LAG Hessen, 21.03.2016 – 16 TaBV 165/15 Auch das Abarbeiten von Rückständen im eigenen Zustellbezirk, die nicht von einer Vertretungskraft oder anderen objektiven Umständen (z.B. Straßensperrung) veranlasst wurden, kann unter den Begriff des “Aufräumens eines Bezirks” im Sinne von § 5.3 Betriebsvereinbarung Arbeitszeitregelung in der Zustellung fallen.

März 27, 2019

LAG Hessen, 21.03.2016 – 16 TaBV 165/15
Auch das Abarbeiten von Rückständen im eigenen Zustellbezirk, die nicht von einer Vertretungskraft oder anderen objektiven Umständen (z.B. Straßensperrung) veranlasst wurden, kann unter den Begriff des “Aufräumens eines Bezirks” im Sinne von § 5.3 Betriebsvereinbarung Arbeitszeitregelung in der Zustellung fallen.
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 10. Juli 2015 -8 BV 1/15- abgeändert:

Der Beteiligten zu 2 wird aufgegeben, es zu unterlassen, Zustellern, die gemäß § 5.3 der Betriebsvereinbarung “Arbeitszeitregelung in der Zustellung” vom 1.6.2010 eine Übertragung aufgrund “Aufräumen eines Bezirks” durchgeführt haben, indem sie nach Abbruch des Zustellvorgangs gemäß § 5.2 am Vortag die liegengebliebenen Sendungsmengen am Folgetag zusätzlich zustellen, die entsprechende Kennzeichnung auf dem hierfür vorgesehenen Formblatt zu verweigern.

Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung wird der Beteiligten zu 2 ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000,00 EUR (in Worten: Zehntausend und 00/100 Euro) angedroht.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Unterlassung von Verstößen gegen die “Betriebsvereinbarung Arbeitszeitregelung in der Zustellung”.

Der Arbeitgeber ist ein Logistikunternehmen beschäftigt an seinen Standorten in A und B einschließlich der Beamten etwa 3200 Beschäftigte. Dort ist ein Betriebsrat gebildet. Die Betriebspartner vereinbarten mit Wirkung vom 1. Juni 2010 die “Betriebsvereinbarung Arbeitszeitregelung in der Zustellung”; insoweit wird auf Bl. 8-17 d.A. Bezug genommen. Deren § 5.3 enthält u.a. folgende Regelungen:

Unter Übertragung ist zu verstehen:

– Aufteilung eines Bezirks

– Aufräumen eines Bezirks

– zusätzliche Paket- bzw. Briefeingangsverteilung

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob eine Übertragung im Sinne von § 5.3 Betriebsvereinbarung auch dann vorliegt, wenn das Aufräumen des eigenen Bezirks erfolgt und die Erforderlichkeit von demselben dort zuvor eingesetzten Zusteller veranlasst ist.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss unter I der Gründe (Bl. 76-79 der Akte) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Unter “Aufräumen eines Bezirks” sei das Wiederherstellen eines ordnungsgemäßen Zustands des dem Zusteller übertragenen Bezirks zu verstehen. Die Systematik von § 5.3 der Betriebsvereinbarung sei davon gekennzeichnet, dass die 1. und 3. Fallgruppe Fälle beträfen, in denen objektiv zusätzliche Arbeit zu leisten ist. Diese sei nicht durch ein eigenes Verhalten des Zustellers verursacht, sondern beruhe auf äußeren Umständen. Ferner müsse die Übertragung auf einer Zuweisung durch Mitarbeiter des Arbeitgebers beruhen, was sich aus § 5.2 Abs. 2 Betriebsvereinbarung ergebe, wo von einer “Heranziehung” die Rede sei. Die systematische Stellung innerhalb des Unterpunkts, der sich mit der Aufteilung von Bezirken befasse, spreche dafür dass es sich nicht um den eigenen Bezirks handeln dürfe. Hierfür spreche auch der systematische Zusammenhang zu § 3.2, der ausdrücklich auf die zusätzliche Übernahme eines Teils eines anderen Zustellbezirks abstelle. Auch der Sinn und Zweck der Norm stütze dieses Auslegungsergebnis. Dieser trage der unsicheren Bemessung von Sendungsmengen Rechnung und regele die Mitbestimmung des Betriebsrats zu Überzeitarbeit. Hieraus folge, dass es sich um solche zusätzlichen Tätigkeiten handeln müsse, die zumindest prognostizierbar zu einem erhöhten Arbeitsaufkommen führen, so dass hierfür die Nichtzustellung von sehr wenigen Briefsendungen nicht ausreichen könne. Weiterhin sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich um von außen auf den Zustellbezirk einwirkende Umstände handeln müsse, so dass dem Zusteller eine Einflussnahme hierauf entzogen sei.

Dieser Beschluss wurde dem Vertreter des Betriebsrats am 13. August 2015 zugestellt. Er hat dagegen mit einem am 11. September 2015 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis 13. November 2015 am 4. November 2015 begründet.

Der Betriebsrat ist der Auffassung, das Merkmal “Aufräumen eines Bezirks” in § 5.3 BetrVG sei auch dann erfüllt, wenn der Zusteller am Vortag nicht alle Sendungen zustellen konnte und dies am nächsten Tag nachholt. Der Arbeitgeber selbst habe in der Vergangenheit derartige Fälle als “Aufräumen eines Bezirks” i.S.v. § 5.3 BetrVG angesehen. Dies ergebe sich beispielsweise aus den Anlagen A 5 (Bl. 118 d.A.), A6 (Bl. 119 d.A.), A9 (Bl. 122 d.A.), A 10 (Bl. 123 d.A.) und A11 (Bl. 124 d.A.). Die Auslegung des Arbeitsgerichts treffe nicht zu. Es gestehe selbst zu, dass der Wortlaut offen ist. Hinsichtlich der systematischen und teleologischen Auslegung übersehe das Arbeitsgericht, dass Mehrarbeit durch Aufteilung eines Bezirks und Krankheitsvertretung bereits in den anderen Konstellationen enthalten seien. Das Arbeitsgericht übersehe bei seiner Auslegung völlig, dass die Sendungsschwankungen täglich ganz erheblich sind und gerade nicht vom Zusteller beeinflusst werden können. Es unterstelle bei seiner Auslegung, die Zusteller hätten es in der Hand, Übertragungen selbst zu produzieren, indem sie langsam arbeiteten, diesen ein vertragswidriges Verhalten. Ferner übersehe das Arbeitsgericht dass es für die Zusteller, die nicht an dem Ist-Zeit-System teilnehmen können, unsinnig wäre, ihre Arbeitszeit in die Länge zu ziehen. Die tägliche Zustellmenge, die dem Zusteller zugewiesen wird, sei unabhängig davon, welche Sendungsmenge von ihm tatsächlich zugestellt werden kann. Er habe die Zustellung abzubrechen, wenn die Zeitgrenze der BV erreicht ist. Auch der Gesamtzusammenhang zu § 3 Betriebsvereinbarung spreche für die Auffassung des Betriebsrats. Sendungsmengen seien vom Zusteller grundsätzlich nicht beeinflussbar. Insgesamt werde in Dienstplänen und bei der Bezirkseinteilung hinsichtlich der Zustellmengen auf den Jahresdurchschnitt abgestellt. Unverständlich sei es, wenn das Arbeitsgericht auf die Menge der nicht zugestellten Briefsendungen abstelle. Entscheidend sei vielmehr, dass die Betriebspartner vereinbart haben, dass als Aufräumen des Bezirks gilt, wenn am nächsten Tag Sendungsmengen zugestellt werden müssen, die am Vortag nicht zugestellt werden konnten. Es könne keinen Unterschied machen, ob der Zusteller Sendungen des eigenen Bezirks oder eines anderen Bezirks aufräume. Dies bedeute in jedem Fall Mehrarbeit.

Der Betriebsrat beantragt,

1.

den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 10. Juli 2015 -8 BV 1/15- abzuändern,
2.

der Beteiligten zu 2 aufzugeben, es zu unterlassen, Zustellern, die gemäß § 5.3 der Betriebsvereinbarung “Arbeitszeit in der Zustellung” vom 1.6.2010 eine Übertragung aufgrund “Aufräumen eines Bezirks” durchgeführt haben, indem sie nach Abbruch des Zustellvorganges gem. § 5.2 am Vortag die liegen gebliebenen Sendungsmengen am Folgetag zusätzlich zustellen, die entsprechende Kennzeichnung auf dem hierfür vorgesehenen Formblatt zu verweigern;

hilfsweise
3.

festzustellen, dass die Beteiligte zu 2 durch die Verweigerung der Anerkennung am 22.1.2015 im Bezirk 65343-01, Zustellstützpunkt Z gegen die Betriebsvereinbarung “Arbeitszeitregelung in der Zustellung” hier gegen § 5.3 i.V.m. § 5.2 Abs. 2 dadurch verstoßen hat, dass sie die von dem Zusteller an diesem Tag durchgeführte Übertragung nicht als solche anerkannt und auch nicht dem Betriebsrat als solche gemeldet hat;
4.

der Beteiligten zu 2 aufzugeben, die Betriebsvereinbarung “Arbeitszeiten der Zustellung” einzuhalten und von Zustellern durchgeführte Übertragungen gem. § 5.3 in der Fallkonstellation “Aufräumen eines Bezirks” in dem nach Abbruch des Zustellvorgangs gem. § 5.2 am Vortag die liegen gebliebene Sendungsmenge am Folgetag zusätzlich zugestellt wird, auf der hierfür vorgesehenen Anlage zu bestätigen und einzutragen und dem Betriebsrat zu übermitteln;
5.

für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ziff. 2 und 4 der Beteiligten zu 2 ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000 € anzudrohen.

Der Arbeitgeber beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Arbeitsgericht habe die Anträge des Betriebsrats zu Recht zurückgewiesen. Im Kern gehe es darum, ob eine Übertragung im Sinne der Betriebsvereinbarung auch dann vorliegt, wenn das Aufräumen des eigenen Bezirks erfolgt. Dies könne dann eine Übertragung darstellen, wenn der Grund für das Aufräumen von einem anderen Zusteller oder von anderen Ereignissen herrührt. Zu den vom Betriebsrat vorgelegten Formblättern sei anzumerken, dass diese lediglich die Mitteilung der Mehrarbeit an den Betriebsrat enthalten. Ob eine Übertragung anerkannt wurde, ergebe sich ausschließlich aus der so genannten Übertragungskartei. Die vom Betriebsrat vorgelegten Anlagen A 5 (Bl. 118 d.A.), A6 (Bl. 119 d.A.), A9 (Bl. 122 d.A.), A 10 (Bl. 123 d.A.) und A11 (Bl. 124 d.A.) beträfen Abbrüche im eigenen Bezirk des Zustellers, weshalb eine Übertragung insoweit nicht anerkannt werden könne. Die Argumentation des Betriebsrats treffe nicht zu. Zusätzliche Wegeleistungen seien nach dem Abbruch am 21. Januar 2015 nicht angefallen. Der zeitliche Mehraufwand habe 18 min betragen. Hierbei handele es sich um keinen deutlichen zeitlichen Mehraufwand. Durch die Rückstellung von Postwurfsendungen sei eine Entlastung des Zustellers geschaffen worden. Entgegen der Auffassung des Betriebsrats laufe die

Sendungsmengensteuerung nicht ins Leere. Die täglichen Sendungsmengen seien nicht immer gleich hoch. Vielmehr schwankten sie. Sich ergebende Spitzen würden durch die Sendungsmengensteuerung (beispielsweise bei Postwurfsendungen) aufgefangen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Anhörungsprotokolle Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurde, § 87 Abs. 2 S. 1, § 66 Abs. 1 S. 1, § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG, § 594 ZPO.

2. Die Beschwerde ist begründet.

Der Antrag zu 1 ist begründet.

Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarung “Arbeitszeitregelung in der Zustellung” nach § 77 Abs. 1 S. 1 BetrVG im Betrieb durchzuführen. Dazu gehört, dass er betriebsverfassungswidrige Maßnahmen unterlässt und dafür sorgt, dass sich auch die Arbeitnehmer an die Regelungen der Betriebsvereinbarung halten (Hess. LAG 19. April 2012 – 5 TaBV 192/11 – Rn. 15).

Dieser Verpflichtung ist der Arbeitgeber nicht nachgekommen. Durch die Verweigerung der Anerkennung der am 21. Januar 2015 im Bezirk 65343-01, Zustellstützpunkt Z erfolgten Übertragung hat er gegen § 5.3 i.V.m. § 5.2 Abs. 2 der Betriebsvereinbarung “Arbeitszeitregelung in der Zustellung” verstoßen, indem er die von dem Zusteller an diesem Tag durchgeführte Übertragung nicht als solche anerkannt und auch nicht dem Betriebsrat als solche gemeldet hat. Die vom Arbeitgeber vertretene Rechtsauffassung, das Aufräumen im eigenen Bezirk könne eine Übertragung (nur dann) darstellen, wenn der Grund für das Aufräumen (z.B. Dienstabbruch am Vortag) von einem anderen Zusteller oder von anderen Ereignissen herrührt, trifft nicht zu. Vielmehr kann auch das Abarbeiten von Rückständen im eigenen Zustellbezirk, die nicht von einer Vertretungskraft oder sonstigen objektiven Umständen (z.B. Straßensperrung) veranlasst wurden unter den Begriff des “Aufräumens eines Bezirks” i.S.v. § 5.3 Betriebsvereinbarung Arbeitszeitregelung in der Zustellung fallen.

Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge oder Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen verfolgte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen sowie die von den Betriebsparteien praktizierte Handhabung der Betriebsvereinbarung. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (vgl. BAG 18. November 2014 -1 ABR 18/13- Rn. 16; 15. Oktober 2013 – 1 AZR 544/12 – Rn. 12).

Eine am Wortlaut orientierte Auslegung von § 5.3 der Betriebsvereinbarung ergibt, dass das “Aufräumen eines Bezirks” sich auch auf den eigenen Bezirk des Zustellers beziehen kann. Bei dem Wort “eines” handelt es sich um einen unbestimmten Artikel, der den bestimmten Artikel “des” einschließt. Durch die weitgefasste Formulierung “eines” wird deutlich, dass damit jeder oder irgendein Bezirk -und damit auch der eigene des betreffenden Zustellers- gemeint ist. Auf die Gründe, die das “Aufräumen” erforderlich machen, stellt § 5.3 nicht ab. Der Wortlaut differenziert gerade nicht zwischen objektiv zusätzlicher Arbeit und vom betreffenden Zusteller selbst verursachter (Nach-) Arbeit.

Die Systematik der Norm führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch wenn § 5.3 Unterabs. 3 im 1. und 3. Spiegelstrich auf objektive Gründe, wie die Aufteilung eines Bezirks oder zusätzliche Paket- bzw. Briefeingangsverteilung abstellt, schließt dies eine vom betreffenden Zusteller, der im eigenen Bezirk erforderlich werdende Nacharbeit leistet, nicht als Übertragungstatbestand aus. Soweit das Arbeitsgericht auf zusätzliche Tätigkeiten abstellt, die vom Zusteller erbracht werden müssen, ohne dass sie durch sein Verhalten verursacht sind, sondern die zu einer Mehrbelastung aufgrund äußerer Umstände führen, führt dies nicht weiter. Auch eine dem Zusteller im eigenen Bezirk zugewiesene zu hohe Menge an zuzustellenden Sendungen ist aufgrund objektiver, das heißt äußerer und vom Zusteller nicht zu beeinflussender Umstände verursacht. Aus dem systematischen Gesamtzusammenhang zu § 3.2 Unterabs. 4 Spiegelstrich 1 Betriebsvereinbarung (“zusätzliche Übernahme eines Teiles eines anderen Zustellbezirkes”) folgt in Bezug auf das Merkmal des “Aufräumens eines Bezirks” in § 5.3 Unterabs. 3 im 2. Spiegelstrich nichts. Vielmehr bezieht sich die angesprochene Regelung in § 3.2 allenfalls auf die Aufteilung eines Bezirks im Sinne des 1. Spiegelstriches.

Der Sinn und Zweck der Norm spricht dafür, dass sich das “Aufräumen eines Bezirks” auch auf den eigenen Bezirk des Zustellers beziehen kann, unter Einschluss von Rückständen, die anlässlich der vom betroffenen Zusteller selbst am Vortag geleisteten Arbeit angefallen sind. Unter einer Übertragung im Sinne von § 5.3 sind Tatbestände zu verstehen, die die Leistung zusätzlicher Arbeit betreffen. Dies trifft auch für das Abarbeiten von am Vortag innerhalb der mitbestimmten Arbeitszeit nicht zustellfähiger Post zu. Der Zusteller schuldet nicht die Verteilung einer bestimmten Menge an Sendungen. Er hat vielmehr innerhalb seiner Arbeitszeit einschließlich der 60 minütigen Überschreitung nach § 5.2 (1) die ihm zugeteilten Sendungen in seinem Bezirk zuzustellen. Ist diese Zeit abgelaufen, schuldet er an diesem Tag keine Dienstleistung mehr. Nur so wird dem sich aus § 611 Abs. 1 BGB ergebenden Grundsatz Rechnung getragen, dass ein Arbeitnehmer keinen bestimmten Erfolg (Zustellung einer bestimmten Menge an Sendungen) schuldet, sondern ein für eine bestimmte Arbeitszeit geschuldetes Tätigwerden. Weist der Arbeitgeber dem Zusteller mehr Arbeit zu, als dieser an einem Tag zustellen kann, ist die Zustellung dieser verbleibenden Menge an Sendungen nicht geschuldet. Wird sie am Folgetag ausgetragen, handelt es sich damit um eine zusätzliche Arbeit.

Die Argumentation des Arbeitsgerichts, das Aufräumen des eigenen Bezirks sei durch eigenes Verhalten, nicht aufgrund äußerer Umstände verursacht, trägt nicht. Zunächst impliziert sie, der Arbeitnehmer habe in derartigen Fällen seine Leistungsfähigkeit nicht ausgeschöpft. Möglicherweise mag dies in Einzelfällen vorkommen. Dann kann dies vom Arbeitgeber, der über Erfahrungswerte darüber verfügt, wie viele Sendungen in dem Bezirk unter normalen Verhältnissen täglich zugestellt werden, unter Berücksichtigung der konkreten Situation an dem betreffenden Tag und der Person des Zustellers (Vertretungskraft oder im Bezirk eingearbeitete Stammkraft?) berücksichtigt und gegebenenfalls zum Inhalt arbeitsrechtlicher Maßnahmen (z.B. Abmahnung) gemacht werden. Wie die Anhörung vor dem Landesarbeitsgericht gezeigt hat, geht es um derartige Ausnahmefälle hier jedoch nicht. Entscheidend ist vielmehr, dass sich die Zuweisung der zuzustellenden Sendungen aus der Menge der beim Arbeitgeber eingelieferten Sendungen ergibt. Mit anderen Worten: Wenn viel eingeht, ist auch viel zu verteilen. Eine Zuteilung der zuzustellenden Sendungen an die Zusteller nach Stückzahlen, die zuvor als von einem Zusteller innerhalb der geschuldeten Arbeitszeit bewältigbar ermittelt wurden, erfolgt gerade nicht. Lediglich die Postwurfsendungen dienen als eine gewisse Verteilmasse, da sie nicht zwingend sofort ausgetragen werden müssen. Hieraus folgt, dass ein Dienstabbruch seine Ursache durchaus in äußeren Umständen hat, nämlich der vom Arbeitgeber an diesem Tag dem betreffenden Zusteller zugewiesenen zu hohen Arbeitsmenge. Soweit das Arbeitsgericht auf den Begriff der Heranziehung in § 5.2 (2) abstellt, führt dies nicht weiter. Auch die Anordnung, dass am Vortag nicht zugestellte Sendungen am Folgetag auszutragen sind, stellt eine derartige Heranziehung dar.

Die bisherige praktische Durchführung der Betriebsvereinbarung in Bezug auf das Merkmal “Aufräumen eines Bezirks” spricht für die hier vorgenommene Auslegung. Der Betriebsrat hat insgesamt 5 Beispielsfälle angeführt, in denen auch nach Ansicht des Arbeitgebers ein Aufräumen des eigenen Bezirks als Übertragungstatbestand angesehen worden sei, siehe Anlagen A 5 (Bl. 118 d.A.), A6 (Bl. 119 d.A.), A9 (Bl. 122 d.A.), A 10 (Bl. 123 d.A.) und A11 (Bl. 124 d.A.). Der Arbeitgeber hat zu diesen konkreten Einzelfällen keinen substantiierten Vortrag gehalten, sondern lediglich darauf verwiesen, dass die vorgelegten Formblätter alleine noch keine verbindliche Aussage zur Anerkennung einer Übertragung zuließen. Dies ergebe sich vielmehr erst aus der so genannten Übertragungsdatei. Was sich aus der Übertragungsdatei in Bezug auf diese vom Betriebsrat konkret angeführten Fälle ergibt, legt der Arbeitgeber nicht im Einzelnen dar. Es ist daher mit dem Betriebsrat davon auszugehen, dass auch der Arbeitgeber in diesen Fällen das Aufräumen des eigenen Bezirks durch den Zusteller als Übertragungstatbestand angesehen hat. Ebenso wenig hat der Arbeitgeber konkreten Vortrag dazu gehalten, dass und aus welchen Gründen insoweit eine irrtümliche Ansehung dieser Fälle als Übertragungstatbestand erfolgte.

Die Androhung des Ordnungsgeldes bei einem Verstoß gegen die Unterlassungspflicht folgt aus § 85 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 890 ZPO.

III.

Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegen nicht vor, § 92 Abs. 1, § 72 ArbGG.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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