LAG Hessen, 20.10.2014 – 17 Sa 627/14 Anspruch des Flugbegleiters auf Enfernung eines inhaltlich unrichtigen “Feedback-Bogens” aus seiner Personalakte.

April 30, 2019

LAG Hessen, 20.10.2014 – 17 Sa 627/14
Anspruch des Flugbegleiters auf Enfernung eines inhaltlich unrichtigen “Feedback-Bogens” aus seiner Personalakte.
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main, 8 Ca 6811/13, vom 25. Februar 2014 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, das Feedback-Schreiben vom 22. April 2013 sowie alle Kopien und die sich hierauf beziehende Korrespondenz aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1

Die Parteien streiten um die Entfernung eines sog. Feedbacks aus der Personalakte. Wegen des unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort zuletzt gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Bl. 79 bis 80 d.A.) Bezug genommen.
2

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Klage durch am 25. Februar 2014 verkündetes Urteil, 8 Ca 6811/13, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die zum Anspruch auf Entfernung unberechtigter Abmahnungen aus der Personalakte entwickelten Grundsätze fänden vorliegend keine Anwendung. Denn bei dem Feedback handele es sich weder um ein abmahnungs- oder ermahnungsähnliches Schreiben noch liege eine missbilligende Äußerung des Arbeitgebers zu Verhalten oder Arbeitsleistung des Arbeitnehmers vor. Das Feedback entspräche seiner Zielsetzung nach einer Beurteilung durch einen Vorgesetzten. In Bezug auf dienstliche Beurteilungen bestehe ein Entfernungsanspruch nur in geringerem Umfang. Bei der Beurteilung stehe dem Arbeitgeber ein Beurteilungsspielraum zu. Dienstliche Beurteilungen seien deshalb nur beschränkt nachprüfbar und könnten nur darauf kontrolliert werden, ob der Beurteiler allgemeine Beurteilungsmaßstäbe beachtet, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und ein fehlerfreies Verfahren eingehalten habe. Verstöße hiergegen seien nicht ersichtlich. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 80R bis 81R d.A.).
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Gegen dieses ihm am 7. April 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 5. Mai 2014 Berufung eingelegt und diese am 23. Mai 2014 begründet.
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Der Kläger wiederholt und vertieft sein Vorbringen und hält daran fest, ihm stehe ein Anspruch auf Entfernung des Feedbacks vom 22. April 2013 aus seiner Personalakte zu. Das Feedback enthalte unrichtige Tatsachenbehauptungen und wirke letztlich wie ein abmahnungs- oder ermahnungsähnliches Schreiben. Entgegen dem Inhalt des Feedbacks sei er nicht unvorbereitet zum Briefing erscheinen, hätten – dies ist unstreitig – Briefingunterlagen nicht zwingend mitgeführt werden müssen, habe er auf Fragen des Pursers A konkret antworten können, keine flapsigen Bemerkungen gemacht, keine Vorschriften für die restliche Crew in Frage gestellt und sich nicht wie von der Beklagten und vom Purser A behauptet in der First Class Galley bewegt. Aber auch bei Annahme einer dienstlichen Beurteilung bestehe ein Entfernungsanspruch. Denn ein fehlerfreies Verfahren sei nicht eingehalten worden, da der Vordruck für das Feedback nicht ordnungsgemäß ausgefüllt und ein nach der Betriebsvereinbarung Zielvereinbarung, Mitarbeitergespräch, Feedback vom 1. Juli 1998 erforderliches Mitarbeitergespräch nicht geführt worden sei. Das Feedback stelle auch nicht nur die Zusammenfassung einer Wertung des Vorgesetzten dar, sondern beschreibe ein angebliches Verhalten des Klägers in Form einer unrichtigen Tatsachenbehauptung und nicht in Form der Darstellung einer subjektiven Sichtweise. Auch als Akt wertender Erkenntnis seien dienstliche Beurteilungen dahin überprüfbar, ob von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 23. Mai 2014 (Bl. 101 f d.A.) und vom 10. Oktober 2014 (Bl. 158 f d.A.) verwiesen.
5

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. April 2014, 8 Ca 6811/13, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, das Feedback-Schreiben vom 22. April 2013 sowie alle Kopien und die sich hierauf beziehende Korrespondenz aus seiner Personalakte zu entfernen.

6

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

7

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags. Bei dem Feedback handele es sich allein um die Dokumentation der subjektiven Wahrnehmung des Pursers A über das Verhalten des Klägers vor, während und nach dem Flug. Eine Abmahnung, auf deren Grundlage irgendwelche arbeitsrechtlichen Konsequenzen angedroht wurden oder angedroht werden könnten, liege gerade nicht vor. Das Feedback diene ausschließlich dazu, dass der Kläger seine vom Purser A bemängelten Verhaltensweisen bedenke und künftig ggf. abstelle. Entgegen der Darstellung des Klägers sei das Mitarbeitergespräch zwischen ihm und dem Purser A geführt worden, und zwar auf dem Rückflug. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 30. Juli 2014 (Bl. 133 f d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
8

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Februar 2014, 8 Ca 6811/13, ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO.
9

Sie ist auch begründet. Die Klage ist begründet. Der Kläger kann Entfernung des Feedback-Schreibens vom 22. April 2013 verlangen, da dieses zumindest in einem Punkt inhaltlich unrichtig und geeignet ist, ihn in seiner Rechtsstellung oder seinem beruflichen Fortkommen zu beeinträchtigen.
10

Der Arbeitnehmer kann in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB die Entfernung von Unterlagen aus der Personalakte verlangen, die missbilligende Erklärungen des Arbeitgebers bei unrichtiger Sachverhaltsdarstellung beinhalten (BAG 13. April 1988 – 5 AZR 537/86– AP BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 100; BAG 27. November 1985 – 5 AZR 101/84– AP BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 93). Dieser Entfernungsanspruch ist nicht auf unberechtigte arbeitsrechtliche Abmahnungen (hierzu BAG 19. Juli 2012 – 2 AZR 782/11– AP BGB § 611 Abmahnung Nr. 34) beschränkt, sondern erfasst bei inhaltlicher Unrichtigkeit auch andere schriftliche missbilligende Äußerungen (vgl. Hessisches LAG 21. September 1990 – 13 Sa 612/89–LAGE GG Art. 5 Nr. 4; LAG Berlin-Brandenburg 15. Februar 2010 – 10 Sa 2113/09 u.a. – n.v., juris; LAG Baden-Württemberg 12. August 2000 – 12 Sa 7/00 – AuR 2001, 192). Personalakten sind eine Sammlung von Urkunden und Vorgängen, die die persönlichen und dienstlichen Verhältnisse eines Mitarbeiters betreffen und in einem inneren Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen. Sie sollen ein möglichst vollständiges, wahrheitsgemäßes und sorgfältiges Bild über diese Verhältnisse geben (BAG 13. April 1988 – 5 AZR 537/86– a.a.O.; BAG 19. Juli 2012 – 2 AZR 782/11– a.a.O.). Ein Arbeitnehmer kann deshalb in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB allgemein die Entfernung von Aktenvorgängen verlangen, die auf einer unrichtigen Sachverhaltsdarstellung beruhen.
11

Zutreffend ist, dass dienstliche Beurteilungen einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegen und grundsätzlich nur dahin überprüft werden können, ob der Beurteiler allgemeine Beurteilungsmaßstäbe beachtet, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und ein fehlerfreies Verfahren eingehalten hat (BAG 18. August 2009 – 9 AZR 617/08– AP BGB § 611 Personalakte Nr. 3). Grund ist der einer dienstlichen Beurteilung immanente Prognosecharakter, weil eine Befähigungsbeurteilung eine vorausschauende Bewertung der Persönlichkeit verlangt, die auf einer Vielzahl von Elementen und deren Gewichtung beruht und auch vom persönlichen Eindruck abhängt (BAG 18. August 2009 – 9 AZR 617/08– a.a.O.; BAG 29. Oktober 1998 – 7 AZR 676/96– AP BPersVG § 46 Nr. 22). Dies betrifft allerdings zunächst den Inhalt der dienstlichen Beurteilung, die auf reine Werturteile gestützt wird. Beurteilungen die auf Tatsachenbehauptungen gestützt werden, sind dagegen hinsichtlich des Sachverhalts der behaupteten Einzelvorkommnisse voll überprüfbar (BAG 18. August 2009 – 9 AZR 617/08– a.a.O.). Der Überprüfung unterliegen mithin die der Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen (LAG Rheinland-Pfalz 9. September 2013 – 5 Sa 523/12– n.v., juris).
12

Ob das Feedback-Schreiben des Pursers A vom 22. April 2013 den Charakter einer dienstlichen Beurteilung aufweist, kann dahinstehen. Auch wenn das Feedback-Schreiben damit nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegen sollte, ist es jedenfalls hinsichtlich der zugrundeliegenden Sachverhaltsangaben voll überprüfbar. In diesem Bereich ist es allerdings inhaltlich unrichtig. Ob die dem Feedback-Schreiben zugrundeliegenden weiteren Tatsachen zutreffend sind, der Kläger also keine konkrete Antwort auf die Frage geben konnte, was bei dem anstehenden Flug nach Kuwait zu beachten sei, auf den Hinweis auf das Einfuhrverbot für alkoholische Getränke flapsig antwortete, durch sein Verhalten in der First Class Galley schlafende Passagiere störte und auf seine Lautstärke angesprochen erklärte, er könne nicht anders, kann offen bleiben. Dementsprechend ist hierzu auch kein Beweis zu erheben. Jedenfalls wird in dem Feedback-Schreiben vom 22. April 2013 durch den Purser A beanstandet, der Kläger habe zum Briefing die Briefing-Unterlagen nicht mit sich geführt, dies im Kontext zu der Beanstandung, der Kläger sei unvorbereitet zum Briefing erschienen, und ist diese Beanstandung inhaltlich ungerechtfertigt. Es bestand keine arbeitsvertragliche Verpflichtung des Klägers, anlässlich des Briefings irgendwelche Briefing-Unterlagen mit sich zu führen. Dies steht außer Streit. Dann ist es inhaltlich unrichtig, diesen Vorgang in einem Feedback-Schreiben zu einem Beanstandungsgrund zu erheben, und zwar im Kontext zu der weiteren Beanstandung, unvorbereitet zum Briefing erschienen zu sein. Das Mitsichführen von Unterlagen gibt weder Aufschluss darüber, ob der Flugbegleiter vorbereitet ist, noch bestand Pflicht oder Veranlassung, Unterlagen mit sich zu führen. Dann hat in einem Feedback-Schreiben auch nicht der unrichtige Eindruck vermittelt zu werden, der Kläger habe durch Unterlassen überhaupt nicht gebotenen Mitbringens von Unterlagen arbeitsvertragliche Pflichten zur Vorbereitung des Briefing verletzt. Auch unzutreffende rechtliche Bewertungen des Verhaltens des Arbeitnehmers führen zu inhaltlicher Unrichtigkeit und können einen Entfernungsanspruch begründen (BAG 23. Juni 2009 – 2 AZR 606/08– AP GewO § 106 Nr. 3; BAG 22. Februar 2001 – 6 AZR 398/99–EzBAT § 11 BAT Nr. 10).
13

Es geht auch nicht darum, das Feedback-Schreiben gebe nur die (subjektive) Wahrnehmung des Pursers A wieder. Das Feedback-Schreiben vom 22. April 2013 wurde nicht in die Personalakte des Pursers A aufgenommen, sondern bestimmungsgemäß in die des Klägers. Das Feedback-Schreiben dient damit nicht der Vermittlung subjektiver aber nicht verifizierter Wahrnehmungen der Person des Klägers durch andere Personen, sondern der Vermittlung eines möglichst vollständigen, wahrheitsgemäßen und sorgfältigen Bildes über die persönlichen und dienstlichen Verhältnisse des Klägers. Mit der Aufnahme in die Personalakte wird gerade in Anspruch genommen, dass die Unterlage geeignet ist, dieses Bild zu vermitteln. Sonst hätte sie in einer Personalakte nichts zu suchen. Dann kann dem Gebot der wahrheitsgemäßen und inhaltlich richtigen Dokumentation auch nicht mit dem Hinweis begegnet werden, es werde lediglich die subjektive Wahrnehmung des Pursers über das Verhalten des Klägers dokumentiert. Es geht nicht um subjektive Wertungen, sondern um objektive Tatsachen. Inhaltliche Unrichtigkeit kann nicht mit dem Hinweis relativiert werden, so sei es eben vom Purser subjektiv wahrgenommen worden.
14

Der Umstand, dass der Kläger die Möglichkeit hat, eine Gegenvorstellung zur Personalakte zu reichen, und von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht hat, wird seinen Interessen allein noch nicht gerecht (BAG 18. November 2008 – 9 AZR 865/07– AP § 611 BGB Personalakte Nr. 2).
15

Der Entfernungsanspruch erfasst auch die sich auf das Feedback-Schreiben beziehende Korrespondenz, da auch aus dieser auf Existenz und Inhalt des zu entfernenden Schreibens geschlossen werden kann.
16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
17

Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund i.S.d. § 72 Abs. 2 ArbGG.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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