LAG Hessen, 19.07.2016 – 13 Sa 554/15

März 27, 2019

LAG Hessen, 19.07.2016 – 13 Sa 554/15
Leitsatz:

Die erstmalige Stufenzuordnung bei der Einstellung richtet sich über § 14 Abs. 2 TV-Ärzte Hessen allein nach § 10 Abs. 7 TV-Ärzte Hessen, so dass sämtliche Zeiten ärztlicher und/oder fachärztlicher Tätigkeiten zu berücksichtigen sind; die Regelung zum Fallgruppenaufstieg in § 11 TV-Ärzte Hessen, wonach vorgeschriebene Zeiten ununterbrochen zurückgelegt sein müssen, findet keine Anwendung. Ein Geltendmachungsschreiben umfasst auch unständige und noch nicht fällige Entgeltbestandteile, wenn zwischen den Parteien auch insoweit letztlich nur die Frage streitig ist, ob bestimmte Vorbeschäftigungszeiten bei der Eingruppierung zu berücksichtigen sind oder nicht. Dies gilt auch für Entgelt nach einer höheren Entgeltgruppe, in die der Beschäftigte allein aufgrund Zeitablaufs aufsteigt.
Tenor:

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 11. März 2015 – Az. 3 Ca 639/14 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat das beklagte Land zu tragen.

Die Revision wird zugelassen
Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiterhin um Vergütungsdifferenzen aus einem zwischenzeitlich beendeten Arbeitsverhältnis und in diesem Rahmen um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die am XX.XX. 1969 geborene Klägerin studierte von 1987 bis 1997 in J Medizin und schloss diesen Studiengang als Ärztin ab. Ihr wurde eine ärztliche Berufserlaubnis (Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes gem. § 10 Abs. 3 S. 2 bis 5 der Bundesärzteordnung) erteilt. In der Zeit vom 01. April 2008 bis zum 31. März 2010 war die Klägerin in der A als Assistenzärztin in der Weiterbildung tätig gewesen. Von 07. Mai 2010 bis zum 24. September 2010 war sie als Ärztin im Praktikum in der Chirurgischen Klinik im B und in der Zeit vom 17. März 2011 bis zum 14. Juni 2011 als Ärztin im Praktikum in der Klinik für Neurologie am C tätig gewesen. Vom 01. August 2011 bis zum 30. Juni 2014 war die Klägerin bei dem beklagten Land auf Basis des schriftlichen Arbeitsvertrages aus Juni 2011, wegen dessen weiterer Einzelheiten auf Bl. 9,10 d. A. Bezug genommen wird, als vollbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiterin (Ärztin) beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand kraft beiderseitiger Tarifbindung der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an den Hessischen Universitätskliniken (TV-Ärzte Hessen) Anwendung. Die Klägerin war im Rahmen ihrer Tätigkeit für das beklagte Land im C am Standort E eingesetzt. Das beklagte Land vergütete die Klägerin seit Beginn des Arbeitsverhältnisses nach der Entgeltgruppe Ä1 Stufe 1 des TV-Ärzte Hessen wobei es keinerlei ärztliche Vorbeschäftigungszeiten berücksichtigte.

Mit Schreiben vom 14. August 2011, wegen dessen Wortlauts im Einzelnen auf Bl. 29, 30 d. A. Bezug genommen wird, wandte sich die Klägerin an den Direktor der Neurologischen Klinik des D mit der Bitte, der Personalabteilung sein fachliches Urteil zur tariflichen Eingruppierung ihrer Person zu übermitteln. Mit Schreiben von 23. Dezember 2011, wegen dessen Wortlauts im Einzelnen auf Bl. 331 d.A. Bezug genommen wird, wandte sich die Klägerin an die Personalabteilung des D und bat um eine Auskunft über nebst Begründung für die Anerkennung bzw. Nichtanerkennung ihrer Berufszeiten an der A. Mit Schreiben des F vom 05. März 2012, das bei dem D am 08. März 2012 einging, wandte sich die Klägerin an die Personalabteilung des D wie folgt:

“[…]

Frau G war in der Vergangenheit wie folgt tätig:

14. Februar 2002 bis 28. Februar 2006 H

01. März 2006 bis 29. Februar 2008 I

01. April 2008 bis 31. März 2010 A

In der A ist sie in Ä1 Stufe 5 eingruppiert worden, da auch die Zeiten der wissenschaftlichen Tätigkeiten angerechnet worden sind.

Die Vorzeiten setzen sich zusammen aus 6 Jahren Zeiten wissenschaftlicher Tätigkeit und 2 Jahren Zeiten ärztlicher Tätigkeit.

Zeiten ärztlicher Tätigkeit sind gem. § 10 Abs. 7 TV-Ärzte Hessen anzurechnen.

Somit hat Frau G jedenfalls einen Anspruch auf Anerkennung der Zeiten ärztlicher Tätigkeit. Frau G wäre zum 01. August 2011 daher nicht in die Ä1 Stufe 1 sondern mindestens in die Ä1 Stufe 2 einzustufen gewesen. […]

Wir bitten Sie daher, die Zeiten ärztlicher und wissenschaftlicher Tätigkeiten anzuerkennen und Frau G rückwirkend zum 01. August 2011 entsprechend einzugruppieren und die entsprechenden Nachzahlungen vorzunehmen.”

Bezüglich des weiteren Wortlauts dieses Schreibens im Einzelnen wird Bezug genommen auf Bl. 32, 33 d. A.

Mit am 23. August 2013 beim Arbeitsgericht Gießen eingegangener, dem beklagten Land am 04. September 2013 zugestellter Klage hat die Klägerin zunächst durch Eingruppierungsfeststellungsklage Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ä1 stufe 2 TV-Ärzte Hessen vom 01. August 2011 bis zum 31. Dezember 2011 und ab dem 01. Januar 2012 Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ä2 Stufe 1 TV-Ärzte Hessen geltend gemacht und auf Vortätigkeitszeiten vom 01. April 2008 bis zum 31. März 2010 in A, vom 07. Mai 2010 bis zum 24. September 2010 in B und vom 17. März 2011 bis zum 14. Juni 2011 in C verwiesen. Mit am 11. Dezember 2014 beim Arbeitsgerichts Gießen eingegangenem, dem beklagten Land am 11. Dezember 2014 im Parteibetrieb zugestellten Schriftsatz hat die Klägerin die Klage auf bezifferte Leistungsanträge umgestellt, wobei sie nur noch Vergütung seit dem Monat September 2011 geltend gemacht hat. Mit am 16. Februar 2015 beim Arbeitsgericht Gießen eingegangenem, dem beklagten Land am 20. Februar 2015 zugestelltem Schriftsatz hat die Klägerin ihre Leistungsanträge teilweise geringfügig der Höhe nach modifiziert.

Die Klägerin hat zuletzt die Ansicht vertreten, bei ihrer Eingruppierung anlässlich ihrer Neueinstellung hätten die 2 Jahre Tätigkeit an der A als ärztliche Vorbeschäftigungszeiten im Sinne der §§ 10 Abs. 7 S. 1, 14 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 a) TV-Ärzte Hessen berücksichtigt werden müssen, mit der Folge, dass sie seit Aufnahme ihrer Tätigkeit am 01. August 2011 nach Entgeltgruppe Ä1 Stufe 2 TV-Ärzte Hessen hätte vergütet werden müssen. Nach Ablauf einer Beschäftigungszeit von einem Jahr für das beklagte Land stünde ihr ab dem 01. August 2012 bis zu ihrem Ausscheiden am 30. Juni 2014 Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ä2 Stufe 1 TV-Ärzte Hessen zu. Dies sowohl im Hinblick auf die monatliche Grundvergütung, als auch im Hinblick auf die unstetigen Entgeltbestandteile. Entgegen der Ansicht des beklagten Landes sei § 11 TV-Ärzte Hessen auf Fälle der Eingruppierung bei Neueinstellungen nicht anwendbar. Dieser regle lediglich den Fallgruppenaufstieg in einem bestehenden Arbeitsverhältnis. Auch die Protokollnotiz zu § 11 Abs. 2 TV-Ärzte Hessen spreche nicht für eine Anwendbarkeit des § 11 Abs. 2 TV-Ärzte Hessen auf Eingruppierungen bei Neueinstellungen. Die Regelung diene dem besonderen Schutzbedürfnis von befristet beschäftigten Ärzten mit Kindererziehungszeiten. Die Klägerin ist weiter der Ansicht, ihre Vergütungsansprüche seien nicht gem. § 30 TV-Ärzte Hessen verfallen, da sie sie jedenfalls mit Schreiben des F vom 05. März 2012 rechtzeitig und wirksam geltend gemacht habe. Der in § 30 TV-Ärzte Hessen geforderten schriftlichen Geltendmachung genüge insbesondere auch ein unbeziffertes Schreiben. Die im Schreiben vom 05. März 2012 vorgenommene Geltendmachung umfasse auch die unstetigen Entgeltbestandteile und die Vergütung nach der Entgeltgruppe Ä2 stufe 1 ab dem 01. August 2012.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, an sie für den Monat September 2011 insgesamt 341,69 € zu zahlen, davon ein Betrag von 317,89 € brutto nebst 5% Zinsen über den Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 01. Oktober 2011, sowie weitere 23,80 € brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 01. Dezember 2011;

das beklagte Land zu verurteilen, an sie für den Monat Oktober 2011 insgesamt 341,73 € zu zahlen, davon ein Betrag von 317,89 € brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 01. November 2011, sowie weitere 23,84 € brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 01. Januar 2012;

das beklagte Land zu verurteilen, an sie für den Monat November 2011 insgesamt 345,82 € zu zahlen, davon ein Betrag von 317,89 € brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 01. Dezember 2011, sowie weitere 27,93 € brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 01. Februar 2012;

das beklagte Land zu verurteilen, an sie für den Monat Dezember 2011 insgesamt 389,24 € zu zahlen, davon ein Betrag von 317,89 € brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 01. Januar 2012, sowie weitere 71,35 € brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 01. März 2012;

das beklagte Land zu verurteilen, an sie für den Monat Januar 2012 insgesamt 368,88 € zu zahlen, davon ein Betrag von 317,89 € brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 01. Februar 2012, sowie weitere 50,99 € brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 01. April 2012;

das beklagte Land zu verurteilen, an sie für den Monat Februar 2012 insgesamt 341,33 € zu zahlen, davon ein Betrag von 317,89 € brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 01. März 2012, sowie weitere 23,44 € brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 01. Mai 2012;

das beklagte Land zu verurteilen, an sie für den Monat März 2012 insgesamt 330,03 € zu zahlen, davon ein Betrag von 317,89 € brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 01. April 2012, sowie weitere 12,14 € brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 01. Juni 2012;

das beklagte Land zu verurteilen, an sie für den Monat April 2012 insgesamt 340,95 € zu zahlen, davon ein Betrag von 327,43 € brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 01. Mai 2012, sowie weitere 13,52 € brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 01. Juli 2012;

das beklagte Land zu verurteilen, an sie für den Monat Mai 2012 insgesamt 327,43 € brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 01. Juni 2012 zu zahlen;

das beklagte Land zu verurteilen, an sie für den Monat Juni 2012 insgesamt 327,43 € brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 01. Juli 2012 zu zahlen;

das beklagte Land zu verurteilen, an sie für den Monat Juli 2012 insgesamt 327,43 € brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 01. August 2012 zu zahlen;

das beklagte Land zu verurteilen, an sie für den Monat August 2012 insgesamt 761,49 € zu zahlen, davon ein Betrag von 759,07 € brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 01. September 2012, sowie weitere 2,42 € brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 01. November 2012;

das beklagte Land zu verurteilen, an sie für den Monat September 2012 insgesamt 822,01 € zu zahlen, davon ein Betrag von 759,07 € brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 01. Oktober 2012, sowie weitere 62,94 € brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 01. Dezember 2012;

das beklagte Land zu verurteilen, an sie für den Monat Oktober 2012 insgesamt 792,87 € zu zahlen, davon ein Betrag von 759,07 € brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 01. November 2012, sowie weitere 33,80 € brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 01. Januar 2013;

das beklagte Land zu verurteilen, an sie für den Monat November 2012 insgesamt 781,94 € zu zahlen, davon ein Betrag von 708,30 € brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 01. Dezember 2012, sowie weitere 73,64 € brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 01. Februar 2013;

das beklagte Land zu verurteilen, an sie für den Monat Dezember 2012 insgesamt 877,69 € zu zahlen, davon ein Betrag von 759,07 € brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 01. Januar 2013, sowie weitere 118,62 € brutto nebst 5% Zinsen über den Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 01. März 2013;

das beklagte Land zu verurteilen, an sie für den Monat Januar 2013 insgesamt 812,01 € zu zahlen, davon ein Betrag von 759,07 € brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 01. Februar 2013, sowie weitere 52,94 € brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 01. April 2013;

das beklagte Land zu verurteilen, an sie für den Monat Februar 2013 insgesamt 793,89 € zu zahlen, davon ein Betrag von 704,51 € brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 01. März 2013, sowie weitere 89,38 € brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 01. Mai 2013;

das beklagte Land zu verurteilen, an sie für den Monat März 2013 insgesamt 878,54 € zu zahlen, davon ein Betrag von 759,07 € brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 01. April 2013, sowie weitere 119,47 € brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 01. Juni 2013;

das beklagte Land zu verurteilen, an sie für den Monat April 2013 insgesamt 968,30 € zu zahlen, davon ein Betrag von 759,07 € brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 01. Mai 2013, sowie weitere 209,23 € brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 01. Juli 2013;

das beklagte Land zu verurteilen, an sie für den Monat Mai 2013 insgesamt 978,19 € zu zahlen, davon ein Betrag von 759,07 € brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 01. Juni 2013, sowie weitere 219,12 € brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 01. August 2013;

das beklagte Land zu verurteilen, an sie für den Monat Juni 2013 insgesamt 972,46 € zu zahlen, davon ein Betrag von 778,81 € brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 01. Juli 2013, sowie weitere 193,65 € brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 01. September 2013;

das beklagte Land zu verurteilen, an sie für den Monat Juli 2013 insgesamt 1.045,94 € zu zahlen, davon ein Betrag von 778,81 € brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 01. August 2013, sowie weitere 267,13 € brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 01. Oktober 2013;

das beklagte Land zu verurteilen, an sie für den Monat August 2013 insgesamt 598,92 € zu zahlen, davon ein Betrag von 442,87 € brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 01. September 2013, sowie weitere 156,05 € brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 01. November 2013;

das beklagte Land zu verurteilen, an sie für den Monat September 2013 insgesamt 516,44 € zu zahlen, davon ein Betrag von 442,87 € brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 01. Oktober 2013, sowie weitere 73,57 € brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 01. Dezember 2013;

das beklagte Land zu verurteilen, an sie für den Monat Oktober 2013 insgesamt 608,60 € zu zahlen, davon ein Betrag von 442,87 € brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 01. November 2013, sowie weitere 165,73 € brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 01. Januar 2014;

das beklagte Land zu verurteilen, an sie für den Monat November 2013 insgesamt 565,83 € zu zahlen, davon ein Betrag von 442,87 € brutto nebst 5% Zinsen über den Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 01. Dezember 2013, sowie weitere 122,96 € brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 01. Februar 2014;

das beklagte Land zu verurteilen, an sie für den Monat Dezember 2013 insgesamt 589,64 € zu zahlen, davon ein Betrag von 442,87 € brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz der EZB hieraus seitdem 01. Januar 2014, sowie weitere 146,77 € brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 01. März 2014;

das beklagte Land zu verurteilen, an sie für den Monat Januar 2014 insgesamt 591,66 € zu zahlen, davon ein Betrag von 442,87 € brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 01. Februar 2014, sowie weitere 148,79 € brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 01. April 2014;

das beklagte Land zu verurteilen, an sie für den Monat Februar 2014 insgesamt 513,45 zu zahlen, davon ein Betrag von 442,87 E brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 01. März 2014, sowie weitere 70,58 brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 01. Mai 2014;

das beklagte Land wird verurteilt, an sie für den Monat März 2014 insgesamt 495,73 zu zahlen, davon ein Betrag von 442,87 brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 01. April 2014, sowie weitere 52,86 brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 01. Juni 2014;

das beklagte Land zu verurteilen, an sie für den Monat April 2014 insgesamt 495,73 zu zahlen, davon ein Betrag von 442,87 brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 01. Mai 2014, sowie weitere 52,86 brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 01. Juli 2014;

das beklagte Land zu verurteilen, an sie für den Monat Mai 2014 insgesamt 596,49 zu zahlen, davon ein Betrag von 442,87 brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 01. Juni 2014, sowie weitere 153,62 brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 01. August 2014;

das beklagte Land zu verurteilen, an sie für den Monat Juni 2014 insgesamt 592,69 zu zahlen, davon ein Betrag von 442,87 brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 01. Juli2014, sowie weitere 140,96 E brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 01. September 2014;

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land hat die Ansicht vertreten, die Klägerin sei bei ihrer Einstellung zutreffend in Entgeltgruppe Ä1 Stufe 1 TV-Ärzte Hessen eingestuft worden, da die Vorbeschäftigungszeiten der Klägerin an der A gem. § 11 Abs. 2 TV-Ärzte Hessen nicht als ärztliche Vorbeschäftigungszeit zu berücksichtigen sei. Im Anschluss an diese Tätigkeit liege eine schädliche Unterbrechungszeit im Sinne des § 11 Abs. 2 TV-Ärzte Hessen vor. § 11 Abs. 2 TV-Ärzte Hessen finde entgegen der klägerischen Ansicht auch auf Neueinstellungen Anwendung. Entscheidend gegen die Rechtsansicht der Klägerin spreche, dass danach schädliche Unterbrechungen im laufenden Arbeitsverhältnis zur Irrelevanz aller Vorzeiten führten, während dieselben Unterbrechungen im Falle einer Neueinstellung keinerlei Auswirkungen hätten und die betreffenden Zeiten sogar zur Höhergruppierung führen könnten. Vorzeiten wären uneingeschränkt zu berücksichtigen wohingegen identische Vorzeiten, die beim selben Arbeitgeber zurückgelegt würden, nur unter den engen Voraussetzungen des § 11 TV-Ärzte Hessen relevant seien. Eine derartige Tarifauslegung sei mit dem Gebot, praktikable Auslegungsergebnisse zu erzielen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten und praktisch brauchbaren Regelung führten, nicht vereinbar. Das beklagte Land hat weiter die Ansicht vertreten, die Protokollnotiz zu § 11 Abs. 2 S. 2 TV-Ärzte Hessen sei ein weiteres maßgebliches Auslegungsindiz dafür, dass § 11 Abs. 2 TV-Ärzte Hessen auch auf Neueinstellungen Anwendung finden müsse. Dies folge aus der Entstehungsgeschichte der Protokollnotiz, die auf Bitte des F im Rahmen der Tarifrunde 2010 in den Tarifvertrag aufgenommen worden sei, womit eine bereits zuvor geübte Praxis des D übernommen worden sei, Ärzten, die nur deshalb keine Elternzeit in Anspruch hätten nehmen können, weil ein bestehendes befristetes Arbeitsverhältnis geendet habe oder ein Arbeitsverhältnis als Arzt nicht bestanden habe, Ärzten in Elternzeit im Hinblick auf § 11 Abs. 2 S. 2 des TV-Ärzte Hessen gleichzustellen. Hieraus folge der Wille der Tarifvertragsparteien, § 11 TV-Ärzte Hessen auch auf Neueinstellungen anzuwenden. Das beklagte Land hat schließlich die Ansicht vertreten, etwaige Zahlungsansprüche der Klägerin, jedenfalls soweit diese vor dem 11. Juni 2014 fällig gewesen seien, seien gem. § 30 TV-Ärzte Hessen verfallen. Die Klägerin habe die für eine ordnungsgemäße Geltendmachung im Sinne des § 30 TV-Ärzte Hessen erforderliche Bezifferung ihrer Forderung erstmals im Klageschriftsatz vom 10. Dezember 2014 vorgenommen, den es, das beklagte Land, am 11. Dezember 2014 erhalten habe. Neben der Tatsache, dass die Geltendmachung schon aufgrund der fehlenden Bezifferung nicht den Anforderungen des § 30 TV-Ärzte Hessen genüge, sei sie auch völlig unbestimmt. So habe die Klägerin im Schreiben vom 05. März 2012 neben den noch weiterverfolgten Vorbeschäftigungszeiten in A weitere Zeiten am H und an der I im Umfang von insgesamt sechs Jahren geltend gemacht. Eine derartige Zuvielforderung von 75% der im Schreiben vom 05. März 2012 beanspruchten Vorzeiten wahre das Bestimmtheitserfordernis des § 30 TV-Ärzte Hessen nicht. Zudem habe die Klägerin in unzulässiger Weise eine “Mindestforderung” geltend gemacht. Die nunmehr ab August 2012 verlangte Einstufung in Entgeltgruppe Ä2 Stufe 1 TV-Ärzte Hessen werde in dem Geltendmachungsschreiben vom 05. März 2012 und in den Schreiben der Klägerin zuvor noch nicht einmal erwähnt. Einer ordnungsgemäßen Geltendmachung mindestens der Vergütung nach Entgeltgruppe Ä 2 und der unständigen Entgeltbestandteile, die nach dem 05. März 2012 fällig geworden seien, stünde zudem der Umstand entgegen, dass die rechtserzeugenden Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Geltendmachung schon vorliegen müssten. Dies sei weder bei einer Höhergruppierung der Fall, wenn die Voraussetzungen der Höhergruppierung zum Zeitpunkt der Geltendmachung noch nicht vorlägen, noch im Hinblick auf unständige Bezüge.Das Arbeitsgericht Gießen hat mit Urteil vom 11. März 2015 – 3 Ca 639/14 (Bl. 425 – 447 d. A.) – das beklagte Land zur Zahlung von insgesamt 20.432,47 € brutto nebst Zinsen wie beantragt verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei zutreffend seit Beginn ihrer Tätigkeit in Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 2 und nach Ablauf eines Jahres ab dem 01. August 2012 in Entgeltgruppe Ä 2 Stufe 1 TV-Ärzte Hessen eingruppiert gewesen. Daher stünden ihr die der Höhe nach unstreitigen Differenzbeträge zu. Zugunsten der Klägerin sei eine Vorbeschäftigungszeit als Ärztin von 2 Jahren an der A zu berücksichtigen. § 11 Abs. 2 TV-Ärzte Hessen finde auf Eingruppierungen bei Neueinstellungen keine Anwendung. Diese richteten sich ausschließlich nach § 14 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 10 Abs. 7 TV-Ärzte Hessen mit der Folge, dass die erstmalige Stufenzuordnung bei der Einstellung ungeachtet möglicher Unterbrechungen unter Heranziehung aller zurückliegenden, berücksichtigungsfähigen Zeiten ärztlicher und fachärztlicher Tätigkeiten erfolge. Diese Auslegung werde durch die Protokollnotiz zu § 11 Abs. 2 S. 2 TV-Ärzte Hessen bestätigt. Bei Anwendung von § 11 Abs. 2 TV-Ärzte Hessen auf Neueinstellungen bliebe im Falle schädlicher Unterbrechungen unter Umständen eine ganze Erwerbsbiographie unberücksichtigt, wohingegen eine Nichtberücksichtigung von Vorzeiten lediglich beim Fallgruppenaufstieg nur zu einem Verlust der Berücksichtigung weniger Jahre führen würde. Die Ansprüche der Klägerin seien auch nicht nach § 30 TV-Ärzte Hessen verfallen, da die Klägerin sie mit Schreiben vom 05. März 2012 ordnungsgemäß geltend gemacht habe. Dies gelte auch für unständige Nebenansprüche und Ansprüche der Klägerin aus dem geltend gemachten Aufstieg in die Entgeltgruppe Ä 2 Stufe 1 TV-Ärzte Hessen.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen ist dem beklagten Land am 05. Mai 2015 (Bl. 449 d. A.) zugestellt worden. Die Berufung des beklagten Landes ist am 15. Mai 2015 (Bl. 450 ff. d. A.) und seine Berufungsbegründung am 30. Juni 2015 (Bl. 465 ff. d. A.) bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen.Das beklagte Land wendet sich gegen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Es ist der Ansicht, die Sichtweise des Arbeitsgerichts, wonach bei Anwendung des § 11 TV-Ärzte Hessen auf Neueingruppierungen schädliche Unterbrechungszeiten zum Totalverlust der Erwerbsbiographie führten, gehe an der von ihm, dem beklagten Land, vertretenen und auch tatsächlich praktizierten Auslegung des Tarifvertrags vorbei. Tatsächlich blieben nach seiner, des beklagten Landes, Lesart einmal erreichte Eingruppierungen bzw. Stufen dem Arbeitnehmer erhalten. So würde ein Arzt nach längerem Berufsleben bei einer beispielsweisen Eingruppierung in Stufe 5 der Entgeltgruppe Ä 6 auch nach einer schädlichen Unterbrechung bei einer Neueinstellung weiter in diese Gruppe und Stufe eingeordnet werden. Diese Auslegung führe zu einem Bestandsschutz, der die Arbeitnehmer im Falle eines Arbeitgeberwechsels nicht schlechter aber auch nicht besser stelle, als wenn sie alle Zeiten einheitlich bei einem Arbeitgeber zurückgelegt hätten. Diese Auslegung entspreche überdies dem wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien. Schließlich seien etwaige Ansprüche der Klägerin nach § 30 TV-Ärzte Hessen verfallen. Hinsichtlich der Höhergruppierung in die Entgeltgruppe Ä 2 hätten zum Zeitpunkt des Geltendmachungsschreibens vom 05. März 2012 die Voraussetzungen noch nicht vorgelegen. Die unständigen Bezüge, die am 05. März 2012 noch nicht fällig gewesen seien, hätten durch das Schreiben von diesem Datum in keinem Fall wirksam geltend gemacht werden können.

Das beklagte Land beantragt,

das Urteil des Arbeitsgericht Gießen vom 11. März 2015 – 3 Ca 639/14 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Wortlaut der §§ 10 Abs. 7 und 14 Abs. 2 TV – Ärzte Hessen sei eindeutig, womit kein Raum für eine ergänzende Auslegung des Tarifvertrages bestünde. § 11 Abs. 2 TV-Ärzte Hessen stütze schon deshalb nicht die von dem beklagten Land erstrebte Rechtsfolge, da diese Vorschrift im Falle einer schädlichen Unterbrechung lediglich einen automatischen weiteren Fallgruppenaufstieg bei Voranschreiten der Beschäftigungszeit ohne eine dementsprechende ärztliche Tätigkeit verhindere. Hingegen ordne auch § 11 Abs. 2 TV-Ärzte Hessen bei einer Unterbrechung der Tätigkeit im Laufe des Beschäftigungsverhältnisses nicht den rückwirkenden Verlust sämtlicher Vorerfahrungszeiten und eine Rückstufung in die Stufe 1 der jeweiligen Entgeltgruppe an. Sinn und Zweck der Berücksichtigung von Zeiten ärztlicher und fachärztlicher Tätigkeit sei die Honorierung der erworbenen Berufserfahrung und der darauf beruhenden deutlich erweiterten Einsetzbarkeit eines erfahrenen Mitarbeiters für den Arbeitgeber. Da sie, die Klägerin, während ihrer Zeit in K 2 Jahre als Ärztin in der Krankenversorgung gearbeitet habe, seien diese Zeiten bei ihrer Neueinstellung als vorhandene Berufserfahrung zu berücksichtigen gewesen. Die Klägerin behauptet, bei den nach Entgeltgruppe Ä 1 und Ä 2 TV-Ärzte Hessen vergüteten Ärzten handele es sich regelhaft um Personen, die nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz befristet beschäftigt würden, um Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen der Weiterbildung zum Facharzt zu erlangen. Durch die Protokollnotiz zu § 11 Abs. 2 TV-Ärzte Hessen habe aus gewerkschaftlicher Sicht eine Lücke zum Anspruch auf Vertragsverlängerung nach § 2 Abs. 5 Wissenschaftszeitvertragsgesetz geschlossen und damit ein besonderer Schutz von Müttern dauerhaft etabliert werden sollen. Die Klägerin ist der Ansicht, durch die Regelung in der Protokollnotiz würden Mütter, deren Arbeitsverhältnis zunächst auslaufe, so gestellt wie die Mütter, die während eines fortbestehenden Arbeitsvertrages ebenfalls Unterbrechungszeiten aufgrund von Kindererziehungszeiten – insbesondere Zeiten des Mutterschutzes – hätten. Die Klägerin ist weiter der Ansicht, ihre Vergütungsansprücheseien nicht nach § 30 TV-Ärzte Hessen verfallen. Eine erneute Geltendmachung unständiger Vergütungsbestandteile und von Vergütung nach der Entgeltgruppe Ä 2 TV-Ärzte Hessen sei entbehrlich, da sämtlichen Vergütungsansprüchen ein einheitlicher Grundtatbestand zugrunde liege, nämlich die Frage, ob ihre 2-jährige Tätigkeit in der A als ärztliche Vorerfahrungszeit im Sinne des § 10 Abs. 7 TV-Ärzte Hessen zu berücksichtigen sei. Die Nichtberücksichtigung dieser Vorerfahrungszeit ziehe sich als Grundtatbestand bis ans Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses zu dem beklagten Land durch. Jedenfalls habe sie spätestens mit der Klageschrift vom 22. August 2013 auch Vergütung nach der Entgeltgruppe Ä 2 wirksam geltend gemacht.Wegen des weiteren Parteivorbringens im Berufungsrechtzug wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen vom 30. Juni 2015 (Bl. 489 – 512 d. A.), vom 12. August 2015 (Bl. 535 – 556 d. A.) und vom 14. April 2016 (Bl. 576 – 583 d. A.) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2016 (Bl. 590 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 11. März 2015 – 3 Ca 639/14 – ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. a) und b) ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO.

II.

Die Berufung des beklagten Landes hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin stehen gegenüber dem beklagten Land die der Höhe nach unstreitigen ausgeurteilten Beträge (Grundvergütung und unständige Entgeltbestandteile) für die Zeit von September 2011 bis einschließlich Juni 2014 zu. Die Klägerin hat für die Zeit von September 2011 bis einschließlich Juli 2012 Anspruch auf Grundvergütung und unständige Vergütungsbestandteile auf Basis der Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 2 TV-Ärzte Hessen. Von August 2012 bis Juni 2014 hat sie Anspruch auf die Zahlung sowohl der Grundvergütung als auch der unständigen Bestandteile auf Basis der Entgeltgruppe Ä 2 Stufe 1 TV-Ärzte Hessen. Hiervon sind unstreitig die bereits vorgenommenen Zahlungen des beklagten Landes in Abzug zu bringen. Die Regelung zum Fallgruppenaufstieg gemäß § 11 des TV-Ärzte Hessen ist vorliegend nicht anwendbar. Dieses Entscheidungsergebnis beruht – kurz zusammengefasst – auf folgenden Erwägungen (§ 313 Abs. 3 ZPO):1. Das beklagte Land ist verpflichtet, an die Klägerin für die Zeit von September 2011 bis Juli 2012 Vergütung nach der Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 2 TV-Ärzte Hessen zu zahlen. Hieraus ergibt sich eine monatliche zu zahlende Gehaltsdifferenz beim Grundgehalt in Höhe von 317,89 € brutto bis einschließlich März 2012 und für die Zeit ab April 2012 eine monatliche Differenz beim Grundgehalt in Höhe von 327,43 € brutto. Hinzu kommen der Höhe nach unstreitige unständige Vergütungsbestandteile für Bereitschaftsdienstzeiten.a) Der TV-Ärzte Hessen fand auf das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund beiderseitiger Tarifbindung Anwendung.§ 10 des TV-Ärzte Hessen lautet wie folgt:

“(1) die Eingruppierung der Ärztinnen/Ärzte richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der folgenden Entgeltordnung:Ä1 Arzt mit entsprechender Tätigkeit nach Erteilung der ApprobationÄ 2 Arzt mit entsprechender Tätigkeit und dreijähriger ärztlicher Tätigkeitnach Erteilung der Approbation.[…]

(7) Bei der Einstellung werden für die Eingruppierung in die Entgeltgruppen Ä 1 bis Ä 3 Zeiten ärztlicher und fachärztlicher Tätigkeit berücksichtigt.”

§ 11 des TV-Ärzte Hessen lautet auszugsweise wie folgt:

“Sehen Tätigkeitsmerkmale (Fallgruppen) der Entgeltordnung einen Aufstieg in eine höhere Entgeltgruppe nach einer bestimmten Zeit einer Tätigkeit vor, ist die Ärztin oder der Arzt nach Erfüllung der vorgeschriebenen Zeit höhergruppiert. Für die Erfüllung der vorgeschriebenen Zeit gelten die Absätze 2 bis 4.Die vorgeschriebene Zeit muss ununterbrochen zurückgelegt sein. Unterbrechungen von jeweils bis zu sechs Monaten sind unschädlich; unabhängig hiervon sind ferner unschädlich Unterbrechungen wegender Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz, Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und sonstiger Beurlaubung zur Kinderbetreuung bis zu insgesamt fünf Jahren.”

Die Protokollnotiz zu § 11 Abs. 2 Satz 2 TV-Ärzte Hessen lautet wie folgt:

“§ 11 Abs. 2 S. 2 Buchstaben c und d gilt entsprechend, wenn ein bestehendes befristetes Arbeitsverhältnis endete, eine der Betreuung eines Kindes dienende, maximal fünf Jahre andauernde Zeit sich unmittelbar an dieses Arbeitsverhältnis anschloss und unmittelbar nach Ablauf dieser Zeit ein neues Arbeitsverhältnis begründet wurde.”

§ 13 TV-Ärzte Hessen lautet, soweit von Interesse, wie folgt:

“…

Stufe

1

2

3

4

5

Entgeltgruppe

ab 1. Jahr

ab 3. Jahr

ab 5. Jahr

ab 8. Jahr

ab 12. Jahr

Al

X Euro

X Euro

Ä 2

X Euro

X Euro ,

X Euro

…”

§ 14 des TV-Ärzte Hessen lautet auszugsweise wie folgt

“(1) die Entgeltgruppe Ä 1 umfasst zwei Stufen; … Ärztinnen und Ärzte erreichen die jeweils nächste Stufe nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb desselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):

a) in Entgeltgruppe Ä1:

– Stufe 2 nach 2 Jahren in Stufe 1

(2) Bei der Einstellung gilt für die Stufenordnung § 10 Abs. 7 entsprechend.”

§ 19 TV-Ärzte Hessen lautet, soweit von Interesse, wie folgt:

“(1) Bemessungszeitraum für das Tabellenentgelt und die sonstigen Entgeltbestandteile ist der Kalendermonat, soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt ist. Die Zahlung erfolgt am letzten Tag des Monats für den laufenden Kalendermonat auf ein von der Ärztin oder dem Arzt benanntes Konto innerhalb Deutschlands. … Entgeltbestandteile, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, sowie der Tagesdurchschnitt nach § 16 sind am letzten Tag des zweiten Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt, fällig.”

§ 30 TV-Ärzte Hessen lautet wie folgt:

“Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Ärztinnen oder den Ärzten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.”

b) Nach § 14 Abs. 2 S. 1 TV-Ärzte Hessen bestimmt sich die Stufenzuordnung bei der Einstellung allein entsprechend § 10 Abs. 7 TV-Ärzte Hessen.

aa) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags erfolgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 07. Juli 2004 – 4 AZR 433/03 – Rn. 48, zitiert nach juris), der die Kammer folgt, den für die Auslegung

von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen unmittelbar seinen Niederschlag gefunden hat (BAG 19. September 2007 – 4 AZR 670/06 – Rn. 32, zitiert nach juris). Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt.

bb) Nach der Rechtsprechung der Kammer 2 des Hessischen Landesarbeitsgericht (LAG Frankfurt 11. September 2013 – 2 Sa 555/13 – zu II 1 b) bb) der Entscheidungsgründe, zitiert nach juris), der sich die Kammer 13 des Hessischen Landesarbeitsgericht anschließt, differenziert § 14 TV-Ärzte Hessen zwischen dem weiteren Stufenaufstieg bei einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe beim Arbeitgeber (Stufenlaufzeit) gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 TV-Ärzte Hessen und der Stufenzuordnung bei der Einstellung gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 TV-Ärzte Hessen. Für die im Falle der Einstellung erforderliche erstmalige Zuordnung zu einer Stufe der Entgelttabelle gilt danach § 10 Abs. 7 TV-Ärzte Hessen entsprechend. Dies bedeutet, für die erstmalige Stufenzuordnung in die Entgeltgruppen Ä 1 bis Ä 3 sind nach § 10 Abs. 7 S. 1 TV-Ärzte Hessen Zeiten ärztlicher und fachärztlicher Tätigkeit zu berücksichtigen, soweit diese im Geltungsbereich des deutschen Medizinalrechts oder im EU-Bereich erbracht sind. Zeiten ärztlicher und fachärztlicher Tätigkeit außerhalb des EU-Bereichs können gemäß § 10 Abs. 7 S. 4 TV-Ärzte Hessen nur berücksichtigt werden, soweit hiervon der zuständigen Stelle als der inländischen ärztlichen Tätigkeit gleichwertig anerkannt sind. § 14 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 10 TV-Ärzte Hessen ist daher so zu verstehen, dass die erstmalige Stufenzuordnung bei der Einstellung ungeachtet möglicher Unterbrechungen unter Heranziehung aller zurückgelegten berücksichtigungsfähigen Zeiten ärztlicher und fachärztlicher Tätigkeiten erfolgt. Die Regelung zum Fallgruppenaufstieg im § 11 des TV-Ärzte Hessen findet keine Anwendung (so zutreffend LAG Frankfurt 11. September 2013 – 2 Sa 555/13 – a.a.O.).

cc) Die Protokollnotiz zu § 11 Abs. 2 S. 2 TV-Ärzte Hessen steht einer derartigen Tarifauslegung nicht entgegen. Danach gilt § 11 Abs. 2 S. 2 c und d TV-Ärzte Hessen entsprechend, wenn ein bestehendes befristetes Arbeitsverhältnis endete, eine der Betreuung des Kindes dienende, maximal 5 Jahre andauernde Zeit sich unmittelbar an dieses Arbeitsverhältnis anschloss und unmittelbar nach Ablauf dieser Zeit ein neues Arbeitsverhältnis begründet wurde. Entgegen der Rechtsansicht des beklagten Landes indiziert die Protokollnotiz, die sich auf befristete Arbeitsverhältnisse und eine Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses nach einer durch Kindererziehungszeiten bedingten Pause befasst nicht, dass § 11 Abs. 2 S. 2 TV-Ärzte insgesamt grundsätzlich auch auf die erstmalige Eingruppierung bei Neueinstellungen Anwendung findet. Vielmehr sind die Tarifvertragsparteien durch die Einfügung der Protokollnotiz zu § 11 Abs. 2 S. 2 TV-Ärzte Hessen dem Gebot der gesetzeskonformen Auslegung von Tarifnormen nachgekommen.

(1) Tarifnormen sind grundsätzlich so auszulegen, dass sie nicht in Widerspruch zu höherrangigem Recht geraten. Tarifvertragsparteien wollen im Zweifel Regelungen treffen, die mit zwingendem höherrangigem Recht im Einklang stehen und damit auch Bestand haben. Lässt eine Tarifnorm eine Auslegung zu, die zu einem mit höherrangigem Recht vereinbaren Ergebnis führt, ist sie in

diesem Sinne anzuwenden (vgl. insoweit BAG 21. Februar 2013 – 6 AZR 524/11 – Rn. 19 mwN, zitiert nach juris).

(2) Eine Regelung wie in § 11 Abs. 2 S. 2 c und d TV-Ärzte Hessen, die besagt, das Unterbrechungszeiten wegen Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz und Elternzeit sowie sonstiger Beurlaubung zur Kinderbetreuung für den Fallgruppenaufstieg im laufenden Arbeitsverhältnis unschädlich sind, wobei die Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz sogar als ärztliche Tätigkeitszeiten anerkannt werden, wohingegen die gleichen Zeiten bei Auslauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses und anschließender Neubegründung eines neuen Arbeitsverhältnisses aufstiegsschädlich wären, verstieße gegen § 4 Abs. 2 S. 3 TzBfG. Eine derartige tarifliche Regelung zum Fallgruppenaufstieg im TV-Ärzte Hessen hätte dann zur Folge, dass in einer Vielzahl von Fällen Beschäftigte, die vergleichbare Tätigkeiten über einen gleich langen Zeitraum erbringen und dabei dieselbe im tariflichen Sinne “einschlägige” Berufserfahrung erwerben, abhängig von ihrem Status als befristet oder unbefristet Beschäftigte ein unterschiedlich hohes Entgelt erhielten. Die in unbefristeten Arbeitsverhältnisse erworbene Berufserfahrung würde damit tariflich stärker honoriert als die im mehren aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverhältnissen erlangte. Würden etwa bei befristet beschäftigten Arbeitnehmern für die Stufenzuordnung Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz nicht berücksichtigt, hätte dies typischerweise nicht unerhebliche Verzögerungen beim Stufenaufstieg zur Folge. Ein Normverständnis, das eine solche Benachteiligung befristet Beschäftigter bei der Berücksichtigung der erworbenen einschlägigen Berufserfahrung zur Folge hätte, wäre mit § 4 Abs. 2 S. 3 TzBfG nicht zu vereinbaren (vgl. insoweit BAG 21. Februar 2013 – 6 AZR 524/11 – Rn. 19 ff mwN, zitiert nach juris).

(3) Nach dem Vortrag der Klägerin, dem das beklagte Land nicht substantiiert entgegengetreten ist, handelt es sich bei den in den Entgeltgruppen Ä 1 und Ä 2 TV-Ärzte Hessen eingruppierten Ärzten typischerweise um Personen, die auf Basis befristeter Arbeitsverträge nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz beschäftigt sind, so dass es sich bei den durch die Protokollnotiz geregelten Fällen auch nicht um seltene Ausnahmefälle handelt.

dd) Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, wird eine derartige Tarifauslegung auch durch den Umstand gestützt, dass die Annahme, dass Unterbrechungszeiten von mehr als sechs Monaten zu einer Nichtberücksichtigung von Vorerfahrungszeiten führten, wie im Fall der Klägerin gehandhabt, tatsächlich zum Verlust einer ganzen Erwerbsbiographie führen könnte, wohingegen eine Nichtberücksichtigung von Tätigkeitszeiten lediglich für den Fallgruppenaufstieg nur zu einem Verlust der Berücksichtigung weniger Jahre führte.

Dem steht nicht der Umstand entgegen, dass das beklagte Land eine faktische Handhabung behauptet, wonach bereits erreichte Entgeltgruppen und -stufen im Falle einer Neueinstellung grundsätzlich berücksichtigt würden. Im Falle der Klägerin ist dies gerade nicht erfolgt. Während zugunsten der Klägerin bei ihrer Einstellung an A Vorbeschäftigungszeiten berücksichtigt wurden, hat das beklagte Land die Klägerin bei ihrer Einstellung in die niedrigste Entgeltgruppe und -stufe ohne Berücksichtigung jeglicher Vorbeschäftigungszeit eingestuft.

2) Für die Zeit vom 01. August 2012 bis zum 30. Juni 2014 hat die Klägerin gegenüber dem beklagten Land einen Anspruch auf Zahlung der Grundvergütung sowie der unständigen Entgeltbestandteile auf Basis der Entgeltgruppe Ä 2 Stufe 1 TV-Ärzte Hessen, die der Höhe nach unstreitig sind.

Unter Berücksichtigung der zwei Jahre Vorbeschäftigungszeit der Klägerin an der A ist die Klägerin nach Ablauf eines weiteren Beschäftigungsjahres bei dem beklagten Land zum 01. August 2012 gemäß § 10 Abs. 1 TV-Ärzte Hessen i.V.m. der Protokollnotiz zu Ä 1 und Ä 2 in die Entgeltgruppe Ä 2 Stufe 1 aufgestiegen. Gemäß § 10 Abs. 1 TV-Ärzte Hessen sind in die Entgeltgruppe Ä 2 Ärzte mit entsprechender Tätigkeit und dreijähriger ärztlicher Tätigkeit nach Erteilung der Approbation einzugruppieren, wobei ausweislich der Protokollnotiz zu Ä 1 und Ä 2 die Erteilung einer Berufserlaubnis der Approbation gleichgestellt ist.

3. Die Ansprüche der Klägerin sind nicht gemäß § 30 TV-Ärzte Hessen verfallen, da die Klägerin sie rechtzeitig innerhalb der Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit mit Schreiben des F vom 05. März 2012 schriftlich geltend gemacht hat.

a) Gemäß § 30 TV-Ärzte Hessen verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Ärztinnen und den Ärzten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.

b) Das Schreiben der Bevollmächtigten der Klägerin vom 05. März 2012, das dem beklagten Land am 08. März 2012 zugegangen ist, genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geltendmachung im Sinne des § 30 TV-Ärzte Hessen. Es umfasst insbesondere auch Ansprüche der Klägerin auf unständige Entgeltbestandteile und Ansprüche der Klägerin auf Vergütung nach der Entgeltgruppe Ä2 Stufe 1 TV-Ärzte Hessen seit dem 01. August 2012.

Der wirksamen Geltendmachung ihrer Ansprüche durch die Klägerin mit dem Schreiben vom 05. März 2012 steht nicht der Umstand entgegen, dass die Klägerin dort ihre Ansprüche nicht beziffert hat.

aa) Eine Geltendmachung muss eine ernsthafte Leistungsaufforderung darstellen. Geht es – wie vorliegend – um einen Zahlungsanspruch, so muss der Anspruch grundsätzlich nach Grund und Höhe angegeben werden. Eine ganz präzise Benennung des Betrages ist nicht erforderlich, eine ungefähre Bezifferung jedoch grundsätzlich unerlässlich. Zur Geltendmachung im Sinne tariflicher Ausschlussfristen gehört, die andere Seite zur Erfüllung des Anspruchs aufzufordern. Der Anspruchsinhaber muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er Inhaber einer bestimmten Forderung ist und auf deren Erfüllung besteht. Die Geltendmachung setzt voraus, dass der Anspruch seinem Grunde nach hinreichend deutlich bezeichnet und die Höhe des Anspruchs sowie der Zeitraum, für den er verfolgt wird, mit der für den Schuldner notwendigen Deutlichkeit ersichtlich gemacht wird. Die Art des Anspruchs sowie die Tatsachen, auf die der Anspruch gestützt wird, müssen erkennbar sein. Eine Bezifferung der Forderung ist nicht erforderlich, wenn dem Schuldner die Höhe bekannt oder für ihn ohne weiteres errechenbar ist und die schriftliche Geltendmachung erkennbar hiervon ausgeht. Dies ist insbesondere bei Lohnklagen regelmäßig der Fall. Hier ist der Arbeitgeber aufgrund seiner besonderen Sachkenntnis zur genauen Bezifferung regelmäßig eher in der Lage als der Arbeitnehmer (Vgl.BAG 16. Januar 2013 – 10 AZR 863/11 – Rn. 24 mwN; BAG 22. Juni 2005 – 10 AZR 459/04 – Rn. 30 mwN, jeweils zitiert nach juris).

bb) Diesen Anforderungen genügt das Schreiben der Bevollmächtigten der Klägerin vom 05. März 2012. Die Bevollmächtigte der Klägerin führt in diesem Schreiben aus, dass die Klägerin Vorbeschäftigungszeiten von 6 Jahren wissenschaftlicher Tätigkeit und 2 Jahren ärztlicher Tätigkeit aufweise, und dass Zeiten ärztlicher Tätigkeit gem. § 10 Abs. 7 TV-Ärzte Hessen anzurechnen seien. Die Klägerin habe somit jedenfalls einen Anspruch auf Anerkennung der Zeiten ärztlicher Tätigkeit und wäre daher zum 01. August 2011 nicht in die Entgeltgruppe Ä1 Stufe 1 sondern mindestens in die Entgeltgruppe Ä1 Stufe 2 einzustufen gewesen. Die Bevollmächtigte der Klägerin hat sodann ausgeführt, sie bitte daher, die Zeiten ärztlicher und wissenschaftlicher Tätigkeit anzuerkennen und die Klägerin rückwirkend zum 01. August 2011 entsprechend einzugruppieren und die entsprechenden Nachzahlungen vorzunehmen. Dem beklagten Land als Arbeitgeberin ist die Berechnung der der Klägerin aus der Entgeltgruppe Ä1 Stufe 2 zustehenden Vergütung ohne weiteres möglich. Hiervon geht die schriftliche Geltendmachung erkennbar aus, wenn die Bevollmächtigte der Klägerin das beklagte Land auffordert, die Vorbeschäftigungszeiten der Klägerin anzuerkennen und die Klägerin rückwirkend zum 01. August 2011 entsprechend einzugruppieren und die sich danach ergebenden Nachzahlungen vorzunehmen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass es der Klägerin als Vertragspartnerin des beklagten Landes – eines Arbeitgebers des öffentlichen Rechts – grundsätzlich möglich gewesen wäre, eine unbezifferte Eingruppierungsfeststellungsklage zu erheben, in der sie lediglich Vergütung nach einer bestimmten Entgeltgruppe und -stufe des TV-Ärzte Hessen verlangt hätte. An die außergerichtliche Geltendmachung von Vergütungsforderungen kann jedoch keine höhere Anforderung gestellt werden, als an die gerichtliche Geltendmachung derselben.

Das Geltendmachungsschreiben der Bevollmächtigten der Klägerin vom 05. März 2012 ist auch hinreichend bestimmt. Die Klägerin hat entgegen der Rechtsansicht des beklagten Landes durch das Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 05. März 2012 deutlich gemacht, dass sie die Anerkennung ihrer ärztlichen Tätigkeit an der A für ihre Eingruppierung und damit ihre Einstufung ab dem Beginn ihrer Tätigkeit am 01. August 2011 in die Entgeltgruppe Ä1 Stufe 2 TV-Ärzte Hessen begehrt. Hieran ändert die Tatsache nichts, dass die Klägerin über ihre Bevollmächtigte in dem Schreiben weitere Tätigkeitszeiten am H sowie an der I aufführt. Die Klägerin führt auf Seite 2 des Geltendmachungsschreibens aus, dass sie in der A in die Entgeltgruppe Ä1 Stufe 5 eingruppiert worden sei, da auch die Zeiten wissenschaftlicher Tätigkeiten dort angerechnet worden seien. Sodann führt sie aus, dass ihre Vorzeiten sich aus 6 Jahren wissenschaftlicher Tätigkeit und 2 Jahren ärztlicher Tätigkeit zusammensetzten und dass gem. § 10 Abs. 7 TV-Ärzte Hessen Zeiten ärztlicher Tätigkeit anzurechnen seien, womit sie jedenfalls einen Anspruch auf Anerkennung dieser Zeiten ärztlicher Tätigkeit habe. Die Klägerin hat über ihre Bevollmächtigte damit zum Ausdruck gebracht, dass aus ihrer Sicht § 10 Abs. 7 TV-Ärzte Hessen jedenfalls zwingend eine Anrechnung ihrer ärztlichen Vorbeschäftigungszeiten in der A vorsehe. Dass die Klägerin darüber hinaus eine Anerkennung auch wissenschaftlicher Tätigkeitszeiten anregt, steht der Bestimmtheit ihres Verlangens nicht entgegen. Ein vorhergehender Arbeitgeber der Klägerin, die A, hatte bei der Eingruppierung der Klägerin auch Vorbeschäftigungszeiten mit wissenschaftlicher Tätigkeit anerkannt. Jedenfalls auf freiwilliger Basis als übertarifliche Leistung wäre eine Anerkennung dieser Zeiten auch durch das beklagte Land durchaus möglich gewesen. Von der Klägerin zu verlangen, die Anerkennung dieser Zeiten in einem gesonderten Schreiben geltend zu machen, um nicht die Wirksamkeit der Geltendmachung der ärztlichen Vorbeschäftigungszeiten zu beeinträchtigen, wäre reine Förmelei. Auch bei gleichzeitiger Geltendmachung in einem Schreiben – wie vorliegend geschehen – sind die Zeiten deutlich erkennbar voneinander abgrenzbar, sodass für das beklagte Land unschwer erkennbar ist, welchen Forderungen durch die Klägerin es sich gegenüber sieht.

Die vorliegende Konstellation ist insbesondere nicht mit Fällen vergleichbar, in denen ein Geldbetrag nur mit einer gewissen Mindesthöhe und ohne konkrete Bezeichnung der Grundlagen, aus denen die Höhe folgen soll, erfolgt. Die Klägerin hat vielmehr unter Verweis auf einen bestimmten Paragraphen des TV-Ärzte Hessen, nämlich § 10 Abs. 7, die Anerkennung jedenfalls ihrer ärztlichen Vorbeschäftigungszeit aus dem Zeitraum 01. April 2008 bis 31. März 2010 verlangt.

cc) Von dem Geltendmachungsschreiben der Bevollmächtigten der Klägerin vom 05. März 2012 sind auch die Ansprüche der Klägerin auf unständige Vergütungsbestandteile – konkret Bereitschaftszeitenvergütung – und auf Vergütung nach der Entgeltgruppe Ä2 Stufe 1 seit dem 01. Februar 2012 erfasst.

(1) Gemäß § 30 S. 2 TV-Ärzte Hessen reicht für denselben Sachverhalt die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für spätere fällige Leistungen aus. Derselbe Sachverhalt liegt vor, wenn bei unveränderter rechtlicher oder tatsächlicher Lage aus einem bestimmten Tatbestand Ansprüche herzuleiten sind (so zu § 33 Abs. 1 S. 2 TV-Ärzte-KF BAG 27. Februar 2014 – 6 AZR 988/11 – Rn. 39 mwN, zitiert nach juris). Ansprüche aus einer bestimmten Eingruppierung sind solche Ansprüche aus einem ständig gleichen Grundtatbestand (BAG 27. Februar 2014 – 6 AZR 988/11 – Rn. 39; 16. Januar 2013 – 10 AZR 863/11 – Rn. 33, jeweils zitiert nach juris). Gleiches gilt bei Verlangen einer Vergütung nach einer höheren Stufenzuordnung. Auch bei Ansprüchen aus einer bestimmten Stufenzuordnung liegt ein ständig gleicher Tatbestand vor (BAG 27. Februar 2014 – 6 AZR 988/11 – Rn. 39, zitiert nach juris).

(2) Grundsätzlich ist für eine wirksame Geltendmachung von Ansprüchen erforderlich, dass die rechtserzeugenden Anspruchsvoraussetzungen bei der Geltendmachung bereits erfüllt sind. Fehlt es daran, so liegt regelmäßig kein Anspruch vor, der geltend gemacht werden könnte (vgl. BAG 16. Januar 2013 – 10 AZR 863/11 – Rn. 29; 09. März 2005 – 5 AZR 385/02 – zu III. 1 a der Gründe, jeweils zitiert nach juris). Eine Geltendmachung vor Entstehen des Anspruchs widerspricht regelmäßig dem Sinn und Zweck von Ausschlussfristen. Der Anspruchsgegner soll vor der Verfolgung unzumutbarer Ansprüche bewahrt werden. Dies sind regelmäßig solche, mit deren Geltendmachung er nicht rechnet und auch nicht zu rechnen braucht. Er soll sich auf offene Forderungen einstellen, Beweise sichern und vorsorglich Rücklagen bilden können. Sind die rechtserzeugenden Tatsachen noch nicht eingetreten, können diese Ziele regelmäßig nicht erreicht werden. Es bleibt ungewiss, ob und in welchem Umfang Ansprüche entstehen. Die rasche Klärung von Ansprüchen wird nicht erreicht (so BAG 16. Januar 2013 – 10 AZR 863/11 – Rn. 30 mwN, zitiert nach juris). Insbesondere unständige Bezüge, deren Entstehung von verschiedenen Faktoren abhängen, müssen vor der Geltendmachung regelmäßig entstanden sein (vgl. BAG 16. Januar 2013 – 10 AZR 863/11 – Rn. 33 mwN). Steht hingegen allein ein bestimmtes Element einer bestimmten Art von Ansprüchen in Streit, erfüllt die Aufforderung, dieses zukünftig in konkreter Art und Weise zu beachten, die Funktion einer Inanspruchnahme. Für den Schuldner kann in einem solchen Fall kein Zweifel bestehen, was von ihm verlangt wird und der Gläubiger darf ohne weiteres davon ausgehen, dass er seine Obliegenheit zur Geltendmachung genüge getan hat (so BAG 16. Januar 2013 – 10 AZR 863/11 – Rn. 33, zitiert nach juris). So hat das Bundesarbeitsgericht in einem Fall, in dem zwischen den Parteien allein die Berechnungsgrundlage von Zeitzuschlägen streitig war, wobei die Anzahl und Art der zuschlagspflichtigen Stunden in den Lohnabrechnungen ausgewiesen war, entschieden, dass die einmalige Geltendmachung der Abrechnung auf Grundlage einer besonderen Berechnungsgrundlage die Ausschlussfrist auch für später fällige Zeitzuschläge wahrt.

(3) Unter Anwendung der vorgenannten vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Grundsätze umfasst die Geltendmachung der Klägerin vom 05. März 2012 auch die erst später entstandenen und fällig werdenden unständigen streitgegenständlichen Vergütungsbestandteile sowie die Zahlung der Grundvergütung und der unständigen Vergütungsbestandteile auf Basis von Entgeltgruppe Ä2 Stufe 1 TV-Ärzte Hessen ab dem 01. August 2012. Zwischen den Parteien alleine streitig ist die Frage, ob die 2 Jahre der Beschäftigung der Klägerin an A bei ihrer erstmaligen Eingruppierung anlässlich ihrer Neueinstellung bei dem beklagten Land zu berücksichtigen sind oder nicht. Bei Berücksichtigung dieser Zeiten wäre die Klägerin bei ihrer Einstellung am 01. August 2011 unmittelbar in Entgeltgruppe Ä1 Stufe 2 TV-Ärzte Hessen und mit Ablauf eines weiteren Jahres der Beschäftigung bei dem beklagten Land als Ärztin in die Entgeltgruppe Ä 2 Stufe 1 TV-Ärzte Hessen einzugruppieren gewesen. Die streitgegenständlichen unständigen Vergütungsbestandteile (Bereitschaftszeiten) der Klägerin sind sämtlich in den Lohnabrechnungen der Klägerin ausgewiesen. Die Berechnungsmethode für diese Entgeltbestandteile ist zwischen den Parteien grundsätzlich unstreitig. Die Entgeltbestandteile sind dem Umfang nach und ihrer Art nach in den Lohnabrechnungen bezeichnet. Streitig ist allein, nach welcher Entgeltgruppe und Stufe diese zu berechnen sind, wofür wiederum allein entscheidend ist, ob die Vorbeschäftigungszeiten der Klägerin an der A zu berücksichtigen sind oder nicht. Das beklagte Land hatte damit keinerlei Anlass davon auszugehen, dass die Klägerin es hinsichtlich der unständigen Entgeltbestandteile nicht in gleicher Weise in Anspruch nehmen würde wie im Hinblick auf ihre Grundvergütung. Auch die streitgegenständlichen Ansprüche der Klägerin auf Vergütung sowohl im Hinblick auf ihre Grundvergütung als auch im Hinblick auf die unständigen Entgeltbestandteile auf Basis der Entgeltgruppe Ä2 Stufe 1 TV-Ärzte Hessen ab dem 01. August 2012 hängen vorliegend sämtlich von dem allein streitigen Grundtatbestand ab, nämlich letztlich von der Frage, ob die Tätigkeit der Klägerin an der A im Rahmen ihrer erstmaligen Eingruppierung bei Neueinstellung als Vorbeschäftigungszeit zu berücksichtigen war oder nicht. Der weitere Aufstieg der Klägerin von Entgeltgruppe Ä1 Stufe 2 in Entgeltgruppe Ä2 Stufe 1 TV-Ärzte Hessen erforderte bei gleichbleibender Tätigkeit der Klägerin lediglich den Zeitablauf von einem Jahr. Dass dieses Jahr am 01. August 2012 vorüber war und die Klägerin durchgängig gleichbleibende ärztliche Leistungen für das beklagte Land erbracht hat, steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Nach dem Vortrag des beklagten Landes ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass das beklagte Land nicht davon ausgehen musste, dass die Klägerin auch bei anstehenden Stufenaufstiegen aufgrund des Zeitablaufs ihrer Beschäftigung nicht mehr an ihrer Auffassung festhalten würde, dass zu ihren Gunsten 2 Jahre ärztlicher Vorbeschäftigungszeit zu berücksichtigen sei.

4. Eine Tarifauskunft zu der Frage, ob § 11 Abs. 2 TV-Ärzte Hessen auch auf Eingruppierungen anlässlich von Neueinstellungen Anwendung findet, war nicht einzuholen. Eine Tarifauskunft darf grundsätzlich nicht auf die Beantwortung der prozessentscheidenden Rechtsfrage gerichtet sein (vgl. insoweit BAG 12. Dezember 2012 – 4 AZR 267/11 – Rn. 22; 24. Februar 2010 – 10 AZR 40/09 – Rn. 23, jeweils zitiert nach juris).

5. Der Zinsanspruch der Klägerin gegenüber dem beklagten Land folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung folgt auf § 97 Abs. 1 ZPO, da die Berufung des beklagten Landes erfolglos bleibt.

Die Zulassung der Revision war gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits veranlasst.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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