LAG Hessen, 21.09.2017 – 11 Sa 1495/16

März 24, 2019

LAG Hessen, 21.09.2017 – 11 Sa 1495/16

Leitsatz:

Unbegründetes Teilzeitbegehren mit Verteilungswunsch. Liegen im Einzelfall besondere Umstände vor, die darauf schließen lassen, der Arbeitnehmer wolle die ihm gemäß § 8 TzBfG zustehenden Rechte zweckwidrig dazu nutzen, unter Inkaufnahme einer nur unwesentlichen Verringerung der Arbeitszeit und der Arbeitsvergütung eine bestimmte Verteilung seiner Arbeitszeit zu erreichen, auf die er ohne die Arbeitszeitreduzierung keinen Anspruch hätte, kann dies die Annahme eines gemäß § 242 BGB rechtsmissbräuchlichen Verringerungsverlangens rechtfertigen (BAG 11. Juni 2013 – 9 AZR 786/11 -).

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Oktober 2016 – 5 Ca 1841/16 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Reduzierung der Arbeitszeit des bereits teilzeitbeschäftigten Klägers um 0,21 % auf 74,79 % der regelmäßigen Vollarbeitszeit durch Freistellung an einem weiteren Tag und damit an 92 statt bisher an 91 Freistellungstagen im Kalenderjahr.

Die Beklagte ist ein Luftfahrtunternehmen, das im Bereich des fliegenden Personals regelmäßig mehr als 18.000 Arbeitnehmer beschäftigt. Der Kläger ist bei ihr auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 25. Februar 1999 (Bl. 4 f. d. A.) seit dem 24. Februar 1999 als Flugzeugführer beschäftigt, zuletzt als Kapitän auf dem Flugzeugmuster 190/195. Er ist zurzeit im Wege der Arbeitnehmerüberlassung zur A abgeordnet. Aufgrund eines von ihm erstrittenen Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juli 2012 (Az. 7 Ca 820/12) ist der Kläger mit Wirkung seit dem 1. März 2012 mit einer um 25 % auf 75 % der regelmäßigen Vollarbeitszeit reduzierten Arbeitszeit bei einer Freistellung jeweils in der zweiten Monatshälfte der geraden Kalendermonate mit insgesamt 91 Freistellungstagen im Jahr tätig. Seine Bruttomonatsvergütung beträgt zuletzt ? 9.933,48.

Mit Schreiben vom 26. Januar 2016 (Bl. 10 d. A.) beantragte der Kläger die Änderung seiner unbefristeten Teilzeit wie folgt:

“Das neue Teilzeitmodell soll am 1. Mai 2016 beginnen. Die Freistellungsblöcke sollen analog dem Teilzeit-während-der-Elternzeit-Modell D -Version 1 (Bezeichnung aus dem Antragsformular, das auf Ebase im Juni 2015 veröffentlicht wurde) jeweils die Monate August, Dezember und April umfassen. Da ich im aktuellen Jahr dank des Urlaubs ohnehin bereits im kompletten August und einen Großteil des Dezembers, darunter Weihnachten, als abwesend eingeplant bin und der restliche Dezember im CIT kapazitätsseitig grün also verfügbar angegeben wird, rechne ich mit einer reibungslosen Umstellung meines bisherigen Modells mit Anpassung von 91 jährlichen Haltungstagen auf 92 Freistellungstage pro Kalenderjahr.

Sollte dieser Antrag abgelehnt werden, so behalte ich mir den Rechtsweg zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ablehnung vor. Zur Überbrückung der rechtlichen Prüfung beantrage ich hiermit für den Fall der Ablehnung die Elternzeit nach BEEG als Teilzeit in Elternzeit.?”

Der Kläger hat die Auffassung vertreten die Voraussetzungen für die begehrte Reduzierung und Neuverteilung der Arbeitszeit seien gegeben.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, einer Reduzierung seiner jährlichen Arbeitszeit um zusätzlich einen Kalendertag von 91 auf 92 Tage durch Freistellung in den Kalendermonaten April, August und Dezember ab dem 1. Mai 2016 zuzustimmen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, dem Teilzeitbegehren stünden betriebliche Gründe entgegen, und die Auffassung vertreten, es sei zudem rechtsmissbräuchlich.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat der Klage durch am 11. Oktober 2016 verkündetes Urteil, 5 Ca 1841/16, stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe dem Anspruch des Klägers aus § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG entgegenstehende betriebliche Gründe nicht hinreichend dargelegt. Auch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gemäß § 242 BGB stehe dem Verringerungsverlangen des Klägers nicht entgegen. Das Verlangen einer nur geringfügigen Reduzierung indiziere nicht per se einen Rechtsmissbrauch. Anknüpfend an die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 11. Juni 2013 – 9 AZR 786/11 – und des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 23. November 2011 – 26 Ca 1324/01 – sowie die durch Richtlinie 97/81/EG auch europarechtlich vorgeprägte Zielrichtung des TzBfG und weiter anknüpfend an die Grundannahme, dass an das Rechtsinstitut des Rechtsmissbrauchs hohe Hürden zu stellen seien, sei davon auszugehen, dass auch ein Verlangen nach geringfügiger Arbeitszeitreduzierung zulässig sei, wenn es jedenfalls auch auf dem Interesse des Arbeitnehmers beruhe, eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie herbeizuführen. Dies sei im Hinblick auf die insgesamt fünf minderjährigen Kinder des Klägers und dem daraus zu schließenden Erfordernis einer besonderen Betreuung in der Ferienzeit vorliegend der Fall.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand und wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Gegen dieses ihr am 10. November 2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 1. Dezember 2016 Berufung eingelegt und diese – nach auf rechtzeitigen Antrag hin bis zum 10. Februar 2017 erfolgter Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung – am 10. Februar 2017 begründet.

Sie wiederholt und vertieft ihren Vortrag bezüglich der begehrten Zustimmung zur Arbeitszeitreduzierung und meint weiterhin, dem Teilzeitbegehren des Klägers stünden betriebliche Gründe entgegen. Des Weiteren vertritt sie die Auffassung, das Ansinnen einer nur geringfügigen Absenkung der Arbeitszeit um 0,21 % bzw. durch Freistellung an lediglich einem weiteren Tag im Jahr diene allein einer günstigen Verteilung der Arbeitszeit und sei daher rechtsmissbräuchlich. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass er an einer weiteren Arbeitszeitreduzierung um einen Tag im Jahr ein nachvollziehbares Interesse habe. Diesem gehe es allein darum, eine andere, für ihn günstigere Verteilung der Arbeitszeit erreichen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 10. Februar 2017 (BI. 129 ff. d. A.) verwiesen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Oktober 2016 – 5 Ca 1841/16 – die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines Vortrags. Er ist der Ansicht, sein Teilzeitbegehren sei nicht rechtsmissbräuchlich. Das TzBfG knüpfe nicht an ein Mindestmaß an. Zudem habe er, der Kläger, sehr wohl dargelegt, dass er als fünffacher Familienvater auf die nochmalige Reduzierung und Freistellung zu den beantragten Zeiten wegen des besonderen Betreuungsbedarfs in den Ferienzeiten zwecks Vereinbarkeit von Beruf und Familie dringend angewiesen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbeantwortung vom 10. April 2017 (BI. 153 ff. d. A.) verwiesen.

Gründe

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Oktober 2016 – 5 Ca 1841/16 – ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO.

II.

Sie ist auch begründet.

Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Dem auf § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG gestützten Klagebegehren steht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung, § 242 BGB, entgegen, und zwar unter dem Gesichtspunkt der Ausübung einer formalen Rechtsposition als Vorwand für die Erreichung sonst nicht durchsetzbarer Zwecke, auf die kein eigenständiger Anspruch besteht.

1.

Eine Rechtsausübung kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn ihr kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liegt und sie nur als Vorwand zur Erreichung vertragsfremder Zwecke dient (BAG Urteil vom 30. September 2004 – 8 AZR 462/03 – Rn. 43, AP Nr. 275 zu § 613a BGB; Hess. LAG Urteil vom 6. September 2014 – 17 Sa 1520/13 – nv; Hess. LAG Urteil vom 22. August 2011 – 17 Sa 133/11 – Rn. 14, juris). § 8 TzBfG begründet nicht nur für die Verringerung der Arbeitszeit, sondern auch für ihre Verteilung einen Rechtsanspruch, dessen Grenze Rechtsmissbrauch ist (BAG Urteil vom 18. August 2009 – 9 AZR 517/08 – Rn. 32, AP Nr. 28 zu § 8 TzBfG). Da das TzBfG keine Vorgaben hinsichtlich des Umfangs der Vertragsänderung enthält und den Anspruch auf Arbeitszeitverringerung nicht an ein Mindestmaß knüpft, kann der Arbeitnehmer grundsätzlich auch einen Anspruch auf eine verhältnismäßig geringfügige Verringerung seiner Arbeitszeit haben, so dass ein verhältnismäßig geringfügiges Verringerungsverlangen nicht per se Rechtsmissbrauch indiziert (BAG Urteil vom 11. Juni 2013 – 9 AZR 786/11 – Rn. 11, NZA 2013, 1074 [BAG 11.06.2013 – 9 AZR 786/11]). Entscheidend sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls, wobei der Arbeitgeber im Streitfall für die den Ausnahmefall des Rechtsmissbrauchs begründenden Tatsachen darlegungs- und beweisbelastet ist (BAG 18. August 2009 – 9 AZR 517/08 – aaO). Liegen allerdings im Einzelfall besondere Umstände vor, die darauf schließen lassen, der Arbeitnehmer wolle die ihm gemäß § 8 TzBfG zustehenden Rechte zweckwidrig dazu nutzen, unter Inkaufnahme einer unwesentlichen Verringerung der Arbeitszeit und der Arbeitsvergütung eine bestimmte Verteilung seiner Arbeitszeit zu erreichen, auf die er ohne die Arbeitszeitreduzierung keine Anspruch hätte, kann dies die Annahme eines gemäß § 242 BGB rechtsmissbräuchlichen Verringerungsverlangens rechtfertigen (BAG 11. Juni 2013 – 9 AZR 786/11 – aaO).

2.

Nach diesen Rechtsgrundsätzen ist das Teilzeitbegehren des Klägers als rechtsmissbräuchlich zu bewerten.

a) Wie schon seinem außergerichtlichen Teilzeitantrag vom 26. Januar 2016 zu entnehmen ist, geht es dem Kläger um eine andere Verteilung und nicht um eine nennenswerte Verringerung der Arbeitszeit. Die von ihm am Ende des ersten Absatzes dieses Schreibens angesprochene Umstellung seines bisherigen Teilzeitmodells mit einer Anpassung von 91 auf 92 Freistellungstage im Jahr ist das rechnerische Ergebnis der begehrten Freistellung in den Monaten April, August und Dezember eines jeden Jahres, nicht aber Ausdruck eines nachvollziehbaren Interesses an dem Umfang der Arbeitszeitreduzierung selbst. Dieser ist mit nur einem weiteren Freistellungstag im Kalenderjahr bzw. einer Absenkung um 0,21 % so verschwindend gering, dass von einem ernsthaften Interesse an dem Volumen nicht ausgegangen werden kann. Hinzu kommt, dass der Antrag nach dem eigenen Vortrag des Klägers den besonderen Betreuungsbedarf in beliebten Ferienzeiträumen abdecken soll, so dass sein sehr geringfügiges Verringerungsbegehren allein als Vehikel dazu dient, eine andere Arbeitszeitverteilung durchzusetzen, die ihm eine Freistellung in beliebten Ferienzeiträumen bzw. auch an Weihnachten, Silvester und “zwischen den Jahren” garantiert, ohne dass er damit zu rechnen hätte, dass ein Urlaubsantrag für diese Zeiten etwa aus dringenden betrieblichen Belangen oder wegen Urlaubswünschen anderer Arbeitnehmer abgelehnt werden könnte. Bereits diese Umstände sprechen damit dafür, dass der Kläger das Mittel des Teilzeitbegehrens zweckwidrig dazu verwendet, eine Arbeitszeitverteilung durchzusetzen, auf die er sonst und ohne Annex zu einem Verringerungsbegehren keinen Anspruch hätte.

b) Da die dargestellten besonderen Umstände, die ein gemäß § 242 BGB rechtsmissbräuchliches Verringerungsverlangen rechtfertigen, unstreitig sind, muss die Beklagte auch nichts weiter vortragen oder unter Beweis stellen. Die Vermutung des Rechtsmissbrauchs wäre vorliegend dann vielmehr vom Kläger zu erschüttern. Dies ist nicht erfolgt. Soweit er auf den Gesetzeszweck der Vereinbarkeit von Familie und Beruf und insbesondere auf den besonderen Betreuungsbedarf seiner Kinder während beliebter Ferienzeiten hinweist, verkennt er, dass dies ein nachvollziehbares Interesse an der begehrten Verteilung zu begründen vermag, nicht hingegen an der Reduzierung um einen weiteren Freistellungstag im Jahr. Ein an dem Volumen der begehrten Arbeitszeitreduzierung mit einer Absenkung um 0,21 % orientiertes Interesse des Klägers ist nicht ersichtlich. Ihm geht es ersichtlich darum, das Mittel des Teilzeitbegehrens zweckwidrig dazu zu verwenden, eine Arbeitszeitverteilung durchzusetzen, auf die er sonst und ohne Annex zu einem Verringerungsbegehren keinen Anspruch nach § 8 TzBfG hätte. Rechtsmissbrauch lässt sich somit aus der sog. Zweck-Mittel-Relation schließen, wonach der Kläger eine formale Rechtsposition nutzt, um einen Anspruch zu erheben, an dem er isoliert betrachtet kein erkennbares Interesse hat, um diesen wiederum zu nutzen, um unabhängig vom Arbeitszeitvolumen eine in seinem Interesse liegende Arbeitszeitgestaltung zu erreichen, auf die er isoliert betrachtet keinen Anspruch hat (Hess. LAG Urteil vom 6. September 2014 – 17 Sa 1520/13 – nv.). Dass er an der weiteren Reduzierung um 0,21 % an sich keinerlei Interesse hat, hat der Kläger im Übrigen in der mündlichen Verhandlung mit der Erklärung, dass es ihm bei einer Reduzierung von weiterhin etwa 25 % um eine andere Verteilung der Arbeitszeit geht, selbst bestätigt.

cc) Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung ist schließlich nicht wegen Verstoßes gegen die Verhandlungsobliegenheit nach § 8 Abs. 3 TzBfG ausgeschlossen. Ein solcher Verstoß kann dazu führen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Rechtsstreit keine Einwendungen entgegenhalten kann, die im Rahmen der Verhandlungen hätten ausgeräumt werden können (BAG Urteil vom 18. Februar 2003 – 9 AZR 356/02 – AP Nr. 1 zu § 8 TzBfG), heilt aber nicht missbräuchliche Verringerungsbegehren.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund iSd. § 72 Abs. 2 ArbGG.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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