LAG Hessen, 18.07.2018 – 18 Sa 206/18

März 22, 2019

LAG Hessen, 18.07.2018 – 18 Sa 206/18
Leitsatz:

Eine Ausbildung zum/zur Schneider/in ist keine “technische (Berufs-)Ausbildung im Sinne von § 2 Ziff. 2 und den Gehaltsgruppen für “Angestellte mit abgeschlossener kaufmännischer oder technischer Ausbildung” nach § 3 Gehalts-TV hess. Einzelhandel. Unterbrechungen in der Berufstätigkeit sind bei der Ermittlung von Tätigkeits- oder Berufsjahren für eine Eingruppierung oder Einstufung in den Gehalts-TV des hess. Einzelhandel unschädlich.
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt – 2 Ca 268/17 – vom 13. Dezember 2017 teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 435,85 EUR (in Worten: Vierhundertfünfunddreißig und 85/100 Euro) brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 79,53 EUR (in Worten: Neunundsiebzig und 53/100 Euro) brutto seit dem 01. Juni 2016, 01. Juli 2016, 01. August 2016, 01. September 2016 und 01. Oktober 2016 sowie aus 38,20 EUR (in Worten: Achtunddreißig und 20/100 Euro) brutto seit 01. Juni 2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Hinsichtlich der Kosten gilt:

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz hat die Klägerin 95% zu tragen, die Beklagte 5%.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin 90%, die Beklagte 10% zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin nach dem Gehaltstarifvertrag des Hess. Einzelhandels und aus der Eingruppierung folgende Vergütungsansprüche. Dabei geht es im Wesentlichen um die Frage, ob die Berufsausbildung der Klägerin zur Schneiderin eine nach dem Gehaltstarifvertrag zu berücksichtigende “technische Ausbildung” ist.

Die Beklagte betreibt als Einzelhandelsunternehmen des Food- und Nonfood-Bereichs eine Vielzahl von Supermärkten. Die am XX.XX.1967 geborene Klägerin, die im Jahr 1990 eine 3-jährige Ausbildung zur Damenschneiderin abgeschlossen hat, arbeitet seit dem 08. Oktober 2012 in der A Filiale der Beklagten als Mitarbeiterin Verkauf/Kasse. Die Klägerin ist seit Mai 2016 in Teilzeit mit 20 Wochenstunden tätig. In der Zeitspanne von Mai 2016 bis Oktober 2016 erzielte sie einen Bruttomonatsverdienst von 953,54 €, in der Zeit von November 2016 bis Mai 2017 betrug ihr Monatsverdienst 1.032,73 € brutto.

Beide Parteien sind tarifgebunden. Wegen des Inhalts der auszugsweise vorgelegten Arbeitsverträge wird auf die Anl. K1 und K2 zur Klageschrift Bezug genommen (Bl. 5, 6-8 d.A.).

Wie im Berufungsverfahren unstreitig gestellt wurde, war die Klägerin bereits in der Zeit von 15. Mai 2008 bis 15. Juni 2008 und in der Zeitspanne von 03. Juli 2009 bis 30. September 2009 für die Beklagte im Verkauf tätig.

Bei ihrer Einstellung im Oktober 2012 wurde die Klägerin von der Beklagten in der Beschäftigungsgruppe der Angestellten ohne abgeschlossene kaufmännische oder technische Ausbildung gemäß § 3 A., 1. Jahr der Tätigkeit, nach dem Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel in Hessen (im folgenden GTV) zugeordnet. Jeweils ab dem 01. Oktober des Folgejahres berechnete die Beklagte die Vergütung der Klägerin nach einem höheren Tätigkeitsjahr. Ab 01. Oktober 2015 vergütete sie die Klägerin nach der Beschäftigungsgruppe B. Gehaltsgruppe I a), 2. Berufsjahr, und berücksichtigte in den Folgejahren jeweils zu 01. Oktober das Erreichen eines höheren Berufsjahrs. Zur Veranschaulichung wird auf die Tabelle im Schriftsatz der Beklagten vom 19. Oktober 2017, dort Seite 2 (Bl. 55 d.A.), verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 01. August 2017, welcher am 09. August 2017 bei dem Arbeitsgericht Darmstadt einging, begehrte die Klägerin von der Beklagten ihre Eingruppierung in die Gehaltsgruppe B. I a), nach dem 5. Berufsjahr. Sie forderte darüber hinaus eine sich aus der höheren Eingruppierung ergebende Differenz zu der gezahlten Vergütung von insgesamt 4.930,29 € brutto zuzüglich Zinsen für die Zeitspanne von Mai 2016 bis einschließlich Juli 2017. Außerdem verlangte sie eine Nachzahlung auf die Sonderzuwendung nach dem Tarifvertrag über Sonderzahlungen, gültig ab 01. Januar 2007 mit Ergänzungen vom 21. Juni 2011 (folgend TV: Sonderzahlung) in Höhe von 178,20 € nebst Zinsen.

Eine Klageerweiterung um 855,39 € brutto nebst Zinsen wegen weiterer Vergütung Ansprüche für die Zeit von 01. August bis 30. November 2017 hat die Klägerin im Kammertermin zurückgenommen (vgl. Sitzungsniederschrift vom 13. Dezember 2017, Bl. 109 d.A.).

Der Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihre Ausbildung zur Damenschneiderin sei als abgeschlossene “technische Berufsausbildung” gemäß § 2 Ziff. 2 und Ziff. 6 b) GTV zu qualifizieren. Die Beklagte habe sie deshalb bei der Einstellung im Oktober 2012 in die Gehaltsgruppe B. I a), 3. Berufsjahr, einstufen müssen. Sie habe daher zum 01. November 2015 die Gehaltsstufe B. I a), nach dem 5. Berufsjahr, erreicht. Die Gehaltsdifferenz betrage für die Zeit von Mai bis Oktober 2016 jeweils 364,32 € brutto monatlich, für die Zeit von November 2016 bis Juli 2017 jeweils 285,13 € brutto im Monat. Gemäß § 4 Ziff. 1 a) TV Sonderzahlung sei auch die Höhe der jährlichen Sonderzuwendung von 62,5 % des individuellen und monatlichen Tarifentgelts neu zu berechnen. Hieraus folge eine Nachforderung i.H.v. 178,20 € brutto.

Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang geltend gemacht, dass die Auslegung der Bezeichnung “technisch” im GTV anhand der Richtbeispiele zu erfolgen habe. Die Ausbildung zur Damenschneiderin erfordere technisches und mathematisches Verständnis sowie handwerkliches Geschick. Durch die Kundenbetreuung sowie die Präsentation und den Verkauf der angefertigten Kleidungsstücke würden auch kaufmännische Grundlagen vermittelt.

Hilfsweise hat die Klägerin die Auffassung vertreten, dass sie auch aufgrund ihrer früheren Tätigkeiten im Verkauf gemäß § 2 Ziff. 3 b) GTV so behandelt werden müsse, als ob sie eine abgeschlossene und für den Tarifvertrag erhebliche Berufsausbildung habe. Sie hat dazu behauptet, dass sie von 1993 bis 1995 mit 15 Wochenstunden als Teilzeit-Verkäuferin bei B arbeitete, von 1995 bis 2001 wöchentlich 12 Stunden bei der C als Verkäuferin und von 2003 bis 2004 mit 12 bis 15 Wochenstunden als Verkäuferin bei D.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, sie in die Gehaltsgruppe B. I a), nach dem 5. Berufsjahr, des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel Hessen einzugruppieren;

die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.930,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 364,32 € brutto seit dem 01. Juni 2016, 01. Juli 2016, 01. August 2016, 01. September 2016, 01. Oktober 2016 und 01. November 2016 sowie aus jeweils 285,13 € brutto seit dem 01. Dezember 2016, 01. Januar 2017, 01. Februar 2017, 01. März 2017, 01. April 2017, 01. Mai 2017, 01. Juni 2017, 01. Juli 2017 und 01. August 2017 zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, an sie 178,20 € brutto zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2016 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, eine Ausbildung zur Damenschneiderin sei keine “technische Ausbildung” im Sinne des GTV. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien in § 2 Ziff. 2 GTV mit den Begriffen “kaufmännisch” und “technisch” Berufsbilder in Bezug genommen hätten, deren Berufsbezeichnung diese Begriffe enthielten.

Zu dem Hilfsvorbringen hat die Beklagte bestritten, dass die Klägerin bei B, C und D überwiegend im Verkauf tätig gewesen sei. Nach den von der Klägerin vorgelegten Bescheinigungen könne diese auch nur als Reinigungskraft gearbeitet haben.Das Arbeitsgericht Darmstadt hat durch Urteil vom 13. Dezember 2017 der Klage überwiegend stattgegeben.

Der Begriff der “technischen Ausbildung” müsse ausgelegt werden. Gegen die einschränkende Auslegung, unter einer “technischen Berufsausbildung” seien nur solche Ausbildungen zu verstehen, in denen der Begriff “technisch” oder “Techniker/in” enthalten sei, seien die Richtbeispiele der Gehaltsgruppen I a) bis IV anzuführen. Nur das Beispiel des/der “Leiter/in von technischen Abteilungen” erfülle diese Voraussetzungen. Dagegen seien in den Richtbeispielen eine Vielzahl von Tätigkeiten angeführt, die keine kaufmännische Ausbildung erforderten. Dies spreche dafür, den Begriff der “technischen Berufsausbildung” dahingehend auszulegen, dass er auch solche nicht-kaufmännischen Ausbildungen umfasse, welche sich für die zu verrichtenden Tätigkeiten zumindest als nützlich erwiesen. Dass eine Berufsausbildung nicht zwingend einschlägig sein müsse, folge aus der Gegenüberstellung der Voraussetzungen der Gehaltsgruppen I a) und I b). Nur in der Gehaltsgruppe I b) werde die Anwendung der Berufsausbildung in der Tätigkeit gefordert. Zudem sei zu berücksichtigen, dass Berufsbezeichnungen dem Wandel der Zeit unterworfen seien. Für die von der Klägerin absolvierte Ausbildung zu Damenschneiderin könne die Nützlichkeit von Ausbildungsinhalten für ihre derzeitige Tätigkeit als Mitarbeiterin Verkauf/Kasse bejaht werden.

Das Arbeitsgericht hat daher dem Eingruppierungsantrag der Klägerin stattgegeben. Deren Zahlungsansprüche hat sie lediglich in Bezug auf die Nachforderungen für die Monate Juni 2017 und Juli 2017 abgewiesen. Insoweit sei der Vortrag der Klägerin nicht schlüssig gewesen, da die Klägerin bei ihrer Berechnung der Vergütungsrückstände für diese Monate weder die tatsächlich erfolgten Gehaltszahlungen noch die eingetretene Tariferhöhung berücksichtigt habe.Im Übrigen wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils (Bl. 111-121 d.A.) verwiesen, auch für den weiteren Vortrag der Parteien im ersten Rechtszug.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt ist der Beklagten am 17. Januar 2018 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 13. Februar 2018, welcher am selben Tag bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht einging, hat die Beklagte Berufung eingelegt und diese mit einem Schriftsatz begründet, der am 16. März 2018 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht einging.

Die Beklagte nimmt Bezug auf ihren Vortrag aus dem ersten Rechtszug und macht geltend, dass die Voraussetzung einer “technischen Ausbildung” im GTV nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht so ausgelegt werden dürfe, dass es sich um jede nicht-kaufmännische Berufsausbildung handele, in der auch für die auszuübende Tätigkeit nützliche Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden. Dies sei nach dem Willen der Tarifpartner ausgeschlossen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 13. Dezember 2017 – 2 Ca 268/17 – teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt die angegriffene Entscheidung und wiederholt und ergänzt ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie ist der Auffassung, der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 24. August 2011 (Az. – 4 ABR 122/09), auf welchen die Beklagte ihre Berufungsbegründung stütze, hafte bei der Auslegung des Begriffs der “technischen Berufsausbildung” zu sehr am Wortlaut und berücksichtige systematische Auslegungskriterien nicht ausreichend. Durch § 2 Ziff. 2 GTV werde nur “…. in der Regel eine abgeschlossene kaufmännische oder technische Berufsausbildung ….” gefordert. Die Einschränkung “in der Regel” beziehe sich auf die Adjektive “kaufmännische” oder “technische”. Denn die Richtbeispiele der Gehaltsgruppen B. I enthielten viele Tätigkeiten, deren jeweiliger Berufsabschluss weder einer kaufmännischen noch einer technischen Berufsausbildung zuzuordnen seien. Gegen die Auslegung des Bundesarbeitsgerichts sei außerdem anzuführen, dass viele technische Berufe existierten, in deren Bezeichnung der Begriff “Technik” oder “technisch” nicht auftauche. Weiter müsse berücksichtigt werden, dass unter den Richtbeispielen der Gehaltsgruppen der/die “Zuschneider/in” und der/die “Atelierleiter/in” angeführt seien. Für diese Tätigkeiten sei die Berufsausbildung der Klägerin einschlägig.

Auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 19. Juni 2018, für dessen Inhalt auf Bl. 230 der Akte verwiesen wird, macht die Klägerin geltend, dass nicht angenommen werden könne, das handwerkliche Ausbildungen dem Lohntarifvertrag des Einzelhandels zuzuordnen seien. Außerdem sei § 2 Ziff. 5 Abs. 2 GTV auf eine Besitzstandsregelung für den Fall eines Wechsels von einer gewerblichen Tätigkeit zu einer Verkaufstätigkeit innerhalb eines Unternehmens beschränkt.

Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2018 (vgl. Sitzungsniederschrift, Bl. 242 f. d.A.) unstreitig gestellt, dass die Klägerin für sie in den Jahren 2008 und 2009 bereits insgesamt fünf Monate als Verkäuferin tätig war. Ferner hat sie unstreitig gestellt, dass der Klägerin Vergütungsnachzahlungen für die Monate Mai bis September 2016 in Höhe von jeweils 79,53 € brutto und für Mai 2017 in Höhe von 38,20 € brutto zustehen, falls diese aufgrund der Vorbeschäftigung jeweils bereits zum 01. Oktober eines Jahres ein höheres Tätigkeitsjahr bzw. Berufsjahr erreichte.

Die Klägerin hat sich in der Verhandlung vom 18. Juli 2018 hilfsweise darauf berufen, dass ihr zumindest diese Vergütungsnachzahlungen zustehen und sie als “Weniger” in ihrem Antrag zu 2) enthalten sind.

Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien vorgetragenen Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschrift vom 18. Juli 2018 (Bl. 242 f. d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft. Sie ist rechtzeitig eingelegt sowie frist- und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II.

Die Berufung ist überwiegend erfolgreich. Die Berufsausbildung der Klägerin zur Schneiderin ist keine “technische Ausbildung” i.S.v. §§ 2 Ziff. 2, 3 GTV. Die Beklagte hatte die Klägerin daher nicht spätestens seit 01. November 2015 nach der Gehaltsgruppe B. I a), nach dem 5. Berufsjahr, zu vergüten. Die Beklagte muss jedoch eine einstufungserhebliche Vorbeschäftigungszeit der Klägerin von fünf Monaten berücksichtigen. Dies führt zu einer Pflicht zur Nachzahlung weiterer Vergütung für die Monate Mai bis September 2016 sowie Mai 2017. Im Übrigen ist die Klage nicht begründet.

1.

Der “Eingruppierungsantrag” der Klägerin wäre als Leistungsklage unzulässig, dies gilt auch für die entsprechende Verurteilung der Beklagten durch das Arbeitsgericht. Eine Eingruppierung ist ein gedanklicher Akt der wertenden Zuordnung einer bestimmten Tätigkeit zu einem Tätigkeitsmerkmal einer Vergütungsordnung, keine Leistung, zu der ein Arbeitgeber verurteilt werden könnte.Die Klägerin wollte jedoch ersichtlich eine so genannte Eingruppierungsfeststellungklage erheben, die auf die Feststellung gerichtet ist, dass der Arbeitgeber ab einem bestimmten Zeitpunkt zur Zahlung nach einer bestimmten Entgeltgruppe und/oder bestimmten Entgeltstufe verpflichtet ist (vgl. BAG Urteil vom 14. September 2016 – 4 AZR 456/14 – NZA-RR 2017, 202, Rz. 24; BAG Urteil vom 27. Januar 2016 – 4 AZR 468/14 – NZA 2016, 903, Rz. 12). Dem entsprechend ist der Antrag der Klägerin auszulegen (vgl. BAG Urteil vom 16. November 2016 – 4 AZR 127/15 – NZA-RR 2017, 369, Rz. 11), hier als Unterfall der Einstufungsfeststellungklage.

2.

Der so ausgelegte Antrag der Klägerin ist jedoch unbegründet. Es besteht keine Pflicht der Beklagten, die Klägerin nach der Gehaltsgruppe B. I a), nach dem 5. Berufsjahr, GTV zu vergüten.Zwischen den Parteien besteht zu Recht kein Streit darüber, dass die Klägerin als für die Beklagte in der Funktion Verkauf/Kasse tätige Mitarbeiterin zumindest sei Mai 2016 nach der Gehaltsgruppe § 3 B. I a) GTV zu vergüten ist. Über die Eingruppierung der Klägerin besteht Einigkeit. Streitig ist nur, in welchem Berufsjahr sie ist, also die maßgebliche Entgeltstufe.Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts kann die abgeschlossene Berufsausbildung der Klägerin zur Schneiderin jedoch nicht als eine “technische Berufsausbildung” i.S.v. §§ 2 Ziff. 2, 3 GTV angesehen werden. Der Begriff der in §§ 2 Ziff. 2, 3 GTV verlangten “technische Berufsausbildung” bzw. “technischen Ausbildung” darf nicht so ausgelegt werden, dass es sich um jede nicht-kaufmännische Berufsausbildung handelt, durch die gewisse, für die von dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin auszuübenden Tätigkeit nützliche Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden. Auch der konkrete Ausbildungsberuf zum/zur Schneider/in ist keine “technische Berufsausbildung”.

Die Klägerin hat die Entgeltstufe “nach dem 5. Berufsjahr” der Gehaltsgruppe B. I a) GTV daher noch nicht erreicht. Deshalb ist die Verurteilung der Beklagten “zur Eingruppierung” aufzuheben, d.h. zur Feststellung ihrer Verpflichtung, die Klägerin nach der höchsten Entgeltstufe der Gehaltsgruppe zu vergüten.

a)

Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln.Der Begriff der technischen (Berufs-)Ausbildung ist im GTV nicht definiert. Maßgeblich ist deshalb in erster Linie der tarifliche Gesamtzusammenhang, insbesondere die Abgrenzung zu anderen Regelungen (BAG Beschluss vom 24. August 2011 – 4 ABR 122/09 – AP Nr. 99 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel, Rz. 18).

aa)

Die Bestimmung in § 2 Ziff. 2 GTV, dass die Gehaltsgruppen I bis IV der Beschäftigungsgruppen B in § 3 GTV “in der Regel” eine abgeschlossene Berufsausbildung erfordern, kann nach dem tariflichen Zusammenhang nicht so verstanden werden, dass “technische” als “alle anderen als kaufmännischen” Berufsausbildungen gelesen wird.

Die Einschränkung “in der Regel” bezieht sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auf die Qualifikation der Berufsausbildungen als “kaufmännisch” oder “technisch”, sondern darauf, dass die Voraussetzung einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Einzelfall entbehrlich ist. Dies folgt aus der Bestimmung in § 2 Ziff. 3 lit. b GTV, wonach Berufspraxis eine Berufsausbildung ersetzen kann. Außerdem finden sich unter den Richtbeispielen Tätigkeiten, für die keine einschlägige 3-jährige Berufsausbildung vorsehen ist oder zumindest bei Aufnahme der Richtbeispiele in den Tarifvertrag vorgesehen war, wie Tätigkeiten des/der Telefonisten/in, des/der Kontrolleurs/in an Packtischen und Warenausgaben, des/der Brandschutzbeauftragten/in und des/der staatlich geprüften Kindergärtners/in. Arbeitnehmer, die solche Tätigkeiten ausüben, können gleichwohl die “B-Gehaltsgruppen” erreichen (vgl. BAG Beschluss vom 24. August 2011 – 4 ABR 122/09 – AP Nr. 99 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel, Rz. 24, 27; BAG Urteil vom 29. April 1987 – 4 AZR 520/86 – veröffentlicht in juris, Rz. 16; BAG Urteil vom 08. Februar 1984 – 4 AZR 369/83 – AP Nr. 3 zu § 1 TVG: Einzelhandel, Rz. 22 f.). Hinzu kommen Tätigkeiten, die eine branchenfremde Ausbildung erfordern, aber durch ein Regelbeispiel ausdrücklich erfasst werden, wie die “staatlich geprüfte Krankenschwester”, welche nach § 3 B. Gehaltsgruppe III, Gehaltsstaffel c) GTV zu vergüten ist.Damit ist davon auszugehen, dass eine abgeschlossene Berufsausbildung i.S.d. §§ 2 Ziff. 2, 3 GTV eine “kaufmännische” oder “technische” sein muss und nicht jede andersartige abgeschlossene 3-jährige Berufsausbildung ausreichend ist (zur abweichenden Regelung in einem Gehaltstarifvertrag des Einzelhandels Nordrhein-Westfalen: BAG Beschluss vom 24. August 2011 – 4 ABR 122/09 – AP Nr. 99 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel, Rz. 21).

bb)

Zur Beantwortung der Frage, was unter einer “technischen Ausbildung” zu verstehen ist, helfen die Regelbeispiele nicht weiter, die in den “B-Gehaltsgruppen” von § 3 GTV angeführt sind. Als “technische” Tätigkeiten können nur der/die “hauptamtliche/r Brandschutzbeauftragte/r”, der/die “Maschinenmeister/in” und der/die “Leiter/in von technischen Abteilungen (Techn. Leiter/in)” identifiziert werden.Zu berücksichtigen ist aber, dass die Entgelte im hessischen Einzelhandel neben dem Gehaltstarifvertrag auch durch einen Lohntarifvertrag (folgend: LTV) geregelt werden. Auch der LTV differenziert nach § 2 LTV zwischen Tätigkeiten, die ohne besondere Ausbildung oder nach kurzer Einweisung ausgeführt werden (Lohngruppe I) und ab der Lohngruppe II und den darauf aufbauenden Lohngruppen nach Tätigkeiten, welche eine Beschäftigung im Ausbildungsberuf (Lohngruppe II a) vorsehen. An die Stelle einer Berufsausbildung können ersatzweise eine mindestens 4-jährige Tätigkeit – ohne Berufsabschluss – in einem solchen Beruf (Lohngruppe II b) oder aber gewisse Fertigkeiten treten, falls keine Ausbildung zum Erlernen der Tätigkeit absolviert werden kann ober aber die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit nicht unter den erlernten Ausbildungsberuf fällt (Lohngruppe II c).

Da GTV und LTV nebeneinander für die Beschäftigten des hessischen Einzelhandels gelten, kann als wahrscheinlich gefolgert werden, dass außer den kaufmännischen oder technischen Berufsausbildungen auch gewerbliche Ausbildungsberufe als eigenständige Gruppe anzusehen sind. Insbesondere handwerkliche Lehrberufe wie Schneider/in, Friseur/in, Koch/Köchin, Fleischer/in, Bäcker/in, Uhrmacher/in, Drucker/in, Elektriker/in, Fernseh- und Rundfunkmechaniker/in, Büromaschinenmechaniker/in, Schlosser/in, Installateure usw. sind in den Richtbeispielen der Lohnstaffeln des LTV angeführt. In §§ 2 Ziff. 2, 3 GTV werden diese Ausbildungsberufe nicht von der dort genannten kaufmännischen oder technischen Berufsausbildungen abgegrenzt. Dabei wäre durchaus zu vertreten, dass z.B. Drucker, Elektriker, Schlosser und Installateure eine “gewerblich-technische” Ausbildung absolviert haben. Da es aber an einer solchen Klarstellung fehlt, scheint fernliegend, dass ein gewerblicher Ausbildungsberuf im Regelfall einer technischen Berufsausbildung gleichzusetzen ist.

Wegen der seit den 80-iger Jahren unveränderten Aufteilung in Tarifgehälter und Tariflöhne kann man darüber hinaus davon ausgehen, dass eine “technische Berufsausbildung” nur eine solche Ausbildung sein kann, die für eine Tätigkeit als Angestellte/r qualifiziert. Denn nach der Systematik der tariflichen Entgeltregelungen werden gewerbliche, insbesondere handwerkliche, Berufsausbildungen vom GTV nicht erfasst. Für dieses Verständnis spricht auch der Regelungszweck von § 2 Ziff. 2 GTV. Dort wird klargestellt, dass für die “Angestellten”-Tätigkeiten der “B-Gehaltsgruppen” im Regelfall eine Berufsausbildung erforderlich ist.Ob damit weitergehend auch der Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts zu folgen ist (BAG Beschluss vom 24. August 2011 – 4 ABR 122/09 – AP Nr. 99 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel, Rz. 19, 21), dass § 2 Ziff. 2 GTV nur solche Ausbildungen zu technischen Berufen erfasst, in deren Bezeichnung das Wort “Technik” oder “technisch” enthalten ist, wie z.B. des/der “Technische/r Zeichner/in”, kann dahinstehen. Zumindest die gewerblichen Lehrberufe, bei denen die Tätigkeit im Ausbildungsberuf vom LTV erfasst wird, fallen nach den vorstehenden Überlegungen nicht unter §§ 2 Ziff. 2, 3 GTV.

Dazu gehört die Ausbildung zur/zum Schneider/in. Tätigkeiten in diesem Ausbildungsberuf finden sich in den Richtbeispielen der Lohngruppe II des LTV. Dies sind: “Schneider/in, der/die mit Änderungsarbeiten an der Herrenoberbekleidung oder mit Änderungsarbeiten an der Damenoberbekleidung beschäftigt ist” und “Schneider/in, der/die Maßanfertigungen an Herren- und Damenoberbekleidung durchführt”. Hinzu kommen Teiltätigkeiten des Berufsbilds wie “Näher/in”, “Gardinennäher/in mit einfachen Arbeiten”, “Gardinennäher/in mit schwierigen Arbeiten” und “Abstecker/in”.Entgegen der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung wird die grundsätzliche Zuordnung der Tätigkeit eines/er Schneider/in in den LTV nicht dadurch widerlegt, dass in der Gehaltsgruppe III § 3 GTV das Regelbeispiel “Zuschneider/in” angeführt ist. Das Zuschneiden ist eine Teiltätigkeit im Schneiderberuf (Auszug aus BERUFENET der Agentur für Arbeit, s. Anlage BB2 zum Schriftsatz der Klägerin vom 28. Mai 2018, Bl. 216-228 d.A.).

Allgemeine Merkmale der Gehaltsgruppe III sind selbstständige Tätigkeiten, die erweiterte Fachkenntnisse im Rahmen allgemeiner Anweisung und mit entsprechender Verantwortung für den Tätigkeitsbereich erfordern, typisch ist darüber hinaus die Personalverantwortung, die in den Gehaltsstaffeln abgebildet wird. Die Tätigkeit “Zuschneider/in” ist in der Gehaltsgruppe III neben dem Regelbeispiel der “Direktrice” angeführt. Auch eine “Direktrice” wird im Regelfall eine Ausbildung zur Schneiderin abgeschlossen haben. Es kann aber angenommen werden, dass die Erwähnung der “Direktrice” und des/der “Zuschneider/in” als Richtbeispiele Ausnahmecharakter haben, die den Kundenkontakt und/oder eine höhere Verantwortung berücksichtigen. Zudem zählt die “Direktrice” ebenso wie der/die “Zuschneider/in” nach der Verkehrsanschauung zu den Angestellten, wenn man ihre Tätigkeiten dem Bereich des Modeentwurfs zurechnet. Zu widersprechen ist der von der Klägerin geäußerten Auffassung, ein/e “Zuschneider/in” sei der/die Mitarbeiter/in, welche/r bei der Kundschaft prüft und festlegt, wie Kleidung für einen besseren Sitz abgeändert werden kann. Diese Teiltätigkeit haben die Tarifpartner mit dem/der “Abstecker/in” in der Lohngruppe II, Lohnstaffel c) LTV erfasst.

cc)

Die Auslegung, dass vom LTV erfasste Ausbildungsberufe, insbesondere des Handwerks, nicht zu den “technischen Berufsausbildungen i.S.v. §§ 2 Ziff. 2, 3 GTV zählen, wird auch durch die Bestimmungen in § 2 Ziff. 5 GTV bestätigt. Diese lauten:

“Die Berufsjahre der Angestellten mit Berufsausbildung (§ 2 Ziff. 2 oder 3) sind zu berechnen ohne Beschränkung auf die Wirtschaftszweige, in denen die bisherige Tätigkeit ausgeübt wurde.Bei Überwechseln aus dem gewerblichen Tätigkeitsbereich in den Angestelltentätigkeitsbereich innerhalb desselben Betriebes/Unternehmens werden die Berufsjahre einer branchenverwandten Tätigkeit angerechnet, dabei ist der tarifliche Besitzstand zu wahren.”

Es kann systematisch ausgeschlossen werden, dass die Tarifpartner Berufsjahre einer kaufmännischen oder technischen Ausbildung berücksichtigen wollten, unabhängig davon, bei welchem Arbeitgeber und in welcher Branche die Berufsjahre zurückgelegt wurden, und dabei auch die Absicht hatten, die gewerblichen Ausbildungsberufe zu erfassen. Denn für Arbeitnehmer, welche zuvor im gewerblichen Bereich tätig waren, auch solche mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung, ist die Anrechnung von Berufsjahren als Besitzstandsregel auf solche Jahre beschränkt, die im Betrieb bzw. Unternehmen zurückgelegt wurden.

Eine Regelung des tariflichen Besitzstands, die verhindern soll, dass sich ein/e Arbeitnehmer/in durch den Wechsel aus dem Geltungsbereich des LTV in den Geltungsbereich des GTV verschlechtert, hätte auch deren Berufsausbildung besonders berücksichtigen müssen, wenn diese unter § 2 Ziff. 2 GTV fallen würde. Denn Ausbildungsjahre werden nach der Systematik von § 2 Ziff. 3, Ziff. 6 GTV und § 3 A. GTV nur nach den dort getroffenen Bestimmungen als Berufsjahre anerkannt.

Schließlich ist erheblich, dass im Geltungsbereich des LTV die Zahl der Berufsjahre nach abgeschlossener Ausbildung nicht zu einer Höherstufung führt. Wenn eine abgeschlossene gewerbliche Berufsausbildung nach dem Willen der Tarifpartner einer technischen Berufsausbildung gleichzusetzen wäre, läge eine Regelungslücke vor. Denn die Frage, wie die im Geltungsbereich des LTV zurückgelegten Berufsjahre nach Abschluss der Ausbildung im Ausbildungsberuf bei einem Wechsel in den Geltungsbereich des GTV zu berücksichtigen sind, wäre dann in § 2 Ziff. 5 GTV ohne eine ergänzende Regelung geblieben.

3.

Die Klägerin kann eine höhere Entgeltstufe daher nach § 2 Ziff. 3 lit. b GTV nur dadurch erreichen, dass ihre kaufmännische Berufstätigkeit im Verkauf berücksichtigt werden muss. Dies ist jedoch nur in geringem Umfang möglich, so dass die Berufung auch hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten zur Nachzahlung von Vergütungsdifferenzen überwiegend erfolgreich ist.

a)

Das Arbeitsgericht hat nicht prüfen müssen, ob die Berufstätigkeit der Klägerin für B, C und D nach § 2 Ziff. 3 lit. b GTV eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung ersetzt. Eine solche Vorbeschäftigung muss zwar nicht innerhalb desselben Betriebes oder Unternehmen erbracht werden, wie aus dem Verweis in § 2 Ziff. 5 Abs. 1 GTV auf § 2 Ziff. 3 GTV folgt.Die Klägerin ist jedoch dafür beweisfällig geblieben, dass sie bei diesen Arbeitgebern im Verkauf arbeitete oder sonst eine kaufmännische Tätigkeit ausübte, wie von der Beklagten bestritten. Zur Beantwortung der Frage, in welcher Gehaltsstufe die Klägerin zutreffend eingruppiert ist, kann daher nicht auf die dem zeitlichen Rahmen nach unstreitigen Tätigkeiten bei anderen Arbeitgebern abgestellt werden. Zudem wäre zu berücksichtigen, dass nach § 3 A. Satz 2 GTV mit Beginn des 4. Tätigkeitjahres im Verkauf eine Einstufung in die Gehaltsgruppe B, Gehaltsgruppe I a), 2. Berufsjahr, erfolgt, nicht gemäß § 2 Ziff. 6 lit. b GTV in das 3. Berufsjahr.

b)

Zu Gunsten der Klägerin ist jedoch erheblich, dass sie – wie im Berufungsverfahren unstreitig gestellt – bereits vor ihrer Einstellung am 08. Oktober 2012 insgesamt schon fünf Monate für die Beklagte im Verkauf gearbeitet hatte. Sie hat daher die nach § 3 B.I a) GTV relevanten Entgeltstufen (berechnet nach Berufsjahren) jeweils fünf Monate früher erreicht. Dies führt dazu, dass ihre Vergütungsansprüche in den Jahren 2016 und 2017, soweit im Berufungsverfahren streitgegenständlich, teilweise nicht vollständig erfüllt wurden.

aa)

Die Vergütung einer geringeren Entgeltgruppe als der Entgeltgruppe, welche dem Zahlungsantrag zu Grunde gelegt wurde, kann als Minus zu der bisherigen Klageforderung geltend gemacht werden. Das Gericht kann ohne Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO prüfen und bei der Entscheidung berücksichtigen, dass die Klageforderung zumindest teilweise begründet ist (vgl. BAG Urteil vom 14. September 2016 – 4 AZR 456/14 – NZA-RR 2017, 202, Rz. 20).

bb)

Die Klägerin hatte mit Ende des Monats April 2015, nicht erst mit Ende des Monats September 2015, bereits eine kaufmännische Berufstätigkeit im Verkauf gemäß § 2 Ziff. 3 lit. b GTV bei der Beklagten zurückgelegt.§ 2 Ziff. 3 lit. b GTV fordert nicht, dass die Berufstätigkeit ununterbrochen zurückgelegt werden musste. Eine solche Einschränkung ist dort nicht getroffen. Dieses Ergebnis wird systematisch auch durch die Entgeltstufenregelungen des GTV und die Bestimmungen in § 2 Ziff. 7 und Ziff. 8 GTV bestätigt.In dem aufeinander abgestimmten System der Entgeltstufen durch Tätigkeitsjahre und Berufsjahre in den unterschiedlichen Gehaltsgruppen nach § 3 GTV wäre eine Regelung notwendig, wenn Tätigkeitszeiten, auch solche bei unterschiedlichen Arbeitgebern der Branche, nicht aufaddiert werden dürften, sondern Unterbrechungen der Berufstätigkeit schädlich wären. Denn dann wäre festzulegen, ab welcher Dauer einer Unterbrechung frühere Tätigkeits- oder Berufsjahre nicht mehr einstufungsrelevant wären. § 2 Ziff. 7 und Ziff. 8 GTV regeln jedoch nur Einzelfälle wegen Unterbrechungen und Ersatzzeiten, die gleichwohl als Tätigkeitszeiten berücksichtigt werden. Dies ist ein “Mehr” und keine Bestimmung, dass eine in der Vergangenheit liegende Tätigkeit unbeachtlich wird.Schließlich ergibt sich aus den Entgeltstufungen für die Dauer von jeweils einem Jahr nicht, dass diese Zeiten ununterbrochen, gewissermaßen “am Stück”, zurückgelegt werden müssen. Auch dies hätte positiv über die in § 2 Ziff. 7 GTV getroffene Regelung hinaus bestimmt werden müssen.

cc)

Der Klägerin stand ab Mai 2016 daher die Vergütung der Gehaltsgruppe B. I a), 3. Berufsjahr, zu. Diese betrug bei 20 Wochenstunden 1.033,87 € brutto (1.937,00 € geteilt durch 37,5 Wochenstunden, multipliziert mit 20 Wochenstunden). Da die Klägerin nur 953,54 € brutto erhielt, ergibt sich eine monatliche Differenz von 79,53 € brutto. Ab Oktober 2016 war die Klägerin nach dem Vortrag der Beklagten in das 3. Berufsjahr eingestuft. Mögliche Vergütungsdifferenzen ab Oktober 2016 wegen einer Fehlberechnung werden vom Streitgegenstand dieses Einstufungsrechtsstreits nicht gedeckt.Ab Mai 2017 war die Beklagte verpflichtet, die Klägerin nach der Entgeltstufe des 4. Berufsjahres zu vergüten. Dies entspricht einem Betrag von 1.070,93 € brutto (2.008,00 € geteilt durch 37,5 Wochenstunden, multipliziert mit 20 Wochenstunden). Da die Klägerin nur ein Gehalt von 1.032,73 € brutto erhielt, sind von der Beklagten für diesen Monat noch 38,20 € brutto zu zahlen.Mögliche Vergütungsrückstände der Monate Juni 2017 und Juli 2017 sind unbeachtlich, da die Klägerin gegen die Abweisung der Klage wegen weiterer Vergütung für diese Monate keine Berufung eingelegt hat.

dd)

Die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Nachzahlung anteiliger Sonderzuwendung gemäß § 4 TV Sonderzahlung i.H.v. 178,20 € brutto ist begründet.Wie ausgeführt, stand der Klägerin im November 2016 keine Vergütung nach der Gehaltsgruppe B. Ia), nach dem 5. Berufsjahr, zu. Die Sonderzuwendung i.H.v. 62,5 % des individuell am 30. November des jeweiligen Kalenderjahres zustehenden monatlichen tariflichen Entgelts war nur nach der Gehaltsstufe für das 3. Berufsjahr zu berechnen. Damit besteht kein Nachzahlungsanspruch der Klägerin aus fehlerhafter Einstufung, denn die Beklagte hat die Klägerin ab Oktober 2016 entsprechend dem 3. Berufsjahr vergütet.

ee)

Soweit die Berufung der Beklagten nicht erfolgreich ist und sie Vergütung nachentrichten muss, ist der Zinsanspruch der Klägerin gemäß § 288 Abs. 1 BGB i.V.m. § 5 Ziff. 7 Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer/innen im hessischen Einzelhandel gerechtfertigt. Zinsen können danach zumindest ab dem Ersten des Folgemonats verlangt werden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Bei der Kostenquotelung war zu berücksichtigen, dass der Wert des Streitgegenstands nach § 42 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1, 2. Halbs. GKG auf den 3-jährigen Unterschiedsbetrag zwischen der tatsächlich gezahlten Vergütung und der Einstufung “nach dem 5. Berufsjahr” bestimmt wird und Zahlungsrückstände nicht hinzugerechnet werden. Bei der Schätzung des Anteils des Obsiegens und Verlierens war zusätzlich für den ersten Rechtszug die Klagerücknahme in Höhe von 855,39 € zu berücksichtigen.

Die Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG ist nicht geboten. Eine Abweichung von dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 24. August 2011 (Az. – 4 ABR 122/09) liegt nicht vor.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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