LAG Hessen, 21.10.2016 – 3 Ta 499/15

März 25, 2019

LAG Hessen, 21.10.2016 – 3 Ta 499/15

Leitsatz:

BAG 8 AZB 16/16 wird gefolgt:

§ 124 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO ist dahin auszulegen, dass die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung im Nachprüfungsverfahren wegen nicht unverzüglicher Mitteilung der geänderten Anschrift der Partei voraussetzt, dass die Partei die unverzügliche Mitteilung „absichtlich“ oder aus „grober Nachlässigkeit“ unterlassen hat.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 07. Oktober 2015 – 11 Ca 555/14 – aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Im Beschwerdeverfahren wendet sich der frühere Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Kläger) gegen die Aufhebung der zunächst bewilligten Prozesskostenhilfe.

Der Kläger hat am 07. April 2014 Klage vor der Rechtsantragsstelle erhoben und Prozesskostenhilfe beantragt. Die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist am 10. April 2014 eingegangen. Als seine Adresse ist xxxx angegeben. Mit Beschluss vom 13. Mai 2014 wurde ihm ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und mit Beschluss vom 29. Juni 2014 sein Prozessbevollmächtigter beigeordnet.

Der Rechtsstreit endete mit Anerkenntnisurteil des Arbeitsgerichts vom 19. Mai 2014.

Auf ein im Rahmen des Überprüfungsverfahren formlos an den Kläger unter seiner bislang angegebenen Adresse versendetes Schreiben des Rechtspflegers vom 01. Juli 2015, das Angaben zur Höhe der Prozesskosten und die Aufforderung enthielt den beigefügten Vordruck zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auszufüllen (Bl. 35 des Beiheftes), hat der Kläger am 05. August 2015 eine Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vorgelegt und als seine neue Adresse xxxx1 im Formular angegeben. Eine vom Rechtspfleger formlos mit Schreiben vom 11. September 2015 an die alte Adresse des Klägers gerichtete Nachfrage kam mit dem Vermerk “Empfänger verzogen” zurück. Eine elektronische Auskunft des Melderegisters hat ergeben, dass der Kläger am 01. Februar 2015 in die xxxx1 verzogen ist (Bl. 46 des Beiheftes).

Mit an den Kläger übersendetem Schreiben vom 29. September 2015 hat der Rechtspfleger darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach § 124 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO aufzuheben, weil der Kläger seiner Verpflichtung aus § 120a Abs. 2 ZPO, dem Gericht jede Änderung seiner Wohnanschrift unverzüglich mitzuteilen, nicht nachgekommen sei. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen eingeräumt (Bl. 52 des Beiheftes). Dieses Schreiben ist dem Kläger am 02. Oktober 2015 förmlich zugestellt worden

Mit Beschluss vom 07. Oktober 2015 hat der Rechtspfleger den Beschluss über die bewilligte Prozesskostenhilfe nach § 124 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO aufgehoben (Bl. 55 des Beihefts). Dieser Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich seines Empfangsbekenntnisses am 14. Oktober 2015 förmlich zugestellt worden (Bl. 57 des Beihefts) und dem Kläger nach der Zustellungsurkunde am 15. Oktober 2015 (Bl. 57 des Beihefts).

Mit am 21. Oktober 2015 bei Gericht eingegangenem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt und ua. dazu vorgetragen, dass der Kläger einen Nachsendeantrag bei der Post gestellt hatte und sich bemüht hatte im Zusammenhang mit seinem Umzug allen relevanten Institutionen seine Adressänderung mitzuteilen. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2015 hat der Rechtspfleger der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen (Bl. 72 des Beihefts) und die Sache dem Hessischen Landesarbeitsgericht vorgelegt.

Im Beschwerdeverfahren hat der Kläger als seine Anschrift zum 01. Oktober 2016 mitgeteilt: xxxx2.

II. Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 11a ArbGG, § 78 Satz 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO§§ 567 ff. ZPO, zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

Der Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 07. Oktober 2015 ist unwirksam, weil die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligung nach § 124 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO nicht gegeben waren.

1. Das Überprüfungsverfahren richtet sich im vorliegenden Verfahren nach der zum 01. Januar 2014 erfolgten Neuregelung der Prozesskostenhilfe. Denn nach § 40 Satz 1 EGZPO sind die §§ 114 – 127 in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (ZPO a. F.) nur für bis zum 31. Dezember 2013 gestellte Anträge auf Prozesskostenhilfe anwendbar. Da der Kläger im April 2014 Prozesskostenhilfe beantragt hat, gilt für ihn die Neuregelung der Prozesskostenhilfe zum 01. Januar 2014 (ZPO n. F.).

2. Nach § 124 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO n. F. soll das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe u.a. dann aufheben, wenn die Partei entgegen § 120a Abs. 2 S. 1 bis 3 ZPO n. F. dem Gericht Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

3. Zu den Voraussetzungen des § 124 Abs. 1 Ziff 4 ZPO n. F. hat das Bundesarbeitsgericht in einer aktuellen Entscheidung (BAG 18. August 2016 -8 AZB 16/16- zur Veröffentlichung in BAGE vorgesehen, zitiert nach juris) ausgeführt, dass § 124 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO n. F. dahin auszulegen sei, dass die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung auch im Fall einer nicht unverzüglichen Mitteilung eines Wechsels der Anschrift oder einer wesentlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Partei voraussetze, dass die Partei eine unverzügliche Mitteilung absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unterlassen habe. Die nunmehr für die Entscheidung von sofortigen Beschwerden im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren auch zuständige Kammer 3 schließt sich dieser aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an.

Dazu heißt es in der genannten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts sinngemäß, dass § 124 Abs. 1 Ziff 4 ZPO n. F. dahin auszulegen sei, dass es für die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nicht ausreiche, dass die Partei dem Gericht eine wesentliche Verbesserung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder eine Änderung der Anschrift nicht unverzüglich mitgeteilt habe, sondern dass auch im Falle der Nichtmitteilung der geforderten Angaben ein qualifiziertes Verschulden der Partei in Form der Absicht oder der groben Nachlässigkeit erforderlich sei. Entsprechend müsse die nicht unverzügliche Mitteilung absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit erfolgt sein. Eine Partei, die Prozesskostenhilfe in Anspruch nehme und damit auf Kosten der Allgemeinheit ihren Prozess geführt habe und die darüber hinaus auf ihre Mitteilungspflichten nach § 120a Abs. 2 ZPO n. F. hingewiesen wurde, handele nicht schon dann grob nachlässig, wenn sie ihre daraus erwachsenden Verpflichtungen schlicht vergesse oder ihnen schlicht nicht nachkomme. Die Verschuldensanforderung der groben Nachlässigkeit in § 124 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO n. F. erfordere mehr als leichte Fahrlässigkeit, nämlich eine besondere Sorglosigkeit. Der Maßstab der groben Nachlässigkeit entspreche dem der groben Fahrlässigkeit. Danach handle grob nachlässig nur derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maß verletze und unbe achtet lasse, was im gegebenen Fall jedem einleuchten müsse. Im Gegensatz zur leichten Fahrlässigkeit müsse es sich demnach bei einem grob nachlässigen Verhalten um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Verhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteige (BAG 18. August 2016 -8 AZB 16/16- aaO. Rn. 23, 24 mwN.). Die Entscheidung, ob im Einzelfall von einfacher Fahrlässigkeit oder grober Nachlässigkeit auszugehen sei, erfordere eine Abwägung aller objektiven und subjektiven Umstände. Gehe es um die Frage, ob eine Partei ihre Verpflichtung, dem Gericht einen Anschriftenwechsel von sich aus unverzüglich mitzuteilen, grob nachlässig oder lediglich leicht fahrlässig verletzt habe, könne vor dem Hintergrund, dass diese Pflicht dazu diene, die jederzeitige Erreichbarkeit der Partei durch das Gericht sicherzustellen, um dieses letztlich in die Lage zu versetzen, ohne weitergehende aufwändige Ermittlungen ein Verfahren zur Änderung oder Aufhebung der Bewilligung zu betreiben, im Rahmen der Abwägung auch von Bedeutung sein, wenn die Partei anderweitige Maßnahmen getroffen habe, um ihre jederzeitige Erreichbarkeit durch das Gericht sicherzustellen. Hierzu habe die Partei, die diesen Umstand berücksichtigt wissen wolle, substantiiert vorzutragen. Ein solcher Vortrag könne auch noch in der Beschwerdeinstanz erfolgen (BAG 18. August 2016 -8 AZB 16/16- aaO. Rn. 25).

4. In Anwendung dieser Grundsätze liegt weder Absicht noch grobe Nachlässigkeit des Klägers an der fehlenden unverzüglichen Mitteilung seiner neuen Adresse vor. Vielmehr hat der Kläger sich bemüht, im Rahmen seines Umzuges allen relevanten Stellen seine Adressänderung mitzuteilen und dabei die Mittelung gegenüber dem Arbeitsgericht vermutlich schlicht vergessen.

Der Kläger hat sich bereits mit der sofortigen Beschwerde darauf berufen, dass keine grobe Nachlässigkeit vorliege. Er hat dies ua. damit begründet, dass er einen Nachsendeantrag gestellt hat und ihm entsprechend auch die erste Aufforderung des Gerichts vom 01. Juli 2015 an seine damalige Adresse nachgesendet wurde. Tatsächlich hat er auch, unter Angabe seiner damaligen Adresse, am 05. August 2015 eine Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vorgelegt. Diese, wenn auch nicht unverzüglich mitgeteilte, Adressänderung wurde im Überprüfungsverfahren seitens des Gerichts augenscheinlich übersehen. Bereits vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, der Kläger habe grob nachlässig gehandelt. Hinzu kommt, dass der Kläger sich darauf berufen hat, dass er sich im Rahmen seines Umzugs bemüht hat, nach Möglichkeit allen relevanten Institutionen seine Adressänderung mitzuteilen. Dass im Falle eines Umzugs die eine oder andere Stelle bei der Mitteilung der Anschriftenänderung übersehen wird, ist ein weit verbreitetes Phänomen (so bereits: LAG Berlin-Brandenburg 05. Januar 2016 -6 Ta 2302/15- Rn. 13, NZA-RR 2016, 157 [LAG Berlin-Brandenburg 05.01.2016 – 6 Ta 2302/15]; LAG Baden-Württemberg 10. Juni 2015 – 4 Ta 8/15 – Rn. 18, NZA-RR 2015, 438 [LAG Baden-Württemberg 10.06.2015 – 4 Ta 8/15]). Der Akte selbst jedenfalls sind keinerlei Anhaltspunkte für eine grob nachlässige oder gar absichtliche Nichtmitteilung zu entnehmen.

Darüber hinaus hat das Arbeitsgericht in dem die Prozesskostenhilfebewilligung aufhebenden Beschluss und dem Nichtabhilfebeschluss nicht geprüft, ob die Nichtmitteilung überhaupt grob nachlässig oder absichtlich erfolgt ist und insofern kein Ermessen ausgeübt.

6. Eine Kostenentscheidung hat nicht zu ergehen. Eine Kostenerstattung der am Beschwerdeverfahren Beteiligten erfolgt nach § 127 Abs. 4 ZPO nicht. Für eine erfolgreiche sofortige Beschwerde im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren fallen keine Gerichtsgebühren an (vgl. § 22 Abs. 1, § 1 S. 1 GKG, KV 8614).

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht. Der Kläger ist mit seinem Rechtsmittel erfolgreich und durch die Entscheidung nicht beschwert. Ein Beschwerderecht der Staatskasse nach § 127 ZPO besteht nicht. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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