LAG Hessen, 19.11.2014 – 2 Sa 1407/13

April 30, 2019

LAG Hessen, 19.11.2014 – 2 Sa 1407/13

Trifft der Schuldner bei der Leistung keine Bestimmung iSd. § 366 Abs. 1 BGB, gelten im Hinblick auf die gesetzliche Tilgungsreihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB fällige, aber noch nicht rechtshängige Vergütungsansprüche des Gläubigers gegen den Schuldner als geringer gesichert gegenüber ebenfalls fälligen und bereits rechtshängigen Vergütungsansprüchen des Gläubigers gegen den Schuldner.
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juli 2013 – Aktenzeichen 21 Ca 9234/12 – abgeändert, soweit das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hat.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum Dezember 2012 bis April 2013 eine zusätzliche Vergütung in Höhe von insgesamt 1.900,00 EUR (in Worten: Eintausendneunhundert und 0/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 380,00 EUR (in Worten: Dreihundertachtzig und 0/100 Euro) seit dem 1. Januar 2013, seit dem 1. Februar 2013, seit dem 1. März 2013, seit dem 1. April 2013 und seit dem 1. Mai 2013 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug allein noch um Annahmeverzugslohn für fünf Monate.

Der 50-jährige (geboren am xxxxxxxxxxx), verheiratete Kläger wurde bei der Beklagten, einem Logistikunternehmen, ab dem 28. September 1998 als Arbeitnehmer beschäftigt, ab dem 1. November 2003 aufgrund Änderungsvertrag der Parteien vom 23. Oktober 2003 (Bl. 63 der beigezogenen Akten ArbG Ffm – 21 Ca 4260/12 und Hess. LAG – 2 Sa 372/13) im Bereich Werkstatt/Schlosserei. Die Aufgabe des Klägers bestand in erster Linie in der Reparatur von Wechselbrücken. Sein Arbeitsbeginn lag bei 06:00 Uhr. Als Vergütung erhielt der Kläger von der Beklagten € 2.530,00 brutto im Monat. Mit Schreiben vom 24. November 2011 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger betriebsbedingt ordentlich zum 24. April 2012. Auf die Kündigungsschutzklage des Klägers stellte das Arbeitsgericht Frankfurt am Main mit am 11. Juni 2012 verkündeten Urteil – Az. 21 Ca 8023/11 – fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch diese Kündigung nicht beendet wurde. Mit Schreiben vom 12. Juni 2012 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger daraufhin erneut betriebsbedingt, diesmal ordentlich zum 30. November 2012 und dem Angebot, das Arbeitsverhältnis ab dem 1. Dezember 2012 als Lagermitarbeiter mit einem Arbeitsentgelt in Höhe von € 2.150,00 brutto im Monat, einem Arbeitsbeginn ab 11:00 Uhr sowie einer täglichen Arbeitszeit von 7,36 Stunden zu ansonsten unveränderten Arbeitsbedingungen fortzusetzen. Mit Anwaltsschreiben vom 22. Juni 2012 (Bl. 11 d. A. der beigezogenen Akte 2 Sa 372/13) ließ der Kläger die Annahme des Änderungsangebotes der Beklagten unter dem Vorbehalt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial nicht ungerechtfertigt sei, erklären. Auf seine Änderungsschutzklage stellte das Arbeitsgericht Frankfurt am Main mit am 6. Dezember 2012 verkündeten Urteil – Az. 21 Ca 4260/12 – fest, dass die Änderungen der Arbeitsbedingungen gemäß der Änderungskündigung der Beklagten vom 12. Juni 2012 sozial ungerechtfertigt sind. Die Berufung der Beklagten wurde mit am 26. Februar 2014 verkündeten Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts -Az. 2 Sa 372/13 – zurückgewiesen und die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision mit Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 31. Juli 2014 – 2 AZN 412/14 – als unzulässig verworfen.

Ausweislich der Entgeltabrechnung für die Zeit vom 1. bis 31. August 2014 (Bl. 174 und 175 d. A.) zahlte die Beklagte daraufhin an Vergütungsdifferenzen einen Betrag in Höhe von € 7.600,00 brutto an den Kläger nach. Zugleich zahlte die Beklagte ab dem 1. August 2014 dem Kläger an Vergütung monatlich wieder € 2.530,00 brutto.

Mit seiner bereits am 21. Dezember 2012 bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangenen und der Beklagten am 3. September 2012 (Bl. 21 d. A.) zugestellten Klage hat der Kläger, soweit für die Berufung noch von Interesse, für die Zeit vom 1. Dezember 2012 bis zum 30. April 2013 an Vergütungsdifferenzen Zahlung in Höhe von insgesamt € 1.900,00 brutto nebst Zinsen verlangt.

Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juli 2013 -21 Ca 9234/12 (Bl. 107 -112 d. A.) – Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat durch vorgenanntes Urteil die Klage hinsichtlich der für die Zeit vom 1. Dezember 2012 bis zum 30 April 2013 verlangten Vergütungsdifferenzen in Höhe von insgesamt € 1.900,00 brutto nebst Zinsen als – derzeit -unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, durch das unter Vorbehalt angenommene Änderungsangebot sei zwischen den Parteien ein für die Dauer des Änderungsschutzverfahrens gemäß § 158 Abs. 2 BGB auflösend bedingter Änderungsvertrag zustande gekommen, an den der Kläger gebunden sei. Solange das Änderungsschutzverfahren nicht rechtskräftig zugunsten des Klägers abgeschlossen sei, stehe ihm für den Zeitraum ab Beginn des Änderungsangebots am 1. Dezember 2012 vorläufig nur die geringere Vergütung des Änderungsangebotes in Höhe von monatlich € 2.150,00 brutto zu.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 19. November 2014 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt (Bl. 180 d. A.).

Der Kläger behauptet, die Beklagte habe bereits ab 1. Juli 2012 nur noch die reduzierte Vergütung in Höhe von monatlich € 2.150,00 brutto an ihn gezahlt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 4. Juli 2013 teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Zeitraum Dezember 2012 bis April 2013 eine zusätzliche Vergütung in Höhe von insgesamt € 1.900,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 380,00 seit dem 1. Januar 2013, seit dem 1. Februar 2013, seit dem 1. März 2013, seit dem 1. April 2013 und seit dem 1. Mai 2013 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und meint zudem, die hier streitigen Vergütungsdifferenzen für den Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis zum 30. April 2013 in Höhe von insgesamt € 1.900,00 seien – ohne Zinsen – in der Zahlung in Höhe von € 7.600,00 aus der Abrechnung für August 2014 enthalten.

Die Akten des Änderungsschutzverfahrens zwischen den Parteien vor dem Arbeitsgerichts Frankfurt am Main – Az. 21 Ca 4260/12 – und vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht – Az. 2 Sa 372/13 – waren zu Informationszwecken beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Wegen des weiteren Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen vom 27. Januar 2014 (Bl. 149-150 d. A.), 18. Februar 2014 (Bl. 155-157 d. A.), 3. März 2014 (Bl. 158-161 d. A.) und 17. November 2014 (Bl. 176 – 178 d. A.) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2014 (Bl. 180 und 181 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juli 2013 – 21 Ca 9234/12 – ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG; 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO.

II.

In der Sache hat die Berufung auch Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Vergütungsdifferenzen für die Zeit vom 1. Dezember 2012 bis zum 30. April 2013 in Höhe von insgesamt € 1.900,00 brutto nebst Zinsen zu. Insbesondere hat die Beklagte mangels Leistungsbestimmung diesen Anspruch mit ihrer unstreitig erbrachten Nachzahlung in Höhe von insgesamt € 7.600,00 brutto nicht erfüllt. Dieses Entscheidungsergebnis beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen (§ 313 Abs. 3 ZPO):

1. Der monatliche Vergütungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte besteht nach rechtskräftiger Stattgabe seiner Änderungsschutzklage gemäß § 611 Abs. 1 BGB für die Zeit vom 1. Dezember 2012 bis zum 30. April 2013 weiterhin in Höhe von € 2.530,00 brutto. Tatsächlich gezahlt wurden für diesen Zeitraum von der Beklagten an den Kläger monatlich € 2.150,00 brutto. Damit verbleibt eine Differenz in Höhe von € 380,00 brutto im Monat, insgesamt für die streitigen fünf Monate in Höhe von € 1.900,00 brutto.

2. Diesen Anspruch hat die Beklagte nicht erfüllt. Entgegen § 366 Abs. 1 BGB hat die Beklagte bei Auszahlung der € 7.600,00 brutto mit der Abrechnung für August 2014 (Bl. 174 und 175 d. A.) eine Leistungsbestimmung nicht getroffen, jedenfalls hat sie eine solche nicht behauptet. Eine nachträgliche Leistungsbestimmung, wie von der Beklagten vor der Berufungskammer zu Protokoll erklärt, ist grundsätzlich nicht möglich, vielmehr ergibt sich die Tilgungsbestimmung dann aus § 366 Abs. 2 BGB. In diesem Zusammenhang hat der Kläger in der Verhandlung vor der Berufungskammer unwidersprochen (§ 138 Abs. 3 ZPO) behauptet, die Beklagte habe bereits ab dem 1. Juli 2012 nur noch die reduzierte Vergütung in Höhe von monatlich € 2.150,00 brutto gezahlt. Hinsichtlich der sich damit für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis 31. Juli 2014 insgesamt ergebenden 25 Monate mit reduzierter Vergütung gilt, dass nach § 366 Abs. 2 BGB zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt wird. Vorliegend waren die monatlichen Vergütungsdifferenzen in Höhe von jeweils € 380,00 brutto für alle 25 Monate aus dem Zeitraum 1. Juli 2012 bis 31. Juli 2014 zur Zahlung fällig. Für die Berufungskammer boten dem Kläger als Gläubiger die geringere Sicherheit die Vergütungsdifferenzforderungen für die Monate Juli 2012 bis einschließlich November 2012 und Mai 2013 bis einschließlich Juli 2014, denn hinsichtlich der hier streitigen Vergütungsdifferenzen für die Zeit vom 1. Dezember 2012 bis zum 30. April 2013 war aufgrund bereits erfolgter Klageerhebung Rechtshängigkeit eingetreten mit Zustellung der klageerweiternden Schriftsätze vom 21. März 2013 (Vergütungsdifferenzen Dezember 2012 bis einschließlich März 2013) am 25. März 2013 (Bl. 51 d. A.) und 10. April 2013 (Vergütungsdifferenz April 2013) am 11. April 2013 (Bl. 64 d. A.); es droht demzufolge Forderungsverlust weder durch Verfall aufgrund arbeitsvertraglicher oder tarifvertraglicher Ausschlussfristen noch durch Eintritt von Verjährung. Demzufolge wurden von der Beklagten mit der Nachzahlung in Höhe von € 7.600,00 brutto gemäß Abrechnung für den Monat August 2014 wegen der geringeren Sicherheit zunächst getilgt die Vergütungsdifferenzforderungen für die Monate Juli 2012 bis einschließlich November 2012 und Mai 2013 bis einschließlich Juli 2014, mithin 20 Monate a’ € 380,00 brutto, insgesamt € 7.600,00 brutto. Die Vergütungsdifferenzforderungen für die Zeit vom 1. Dezember 2012 bis zum 30. April 2013, die hier streitig sind, blieben hingegen offen.

3. Der – unstreitig – bislang nicht erfüllte Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1, 614 Satz 2 BGB.

III.

Die Kosten des Rechtsstreit hat die Beklagte als insgesamt unterlegene Partei zu tragen, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Für die Zulassung der Revision ist kein Grund iSd. § 72 Abs. 2 ArbGG ersichtlich.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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