LAG Hessen, 20.02.2017 – 2 Ta 63/15

März 25, 2019

LAG Hessen, 20.02.2017 – 2 Ta 63/15

Leitsatz:

Über die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss kann nicht mehr in der Sache entschieden werden, wenn zwischenzeitlich die Kostengrundentscheidung aufgehoben worden ist, weil das Berufungsgericht die Sache – entgegen § 68 ArbGG – zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Arbeitsgericht zurückverwiesen hat.

Tenor:

Die Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 27. Oktober 2014 – Aktenzeichen 9 Ca 273/14 – und vom 9. Januar 2015 – Aktenzeichen 9 Ca 273/14 – werden aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdegegnerin zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Mit Urteil vom 5. August 2014 – Aktenzeichen 9 Ca 273/14 (Bl. 2882 bis 2897 d. A.) – hat das Arbeitsgericht Offenbach am Main die Kosten des Rechtsstreits zu 2/3 der Beschwerdegegnerin und zu 1/3 dem Beschwerdeführer auferlegt.

Mit Datum vom 3. September 2014 (Bl. 2902 bis 2908 d. A.), beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangen am 4. September 2014, hat die Beschwerdegegnerin die Festsetzung von Sachverständigen-, Reise- und Kurierkosten gegen den Beschwerdeführer in Höhe von insgesamt € 21.627,69 nebst Zinsen beantragt.

Mit Beschluss vom 27. Oktober 2014 – Aktenzeichen 9 Ca 273/14 (Bl. 2916 d. A.) – hat das Arbeitsgericht Offenbach am Main die von dem Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin für das Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht Offenbach am Main zu erstattenden Sachverständigen- und Reisekosten in Höhe von € 10.764,25 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 4. September 2014 festgesetzt.

Gegen den ihm am 30. Oktober 2014 (Bl. 2917 d. A.) zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. November 2014 (Bl. 2927 ff. d. A.) noch am gleichen Tage bei dem Arbeitsgericht Offenbach am Main sofortige Beschwerde erhoben. Mit Beschluss vom 4. November 2014 – Aktenzeichen 9 Ca 273/14 (Bl. 2929 d. A.) – hat das Arbeitsgericht Offenbach am Main der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Hessischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schriftsätzen an das Arbeitsgericht Offenbach am Main und an das Beschwerdegericht vom 17. November 2014 (Bl. 3026 ff. d. A.) hat die Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen, dass im Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 27. Oktober 2014 – Aktenzeichen 9 Ca 273/14 – die im Urteil ausgesprochene Kostenquotelung von 1/3 zu Lasten des Beschwerdeführers und von 2/3 zu Lasten der Beschwerdegegnerin keine Berücksichtigung gefunden habe, was der Beschwerdeführer selbst mit seiner sofortigen Beschwerde aber gar nicht angegriffen habe.

Mit Beschluss vom 9. Januar 2015 – Aktenzeichen 9 Ca 273/14 (Bl. 3265 d. A.) – hat das Arbeitsgericht Offenbach am Main an von dem Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin für das Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht Offenbach am Main zu erstattenden Sachverständigen- und Reisekosten nunmehr € 3.558,08 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 4. September 2014 festgesetzt. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, es sei die im Urteil vom 5. August 2014 ausgesprochene Kostenquotelung zu berücksichtigen gewesen, weshalb der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. Oktober 2014 aufzuheben und neu zu fassen gewesen sei.

Gegen den am 21. Januar 2015 (Bl. 3266 d. A.) zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 4. Februar 2015 (Bl. 3246 und 3268 d. A.) noch am gleichen Tag bei dem Arbeitsgericht Offenbach am Main sofortige Beschwerde erhoben, der das Arbeitsgericht Offenbach am Main mit Beschluss vom 11. Februar 2015 – Aktenzeichen 9 Ca 273/14 (Bl. 3247 d. A.) – nicht abgeholfen und die Sache dem Hessischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt hat.

Auf die Berufungen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin hat das Hessische Landesarbeitsgericht mit am 14. Dezember 2016 verkündeten und rechtskräftigen Urteil – Az. 18 Sa 1122/14 (Bl. 3509 bis 3517 d. A.) – das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 5. August 2014 – Aktenzeichen 9 Ca 273/14 – aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Arbeitsgericht Offenbach am Main, Kammer 9, zurückverwiesen.

II.

1. Die sofortigen Beschwerden des Beschwerdeführers vom 2. November 2014 und vom 4. Februar 2015 sind gemäß §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 2 ZPO; 11 Abs. 1 RPflG; 78 ArbGG statthaft und nach einem Beschwerdewert von mehr als € 200,00 auch im Übrigen zulässig; insbesondere sind sie form- und fristgerecht erhoben, § 569 ZPO.

2. Über die sofortigen Beschwerden des Beschwerdeführers vom 2. November 2014 und vom 4. Februar 2015 kann jedoch nicht mehr in der Sache entschieden werden. Das gesamte Kostenfestsetzungsverfahren hat sich durch das am 14. Dezember 2016 verkündete und rechtskräftige Urteil des Hessischen Landesarbeitsgericht – Az. 18 Sa 1122/14 (Bl. 3509 bis 3517 d. A.) – überholt, wonach die Ausgangsentscheidung aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Arbeitsgericht Offenbach am Main zurückverwiesen wurde. Etwaig zu erstattende Kosten können damit erst nach neuer Verhandlung und Entscheidung der Sache vor dem Arbeitsgericht Offenbach am Main aufgrund dann feststehender Kostenverteilung zwischen den Parteien festgesetzt werden.

Aus Gründen der Rechtssicherheit werden die vom Beschwerdeführer angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 27. Oktober 2014 – Aktenzeichen 9 Ca 273/14 – und vom 9. Januar 2015 – Aktenzeichen 9 Ca 273/14 – aufgehoben.

Bei dieser Sachlage hat die Beschwerdegegnerin als Antragstellerin des Kostenfestsetzungsverfahrens die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2007 – Aktenzeichen VI ZB 61/06 – Rn. 6 mit weiteren Nachweisen, zitiert nach Juris).

Da ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 78 Satz 2 iVm. 72 Abs. 2 ArbGG nicht besteht, ist der Beschluss unanfechtbar, §§ 78 Satz 1 ArbGG iVm. 574 Abs. 1 ZPO.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

a very tall building with a moon in the sky

Ist Mobbing strafbar?

März 13, 2024
Von RA und Notar Krau:Mobbing kann je nach den Umständen strafbar sein, aber nicht immer.Es gibt kein spezifisches Gesetz, das Mobbing al…
filling cans with freshly brewed beers

Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – Gleichheitssatz – BAG 10 AZR 473/21

Februar 4, 2024
Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – Gleichheitssatz – BAG 10 AZR 473/21 – Urteil vom 15.11.2023 – Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschichtarbeit…
man holding orange electric grass cutter on lawn

Annahmeverzug – Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit – BAG 5 AZR 331/22

Februar 4, 2024
Annahmeverzug – Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit – BAG 5 AZR 331/22 – Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes …