LAG Hessen, 20.08.2018 – 16 TaBVGa 159/18

März 22, 2019

LAG Hessen, 20.08.2018 – 16 TaBVGa 159/18
Leitsatz:

1.

Auf die Freistellung von Schulungen für Betriebsratsmitglieder – für Mitglieder des Wahlvorstands zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung gilt nichts anderes – gerichtete einstweilige Verfügungen sind zulässig, weil gemäß §§ 85 Abs. 2 ArbGG, 935, 940 ZPO auch im Beschlussverfahren dem Verfassungsgebot eines effektiven Rechtsschutzes mit der Möglichkeit des Erlasses einer einstweiligen Verfügung Rechnung zu tragen ist.
2.

Gemäß § 177 Absatz 6 Satz 2 SGB IX, § 20 Absatz 3 Satz 2 BetrVG trägt der Arbeitgeber die Kosten der Wahl und darf das Arbeitsentgelt eines Arbeitnehmers nicht mindern, wenn dieser wegen der Betätigung im Wahlvorstand Arbeitszeit versäumt und die Säumnis zur Ausübung des Amtes erforderlich ist. Zur Betätigung im Wahlvorstand gehört auch die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung zur Unterweisung in die Aufgaben eines Wahlvorstandes.
3.

Die Dauer von eineinhalb Tagen für die Schulung war hier angemessen, da die im Seminarplan ausgewiesenen Themen durchweg erforderliche Kenntnisse vermitteln.
4.

Zwar hat ein Mitglied des Wahlvorstands erst im Mai 2018 an einer Schulung eines anderen Veranstalters teilgenommen, auf der nach seinem Vortrag, die im Seminarprogramm genannten Themen allerdings nur teilweise behandelt worden seien. Die erneute Teilnahme an einer Schulung ist dem Arbeitgeber zumutbar, weil die streitgegenständliche Schulung zu einem Pauschalpreis für alle Teilnehmer durchgeführt wird, hinsichtlich dieses Mitglieds des Wahlvorstands also (über die Fortzahlung des Gehalts und eine Verpflegungspauschale hinaus) keine zusätzlichen Kosten entstehen.
5.

Der Erforderlichkeit der Schulungsmaßnahme steht nicht entgegen, dass der Arbeitgeber selbst eine Schulung für (sämtliche) Wahlvorstände zu den Wahlen der Schwerbehindertenvertretung durchführt.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 16. August 2018 – 3 BVGa 484/18 – teilweise abgeändert. Die Beteiligte zu 4 wird im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet die Beteiligten zu 1 bis 3 für die am 20. und 23. August 2018 durch Frau Rechtsanwältin A durchzuführende Schulung des Wahlvorstands zur Wahl einer Schwerbehindertenvertretung zur Erbringung einer Arbeitsleistung freizustellen.
Gründe

I.

Die Beteiligten streiten in einem einstweiligen Verfügungsverfahren über die Freistellung von Mitgliedern des Wahlvorstands für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung zu einer Schulungsmaßnahme.

Die Beteiligte zu 4 (Arbeitgeber) ist ein Luftverkehrsunternehmen. Die Beteiligten zu 1-3 sind Mitglieder des Wahlvorstands zur Wahl einer Schwerbehindertenvertretung des Bordpersonals Station Basis B. Beteiligter zu 5 ist der Wahlvorstand zur Wahl einer Schwerbehindertenvertretung des Bordpersonals B, dessen Vorsitzender der Beteiligte zu 1 ist.

Mit E-Mail vom 12. Juli 2017 (Bl. 10 der Akte) kündigte der Arbeitgeber an, die Wahlvorstände für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung zu schulen. In seiner Sitzung vom 25. Juli 2018 beschloss der Wahlvorstand, eine Schulung des Wahlvorstands durch Rechtsanwältin A durchzuführen; insoweit wird auf Bl. 14 der Akte verwiesen. Wegen des Inhalts der Schulungsveranstaltung wird auf die Schulungsübersicht von Rechtsanwältin A (Bl. 23, 24 der Akten) verwiesen. Die Kosten für die (ursprünglich) 2-tägige, jetzt eineinhalbtägige, Veranstaltung belaufen sich ausweislich des Schreibens sich von Rechtsanwältin A vom 7. August 2018 (Bl. 19, 20 der Akte) auf 1000 € zuzüglich Mehrwertsteuer pro Tag. Hinzu kommt eine Verpflegungspauschale von 15 € pro Tag und Person. Unter dem 7. August 2018 teilte der Arbeitgeber dem Beteiligten zu 1 mit, dass er die begehrte Schulung nicht für erforderlich hält, da der Arbeitgeber mit E-Mail vom 23. Juli 2018 angeboten habe, an einer von ihm (dem Arbeitgeber) durchgeführten Schulung für die Wahlvorstände der Schwerbehindertenvertretung teilzunehmen. Diese basiere auf der bereits für die Wahlvorstände der “Schwerbehindertenvertretungs-Wahl Boden” durchgeführten Schulung und berücksichtige die Besonderheiten für den Flugbetrieb. Im Übrigen habe der Beteiligte zu 1 bereits an einer Schulung zur Schwerbehindertenvertretungswahl teilgenommen, so dass auch deshalb keine Erforderlichkeit bestehe. Hierbei habe es sich um das von dem Veranstalter C veranstaltete Seminar im Mai 2018 gehandelt; wegen der Seminarausschreibung wird auf Bl. 81, 82 der Akte verwiesen.

Die Beteiligten zu 1-3 haben die Auffassung vertreten, sie fänden es ungewöhnlich an einer vom Arbeitgeber veranstalteten Schulung teilzunehmen, der die Wahl später anfechte.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss unter I. (Bl. 87-90 der Akte) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen, da der Wahlvorstand bei seiner Entscheidung über die Teilnahme an der kostenpflichtigen Schulungsveranstaltung das arbeitgeberseitige Angebot zur Schulung nicht hinreichend berücksichtigt habe. Nach Durchführung der kostenfreien internen Schulungsveranstaltung könnten die Beteiligten zu 1-3 eventuell bestehende Informationsveranstaltungen wahrnehmen. Es sei den Beteiligten zu 1-3 zuzumuten, zunächst die interne Schulung zu absolvieren.

Dieser Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1-3 am 16. August 2018 zugestellt. Er hat dagegen am selben Tag, die Beschwerdebegründung enthaltend, Beschwerde eingelegt.

Die Beteiligten zu 1-3 sind der Ansicht, entgegen dem Arbeitsgericht sei die arbeitgeberseitig angebotene Schulung unzumutbar. Der Arbeitgeber habe lediglich den Termin für eine eintägige Schulung bekannt gegeben und unter dem 7. August 2018 mitgeteilt, dass die am 17. August 2018 stattfindende Schulung auf der bereits für die Wahlvorstände der “Schwerbehindertenvertretungswahl Boden” durchgeführten Schulung basiere und von Frau D, die als “Referentin BV Bord” für den Arbeitgeber tätig ist, durchgeführt werde. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Wahlvorstand am 25. Juli 2018 habe noch keine Einladung zu einer Schulung mit Schulungsprogramm seitens des Arbeitgebers vorgelegen. Zu diesem Zeitpunkt habe ausschließlich das inhaltlich ausgestaltete Angebot von Rechtsanwältin A existiert.

Die Beteiligten zu 1-3 beantragen,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 16. August 2018 -3 BV Ga 484/18- abzuändern und

die Beteiligte zu 4 zu verpflichten, die Beteiligten zu 1-3 für die am 20. und 23. August 2018, hilfsweise für die am 23. August 2018 und einem weiteren Schulungstag, äußerst hilfsweise für die am 23. August 2018 durch Frau Rechtsanwältin A durchzuführende Schulung des Wahlvorstands zur Wahl eine Schwerbehindertenvertretung von der Erbringung der Arbeitsleistung freizustellen.

Die Beteiligte zu 4 beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Arbeitgeber verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts als zutreffend. Die Beteiligten zu 1-3 lehnten das arbeitgeberseitige Schulungsangebot grundsätzlich ab und setzten sich hiermit nicht im Einzelnen auseinander. Sachgründe für ihre Auffassung seien nach wie vor nicht ersichtlich. Ein konkretes bzw. inhaltlich ausgestaltetes Angebot von Rechtsanwältin A liege nicht vor. Die Anlage AS 8 enthalte lediglich inhaltsleere Angaben bzw. Überschriften, wie “Vermeidung von Fehlern”. Insbesondere fehlten jegliche Hinweise, welche “Besonderheiten beim fliegenden Personal” berücksichtigt werden sollen. Des Weiteren sei den Beteiligten zu 1-3 bekannt, dass das von Ihnen präferierte Angebot zu Mehrkosten im Vergleich zu dem arbeitgeberseitigen Schulungsangebot in Höhe des Angebots von Rechtsanwältin A führe. Eine Abwägungsentscheidung zwischen den Veranstaltungen sei von den Beteiligten zu 1-3 nicht getroffen worden. Es erschließe sich auch nicht, wie Frau A das Schulungsprogramm auf 1,5 Tage straffen wolle. Noch weniger gelte dies für den äußerst hilfsweise gestellten Antrag, nur noch für einen Tag eine Schulung durchzuführen. Ferner habe der Beteiligte zu 1 bereits eine Schulung seitens C erhalten. Soweit er ausgeführt habe, diese habe nicht das Wahlverfahren, sondern die Grundsätze der Arbeit einer Schwerbehindertenvertretung als solcher betroffen, treffe dies nicht zu. Richtigerweise habe sich die Schulung des C mit dem Wahlverfahren befasst.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Anhörungsprotokolle Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurde, § 87 Abs. 2 S. 1, § 66 Abs. 1 S. 1, § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG, § 594 ZPO.

2. Die Beschwerde, die sich auf den ursprünglichen Antrag zu 1 beschränkt, ist begründet.

Der Antrag bedarf zunächst der Auslegung. Er ist darauf gerichtet, den Arbeitgeber zu verpflichten, die Antragsteller zu 1-3 für die Dauer der streitgegenständlichen Schulungsmaßnahme “von der Arbeitsleistung freizustellen”. Damit ist erkennbar nicht gemeint, den Arbeitgeber zur Abgabe einer Willenserklärung (“Freistellungserklärung” oder “Genehmigung der Schulungsteilnahme”) zu verpflichten, sondern vor dem Besuch der betreffenden Schulung zu klären, ob die rechtlichen Voraussetzungen einer Schulungsteilnahme durch die Mitglieder des Wahlvorstands vorliegen, um sowohl diesen als auch dem Arbeitgeber Rechtssicherheit hierüber zu verschaffen. Der so verstandene Antrag ist zulässig und -in diesem Umfang- begründet.

a) Der erforderliche Verfügungsgrund liegt vor, §§ 935, 940 ZPO.

Auf die Freistellung von Schulungen für Betriebsratsmitglieder – für Mitglieder des Wahlvorstands zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung gilt nichts anderes – gerichtete einstweilige Verfügungen sind zulässig, weil gemäß §§ 85 Abs. 2 ArbGG, 935, 940 ZPO auch im Beschlussverfahren dem Verfassungsgebot eines effektiven Rechtsschutzes mit der Möglichkeit des Erlasses einer einstweiligen Verfügung Rechnung zu tragen ist. Eine Befriedigungsverfügung ist trotz ihrer nicht nur sichernden, sondern befriedenden Wirkung und der damit verbundenen Vorwegnahme der Entscheidung im Hauptsacheverfahren ausnahmsweise zulässig, wenn sie zur Erfüllung des rechtsstaatlichen Justizgewährungsanspruchs auf effektiven Rechtsschutz erforderlich ist. Entscheidend für die Zulässigkeit einer Befriedigungsverfügung ist in den Fällen der Dringlichkeit wegen der Gefahr eines irreversiblen Rechtsverlusts eine Abwägung der Interessen der Beteiligten im jeweils gegebenen Einzelfall (Hess. LAG 14. Januar 2010 -9 TaBVGa 229/09, Rn. 6). Das Interesse des Wahlvorstands an einer Befriedigungsverfügung ist darin zu sehen, dass die Schulung zeitnah und nicht erst nach Durchführung eines Hauptsacheverfahrens in vielleicht 12 oder 18 Monaten stattfindet. Das zur Schulung entsandte Mitglied läuft Gefahr, für die Dauer der Schulung keine Vergütung zu erhalten und die Kosten für Unterbringung und Fahrt selbst tragen zu müssen. Demgegenüber liegt das Interesse des Arbeitgebers darin, dass nicht im Eilverfahren ohne hinreichend sichere Feststellung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Schulung endgültige und irreparable Zustände geschaffen werden. Diesem Interesse lässt sich beispielsweise dadurch Rechnung tragen, dass der Arbeitgeber im Rahmen des Anhörungstermins ausreichend Gelegenheit erhält, seinen Standpunkt darzustellen. Ferner hat der Wahlvorstand seine tatsächlichen Behauptungen durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft zu machen.

Im Hinblick auf die am 20. und 23. August 2018 stattfindende Schulungsveranstaltung ist die Entscheidung eilbedürftig. Dem steht nicht entgegen, dass Rechtsanwältin A eine inhaltsgleiche Schulungsveranstaltung auch noch zu einem späteren Zeitpunkt anbieten könnte. Wenn bereits damit die Eilbedürftigkeit verneint werden könnte, ließe sich bei jeder Schulungsveranstaltung einwenden, der Teilnehmer möge doch an der nächsten Veranstaltung teilnehmen. So würde der Schulungsanspruch letztlich vereitelt (Hessisches Landesarbeitsgericht 4. November 2013 – 16 TaBVGa 179/13 – Rn. 18; 5. August 2013 – 16 TaBVGa 21/13; 4. April 2013 – 16 TaBVGa 57/13 – Rn. 29).

Der Wahlvorstand beschloss am 25. Juli 2018 den Besuch der streitgegenständlichen Schulung. Nachdem der Arbeitgeber die Zustimmung hierzu verweigerte, beantragten die Mitglieder des Wahlvorstands, deren Teilnahme an der Schulung beschlossen worden war, am 9. August 2018 beim Arbeitsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Ein Rechtsschutz in der Hauptsache wäre zu spät gekommen.

b) Im Hinblick auf die Freistellung der Beteiligten zu 1-3 von der Arbeitspflicht zur Teilnahme an der Schulung ist der erforderliche Verfügungsanspruch gegeben.

Gemäß § 177 Absatz 6 Satz 2 SGB IX, § 20 Absatz 3 Satz 2 BetrVG trägt der Arbeitgeber die Kosten der Wahl und darf das Arbeitsentgelt eines Arbeitnehmers nicht mindern, wenn dieser wegen der Betätigung im Wahlvorstand Arbeitszeit versäumt und die Säumnis zur Ausübung des Amtes erforderlich ist. Zur Betätigung im Wahlvorstand gehört auch die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung zur Unterweisung in die Aufgaben eines Wahlvorstandes (vgl. BAG 7.06.1984 – 6 AZR 3/82 – AP Nr. 10 zu § 20 BetrVG 1972; 5. 3. 1974 – 1 AZR 50/73 – AP Nr. 5 zu § 20 BetrVG 1972). Die Erforderlichkeit der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung über die Wahlvorschriften des BetrVG und der Wahlordnung ist allein am konkreten Wissensstand des einzelnen Wahlvorstandsmitglieds im Hinblick auf die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsratswahl notwendigen Kenntnisse zu messen. Ein Wahlvorstandsmitglied, das Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts während der durch eine Schulungsteilnahme versäumten Arbeitszeit geltend macht, hat somit an sich darzulegen, dass es keine ausreichenden Kenntnisse über die Wahlvorschriften hat und die Schulungsteilnahme zur Behebung dieses Mangels erforderlich ist. Bei erstmals berufenen Wahlvorstandsmitgliedern ist wie bei neuen Betriebsratsmitgliedern (vgl. BAG, Beschluss vom 21. 11. 1978, AP Nr. 35 zu § 37 BetrVG 1972) im Regelfall aber die Erforderlichkeit der Vermittlung von Kenntnissen über die Wahlvorschriften zu bejahen, ohne dass dies vom betreffenden Wahlvorstandsmitglied näher dargelegt werden muss (BAG 7.06.1984 – 6 AZR 3/82 – AP Nr. 10 zu § 20 BetrVG 1972; anders noch BAG, Urt. vom 26. 6. 1973 – 1 AZR 170/73 – AP Nr. AP Nr. 4 zu § 20 BetrVG 1972). Dann hat der Arbeitgeber darzulegen und ggf. zu beweisen, dass das neue und erstmals berufene Wahlvorstandsmitglied bereits vor seiner Schulung ausreichende Kenntnisse über die Wahlvorschriften erlangt hat oder ausreichende Kenntnisse bei den übrigen Wahlvorstandsmitgliedern vorhanden sind, die eine Schulung dieses Wahlvorstandsmitglieds erübrigen könnten.

Insgesamt kann nach der Entscheidung des BAG vom 7.06.1984 jedenfalls der halbtägige Besuch einer Schulungsveranstaltung durch ein erstmals bestelltes Mitglied eines Wahlvorstands auch ohne nähere Darlegung des Fehlens ausreichender Kenntnisse der Wahlvorschriften als erforderlich angesehen werden. In der Literatur wird hierzu ergänzend angemerkt, dass auch eine ganztägige Teilnahme an einer speziell ausgerichteten Schulungsveranstaltung gegebenenfalls auch aller stimmberechtigten Wahlvorstandsmitglieder in einem vernünftigen Verhältnis zum Kostenrisiko der Wahlwiederholung steht (GK-Kreutz, Betriebsverfassungsgesetz, 11. Aufl., § 20 Rn. 40; D/K/K/W-Homburg, BetrVG, 16. Auflage, § 20 Rn. 41).

Selbst wenn die Schulung hier eineinhalb Tage dauert, bestehen dagegen keine Bedenken. Auch die von C angebotene Schulung dauerte eineinhalb Tage, ohne dass der Arbeitgeber dies beanstandet hätte. Die Dauer der streitgegenständlichen Schulung von eineinhalb Tagen erscheint der Kammer angemessen. Die im Seminarplan ausgewiesenen Themen vermitteln durchweg erforderliche Kenntnisse. Dass diese nur stichwortartig umschrieben sind, steht dem nicht entgegen. Die genannten Themen betreffen die nach dem Gesetz erforderlichen Kenntnisse zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Wahl zur Schwerbehindertenvertretung.

Fachliche Bedenken gegen die vom Wahlvorstand beauftragte Referentin, die Fachanwältin für Arbeitsrecht ist, bestehen nicht.

Danach ist die Schulungsteilnahme zunächst für den Beteiligten zu 3 erforderlich. Er ist stimmberechtigtes Wahlvorstandsmitglied. In Bezug auf ihn beruft sich der Arbeitgeber nicht darauf, dass er bereits bei früheren Wahlen zur Schwerbehindertenvertretung Mitglied des Wahlvorstands gewesen und an einer entsprechenden Schulungsveranstaltung teilgenommen hat.

Entsprechendes gilt für die Beteiligten zu 2, der Ersatzmitglied des Wahlvorstands ist. Im Falle eines Ausfalls eines Mitglieds des Wahlvorstands muss er dessen Funktion wahrnehmen, was auch kurzfristig der Fall sein kann. Aus diesem Grund muss auch er über die erforderlichen Kenntnisse verfügen.

Streitig ist die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme des Beteiligten zu 1. Nach dem Vortrag des Arbeitgebers hat dieser bereits im Mai 2018 an einer Schulung des Veranstalters C teilgenommen. Er hat vorgetragen, dass dort die im Seminarprogramm genannten Themen (Bl. 82 der Akte) allenfalls teilweise behandelt wurden. Deshalb habe er weiteren Schulungsbedarf. Von entscheidender Bedeutung ist, dass die streitgegenständliche Schulungsmaßnahme zu einem Pauschalpreis von insgesamt (das heißt für alle Teilnehmer zusammen) 1000 € pro Tag durchgeführt wird. Die Kostenbelastung des Arbeitgebers durch eine erneute Schulungsteilnahme der Beteiligten zu 1 ist daher nicht höher, als wenn dieser an der Schulung nicht teilnehmen würde. Im Hinblick darauf ist es dem Arbeitgeber auch unter Kostengesichtspunkten zumutbar, wenn der Beteiligte zu 1 ein weiteres Mal an der Schulungsveranstaltung teilnimmt. Die zusätzlich anfallende Verpflegungspauschale von 15 € pro Schulungstag und -teilnehmer fällt für den Arbeitgeber ebenso wie das für eineinhalb Arbeitstage fortzuzahlende Arbeitsentgelt nicht entscheidend ins Gewicht. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass sich der Wahlvorstand für eine Schulung entschieden hat, für die Hotel- und Reisekosten nicht anfallen.

Der Erforderlichkeit der Schulungsmaßnahme steht nicht entgegen, dass der Arbeitgeber selbst eine Schulung für (sämtliche) Wahlvorstände zu den Wahlen der Schwerbehindertenvertretung anbietet. Das Gremium (hier: der Wahlvorstand) hat ein Recht zur Auswahl unter konkurrierenden Angeboten. Insoweit steht ihm ein Beurteilungsspielraum zu (Bundesarbeitsgericht 15. Mai 1986 – 6 ABR 74/83 – Rn. 21). Er muss nicht die kostengünstigste Schulungsveranstaltung auswählen, wenn er eine andere Schulung für qualitativ besser hält (Bundesarbeitsgericht 14. Januar 2015 – 7 ABR 95/12 – Rn. 13). Das Gremium darf die Entscheidung nicht allein nach seinem subjektiven Ermessen treffen, sondern muss vom Standpunkt eines vernünftigen Dritten aus, der die Interessen der Beteiligten gegeneinander abwägt, fragen, ob unter Berücksichtigung der konkreten Situation im Betrieb und im Gremium die Schulung geeignet erscheint, die Kenntnisse zu vermitteln, die das Gremium zur Durchführung der ihm obliegenden Aufgaben benötigt (Fitting, BetrVG, 29. Aufl., § 37 Rn. 174 zur Betriebsratsschulung).

Selbst wenn man davon ausgeht, dass für den Arbeitgeber mit der von ihm angebotenen Schulung durch die Mitarbeiterin D keine weiteren Kosten entstehen, was nur bedingt gilt, weil Frau D sich während ihrer Arbeitszeit auf die von ihr durchzuführende Schulung vorbereiten muss, ist -jedenfalls aufgrund der hier vorliegenden Besonderheiten des Einzelfalles- es dem Wahlvorstand zur Wahl einer Schwerbehindertenvertretung für das Bordpersonal Station Basis B nicht zuzumuten, seine Mitglieder zu einer vom Arbeitgeber veranstalteten Schulung über das Wahlverfahren zur Durchführung der Wahl zur Schwerbehindertenvertretung zu entsenden. Der Arbeitgeber hat versucht, gerichtlich die vom Beteiligten zu 5 eingeleitete Wahl zur Schwerbehindertenvertretung zu unterbinden. Durch die Entscheidung der Kammer vom 2. Juli 2018 – 16 TaBVGa 137/18 – wurde sein Begehren zurückgewiesen. Der Wahlvorstand verweist insoweit zu Recht darauf, dass er das erforderliche Vertrauen in die Unvoreingenommenheit des Schulungsveranstalters bzw. der Referentin nicht aufzubringen im Stande ist. Er möchte sich, wie er auf Seite 4 Mitte der Antragsschrift ausführt, nicht von jemandem über das Wahlverfahren schulen lassen, der die Wahl später anficht. Aus Sicht eines objektiven Dritten ist dies verständlich. Auch das Vertrauen in den Referenten betrifft die Qualität der Schulungsveranstaltung. Das Gremium ist daher berechtigt, einen Veranstalter seines Vertrauens mit der Durchführung der Schulung zu beauftragen. Wenn dies aus Sicht des Gremiums auf eine von einer Mitarbeiterin der Personal- oder Rechtsabteilung durchzuführende Schulung zutrifft, bestehen dagegen keine Bedenken. Ist dies jedoch nicht der Fall, braucht das Gremium sich nicht auf eine vom Arbeitgeber in Eigenregie veranstaltete Schulung einzulassen. Dies gilt in besonderem Maße, wenn der Arbeitgeber -wie hier- im Vorfeld die von dem Gremium durchzuführende Wahl zu verhindern suchte.

III.

Gegen diese Entscheidung ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft, § 92 Abs. 1 S. 3 ArbGG.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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