LAG Hessen, 20.02.2014 – 9 TaBVGa 19/14

Mai 2, 2019

LAG Hessen, 20.02.2014 – 9 TaBVGa 19/14
Leitsatz

Dem Wahlvorstand kann der Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Zurverfügungstellung einer Wählerliste – hier für einen Gemeinschaftsbetrieb – als Folge der Entscheidung des BAG vom 27. Juli 2011 (- 7 ABR 61/10 – EzA § 19 BetrVG 2001 Nr. 8) nicht bereits dann abgesprochen werden, wenn für die geplante Wahl möglicherweise ein Anfechtungsgrund besteht, sondern nur, wenn die Wahl mit einiger Sicherheit nichtig wäre. Die Verkennung der Voraussetzungen für einen Gemeinschaftsbetrieb macht die geplante Wahl grundsätzlich nur anfechtbar. Nichtig wäre sie nur dann, wenn der Wahlvorstand willkürlich, rechtsmissbräuchlich und ohne jegliche sachliche Grundlage von einem Gemeinschaftsbetrieb ausginge.
Tenor:

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 28. Januar 2014 – 4 BVGa 1/14 – abgeändert:

Den Beteiligten zu 2), 3) und 4) wird aufgegeben, dem Beteiligten zu 1) eine Liste der Wahlberechtigten (Wählerliste) im Sinne des § 2 Wahlordnung aller dem Betrieb der Unternehmen der Beteiligten zu 2), 3) und 4) als Gemeinschaftsbetrieb angehörigen Arbeitnehmer sowie den dort Beschäftigten, getrennt nach den Geschlechtern unter Nennung des Familiennamens, Vornamens und Geburtsdatums in alphabetischer Reihenfolge sowie unter Kennzeichnung der leitenden Angestellten gemäß § 5 Abs. 3 BetrVG auszuhändigen.
Gründe
1

Von einer Sachdarstellung wird gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 525 ZPO, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen, da gegen diesen Beschluss unzweifelhaft kein Rechtsmittel gegeben ist.
2

Die nach den Feststellungen im Protokoll der Anhörung vor dem Beschwerdegericht zulässige, weil form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist begründet. Dies ergibt sich zusammengefasst aus folgenden Erwägungen:
3

Die Beschwerde hat Erfolg, weil der Antrag des Wahlvorstandes begründet ist. Der Wahlvorstand hat einen Anspruch auf Herausgabe der Wählerliste für den bisherigen Gemeinschaftsbetrieb nach § 2 Abs. 2 WO.
4

Zum einen wird die Auffassung vertreten (LAG Hamm Beschluss vom 30. Aug. 2010 – 13 TaBV 8/10– Juris), der Anspruch des Wahlvorstandes aus § 2 Abs. 2 Satz 1 WO sei selbst bei einer anfechtbaren Wahl zu erfüllen. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass sich schon vor Einleitung der Wahl durch die Vorenthaltung wichtiger Informationen das eigentliche Verfahren verzögern würde und es zu einer mehr oder weniger langen Wahlaussetzung kommt, es sei denn, es ist schon jetzt von der Nichtigkeit der geplanten Wahl auszugehen.
5

Zum anderen kommt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Beschluss vom 27. Juli 2011 – 7 ABR 61/10–EzA § 19 BetrVG 2001 Nr. 8; ebenso LAG Düsseldorf Beschluss vom 13. März 2013 – 9 TaBVGa 5/13– Juris; LAG Hamm Beschluss vom 6. Sept. 2013 – 7 TaBVGa 7/13– NZA-RR 2013, 637 = Juris; LAG Hamm Beschluss vom 19. März 2012 – 10 TaBVGa 5/12– AiB 2013, 718 = Juris), durch welche die noch bei den turnusmäßigen Betriebsratswahlen 2010 streitige Frage höchstrichterlich entschieden ist und von der abzuweichen der Streitfall keine Veranlassung bietet, ein Wahlabbruch nur bei voraussichtlicher Nichtigkeit der Wahl in Betracht. Eine voraussichtlich mit Sicherheit erfolgreiche Wahlanfechtung reicht hierfür nicht mehr aus. Ihre entgegenstehende frühere Rechtsprechung gibt die Kammer auf. Das gilt auch für einen korrigierenden Eingriff in das Wahlverfahren (LAG Hamm Beschluss vom 19. März 2012 – 10 TaBVGa 5/12– Juris) oder beispielsweise bei einem Streit über die Wirksamkeit der Bestellung eines Wahlvorstandes (BAG Beschluss vom 27. Juli 2011 – 7 ABR 61/10– NZA 2012, 345 = Juris; LAG Hamm Beschluss vom 6. Sept. 2013 – 7 TaBVGa 7/13– NZA-RR 2013, 637 = Juris) und muss folgerichtig auch für die Frage der Herausgabe der Wählerliste gelten, denn wenn diese nicht herausgegeben würde, wäre eine Wahl im Gemeinschaftsbetrieb nicht oder nur erschwert und mit Unsicherheiten behaftet über die zusammengefassten Listen der drei Unternehmen möglich.
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Die Verkennung des Betriebsbegriffs ist grundsätzlich nur ein Anfechtungsgrund (BAG Beschluss vom 27. Juli 2011 – 7 ABR 61/10– NZA 2012, 345 = Juris). Die Einschätzung des Wahlvorstandes im Hinblick auf den fortbestehenden Gemeinschaftsbetrieb wäre dann nicht vertretbar, wenn ein offensichtlicher Missbrauch oder eine willkürliche Verkennung der Betriebsstrukturen gegeben ist (vgl. LAG Düsseldorf Urteil vom 13. März 2013 – 9 TaBVGa 5/13– Juris). Bei der Analyse der konkreten betrieblichen Organisation ist eine Vielzahl von auf den Einzelfall bezogenen Gesichtspunkten zu beachten (LAG Hamm Beschluss vom 30. Aug. 2010 – 13 TaBV 8/10– Juris). Im Hinblick auf die stets nötige Gesamtwürdigung der Einzelfallumstände kann hier nicht von einem derart groben und evidenten Verstoß ausgegangen werden, der selbst den Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Betriebsratswahl ausschlösse. Angesichts der Tatsache, dass 1998, 2002, 2006 und 2010 ein Betriebsrat für einen Gemeinschaftsbetrieb gewählt worden ist, müssten Feststellungen getroffen werden können, wonach die Trennung der Betriebe der Beteiligten zu 2) bis 4) in organisatorischer Hinsicht und im Hinblick auf die Ausübung der Leitungsmacht in den sozialen und personellen Angelegenheiten der §§ 87 ff., 92 ff., 99 ff. BetrVG nicht nur in Form eines Konzeptes besteht, sondern auch in der Praxis vollzogen wird. Hier reicht der relativ pauschale Hinweis der Beteiligten zu 2) bis 4) auf Kooperations- und Dienstleistungsverträge nicht aus. Im IT-Bereich (Hard- und Software, Server, Großrechner, Beurteilungssystem, zentrales Zeiterfassungssystem), im Bereich der gemeinsamen Einrichtungen und der Infrastruktur (Facility Management, Post, Empfang, Gartenarbeiten, Putz- und Hausmeisterdienste, Zentrallager, Netzwerk, Telefonanlage, Internet, Cloudservice, Drucker, Kopierer, Nutzung des Beschaffungssystems, zentrale Gehaltsabrechnung, gemeinsame Rechtsabteilung, gemeinsame AGG-Beschwerdestelle, Betriebseinrichtungen usw.) sind im Eilverfahren keine konkreten Feststellungen möglich gewesen, inwiefern hier jegliche Nutzung durch die Beteiligten zu 3) und 4) auf der Grundlage von Dienstleistungsverträgen geschieht und wie die Leistungen verrechnet werden. Werden Nutzungsentgelte, Lizenzgebühren, anteilige Leasinggebühren, Mieten, anteilige Kostenbeteiligungen abgerechnet und gezahlt? Der Hinweis auf eine Pauschale pro Mitarbeiter belegt nicht, ob hier auf realistischer Grundlage eine Verrechnung stattfindet. Schließlich gibt es eine gemeinsame Personalabteilung, einen Arbeitsdirektor und einen Personalleiter, gemeinsame Stellenausschreibungen, gemeinsame Ausbildungsaufgaben und auch Entscheidungen dieser Personalabteilung für die Beteiligten zu 3) und 4), ohne dass im Hinblick auf die von den Beteiligten zu 2) bis 4) behauptete Eigenständigkeit von Entscheidungen die konkreten Entscheidungsstrukturen und Verrechnungen im Einzelnen nachvollzogen werden konnten, es gibt in diesem Bereich auch keinen schriftlichen Dienstleistungsvertrag. Im Bereich der mitbestimmungsrechtlichen Angelegenheiten trifft die Personalabteilung Entscheidungen „die jeweils auf die Besonderheiten des operativen Geschäfts der Tochtergesellschaften abgestimmt sind“. Auch im Hinblick auf die unternehmensübergreifende Ausübung des Direktionsrechts gibt es nach dem Vorbringen der Beteiligten zu 2) bis 4), wenn auch seltene, Ausnahmefälle. Für die Annahme einer nichtigen Wahl gibt es nach alldem keine genügenden Anhaltspunkte. Die Prüfung auf der Grundlage detaillierten Sachvortrages muss dem Anfechtungsverfahren oder dem bereits eingeleiteten Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG vorbehalten bleiben.
7

Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei, § 2 Abs. 2 GKG.
8

Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben, § 92 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 85 Abs. 2 ArbGG.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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