LAG Hessen, 20.11.2018 – 2 Ta 66/18

März 22, 2019

LAG Hessen, 20.11.2018 – 2 Ta 66/18
Leitsatz:

Erhebt ein Kläger in einer Bestandsschutzstreitigkeit zudem eine Klage auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses, hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Bestandsschutzanträgen auf Erteilung eines qualifizierten Beendigungszeugnisses und nehmen die Parteien anschließend im Beendigungsvergleich die Verpflichtung des Arbeitsgebers auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses mit einer bestimmten Leistungs- und Führungsbeurteilung auf, ergibt sich hierdurch kein Vergleichsmehrwert. Der gesamte Zeugniskomplex ist in diesem Fall mit einem Bruttomonatsgehalt für den Vergleich bereits ausreichend und umfassend bewertet.
Tenor:

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 1. Februar 2018 gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 29. Januar 2018 – Az. 14 Ca 3617/17 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe

I.

Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts.

Die Parteien stritten unter anderem über die Wirksamkeit mehrerer verhaltensbedingter Kündigungen der beklagten Arbeitgeberin und einen Anspruch des Klägers auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses, hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Bestandsschutzanträgen eines qualifizierten Beendigungszeugnisses. Das Bruttomonatsgehalt des Klägers bei der Beklagten lag zuletzt bei € 3.109,00. Mit Beschluss vom 13. November 2017 – Az. 14 Ca 3617/17 (Bl. 90 d. A.) – hat das Arbeitsgericht das Zustandekommen eines Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt, der unter anderem wie folgt lautet:

Die Parteien sind sich darüber einig, dass ihr Arbeitsverhältnis aufgrund arbeitgeberseitiger, ordentlicher Kündigung vom 27.4.2017 aus betriebsbedingten Gründen zum 31.5.2017 aufgelöst wurde.

Die Beklagte übersendet dem Kläger auf ihrem Briefbogen mit dem Ausstellungsdatum der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein wohlwollend formuliertes, qualifiziertes und berufsförderndes Arbeitszeugnis, mit einer sehr guten Leistungs- und Führungsbeurteilung.

Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 29. Januar 2018 – Az. 14 Ca 3617/17 (Bl. 103 und 104 d. A.) – den Wert für das Verfahren und für den Vergleich auf € 15.545,00 festgesetzt. Einen Mehrwert des Vergleichs hat es nicht festgestellt.

Gegen den ihm am 1. Februar 2018 (Bl. 105 d. A.) zugestellten Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 1. Februar 2018 am 5. Februar 2018 (Bl. 108 d. A.) Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 7. Februar 2018 nicht abgeholfen hat.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers ist der Meinung, für die Regelung in Ziffer 5 des Vergleichs sei ein Mehrwert von einem weiteren Bruttomonatsgehalt anzunehmen, da die Parteien nicht lediglich die Erteilung eines Arbeitszeugnisses vereinbart haben, sondern darüber hinaus die Erteilung eines Arbeitszeugnisses mit einer sehr guten Leistungs- und Führungsbeurteilung. Gerade im Hinblick auf die ausgesprochenen Kündigungen aus verhaltensbedingten Gründen sei durch die Festlegung einer sehr guten Leistungs- und Führungsbeurteilung im Vergleich ein Rechtsstreit über eine Zeugnisberichtigung vermieden worden.

Wegen des weiteren Beschwerdevorbringens wird auf den Akteninhalt im Übrigen verwiesen.

II.

Die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und damit zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist nicht begründet.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für den Vergleich – auf den sich die Beschwerde alleine bezieht – ist auf € 15.545,00 festzusetzen. Dieser Betrag entspricht dem zutreffend vom Arbeitsgericht ermittelten Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren. Ein Vergleichsmehrwert ist aufgrund der Regelung in Ziffer 5 des Vergleichs vom 13. November 2017 nicht angefallen.

In dem Verfahrensgegenstandswert ist neben dem Betrag in Höhe von drei Gehältern in Höhe von jeweils € 3.109,00 für die Kündigungsschutzklage ein weiteres Bruttogehalt für den Antrag auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses, hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit der Kündigungsschutzklage auf Erteilung eines qualifizierten Beendigungszeugnisses in Ansatz gebracht worden. Dies entspricht der von der Beschwerdekammer, gestützt auf den Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit, vertretenen Auffassung (siehe I Nr. 29.3 Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der überarbeiteten Fassung vom 9. Februar 2018, veröffentlicht unter anderem auf der Internetseite des Hessischen Landesarbeitsgerichts unter Service/Wertfestsetzung). Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der von der Streitwertkommission erarbeitete Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichte nicht bindend ist. Sie orientiert ihre Rechtsprechung jedoch im Interesse einer möglichst einheitlichen Gestaltung der Streitwertbemessung für bestimmte, typische Fallkonstellationen an diesem Katalog (so auch LAG Nürnberg, Beschluss vom 21. Juni 2013 – 7 Ta 41/13 – Rn.11, nach juris; LAG Sachsen, Beschluss vom 28. Oktober 2013 – 4 Ta 172/13 – Rn. 20 f., nach juris; LAG Hessen, Beschluss vom 14. Oktober 2015 – 1 Ta 137/15 – Rn. 10, nach juris).

Die Beschwerdekammer folgt nicht der Meinung des Prozessbevollmächtigten des Klägers, wonach die Regelung in Ziffer 5 des Vergleichs über das zu erteilende Endzeugnis werterhöhend wirkt, da die Parteien bereits über einen Klageantrag auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses gestritten haben (vgl. I. Nr. 29.3 Streitwertkatalog; vgl. Hess. LAG, Beschluss vom 20. Januar 2015 – 1 Ta 530/15 n.v.; LAG München, Beschluss vom 26.11.2014 – 5 Ta 332/14 n.v.). Daran ändert auch nichts der Umstand, dass die Parteien im Vergleich vom 13. November 2017 die Erteilung eines Endzeugnisses mit inhaltlichen Festlegungen hinsichtlich der Leistungs- und Führungsbeurteilung vereinbart haben. Zwar ist regelmäßig ein Vergleichsmehrwert in Höhe einer Bruttomonatsvergütung des Arbeitnehmers anzunehmen, wenn die Parteien in einem Vergleich die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses unter gleichzeitiger inhaltlicher Festlegung zum Beispiel hinsichtlich der Gesamtbeurteilung oder der Schlussformulierung vereinbaren (vgl. bspw. LAG Bremen, Beschluss vom 1. November 2017 – 2 Ta 34/17 – Rn. 18, nach juris). Ist jedoch, wie hier, bereits ein Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses, hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Bestandsschutzanträgen eines qualifizierten Beendigungszeugnisses Gegenstand der Klage, bleibt es bei der hierfür in Ansatz zu bringenden Bewertung mit einer Bruttomonatsvergütung im Vergleich, ein Vergleichsmehrwert fällt selbst bei inhaltlichen Festlegungen eines nach dem Vergleich zu erteilenden Arbeitszeugnisses nicht an (so auch LAG Hessen, Beschluss vom 15. Dezember 2015 – Az. 1 Ta 445/15 – Rn. 8, nach juris; ebenfalls LAG Köln, Beschluss vom 8. Februar 2011 – 5 Ta 6/11 – Rn. 10 f., nach juris; GK-ArbGG-Schleusener § 12 Rn. 339). Der gesamte Zeugniskomplex ist in diesem Fall mit einem Bruttomonatsgehalt für den Vergleich ausreichend und umfassend bewertet. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Parteien über den Inhalt des Zeugnisses verhandelt haben, da dieser Umstand gleichermaßen für den Inhalt des Zwischenzeugnisses gilt. Damit fehlt es an der Vereinbarung eines Vergleichsmehrwerts, so dass der Vergleichswert dem Verfahrenswert entspricht.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat als Beschwerdeführer die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

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