LAG Hessen, 20.02.2014 – 9 TaBVGa 11/14

Mai 2, 2019

LAG Hessen, 20.02.2014 – 9 TaBVGa 11/14
Leitsatz

Ein Abbruch einer Betriebsratswahl kommt als Folge der Entscheidung des BAG vom 27. Juli 2011 (- 7 ABR 61/10 – EzA § 19 BetrVG 2001 Nr. 8) nur in Betracht, wenn die geplante Wahl mit einiger Sicherheit nichtig wäre. Die nicht unverzügliche Beanstandung eines eingereichten Wahlvorschlages durch den Wahlvorstand ist grundsätzlich nur ein Anfechtungsgrund. Nichtig wäre die geplante Wahl nur dann, wenn der Wahlvorstand die Prüfung des Wahlvorschlages willkürlich und missbräuchlich verzögerte, um der Liste die Teilnahme an der Wahl unmöglich zu machen.
Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 18) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 28. Januar 2014 – 7 BVGa 2/14 – wird zurückgewiesen.
Gründe
1

Von einer Sachdarstellung wird gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 525 ZPO, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen, da gegen diesen Beschluss unzweifelhaft kein Rechtsmittel gegeben ist.
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Die nach den Feststellungen im Protokoll der Anhörung vor dem Beschwerdegericht zulässige, weil form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdegericht schließt sich nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage der Entscheidung des Arbeitsgerichts und seiner Begründung an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug. Die Beschwerde rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dies ergibt sich zusammengefasst aus folgenden Erwägungen:
3

1. Der Hauptantrag ist nicht begründet. Die Wahl ist nicht abzubrechen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Beschluss vom 27. Juli 2011 – 7 ABR 61/10–EzA § 19 BetrVG 2001 Nr. 8; ebenso LAG Düsseldorf Beschluss vom 13. März 2013 – 9 TaBVGa 5/13– Juris; LAG Hamm Beschluss vom 6. Sept. 2013 – 7 TaBVGa 7/13– NZA-RR 2013,637 = Juris; LAG Hamm Beschluss vom 19. März 2012 – 10 TaBVGa 5/12– AiB 2013, 718 = Juris), durch welche die noch bei den turnusmäßigen Betriebsratswahlen 2010 streitige Frage höchstrichterlich entschieden ist und von der abzuweichen der Streitfall keine Veranlassung bietet, kommt ein Wahlabbruch nur bei voraussichtlicher Nichtigkeit der Wahl in Betracht. Eine voraussichtlich mit Sicherheit erfolgreiche Wahlanfechtung reicht hierfür nicht mehr aus. Ihre entgegenstehende frühere Rechtsprechung gibt die Kammer auf.
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2. Als Verfahrensfehler des Wahlvorstandes kommt hier in Betracht, dass dieser entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 WO den Wahlvorschlag „Die Neuen…“ nicht unverzüglich, d.h. möglichst binnen zwei Arbeitstagen, geprüft hat und die Listenführerin nicht unverzüglich über die Beanstandung unterrichtet hat.
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3. Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 WO hat der Wahlvorstand eine eingereichte Vorschlagsliste unverzüglich, möglichst binnen einer Frist von zwei Werktagen nach ihrem Eingang, zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandungen den Listenführer schriftlich unter Angabe der Gründe zu benachrichtigen. Die Prüfpflicht erstreckt sich zunächst auf alle erkennbaren Unwirksamkeitsgründe für den eingereichten Wahlvorschlag, die der Wahlvorstand bei der Prüfung der äußeren Gestaltung der eingereichten Urkunde unschwer erkennen kann (BAG Beschluss vom 15. Mai 2013 – 7 ABR 40/11–EzA § 14 BetrVG 2001 Nr. 3; BAG Beschluss vom 18. Juli 2012 – 7 ABR 21/11–EzA § 19 BetrVG 2001 Nr. 9). Die Pflicht zur unverzüglichen Prüfung dient dazu, es dem Einreicher einer Liste zu ermöglichen, innerhalb der Einreichungsfrist eine neue Liste einzureichen. Ob der Wahlvorstand unverzüglich gehandelt hat, ist unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Zwecks der Regelung zu beurteilen. Die Frist von zwei Arbeitstagen ist keine starre Höchstfrist, die nicht überschritten werden darf, sondern eine Regelfrist. Sind z.B. berechtigte Rückfragen an den Listenführer im Rahmen der Aufklärungspflicht des Wahlvorstandes geboten (dazu BAG Beschluss vom 21. Jan. 2009 – 7 ABR 65/07–EzA § 19 BetrVG 2001 Nr. 7; Hess. LAG Beschluss vom 21. Dez. 2009 – 9 TaBVGa 242/09 – Juris), ist der Wahlvorstand nicht verpflichtet, Zwischenergebnisse seiner Prüfung mitzuteilen.
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4. Die Verletzung der Prüfungspflicht ist ein Anfechtungsgrund (BAG Beschluss vom 18. Juli 2012 – 7 ABR 21/11–EzA § 19 BetrVG 2001 Nr. 9; LAG Düsseldorf Beschluss vom 17. Mai 2010 – 11 TaBVGa 7/10 – Juris). Dies hat das BAG (a.a.O.) auch in dem Fall angenommen, dass der Wahlvorstand die Fehlerprüfung auf den Tag nach der Einreichungsfrist angesetzt hatte, obwohl diese vor Fristablauf möglich und nicht auszuschließen war, dass bei unverzüglicher Prüfung eine fehlerfreie Liste noch rechtzeitig hätte eingereicht werden können. Nichtig ist eine Betriebsratswahl nur bei groben und offensichtlichen Verstößen gegen wesentliche Grundsätze des gesetzlichen Wahlrechts, die so schwerwiegend sind, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht. Die Betriebsratswahl muss „den Stempel der Nichtigkeit auf der Stern tragen“ (BAG Beschluss vom 19.Nov. 2003 – 7 ABR 25/03–EzA § 19 BetrVG 2001 Nr. 2).
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5. Für die Nichtigkeit der vorgesehenen Wahl ergeben sich aus dem bisherigen Sachverhalt keine genügenden Anhaltspunkte. Der Wahlvorschlag „Die Neuen…“ wurde rechtzeitig vor Ablauf der Einreichungsfrist vom 24. Dez. 2013, 12.00 Uhr, am 19. Dez. 2013 um 08.05 Uhr eingereicht. Eine Sitzung des Wahlvorstandes fand am nächsten Tag nach der Einreichung der Liste, nämlich am Freitag, den 20. Dez. 2013, statt. Die Unterrichtung der Listenführerin erfolgte erst am Dienstag, den 24. Dez. 2013 um 07.45 Uhr nach dem Wochenende vom 21. / 22. Dez. 2013, dies, nachdem insoweit eine weitere Sitzung des Wahlvorstandes am Nachmittag des 23. Dez. 2013 stattgefunden hat und die Listenführerin an diesem Tag nach 16.00 Uhr nicht mehr im Betrieb war.
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6. Für die Bejahung oder Verneinung der Unverzüglichkeit der Fehlerprüfung seitens des Wahlvorstandes kommt es darauf an, ob dieser verpflichtet war, noch am 20. Dez. 2013 zu beanstanden, dass der Wahlvorschlag an einem unheilbaren Mangel litt. Es wurden getrennte Klemmhefter mit der Liste der Wahlbewerber und der Liste der Unterstützer eingereicht. Dass die Listen nicht verbunden waren, machte den Wahlvorschlag ungültig. Befinden sich die Bewerberliste und die Stützunterschriften auf mehreren Blättern, muss eindeutig erkennbar sein, dass diese eine einheitliche Urkunde bilden. Dies kann sich nicht nur aus einer körperlich festen Verbindung der Blätter ergeben, sondern auch aus sonstigen, den Schriftstücken anhaftenden Merkmalen (BAG Beschluss vom 25. Mai 2005 – 7 ABR 39/04 – EzA § 14 BetrVG 2001 Nr. 1 = Juris). Dass diese Einheitlichkeit hier nicht bestanden haben dürfte, haben auch die Antragsteller in der Anhörung vor dem Beschwerdegericht eingeräumt. Dieser Mangel bedurfte keiner weiteren Aufklärung mehr. Eine Nachfristsetzung ist nach § 8 Abs. 2 WO für den Fall dieses Listenmangels nicht vorgesehen.
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7. Dass der Wahlvorstand die Möglichkeit gehabt hätte, die Listenführerin am 20. Dez. 2013 über diese Beanstandung zu unterrichten, begründet noch nicht die Nichtigkeit der beabsichtigten Wahl. Dem Wahlvorstand lagen nach den eidesstattlichen Versicherungen des Wahlvorstandsvorsitzenden A und der Wahlvorstandsmitglieder B, C und D am 20. Dez. 2013 Informationen vor, wonach Unterstützer der Liste Blankounterschriften auf einer Liste ohne Wahlbewerber geleistet hätten, und hat dies bis zum 23. Dez. 2013 im Hinblick auf die Unterstützerinnen E und F noch bestätigend aufgeklärt. Vor diesem Hintergrund kann eine Nichtigkeit der vorgesehenen Wahl hier nicht darauf gestützt werden, dass der Wahlvorstand die weitere Aufklärung nur vorgeschoben hätte. Er hat jedenfalls den Wahlvorschlag nicht einfach „beiseitegelegt“ und den nahenden Fristablauf abgewartet. Es kann im Rahmen der im einstweiligen Verfügungsverfahren gebotenen summarischen Tatsachenfeststellung nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die Beanstandungen des Wahlvorstandes gegenüber der Vorschlagsliste „Die Neuen…“ erst am 24. Dez. 2013 um 07.45 Uhr allein in der Absicht erfolgt sind, es der Liste unmöglich zu machen, in den verbleibenden viereinviertel Stunden noch rechtzeitig einen Wahlvorschlag einzureichen, was jedenfalls an einem Tag wie Heiligabend und bei mehreren Betriebsstätten deutlich erschwert bis unmöglich war. Eine derartige Absicht kann ohne weitere Anhaltspunkte nicht unterstellt werden. Nicht jede Fristüberschreitung bei der Pflicht zur unverzüglichen Prüfung belegt ein willkürliches Vorgehen des Wahlvorstandes. Äußerungen von Mitgliedern des Wahlvorstandes hierzu oder sonstige Anhaltspunkte für eine willkürliche Benachteiligung der Liste „Die Neuen…“ sind bis zur mündlichen Anhörung nicht bekannt geworden. Allein auf die Unterstellung einer unredlichen Absicht kann das Verdikt der Nichtigkeit der Wahl jedoch nicht gestützt werden. Auch dass der Wahlvorstand die Listenführerin am 23. Dez. 2013 nachmittags oder abends nicht mehr zu Hause angerufen hat, kann eine Verletzung seiner unverzüglichen Beanstandungspflicht darstellen, belegt jedoch ohne weitere Anhaltspunkte ebenfalls keine unredliche Absicht.
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8. Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet, denn die dargestellten Hürden gelten auch für einen korrigierenden Eingriff in das Wahlverfahren (ebenso LAG Hamm Beschluss vom 19. März 2012 – 10 TaBVGa 5/12– Juris). Der Maßstab der Nichtigkeit der sonst stattfindenden Wahl findet auch bei erheblichen Wahlkorrekturen wie der nachträglichen Zulassung einer zurückgewiesenen Liste Anwendung.
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9. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei, § 2 Abs. 2 GKG.
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Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben, § 92 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 85 Abs. 2 ArbGG.

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Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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