Klägerin unterzeichnet worden. Die zu den Akten gereichte Abrechnung der Brutto-/Nettobezüge für den Monat November 2013 weist ebenso die Firma G als Arbeitgeberin aus, als deren Inhaber der Klägerin den Anstellungsvertrag der Parteien unterzeichnet hat. Der Anstellungsvertrag enthält keinen Hinweis darauf, dass der Beklagte nicht persönlich sondern als Gesellschafter einer nicht im Anstellungsvertrag bezeichneten Gesellschaft bürgerlichen Rechts handeln wollte. Ein entsprechender Hinweis bei der Unterschrift, der zum einen auf eine Gesellschafterstellung des Beklagten zum anderen auf eine Gesellschaft hinweisen würde, fehlt.

Dass auch der Beklagte selbst davon ausgegangen ist, er sei alleiniger Arbeitgeber der Klägerin verdeutlicht das vom Beklagten gefertigte Schreiben vom 18. Dezember 2013. Hierin bietet er der Klägerin eine Weiterbeschäftigung an bei einer neu gegründeten Firma, der L OHG bei vollinhaltlicher Übernahme des bestehenden Arbeitsvertrags und der Bezahlung noch ausstehende Gehälter. Dies zeigt, dass der Beklagte jedenfalls zu diesem Zeitpunkt selbst davon ausgegangen ist, dass er selbst einen Arbeitsvertrag mit der Klägerin geschlossen hatte und er der Klägerin ausstehende Gehälter schuldete.

Zu Unrecht vertritt er nunmehr die Auffassung, der Arbeitsvertrag der Parteien sei nicht mit ihm persönlich zu Stande kommen, sondern Arbeitgeberin der Klägerin sei die K GbR. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, die K GbR sei identisch mit der im Anstellungsvertrag ausgewiesenen J, dem Beklagten. Allein die unterschiedliche Bezeichnung der J einerseits und der K GbR andererseits weist Gegenteiliges aus.

Der Beklagte kann sich auch nicht auf das Protokoll der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der M (Bl. 127 – 128 d.A.) vom 21. Oktober 2010 zum Beleg dafür berufen, dass das Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu Stande gekommen sei. Denn den Anstellungsvertrag mit der Klägerin hat der Beklagte erst unter dem 25. März 2013 und damit zu einem deutlich späteren Zeitpunkt geschlossen. Nichts anderes folgt daraus, dass die Gesellschafterin H zwischenzeitlich die Gesellschaft verlassen und der Beklagte die fristlose Kündigung des verbleibenden Gesellschafters I vom 31. Juli 2012 nicht akzeptiert hat. Auch wenn mit dem Beklagten angenommen würde, dass diese Kündigung das Gesellschaftsverhältnis nicht vor dem 31. Dezember 2013 beendet hat die Gesellschaft bürgerlichen Rechts mithin bis zum 31. Dezember 2013 bestanden haben würde, rechtfertigt das nicht die Annahme, dass der Anstellungsvertrag vom 25. März 2013 zwischen der Klägerin und dieser Gesellschaft zustande gekommen ist. Denn ausweislich des Anstellungsvertrags hat diesen der Beklagte weder als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geschlossen, noch weist der Anstellungsvertrag eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Arbeitgeberin aus.

Soweit der Beklagten im nachgelassenen Schriftsatz vom 21. Mai 2015 meint, aus dem Anstellungsvertrag habe klar hervortreten müssen, dass der Beklagte persönlich Vertragspartner der Klägerin sei und nicht die von ihm allein vertretene Gesellschaft bürgerlichen Rechts, rechtfertigt auch dies nichts Gegenteiliges. Zum einen trägt der Anstellungsvertrag allein die Unterschrift des Beklagten und verdeutlicht damit gerade, dass der Beklagte selbst für sich und nicht als Vertreter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehandelt hat. Zum anderen geht sowohl aus der Kopfzeile als auch der näheren Bezeichnung des Arbeitgebers, der den Anstellungsvertrag mit der Klägerin schließt, als natürliche Person der Beklagten hervor. Der Anstellungsvertrag enthält an keiner Stelle einen Hinweis darauf, dass auf Seiten des Arbeitgebers eine Gesellschaft beteiligt sein sollte.

Schließlich ist auch der Einwand der Beklagten unerheblich, in der Vergangenheit sei stets die K GbR Arbeitgeberin der Klägerin gewesen. Auch wenn das so gewesen sein sollte ist es den Parteien unbenommen, ein neues, ggf. weiteres Arbeitsverhältnis zu begründen. Dies haben die Parteien mit dem Anstellungsvertrag vom 25. März 2013 getan.

Ohne Bedeutung ist für den vorliegenden Rechtsstreit, ob im Insolvenzverfahren über das Vermögen des K GbR von einem Arbeitsverhältnis mit der Klägerin ausgegangen wird. Ein solches Arbeitsverhältnis könnte neben dem durch den Anstellungsvertrag vom 25. März 2013 zwischen den Parteien begründeten Arbeitsverhältnis bestehen. Hinzu kommt, dass erhebliche Bedenken gegen die Existenz dieser Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehe, da eine solche, kraft Gesetzes nach dem Ausscheiden der Gesellschafter H und I nicht allein aus der Person des Beklagten bestehen kann. Dies bedarf hier keiner Prüfung, da es für den Ausgang des Rechtsstreits ohne Bedeutung ist, weil der Anstellungsvertrag zwischen der Klägerin und allein dem Beklagten am 25. März 2013 zustande gekommen ist. Entsprechend ist auch keine Unterbrechung des Rechtsstreits nach § 240 ZPO eingetreten.

3.

Die Klägerin verfolgt ihren Anspruch zutreffend gegen den Beklagten und nicht gegen die Insolvenzverwalterin. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung war nicht mehr die Insolvenzverwalterin sondern wegen der Wirkung der dem Beklagten zugegangenen Freigabeerklärungen nur noch dieser passivlegitimiert.

Durch Beschluss vom 25. Mai 2010 in dem Insolvenzverfahren über das Vermögend des Beklagten hat das Amtsgericht Frankfurt am Main das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet. Gleichzeitig hat es dem Beklagten die Verfügung über sein gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und der Insolvenzverwalterin übertragen. Mit der Eröffnung des Verfahrens ist das Recht des Beklagten, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über dieses zu verfügen, auf die Insolvenzverwalterin übergegangen (§ 80 Abs. 1 InsO).

Die Insolvenzverwalterin hat mit Schreiben vom 15. September 2010 gemäß § 35 Abs. 2 InsO angezeigt, dass das Vermögen, welches der Beklagte aus der Beteiligung an nachfolgenden – näher bezeichneten – Gesellschaften bürgerlichen Rechts erwirbt, nicht zur Insolvenzmasse gehört und Ansprüche aus diesen Beteiligungen nicht zur Insolvenzmasse geltend gemacht werden können. Ausweislich des daraufhin nach § 35 Abs. 3 Satz 2 vom Amtsgericht Frankfurt am Main veranlassten veröffentlichten Beschlusses gehört das Vermögen, das der Beklagte aus seiner selbstständigen Tätigkeit und aus seiner Beteiligung an den näher bezeichneten gesellschaftlichen bürgerlichen Rechts erwirbt, nicht zur Insolvenzmasse und können Ansprüche aufgrund dieser Beteiligungen nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden.

Mit Zugang dieser Freigabeerklärung bei dem Beklagten ist die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Arbeitsverhältnisse an den Beklagten zurückgefallen. Mit der Freigabe stellte die Insolvenzverwalterin den Zustand wieder her, der vor Insolvenz Eröffnung bestand. Die Freigabe erstreckt sich folgerichtig auf das Vermögen des Beklagten, das seiner gewerblichen Tätigkeit gewidmet ist. Demgemäß konnte der Beklagte bei seiner selbstständigen Tätigkeit Verträge wirksam schließen. Dementsprechend hat er den Anstellungsvertrag mit der Klägerin am 25. März 2013 wirksam geschlossen und ist Schuldner des Vergütungsanspruchs der Klägerin (§ 611 BGB i. V. m. d. Arbeitsvertrag).

4.

Die Entscheidung zum Zinsanspruch folgt aus §§ 284, 286, 288 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV.

Für die Zulassung der Revision besteht keine gesetzlich begründete Veranlassung (§ 72 Abs. 2 ArbGG).

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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