LAG Hessen, 21.10.2014 – 12 Ta 6/14 Zur im Wege der Auslegung zu ermittelnden Bestimmtheit eines Titels auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87 c Abs. 2 HGB.

April 30, 2019

LAG Hessen, 21.10.2014 – 12 Ta 6/14
Zur im Wege der Auslegung zu ermittelnden Bestimmtheit eines Titels auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87 c Abs. 2 HGB.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 03. Dezember 2013 – 19 Ca 1286/13 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
1

I.

Die Schuldnerin wendet sich mit ihrer am 23.12.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen einen ihr am 0.12.2013 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 03.12.2013, mit dem es den Gläubiger ermächtigt hat, die der Schuldnerin im Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 18.07.2013 auferlegte Verpflichtung zur Erteilung eines Buchauszugs im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten der Schuldnerin durch einen Dritten vornehmen zu lassen.
2

Der Gläubiger, der bei der Schuldnerin als Gebietsleiter Großkunden im Vertrieb beschäftigt war, hat diese im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Zahlung von Provision in Anspruch genommen. Mit rechtskräftigem Teil-Urteil vom 18.07.2013 (19 Ca 1286/13) hat das Arbeitsgericht die Schuldnerin zur Erteilung eines Buchauszugs über die vom Gläubiger in der Zeit vom 01.10. – 31.12.2012 getätigten Geschäfte unter Angabe des Auftragsdatums, der Auftragsnummer, des Auftragswerts, des Rechnungsdatums, der Rechnungsnummer, des Rechnungsbetrages, des jeweiligen Kunden mit genauer Anschrift, der Höhe der eingegangenen Zahlungen sowie der Annullierungen verurteilt.
3

Nach Aufforderung des Gläubigers übersandte die Schuldnerin am 02.10.2013 eine von ihr als Buchauszug bezeichnete Aufstellung aller vom Gläubiger im vorgegebenen Zeitraum getätigten Geschäfte (Bl. 290 – 296 d.A.). Unter dem 19.02.2014 übersandte sie ihm einen zu den Punkten Auftragswert, Rechnungsbetrag, Höhe der eingegangenen Zahlungen und Annullierungen mit jeweiliger Begründung ergänzten Buchauszug (Bl. 392 – 402 d.A.). Der Gläubiger vermisste bei den Auskünften Angaben zur Gross Margin/Contribution und zum Credit Management/Receivables, unstreitig beides Größen, die die Höhe seiner Provision mit beeinflussen, und hat daher den Vollstreckungsantrag nach § 887 ZPO beim Arbeitsgericht eingereicht. Gegen den darauf erlassenen arbeitsgerichtlichen Beschluss vom 03.12.2013 hat die Schuldnerin am 23.12.2013 sofortige Beschwerde eingelegt.
4

Die Schuldnerin ist der Ansicht, mit den erteilten Auskünften den titulierten Anspruch erfüllt zu haben. Der Titel sei so auszulegen, dass der geschuldete Buchauszug dann erfüllt ist, wenn Auskünfte zu den im Tenor genannten Kriterien gegeben werden. Die Formulierung im Tenor, der Buchauszug sei „unter Angabe“ der dann folgenden neun materiellen Kriterien zu erteilen, bedeute, dass diese Kriterien abschließend sind und in ihrer Summe den geschuldeten Buchauszug ergeben. Nach dem Tenor sei kein umfassender Buchauszug geschuldet. Sie sieht sich danach insbesondere nicht zu Angaben zu den in den Tenor nicht ausdrücklich aufgenommenen Faktoren „Gross Margin“ und „Kreditmanagement/Receivables“ verpflichtet. Wenn der Gläubiger Angaben dazu wolle, müsse er mit einer neuen Klage ins Erkenntnisverfahren zurückkehren. Der Zwangsmittelbeschluss des Arbeitsgerichts verstoße gegen den vollstreckungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz und das Rechtsstaatsgebot.
5

Die Schuldnerin beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt a.M. vom 03.12.2013 – 19 Ca 1286/13 – aufzuheben und den Antrag zurückzuweisen.

6

Der Gläubiger beantragt,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

7

Der Gläubiger ist der Ansicht, dass die Schuldnerin mit den erteilten Auskünften die geschuldete Handlung nicht erfüllt habe. Schon allein die Verwendung des Begriffs“ Buchauszug“ im Tenor habe weitgehende Informationspflichten zur Folge, die darauf gerichtet sind, den Zweck eines Buchauszugs zu erfüllen. Der Buchauszug diene dazu, dem Gläubiger die Nachprüfung seiner Abrechnung über alle provisionspflichtigen Geschäfte und ihre Ausführung zu ermöglichen. Dafür sind alle für die Berechnung der Provision möglicherweise bedeutsamen Angaben aufzunehmen, die sich aus den schriftlichen Unterlagen des Unternehmens ergeben. Der Begriff „Buchauszug“ habe durch die Rechtsprechung einen diesen allgemein verbindlichen Inhalt erhalten. Der Zusatz im Tenor „unter Angabe“ habe lediglich dazu gedient, die einzelnen Aufträge übersichtlich zuordnen zu können. Auf keinen Fall werde damit zum Ausdruck gebracht, die mit der gleichzeitigen Verwendung des Begriffs „Buchauszug“ vorgegebene Auskunftspflicht auf die im Tenor aufgeführten Punkte zu beschränken. In den von der Schuldnerin übersandten Aufstellungen fehle es – unstreitig – an Auskünften zu den Gross Margins und zum Kreditmanagement (Zahlungsziele und Eingang der Zahlungen) der einzelnen Aufträge. Nach der Provisionsvereinbarung der Parteien bestimmen diese beiden Kriterien zu 50 % die Zielerreichung für den Provisionsanspruch – neben dem Revenue mit ebenfalls 50 %.
8

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, sondern sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
9

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 62 Abs. 2 ArbGG, 793 ZPO an sich statthaft und wurde innerhalb der in § 569 Abs.1 ZPO normierten Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Zwangsmittelbeschlusses eingelegt.
10

Die sofortige Beschwerde bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Sie ist nicht begründet, weil die Schuldnerin bislang die ihr im Teil-Anerkenntnisurteil auferlegte Verpflichtung zur Erteilung eines Buchauszugs bislang nicht gänzlich erfüllt hat.
11

1. Bei der Verpflichtung zur Erteilung eines Buchauszugs handelt es sich nach allgemeiner Ansicht im Regelfall um eine unvertretbare Handlung im Sinne des § 887 ZPO. Ein solcher Regelfall liegt hier vor. Die formalen Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung (Titel, Klausel, Zustellung) sind gegeben.
12

2. Der arbeitsgerichtliche Titel ist zur Vollstreckung auch geeignet; denn die Lei-stungspflicht der Schuldnerin ist darin – auch in dem vom Gläubiger angestrebten Umfang – hinreichend bestimmt.
13

Der Maßstab für die Bestimmtheit einer vollstreckungsfähigen Leistung deckt sich mit den Anforderungen nach § 253 Abs. 2 ZPO für die Bestimmtheit des Antrags in der Klageschrift. Der bestimmte Antrag dient zum einen zur Abgrenzung des Streitgegenstands, zum anderen schafft er eine Voraussetzung für die etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung. Er muss die Grundlage dafür schaffen können, dass eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren zu erwarten ist. Unklarheiten über den Inhalt der Verpflichtung dürfen deshalb nicht aus dem Erkenntnisverfahren ins Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Dessen Aufgabe ist es zu klären, ob der Schuldner einer festgelegten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber, worin die Verpflichtung besteht und ob das Urteil zu Recht ergangen ist (BAG 15.04. 2009 – 3 AZB 93/08– NZA 2009, 917).
14

Bei der Prüfung, welche Verpflichtungen durch den Vollstreckungstitel festgelegt werden, kann grundsätzlich nur auf diesen selbst, nicht dagegen auf andere Schriftstücke zurückgegriffen werden. Handelt es sich bei dem Titel um ein Urteil, können nach dessen vollständiger Zustellung Tatbestand und Entscheidungsgründe zur Auslegung des Titels herangezogen werden. Weiter ist zu berücksichtigen, dass § 313 Abs. 2 ZPO die Verweisung auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ausdrücklich vorsieht. Soweit das Gericht davon Gebrauch gemacht hat, sind diese Unterlagen deshalb als Teil des vollstreckbaren Titels zu betrachten und können zur Auslegung herangezogen werden.(BAG Beschluss v. 15.04.2009 – 3 AZB 93/08– juris; Hess LAG 23.1.2003 – 16 Ta 672/02; Hess LAG 25.06.2007 – 12 Ta 194/07). Im Ergebnis muss die Prüfung und Auslegung des Titels die Art der vorzunehmenden Handlung ergeben.
15

Für die Erteilung eines Buchauszugs gelten darüber hinaus nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH 21.03.2001 – VIII ZR 149/99; 20.01.2011 – I ZB 67/09) ergänzend noch folgende Grundsätze: der Buchauszug gemäß 87c Abs. 2 HGB muss die im Zeitpunkt seiner Aufstellung für die Berechnung, die Höhe und die Fälligkeit der Provisionen relevanten Geschäftsverhältnisse vollständig widerspiegeln, soweit sie sich aus den Büchern des Unternehmens entnehmen lassen. Welche Angaben über die Geschäfte für die Provision im Einzelfall von Bedeutung sind, hängt von der zwischen dem Mitarbeiter und dem Unternehmen geltenden Provisionsregelung ab. Diese ergibt sich in erster Linie aus der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung und den zwingenden gesetzlichen Regelungen. In den Buchauszug sind alle sich aus schriftlichen Unterlagen des Unternehmens ergebenden und für die Provision bedeutenden Angaben aufzunehmen.
16

Nach diesen Grundsätzen ist der Titel schon allein nach dem Tenor so auszulegen, dass die Schuldnerin in den zu erteilenden Buchauszug alle sich aus ihren Büchern im Verhältnis zu den Kunden ergebenden Angaben zu allen vom Gläubiger im Zeitraum Oktober bis Dezember 2012 abgeschlossenen Geschäften aufzunehmen hat, soweit sie für die Provision des Gläubigers von Bedeutung sind. Dabei dient die im Tenor im Zusammenhang mit den aufgezählten Kriterien gebrauchte Formulierung „unter Angabe von“ zur näheren Bestimmung der zu erteilenden Auskünfte, ohne diese jedoch abschließend aufzählen zu wollen. Der Titel ist dadurch hinreichend bestimmt, dass er die Art der Geschäfte und den Zeitraum genau bezeichnet. Der Umfang der Verpflichtung zur Auskunftserteilung zu den einzelnen Geschäften ergibt sich im Weiteren aus den – oben ausgeführten, in ständiger Rechtsprechung entwickelten – inhaltlichen Anforderungen an einen Buchauszug nach § 87c Abs. 2 HGB. Danach hat jeder Buchauszug Angaben zu sämtlichen provisionsbildenden Faktoren zu enthalten, die in den Provisionsvereinbarungen der Parteien geregelt sind. Dazu gehören im vorliegenden Fall unstreitig sowohl die Gross Margin als auch das Kreditmanagement, Faktoren, die zusammen 50 % der Zielerreichung für den Provisionsanspruch bestimmen. Zudem ist die „Gross Margin“ (der Rohgewinn) Bestandteil des im Tenor aufgeführten Auftragswerts und sind die weiteren Kriterien Rechnungsdatum, Rechnungsbetrag und Eingang der Zahlung Teilaspekte des Kreditmanagements, die insoweit auch Eingang in den Tenor gefunden haben.
17

Auch aus den Entscheidungsgründen ergeben sich keine Anhaltspunkte für den Willen zur Begrenzung des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs auf die im Tenor ausdrücklich aufgeführten Faktoren; denn dort führt das Arbeitsgericht unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des BGH aus, dass in einen Buchauszug alle sich aus den schriftlichen Unterlagen des Unternehmens ergebenden und für die Provision bedeutsamen Angaben aufzunehmen sind. Der Buchauszug dient auch der Nachprüfung von erteilten Provisionsabrechnungen. Diese Zwecke des Buchauszugs könnten von vornherein nicht erfüllt werden, wenn Angaben zu Faktoren, die nach der vom Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen in Bezug genommenen Provisionsregelungen 50 % der Zielerreichung für den Bonusanspruch bestimmen, nicht Bestandteil des Buchauszugs sind. Im „Sales Incentive Scheme EMEA August 2012“ (Bl. 150 – 156 d.A.) ist geregelt, dass die Zielerreichung für den Provisionsanspruch an drei Faktoren gemessen wird, dem Sales Revenue (50 %), der Contribution oder Gross Margin (35 %) und den Receivables oder Credit Management (15 %).
18

Im Ergebnis gibt der Titel hinreichend bestimmt an, wie der Buchauszug inhaltlich konkret zu gestalten ist. Er bleibt nicht hinter den – von der Schuldnerin herangezogenen – Anforderungen an einen „umfassenden“ Buchauszug im Urteil des OLG Saarbrücken vom 15.06.2001 (1 U 78/01) zurück. Da es die Schuldnerin nach dem Zweck eines Buchauszugs auch nicht überraschen kann, dass darin Angaben zu Faktoren zu machen sind, die nach den Provisionsregelungen 50% der Zielerreichung für den Provisionsanspruch bestimmen, können auch die erhobenen Bedenken wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip nicht geteilt werden.
19

3. Die Schuldnerin hat den titulierten Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs bislang nicht erfüllt (§ 362 BGB).
20

Obwohl es sich um einen materiell-rechtlichen Einwand handelt, kann sich der Schuldner auch im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens uneingeschränkt auf die Erfüllung der titulierten Verpflichtung (§ 362 BGB) berufen. Das gilt bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die sofortige Beschwerde (BGH Beschluss v. 5.11.2004, IXa ZB 32/04; BGH 20.01.2011 – 1 ZB 67/09; Zöller/Stöber ZPO 28. Aufl. § 888 Rn. 11).
21

Wie oben ausgeführt, ist der Titel so auszulegen, dass Angaben zu den beiden letztgenannten Faktoren Gros Margin/Contribution und Receivables/Kreditma-nagement Bestandteil der hier titulierten Verpflichtung zur Erteilung eines Buchauszugs sind. Unstreitig hat die Schuldnerin zu diesen Punkten keine Angaben gemacht. Der Buchauszug ist damit offenbar auch formal nicht vollständig erteilt und wird um diese Angaben zu ergänzen sein.
22

Die Schuldnerin hat gemäß § 97 ZPO die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
23

Ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG) war nicht ersichtlich.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

a very tall building with a moon in the sky

Ist Mobbing strafbar?

März 13, 2024
Von RA und Notar Krau:Mobbing kann je nach den Umständen strafbar sein, aber nicht immer.Es gibt kein spezifisches Gesetz, das Mobbing al…
filling cans with freshly brewed beers

Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – Gleichheitssatz – BAG 10 AZR 473/21

Februar 4, 2024
Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – Gleichheitssatz – BAG 10 AZR 473/21 – Urteil vom 15.11.2023 – Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschichtarbeit…
man holding orange electric grass cutter on lawn

Annahmeverzug – Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit – BAG 5 AZR 331/22

Februar 4, 2024
Annahmeverzug – Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit – BAG 5 AZR 331/22 – Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes …