LAG Hessen, 21.08.2017 – 16 TaBV 302/16

März 24, 2019

LAG Hessen, 21.08.2017 – 16 TaBV 302/16

Orientierungssatz:

  1. 1.

    Der Betriebsrat kann nach § 40 Abs. 1 BetrVG die Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren seines Verfahrensbevollmächtigten durch den Arbeitgeber verlangen, soweit er die Beauftragung des Rechtsanwalts für erforderlich halten durfte.

  2. 2.

    Die Einleitung eines Beschlussverfahrens zur Klärung der Geltung von 2 Rahmenbetriebsvereinbarungen war weder mutwillig, noch offensichtlich aussichtslos.

  3. 3.

    Erforderlich ist (u.a.) eine wirksame Beschlussfassung des Betriebsrats über die Einleitung des (Ausgangs-) Verfahrens.

  4. 4.

    Fehler bei der Beschlussfassung des Betriebsrats sind dann unbeachtlich, wenn sie offensichtlich keinen Einfluss auf das Abstimmungsergebnis haben. Dies ist der Fall, wenn ein nach § 25 BetrVG nicht vertretungsberechtigtes Ersatzmitglied an der Sitzung teilgenommen (und abgestimmt) hat und der Beschluss einstimmig gefasst wurde.

  5. 5.

    Zinsen: Zwar sind auf den Freistellungsanspruch von den Anwaltskosten als Handlungsschuld §§ 288, 291 BGB nicht anzuwenden. Ein Zinsanspruch besteht jedoch dann, wenn der Betriebsrat gegenüber seinem Verfahrensbevollmächtigten in Zahlungsverzug geraten ist.

  6. 6.

    Der Zinssatz beträgt gemäß § 288 Abs. 2 BGB 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, da der Betriebsrat kein Verbraucher ist.

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. September 2016 – 24 BV 384/16 abgeändert:

Die Beteiligte zu 2 wird verpflichtet, den Antragsteller von der Forderung des Rechtsanwalts und Notars A aus der Kostennote Nr. 1600167 über 927,61 EUR (in Worten: Neunhundertsiebenundzwanzig und 61/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24. Juni 2016 freizustellen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über einen Freistellungsanspruch des Betriebsrats (Antragsteller) von einer Forderung seines Rechtsanwalts wegen der Vertretung in einem Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht.

Beteiligte zu 2 (Arbeitgeber) ist ein Unternehmen, das sich mit Luftfahrt-Catering befasst.

Mit Antragsschrift vom 12. Oktober 2015 leitete der Betriebsrat gegen den Arbeitgeber ein Beschlussverfahren ein, das beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 10 BV 733/15 geführt wurde. Er kündigte den Antrag an, festzustellen, dass die “Rahmenbetriebsvereinbarung über die Flexibilisierung der Arbeitszeit (Flex) bei LSDG” vom 13. Juni 2006 im Betrieb der Parteien keine Anwendung finde. In der Güteverhandlung am 13. November 2015 (Bl. 14 der beigezogenen Akte 10 BV 733/15) erklärte der Arbeitgebervertreter, dass er sich keiner Rechte aus der vorgelegten Vereinbarung berufe, sondern lediglich aus einer nachfolgend vereinbarten Konzernbetriebsvereinbarung, mit der die streitgegenständliche Vereinbarung übernommen wurde. Daraufhin erklärte der Vertreter des Betriebsrats das Verfahren für erledigt. Der Arbeitgeber erklärte sich hierzu nicht. Das Verfahren wurde eingestellt.

Nachdem der Rechtsanwalt des Betriebsrats diesem unter dem 10. Februar 2015 (Bl. 77 d.A.) für seine Tätigkeit in dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main 10 BV 733/15 € 927,61 in Rechnung stellte, begehrt der Betriebsrat gegenüber dem Arbeitgeber Freistellung von dieser Verbindlichkeit.

Hinsichtlich der Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss unter I. der Gründe (Bl. 22-24 d.A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Der Betriebsrat habe bereits nicht schlüssig vorgetragen, inwieweit der Arbeitgeber sich Rechten aus der streitgegenständlichen Rahmenbetriebsvereinbarung berühmt haben soll. Überdies habe er auch zu keinem Zeitpunkt einen Beauftragungsbeschluss zur Einleitung des Verfahrens 10 BV 733/15 vorgelegt.

Dieser Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats am 10. November 2016 zugestellt. Er hat dagegen am 9. Dezember 2016 Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis 9. Februar 2017 am 9. Februar 2017 begründet.

Der Betriebsrat rügt, das Arbeitsgericht hätte den Antrag nicht ohne vorherigen Hinweis, dass es ihn für unschlüssig halte, zurückweisen dürfen. Die Beteiligten hätten das Ausgangsverfahren für erledigt erklärt, woraus folge dass sie das gemeinsame Verständnis gehabt hätten, dass ein ursprünglich bestehender Anspruch sich im Laufe des Verfahrens durch Zeitablauf erledigt habe. Erst nachdem der Arbeitgeber im Gütetermin am 13. November 2015 entgegen vorheriger Behauptung erklärt habe, aus der streitgegenständlichen Vereinbarung keine Rechte mehr herzuleiten, sei das Verfahren für erledigt erklärt worden. Bis zum Gütetermin am 13. November 2015 habe sich der Arbeitgeber gerade Rechten aus der vorgelegten Vereinbarung berühmt. Noch kurz vor Einleitung des Verfahrens habe der Betriebsrat den Arbeitgeber aufgefordert zu erklären, dass die Rahmenbetriebsvereinbarung Flex keine Anwendung finde. Diese Erklärung habe der Arbeitgeber nicht abgegeben. Die vom Betriebsrat vertretene Rechtsposition sei vertretbar. U.a. im Rahmen der Einigungsstelle Schichtpläne am 25. November 2015 habe sich der Arbeitgeber darauf berufen, dass die Rahmenbetriebsvereinbarung Flex im Betrieb des Arbeitgebers gelte. Der Betriebsrat habe das Verfahren 10 BV 733/15 wirksam eingeleitet. Unter TOP 13 der ordentlichen Betriebsratssitzung vom 16. Oktober 2015 habe der Betriebsrat beschlossen, ein arbeitsgerichtliches Feststellungsverfahren einzuleiten mit dem Ziel feststellen zu lassen, dass die Rahmenbetriebsvereinbarung Flex vom 13.6.2006 im Betrieb nicht gilt. Zu dieser Sitzung sei am 12. Oktober 2016 eingeladen worden und die Tagesordnung über die Postfächer der Betriebsräte verteilt worden. Das Verfahren 10 BV 733/15 betreffe einen anderen Regelungsgegenstand als das Verfahren 4 BV 87/16. Letzteres habe sich auf die Anwendbarkeit der Konzernbetriebsvereinbarung aus 2013 bezogen.

Der Betriebsrat beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. September 2016 -24 BV 384/16 –

die Beteiligte zu 2 zu verpflichten, den Antragsteller, von der Forderung des Rechtsanwalts und Notars A aus der Kostennote Nr. 1600167 über 927,61 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit freizustellen.

Der Arbeitgeber beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zwischen den Beteiligten stehe rechtskräftig fest, dass zwar die Rahmenbetriebsvereinbarung Flex nicht mehr aus dem ursprünglichen Abschluss bei der LSDG galt, sondern weil der Betriebsrat den Konzernbetriebsrat zum Abschluss einer Konzernbetriebsvereinbarung vom 9. September 2013 beauftragt hatte. Der im Ausgangsverfahren gestellte Antrag sei daher von vornherein offensichtlich aussichtslos gewesen. Der Betriebsrat könne sich nicht darauf berufen, dass das Verfahren wegen Erledigung eingestellt wurde, denn der Arbeitgeber habe der Erledigung nicht ausdrücklich zugestimmt. Diese sei vielmehr über § 83a Abs. 3 S. 2 ArbGG erfolgt. Das Arbeitsgericht habe zutreffend festgestellt, dass der Betriebsrat den Anspruch bereits nicht schlüssig dargelegt habe. Vor diesem Hintergrund sei eine Erwiderung auf den unschlüssigen Vortrag des Betriebsrats durch den Arbeitgeber nicht erforderlich gewesen. Bis heute liege kein schlüssiger Vortrag zu einer Beauftragung des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats vor. Der Betriebsrat habe nicht vorgetragen, wer, wann und in welcher Form sich auf Rechte aus der Rahmenbetriebsvereinbarung Flex berufen habe. Der Umstand, dass sich der Arbeitgeber vermeintlich auf die Geltung der Rahmenbetriebsvereinbarung Flex berufen habe, sei für sich betrachtet völlig unproblematisch, da diese ja durch die Konzernbetriebsvereinbarung vom 9. September 2013 auch tatsächlich anwendbar sei. Vorsorglich werde ausdrücklich bestritten, dass sich der Arbeitgeber im Rahmen der Schichtplan-Einigungsstelle auf die Geltung der Rahmenbetriebsvereinbarung Flex berufen habe. Zum Betriebsratsbeschluss hinsichtlich der Einleitung des Verfahrens 10 BV 733/15 werde bestritten, dass die Betriebsratsmitglieder am 12. Oktober 2015 geladen wurden. Ebenso werde bestritten, dass die Tagesordnung am 15. Oktober 2015 in die Fächer gelegt worden sei. Jedenfalls sei dies zu spät erfolgt. Ferner sei zu dieser Sitzung auch nicht ordnungsgemäß eingeladen worden. Ausweislich der vorgelegten Einladung sei die Urlaubsabwesenheit von Herrn B bekannt gewesen. Für diesen sei das Ersatzmitglied C geladen worden. Richtigerweise hätte jedoch Frau D für Herrn B nachrücken müssen. Jedenfalls belege der behauptete Wortlaut von TOP 13 die Mutwilligkeit des Verfahrens. Dem Betriebsrat sei es um die Feststellung, dass die Rahmenbetriebsvereinbarung Flex im Betrieb nicht gelte, gegangen. Diese habe aber über die Inkraftsetzung durch den Konzernbetriebsrat aufgrund einer vom Betriebsrat erteilten Ermächtigung unbefristet weiter gegolten, was dem Betriebsrat bekannt gewesen sein musste. Damit sei der Antrag von vornherein aussichtslos und mutwillig gewesen.

Die Akte des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main 10 BV 733/15 war beigezogen und Gegenstand der Anhörung. Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Anhörungsprotokoll Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurde, § 87 Abs. 2 S. 1, § 66 Abs. 1 S. 1, § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG, § 594 ZPO.

2. Die Beschwerde ist begründet.

Der Betriebsrat kann nach § 40 Abs. 1 BetrVG die Freistellung von der Gebührenrechnung seines Verfahrensbevollmächtigten vom 10. Februar 2015 (Bl. 77 d.A.) durch den Arbeitgeber verlangen.

Nach § 40 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber nur solche durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstehenden Honorarkosten zu tragen, die der Betriebsrat für erforderlich halten durfte.

Die Prüfung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat nicht allein anhand seiner subjektiven Bedürfnisse vorzunehmen. Er ist vielmehr gehalten, die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers andererseits gegeneinander abzuwägen. Der Betriebsrat darf bei der Wahl seiner Rechtsverfolgung bzw.-verteidigung das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht nicht missachten. Er hat wie jeder, der auf Kosten eines anderen handeln kann, die Maßstäbe einzuhalten, die er gegebenenfalls bei eigener Kostentragung anwenden würde, wenn er selbst bzw. seine beschließenden Mitglieder die Kosten tragen müsste. Stehen ihm zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte mehrere gleich geeignete Möglichkeiten zur Verfügung, muss er die für den Arbeitgeber kostengünstigere auswählen (Bundesarbeitsgericht 14. Dezember 2016 -7 ABR 8/15- Rn. 18).

Danach war die Einleitung des Verfahrens 10 BV 733/15 durch den Betriebsrat weder mutwillig, noch offensichtlich aussichtslos. Der Arbeitgeber beruft sich bis heute auf die Geltung der Rahmenbetriebsvereinbarung Flex und wendet diese im Betrieb tatsächlich an. Sein Vorbringen war und ist lediglich dadurch gekennzeichnet, dass er nicht die unmittelbare Anwendung der Rahmenbetriebsvereinbarung Flex annimmt, sondern eine mittelbare über die später am 9. September 2013 abgeschlossene Konzernbetriebsvereinbarung “Abschluss der Gesamtbetriebsvereinbarungen Flex/Glaz der ehemaligen LSDG (Bl. 29, 30 der beigezogenen Akte 10 BV 733/15). Zudem war auch die Wirksamkeit dieser Konzernbetriebsvereinbarung zwischen den Beteiligten streitig und Gegenstand eines über 2 Instanzen geführten arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens (4 BV 87/16 = 16 TaBV 164/16). Aus der Erklärung des Arbeitgebervertreters im Anhörungstermin am 13. November 2015 in dem Verfahren 10 BV 733/15 sowie dem schriftsätzlichen Vorbringen vom 6. Januar 2016 (Bl. 26ff der beigezogenen Akte 10 BV 733/15) ergab sich daher weder das Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses, noch lag ein erledigendes Ereignis vor. Vielmehr hätte bei Aufrechterhaltung des in dem Verfahren 10 BV 733/15 angekündigten Antrages auch die Wirksamkeit der Inbezugnahme der Rahmenbetriebsvereinbarung Flex über die Konzernbetriebsvereinbarung vom 9. September 2013 abschließend geklärt werden können. Insoweit bestanden auf Seiten des Betriebsrats nicht von vornherein unberechtigte Zweifel, da der Beauftragungsbeschluss (Bl. 15 der beigezogenen Akte 10 BV 733/15) hinsichtlich der Rahmenbetriebsvereinbarung Flex ein fehlerhaftes Datum (13.8.2006, statt 13.6.2006) nannte. Die Frage kann allenfalls sein, ob der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats im Kosteninteresse des Arbeitgebers davon hätte Abstand nehmen müssen, über die Geltung der Konzernbetriebsvereinbarung ein weiteres Beschlussverfahren einzuleiten, statt das Verfahren 10 BV 733/15 fortzusetzen. Dies bedarf hier jedoch keiner Entscheidung.

Der Betriebsrat hat seinen Verfahrensbevollmächtigten auch wirksam mit der Einleitung des Verfahrens 10 BV 733/15 beauftragt. Der Betriebsratsvorsitzende hat unter dem 4. Oktober 2015 zur Betriebsratssitzung am 16. Oktober 2015 eingeladen (Bl. 76 d.A.), wo unter TOP 13 beschlossen wurde, ein arbeitsgerichtliches Feststellungsverfahren einzuleiten mit dem Ziel festzustellen, dass die Rahmenbetriebsvereinbarung Flex im Betrieb nicht gilt und Rechtsanwalt A hiermit zu beauftragen (Protokoll der Betriebsratssitzung, Bl. 81-84 d.A.). Dieser Beschluss wurde ausweislich des Sitzungsprotokolls einstimmig gefasst.

Entgegen der Auffassung des Arbeitgebers kommt es nicht darauf an, ob für das in Urlaub befindliche Betriebsratsmitglied B ein nach § 25 BetrVG nicht vertretungsberechtigtes Ersatzmitglied an der Sitzung teilgenommen hat. Ein derartiger Fehler ist dann unbeachtlich, wenn er offensichtlich keinen Einfluss auf das Abstimmungsergebnis hatte (Bundesarbeitsgericht 6. Dezember 2006 -7 ABR 62/05- Rn. 19). Dies war hier der Fall, weil der Beschluss einstimmig gefasst wurde. Soweit sich der Arbeitgeber im Schriftsatz vom 07.08.2017 (Bl. 110,111 d.A.) darauf beruft, die dargestellte Rechtsprechung betreffe einen Ausnahmefall, liegt ein solcher- wie dargestellt – hier gerade vor.

Es kommt auch nicht darauf an, ob die Mitteilung der Tagesordnung rechtzeitig erfolgte. Für die Heilung eines Verfahrensmangels im Sinne des § 29 Abs. 2 S. 3 BetrVG reicht es aus, dass alle Betriebsratsmitglieder einschließlich erforderlicher Ersatzmitglieder rechtzeitig zur Sitzung geladen worden sind und die beschlussfähig (§ 33 Abs. 2 BetrVG) Erschienenen auf dieser Sitzung eine Ergänzung oder Erstellung der Tagesordnung einstimmig beschließen (Bundesarbeitsgericht 9. Juli 2013 -1 ABR 2/13 (A)- Rn. 49 sowie vom 15. April 2014 -1 ABR 2/13 (B)- Leitsatz; ebenso: 4. November 2015 -7 ABR 61/13- Rn. 32). Dies war hier der Fall, wie sich aus TOP 1 und 2 des Protokolls der Betriebsratssitzung vom 16. Oktober 2015 (Bl. 82 d.A.) ergibt.

Der Freistellungsanspruch erstreckt sich auch auf die Verzinsung der Honorarforderung.

Zwar sind nach §§ 288, 291 BGB nur Geldschulden während des Verzugs bzw. ab Rechtshängigkeit zu verzinsen. Vorliegend handelt es sich nicht um eine Geldschuld, sondern um eine Handlungsschuld des Arbeitgebers, denn es wird ein Anspruch auf Freistellung von einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats geltend gemacht. Auf Handlungsschulden sind §§ 288, 291 BGB nicht anzuwenden. Ein Zinsanspruch nach § 288 BGB besteht jedoch dann, wenn der Betriebsrat gegenüber seinem Verfahrensbevollmächtigten in Zahlungsverzug geraten ist (vgl. Bundesarbeitsgericht 16. April 2003 -7 ABR 29/02- Rn. 20).

In seiner an den Betriebsrat gerichteten Rechnung (Bl. 77 d.A.) hat der Verfahrensbevollmächtigte diesem eine Zahlungsfrist bis 25. Februar 2016 gesetzt. Damit geriet der Betriebsrat nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verzug. Geltend gemacht werden Zinsen ab Rechtshängigkeit, die ausweislich der Postzustellungsurkunde (Bl. 12 der Akten) am 23. Juni 2016 eintrat. Ab dem Folgetag (24. Juni 2016) beginnt der Zinslauf.

Der Zinssatz beträgt gemäß § 288 Abs. 2 BGB 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, da der Betriebsrat kein Verbraucher ist (Richardi-Thüsing, BetrVG, 15. Aufl., § 40 Rn. 58). Der Honoraranspruch des Rechtsanwalts ist auch eine Entgeltforderung i.S.v. § 288 BGB. Dies ist der Fall, wenn die Forderung auf Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für eine vom Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung gerichtet ist, die in der Lieferung von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen besteht (Bundesgerichtshof 16. Juni 2010 -VIII ZR 159/09- Rn. 12).

III.

Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegen nicht vor, § 92 Abs. 1, § 72 ArbGG.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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