LAG Hessen, 21.05.2015 – 9 TaBV 235/14 Einzelfall einer in beiden Instanzen für begründet erachteten Betriebsratswahlanfechtung.

April 28, 2019

LAG Hessen, 21.05.2015 – 9 TaBV 235/14
Einzelfall einer in beiden Instanzen für begründet erachteten Betriebsratswahlanfechtung.
Tenor:

Die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 4. November 2014 – 24 BV 95/14 – werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird für die Beteiligten zu 1) und 2) nicht zugelassen.
Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl und um die Herausgabe von bzw. Einsichtnahme in die Wahlunterlagen.

Die zu 1) beteiligte Arbeitgeberin und Antragstellerin betreibt mit 33 Beschäftigten Kran- und Schwertransporte. Die Mitarbeiter sind in den Bereichen Verwaltung, Disposition, Fahrzeug- und Kranführung, Fahrzeugbedienung und Wartung tätig. Beteiligter zu 2) ist der am 8. Febr. 2014 erstmals im Betrieb gewählte Betriebsrat. Die Wahl fand im vereinfachten Verfahren nach § 14 a BetrVG statt.

Mit Schreiben vom 22.Jan. 2014, das der Arbeitgeberin am Vormittag des 23. Jan. 2014 zuging, teilten ihr die Mitarbeiter A, B und C mit, sie beabsichtigten die Wahl eines Betriebsrats durchzuführen, und forderten die Arbeitgeberin auf, ihnen die für die Erstellung der Wählerliste notwendigen Auskünfte zu erteilen. Am 23. Jan. 2014 hängten diese drei Mitarbeiter in der Werkhalle eine Einladung (Bl. 49 d. A.) zu einer am 31. Jan. 2014 um 19.00 Uhr in der Stadthalle D stattfindenden Wahlversammlung aus, in der ein Wahlvorstand gewählt, ein Wahlausschreiben erlassen, eine Wählerliste erstellt und Wahlvorschläge eingereicht werden sollten. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass Wahlvorschläge nur bis zum Ende der Wahlversammlung eingereicht werden könnten und von mindestens drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssten, schließlich, dass Wahlvorschläge, die erst in der Wahlversammlung eingereicht würden, nicht der Schriftform bedürften. Auf die Ablichtung der Infotafel mit Klemmbretten in der Werkhalle wird Bezug genommen (Bl. 192 d. A.). Gegen 17 Uhr übergab die Arbeitgeberin Herrn A die außerordentliche Kündigungserklärung vom 23. Jan. 2014 (Bl. 111, 112 d. A.). Den beiden anderen Initiatoren der Wahl teilte sie mit Schreiben vom 29. Jan. 2014 (Bl. 51 ff. d. A.) mit, sie habe erhebliche Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Wahl und werde deshalb die verlangten Angaben nicht herausgeben. Gekündigt wurde auch Frau E und in der Folge den Wahlbewerbern F und G gegenüber. Vier weitere Wahlbewerber wurden zu einer beabsichtigten Kündigung angehört.

Die Wahlversammlung fand am 31. Jan. 2014 statt. Anwesend waren 31 Arbeitnehmer. Es wurde ein Wahlvorstand gewählt, die Herren H und I und Frau E als Vorsitzende. Der Wahlvorstand hängte nach der ersten Wahlversammlung das Wahlausschreiben vom 31. Jan. 2014 (Bl. 50 d. A.) und eine auf den 30. Jan. 2014 datierte Wählerliste (Bl. 55 d. A.) in der Werkhalle aus, in der 30 Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mit Vor- und Nachnamen aufgeführt waren. Das Wahlausschreiben lautet auszugsweise:

“…

Die Betriebsratswahl findet auf einer zweiten Wahlversammlung am 08.02.2014 ab 14.00 Uhr bis 15.00 Uhr in der Stadthalle D, XXXX statt.

…”

Herr A erhob am 4. Febr. 2014 Kündigungsschutzklage, der das Arbeitsgericht Frankfurt am Main durch Urteil vom 14. Mai 2014 – 2 Ca 834/14 – stattgab. Die Beteiligte zu 1) legte gegen dieses Urteil Berufung ein.

Die zweite Wahlversammlung fand am 8. Febr. 2014 statt. Fünf Mitarbeiter machten von der Möglichkeit der nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe Gebrauch. Die Stimmauszählung erfolgte deshalb am 10. Febr. 2014. Es wurde ein dreiköpfiger Betriebsrat gewählt, die Herren A, C und J. Auf die Wahlniederschrift vom 11. Febr. 2014 (Bl. 57 d. A.), die der Arbeitgeberin mit Schreiben vom selben Tag (Bl. 56 d. A.) übermittelt wurde, wird Bezug genommen. Das Wahlergebnis wurde durch Aushang vom 12. Febr. 2014 (Bl. 58 d. A.) bekannt gemacht.

Mit ihrer am 21. Febr. 2014 beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangenen Antragsschrift hat die Beteiligte zu 1) die Nichtigkeit, jedenfalls aber die Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl geltend gemacht. Sie hat behauptet, die Einladung zu der ersten Wahlversammlung, das Wahlausschreiben und die Wählerliste seien durch den Aushang in der Werkhalle nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Der Aushang habe sich an einem Klemmbrett für die Einsätze der Kranführer befunden. Hier würden lediglich die Einsatzzeiten der Fahrer für Wocheneinsätze im Außendienst festgehalten. Diese Informationen seien nicht für alle Mitarbeiter bestimmt. Die Werkhalle würde nicht zwangsläufig von jedem Mitarbeiter, insbesondere nicht den Verwaltungsmitarbeitern, durchquert. Die Halle werde morgens aufgeschlossen und abends verschlossen. Es werde ein separater Schlüssel benötigt. Aufgrund des Datums der Wählerliste vom 30. Jan. 2014 sei davon auszugehen, dass diese nicht in der Wahlversammlung erstellt worden sei. Es bestehe der Verdacht, dass Frau E, die in der Verwaltung beschäftigt gewesen sei, dem Wahlvorstand diese Daten übermittelt habe. Die Wahlvorschlagsliste sei auch deshalb unwirksam, weil auf ihr der gekündigte Herr A aufgeführt gewesen sei. Der Geschäftsführer hätte bei Ausspruch der Kündigung noch keine Kenntnis von der ausgerufenen Betriebsratswahl gehabt. Er habe Herrn A wegen wiederholter grober Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften und diffamierender Aussagen gegenüber dem Geschäftsführer gekündigt. Das auf den 31. Jan. 2014 datierte Wahlausschreiben hätte der Geschäftsführer K am frühen Morgen des 3. Febr. 2014, einem Montag, in der Werkhalle vorgefunden.

Die Beteiligte zu 1) hat beantragt,

1.

dem Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Wahlunterlagen herauszugeben;
2.

hilfsweise, dem Beteiligten zu 2) aufzugeben, ihr die Wahlunterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen, damit das Wahlverfahren im Hinblick auf formelle Mängel im Einzelnen überprüft werden kann;
3.

die am 8. Febr. 2014 für ihren Betrieb durchgeführte Betriebsratswahl für unwirksam zu erklären (nachdem sie in der Antragsschrift die Feststellung der Unwirksamkeit der Betriebsratswahl begehrt hatte).

Der Betriebsrat hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Der Betriebsrat hat vorgetragen, das Schreiben der Wahlinitiatoren sei der Arbeitgeberin am Vormittag des 23. Jan. 2014 per Post zugegangen. Am selben Tag morgens um 7.00 Uhr hätten sie das Einladungsschreiben an der Infowand in der Werkhalle ausgehängt. Um 7.15 Uhr hätte Herr A den Prokuristen und Sohn des Geschäftsführers hierüber unterrichtet. Die Werkhalle sei jedem Arbeitnehmer zugänglich und werde täglich von etwa 90 % der Arbeitnehmer aufgesucht. Bei dem Datum des 30. Jan. 2014 auf der Wählerliste handele es sich um einen Tippfehler. Wählerliste und Wahlausschreiben seien auf der Wahlversammlung am 31. Jan. 2014 erstellt und noch am selben Abend an der Infowand in der Werkhalle ausgehängt worden. Frau E habe die Namen sämtlicher Mitarbeiter durch ihre langjährige Tätigkeit bei der Beteiligten zu 1) gekannt. Die Arbeitgeberin habe dem Wahlvorstand Auskünfte zur Erstellung der Wählerliste zu Unrecht verweigert. Die Stimmauszählung sei wie vorher bekannt gemacht wegen nachträglicher Stimmabgaben am 10. Febr. 2014 ab 16.00 Uhr im Aufenthaltsraum erfolgt.

Einen Anspruch auf Herausgabe der bzw. Einsichtnahme in die Wahlunterlagen habe die Beteiligte zu 1) nicht. Diese enthielten regelmäßig Unterlagen, die Rückschlüsse auf das Stimmverhalten einzelner Arbeitnehmer zuließen, so die Briefwahlunterlagen der Briefwähler, die Wählerliste mit Stimmabgabevermerken oder Schreiben einzelner Wahlberechtigter.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat dem Anfechtungsantrag durch Beschluss vom 4. Nov. 2014 – 24 BV 95/14 – stattgegeben und die Anträge im Übrigen zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Betriebsratswahl sei anfechtbar, weil das Wahlausschreiben nicht der Wahlordnung entspreche. Es fehlten die Angaben gemäß § 31 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 bis 9 und 12 WO. Die Wahl sei jedoch nicht nichtig. Für einen Anspruch auf Herausgabe der Wahlunterlagen fehle eine Anspruchsgrundlage. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

Die Beteiligte zu 1) hat gegen den ihr am 27. Nov. 2014 zugestellten Beschluss am 22. Dez. 2014 per Telefax Beschwerde eingelegt und diese am 27. Jan. 2015 per Telefax begründet.

Der Beteiligte zu 2) hat gegen den ihm am 2. Dez. 2014 zugestellten Beschluss am 29. Dez. 2014 per Telefax Beschwerde eingelegt, und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 2. März 2015 an diesem Tag begründet.

Die Beteiligte zu 1) ist der Ansicht, das Arbeitsgericht gehe hinsichtlich der Verneinung der Nichtigkeit der Wahl von einer unrichtigen Tatsachengrundlage aus, als es festgestellt habe, das Schreiben der Arbeitnehmer A, B und C, durch das sie die beabsichtigte Wahl eines Betriebsrats ankündigten, sei der Arbeitgeberin am Vormittag des 23. Jan. 2014 zugegangen. Richtig sei, dass sie dieses Schreiben erst nach der Kündigung des Herrn A erhalten habe. Die Einladung zur ersten Wahlversammlung sei ihr erst am 24. Jan. 2014 durch Frau E übergeben worden. Entgegen den Feststellungen des Arbeitsgerichts sei der Aushang in der Werkhalle durch die genannten Personen auch nicht am 23. Jan. 2014 um 7.00 Uhr erfolgt. Eine dieser Personen hätte die Stechuhr nämlich erst um 7.47 Uhr bedient. Bei der auf den 30. Jan. 2014 datierten Liste handele es sich nicht um eine Wählerliste. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei die Betriebsratswahl nichtig. Sie habe lediglich individuellen Interessen gedient und habe dementsprechend nur einem kleinen Teil der Mitarbeiter bekannt gemacht werden sollen. Sie weise eine Masse von Verstößen gegen das BetrVG und die Wahlordnung auf, angefangen von der fehlenden Wählerliste über die mangelnde Bekanntmachung der Einladung zur Wahlversammlung, die faktisch nur eintägige Frist zur Einlegung eines Einspruchs gegen die Wählerliste, das unvollständige Wahlausschreiben und die nicht ausreichende Möglichkeit zur schriftlichen Stimmabgabe. Der Wahlvorstand habe die Frist für das Verlangen auf nachträgliche Stimmabgabe unzulässig verkürzt.

Zudem habe – wie der Mitarbeiter L ihr erst kürzlich offenbart habe – der Wahlvorstand diesen aufgefordert, die Briefwahlunterlagen in der Wohnung des Herrn A abzuholen. Herr A hätte ihn gefragt, ob er wisse, was er zu wählen habe. Herr L habe darauf geantwortet, Herr A bekäme seine Stimme nicht, sondern Herr C und Herr J. Daraufhin habe Frau E gesagt, das mache nichts, man könne ja noch umstellen. Der Stimmzettel sei dann offen von ihr in das Schlafzimmer gebracht worden mit der Bemerkung, sie würde den Stimmzettel noch in einen Umschlag stecken. Dies stelle einen gravierenden Verstoß gegen das Wahlgeheimnis dar. Die Beteiligte zu 1) müsse davon ausgehen, dass das Wahlverfahren derart widerrechtlich beeinflusst worden sei, dass eine freie Wahl nicht möglich oder stark erschwert worden sei.

Sie ist der Ansicht, sie habe einen Anspruch auf Herausgabe der bzw. Einsichtnahme in die Wahlakten. Sie habe bereits erstinstanzlich klargestellt, dass sich dieser Anspruch nicht auf Bestandteile der Wahlakten beziehe, die Rückschlüsse auf das Wahlverhalten einzelner Arbeitnehmer zuließen. Die Wahl solle im Hinblick auf die Vielzahl der geltend gemachten Verstöße auf ihre Ordnungsmäßigkeit überprüft werden. Insbesondere kämen weitere Nichtigkeitsgründe in Betracht, die für die Arbeitgeberin erst nach Durchsicht der Wahlunterlagen ersichtlich würden. Es bestünden erhebliche Zweifel an der korrekten Auszählung der Stimmen, da die Reihenfolge der gewählten Betriebsratsmitglieder nicht mit der Anzahl der auf die einzelnen Bewerber entfallenen Stimmen übereinstimme. So seien auf Herrn H sieben Stimmen entfallen, gleichwohl sei er nicht Mitglied des Betriebsrats, sondern Herr I, der nur fünf Stimmen bekommen habe.

Die Beteiligte zu 1) beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 4. Nov. 2014 abzuändern und wegen der Anträge zu 1) und 2) nach den Schlussanträgen 1. Instanz zu erkennen. Wegen des Antrages zu 3) beantragt sie, festzustellen, dass die Betriebsratswahl vom 8. Febr. 2014 nichtig ist.

Der Beteiligte zu 2) beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts abzuändern und die Anträge (insgesamt) zurückzuweisen.

Die Beteiligten beantragen wechselseitig die Zurückweisung ihrer Beschwerden.

Der Beteiligte zu 2) ist der Auffassung, auch eine etwaige Häufung von Anfechtungsgründen führe nicht zur Nichtigkeit der Wahl. Das Arbeitsgericht sei zu Unrecht von der Anfechtbarkeit der Wahl ausgegangen. Die Dreitagesfrist des § 31 Abs. 1 Satz 3 Nr. 12 WO habe der Wahlvorstand richtig berechnet.

Dieser hätte das Fristende am 4. Febr. 2014 auf 16.00 Uhr legen dürfen, da ein Großteil der Beschäftigten zu dieser Zeit nicht mehr im Betrieb gewesen sei. Die betriebliche Regelarbeitszeit sei von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr. Die Aufnahme der Hinweise gemäß § 31 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 bis 9 WO in das Wahlausschreiben mache keinen Sinn, da dieses erst am Ende der Wahlversammlung erlassen würde und die dort geregelten Fristen zur Einreichung von Wahlvorschlägen dann schon verstrichen seien und die Hinweise nach § 31 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 und 8 WO bereits im Einladungsschreiben enthalten gewesen seien. Der Wahlvorstand trägt weiter vor, die sich in der Werkhalle befindliche Infowand sei eine für die Aushänge geeignete Stelle im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 3 WO gewesen. Alle Arbeitnehmer des Betriebes hätten Zugang zu der Werkhalle. Nahezu alle Arbeitnehmer müssten diese mehrfach täglich betreten, um die Stechuhr zur Arbeitszeiterfassung zu betätigen. Lediglich zwei in der Verwaltung tätige Mitarbeiter seien hiervon befreit. Die Wählerliste habe der Wahlvorstand auf der Wahlversammlung am 31. Jan. 2014 erstellt. Das Datum des 30. Jan. 2014 sei ein Tippfehler gewesen. Herr L habe die Briefwahlunterlagen in der Wohnung der Eheleute A/E auf eigenen Wunsch sogleich ausfüllen wollen. Dafür sei ihm ein separater Raum zur Verfügung gestellt worden, in dem er die Stimmabgabe uneinsehbar habe durchführen können. Den Stimmzettel habe er Frau E in einem fest verschlossenen Umschlag übergeben, die diesen im Tresor deponiert habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Beschwerdeschriftsätze und den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 21. Mai 2015 verwiesen.

II.

Die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 2) sind statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden sind, §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1, 89 Abs. 1 und 2 ArbGG, haben jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 2), mit denen die Beteiligte zu 1) die Nichtigkeit der Wahl festgestellt haben will und die Herausgabe der bzw. Einsichtnahme in die Wahlunterlagen begehrt und der Beteiligte zu 2) den Anfechtungsantrag zurückgewiesen haben will, sind unbegründet.

1 a) Die Anfechtung der Betriebsratswahl durch die Beteiligte zu 1) ist begründet. Die Wahl vom 8. Febr. 2014 ist nicht schon deshalb nicht mehr anfechtbar, weil die Beteiligte zu 1) die Wahl innerhalb der zweiwöchigen Anfechtungsfrist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG nur durch einen auf Feststellung ihrer Unwirksamkeit gerichteten Antrag angegriffen hat. Anders als bei der Geltendmachung der Nichtigkeit des Wahlaktes, die von jedermann zu jederzeit geltend gemacht werden kann und vom Arbeitsgericht ohne gerichtliche Gestaltung auf Antrag festzustellen ist, bedarf es bei der Anfechtung einer Wahl einer gerichtlichen Gestaltung und eines hierauf gerichteten Antrages, nämlich die Wahl für ungültig zu erklären. In der mündlichen Anhörung vor dem Arbeitsgericht vom 4. Nov. 2014 hat die Beteiligte zu 1) ihren Antrag umgestellt. Der erstinstanzliche Feststellungsantrag ist auch dahingehend auszulegen, dass innerhalb der Anfechtungsfrist ein im Feststellungsantrag enthaltener Anfechtungsantrag gestellt war. Der bloße Wortlaut eines Antrages ist nämlich für den Umfang des Rechtsschutzbegehrens nicht entscheidend. Anhaltspunkte hierfür ergeben sich aus der Antragsbegründung. Auf Seite 10 der Antragsschrift vom 21. Febr. 2014 trägt die Beteiligte zu 1) vor, dass sie die Wahl als nichtig, jedenfalls aber als anfechtbar ansieht (zu dieser Fallgestaltung BAG Beschluss vom 22. Okt. 1981 – 6 ABR 1/81 – Juris; LAG Hamm Beschluss vom 3. Mai 2007 – 10 TaBV 112/06 – Juris). Diese Auslegung führt auch nicht zu einer Antragsänderung im Sinne des § 263 ZPO. Die Antragsteller sind gemäß § 264 Nr. 3 ZPO ohne Änderung des Klagegrundes und auf der Grundlage des bisherigen Prozessstoffes vom Feststellungs- zum Gestaltungsantrag übergegangen (vgl. Kammerbeschlüsse vom 26. Febr. 2015 – 9 TaBV 194/14 – nicht veröffentl.; vom 3. Sept. 2009 – 9 TaBV 64/09 – nicht veröffentl.; vom 18. Dez. 2008 – 9 TaBV 127/07 – nicht veröffentl.).

b) Die Wahl ist wegen Verstoßes gegen § 28 Abs. 1 Satz 3 WO, § 30 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 4 WO, § 31 Abs. 2 Satz 1 WO, § 33 Abs. 4 WO, § 35 Abs. 2 WO unwirksam. Der Wahlvorstand hat die Einladung zur ersten Wahlversammlung, die Wähler- bzw. Beschäftigtenliste, das Wahlausschreiben, die Wahlvorschläge und die Bekanntgabe über Ort und Zeitpunkt der Stimmauszählung infolge nachträglicher schriftlicher Stimmabgabe nicht richtig bekannt gemacht im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 3 WO. Die Bekanntmachung der Einladung zur ersten Wahlversammlung ist nicht so erfolgt, dass alle wahlberechtigten Arbeitnehmer unterrichtet wurden und die Möglichkeit erhielten, an der Wahlversammlung teilzunehmen. Erforderlich ist, dass die Einladung alle Arbeitnehmer des Betriebes tatsächlich erreicht oder diese so bekannt gemacht wird, dass alle Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, von ihr Kenntnis zu nehmen. Anderenfalls könnte durch eine gezielte Auswahl der eingeladenen Arbeitnehmer ein bestimmter Personenkreis von der Wahlversammlung ausgeschlossen werden (BAG Beschluss vom 19. Nov. 2003 – 7 ABR 24/03 – Juris; LAG Hamm Beschluss vom 13. April 2012 – 10 TaBV 109/11 – Juris; LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 20. Febr. 2009 – 5 TaBVGa 1/09 – Juris). Der Aushang in der Werkhalle genügte dem nicht. Auch wenn davon ausgegangen wird, dass an der Infowand mit Klemmbrettern in der Werkhalle nicht nur die Einsatzzeiten für die Fahrer, sondern auch allgemeine Informationen bekannt gemacht wurden, ist unstreitig, dass nicht alle Arbeitnehmer des Betriebes die Werkhalle aufsuchten. Der Betriebsrat geht selbst davon aus, dass 90 % der Arbeitnehmer täglich die Werkhalle aufsuchten und die übrigen die Möglichkeiten dazu hatten, jedenfalls aber unterliegen mindestens zwei Arbeitnehmer nicht der Arbeitszeiterfassung durch die Stechuhr in der Werkhalle. Die Werkhalle war damit kein für alle Arbeitnehmer geeigneter Ort für die Aushänge. Es hätte noch ein Aushang in der Verwaltung angebracht werden müssen. Auch die übrigen Wahlaushänge in der Werkhalle genügten dementsprechend nicht den genannten Anforderungen. Dies zieht sich durch das gesamte Wahlverfahren.

c) Die Anfechtung der Wahl wegen der Verletzung des § 18 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ist nicht nach § 19 Abs. 1 letzter Halbsatz BetrVG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift berechtigen Verstöße gegen wesentliche Wahlvorschriften ausnahmsweise dann nicht zur Anfechtung der Wahl, wenn ein solcher Verstoß das Wahlergebnis objektiv weder ändern noch beeinflussen konnte. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei Teilnahme weiterer Arbeitnehmer an der ersten Wahlversammlung der Wahlvorstand eine andere Zusammensetzung gehabt hätte oder weitere Wahlvorschläge eingereicht worden wären.

d) Darüber hinaus sind auch die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Stimmauszählung nicht gewahrt worden. Nach §§ 14 a, 18 Abs. 3 Satz 1 BetrVG sowie §§ 35 Abs. 2, Abs. 4 und 34 Abs. 3 WO ist die Auszählung der Stimmen öffentlich vorzunehmen. Bei einer Verletzung dieser Vorschriften ist die Anfechtung der Wahl gerechtfertigt (BAG Beschluss vom 15. Nov. 2000 – 7 ABR 53/99 – Juris). Das Öffentlichkeitsgebot soll interessierten Personen im Betrieb die Möglichkeit eröffnen, die Ordnungsmäßigkeit der Feststellung des Wahlergebnisses beobachten zu können, um den Verdacht von Manipulationen nicht aufkommen zu lassen (BAG, a.a.O.). Nach §§ 14 a, 18 Abs. 3 Satz 1 BetrVG in Verbindung mit § 35 WO hat der Wahlvorstand, wenn bei einer Wahl im vereinfachten Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 WO die nachträgliche Stimmabgabe erforderlich wird, dies unter Angabe des Orts, des Tags und der Zeit der öffentlichen Stimmauszählung in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben. Nach Einwurf der eingegangenen Wahlumschläge in die Wahlurne hat er die öffentliche Auszählung der Stimmen vorzunehmen. Öffentlichkeit im Sinne dieser Vorschriften ist nicht die allgemeine Öffentlichkeit, sondern die Betriebsöffentlichkeit. Die dazu gehörenden Personen, vor allem die Arbeitnehmer des Betriebs, müssen einen ungehinderten Zugang zum Ort der Stimmauszählung erhalten (BAG a.a.O.) Das Gebot der Öffentlichkeit der Auszählung erfordert auch, dass Ort und Zeit der Auszählung vorher öffentlich bekanntgemacht werden. Diese Anforderungen ergeben sich aus dem Sinn und Zweck des Öffentlichkeitsgebots. Das Erfordernis der Öffentlichkeit entspricht der Bedeutung, die der Feststellung des Wahlergebnisses in einem demokratischen Rechtsstaat zukommt. Das Erfordernis, selbst aktiv zu werden und sich nach dem Bestehen einer Teilnahmemöglichkeit sowie nach deren Ort und Zeit zu erkundigen, ist geeignet, Zugangsberechtigte von vornherein von der Teilnahme auszuschließen, sei es auf Grund von Unkenntnis, sei es durch die psychologische Hemmschwelle, die einer Nachfrage entgegenstehen kann. Dies brächte das mit dem Öffentlichkeitsgebot bezweckte Kontrollrecht nicht wirksam zur Geltung. Denn wenn interessierte Personen den Wunsch, ihr Kontrollrecht wahrzunehmen, gerade gegenüber den zu kontrollierenden Personen im Vorfeld offenbaren müssen, um Ort und Zeitpunkt ihrer Kontrollmöglichkeit zu erfahren, gibt dies vermeidbaren Anlass zu Misstrauen bzw. Missdeutungen. Diese werden gerade durch eine jederzeit und ohne Ankündigung mögliche Kontrolle besonders wirkungsvoll verhindert (BAG a.a.O.). Dem entspricht das Verfahren im Streitfall nicht. Im Wahlausschreiben vom 31. Jan. 2014 wird die öffentliche Stimmauszählung für den 8. Febr. 2014 ab 15.00 Uhr im Anschluss an die Stimmabgabe in der Stadthalle D, XXXX, angekündigt. Es heißt dort weiter:

“Sollte die nachträgliche Stimmabgabe beantragt werden, findet die Stimmauszählung am 10.02.2014 ab 16.00 Uhr im Aufenthaltsraum der Firma M GmbH statt.”

Dies lässt für die Arbeitnehmer, die an der Stimmauszählung teilnehmen möchten, offen, wann die Stimmauszählung letztendlich stattfinden soll, weil sie nicht wissen, ob die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe beantragt worden ist. Dies hätte gemäß § 35 Abs. 2 WO veröffentlicht werden müssen, ist aber nicht geschehen.

e) Die Anfechtung der Wahl wegen der Verletzung des § 18 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ist nicht nach § 19 Abs. 1 letzter Halbsatz BetrVG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift berechtigen Verstöße gegen wesentliche Wahlvorschriften ausnahmsweise dann nicht zur Anfechtung der Wahl, wenn ein solcher Verstoß das Wahlergebnis objektiv weder ändern noch beeinflussen konnte. Nach st. Rspr. des BAG (BAG, Beschluss vom 15. November 2000 – 7 ABR 53/99 – Juris; BAG Beschluss vom 31. Mai 2000 – 7 ABR 78/98 – Juris) kommt es darauf an, ob bei einer hypothetischen Betrachtung eine ohne den Verstoß durchgeführte Wahl zwingend zu demselben Ergebnis geführt hätte. Das kann bei einem Verstoß gegen das Gebot der öffentlichen Stimmauszählung nicht angenommen werden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es während der Stimmauszählung zu Fehlern gekommen ist, die im Falle der öffentlichen Auszählung nicht unterlaufen wären. Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich objektive Anhaltspunkte für solche Fehler vorliegen (BAG a.a.O.). Die Vorschrift des § 18 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ist gerade dadurch gekennzeichnet, dass sie der Minderung abstrakter Gefährdungen dient (BAG a.a.O.).

2 a) Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist hinsichtlich ihres Antrages zu 3) auf Feststellung der Nichtigkeit der Wahl nicht begründet. Die Wahl ist – wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat – unwirksam, aber nicht nichtig.

Nichtig ist eine Betriebsratswahl nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Beschluss vom 13. März 2013 – 7 ABR 70/11 – Juris; BAG Beschluss vom 21. Sept. 2011 – 7 ABR 54/10 – Juris; BAG Beschluss vom 27. Juli 2011 – 7 ABR 61/10 – Juris; LAG Hamm Beschluss vom 30. Jan. 2015 – 13 TaBV 46/14 – Juris) nur in ganz besonderen Ausnahmefällen. Voraussetzung dafür ist ein so eklatanter Verstoß gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht. Nicht zuletzt wegen der schwerwiegenden Folgen einer von Anfang an unwirksamen Betriebsratswahl kann deren jederzeit feststellbare Nichtigkeit nur bei besonders krassen Wahlverstößen angenommen werden. Es muss sich um einen offensichtlichen und besonders groben Verstoß gegen Wahlvorschriften handeln. Ein derartiger Verstoß kann hier nicht festgestellt werden. Die nicht ordnungsgemäße Bekanntgabe der Aushänge ist ebenso wenig wie eine etwaige Nichteinhaltung der Einladungsfrist ein Anfechtungsgrund. Eine Beschäftigtenliste wurde vom Wahlvorstand ausgehängt, sei es, dass diese am 31. Jan. 2014 erstellt wurde oder der Wahlvorstand eine bereits am 30. Jan. 2014 erstellte Liste verwendet hat. Dass diese nicht alle Angaben gemäß § 2 Abs. 1 WO enthält, hat die Beteiligte zu 1) mit zu verantworten, denn sie hat entgegen § 2 Abs. 2 WO dem Wahlvorstand Auskünfte hierzu unberechtigt verweigert. Dem Wahlvorstand kann der Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Zurverfügungstellung einer Wählerliste als Folge der Entscheidung des BAG vom 27. Juli 2011 (- 7 ABR 61/10 – Juris) nicht bereits dann abgesprochen werden, wenn für die geplante Wahl möglicherweise ein Anfechtungsgrund besteht, sondern nur, wenn die Wahl mit einiger Sicherheit nichtig wäre (Hess. LAG Beschluss vom 20. Febr. 2014 – 9 TaBVGa 19/14 – Juris), was hier nicht der Fall war. Dass diese Liste unter Verletzung von Persönlichkeitsrechten der Wähler zustande gekommen wäre, sieht das Beschwerdegericht nicht. Die Aufstellung von rund 30 Beschäftigten mit Vor- und Zunamen birgt keine Betriebsgeheimnisse und kann einem Wahlvorstand auch ohne unerlaubten Zugriff auf ein Personalverwaltungssystem gelingen. Auch ein etwaiger Verstoß hinsichtlich der Frist zum Einspruch gegen die Wählerliste oder ein unvollständiges Wahlausschreiben sind weder generell noch im vorliegenden Einzelfall Nichtigkeitsgründe.

b) Auch der von der Beteiligten zu 1) behauptete Versuch der Beeinflussung des Arbeitnehmers L bei der Stimmabgabe und die behauptete Verletzung des Wahlgeheimnisses führen – als wahr unterstellt – im vorliegenden Einzelfall nicht zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl. Der behauptete Beeinflussungsversuch durch Herrn A konnte sich auf das Wahlergebnis nicht auswirken, denn der Arbeitnehmer L hat ihm widerstanden und gegenüber Herrn A geäußert, er wähle nicht ihn, sondern die Kandidaten J und C.

Das Beschwerdegericht hat zwar schon die Nichtigkeit der Wahl bei einer Verletzung des Wahlgeheimnisses angenommen (Hess. LAG Beschluss vom 10. Nov. 2011 – 9 TaBV 104/11 – Juris). Dies war jedoch ein Fall, in dem der elementare Wahlgrundsatz der geheimen Wahl in besonders eklatanter und krasser Weise verletzt worden war. Der Wahlvorstand hatte nachhaltig und systematisch dagegen verstoßen, indem er bei zwölf Briefwählern die Wahlumschläge öffnete und die Stimmzettel entnahm, die persönlichen Erklärungen der Wahlberechtigten neben die Stimmzettel legte und die Stimmabgabe auswertete. Das Beschwerdegericht sah das systematische Ausspähen der Stimmabgabe als einen schwerwiegenden Verfahrensfehler an. Bei einer Verletzung des Wahlgeheimnisses dadurch, dass nicht die in der Wahlordnung obligatorisch vorgeschriebenen Wahlumschläge verwendet wurden, sondern die Stimmzettel nur gefaltet in die Urne bzw. in einen Karton gelegt wurden, hat das Beschwerdegericht lediglich einen Anfechtungsgrund bejaht (Hess. LAG Beschluss vom 14. März 2013 – 9 TaBV 223/12 – Juris; Hess. LAG Beschluss vom 15. März 2012 – 9 TaBV 118/11 – Juris; Hess. LAG Beschluss vom 1. Dezember 2011 – 9 TaBV 130/11 – Juris). Das muss erst recht in einem Fall gelten, indem der Wahlberechtigte wie hier sein Stimmverhalten gegenüber dem Wahlvorstand selbst offenbart, indem er kundtut, wen er wählt bzw. nicht wählt.

c) Die Nichtigkeit der Wahl kann auch nicht aus einer Gesamtwürdigung einzelner Verstöße, die jeweils für sich genommen nicht zur Nichtigkeit der Wahl führen, hergeleitet werden (BAG Beschluss vom 19. Nov. 2003 – 7 ABR 24/03 – Juris). Seine entgegenstehende Entscheidung vom 27. April 1976 (- 1 AZR 482/75 – Juris) hat das Bundesarbeitsgericht in der genannten Entscheidung ausdrücklich aufgegeben.

3. Schließlich hat die Beschwerde der Beteiligten zu 1) auch keinen Erfolg, soweit sie Einsicht in die Wahlunterlagen verlangt. Die Anträge der Beteiligten zu 1) sind nicht hinreichend bestimmt, §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6 ArbGG, 525, 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Nach ihrem Wortlaut umfassen sie die uneingeschränkte Herausgabe der bzw. Einsichtnahme in die gesamten Wahlakten. Die uneingeschränkten Anträge sind als unbegründete Globalanträge zurückzuweisen (LAG Hamm Beschluss vom 21. März 2013 – 13 TaBV 110/13 – Juris).

Soweit die Beteiligte zu 1) ausführt, sie habe bereits erstinstanzlich klargestellt, dass sich dieser Anspruch nicht auf Bestandteile der Wahlakten beziehe, die Rückschlüsse auf das Wahlverhalten einzelner Arbeitnehmer zuließen, sind die Anträge nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Ein derartiger Tenor, “soweit die Wahlunterlagen nicht Rückschlüsse auf das Wahlverhalten einzelner Arbeitnehmer zulassen” wäre nicht vollstreckbar. Der Tenor ließe für den Betriebsrat nicht erkennen, welche Unterlagen er herauszugeben hat. In den Gerichtsakten befinden sich die Einladung zur ersten Wahlversammlung, das Wahlausschreiben, die Beschäftigtenliste und die Wahlniederschrift. In den Wahlakten befinden sich darüber hinaus üblicherweise Protokolle von Wahlvorstandssitzungen, die Wählerliste mit den Stimmabgabevermerken des Wahlvorstandes, die persönlichen Erklärungen zu den schriftlichen Stimmabgaben, die sämtlich geeignet sind, Rückschlüsse auf das Wahlverhalten einzelner Arbeitnehmer zuzulassen (BAG Beschluss vom 27. Juli 2005 – 7 ABR 54/04 – Juris). Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern diese zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Wahl erforderlich sind (vgl. BAG a.a.O.), denn die Beteiligte zu 1) hat genügend zur Anfechtung führende Gründe vorgetragen. Ihre Zweifel an der korrekten Auszählung der Stimmen stützt sie darauf, dass die Reihenfolge der gewählten Betriebsratsmitglieder nicht mit der Anzahl der auf die einzelnen Bewerber entfallenen Stimmen übereinstimme. So seien auf Herrn H sieben Stimmen entfallen, gleichwohl sei er nicht Mitglied des Betriebsrats, sondern Herr I, der nur fünf (nach der Wahlniederschrift vier) Stimmen bekommen habe. Gewählt wurden nach der Wahlniederschrift jedoch die Herren A, C und J mit 17, 14 und 9 Stimmen.

III.

Eine Kostenentscheidung ergeht nach § 2 Abs. 2 GKG nicht.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht für beide Beteiligte keine gesetzlich begründete Veranlassung, §§ 92 Abs. 1, 72 ArbGG. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind geklärt.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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