LAG Hessen, 20.01.2015 – 15 Sa 910/14

April 28, 2019

LAG Hessen, 20.01.2015 – 15 Sa 910/14

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2014 – 16 Ca 6262/13 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand

Die Parteien streiten um die Vergütungszahlungsansprüche des Klägers aus den Monaten Februar bis April 2013 und um den Anspruch des Klägers für diese geforderten Vergütungszahlungen Abrechnungen zu bekommen.

Die Beklagte ist ein Dienstleistungsunternehmen für Sicherheit und Services an Flughäfen. Sie ist als solches an den Flughäfen A, B und C tätig. Sie ist ein hundertprozentiges Tochterunternehmen der D mit mehreren tausend Beschäftigten. Ihren Hauptsitz hat sie am Flughafen A. Dort beschäftigt sie ihre gewerblichen Mitarbeiter ausschließlich im Sicherheitsbereich.

Die D hat eine Ausweisordnung erlassen, die der Beschreibung des am Verkehrsflughafen A gültigen Ausweissystems und der damit verbundenen Zugangsregelungen dient. Dabei handelt es sich um Weisungen aufgrund Teil II Ziffer 1.1 der behördlich genehmigten Flughafenbenutzungsordnung vom 1. Dezember 2008 in Verbindung mit deren Anhängen, die von allen am Verkehrsflughafen tätigen Personen zu beachten ist. In der Ausweisordnung ist unter anderem bestimmt, dass es zu Betreten bzw. Befahren einzelner Flughafenbereiche der Einwilligung der D bedarf, die als Nachweis für diese Einwilligung Flughafenausweise ausgibt. Voraussetzung für die Erteilung eines Flughafenausweises für den sensiblen Teil des Sicherheitsbereichs ist eine Zuverlässigkeitsprüfung; Sicherheitsbedenken dürfen gegen den Antragsteller nicht bestehen. Ausweise werden insbesondere dann eingezogen, wenn der Verdacht besteht, dass sie missbräuchlich benutzt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten und des genauen Inhalts der Ausweisordnung wird auf Blatt 158 bis 167 der beigezogenen Verfahrensakte des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main -16 Ga 11/13 – Bezug genommen.

Der Kläger ist 1963 geboren, verheiratet und Vater von zwei Kindern. Er ist seit dem 5. August 2000 auf der Basis des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 21. August 2000 (Bl. 29 – 35 d.A.) als gewerblicher Arbeitnehmer mit der Tätigkeit einer Servicekraft im Dienstleistungsbereich Gepäckaufbewahrung/Gepäckwagenmanagement am Flughafen A bei der Beklagten beschäftigt. Seine monatliche Bruttovergütung beträgt € 1.790,81. Sie ist zum 15. des Folgemonats zahlbar. Nach dem Inhalt des schriftlichen Arbeitsvertrages ist der Kläger verpflichtet den Flughafenausweis ständig im Dienst mitzuführen und auf Verlangen der Polizei bzw. den Beauftragten von Aufsichtsbehörden vorzuzeigen. Weiterhin ist dort bestimmt, dass der Kläger keinen Anspruch auf einen bestimmten Dienstposten hat und der Arbeitgeber ihn jederzeit zu anderen Dienstplätzen innerhalb und außerhalb des ihm zugewiesenen Beschäftigungsortes versetzen kann.

Mit Schreiben vom 10. Januar 2013 teilte die Bundespolizeidirektion Kriminalitätsbekämpfung Flughafen A der Beklagten mit, dass gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Einschleusung von Ausländern auf dem Landwege geführt werde. Die Einleitung der Ermittlungen gegen den Kläger beruhten auf Mittschnitten einer Telekommunikationsüberwachung. Wegen des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens stellte die Beklagte den Kläger am 14. Januar 2013 unbezahlt von der Arbeitsleistung frei. Seither war dem Kläger der Zugang zum Sicherheitsbereich des Flughafens unter Verwendung des Ausweises nicht mehr möglich, weil dieser “gesperrt” worden war, wobei der Kläger nach wie vor im Besitz des Flughafenausweises war. In dem vom Kläger vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main auf Beschäftigung gerichteten einstweiligen Verfügungsverfahren – 16 Ga 11/13 – , in dem der Kläger erstinstanzlich unterlag, schlossen die Parteien im Berufungsrechtszug – 15 SaGa 276/13 – einen Vergleich. Wegen der Einzelheiten und des genauen Inhalts des Vergleichs wird auf Blatt 42 der Akten Bezug genommen.

Die Beklagte zahlte an den Kläger – entsprechend den Regelungen des Vergleichs – ab Mai 2013 Vergütung in Höhe von monatlich € 1.400,00 netto. Im streitigen Zeitraum (Februar bis April 2013) zahlte sie keine Vergütung und erteilte dem Kläger auch keine Entgeltabrechnungen. Sie erteilte ihm vor diesem Zeitraum letztmalig eine Abrechnung für Januar 2013 (Bl. 76 d.A.).

Mit Verfügung vom 18. Oktober 2013 stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Seither beschäftigt die Beklagte den Kläger wieder vertragsgemäß.

Mit seiner am 28. August 2013 bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangenen Klage hat der Kläger Vergütungszahlung – zunächst auch noch für Januar 2013 – gefordert, sowie die Erteilung von monatlichen Abrechnungen über die zu zahlende Vergütung.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte schulde ihm die Vergütung für die Monate Februar bis einschließlich April 2013.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Zahlungsansprüche des Klägers seien aufgrund des vor dem Landesarbeitsgericht geschlossenen Vergleichs erloschen.

Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhaltes, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2014 gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen (Bl. 111 – 113 d. A.).

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit vorgenanntem Urteils abgewiesen. Es hat angenommen, ein Annahmeverzugslohnanspruch für den streitigen Zeitraum bestehe zugunsten des Klägers nicht, denn er sei leistungsunfähig gewesen, weil er nicht im Besitz eines gültigen Flughafenausweises gewesen sei. Dieser Flughafenausweis sei aber unabdingbare Voraussetzung zur Erbringung der Arbeitsleistung. Die Beklagte habe dem Kläger den Flughafenausweis nicht rechtsmissbräuchlich entzogen. Die spätere Einstellung des gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahrens habe keine Aussagekraft bezogen auf den Streitzeitraum. Jedenfalls stamme weder das Leistungshindernis noch der Umstand der Einleitung des Ermittlungsverfahrens aus der Sphäre der Beklagten. Der Beklagten sei es auch nicht möglich gewesen, den Kläger vorübergehend mit einer anderen zumutbaren Tätigkeiten zu beschäftigen. Mangels Vergütungszahlungsanspruchs bestehe auch kein Anspruch auf Erteilung von Abrechnungen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 20. Januar 2015 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt.

Er meint, die Beklagte habe ihn zu Unrecht unter Berufung auf überwiegende Interessen von der Arbeitsleistung freigestellt. Er behauptet, die von der Beklagten veranlasste Sperrung des Flughafenausweises habe sie jederzeit wieder aufheben können. Er behauptet, die Beklagte habe eine Zuverlässigkeitsprüfung nicht veranlasst. Er ist der Auffassung, die Beklagte habe ihm den Zugang zum Flughafen gewähren müssen, weil keine negative Zuverlässigkeitsprüfung erfolgt sei. Die Beklagte sei auch irrig davon ausgegangen, dass er den Flughafenausweis missbraucht haben könnte, denn das Ermittlungsverfahren habe sich auf das Einschleusen auf dem Landweg bezogen. Er meint, die Arbeitsleistung sei ihm in der Zeit von Februar bis April 2013 nicht unmöglich gewesen. Der Zugang zur Arbeitsstelle sei ihm von der Beklagten rechtswidrig entzogen worden und diese habe damit selbst den Umstand zu vertreten, der ihm den Zugang zum Arbeitsort unmöglich gemacht habe.

Er beantragt zuletzt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Mai 2014 – 16 Ca 6262/13 – abzuändern und

1.

die Beklagte zu verurteilen, € 5.372,43 brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB aus € 1.790,81 seit 15. März 2013, aus € 1.790,81 seit 15. April 2013 und aus € 1.790,81 seit 15. Mai 2013 an ihn zu zahlen und
2.

die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Monate Februar, März und April 2013 Lohnabrechnungen über jeweils € 1.790,81 brutto zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, die Berufung des Klägers sei unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Sie behauptet, aufgrund des Ermittlungsverfahrens sei zwingend eine neue Zuverlässigkeitsprüfung eingeleitet worden. Sie ist der Auffassung, sie sei daher gemäß § 7 Abs. 6 LuftSiG iVm. der Flughafenausweisordnung zur Einziehung des Dienstausweises verpflichtet gewesen. Der Kläger habe auch nicht dargelegt, dass ihn an der Einleitung des Ermittlungsverfahrens kein Verschulden getroffen habe.

Wegen des weiteren Vortrages der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 142 – 146 d.A.), die Berufungserwiderung (Bl. 161 – 173 d.A.), die Schriftsätze der Beklagten vom 10. November 2014 (Bl. 190 – 199 d.A.) und 12. Januar 2015 (Bl. 209 – 215 d.A.) sowie die Schriftsätze des Klägers vom 12. November 2014 (Bl. 202 d.A.) und vom 6. Januar 2015 (Bl. 203 – 206 d.A.) und die Sitzungsniederschrift vom 20. Januar 2015 verwiesen.
Entscheidungsgründe

A) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2014 – 16 Ca 6262/13 – ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b ArbGG nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft und auch darüber hinaus zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO. Soweit die Beklagte meint wegen weitgehenden Gleichlauts mit der Berufungsschrift im einstweiligen Verfügungsverfahren sei die Berufung nicht ordnungsgemäß begründet, teilt die Berufungskammer diese Auffassung nicht. An den entscheidenden Stellen ist die Berufungsbegrünung auf den konkreten Einzelfall zugeschnitten. Sie setzt sich mit den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts zwar nicht an allen Stellen auseinander, wohl aber mit der tragenden Begründung der vom Arbeitsgericht Annahmeverzugslohnansprüche ausschließenden angenommenen Leistungsunmöglichkeit des Klägers.

Die Berufung ist auch zulässig soweit der Kläger nach wie vor die Erteilung von Lohnabrechnungen begehrt. Da das Arbeitsgericht seine insoweit die Klage abweisende Entscheidung auf das Nichtbestehen eines Arbeitsentgeltanspruchs gestützt hat, bedurfte es keiner weitergehenden Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen insoweit. Ausreichend ist hier, dass der Kläger sich mit den den Zahlungsklageantrag abweisenden Teilen der Entscheidungsgründe auseinandergesetzt hat.

Die Änderung des Antrages auf Erteilung von Abrechnungen ist auch sachdienlich. Der Kläger hat damit sein eigentliches Begehren nur konkretisiert und der Antragstellung einen vollstreckbaren Inhalt zugedacht.

B) Die Berufung bleibt jedoch ohne Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus keinem rechtlichen Grund Anspruch auf Zahlung der Vergütung für die Monate Februar bis einschließlich April 2013.

I. Ein Anspruch des Klägers folgt nicht aus den Regeln des Annahmeverzuges. Zu Recht hat das Arbeitsgericht angenommen, dass der Kläger im streitigen Zeitraum nicht leistungsfähig war. Ihm war die Erbringung der Arbeitsleistung eines Servicemitarbeiters im Dienstleistungsbereich Gepäckaufbewahrung/Gepäckwagen-+management unmöglich. Unmöglichkeit und Annahmeverzug schließen sich aus. Die Kammer folgt den Entscheidungsgründen insoweit in vollem Umfang und stellt dies fest, § 69 Abs. 2 ArbGG.

II. Ergänzend gilt Folgendes:

Es kann dahinstehen, ob die Beklagte den Kläger berechtigt oder unberechtigt von der Arbeitsleistung freigestellt hat. Sowohl mit einer berechtigten als auch mit einer unberechtigten Freistellung werden – wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat – die Voraussetzungen des Annahmeverzuges zunächst erfüllt. Auch darauf, ob der Kläger seinen Dienstausweis nach wie vor bei sich trug und die Beklagte den Ausweis als Zugangsausweis lediglich gesperrt hatte oder hatte sperren lassen, kommt es nicht an. Die Kammer sieht keinen qualitativ für das vorliegende Verfahren entscheidenden Unterschied darin, ob dem Kläger der Besitz an dem Flughafenausweis entzogen worden war oder er ihn nach wie vor im Besitz hatte, denn es ist zwischen den Parteien jedenfalls unstreitig, dass der Kläger wegen der Sperrung der Zugangsberechtigung des ihm überlassenen Flughafenausweises keinen uneingeschränkten Zugang mehr zu den bisher für ihn zugänglichen Bereichen des Flughafens hatte, an denen er seine vertragsgemäße Arbeitsleistung zu erbringen hatte.

Unzutreffend ist die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe die Zugangssperrung jederzeit wieder aufheben können. Denn Flughafenausweise werden allein von der D erteilt. Dies ergibt sich aus den Regelungen in Abschnitt I “Grundsätzliches” der Ausweisordnung.

Der Kläger hat im Rahmen des Rechtsstreits auch keine tatsächlichen Umstände dargelegt, aus denen sich ergeben könnte, dass die von der Beklagten nach Abschnitt 12 der Ausweisordnung offenbar veranlasste Sperrung der Nutzungsmöglichkeit des dem Kläger erteilten Flughafenausweises offensichtlich rechtswidrig war. Sein Hinweis auf die Einleitung des Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Einschleusung von Ausländern auf dem Landweg verfängt insoweit nicht. Denn auch ein wegen dieses Verdachts eingeleitetes Ermittlungsverfahren schließt jedenfalls den für den Entzug des Flughafenausweises gemäß Ziffer 12 der Ausweisordnung ausreichenden Verdacht des Missbrauchs des Flughafenausweises nicht aus. Der Missbrauchsverdacht hingegen berechtigt zur Sperrung des Ausweises nach der Flughafenausweisordnung. Es ist demnach davon auszugehen, dass die von der Beklagten veranlasste Sperrung der Nutzungsmöglichkeit des dem Kläger erteilten Flughafenausweises nicht rechtswidrig war. Eine Rechtswidrigkeit der Sperrung des Flughafenausweises ergibt sich auch nicht rückwirkend aus der Einstellung des gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO, denn auch dann, wenn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird, kann der Tatverdacht gegen den Beschuldigten fortbestehen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt vom 29. August 2014 – 3 O 322/13 -; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof vom 29. Juli 2014 – 10 C 14.478 -; zitiert nach ). Dann aber konnte die Beklagte den Kläger in der Zeit von Februar bis April 2013 nicht als Servicemitarbeiter im Dienstleistungsbereich Gepäckaufbewahrung/Gepäckwagenmanagement beschäftigen.

Gegen die Annahme des Arbeitsgerichts, der Beklagten sei es nicht möglich gewesen, ihm vorübergehend eine andere zumutbare Tätigkeit zuzuweisen wendet sich der Kläger im Berufungsrechtszug nicht.

Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich auch aus der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin Bandenburg vom 29. Oktober 2014 – 17 Sa 285/14 -nichts anderes. Zum einen hat es – anders als im der angezogenen Entscheidung zugrunde liegenden Fall – vorliegend keine polizeibehördliche Beschäftigungsuntersagung gegenüber der Beklagten bezogen auf den Kläger gegeben. Zum anderen hat das Landesarbeitsgericht dort seine Auffassung, wonach es die unternehmerische Tätigkeit der Arbeitgeberin mit sich bringe, dass die von ihr beschäftigten Sicherheitsmitarbeiter einer behördlichen Aufsicht unterlägen und es daher zum arbeitgeberseitigen unternehmerischen Risiko gehöre, dass die Behörde einen ihrer Mitarbeiter auf seine Zuverlässigkeit hin überprüfen wolle und dessen Einsatz bis zum Abschluss der Überprüfung untersage, unter anderem auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen der Arbeitnehmer nichts zu der entstandenen Situation beigetragen habe. Vorliegend ist hingegen davon auszugehen, dass der Kläger zu der eingetretenen Situation beigetragen hat. Die Beklagte hat insoweit unwidersprochen vorgetragen (§ 138 Abs. 2 ZPO), das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger sei aufgrund einer Telekommunikationsüberwachung und einer Äußerung des Klägers erfolgt. Diesem im Kammertermin erörterten Umstand ist der Kläger nicht entgegengetreten.

Dem Kläger steht die begehrte Vergütungszahlung auch nicht nach § 616 BGB zu. Das Begehren der Vergütungszahlung für die Dauer von drei Monaten ist nicht der in § 616 BGB geregelte vorübergehende Zeitraum (vgl. BAG 20. Juli 1977 – 5 AZR 325/76 – AP Nr. 47 zu § 616 BGB).

Da ein Vergütungszahlungsanspruch des Klägers nicht besteht, kommt es nicht darauf an, ob Ziffer 3 des gerichtlichen Vergleichs vom 30. April 2013 dem Anspruch des Klägers entgegensteht.

Wie bereits das Arbeitsgericht entschieden hat, besteht mangels Entgeltanspruchs für die Monate Februar bis April 2013 auch kein Abrechnungsanspruch. Im Übrigen würde jedenfalls gemäß § 108 Abs. 2 GewO nach Erteilung einer Abrechnung für den Februar 2013 für die Monate März und April 2013 kein Anspruch bestehen, weil sich die Abrechnungsparameter nicht geändert hätten.

III. Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

IV. Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund iSd. § 72 Abs. 2 ArbGG. Der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Oktober 2014 -17 Sa 285/14 – lag ein anderer Sachverhalt zugrunde.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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