LAG Hessen, 20.10.2014 – 17 Sa 199/14 Begründetes Verringerungsbegehren

April 30, 2019

LAG Hessen, 20.10.2014 – 17 Sa 199/14
Begründetes Verringerungsbegehren
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Januar 2014, 7 Ca 3479/13, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1

Die Parteien streiten um Arbeitszeitreduzierung.
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Der Kläger ist bei der Beklagten aufgrund Arbeitsvertrages vom 23. Februar 2001 (Bl. 19 f d.A.) seit dem 01. März 2001 als Hilfskraft Betreuungsdienst mit einer flexibel abzurufenden Jahresarbeitszeit von zuletzt 936 Stunden beschäftigt, dies entspricht einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 18 Stunden. Nachdem die Beklagte ihren Betreuungsdienst zum 01. Juli 2008 auf die A GmbH übertrug, wird der Kläger im Wege der Arbeitnehmerüberlassung bei der A GmbH eingesetzt. In diesem Zusammenhang besteht ein Vertrag zur Arbeitnehmerüberlassung zwischen der Beklagten und der A GmbH (Bl. 81 f d.A.) nebst Ergänzungsvereinbarung vom 20. November 2009 (Bl. 87 d.A.). Mit Antrag vom 27. November 2012 (Bl. 26 d.A.) beantragte der Kläger Reduzierung seiner Arbeitszeit auf durchschnittlich 10 Stunden je Woche ab 01. März 2013, was die Beklagte mit Schreiben vom 24. Januar 2013 (Bl. 27 d.A.) ablehnte. Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 120 bis 121R d.A.).
3

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat durch am 22. Januar 2014 verkündetes Urteil, 7 Ca 3479/13, die Beklagte verurteilt, das Angebot des Klägers auf Reduzierung seiner Jahresarbeitszeit auf 520 Stunden, verteilt in Übereinstimmung mit der jeweils geltenden Regelung, anzunehmen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe dem Teilzeitbegehren entgegenstehende betriebliche Gründe nicht dargelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 121R bis 125R d.A.).
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Gegen dieses ihr am 07. Februar 2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 18. Februar 2014 Berufung eingelegt und diese nach aufgrund Antrags vom 24. März 2014 erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 07. Mai 2014 am 07. Mai 2014 begründet.
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Sie hält unter Vertiefung ihrer Argumentation daran fest, dem Verringerungsbegehren stünden betriebliche Gründe entgegen. Bei der vom Kläger beantragten Arbeitszeit stünden Fortbildungsmaßnahmen und Meetings in keinem ordnungsgemäßen Verhältnis zur tatsächlich geleisteten Arbeitszeit. Es sei ihr auch nicht möglich, den Arbeitszeitwunsch des Klägers durch einen Ringtausch zu erfüllen. Die Beklagte vertritt die Auffassung, die mit der A GmbH geschlossene Ergänzungsvereinbarung zum Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, wonach die Entleiherin den Austausch von Mitarbeitern mit einer Arbeitszeit von weniger als 18 Stunden pro Woche verlangen könne, und ihr daraus folgendes Arbeitszeitkonzept innerhalb des Betreuungsdienstes stünden dem Verringerungs- und Verteilungswunsch des Klägers entgegen. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen zu dem die Mitarbeiter im Betreuungsdienst treffenden Zeitaufwand für tagesaktuelle Informationen und Pflichtschulungen und vertritt die Auffassung, hieraus folge bei einer weiteren Arbeitszeitreduzierung des Klägers ein Missverhältnis von produktiver und unproduktiver Arbeitszeit, das zu unverhältnismäßigen Kosten iSd. § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG führe. Ein sinnvoller Arbeitseinsatz des Klägers könne auch nicht durch 65 Tageseinsätze à 8 Stunden oder blockweisen Arbeitseinsatz erreicht werden. Dies würde eine massive Einschränkung ihrer Planungshoheit darstellen; außerdem lasse sich daraus nicht 1:1 ableiten, dass sich der Informationsaufwand verringern würde. Die Beklagte hält daran fest, dem Verringerungsbegehren des Klägers könne auch nicht durch einen sog. Ringtausch entsprochen werden. Sie behauptet, in den sonstigen in Betracht kommenden Bereichen SV (Fluggastdienste), SX (Passenger Support Services) und SO (Flugzeugabfertigung und Gepäckservices) gebe es keine Arbeitnehmer mit einer Arbeitszeit von 10 Stunden. In den genannten Bereichen habe auch kein Mitarbeiter Reduzierung seiner Wochenarbeitszeit um 10 Stunden beantragt. Sie habe in den Bereichen SV, SX und SO auch nachgefragt, ob es Mitarbeiter mit dem Tätigkeitsprofil Basic Service bzw. Professional Service mit einer Arbeitszeit von 10 Stunden wöchentlich gebe, die bereit seien, ihre Arbeitszeit auf 18 Stunden wöchentlich zu erhöhen und zu SX-C zu wechseln, um im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung bei der A GmbH zu arbeiten. Dies sei jedoch nicht der Fall. Sie vertritt die Auffassung, dem Arbeitgeber sei zur Durchführung eines sog. Ringtauschs nicht zuzumuten, rechtliche Auseinandersetzungen mit anderen Arbeitnehmern zu führen, die zur Ermöglichung eines Teilzeitbegehrens ihrerseits ihren Arbeitsplatz räumen müssten. Zuzumuten seien lediglich entsprechende Nachfragen. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 07. Mai 2014 (Bl. 156 f d.A.) verwiesen.
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Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Januar 2014, 7 Ca 3479/13, die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

8

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens. Er meint, die Beklagte habe auch die Möglichkeit eines sog. Ringtauschs nicht umfänglich geprüft. Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vorbringens die Ausführungen im Schriftsatz vom 16. Juli 2014 (Bl. 184 f d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
9

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Januar 2014, 7 Ca 3479/13, ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO.
10

Sie ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Klage ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, das Angebot des Klägers auf Verringerung seiner vertraglichen Arbeitszeit auf durchschnittlich zehn Wochenstunden mit einer Jahresarbeitszeit von 520 Stunden anzunehmen. Dem Verringerungsbegehren stehen keine betrieblichen Gründe iSd. § 8 Abs. 4 TzBfG entgegen.
11

Dass die allgemeinen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Zustimmung zur Vertragsänderung erfüllt sind, hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt und begründet. Einwendungen hiergegen werden in der Berufung auch nicht erhoben.
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Unter Berücksichtigung der vom Arbeitsgericht zutreffend dargestellten dreistufigen Prüfung (BAG 13. Oktober 2009 – 9 AZR 910/08– AP TzBfG § 8 Nr. 29) stehen dem Teilzeitbegehren keine betrieblichen Gründe entgegen.
13

In diesem Zusammenhang kann zugunsten der Beklagten davon ausgegangen werden, dass der vom Kläger innegehaltene Arbeitsplatz aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Beklagten und der A GmbH und der Ergänzungsvereinbarung vom 20. November 2009 nicht weiter teilbar ist (so Kammerurteil vom 31. Januar 2011 – 17 Sa 641/10– nv., juris).
14

Soweit die Kammer in der genannten Entscheidung die Auffassung vertreten hat, abzustellen sei ausschließlich auf den vom Arbeitnehmer innegehaltenen Arbeitsplatz und nicht auf solche, die der Arbeitgeber ihm durch Ausübung des Direktionsrechts, ggf. unter Ausübung einer personellen Auswahlentscheidung und Vornahme eines Ringtauschs, zuweisen könnte, kann hieran angesichts der Rspr. des BAG nicht festgehalten werden (so bereits Kammerurteil vom 18. März 2013 – 17 Sa 164/11 – nv.).
15

Hiernach gilt: Die betrieblichen Gründe iSd. § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG sind nicht arbeitsplatz-, sondern betriebsbezogen zu bestimmen. In die Prüfung einzubeziehen sind Arbeitsplätze, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer durch Ausübung des Direktionsrechts zuweisen könnte. Diese Prüfung ist nicht auf entsprechende freie Arbeitsplätze beschränkt, sondern erfasst auch Arbeitsplätze, die der Arbeitgeber anderen Arbeitnehmern zugewiesen hat. Damit ist auch zu prüfen, ob der Arbeitgeber durch Umsetzung eines oder mehrerer Arbeitnehmer im Wege des Ringtauschs den Arbeitszeitwunsch des Arbeitnehmers erfüllen könnte. Unterliegt die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes der betrieblichen Mitbestimmung, ist der Arbeitgeber gehalten, zumindest den Versuch zu unternehmen, die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen, wobei das BAG bisher offen gelassen hat, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen es dem Arbeitgeber obliegt, die Zustimmung des Betriebsrats im Beschlussverfahren gerichtlich ersetzen zu lassen (BAG 13. November 2012 – 9 AZR 259/11– AP TzBfG § 8 Nr. 31).
16

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stehen dem Teilzeitbegehren keine betrieblichen Gründe entgegen. Denn auch wenn man annehmen wollte, der Arbeitsplatz des Klägers im Bereich Betreuungsdienste sei aufgrund der mit der A GmbH getroffenen Vereinbarungen unteilbar und/oder eine weitere Arbeitszeitreduzierung würde im Bereich Betreuungsdienste wegen des Verhältnisses zwischen produktiver und unproduktiver Arbeitszeit bzw. offensichtlicher Diskrepanz zwischen Personalkostenaufwand und Wertschöpfung zu unverhältnismäßigen Kosten iSd. § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG führen (hierzu BAG 21. Juni 2005 – 9 AZR 409/04– AP TzBfG § 8 Nr. 14) hat die Beklagte nicht nachvollziehbar dargelegt, dass und ggf. warum sie den Kläger nicht auf einen Arbeitsplatz in den Bereichen SV, SX oder SO umsetzen könnte und dass einem Einsatz des Klägers in diesem Bereich mit einer auf durchschnittlich zehn Wochenarbeitsstunden verringerten Arbeitszeit betriebliche Gründe entgegenstehen.
17

Das Direktionsrecht der Beklagten erlaubt eine Versetzung des Klägers auf einen Arbeitsplatz der Bereiche SV, SX oder SO mit dem Anforderungsprofil eines Basic Service 2. Dies räumt die Beklagte selbst ein.
18

Ob in den Bereichen SV, SX oder SO im Zeitpunkt des Teilzeitbegehrens freie Arbeitsplätze dieses Anforderungsprofils vorhanden waren, ist unerheblich. Entscheidend ist, dass unstreitig überhaupt solche Arbeitsplätze vorhanden waren und sind.
19

Aus welchen Gründen der Kläger nicht durch Vornahme eines Ringtauschs auf einen dieser zurzeit von einem anderen Arbeitnehmer besetzten Arbeitsplatz in der Bereichen SV, SX oder SO versetzt werden könnte, ist von der Beklagten nicht dargelegt. Es ist auch nicht dargelegt, dass dies hinreichend geprüft worden sei.
20

Die Auseinandersetzung der Parteien, ob der Kläger bereits in der Vergangenheit außerhalb des Betreuungsdienstes an Check-In-Schaltern eingesetzt war und ad hoc über die Qualifikation für Schaltertätigkeiten im Bereich Fluggastdienste verfügt, kann in diesem Zusammenhang auf sich beruhen. Abgesehen davon, dass auch die Schaltertätigkeit im Bereich Fluggastdienste dem Anforderungsprofil des bisherigen Arbeitsplatzes des Klägers entspricht und aus dem Vortrag der Beklagten nicht entnommen werden kann, welche zusätzlichen Qualifikationen der Kläger erwerben müsste und welcher Zeitaufwand hierfür zu prognostizieren ist, sind nach dem Tätigkeitsprofil des Basic Service 2 Check-In-Tätigkeiten nicht die einzigen in Betracht kommenden Tätigkeiten, sondern umfassen die Aufgaben, die die Beklagte dem Kläger kraft Direktionsrecht zuweisen kann, solche in allen Stationsbereichen zur wirtschaftlichen und servicegerechten Durchführung der Passagier-, Gepäck-, Informations-, Lounge-, Betreuungs- und Verkaufsprozesse (vgl. auch BAG 13. November 2012 – 9 AZR 259/11– aaO).
21

Der Vortrag der Beklagten lässt nicht erkennen, aus welchen Gründen dem Arbeitszeitverringerungswunsch des Klägers trotz der vielfältigen Arbeitsaufgaben, die sie ihm zuweisen kann, nicht ggf. durch Umsetzung eines oder mehrerer Arbeitnehmer im Wege des Ringtauschs entsprochen werden kann.
22

Ob in diesen Bereichen zurzeit Arbeitnehmer mit einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von zehn Stunden beschäftigt werden, ist unerheblich. Dementsprechend ist es ebenfalls unerheblich, ob solche Arbeitnehmer mit einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden bereit sind, ihre Wochenarbeitszeit zu erhöhen, ggf. auf 18 Stunden. Hierauf kommt es nicht an. Ob andere Mitarbeiter bereit sind, ihre Arbeitszeit um zehn Stunden wöchentlich zu verringern, ist ebenfalls nicht entscheidend. Selbst wenn kein Arbeitnehmer zur Verringerung seiner Wochenarbeitszeit um zehn Stunden bereit ist, ist damit ein Ringtausch nicht ausgeschlossen. Insbesondere ist ein Ringtausch dergestalt denkbar, dass ein Arbeitnehmer aus dem Bereich SV, SX oder SO mit einer Wochenarbeitszeit von 18 Stunden oder mehr unter Beibehaltung seiner Arbeitszeit in den Betreuungsdienst versetzt wird und der Kläger – ggf. auch unter Umsetzung eines weiteren Arbeitnehmers – in einen dieser Bereiche, so dass sich die begehrte Arbeitszeitreduzierung nicht auf dem bisher innegehaltenen Arbeitsplatz im Betreuungsdienst auswirkt, sondern auf einem anderen Arbeitsplatz des Betriebs, auf den der Kläger kraft Direktionsrecht versetzt werden kann. Dementsprechend kommt es nicht darauf an, ob ein anderer Arbeitnehmer des Betriebs bereit wäre, seine Arbeitszeit zu ändern. Es kommt auch nicht darauf an, ob in anderen Bereichen des Betriebs bereits Teilzeitarbeitsplätze mit dem vom Kläger gewünschten Arbeitszeitvolumen existieren. Entscheidend ist vielmehr, ob der Kläger in einen Bereich versetzt werden könnte, in dem die gewünschte Arbeitszeitreduzierung umgesetzt werden könnte ohne dass ihr betriebliche Gründe entgegenstehen.
23

Hierfür wiederum ist für die Bereiche SV, SX und SO von der Beklagten nichts dargelegt. Welche betrieblichen Gründe einer Tätigkeit eines Arbeitnehmers mit dem Tätigkeitsprofil eines Basic Service 2 und einer Wochenarbeitszeit von durchschnittlich zehn Stunden in den Bereichen Fluggastdienste (SV), Passenger Support Services (SX) oder Flugzeugabfertigung und Gepäckservices (SO), ggf. auch im Bereich SE, entgegenstehen könnten, wird nicht ausgeführt. Soweit die Beklagte die dem Teilzeitbegehren entgegenstehenden betrieblichen Gründe mit unverhältnismäßigen Kosten begründet, stellt sie ausschließlich auf Kosten bzw. das Verhältnis von produktiven und nicht produktiven Arbeitszeiten im Betreuungsdienst ab. Ob diese Argumentation überzeugt, kann dahinstehen. Jedenfalls ist nicht behauptet, dass und ggf. in welchem Umfang entsprechender Informations- und Schulungsaufwand auch bei einer Tätigkeit in den Bereichen SV, SX oder SO anfiele.
24

Da entsprechende Bemühungen zur Durchführung eines Ringtauschs nicht dargelegt sind, kann die Kammer auch offen lassen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber gehalten ist, einen Ringtausch zur Ermöglichung einer Arbeitszeitreduzierung auch gegen den Willen betroffener Arbeitnehmer durchzuführen und es auf eine rechtliche Auseinandersetzung mit diesen ankommen zu lassen.
25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
26

Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund iSd. § 72 Abs. 2 ArbGG.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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