LAG Hessen, 19.03.2014 – 2 Sa 1276/13

Mai 2, 2019

LAG Hessen, 19.03.2014 – 2 Sa 1276/13

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 30. August 2013 – Aktenzeichen 10 Ca 94/13 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug noch darüber, ob die Zwangsvollstreckung aus einem Vergleich für unzulässig erklärt wird, und über die Herausgabe eines Haftbefehls an die Klägerin als Schuldnerin.

Die 51-jährige (geboren am xxxxxxxxxxxx) Klägerin schloss im Zusammenhang mit von ihr nicht bzw. nicht ordnungsgemäß vergüteten Heimarbeitern mit dem beklagten Land vor dem Arbeitsgericht Marburg zum Aktenzeichen 1 Ca 525/07 am 18. Juni 2008 einen Vergleich (Bl. 15 und 16 d. A.), wonach sie sich als Beklagte in dem dortigen Verfahren wie folgt verpflichtete:

1. Die Beklagte verpflichtet sich, an das klagende Land einen Betrag in Höhe von insgesamt € 50.434,66 EUR (in Worten: Fünfzigtausendvierhundertvierunddreißig und 66/100 Euro) entsprechend der Klageschrift vom 20. Dezember 2007 und den Klageanträgen gemäß Blatt 2 bis 9 der Klageschrift zu zahlen, wobei die Beklagte zur Ratenzahlung berechtigt ist. Die Raten sind in Höhe von monatlich € 840,58 EUR (in Worten: Achthundertvierzig und 58/100 Euro) zu erbringen, jeweils zum 15. des Monats, die erste Rate ist fällig am 15. Juli 2008.

Gerät die Beklagte mit der Zahlung einer Rate in Verzug, wird der gesamte Restbetrag sofort und als Ganzes fällig. In diesem Falle ist der Restbetrag der Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Das klagende Land verpflichtet sich zur Auszahlung der Beträge an die jeweiligen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.

2. Damit ist dieser Rechtsstreit erledigt.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Die Klägerin zahlte in der Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2012 von den 54 Raten in Höhe von jeweils € 840,58 insgesamt neun Raten nicht bis zu dem im Vergleich vom 18. Juni 2008 – Aktenzeichen 1 Ca 525/07 – in Ziffer 1 vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt bis zum 15. des Monats, und zwar die 1., 26., 43. bis 49. und die 53. Rate. Im Einzelnen wird auf die zu den Gerichtsakten gereichte Aufstellung des beklagten Landes zu den Einzahlungen der Klägerin vom 24. April 2013 (Bl. 63 – 65 d. A.) verwiesen. Die genaueren Umstände im Zusammenhang mit dem Zahlungsverzug sind streitig.

Im Rahmen des am 2. Februar 2012 beim Amtsgericht Kirchhain unter dem Aktenzeichen DR II 1167/12 erteilten Vollstreckungsauftrages teilte das beklagte Land mit Schreiben vom 13. Dezember 2012 unter anderem unter Beifügung einer “Tabelle vom 11.12.2012 – Zahlungsstand mit Verzugszinsenberechnung” und “Berechnung der Verzugszinsen vom 10.12.2012” wie folgt mir:

In dem Zwangsvollstreckungssache

Land Hessen ./. xxxxxx

teile ich Ihnen unter Hinweis auf das beigefügte Schreiben meines Dezernats IV/F 45.1 Chemie, Gesundheitswesen, Großhandel, Heimarbeit, Verbraucherschutz vom 11. Dezember 2012 mit, dass durch eine Zahlung von 5.884,56 Euro die Hauptforderung aus dem gerichtlichen Vergleich beglichen wurde. Es bestehen nunmehr noch Zinsforderungen in Höhe von 4.426,17 Euro offen. Die Einzelheiten bitte ich dem anliegenden Schreiben zu entnehmen.

Mit ihrer am 19. März 2013 beim Amtsgericht Kirchhain erhobenen und dem beklagten Land am 24. April 2013 (Bl. 26a d. A.) zugestellten Klage, die anschließend zuständigkeitshalber an das Arbeitsgericht Gießen verwiesen wurde, hat die Klägerin – soweit für die Berufung von Interesse – verlangt, dass die Zwangsvollstreckung aus dem am 18. Juni 2008 vor dem Arbeitsgericht Marburg geschlossenen Vergleich, Az. 1 Ca 525/07, für unzulässig erklärt wird. Wegen des Weiteren erstinstanzlichen Vorbringens und der Anträge der Parteien wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Gießen vom 30. August 2013 -Az. 10 Ca 94/13 (Bl. 78-82 d. A.) – Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Gießen hat mit dem am 30. August 2013 verkündeten Urteil – Az. 10 Ca 94/13 (Bl. 77 – 86 d. A.) – die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es, soweit für die Berufung von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei mit der Zahlung diverser Raten spätestens 2012 mehrfach und immer wieder in Verzug geraten. Hierdurch sei die gesamte noch offene Restforderung sofort zur Zahlung fällig geworden und sei zu verzinsen. Hingegen sei eine für den Zahlungsverzug ursächliche, aber bestrittene Erkrankung der Klägerin für die Zwangsvollstreckung und das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung. Eine Vollstreckungsgegenklage könne nur dann erfolgreich sein, wenn durch eine “nachgeborene” Einwendung die Vollstreckung des eigentlichen Anspruchs gehindert sei. Damit bestehe auch keine Verpflichtung, einen Haftbefehl gegen die Klägerin wegen Nichterfüllung der entsprechenden Leistungen an die Klägerin herauszugeben.

Das erstinstanzliche Urteil ist der Klägerin am 9. Oktober 2013 (Bl. 87 d. A.) zugestellt worden. Die Berufung der Klägerin ist am 4. November 2013 (Bl.89 ff. d. A.) und die Berufungsbegründung am 22. November 2013 (Bl. 103 ff. d. A.) bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen.

Die Klägerin meint zur Begründung ihrer Berufung, sie sei mit der Ratenzahlung nicht in Verzug geraten. Es fehle im Hinblick auf ihre gesundheitliche Situation am Vertretenmüssen. So habe sich die Klägerin im August 2010 einer Herzoperation unterziehen müssen, wodurch sich die Zahlung der Augustrate um wenige Tage verzögert habe. Im November 2011 sei die Klägerin erneut aus gesundheitlichen Gründen an der pünktlichen Zahlung der Rate gehindert gewesen. Weiter sei es Anfang des Jahres 2012 erneut wegen ihrer Herzerkrankung zu weiteren Zahlungsverzögerungen gekommen. Gleiches gelte für die letzte Zahlungsverzögerung im November 2012. Stets habe der Sohn der Klägerin das beklagte Land über die schwere Erkrankung seiner Mutter, seine fehlende Kontovollmacht und die Verzögerungen bei den Zahlungen informiert.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 30. August 2013 – Az. 10 Ca 94/13 – abzuändern und wie folgt zu erkennen:

1.

die Zwangsvollstreckung aus dem am 18. Juni 2008 vor dem Arbeitsgericht Marburg geschlossenen Vergleichs – Az.: 1 Ca 525/07 – für unzulässig zu erklären;
2.

das beklagte Land zu verurteilen, den Haftbefehl des Amtsgerichts Kirchhain vom 30. August 2012 – Az.: 5 M 1292/12 – an die Klägerin herauszugeben.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 30. August 2013 kostenpflichtig zurückzuweisen.

Das beklagte Land verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Wegen des weiteren Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen vom 22. November 2013 (Bl. 103 -110 d. A.), 18. Dezember 2013 (Bl. 116 – 121 d. A.) und 13. März 2014 (Bl. 125 -127 d. A.) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19. März 2014 (Bl. 132 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 30. August 2013-Az. 10 Ca 94/13 – ist gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG; 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO.

II.

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage -soweit sie in der Berufung noch zur Entscheidung anfällt – insgesamt zu Recht abgewiesen. Weder hat die Klägerin einen Anspruch darauf, dass die Zwangsvollstreckung aus dem am 18. Juni 2008 vor dem Arbeitsgericht Marburg geschlossenen Vergleich – Az. 1 Ca 525/07 – für unzulässig erklärt wird, noch kann sie Herausgabe des Haftbefehls des Amtsgerichts Kirchhain vom 30. August 2012 – Az. 5 M 1292/12 – an sich verlangen.

1. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die zwischen den Parteien in dem am 18. Juni 2008 vor dem Arbeitsgericht Marburg – Az. 1 Ca 525/07 – genannte Voraussetzung für die sofortige Fälligkeit der Restschuld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gegeben. Die Klägerin befand sich jedenfalls mit der Zahlung der 43. Rate für Januar 2012 in Verzug. Nach der Regelung im Vergleich und dem gemeinsamen Verständnis der Parteien hiervon war für die Rechtzeitigkeit der Ratenzahlung der Klägerin der Zeitpunkt des Zahlungseingangs bei dem beklagten Land maßgeblich. Zur Zahlung fällig war die Rate für Januar 2012 bis spätestens zum 15. Januar 2012, mithin für diese Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt. Tatsächlich ging die Zahlung am 30. Januar 2012 und damit nach Fälligkeit bei dem beklagten Land ein. Damit liegt ein Fall des Verzuges gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB vor. Diese verspätete Erbringung der Leistung hat die Klägerin auch zu vertreten, § 286 Abs. 4 BGB. Die Behauptung der Klägerin, es sei Anfang 2012 zu weiteren Zahlungsverzögerungen gekommen, die auf ihre Herzerkrankung zurückzuführen seien, ändert hieran nichts. Dieser Vortrag ist völlig vage und pauschal. Ohnehin würde sich die Frage stellen, warum die Klägerin angesichts der nach ihren Behauptungen bereits zuvor aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme eingetretenen verspäteten Ratenzahlung organisatorisch nicht entsprechende Vorsorge getroffen hätte. Ob der Sohn, wie von der Klägerin behauptet und vom beklagten Land bestritten, das beklagte Land über die gesundheitliche Situation seiner Mutter, seine fehlende Kontovollmacht und die Verzögerung in der Ratenzahlung informiert hat, kann dahinstehen. Die Klägerin behauptet selbst nicht, dass es hierbei seitens des beklagten Landes zu irgendwelchen Zugeständnissen gekommen wäre.

2. Unter Berücksichtigung der Ausführungen unter Ziffer 1 kann die Klägerin, ungeachtet der Frage nach einer überhaupt in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, bei einer noch bestehenden Restschuld aus dem am 18. Juni 2008 vor dem Arbeitsgericht Marburg geschlossenen Vergleichs – Az. 1 Ca 525/07 – nicht Herausgabe des Haftbefehls des Amtsgerichts Kirchhain vom 30. August 2012 – Az. 5 M 1292/12 – an sich verlangen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, da die Berufung der Klägerin erfolglos bleibt.

Für die Zulassung der Revision ist kein Grund im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG ersichtlich.

Schlagworte

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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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