LAG Hessen, 22.01.2014 – 12 Ta 366/13

Mai 2, 2019

LAG Hessen, 22.01.2014 – 12 Ta 366/13
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach vom 09. September 2013 – 8 Ca 446/12 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
1

I.

Die Schuldnerin wendet sich mit ihrer am 14.09.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen einen ihr am 11.09.2013 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach vom 09.09.2013, mit dem sie zu der im arbeitsgerichtlichen Urteil vom 22.04.2013 (Az. 8 Ca 446/12) ausgesprochenen Verpflichtung, den Gläubiger als Kurator in der Abteilung/Sachgebiet Museum ab dem 18.01.2014 in Vollzeit zu beschäftigen, durch Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, angehalten worden ist.
2

Zwischen den Parteien besteht ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis. Eine von der Schuldnerin am 28.06.2012 erklärte fristlose Kündigung hat das Arbeitsgericht Offenbach mit rechtskräftigem Urteil vom 21.11.2012 für unwirksam erklärt. Seitdem weigerte sich die Schuldnerin aufgrund verschiedener Verhaltensweisen des Gläubigers in der Vergangenheit, ihn weiter zu beschäftigen. Mit Urteil vom 22.04.2013 (8 Ca 446/12) hat das Arbeitsgericht Offenbach die Schuldnerin zur vertragsgemäßen Beschäftigung verurteilt. Die Schuldnerin hat gegen dieses Urteil Berufung beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingelegt. Das Berufungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
3

Die Schuldnerin ist der Ansicht, die Beschäftigung des Gläubigers sei ihr aufgrund objektiver Umstände in seiner Person unmöglich. Sie behauptet, der Gläubiger habe aufgrund des verantwortungslosen Umgangs mit den Kosten des Projekts „neue Welten“, der verspäteten Vorlage der Kostenaufstellung für dieses Projekt und dem Versuch, seine Fehler zu vertuschen, ihre Finanzsituation beschädigt und ihr Vertrauen in den Gläubiger, das für eine weitere Beschäftigung essentiell sei, irreparabel zerstört. Für die Einzelheiten der von der Schuldnerin beschriebenen Handlungs- und Verhaltensweisen des Gläubigers wird auf ihren Schriftsatz vom 12.09./22.08.2013 an das Arbeitsgericht Offenbach Bezug genommen (Bl. 310-316 d.A.).
4

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
5

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 62 Abs. 2 ArbGG, 793 ZPO an sich statthaft und wurde innerhalb der in § 569 Abs. 1 ZPO normierten Zweiwochenfrist eingelegt.
6

In der Sache selbst hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg; denn das Arbeitsgericht hat zu Recht gemäß § 888 ZPO ein Zwangsgeld gegen die Schuldnerin verhängt.
7

1. Zunächst liegen die allgemeinen Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung vor. Das Urteil des Arbeitsgerichts stellt einen vollstreckbaren Titel dar (§ 62 ArbGG). Eine vollstreckbare Ausfertigung ist erteilt (§724,317 Abs. 2 S. 2 ZPO) und die Zustellung ist erfolgt (§ 750 ZPO). Bei der Verurteilung zur Weiterbeschäftigung handelt es sich nach fast einhelliger Auffassung um die Verurteilung zur Vornahme einer unvertretbaren Handlung gemäß § 888 ZPO. Der arbeitsgerichtliche Titel ist zur Vollstreckung auch geeignet, weil die Leistungspflicht der Schuldnerin darin bereits durch die Formulierung im Tenor hinreichend bestimmt ist.
8

2. Der Einwand der Schuldnerin, die titulierte Weiterbeschäftigung des Gläubigers sei ihr unmöglich geworden, kann hier nicht mit Erfolg erhoben werden.
9

Der Einwand der Unmöglichkeit ist im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO grundsätzlich zu beachten. Im Falle eines Titels auf Beschäftigung kann Unmöglichkeit dann eintreten, wenn der Arbeitsplatz, auf dem die Beschäftigung geschuldet ist, nach Urteilserlass weggefallen ist oder objektive Umstände in der Person des Gläubigers einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen. Das Gleiche gilt ausnahmsweise, wenn der endgültige Wegfall der tenorierten Beschäftigung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung unstreitig oder offenkundig war; denn dann fehlt es an der Grundlage für die geschuldete Leistung. Nicht zu überprüfen ist im Verfahren nach § 888 ZPO allerdings die materielle Richtigkeit des arbeitsgerichtlichen Urteils. Nach dem Grundsatz der Trennung von Erkenntnis- und Zwangsvollstreckungsverfahren ist im Zwangsvollstreckungsverfahren kein Raum zur Korrektur der Entscheidungen im Erkenntnisverfahren. Es hat allein zum Gegenstand, die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung auf der Grundlage des vorliegenden vollstreckbaren Titels zu überprüfen (BAG 15.04.2009 – 3 AZB 93/08; Hess LAG 23.10.2008 – 12 Ta 383/08; 25.06.2007 – 12 Ta 194/07; LAG Baden-Württemberg 21.02.2007 – 17 Ta 1/07 – juris). Das hat zur Folge, dass alle Umstände, die schon vor Urteilserlass eingetreten, im Erkenntnisverfahren vorgetragen und vom Gericht im Rahmen der Entscheidung über den Weiterbeschäftigungsanspruch gewürdigt wurden bzw. von der Schuldnerin hätten vorgebracht werden können, im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens unbeachtlich sind.
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Hier verweist die Schuldnerin auf objektive Umstände in der Person des Gläubigers, die eine vertragsgemäße Beschäftigung unmöglich machen sollen. Sämtliche ausgeführten Gründe stammen aus der Zeit vor Erlass des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 22.04.2013 und sind von ihr im Erkenntnisverfahren vor dem Arbeitsgericht bereits vorgebracht worden. Der Einwand betrifft damit die Frage der Richtigkeit des arbeitsgerichtlichen Urteils. Ob jedoch das Arbeitsgericht angesichts der von der Schuldnerin im Erkenntnisverfahren vorgebrachten und hier wiederholten Umstände zu Recht zur Weiterbeschäftigung verurteilt hat, ist allein eine Frage der Richtigkeit des arbeitsgerichtlichen Urteils und nicht der Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung. Sie ist daher nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren, sondern allein im Rahmen des Berufungsverfahrens oder der Entscheidung eines Antrags auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch die Berufungskammer zu überprüfen.
11

Außerdem wären die angeführten Gründe auch nicht geeignet, eine Unmöglichkeit der Beschäftigung zu begründen. Als objektive Gründe in der Person des Arbeitnehmers sind lediglich länger andauernde Leistungshindernisse wie Erkrankungen oder fehlende behördliche Genehmigungen geeignet, nicht hingegen Schlechtleistungen des Arbeitnehmers oder sonstige Verhaltensweisen. Diese ändern generell nichts an der Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft des Arbeitnehmers. Sie sind lediglich geeignet, wegen der denkbaren Unzumutbarkeit der weiteren Beschäftigung im Rahmen eines Antrags auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung vorgebracht zu werden.
12

Die Schuldnerin hat die Kosten der Beschwerde zu tragen (§§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 ZPO).
13

Ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG) war nicht ersichtlich. Damit ist der Beschluss unanfechtbar.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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