LAG Hessen, 22.01.2014 – 2 Sa 496/13

Mai 2, 2019

LAG Hessen, 22.01.2014 – 2 Sa 496/13
Leitsatz

1. Lehrkräfte für besondere Aufgaben nach § 66 HHG gehören zum “wissenschaftlichen Personal” im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG, wenn sie wissenschaftliche Dienstleistungen erbringen und diese zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen.

2. Es reicht aus, dass die Tätigkeit als solche mit wissenschaftlichem Gepräge geeignet war (so bereits LAG Hamburg, Urteil vom 31. Oktober 2012 – 3 Sa 66/12); auf die genauere tatsächliche Ausgestaltung durch die Lehrkräfte für besondere Aufgaben kann es regelmäßig nicht ankommen.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeits-gerichts Kassel vom 31. Januar 2013 – Aktenzeichen 3 Ca 206/12 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
1

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiterhin über die Wirksamkeit einer Befristung im Hochschulbereich und um Weiterbeschäftigung.
2

Die 33-jährige (geboren am xxx) Klägerin, Mutter zweier am xxx 2000 und xxx 2003 geborener Kinder, die bei ihr im Haushalt leben und von ihr allein betreut werden, ist studierte Germanistin.
3

Die Klägerin wurde bei dem beklagten Land zunächst ab dem 1. September 2006 im Fachbereich 02 Geistes- und Kulturwissenschaften – Institut für Germanistik – der A aufgrund des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 30. August 2006 als wissenschaftliche Angestellte mit 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit einer vollzeitbeschäftigten Angestellten befristet bis zum 31. August 2008 beschäftigt. In § 1 heißt es unter anderem: „Das Erbringen dieser Dienstleistungen dient zugleich der eigenen wissenschaftlichen Qualifizierung in Theorie und Praxis. Im Rahmen der Dienstaufgaben wird Gelegenheit zur Vorbereitung der Promotion gegeben. Für diese selbstbestimmte Forschung steht ein Drittel der Arbeitszeit zur Verfügung“. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages der Parteien vom 30. August 2006 wird auf Bl. 8 und 9 d. A. Bezug genommen. Mit schriftlichem Arbeitsvertrag vom 28. Mai 2008, hinsichtlich dessen nähere Einzelheiten auf Bl. 10 und 11 d. A. verwiesen wird, wurde die Klägerin von dem beklagten Land ab dem 1. September 2008 befristet bis zum 31. März 2010 als wissenschaftliche Mitarbeiterin auf bestimmte Zeit gemäß § 2 Abs. 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) bei der A mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Arbeitnehmerin weiterbeschäftigt. In § 1 heißt es unter anderem wiederum: „Das Erbringen dieser Dienstleistungen dient zugleich der eigenen wissenschaftlichen Qualifizierung in Theorie und Praxis. Im Rahmen der Dienstaufgaben wird Gelegenheit zur Vorbereitung der Promotion gegeben. Für diese selbstbestimmte Forschung steht ein Drittel der Arbeitszeit zur Verfügung“. Im Anschluss schlossen die Parteien unter dem Datum des 3. März 2010 „in Abänderung des Arbeitsvertrages vom 28. Mai 2008“ einen Änderungsvertrag (Bl. 272 und 273 d. A.), wonach die Klägerin ab dem 1. April 2010 als Teilzeitbeschäftigte mit 25 % der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer entsprechenden Vollzeitbeschäftigten gemäß § 2 Abs. 1 WissZeitVG befristet bis zum 31. März 2012 weiterbeschäftigt wird. Eingesetzt wurde die Klägerin ausweislich der „Beschreibung aller anfallenden Arbeitsvorgänge“ des Fachbereichsreferenten B vom 24. Februar 2010, hinsichtlich deren nähere Einzelheiten auf Bl. 104 d. A. Bezug genommen wird, in der Ausbildung und im Coaching von Tutorinnen und Tutoren, und zwar für den gesamten Fachbereich 02 Geistes- und Kulturwissenschaften. Aufgrund Änderungsvertrages der Parteien vom 31. August 2011 (Bl. 105 d. A.) wurde „in Abänderung des Arbeitsvertrages vom 28. Mai 2008 in der Fassung des Änderungsvertrages vom 3. März 2010“ die Klägerin vom beklagten Land befristet bis zum 31. März 2014 gemäß § 2 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG unter Fortgeltung der übrigen Bedingungen weiterbeschäftigt.
4

Daneben wurde die Klägerin von dem beklagten Land im Fachbereich 02 Geistes- und Kulturwissenschaften – Institut für Germanistik – der A bereits ab dem 1. April 2010 ausweislich des Schreibens der A vom 3. März 2010 (Bl. 12 d. A.) befristet bis zum 31. März 2012 als Lehrkraft für besondere Aufgaben eingestellt, und zwar mit 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit einer entsprechenden Vollzeitbeschäftigten. Hierzu schlossen die Parteien unter dem Datum des 3. März 2010 einen schriftlichen Arbeitsvertrag, wonach die Klägerin ausweislich § 1 ab dem 1. April 2010 als Teilzeitbeschäftigte mit 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit einer entsprechenden Vollzeitbeschäftigten befristet bis zum 31. März 2012 gemäß § 2 Abs. 1 WissZeitVG eingestellt wird. Gemäß § 2 (1) findet Anwendung unter anderem der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H). Nach § 4 (1) wurde die Klägerin eingruppiert in die Entgeltgruppe 13 TV-H. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages der Parteien vom 3. März 2010 wird auf Bl. 14 und 15 d. A. Bezug genommen. Ausgehändigt wurde der Klägerin hierzu eine „Beschreibung aller anfallenden Arbeitsvorgänge“ (Bl. 16 d. A.), in der es zum Punkt „Arbeitsvorgang“ im Einzelnen heißt:

a) Unterstützung des Fachgebiets im Bereich der Lehre

– Lehrtätigkeit mit 9 Semesterwochenstunden im Bereich Literaturwissenschaft

– Mitarbeit bei der Durchführung von Lehrveranstaltungen

– Betreuung von Studierenden

5

und zum Punkt „Benötigte Fachkenntnisse und Fähigkeiten“ im Einzelnen heißt:

b)

– fachliche Kenntnisse im Bereich der germanistischen Literaturwissenschaft

– Unterrichtserfahrung

– Organisatorische Fähigkeiten;

– Kreativität, Innovativität, Belastbarkeit;

– EDV-Kenntnisse.

6

Anschließend wurde die Klägerin vom beklagten Land mit Änderungsvertrag vom 18. Januar 2012 (Bl. 17 d. A.) „in Abänderung des Arbeitsvertrages vom 3. März 2010“ ab dem 1. April 2012 als Teilzeitbeschäftigte mit 50 % der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer entsprechenden Vollzeitbeschäftigten befristet bis zum 31. März 2014 gemäß § 2 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG weiterbeschäftigt. In diesem Zusammenhang erhielt die Klägerin nach Vertragsbeginn Anfang April 2012 vom beklagten Land eine „Arbeitsplatzbeschreibung“, in der es unter dem Punkt „Arbeitsvorgang“ im Einzelnen unter Angabe der Zeitanteile heißt:

1.

a) Wissenschaftliche Dienstleistung und selbstbestimmte Forschung
-…

19,50

2.

a) Lehre im Forschungsbereich des Fachgebiets
– …

34,50

3.

a) Allg. Lehrveranstaltungen in der Neueren deutschen Literaturwissenschaft
-…

46

7

Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Arbeitsplatzbeschreibung wird auf Bl. 70 d. A. Bezug genommen.
8

Mit Schreiben vom 23. April 2012, hinsichtlich dessen nähere Einzelheiten auf Bl. 115 d. A. verwiesen wird, legte die Klägerin gegenüber dem beklagten Land gegen ihre neue Tätigkeitsbeschreibung „ganz formlos Widerspruch“ ein. Mit Schreiben der A vom 15. Mai 2012 (Bl. 116 d. A.) wies das beklagte Land unter anderem darauf hin, dass ein Widerspruch wegen des dem Arbeitgeber zustehenden Direktions- und Weisungsrechts nicht möglich und vorgesehen sei.
9

Hinsichtlich der von der Klägerin im Sommersemester 2012 abgehaltenen Lehrveranstaltungen (zwei Proseminare mit Tutorium sowie zwei Blockseminare), deren Planung und Festlegung bereits vor Aushändigung der Arbeitsplatzbeschreibung aus April 2012 erfolgt waren, wird im Einzelnen Bezug genommen auf Bl. 73 bis 83 d. A. Hinsichtlich der von der Klägerin im Wintersemester 2012/2013 abgehaltenen Lehrveranstaltungen (ein Proseminar, zwei Proseminare mit Tutorium sowie ein Blockseminar) wird im Einzelnen Bezug genommen auf Bl. 199 bis 207 d. A. Planung und Festlegung von Lehrveranstaltungen erfolgen eigenverantwortlich durch die Klägerin, die dabei an Modulvorgaben gebunden ist. Hinsichtlich der für die Lehrveranstaltungen der Klägerin einschlägigen Module wird auf Bl. 21 bis 24 d. A. verwiesen.
10

Mit ihrer am 15. Mai 2012 bei dem Arbeitsgericht Kassel eingegangenen und dem beklagten Land am 22. Mai 2012 (Bl. 26 d. A.) zugestellten Befristungskontrollklage hat sich die Klägerin gegen die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31. März 2014 gewandt und ihre Weiterbeschäftigung ab dem 1. April 2014 zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Lehrkraft für besondere Aufgaben an der Universität im Fachbereich 02 sowie als Multiplikatorin zur Tutorenausbildung verlangt.
11

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Befristung des letzten Arbeitsvertrages könne nicht auf § 2 Abs. 1 WissZeitVG gestützt werden. Dessen personeller Anwendungsbereich sei nicht eröffnet. Sie gehöre nicht zum wissenschaftlichen Personal iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. Die Klägerin behauptet hierzu, die Ausbildung der Studierenden durch Lehrkräfte für besondere Aufgaben ziele nicht auf wissenschaftliche Lehre, sondern auf die reine Vermittlung von Wissen und praktischer Unterweisung ab, und zwar in ihrem Fall die Vermittlung von Grundlagen und praktischen Fertigkeiten der Germanistik. Ihre Arbeitstätigkeit bestehe ausschließlich in der Unterstützung im Bereich der Lehre durch die selbstständige Durchführung von Lehrveranstaltungen. Es handele sich bei der von ihr besetzten Stelle nicht um eine Qualifikationsstelle. Dies zeige sich auch an der aktuellen Lehrverpflichtung im Umfang von sieben Semesterwochenstunden. Zeit zur eigenen wissenschaftlichen Qualifikation werde der Klägerin im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses nicht gegeben. Dies gelte auch für ihre Tätigkeit im Tutorenbereich, die bereits 1/3 ihrer geschuldeten Arbeitszeit ausmache. Beide Befristungen bis zum 31. März 2014 seien dabei, so die Ansicht der Klägerin, als ein Arbeitsverhältnis anzusehen.
12

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit dem beklagten Land durch die Befristungen in den Arbeitsverträgen vom 31. August 2011 und 18. Januar 2012 nicht mit Ablauf des 31. März 2014 beendet wird;

2. das beklagte Land zu verurteilen, die Klägerin ab dem 1. April 2014 zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Lehrkraft für besondere Aufgaben an der Universität im Fachbereich 02 sowie als Multiplikatorin zur Tutorenausbildung weiterzubeschäftigen.

13

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

14

Das beklagte Land hat die Ansicht vertreten, die zuletzt bis 31. März 2014 vereinbarte(n) Befristung(en) könne(n) auf § 2 Abs. 1 WissZeitVG gestützt werden. Dessen personeller Anwendungsbereich sei eröffnet, denn die Klägerin gehöre zum wissenschaftlichen Personal iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. Das beklagte Land behauptet hierzu, ausgehend von der Arbeitsplatzbeschreibung vom 1. April 2012 präge die wissenschaftliche Dienstleistung der Klägerin das Arbeitsverhältnis. Die Klägerin erbringe als Lehrkraft für besondere Aufgaben auch wissenschaftliche Dienstleistungen in Forschung und Lehre. Die Arbeitstätigkeit der Klägerin bestehe keineswegs ausschließlich in der Unterstützung des Fachgebiets im Bereich der Lehre und der selbstständigen Durchführung von Lehrveranstaltungen. Vielmehr sei sogar eine Reduzierung des Lehrdeputats auf sieben Semesterwochenstunden vorgenommen worden, um der Klägerin ausreichend Zeit zur eigenen wissenschaftlichen Qualifikation zu geben. Zudem stünden die von der Klägerin abgehaltenen Lehrveranstaltungen im Zusammenhang mit ihren Forschungsgebieten und den Aufsätzen und Beiträgen der Klägerin hierzu sowie ihrer Promotion. Folglich handele es sich bei der von der Klägerin besetzten Stelle um eine Qualifikationsstelle, da sie ihre Qualifizierung gerade auch und im Besonderen am Arbeitsplatz betreiben solle. Auch die Tutorentätigkeit stelle eine wissenschaftliche Tätigkeit dar, da sich die Klägerin dabei mit der Weiterentwicklung der Lehre und der Forschung zu beschäftigen habe und damit einhergehend mit der Weiterbildung und Ausbildung von anderen Tutoren und der Weiterentwicklung der Lehre. Entgegen der Ansicht der Klägerin seien die beiden bis zum 31. März 2014 befristeten Arbeitsverträge der Parteien allerdings nicht als einheitliches Arbeitsverhältnis anzusehen.
15

Das Arbeitsgericht Kassel hat mit einem am 31. Januar 2013 verkündeten Urteil – 3 Ca 206/12 (Bl. 333 – 346 d. A.) – die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Arbeitsverhältnis der Parteien ende auf Grundlage der vereinbarten Befristung mit Ablauf des 31. März 2014. Diese sei gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG ohne Sachgrund zulässig, da die Klägerin zum wissenschaftlichen Personal der Universität gehöre. Dabei unterliege das Arbeitsverhältnis der Parteien dem Anwendungsbereich des WissZeitVG, da der Bundesgesetzgeber insoweit von seiner Regelungskompetenz im Bereich des Arbeitsrechts Gebrauch gemacht habe; auf das Fehlen einer landesrechtlichen Befristungsmöglichkeit für Lehrkräfte für besondere Aufgaben nach § 66 Hessisches Hochschulgesetz (HHG) komme es nicht an. Selbst bei Berücksichtigung ihrer Aufgaben als Lehrkraft für besondere Aufgaben im Fachbereich 02 und als Multiplikatorin zur Tutorenausbildung habe ihre Tätigkeit eine wissenschaftliche Regung in nicht unerheblichem Umfang. So sei zu unterstellen, dass die Klägerin ihre Lehrtätigkeit auf Grundlage ihrer eigenen wissenschaftlichen Reflexion erbringe. Die Klägerin könne schwerlich für sich selbst einräumen, dass sie ihre Lehrveranstaltungen ohne ernsthaftes Nachdenken und einer Strukturierung der Veranstaltungen auf Grundlage wissenschaftlicher Methodik erbringe. Auch spreche es für ein Arbeiten auf „wissenschaftlichem Niveau“ der damit betrauten Lehrenden, wenn eine wissenschaftliche Hochschule im Rahmen ihrer Selbstverwaltung Lehrveranstaltungen wie Vorlesungen und Seminare anbiete. Letztlich zeige dies auch die Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe 13 TV-H.
16

Das erstinstanzliche Urteil ist der Klägerin am 18. März 2013 (Bl. 347 d. A.) zugestellt worden. Die Berufung der Klägerin ist am 17. April 2013 (Bl. 351 ff. d. A.) und ihre Berufungsbegründung am 21. Mai 2013 (Bl. 360 ff. d. A.) bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen.
17

Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie meint, als Lehrkraft für besondere Aufgaben gehöre sie nicht zum wissenschaftlichen Personal des WissZeitVG. Vielmehr erfülle sie eine Aufgabe von Dauer, für die eine Sonderbefristungsmöglichkeit nicht vorgesehen sei. Den Unterschied zwischen dem Beschäftigungstyp der Lehrkraft für besondere Aufgaben und dem Beschäftigungstyp des wissenschaftlichen Mitarbeiters habe das Arbeitsgericht augenscheinlich nicht erkannt. Von den Dienstaufgaben einer Lehrkraft für besondere Aufgaben seien eigene Qualifizierung und Forschung nicht erfasst. Diese Beschäftigung sei ausschließlich durch den Begriff der Lehre – ohne Wissenschaftsbezug – geprägt. So seien in der Regel 14 bis 18 Semesterwochenstunden Unterrichtstätigkeit zu erbringen. Weiter lasse die Eingruppierung der Klägerin keine Schlüsse auf die Frage zu, ob sie wissenschaftliche Dienstleistungen erbringe oder nicht, denn es bestehe für sie kein tarifliches Eingruppierungsrecht. Gleiches gelte für den Umstand, dass die Studierenden mit ihrem Abschluss einen akademischen Grad erwerben, denn es sei strikt zwischen den Aufgaben der Studierenden und den Aufgaben einer Lehrkraft für besondere Aufgaben zu trennen. Auch im Rahmen ihrer Tätigkeit als Tutorenausbilderin sei sie nicht wissenschaftlich tätig, sondern wende lediglich die gesicherten und etablierten Erkenntnisse einschlägiger Didaktiker praktisch an. Sofern das beklagte Land hingegen der Ansicht sei, die von der Klägerin als Lehrkraft für besondere Aufgaben zu erbringende Lehrtätigkeit stelle ausnahmsweise eine wissenschaftliche Dienstleistung dar, trage es hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Schließlich erscheine die Befristungsabrede vor diesem Hintergrund objektiv funktionswidrig und stelle sich als Missbrauch der rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten dar.
18

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 31. Januar 2013 – Aktenzeichen 3 Ca 206/12 – abzuändern und nach den Schlussanträgen der I. Instanz zu erkennen.

19

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

20

Das beklagte Land verteidigt ausdrücklich das erstinstanzliche Urteil. Es wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag und verweist darauf, dass Lehrkräfte für besondere Aufgaben unter den fachlichen und persönlichen Anwendungsbereich des WissZeitVG fallen würden. Denn auch eine reine Lehrtätigkeit könne wissenschaftlich sein, sofern sie den Lehrenden die Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflektion gewähre. Hiervon sei im Fall der Klägerin auszugehen. Zudem sei das Bachelorstudium ein wissenschaftliches Studium, bei dessen erfolgreichem Abschluss ein akademischer Grad verliehen werde. Bereits hieraus ergebe sich, dass die Lehrveranstaltungen der Klägerin an sich bereits wissenschaftlich seien, da sie das Ziel hätten, den Studierenden zu einem akademischen Grad zu verhelfen und die dafür erforderlichen Prüfungen erfolgreich zu bestehen. Auch aus dem von der Klägerin erstinstanzlich vorgelegten Modulhandbuch ergebe sich, dass die Klägerin in ihren Lehrveranstaltungen nicht rein repetierend, sondern wissenschaftlich tätig sei. Daneben erbringe die Klägerin auch in ihrer Tätigkeit als Tutorenausbilderin wissenschaftliche Dienstleistungen, da auch diese Tätigkeit wissenschaftlich angelegt sei.
21

Wegen des weiteren Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen vom 17. Mai 2013 (Bl. 360 – 379 d. A.), 24. Juli 2013 (Bl. 407 – 425 d. A.), 20. August 2013 (Bl. 431 – 435 d. A.) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2013 (Bl. 449 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
22

I.

23

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 31. Januar 2013 – 3 Ca 206/12 – ist gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b und c ArbGG statthaft, hinsichtlich der Befristungskontrollklage als Berufung in einem Rechtsstreit über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG; 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO.

II.

24

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endet durch die in den Arbeitsverträgen vom 31. August 2011 und 18. Januar 2012 vereinbarte Befristung zum 31. März 2014. Dies hat das Arbeitsgericht Kassel in der angegriffenen Entscheidung zutreffend erkannt. Diese Befristung ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 WissZeitVG wirksam; insbesondere gehört die Klägerin zum „wissenschaftlichen Personal“ iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. Damit besteht kein Anspruch der Klägerin gegen das beklagte Land auf Weiterbeschäftigung ab dem 1. April 2014. Dieses Entscheidungsergebnis beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen (§ 313 Abs. 3 ZPO):
25

1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endet durch die in den Arbeitsverträgen der Parteien vom 31. August 2011 und 18. Januar 2012 vereinbarte Befristung mit Ablauf des 31. März 2014. Die Voraussetzungen für eine wirksame Befristung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 WissZeitVG liegen vor. Danach ist die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG genannten Personals, das – wie die Klägerin – nicht promoviert ist, bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig; gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 verlängert sich die insgesamt zulässige Befristungsdauer bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Zudem sind nach § 2 Abs. 1 Satz 4 WissZeitVG innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.
26

a) Mit dem Klageantrag zu 1 hat die Klägerin eine zulässige Befristungskontrollklage iSv. § 1 Abs. 1 Satz 5 WissZeitVG iVm. § 17 Satz 1 TzBfG erhoben, die sich gegen die in den Arbeitsverträgen der Parteien vom 31. August 2011 und 18. Januar 2012 vereinbarten Befristungen zum 31. März 2014 richtet. Dabei gelten die aufgrund Arbeitsverträge der Parteien vom 31. August 2011 und 18. Januar 2012 begründeten Arbeitsverhältnisse gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 TV-H als ein Arbeitsverhältnis. Etwas anderes könnte gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 TV-H nur dann gelten, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. Im Streitfall kommt dies bereits deshalb nicht in Betracht, da die Tätigkeiten der Klägerin als studierte Germanistin insgesamt ausschließlich im Fachbereich 02 Geistes- und Kulturwissenschaften der A zur Durchführung bzw. Unterstützung der Lehre, Erbringung wissenschaftlicher Dienstleistungen und Bearbeitung eines eigenen Forschungsthemas liegen. Ein unmittelbarer Sachzusammenhang besteht.
27

b) Weiterhin gilt die Befristung nicht bereits nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam, denn die Klägerin hat deren Rechtsunwirksamkeit rechtzeitig geltend gemacht. Mit ihrer am 15. Mai 2012 beim Arbeitsgericht Kassel eingegangenen und dem beklagten Land alsbald zugestellten Klage hat sie die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG eingehalten. Diese wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch durch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit gewahrt (vgl. BAG, Urteil vom 2. Juni 2010 – 7 AZR 136/09 – Rn. 13 mwN, AP Nr. 71 zu § 14 TzBfG).
28

c) Dem Zitiergebot des § 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVG ist Genüge getan, denn in den fraglichen Arbeitsverträgen zuletzt vom 31. August 2011 (Bl. 105 d. A.) „in Abänderung des Arbeitsvertrages vom 28. Mai 2008 in der Fassung des Änderungsvertrages vom 3. März 2010“ und vom 18. Januar 2012 (Bl. 17 d. A.) „in Abänderung des Arbeitsvertrages vom 3. März 2010“ wurde – wie bereits zuvor – ausdrücklich Bezug genommen auf das WissZeitVG. Auch kann das beklagte Land zur Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal der A als staatliche Hochschule von den Möglichkeiten des WissZeitVG Gebrauch machen, § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG.
29

d) Die arbeitsvertragliche Befristungsvereinbarung der Parteien überschreitet nicht die sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 WissZeitVG im Fall der Klägerin ergebende Befristungshöchstdauer von zehn Jahren. Die Klägerin ist Mutter von zwei am xxx 2000 und xxx 2003 geborener Kinder, mit denen sie im Haushalt lebt und die von ihr – allein – betreut werden. Die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG für wissenschaftliches Personal, das nicht promoviert ist, bestehende Befristungsdauer von bis zu sechs Jahren verlängert sich in diesem Fall nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG um zwei Jahre je Kind unter 18 Jahren. Auch unter der nach § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 WissZeitVG gebotenen Anrechnung der seit 1. September 2006 insgesamt zwischen der Klägerin und dem beklagten Land geschlossenen befristeten Arbeitsverträgen errechnet sich demgegenüber mit sieben Jahren und sieben Monaten eine Gesamtdauer von nicht mehr als zehn Jahren.
30

e) Schließlich gehört die Klägerin zum „wissenschaftlichen Personal“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG.
31

aa) Die Kammer folgt der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 1. Juni 2011 – 7 AZR 827/09, zitiert nach Juris), wonach sich der Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ eigenständig bestimmt. Es kommt nicht auf die formelle Bezeichnung an, auch die hier einschlägigen landesrechtlichen Regelungen in §§ 66, 32 Abs. 3 Nr. 3 Hessisches Hochschulgesetz bleiben außer Betracht. Anknüpfungspunkt ist vielmehr die Art der zu erbringenden Dienstleistung. Zum „wissenschaftlichen Personal“ nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehört derjenige Arbeitnehmer, der wissenschaftliche Dienstleistungen erbringt. Die von ihm zu erbringende Tätigkeit muss wissenschaftlichen Zuschnitt haben. Bei Mischtätigkeiten ist erforderlich, dass die wissenschaftlichen Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen. Wissenschaftliche Tätigkeit ist alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Sie ist nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern (vgl. BAG, Urteile vom 1. Juni 2011 – 7 AZR 827/09, a.a.O., und 19. März 2008 – 7 AZR 1100/06, zitiert nach Juris). Zur wissenschaftlichen Dienstleistung kann auch die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten an Studierende und deren Unterweisung in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden gehören. Wissenschaftliche Betätigung ist eine Lehrtätigkeit aber nur dann, wenn dem Lehrenden die Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflexion verbleibt; die wissenschaftliche Lehrtätigkeit ist insofern von einer unterrichtenden Lehrtätigkeit ohne Wissenschaftsbezug abzugrenzen (vgl. BAG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 7 AZR 827/09, a.a.O.).
32

bb) Unter Beachtung und Heranziehung der vorgenannten Maßstäbe hat die von der Klägerin im Sommersemester 2012 und im Wintersemester 2012/2013 ausgeübte Tätigkeit als Lehrkraft für besondere Aufgaben und im Tutorenbereich an der A im Fachbereich 02 Geistes- und Kulturwissenschaften im erforderlichen Umfang wissenschaftliches Gepräge gehabt. Dies ergibt sich für die Kammer bereits daraus, dass die Klägerin in den Modulen (Bl. 21 bis 24 d. A.), denen ihre Lehrveranstaltungen zuzuordnen sind, Basiskenntnisse und Fähigkeiten vermittelt hat, die die Studenten zumindest in die Lage versetzen sollen, selbst einmal wissenschaftlich arbeiten zu können. Bereits denknotwendig muss diese Anleitung der Studenten zur wissenschaftlichen Tätigkeit aufgrund wissenschaftlicher Kriterien und wissenschaftlicher Technik erfolgen. Es ist schlechterdings nicht vorstellbar, wie die Anleitung der Studenten zur wissenschaftlichen Tätigkeit ohne eigene wissenschaftliche Tätigkeit der Klägerin erfolgen soll. Gleiches gilt für die Tätigkeit der Klägerin im Tutorenbereich, wo sie ausweislich der Beschreibung aller anfallenden Arbeitsvorgänge vom 24. Februar 2010 (Bl. 104 d. A.) mit der Planung und Durchführung der Schulungsseminare für angehende Tutorinnen und Tutoren mit semesterbegleitendem Coaching, Planung und Durchführung der Schulungsseminare für Beratungstutorien, regelmäßiger Evaluierung und Berichterstattung an das Dekanat und der Einarbeitung neuer Multiplikatorinnen beschäftigt ist. Auch hierbei handelt es sich überwiegend um wissenschaftliche Dienstleistung, denn bei diesen Tätigkeiten geht es in erster Linie um die Erarbeitung, Erhalt und Weitergabe wissenschaftlicher Standards der Tutoren- und Multiplikatorenarbeit. Die Tätigkeit der Klägerin insgesamt ist aufgrund dieser Umstände bereits nicht mit derjenigen einer Fremdsprachenlektorin vergleichbar, die überwiegend mit der bloßen Vermittlung von Sprachkenntnissen betraut ist und die nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts folgerichtig regelmäßig nicht dem Begriff des wissenschaftlichen Personals nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG unterfällt (vgl. BAG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 7 AZR 827/09, a.a.O.).
33

Weiterhin konnte die Klägerin die Inhalte der von ihr im Sommersemester 2012 und im Wintersemester 2012/2013 abgehaltenen Lehrveranstaltungen frei bestimmen. Gegenteiliges hat die Klägerin jedenfalls nicht behauptet. Daran ändern auch die von ihr zu beachtenden Modulvorgaben (Bl. 21 bis 24 d. A.) nichts. Wie das LAG Hamburg (Urteil vom 31. Oktober 2012 – 3 Sa 66/12, zitiert nach Juris, Rdnr. 38) in diesem Zusammenhang in einem vergleichbaren Sachverhalt zutreffend ausführt, konnte die Klägerin auch hier ihre Erkenntnisquellen in das von ihr für die jeweilige Lehrveranstaltung gewählte Thema ebenso einfließen lassen wie sie schon mit der Konzeptionierung und Vorbereitung der Lehrveranstaltungen die Möglichkeit zur eigenständigen Reflexion und Forschung gehabt hat. Dies gilt für die Kammer bereits für Lehrveranstaltungen in den ersten Semestern der grundständigen Studiengänge. Selbst bei diesen Veranstaltungen geht es um die Einführung der Studierenden in das wissenschaftliche Denken und Arbeiten, auch wenn hier die Vermittlung von Basiswissen im Mittelpunkt stehen sollte.
34

Maßgeblich für die Annahme der klägerischen Tätigkeit als eine mit wissenschaftlichem Gepräge ist schließlich die Anfang April 2012 der Klägerin ausgehändigte Arbeitsplatzbeschreibung (Bl. 70 d. A.). Hierdurch konkretisierte das beklagte Land in Anwendung des ihm zustehenden Direktions- und Weisungsrechts den Rahmen für die zukünftige Tätigkeit der Klägerin als Lehrkraft für besondere Aufgaben, ohne dass rechtliche Bedenken hiergegen für die Kammer bestehen. Eine – einseitig rechtlich unzulässige – Abänderung der Tätigkeit war hiermit jedenfalls nicht verbunden. Daraus wird ersichtlich, dass für die Klägerin neben ihrer Verpflichtung zur Abhaltung von Lehre im Forschungsbereich des Fachgebiets und von allgemeinen Lehrveranstaltungen in der Neueren deutschen Literaturwissenschaft auch in einem nicht unerheblichen Umfang die Möglichkeit zur wissenschaftlichen Dienstleistung und selbstbestimmten Forschung besteht. Dabei reicht es aus, dass die Tätigkeit der Klägerin danach als solche mit wissenschaftlichem Gepräge geeignet war (vgl. LAG Hamburg, Urteil vom 31. Oktober 2012 – 3 Sa 66/12, a.a.O., Rdnr. 38). Ob dies von der Klägerin tatsächlich so umgesetzt wurde bzw. wird, kann demgegenüber bei der Frage nach der Wirksamkeit einer Befristung nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG nicht entscheidend sein. Es kann nur darauf ankommen, ob die Tätigkeit als solche dazu geeignet ist, da anderenfalls immer erst aufgrund der im Einzelfall erbrachten Leistungen festgestellt werden könnte, ob ein wissenschaftlicher Mitarbeiter zum „wissenschaftlichen Personal“ iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehört oder nicht (LAG Hamburg, Urteil vom 31. Oktober 2012 – 3 Sa 66/12, a.a.O., Rdnr. 38). Ggf. hätte es der Arbeitnehmer selbst in der Hand, durch Ausgestaltung seiner Tätigkeit über die Zulässigkeit einer Befristung nach dem WissZeitVG zu bestimmen. Insoweit können die Behauptungen der Klägerin zur genauen tatsächlichen Durchführung ihrer Tätigkeit und zu ihren täglichen Präsenzzeiten im Schriftsatz vom 29. Oktober 2012 (Bl. 225 bis 227 d. A.), die das beklagte Land bestritten hat, dahinstehen. Im Übrigen hat die Klägerin auch nicht behauptet, dahingehende Weisungen vom beklagten Land erhalten zu haben.
35

f) Andere Unwirksamkeitsgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere stellt sich die nach dem WissZeitVG getroffene Befristungsabrede nicht als Missbrauch der rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten dar. Die Maßstäbe der Missbrauchskontrolle (vgl. BAG, Urteile vom 10. Juli 2013 – 7 AZR 761/11 und 18. Juli 2012 – 7 AZR 443/09, zitiert nach Juris) können bei Befristungen im Wissenschaftsbereich keine Anwendung finden, soweit es um Befristungen vor und nach der Promotion geht. Denn in diesen Fällen ergeben sich die zeitlichen Grenzen aus der Sonderregelung des § 2 Abs. 1 WissZeitVG, die mit der Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3 GG) gerechtfertigt werden können (Lakies, ArbRAktuell 2014, 96).
36

2. Endet das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund vereinbarter Befristung zum 31. März 2014, hat die Klägerin gegen das beklagte Land keinen Anspruch, ab dem 1. April 2014 zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Lehrkraft für besondere Aufgaben an der Universität im Fachbereich 02 sowie als Multiplikatorin zur Tutorenausbildung weiterbeschäftigt zu werden.

III.

37

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, da die Berufung der Klägerin erfolglos bleibt.
38

Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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