LAG Hessen, 21.02.2018 – 3 Ta 121/17

März 23, 2019

LAG Hessen, 21.02.2018 – 3 Ta 121/17
Leitsatz:

D. zust. Rechtspfl. hat im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren jedenfalls die letzte mit einer Fristsetzung verbundene Aufforderung zur Mitwirkung im Nachprüfungsverfahren zuzustellen, bevor der Aufhebungsbeschluss ergehen kann. Dabei muss die d. Kl. gesetzte Frist ausreichend bemessen sein und eine dem Gericht bekannte Adressänderung d. Kl. ist d. Prozessbevollmächtigten mitzuteilen, zumindest, wenn diese/r zuvor mitgeteilt hat, über keine aktuelle Adresse zu verfügen.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 28. November 2016 – 6 Ca 36/15 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe

I. Im Beschwerdeverfahren wendet sich die frühere Klägerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Klägerin) gegen die Aufhebung der zunächst bewilligten Prozesskostenhilfe.

Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten hat die Klägerin am 26. Februar 2015 Klage erhoben und Prozesskostenhilfe beantragt. Die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat sie am 27. Februar 2015 zu den Akten gereicht. Mit Beschluss vom 22. Juni 2015 wurde ihr ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten bewilligt.

Der Rechtsstreit endete mit einem Vergleich im Gütetermin am 18. Juni 2015.

Mit Schreiben der Rechtspflegerin an die Klägerin vom 11. Juli 2016 wurde diese -unter Mitteilung der Kosten- gebeten, den beigefügten Vordruck “Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse” ausgefüllt bis zum 02. August 2016 vorzulegen (vgl. Bl. 21 des Beihefts). Nachdem dieses Schreiben von der Post an das Arbeitsgericht zurückgesendet worden ist und die Rechtspflegerin eine andere Adresse der Klägerin ermittelt hat, hat die Rechtspflegerin mit Schreiben vom 02. August 2016 die Klägerin unter Fristsetzung bis zum 24. August 2016 unter geänderter Adresse erneut gebeten, unter Mitteilung der Kosten, den beigefügten Vordruck “Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse” ausgefüllt vorzulegen (vgl. Bl. 23 RS des Beihefts). Schließlich wurde die Klägerin mit Schreiben der Rechtspflegerin vom 01. September 2016 aufgefordert, bis zum 23. September 2016 die gewünschte Erklärung abzugeben und darauf hingewiesen, dass sie mit der Aufhebung der Prozesskostenhilfe rechnen müsse, wenn sie der Erklärungspflicht nicht nachkomme (Bl. 24 des Beihefts). Eine Durchschrift dieses Schreibens ist der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausweislich ihres Empfangsbekenntnisses am 07. September 2016 zugestellt worden (vgl. Bl. 25 des Beihefts). Ausweislich eines Vermerks der Geschäftsstelle vom 06. Oktober 2016 hat die Klägerin am selben Tag angerufen und ihre neue Anschrift xxxx mitgeteilt (Bl. 27 des Beihefts). Mit weiterem formlos an die Klägerin übersendetem Schreiben vom 02. November 2016 hat die Rechtspflegerin diese aufgefordert, bis 17. November 2016 die geforderte Erklärung vorzulegen.

Nachdem die Klägerin keine Erklärung vorgelegt hat, hat die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 28. November 2016 den Beschluss über die bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben (Bl. 29 des Beihefts). Dieser Beschluss wurde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausweislich der Postzustellungsurkunde am 14. Dezember 2016 förmlich zugestellt (Bl. 30 des Beiheftes). Hiergegen hat die Klägervertreterin mit am 13. Januar 2017 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 35 des Beihefts). Mangels Vorlage einer Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen durch die Klägerin, hat die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 28. März 2017 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen (Bl. 48 des Beihefts) und die Sache dem Hessischen Landesarbeitsgericht vorgelegt.

Im Beschwerdeverfahren hat die Klägerin trotz entsprechender Auflage, welche der Prozessbevollmächtigten der Klägerin -nebst der Kopie einer Aufenthaltsermittlung der Klägerin mit aktueller Adresse- am 13. April 2017 zugestellt worden ist, innerhalb der gesetzten Frist und bis zum heutigen Tag keine Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zur Akte gereicht.

II. Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 11a ArbGG, § 78 Satz 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO§§ 567 ff. ZPO, zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Der Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 28. November 2016 ist wirksam, die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligung nach § 124 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO sind gegeben. Eine formal ordnungsgemäße Beteiligung der Klägerin vor Erlass des Abänderungs- bzw. Aufhebungsbeschlusses liegt vor.

1. Das Überprüfungsverfahren richtet sich im vorliegenden Verfahren nach der zum 01. Januar 2014 erfolgten Neuregelung der Prozesskostenhilfe. Denn nach § 40 Satz 1 EGZPO sind die §§ 114 – 127 in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (ZPO a. F.) nur für bis zum 31. Dezember 2013 gestellte Anträge auf Prozesskostenhilfe anwendbar. Da die Klägerin erst nach dem 01. Januar 2014 Prozesskostenhilfe beantragt hat, gilt für sie die Neuregelung der Prozesskostenhilfe.

2. Nach § 124 Abs. 1 Ziff. 2, 2. Alt. ZPO soll das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei eine Erklärung nach § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht oder ungenügend abgegeben hat. Gemäß § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO muss die Partei auf Verlangen des Gerichts jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist, dabei hat sie gemäß § 120a Abs. 4 Satz 1 ZPO das gemäß § 117 Abs. 3 ZPO eingeführte Formular zu verwenden. Darüber hinaus gilt gemäß § 120a Abs. 4 Satz 2 ZPO für die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse § 118 Abs. 2 ZPO entsprechend.

3. Nach der ständigen Rechtsprechung der nunmehr für die Entscheidungen über sofortige Beschwerden im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren zuständigen Kammern 3 und 15 des Hessischen Landesarbeitsgerichts muss die nach § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO vorgesehene gerichtliche Aufforderung an die Partei, sich darüber zu erklären, ob eine Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist, gemäß § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO analog zugestellt werden (vgl. Hess. LAG 31. Oktober 2016 -3 Ta 398/16- Rn. 15ff; LAG Hamm 02. Dezember 2014 -14 Ta 546/14- Rn. 6f; jeweils mit weiteren Nachweisen und zitiert nach juris). Diese Zustellung hat gemäß § 172 Abs. 1 ZPO an den Prozessbevollmächtigten der Partei zu erfolgen, wenn dieser die Partei bereits im Bewilligungsverfahren vertreten hat (vgl. BGH 11. Mai 2016 -XII ZB 582/15- Rn. 5ff, zitiert nach juris; BGH 8. Dezember 2010 -XII ZB 38/09- MDR 2011, 183; 8. September 2011 -VII ZB 63/10- MDR 2011, 1314). Das gilt nicht nur für die Entscheidung betreffend die Aufhebung oder Abänderung der Bewilligungsentscheidung (vgl. BAG 19. Juli 2006 -3 AZB 18/06- NZA 2006, 1128; BGH 8. Dezember 2010 -XII ZB 39/09- zitiert nach juris), sondern auch für die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung nach § 120a Abs. 4 Satz 3 ZPO (Hess. LAG 31. Oktober 2016 -3 Ta 398/16- Rn. 15ff; LAG Hamm -28. November 2014 -11 Ta 291/14/15- Rn. 4; LAG Köln 23. September 2015 -12 Ta 220/15-Rn. 22; LAG Berlin-Brandenburg 20. Juli 2015 -21 Ta 1066/15- Rn. 10, jeweils mit weiteren Nachweisen und zitiert nach juris). Schließlich muss der zuständige Rechtspfleger im Überprüfungsverfahren jedenfalls die Zustellung der letzten mit einer Fristsetzung verbundenen Aufforderung zur Mitwirkung im Nachprüfungsverfahren selbst verfügt haben, bevor der Aufhebungsbeschluss ergehen kann (Hess. LAG 26. August 2016 -3Ta 452/15- Rn. 26; LAG Hamm 10. Mai 2016 -5 Ta 169/16- Rn. 8, zitiert nach juris, jeweils mit weiteren Nachweisen).

4. Bei Übertragung der dargestellten Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass jedenfalls eine der Aufforderungen der Rechtspflegerin zur Abgabe einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt worden ist und diese die Klägerin bereits im Bewilligungsverfahren vertreten hat. Das Nachprüfungsverfahren wurde damit ordnungsgemäß durchgeführt, gleichwohl hat die Klägerin weder vor dem Arbeitsgericht noch im Beschwerdeverfahren die geforderte Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vorgelegt.

Damit hat die Klägerin jedenfalls gegen ihre ihr aus § 120a Abs. 4 Satz 2 ZPO obliegende Mitwirkungspflicht verstoßen.

5. Es gilt zu beachten, dass hier von einem ordnungsgemäß durchgeführten Nachprüfungsverfahren trotz des Umstandes auszugehen ist, dass insbesondere die letzte Aufforderung der Rechtspflegerin vom 28. November 2016 zur Vorlage einer aktuellen Erklärung durch die Klägerin ihrer Prozessbevollmächtigten nicht zugestellt worden ist und diese auch nicht ausdrücklich auf die aktuelle Adresse der Klägerin hingewiesen wurde, obwohl diese dem Gericht durch den Anruf der Klägerin vom 06. Oktober 2016 bekannt war. Dies ist vorliegend ausnahmsweise unschädlich, weil sämtliche Aufforderungen unbeantwortet geblieben sind, zumindest die Aufforderung vom 01. September 2016 ordnungsgemäß und mit noch ausreichender Frist der Klägervertreterin zugestellt worden war und sich jedenfalls aus dem Aufhebungsbeschluss vom 28. November 2016 die dem Arbeitsgericht bekannte aktuelle Adresse der Klägerin ergibt.

Es ist Sache des Arbeitsgerichts künftig darauf zu achten, dass (1.) jedenfalls die Zustellung der letzten mit einer Fristsetzung verbundenen Aufforderung zur Mitwirkung im Nachprüfungsverfahren der/dem Prozessbevollmächtigten ordnungsgemäß zugestellt worden ist, bevor der Aufhebungsbeschluss ergehen kann und dass (2.) dem Kläger/der Klägerin nach Zustellung der gerichtlichen Aufforderung, sich darüber zu erklären, ob eine Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist, ausreichend Zeit verbleibt, der Aufforderung nachzukommen. Dafür dürfte ein Zeitraum von 15 Kalendertage ab Versendung der Aufforderung zukünftig möglicherweise nicht genügen. Ebenfalls wird das Arbeitsgericht (3.) darauf zu achten haben, eine ihm bekannte geänderte Adresse des Klägers/der Klägerin auch dem/der Prozessbevollmächtigten mitzuteilen – jedenfalls wenn dieser/diese sich wie vorliegend mit Schreiben vom 15. September 2016 geschehen- darauf beruft, über keine aktuelle Adresse zu verfügen.

6. Eine Kostenentscheidung hat nicht zu ergehen. Eine Kostenerstattung der am Beschwerdeverfahren Beteiligten erfolgt nach § 127 Abs. 4 ZPO nicht. Die für eine erfolglose sofortige Beschwerde anfallende Gerichtsgebühr hat die Klägerin auch ohne Ausspruch zu tragen (§§ 22 Abs. 1, 1 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG).

Dieser Beschluss ist mangels gesetzlich begründeter Veranlassung zur Zulassung der Rechtsbeschwerde unanfechtbar (§§ 78, 72 Abs. 2 ArbGG).

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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