LAG Hessen, 20.07.2016 – 15 Ta 145/14

März 27, 2019

LAG Hessen, 20.07.2016 – 15 Ta 145/14
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 10. Januar 2014 – 1 Ca 149/12 – aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe

I.

Der Kläger hat am 16. August 2012 Klage vor dem Arbeitsgericht Gießen erhoben. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 28. August 2012 hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt sowie die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers zu den Akten gereicht. Mit Beschluss vom 27. September 2012 wurde dem Kläger ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt.

Der Rechtsstreit endete durch einen Vergleich vom 21. September 2012.

Mit Schreiben vom 5. September 2013 bat der Rechtspfleger den Kläger das ihm übersandte Formular zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse binnen gesetzter Frist auszufüllen. Das Schreiben wurde an den Kläger formlos mit einfachem Brief gesandt. Eine Durchschrift des Schreibens wurde an den Prozessbevollmächtigten des Klägers gesandt (vgl. Bl. 22 des Beihefts). Mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 teilte der Rechtspfleger dem Kläger die beabsichtigte Änderung und Ratenzahlungsanordnung mit und gewährte ihm rechtliches Gehör bis zum 31. Oktober 2013. Auch dieses Schreiben wurde an den Kläger mit einfachem Brief gesandt. Eine Durchschrift wurde an den Prozessbevollmächtigten des Klägers gesandt (vgl. Bl. 26 des Beihefts).

Nach weiterer Korrespondenz mit dem Kläger (Bl. 41 des Beihefts) änderte der Rechtspfleger mit Beschluss vom 10. Januar 2014 die ratenfreie Bewilligung der Prozesskostenhilfe und ordnete Ratenzahlung an (Bl. 42 des Beihefts). Dieser Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers förmlich zugestellt. Ausweislich des Empfangsbekenntnisses ging er dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 14. Januar 2014 zu (Bl. 43 des Beihefts).

Mit Schreiben, das am 5. Februar 2014 bei dem Arbeitsgericht Gießen eingegangen ist, hat der Kläger gegen den Beschluss (sofortige) Beschwerde eingelegt (Bl. 44 des Beihefts). Der Rechtspfleger hat den Kläger mit Schreiben vom 10. Februar 2014 mit Fristsetzung bis zum 28. Februar 2014 zu weiteren Erklärungen aufgefordert (Bl. 54 des Beihefts).

Mit Beschluss vom 17. März 2014 hat der Rechtspfleger der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen (Bl. 56 des Beihefts) und die Sache dem Hessischen Landesarbeitsgericht vorgelegt. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger weitere Unterlagen und eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 15. November 2015 eingereicht.

II.

Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 46 Abs. 2 S. 3, § 78 Satz 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 S. 2 und 3 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.), §§ 567 ff. ZPO, § 40 EGZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Der Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 28. April 2014 ist unwirksam, weil vor seinem Erlass eine ordnungsgemäße Beteiligung des Klägers im Nachprüfungsverfahren gemäß § 120 Abs. 4 ZPO a.F. nicht stattgefunden hat. Eine Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO, ob eine Änderung eingetreten ist, wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht zugestellt. Dies ist im Beschwerdeverfahren nicht nachzuholen, weil die formal ordnungsgemäße Beteiligung vor Erlass des Aufhebungsbeschlusses Voraussetzung für seinen rechtmäßigen Bestand ist.

Die nunmehr für die Entscheidung von sofortigen Beschwerden im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren auch zuständige Kammer 15 schließt sich der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Hamm und des Landesarbeitsgerichts Köln (vgl. statt vieler LAG Hamm 5. Juli 2013 – 5 Ta 254/13 – ; 20. September 2013 – 14 Ta 160/13 – ; LAG Köln 23. September 2015 – 12 Ta 220/15 – juris) an, wonach jedenfalls die letzte Aufforderung an die Partei, sich über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären, an den Prozessbevollmächtigten der Partei zuzustellen ist, soweit dieser die Partei bereits im Bewilligungsverfahren vertreten hat. Sinngemäß ist in den genannten Entscheidungen ausgeführt:

1. Die nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO a.F. vorgesehene gerichtliche Aufforderung an die Partei, sich darüber zu erklären, ob eine Änderung eingetreten ist, muss gemäß § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO analog zugestellt werden (ebenso LAG Hamm 5. Juli 2013 – 5 Ta 254/13 – juris; 20. September 2013 – 14 Ta 160/13 – juris; LAG Hamm 2. Dezember 2014 – 14 Ta 546/14 – juris; OLG Brandenburg 24. Juli 2007 – 10 WF 187/07 – MDR 2007, 1391), weil die ausdrückliche Fristsetzung, binnen derer die Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, zur Abgabe einer Erklärung über eine Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufgefordert, die Bestimmung einer Handlungsfrist ist. In diesem Fall droht nach Ablauf die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung. Sowohl die Bestimmung einer Handlungsfrist als auch die Inlaufsetzung einer gesetzlichen Frist erfordert die Zustellung der Aufforderung gemäß § 329 Abs. 2 S. 2 ZPO analog (vgl. LAG Hamm 20. September 2013, a. a. O.).

2. § 329 Abs. 2 S. 2 ZPO ist im Wege der Analogie auf Fristsetzungen im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren anzuwenden, auch wenn dieses Verfahren nicht Teil des Erkenntnisverfahrens ist, für das die Norm grundsätzlich vorgesehen ist. Das Nachprüfungsverfahren ist Teil des gesamten Prozesskostenhilfeverfahrens (vgl. BGH 8. Dezember 2010 – XII ZB 38/09 – MDR 2011, 183). Es handelt sich nicht um eine Verwaltungsangelegenheit. Zuständig für die Änderung bzw. Aufhebung bleibt auch nach rechtskräftiger Beendigung des Hauptsacheverfahrens das Gericht. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut der §§ 120 und 124 ZPO a.F., wonach das Gericht die Bewilligung in bestimmten Fällen aufheben kann. Fristen im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO a.F. sind wie richterliche Fristen zu behandeln, auch wenn sie von Rechtspflegern gesetzt werden, denn auch nach deren Ablauf droht ein Rechtsverlust mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen für eine möglicherweise weiterhin bedürftige Partei.

Darüber hinaus wird nur durch eine Zustellung mit der notwendigen Sicherheit nachgewiesen, dass die Aufforderung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO a.F. der Partei wirklich zugegangen ist. Bei formloser Übersendung gerichtlicher Mitteilungen oder Dokumente besteht keine Vermutung für den Zugang. Der Bürger trägt weder das Risiko des Verlustes im Übermittlungswege noch eine Beweislast für den Nichtzugang (vgl. BVerfG 30. Juni 1976 – 2 BvR 164/76 – NJW 1976, 1837; 19. Juni 2013 – 2 BvR 1960/12 – NJW 2013, 2658).

3. Zustellungen im Nachprüfungsverfahren des § 120 ZPO a.F. haben gemäß § 172 Abs. 1 ZPO an den Prozessbevollmächtigten der Partei zu erfolgen, wenn dieser die Partei bereits im Bewilligungsverfahren vertreten hat (vgl. BGH 8. Dezember 2010 – XII ZB 38/09 – MDR 2011, 183; 8. September 2011 – VII ZB 63/10 – MDR 2011, 1314). Das gilt nicht nur für die Entscheidung über eine Aufhebung der Bewilligungsentscheidung (vgl. BAG 19. Juli 2006 – 3 AZB 18/06 – juris; BGH 8. Dezember 2010 – XII ZB 39/09 – juris), sondern auch für die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung nach § 120 ZPO a.F. (vgl. LAG Hamm 5. Juli 2013 – 5 Ta 254/13 – ; 20. September 2013 – 14 Ta 160/13 – ; LAG Rheinland-Pfalz 15. September 2006 – 10 Ta 169/06 – ; 2. Juni 2010 – 1 Ta 99/10 – jeweils juris; OLG Brandenburg 24. Juli 2007 – 10 WF 187/07 – MDR 2007, 1392).

Das Prozesskostenhilfeverfahren gehört zum Rechtszug im Sinne des § 172 Abs. 1 ZPO. Es ist unabhängig von der formellen Beendigung des Hauptsacheverfahrens ein damit eng zusammenhängendes gerichtliches Verfahren, zu dem auch das Nachprüfungsverfahren des § 120 ZPO a.F. gehört. Entsprechend ist Letzteres in das Zustellerfordernis des § 172 Abs. 1 ZPO einzubeziehen, um dem Interesse der Partei, das gesamte Verfahren in den Händen ihres Prozessbevollmächtigten zusammenzuführen und diesen so in die Lage zu versetzen, die Partei über den Stand des Verfahrens auf dem Laufenden zu halten und die notwendigen Schritte zu unternehmen, gerecht zu werden. Die Partei eines Rechtsstreits geht berechtigterweise davon aus, dass ihre Beauftragung eines Bevollmächtigten auch das gesamte Prozesskostenhilfeverfahren erfasst (vgl. im Einzelnen: BGH 8. Dezember 2010 – XII ZB 38/09 – MDR 2011, 183).

4. Im vorliegenden Fall ist keine der Aufforderungen zur Abgabe einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt worden. Das Nachprüfungsverfahren wurde nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Dies hat die ersatzlose Aufhebung des Beschlusses, mit dem die bewilligte ratenfreie Prozesskostenhilfe aufgehoben wurde, und die Aufrechterhaltung der bewilligten Prozesskostenhilfe zur Folge.

a) Eine Nachholung der Zustellung der Aufforderung im Beschwerdeverfahren muss ausscheiden. Gegenstand der Überprüfung des Beschwerdeverfahrens ist die Rechtmäßigkeit des Beschlusses, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 124 ZPO a.F. aufgehoben wurde. Dieser Beschluss kann nur dann wirksam sein, wenn das Verfahren der Aufforderung zur Abgabe der Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO a.F. formal ordnungsgemäß ist. Fehlt es wie hier an einer Zustellung der Aufforderung, ist die Aufhebung der Bewilligung zu Unrecht erfolgt. Nicht zuletzt im Hinblick auf die nach § 124 Ziffer 3 ZPO a.F. nur zeitlich begrenzt für vier Jahre nach rechtskräftiger Entscheidung oder sonstiger Beendigung des Verfahrens bestehende Möglichkeit einer Aufhebung der ursprünglichen Bewilligungsentscheidung, die als solche zum Nachteil der Partei das Beschwerdegericht nicht treffen kann, ist es erforderlich, dass der Aufhebungsentscheidung des Arbeitsgerichts ein vom Gericht der Hauptsache formal ordnungsgemäß durchgeführtes Verfahren zugrunde liegt. Ist das nicht der Fall, verbleibt es bei der ursprünglichen Bewilligung. Eine Abänderung der Bewilligungsentscheidung wegen veränderter persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse kann nur nach einem erneuten Verfahren erfolgen, soweit dieses gemäß § 124 Ziffer 3 ZPO a.F. noch zulässig ist.

Eine Korrektur der fehlerhaften Verfahrensweise des Arbeitsgerichts vor einer Aufhebungsentscheidung nach § 124 Ziffer 3 ZPO a.F. in der Beschwerdeinstanz ist danach nicht mehr möglich (vgl. LAG Hamm 20. September 2013 – 14 Ta 160/13 – ; 23. Juni 2014 – 14 Ta 330/14 – juris).

b) Der Zustellungsmangel ist nicht nach § 189 ZPO geheilt worden. Denn ob und wann die Aufforderungen der Rechtspfleger dem Kläger oder seinem Prozessbevollmächtigten tatsächlich zugegangen sind, lässt sich nicht feststellen. Zudem wäre es für eine Heilung erforderlich gewesen, dass der Beschluss mit Zustellungswillen des Rechtspflegers in die Hände des Prozessbevollmächtigten des Klägers gelangt ist, denn nur eine fehlgeschlagene Zustellung soll geheilt werden (BGH 26. November 2002 – VI ZB 41/02 – MDR 2003, 407 = NJW 2003, 1193; BVerwG 23. April 2010 – 7 C 20/09 – DVBl. 2010, 1508 f.; BAG 28. Februar 2008 – 3 AZB 56/07 – juris; OLG Celle 15. September 2010 – 1 Ws 56/07 – NStZ-RR 2011, -5 LS = BeckRS 2010, 27513). Dies ist jedoch bis heute nicht geschehen. Die Verfügungen der Rechtspfleger mit den Aufforderungsschreiben enthalten keinen Hinweis auf eine beabsichtigte Zustellung an den Kläger oder einen Prozessbevollmächtigten.

5. Eine Kostenentscheidung hat nicht zu ergehen. Die am Beschwerdeverfahren Beteiligten haben einander gemäß § 127 Abs. – ZPO keine Kosten zu erstatten. Für eine erfolgreiche sofortige Beschwerde im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren fallen keine Gerichtsgebühren an (vgl. § 22 Abs. 1, § 1 S. 1 GKG, KV 861-).

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht. Der Kläger ist mit seinem Rechtsmittel erfolgreich und durch die Entscheidung nicht beschwert. Ein Beschwerderecht der Staatskasse nach § 127 ZPO besteht nicht (BAG 18. November 2015 – 10 AZB 3-/15 – juris). Die Entscheidung ist unanfechtbar.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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