LAG Hessen, 19.09.2016 – 3 Ta 367/16

März 25, 2019

LAG Hessen, 19.09.2016 – 3 Ta 367/16

Leitsatz:

Zustellungen im Nachprüfungsverfahren des § 120a ZPO haben gemäß § 172 Abs. 1 ZPO an den Prozessbevollmächtigten der Partei zu erfolgen, sofern dieser die Partei bereits im Bewilligungsverfahren vertreten hat (im Anschluss an BGH 11.05.2016, XII ZB 582/15, und BAG 19.07.2006, 3 AZB 18/06).

Die im Nachprüfungsverfahren versäumte Zustellung der Aufforderung zur Mitwirkung an den Prozessbevollmächtigten der Partei ist im Beschwerdeverfahren nicht nachholbar, weil Gegenstand der Überprüfung im Beschwerdeverfahren die Rechtmäßigkeit des Beschlusses ist, mit dem die Bewilligung der Prozesskostenhilfe gemäß §§ 120a, 124 ZPO aufgehoben/abgeändert wurde.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 02. Mai 2016 – 8 Ca 448/14 – aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Im Beschwerdeverfahren wendet sich die frühere Klägerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Klägerin) gegen die Aufhebung der zunächst bewilligten Prozesskostenhilfe.

Die Klägerin hat mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten am 25. November 2014 eingegangenem Schreiben Klage erhoben und für sie Prozesskostenhilfe beantragt. Die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist am 20. Januar 2015 eingegangen. Mit Beschluss vom 22. Januar 2015 wurde ihr ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten bewilligt.

Am 16. Januar 2015 haben die Parteien den Rechtsstreit mit einem Vergleich beendet.

Die Rechtspflegerin hat die Klägerin mit formlos übersendetem Schreiben vom 28. Januar 2016 gebeten, den beigefügten Vordruck “Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse” bis zum 25. Februar 2016 ausgefüllt zurück zu senden, eine Abschrift davon wurde an den Klägervertreter gesendet (vgl. Bl. 11 des Beihefts). Mit formlos an den Klägervertreter zur Kenntnis und die Klägerin übersendetem Schreiben vom 01. März 2016 wurde die Klägerin aufgefordert, die gewünschten Angaben bis zum 29. März 2016 abzugeben und darauf hingewiesen, dass sie mit der Aufhebung der Prozesskostenhilfe rechnen müsse, wenn sie der Erklärungspflicht nicht nachkomme (Bl. 12 des Beiheftes). Auf eine am 16. März 2016 bei Gericht eingegangene Erklärung der Klägerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat die Rechtspflegerin mit zwei einfach versendeten Schreiben jeweils unter Fristsetzung weitere Angaben von der Klägerin gefordert. Mit dem zuletzt formlos übersendetem Schreiben vom 06. April 2016 hat sie die Klägerin aufgefordert, die gewünschten Angaben bis zum 25. April 2016 abzugeben und darauf hingewiesen, dass sie mit der Aufhebung der Prozesskostenhilfe rechnen müsse, wenn sie der Erklärungspflicht nicht nachkomme (Bl. 16 des Beiheftes).

Mit Beschluss vom 22. Mai 2016 hat die Rechtspflegerin den Beschluss über die bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben (Bl. 17 des Beihefts). Dieser Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausweislich seines Empfangsbekenntnisses am 02. Mai 2016 förmlich zugestellt (Bl. 18 des Beihefts).

Mit am 02. Juni 2016 bei Gericht eingegangenem Schreiben hat der Prozessbevollmächtigte sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 22. Juli 2016 hat die Rechtspflegerin der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen (Bl. 24 des Beihefts) und die Sache dem Hessischen Landesarbeitsgericht vorgelegt.

Im Beschwerdeverfahren hat die Klägerin im September 2016 Kopien von Lohnabrechnungen für die Monate September 2015 bis März 2016 und Juni 2016 vorgelegt.

II.

Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 11a ArbGG, § 78 Satz 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO§§ 567 ff. ZPO, zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

Der Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 02. Mai 2016 ist unwirksam, weil vor seinem Erlass eine ordnungsgemäße Beteiligung der Klägerin im Nachprüfungsverfahren gemäß §§ 124, 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht stattgefunden hat. Eine Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung nach § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist, wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht zugestellt. Dies kann im Beschwerdeverfahren nicht nachgeholt werden, weil die formal ordnungsgemäße Beteiligung vor Erlass des Abänderungs- bzw. Aufhebungsbeschlusses Voraussetzung für seinen rechtmäßigen Bestand ist.

1. Das Überprüfungsverfahren richtet sich im vorliegenden Verfahren nach der zum 01. Januar 2014 erfolgten Neuregelung der Prozesskostenhilfe. Denn nach § 40 Satz 1 EGZPO sind die §§ 114 – 127 in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (ZPO a. F.) nur für bis zum 31. Dezember 2013 gestellte Anträge auf Prozesskostenhilfe anwendbar. Da die Klägerin mit am 25. November 2014 bei Gericht eingegangenem Antrag Prozesskostenhilfe beantragt hat, gilt für sie die Neuregelung der Prozesskostenhilfe.

2. Die Aufhebungsentscheidung beruht schon auf einem fehlerhaften Verfahren, sie ist deshalb rechtswidrig und aufzuheben. Für eine Aufhebung oder Abänderung der Prozesskostenhilfebewilligung nach §§ 120a, 124 ZPO ist erforderlich, dass der entsprechenden Entscheidung des Arbeitsgerichts ein von ihm formal ordnungsgemäß durchgeführtes Verfahren vorausgegangen ist, andernfalls ist die Entscheidung des Arbeitsgerichts aufzuheben.

Hierzu haben bereits das LAG Hamm, das LAG Köln und das LAG Berlin-Brandenburg (vgl. z.B. LAG Hamm 28. November 2014 -11 Ta 291/14/15-; 23. Juni 2014 -14 Ta 330/14-; 20. September 2013 -14 Ta 160/13-; LAG Köln 23. September 2015 -12 Ta 220/15-; 28. November 2014 -11 Ta 291/14-; LAG Berlin-Brandenburg 20. Juli 2015 – 21 Ta 1066/15- jeweils mit weiteren Nachweisen und zitiert nach juris) ausgeführt, dass im Überprüfungsverfahren, jedenfalls die letzte Aufforderung an die Partei, sich über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären, an den Prozessbevollmächtigten der Partei zuzustellen ist, soweit dieser sie schon im Bewilligungsverfahren vertreten hat. Die nunmehr für die Entscheidungen über sofortige Beschwerden im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren auch zuständige Kammer 3 des Hessischen Landesarbeitsgerichts schließt sich dieser Rechtsprechung an. Sinngemäß heißt es in den genannten Entscheidungen u.a.:

3. Die nach § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO vorgesehene gerichtliche Aufforderung an die Partei, sich darüber zu erklären, ob eine Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist, muss gemäß § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO analog zugestellt werden (LAG Hamm -28. November 2014 -11 Ta 291/14/15 – Rn. 4; 23. Juni 2014 -14 Ta 330/14- Rn 14; 20. September 2013 -14 Ta 160/13- Rn. 5ff; LAG Köln 23. September 2015 -12 Ta 220/15-Rn. 22; 28. November 2014 -11Ta 291/14- Rn. 4 ; LAG Berlin-Brandenburg 20. Juli 2015 -21 Ta 1066/15- Rn. 10, jeweils mit weiteren Nachweisen und zitiert nach juris). Wird die Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, zur Abgabe einer Erklärung über eine Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufgefordert, handelt es sich, soweit eine ausdrückliche Fristsetzung erfolgt, um die Bestimmung einer Handlungsfrist. In diesem Fall droht nach Ablauf die Aufhebung oder Abänderung der Bewilligungsentscheidung. Sowohl die Bestimmung einer Handlungsfrist als auch die Inlaufsetzung einer gesetzlichen Frist erfordert die Zustellung der Aufforderung gemäß § 329 Abs. 2 Satz 2 analog (vgl. LAG Hamm 20. September 2013, a. a. O.).

Die Anwendung dieser Bestimmung auf Fristsetzungen im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren ist im Wege der Analogie unabhängig davon geboten, dass dieses Verfahren nicht Teil des Erkenntnisverfahrens ist, für das die Norm grundsätzlich vorgesehen ist. Das Nachprüfungsverfahren ist Teil des gesamten Prozesskostenhilfeverfahrens (vgl. BGH 11. Mai 2016 -XII ZB 582/15- Rn. 5ff, zitiert nach juris; BGH 8. Dezember 2010 -XII ZB 38/09- Rn. 18ff, MDR 2011, 183 [BGH 08.12.2010 – XII ZB 38/09] unter Bezugnahme auf: BAG 19. Juli 2006 -3 AZB 18/06- NZA 2006, 1128). Es handelt sich nach der Zivilprozessordnung um ein Verfahren, für dessen Durchführung und Entscheidung das Gericht zuständig ist. Fristen im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung nach § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO sind wie richterliche Fristen zu behandeln, selbst wenn sie vom Rechtspfleger gesetzt werden, denn auch nach deren Ablauf droht ein Rechtsverlust mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen für eine möglicherweise weiterhin bedürftige Partei (vgl. LAG Hamm 26. Januar 2016 -14 Ta 646/15- Rn. 9ff, zitiert nach juris).

Darüber hinaus wird nur durch eine Zustellung mit der notwendigen Sicherheit nachgewiesen, dass die Aufforderung nach § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO der Partei wirklich zugegangen ist. Bei formloser Übersendung gerichtlicher Mitteilungen oder Dokumente besteht keine Vermutung für den Zugang. Der Bürger trägt weder das Risiko des Verlustes im Übermittlungswege noch eine Beweislast für den Nichtzugang (vgl. BVerfG 30. Juni 1976 -2 BvR 164/76- NJW 1976, 1837; 19. Juni 2013 -2 BvR 1960/12- NJW 2013, 2658).

4. Zustellungen im Nachprüfungsverfahren des § 120a ZPO haben gemäß § 172 Abs. 1 ZPO an den Prozessbevollmächtigten der Partei zu erfolgen, wenn dieser die Partei bereits im Bewilligungsverfahren vertreten hat (vgl. BGH 11. Mai 2016 -XII ZB 582/15- Rn. 5ff, zitiert nach juris; BGH 8. Dezember 2010 -XII ZB 38/09- MDR 2011, 183; 8. September 2011 -VII ZB 63/10- MDR 2011, 1314). Das gilt nicht nur für die Entscheidung betreffend die Aufhebung oder Abänderung der Bewilligungsentscheidung (vgl. BAG 19. Juli 2006 -3 AZB 18/06- NZA 2006, 1128; BGH 8. Dezember 2010 -XII ZB 39/09- zitiert nach juris), sondern auch für die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung nach §§ 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. (LAG Hamm -28. November 2014 -11 Ta 291/14/15- Rn. 4; 23. Juni 2014 -14 Ta 330/14- Rn 14; 20. September 2013 – 14 Ta 160/13- Rn. 5ff; LAG Köln 23. September 2015 -12 Ta 220/15 – Rn. 22; 28. November 2014 -11 Ta 291/14- Rn. 4 ; LAG Berlin-Brandenburg 20. Juli 2015 -21 Ta 1066/15- Rn. 10, jeweils mit weiteren Nachweisen und zitiert nach juris).

Das Prozesskostenhilfeverfahren gehört zum Rechtszug im Sinne des § 172 Abs. 1 ZPO. Es ist unabhängig von der formellen Beendigung des Hauptsacheverfahrens ein damit eng zusammenhängendes gerichtliches Verfahren, zu dem auch das Nachprüfungsverfahren der §§ 120a, 124 ZPO gehört. Entsprechend ist Letzteres in das Zustellerfordernis des § 172 Abs. 1 ZPO einzubeziehen, um dem Interesse der Partei, das gesamte Verfahren in den Händen ihres Prozessbevollmächtigten zusammenzuführen und ihn dadurch in die Lage zu versetzen, sie über den Stand des Verfahrens auf dem Laufenden zu halten und die notwendigen Schritte zu unternehmen, gerecht zu werden. Sie geht berechtigterweise davon aus, dass ihre Beauftragung eines Bevollmächtigten auch das gesamte Prozesskostenhilfeverfahren erfasst (vgl. im Einzelnen z. B.: BGH 8. Dezember 2010 -XII ZB 38/09- MDR 2011, 183).

5. Bei Übertragung der dargestellten Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass keine der Aufforderungen zur Abgabe einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt worden ist, obwohl dieser sie bereits im Bewilligungsverfahren vertreten hat. Das Nachprüfungsverfahren wurde damit nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Dies hat die ersatzlose Aufhebung des Beschlusses, mit dem die bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben wurde, und die Aufrechterhaltung der bewilligten Prozesskostenhilfe zur Folge.

a) Die im Nachprüfungsverfahren versäumte Zustellung der Aufforderungen an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin kann im Beschwerdeverfahren nicht nachgeholt werden.

Denn Gegenstand der Überprüfung im Beschwerdeverfahren ist die Rechtmäßigkeit des Beschlusses, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß §§ 120a, 124 ZPO aufgehoben oder abgeändert wurde. Dieser Beschluss kann nur dann wirksam sein, wenn das Verfahren der Aufforderung zur Abgabe der Erklärung nach § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO formal ordnungsgemäß ist. Fehlt es wie hier an einer Zustellung der Aufforderung, ist die Aufhebung der Bewilligung zu Unrecht erfolgt. Nicht zuletzt im Hinblick auf die nach §§ 120a Abs. 1 Satz 4, 124 Abs. 1 Ziffer 3 ZPO nur zeitlich begrenzt für vier Jahre nach rechtskräftiger Entscheidung oder sonstiger Beendigung des Verfahrens bestehende Möglichkeit einer Änderung der ursprünglichen Bewilligungsentscheidung zum Nachteil der Partei, die als solche zum Nachteil der Partei nur der Rechtspfleger treffen kann, ist es erforderlich, dass der Aufhebungsentscheidung des Arbeitsgerichts ein von ihm formal ordnungsgemäß durchgeführtes Verfahren zugrunde liegt. Ist das nicht der Fall, verbleibt es bei der ursprünglichen Bewilligung.

Eine Aufhebung oder Abänderung der Bewilligungsentscheidung wegen veränderter persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse kann nur nach einem erneuten ordnungsgemäß vom Arbeitsgericht durchgeführten Verfahren erfolgen. Eine Korrektur der fehlerhaften Verfahrensweise des Arbeitsgerichts vor einer Aufhebungs- oder Abänderungsentscheidung nach §§ 120a Abs. 1, 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO in der Beschwerdeinstanz ist nicht mehr möglich (vgl. LAG Hamm, 23. Juni 2014 -14 Ta 330/14- Rn. 17; 20. September 2013 -14 Ta 160/13- Rn. 15, jeweils zitiert nach juris;)

b) Der Zustellungsmangel ist auch nicht nach § 189 ZPO geheilt worden.

Denn für eine Heilung nach § 189 ZPO wäre erforderlich gewesen, dass der Beschluss mit Zustellungswillen der Rechtspflegerin in die Hände des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gelangt ist, denn nur eine fehlgeschlagene Zustellung soll geheilt werden (BGH 26. November 2002 -VI ZB 41/02- NJW 2003, 1193; BVerwG 23. April 2010 -7 C 20/09- DVBl. 2010, 1508 f.; BAG 28. Februar 2008 – 3 AZB 56/07 – zitiert nach juris; Stöber in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl., § 189 Rn. 2 mit weiteren Nachweisen). Dies ist jedoch vorliegend bis heute nicht geschehen. Die Verfügungen der Rechtspflegerin mit den Aufforderungsschreiben enthalten keinen Hinweis auf eine beabsichtigte Zustellung an die Klägerin oder ihren Prozessbevollmächtigten.

Darüber hinaus sind die Aufforderungen der Rechtspflegerin weder der Klägerin noch ihrem Prozessbevollmächtigten zu einem späteren, nachweisbaren Zeitpunkt tatsächlich zugegangen.

6. Von der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses kann auch nicht deswegen abgesehen werden, weil die Klägerin im Beschwerdeverfahren mitgewirkt und Kopien von insgesamt acht Abrechnungen vorgelegt hat. Denn jedenfalls war ihre Mitwirkung unzureichend. Auf Basis der aus den Lohnabrechnungen ersichtlichen Bruttovergütungen ist von einer durchschnittlichen monatlichen Bruttovergütung von 1.331,00 Euro auszugehen, so dass sich eine Nettovergütung von etwa 1.030,00 Euro ergibt. Unter Berücksichtigung des Erwerbsfreibetrages und ihres Freibetrages ergibt sich -mangels Angabe irgendwelcher Belastungen – ein anzurechnendes Einkommen von etwa 346,00 Euro und damit eine Prozesskostenhilferate von 173,00 Euro im Monat. Diese unzureichende Mitwirkung der Klägerin geht ausnahmsweise nicht zu ihren Lasten, weil sie im Nachprüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß beteiligt wurde, insbesondere wurde die Aufforderung nach § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht ihrem Prozessbevollmächtigten zugestellt. Ob im Nachprüfungsverfahren Änderungen eingetreten sind, wird das zuständige Gericht nach Zustellung der Aufforderung nach § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu prüfen haben. Dabei ist es Sache der Klägerin, durch Vorlage der noch fehlenden Abrechnungen (Mai, Juli, August 2016) darzulegen, ob bei ihr eine wesentliche Einkommensverbesserung eingetreten ist und ggfl. ob und in welcher Höhe Belastungen zu berücksichtigen sind.

7. Eine Kostenentscheidung hat nicht zu ergehen. Eine Kostenerstattung der am Beschwerdeverfahren Beteiligten erfolgt nach § 127 Abs. 4 ZPO nicht. Für eine erfolgreiche sofortige Beschwerde im Prozesskostenüberprüfungsverfahren fallen keine Gerichtsgebühren an (vgl. §§ 22 Abs. 1, 1 Abs. 1 GKG, KV 8614).

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht. Die Klägerin ist mit ihrem Rechtsmittel erfolgreich und durch die Entscheidung nicht beschwert. Ein Beschwerderecht der Staatskasse nach § 127 ZPO besteht nicht. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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