LAG Hessen, 22.02.2017 – 6 Sa 972/16

März 25, 2019

LAG Hessen, 22.02.2017 – 6 Sa 972/16

Orientierungssatz:

Überprüfung einer tariflichen Regelung zur Betriebsrentenanpassung

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 13. Mai 2016 – 3 Ca 12/16 – abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Anpassung der monatlichen Betriebsrente des Klägers zum 01. Juli 2015.

Der am xx. xx 1943 geborene Kläger war bis August 2016 Arbeitnehmer der A AG, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist. Die Beklagte ist ein Lebensversicherungsunternehmen, das in den B Konzern eingebunden ist.

Der Kläger hat Anspruch auf betriebliche Altersversorgung nach dem Tarifvertrag über die betriebliche Versorgungsordnung vom 01. April 1985, abgeschlossen zwischen einer Tarifgemeinschaft der unter anderem die A AG angehörte und der ehemaligen Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen (vgl. Bl. 5 – 20 d. A. und Anlage B3, Bl. 230-245 d. A.).

Der Kläger bezieht seit dem 01. September 2006 eine betriebliche Rente. Die Ausgangsrente betrug 564,24 € brutto monatlich (vgl. Schreiben der A AG vom 03. August 2006, Anlage B1, Bl. 57 – 59 d. A.). Die betriebliche Rente wurde in der Vergangenheit jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem die gesetzliche Rentenversicherung anpasste, gemäß der Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst und betrug Stand 30. Juni 2015 681,34 € brutto monatlich. Ab dem 01. Juli 2015 zahlt die Beklagte an den Kläger eine um 0,5 % erhöhte Betriebsrente in Höhe von 684,75 € brutto monatlich.

Der Tarifvertrag Versorgungsordnung vom 01. April 1985 (im Folgenden: VO 85) enthält hierzu folgende Regelung:

§ 6 Anpassung der Renten

1. Die Renten werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst.

2. Die Anpassung der Renten erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden.

(Der § 49 AVG ist durch Art. 1 §§ 65 und 68 SGB (VI) neu gefasst worden. Die Änderung ist am 01. Januar 1992 in Kraft getreten).

3. Die Renten werden angepasst, wenn der Versorgungsfall vor dem 01. Dezember des Vorjahres eingetreten ist.

4. Hält der Vorstand die Veränderung der Renten nach Ziff. 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte/des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll.

Der Beschluss ersetzt die Anpassung gemäß Ziff. 1.

Der Vorstand der C AG, der Holdinggesellschaft beschloss, dass eine Anpassung der Renten nach VO 85 um mehr als 0,5 % nicht als vertretbar erscheine. Weiter wurde beschlossen, eine entsprechende Beschlussfassung zur Rentenanpassung durch die Vorstände/Geschäftsführungen und Aufsichtsräte der betroffenen Konzerngesellschaften zu initiieren.

Der Vorstand der Beklagten und der D AG haben ebenfalls beschlossen: “Die in § 6 Ziff. 3 der Ausführungsbestimmungen des BVW bzw. § 6 Ziff. 4 der VO 85 normierten Ausnahmeregelungen anzuwenden und den Aufsichtsräten der E und der F zur jeweils gemeinsamen Beschlussfassung vorzuschlagen, die zum 01. Juli 2015 zu gewährenden Rentenanpassungen der Gesamtversorgungsbezüge bzw. der Renten in den genannten Versorgungswerken nicht wie grundsätzlich vorgesehen gemäß der Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 2,1 % (Anmerkung: Soweit sich die Beklagte auf eine Anpassung in Höhe von 2,1 % bezieht, diene dies – so die Beklagte – der vereinfachten Lesart; der konkrete Wert der Rentenerhöhung in der gesetzlichen Rentenversicherung in den alten Bundesländern zum 01. Juli 2015 betrage 2,09717 %), sondern nur in Höhe von 0,5 % zu gewähren. Eine Erhöhung der Gesamtversorgungsbezüge bzw. der Renten durch E/F um mehr als 0,5 % halten die Vorstände der E/F nicht für vertretbar.”

Die Betriebsräte im Konzern wurden vor der Beschlussfassung angehört. Die Anhörung erfolgte mit E-Mail vom 15. Juni 2015 an die örtlichen Betriebsräte (Anlage B7 (1), Bl. 277 d. A.) und den Gesamtbetriebsrat der Beklagten und der D AG (Anlage B7 (2), Bl. 278 – 280 d. A.). Der Gesamtbetriebsrat sowie die Betriebsräte Passau, Regensburg, Ravensburg, Rosenheim, Frankfurt am Main, Saarbrücken, Hamburg, München, Berlin, Hannover, der Beklagten, der Betriebsrat der Zentrale der ehemaligen A AG und der Konzernbetriebsrat haben Stellungnahmen abgegeben (Anlage B8, Bl. 286 – 303 d. A.). In der Stellungnahme des Gesamtbetriebsrates heißt es auszugsweise wie folgt:

Nach dem Willen der zum Zeitpunkt der Vereinbarung der betroffenen Regelungen vertragsschließenden Parteien wäre eine Anwendung des § 6 Abs. 3 (BVW) bzw. Abs. 4 (VO 85) beschriebenen Ausnahmefalls nur dann zulässig, wenn das Unternehmen nicht über die wirtschaftliche Fähigkeit verfügen würde, die vertragsgemäßen höheren (in vollem Umfang angepasste) Renten zahlen zu können. Diese Situation ist für die D (2014 herausragendes Geschäftsergebnis von 236 Mio. € Jahresüberschuss) ganz sicher nicht gegeben.

Der Vorstand der C AG hat im Weiteren beschlossen, den Betriebsräten eine längere Anhörungsfrist zu geben. Der Konzernbetriebsrat solle Gelegenheit erhalten, dass Thema “auf oberster Ebene” ausführlich zu erörtern. Die Anhörungsfristen wurden bis 31. Juli 2015 verlängert (vgl. Anlage B11 (1), Bl. 307 d. A.).

Der Beitrag des Vorstandes der Beklagten zur gemeinsamen Beschlussfassung ist am 26. August 2015 erfolgt. Der inhaltlich entsprechende Beschluss des Aufsichtsrates der Beklagten ist im Umlaufverfahren mit Ablauf der Rückmeldefrist am 09. Oktober 2015 erfolgt. Der Vorstands-/Aufsichtsbeschluss sieht insoweit eine Anpassung der Renten gemäß § 6 VO 85 zum 01. Juli 2015 in Höhe von 0,5 % vor.

Die Beklagte hat behauptet, Grundlage der streitgegenständlichen Beschlussfassung seien die widrigen Rahmenbedingungen am Markt. Der B habe auf diese Umstände mit einem Zukunftsprogramm reagiert. Den wesentlichen Baustein dieses Programms des Konzerns bildet das Konzept “Simpler, Smarter, For You (SSY)” mit dem der Konzern seine Wettbewerbsfähigkeit für die Zukunft sichern wolle. Grundlage des SSY-Konzepts sei ausdrücklich nicht eine aktuelle wirtschaftliche Lage des Konzerns oder der Beklagten. Der B habe sich vielmehr vor dem Hintergrund des schwierigen Marktumfeldes zu einer Neuausrichtung entschieden, solange noch die Möglichkeit bestehe, die Zukunft des Konzerns aktiv zu gestalten. Das SSY-Konzept sei daher zwar von wirtschaftlichen Erwägungen geprägt, aber nicht auf eine aktuelle wirtschaftliche Zwangslage zurückzuführen.

Das schwierige Marktumfeld sei geprägt durch eine historische Niedrigzinsphase. Mit der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise sei es für Versicherer, insbesondere Lebensversicherer immer schwieriger, das Geld ihrer Kunden lukrativ anzulegen. Die Beklagte sei im Zeitpunkt der Anpassungsprüfung davon ausgegangen, dass sich das Wachstum im Versicherungsmarkt 2015 abschwächen wird. Hinzutreten würde die demografische Entwicklung. Der B als Versicherungskonzern müsse größere Risiken tragen, namentlich das sogenannte Langlebigkeitsrisiko. Zudem stelle auch der zunehmende regulatorische Druck eine Herausforderung dar, insbesondere durch das Lebensversicherungsreformgesetz und Solvency II. Die durch das am 07. August 2014 in Kraft getretene Lebensversicherungsreformgesetz erforderlich gewordenen Maßnahmen würden teilweise auch den für Lebensversicherungsprodukte erforderlichen finanziellen Aufwand deutlich erhöhen. Auch die Umsetzung der Regelungen von Solvency II zum 01. Januar 2016 erfordere finanziellen Aufwand, der im Gesamtbild den Vorstand-/Aufsichtsratsbeschluss rechtfertige. Weitere Risikopotenziale seien durch die vertrieblichen Herausforderungen im Branchenumfeld entstanden, die letztlich die Folge der Finanzmarktkrise und nicht Folge normalen Wettbewerbs sei.

Die Neuausrichtung des B und der Beklagten gemäß dem SSY-Konzept solle die zukünftige Wettbewerbsfähigkeit der Beklagten sichern. Die Vorüberlegung zu diesem Konzept sei am 23. Februar 2015 gestartet und unter dem 21. Mai 2015 abgeschlossen gewesen, so dass das Konzept unter diesem Datum gegenüber der Belegschaft kommuniziert worden sei. Im September 2015 hätten die Verhandlungen mit den Betriebsräten über die Umsetzung des Konzepts aufgenommen werden können. In finanzieller Hinsicht ziele das Konzept auf die konzernweite Einsparung von Kosten in Höhe von 160. – 190. Mio € pro Jahr. Mit der Umsetzung der Strategie würden Strukturen neu geordnet. Es sollen Einsparungen, insbesondere bei Personalkosten bei nichtkundennahen Funktionen im Umfang von 30 % bis zum 01. Januar 2018 generiert werden. Hierfür solle die aktive Belegschaft der D AG und der Beklagten auf die neue C AG übergehen. Zudem sollen Standorte verlagert und zusammengeschlossen werden. Hierdurch sollen kundenferne Stabstellen reduziert und Doppelungen von Funktionen vermieden werden. Die aktive Belegschaft leiste einen erheblichen, auf allen Ebenen der arbeitsvertraglichen Beziehungen, spürbaren Beitrag für die zukunftsfähige Ausrichtung des Konzerns. Bei der Beklagten gelte als Teil des SSY-Konzeptes ausweislich des Vorstandsbeschluss vom 03. Juni 2015 ein Einstellungsstopp. Je nach personeller Ausstattung der jeweiligen Abteilung könne dies in vielen Bereichen zu einer spürbaren Arbeitsverdichtung führen. Desweiteren gehe mit dem Einstellungsstopp ein grundsätzlicher Beförderungsstopp einher. Die aktive Belegschaft müsse Einschnitte bei der beruflichen Entwicklung hinnehmen. Zudem sei das Budget für Sachkosten erheblich gekürzt. Dies schlage sich unter anderem in einer Raumverknappung nieder. Zudem werde von der aktiven Belegschaft verlangt, reisebedingte Spesen gering zu halten. Das SSY-Konzept sehe auch vor, dass die Führungsebene des Unternehmens einen signifikanten Beitrag zur Zukunftssicherung leiste. Das Budget für Zusagen in der betrieblichen Altersversorgung an Neueintritte auf Vorstandsebene und Ebene der leitenden Angestellten sei um die Hälfte des bisherigen Volumens gekürzt worden. Mit dem SSY-Konzept werde zudem zur Sicherung der Zukunftsfähigkeit des Konzerns ein massiver Stellenabbau einhergehen. Nach derzeitigem Planungsstand sollen in Deutschland zunächst bis ins Jahr 2018 1000 Arbeitskapazitäten abgebaut werden. Davon betroffen seien auch Arbeitnehmer der Beklagten. Es sei fast jeder 10. der rund 13.000 Arbeitnehmer des B in Deutschland betroffen. Sofern die Unternehmen der C Gruppe in den wegen der geringer ausfallenden Erhöhung der Renten geführten Gerichtsverfahren unterliegen würden, müsste die Nachzahlung der Renten durch weitere Maßnahmen der Kostensenkung kompensiert werden.

Der von den Betriebsrentnern eingeforderte Beitrag zur Realisierung des SSY-Konzepts sei im Verhältnis zu dem erheblichen Beitrag der aktiven Belegschaft gering. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland 2010 habe sich 2015 im Vergleich zum Vorjahr nur um 0,28 % erhöht. Der Kaufkraftschwund sei in der Anpassungsentscheidung der Beklagten im Jahr 2015 ausreichend berücksichtigt. Dies gelte auch für einen Vergleich, bezogen auf den Zeitpunkt seit Rentenbeginn (September 2006 bis Juni 2015). Die Steigerung gemäß Verbraucherpreisindex für Deutschland 2010 habe in diesem Zeitraum 13,95 % betragen. Der Kläger habe in diesem Zeitraum Rentensteigerungen von 20,75 % erhalten. Der Kläger könne sich auch nicht auf ein schützenwertes Vertrauen berufen. Von Beginn der Versorgungszusage an, sei in § 6 VO 85 ein Vorbehalt geregelt gewesen. Die Tatsache, dass von § 6 Ziff. 4 VO 85 bisher nicht Gebrauch gemacht worden sei, unterstreiche lediglich den Ausnahmecharakter der Regelung.

Das Arbeitsgericht hat der Klage des Klägers vom 14. Januar 2016 stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 65,40 € brutto nebst Zinsen Rentennachzahlung zu leisten und weiter dem Kläger ab dem 01. Januar 2016 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 695,65 € brutto zu zahlen. Das Arbeitsgericht hat angenommen, dass von der Beklagten in Anspruch genommene (geringere) Anpassungsrecht rechtfertige sich nicht aus dem Vorbringen der Beklagten, die Versorgung des Klägers sei bereits jetzt überdurchschnittlich hoch. Das Anpassungsrecht des Arbeitgebers diene nicht dazu, die Versorgungsordnung umzustrukturieren und veränderte Gerechtigkeitsvorstellungen zu verwirklichen. Das Arbeitsgericht hat weiter angenommen, dass die Beklagte auch nicht mit der Argumentation durchdringe, der Kläger sei planwidrig überversorgt. Dass der mit der Versorgungsordnung verfolgte Zweck verfehlt würde und der ursprünglich gewollte Versorgungsgrad überschritten wäre, sei weder vorgetragen, noch ersichtlich. Auch die weiter vorgebrachten Argumente der Beklagten würden eine Abkehr von der grundsätzlich vorgesehenen Erhöhung in der Versorgungsordnung nicht rechtfertigen. Die Beklagte skizziere lediglich ein schwieriges finanzielles Umfeld. Ein ganzheitliches Konzept der Umstrukturierung, in dass sich die Versorgungsleistungen einfügen sollten, sei nicht ersichtlich. Dass die von Außen an die Beklagte herangetragenen Anforderungen im Jahr 2015 im Unterschied zu den Vorjahren so erheblich belastender gewesen wären, dass rechtzeitig und wirkungsvoll eingegriffen werden müsste, sei nicht ersichtlich. Die pauschale Argumentation zur wirtschaftlichen Gesamtsituation bei gleichzeitig nicht vorgebrachter eigener wirtschaftlicher Problematik vermöge daher einen Eingriff in die seit Jahrzehnten festgelegte Versorgungsordnung nicht zu rechtfertigen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens, der dort gestellten Anträge und der Erwägungen des Arbeitsgerichtes im Einzelnen wird auf die angegriffene Entscheidung Bezug genommen.

Gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes hat die Beklagte innerhalb der zu Protokoll der Berufungsverhandlung vom 22. Februar 2017 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt. Die Beklagte meint, das Arbeitsgericht habe der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Entscheidung der Beklagten zur Rentenanpassung im Jahr 2015 sei von § 6 Ziff. 4 der VO 85 gedeckt. Das Arbeitsgericht gehe von einer unzutreffenden Grundannahme aus, soweit es von einer Umstrukturierung, Veränderung oder Absenkung der VO ausgehe. Die Anpassungsmöglichkeit sei vielmehr in der ursprünglichen Leistungszusage enthalten und somit von Anfang an bekannter Inhalt des Leistungsversprechens. Die im konkreten Einzelfall zu prüfenden Voraussetzungen der Anwendung des § 6 Ziff. 4 VO 85 seien erfüllt.

Die Beklagte führt aus, dass die Regelung in § 6 Ziff. 4 VO 85 ihrer Ansicht nach wirksam, insbesondere nicht unbestimmt sei. Die Beklagte meint weiter, auch die formalen Voraussetzungen des § 6 Ziff. 4 VO 85 seien erfüllt. Die Betriebsräte im Konzern seien vor der Beschlussfassung durch Vorstand und Aufsichtsrat angehört worden. Die gemeinsame Beschlussfassung vom Vorstand und Aufsichtsrat sei auch rechtzeitig erfolgt. Der Beschluss habe nicht bis zum Anpassungsstichtag für die gesetzliche Rente am 01. Juli 2015 erfolgen müssen. Die gegebenenfalls auch zeitlich später beschlossene Anpassung habe gemäß § 6 Ziff. 2 VO 85 lediglich “mit Wirkung zum” Anpassungsstichtag der gesetzlichen Rente zu erfolgen.

Die Anpassungsentscheidung von Vorstand und Aufsichtsrat habe sich auch in den Grenzen von Verhältnismäßigkeit und Vertrauensschutz gehalten. Das von der Rechtsprechung entwickelte sogenannte Drei-Stufen-Modell sei hier nicht anwendbar. Es sei nicht auf Eingriffe in Anpassungsregelungen zugeschnitten. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichtes sei durch die Nutzung der Ausnahmeregel des § 6 Ziff. 4 VO 85 die Versorgungsordnung nicht umstrukturiert worden. Vielmehr sei der Vorbehalt von Beginn an in der VO 85 angelegt und damit Teil der Leistungszusage. Nicht bezweckt werden sollte mit der Leistungszusage ein Versorgungsgrad, der unter allen Umständen entsprechend der Veränderungen der gesetzlichen Renten steigt. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichtes sei es für die Abweichung von der ursprünglich vorgesehenen Erhöhung ausreichend, wenn sich die Beklagte für ihre Entscheidung auf ein schwieriges gesteigertes Marktumfeld sowie gesteigerte Herausforderungen durch Gesetzesänderungen berufe. Es existiere auch ein ganzheitliches Konzept, in welches sich die Versorgungsleistungen einfügen sollten. Eine wirtschaftliche Zwangslage im Sinne von § 16 BetrAVG sei nicht erforderlich. Entscheidend sei, dass ein sachlicher Grund vorliege, der willkürfrei, nachvollziehbar und anerkennenswert sei. Gesamtkonzepte zur zukunftsfähigen Ausrichtung eines Unternehmens anlässlich eines hohen Markt- und Konkurrenzdrucks könnten geeignet sein, einen solchen Sachgrund zu bilden. Hinsichtlich der Ausgestaltung des Gesamtkonzepts habe der Unternehmer einen Beurteilungsspielraum, der die Entscheidung decke, zur Realisierung eines Zukunftskonzepts neben der aktiven Belegschaft auch die Betriebsrentner angemessen einzubeziehen. Unter Berücksichtigung der gegenläufigen Interessen der Beklagten und des Klägers sei die Entscheidung der Beklagten gerechtfertigt. Die Anforderungen an die Rechtfertigungsgründe hingen von der Schwere des Eingriffs ab. Abzuwägen seien das Interesse der Beklagten an einer gedeihlichen Fortentwicklung des Unternehmens einerseits und das Interesse des Betriebsrentners an einem Teuerungsausgleich andererseits. Diese Interessenabwägung habe die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise vorgenommen. Die Beklagte meint noch hilfsweise, dass Zinsen auf die Anpassungsbeträge entgegen der Entscheidung des Arbeitsgerichtes erst auf den Tag der Rechtskräftigkeit des Urteils folgenden Tag zu beanspruchen sein und dass auch die Kostenentscheidung des Arbeitsgerichtes unzutreffend sei.

Die Beklagte beantragt,

auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Gießen vom 13. Mai 2016 – 3 Ca 12/16 – aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger meint, in § 6 Ziff. 1 VO 85 sei eine grundsätzliche Anpassung der Versorgungsbezüge vereinbart und die Ziff. 4 stelle nur eine Ausnahme hiervon dar. Diese sei für die Situation gedacht, in der das Fortbestehen der Gesellschaft, damals der A, gefährdet sei. Die Zeugen G und H hätten auf Seiten der Gewerkschaften und Arbeitnehmer die Verhandlung geführt und könnten deshalb zu den Begleitumständen Auskunft erteilen.

Der Kläger meint weiter, indes sei § 6 Ziff. 4 VO 85 unwirksam, da vollkommen unklar. Der Begriff “nicht vertretbar” sei ohne Inhalt. Es sei nicht klar, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Rechtsfolgen eine Anpassung möglich sei. Der Rechtsgedanke des § 308 Nr. 4 BGB sei zu beachten. Es sei im Streitfall nicht erkennbar, aus welchem Gründen eine Änderung der Anpassung möglich sein soll.

Der Kläger meint weiter, die Entscheidung der Beklagten entspreche auch nicht billigem Ermessen. Das rechtliche Umfeld der Beklagten (Solvency II, Lebensversicherungsreformgesetz) könne kein Grund für die Reduzierung der Erhöhung der betrieblichen Altersversorgung sein. Es könne keine Erwägung sein, diese rechtlichen Veränderungen zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen. Das rechtliche Umfeld bilde den Rahmen der Unternehmenstätigkeit der Beklagten. Es sei klar, dass sich die Beklagten diesen Bedingungen anpassen müsse. Zudem gehe die Muttergesellschaft der Beklagten selbst davon aus, dass sie ihr Wachstum und ihre Erträge trotz der rechtlichen Voraussetzungen steigern wird können. Auch seien diese gesetzlichen Rahmenbedingungen insbesondere Solvency II nur nötig gewesen, da die Unternehmen der Versicherungs- und Bankenbranche in der Vergangenheit Geschäftsrisiken eingegangen seien, die ihre Existenz und insbesondere die Einlagen der Kunden hätten gefährden können. Dass der Gesetzgeber hierauf reagiere, sei nicht den Rentner zuzuschreiben. Außerdem zeige der Umfang der nunmehr herbeigeführten geringeren Erhöhung der Betriebsrenten im Vergleich zu den Gesamtkosten keinen Einfluss. Auch die demografische Entwicklung könne kein Argument der niedrigeren Anpassung sein. Die Beklagte habe die Risiken ihrer Produkte in den Preis einzukalkulieren und nicht Mitarbeiter, die ihr Berufsleben abgeschlossen haben, für ihre Betriebsrisiken heranzuziehen. Auch würden die Belange und Interessen der Betriebsrentner nicht ausreichend berücksichtigt. Insbesondere verkenne die Beklagte, dass die Betriebsrentner jahrelang eine Entwertung ihrer Betriebsrenten im Vergleich zu der steigenden Inflation hätten hinnehmen müssen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Gießen vom 13. Mai 2016 – 3 Ca 12/16 – ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 u. 2 lit. b ArbGG). Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden (§ 66 Abs. 1 ArbGG, § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 517, 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig.

Auch in der Sache ist die Berufung der Beklagten begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Erhöhung seiner Betriebsrente. Der Anspruch gemäß § 6 Ziff. 1 VO 85 wurde wirksam durch eine anderslautende Anpassungsentscheidung des Vorstandes und des Aufsichtsrates auf der Grundlage von § 6 Ziff. 4 VO 85 ersetzt.

Die Regelung des § 6 Ziff. 4 VO 85 ist wirksam (1). Der Beschluss, durch den die Anpassungsregel des § 6 Ziff. 1 VO 85 geändert wurde, ist nicht verspätet ergangen (2). Die Anpassungsentscheidung im Rahmen des § 6 Ziff. 4 VO 85 hält sich in den Grenzen, die die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes gebieten (3).

1. Die Regelung des § 6 Ziff. 4 VO 85 ist wirksam.

a. Die Regelung ist nicht wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot unwirksam. Die Regelung ist dahingehend auszulegen, dass der Vorstand jährlich entscheiden muss, wie die Rentenanpassung zu erfolgen hat. Hält er hierfür eine Anpassung der Renten nach § 6 Ziff. 1 VO 85 entsprechend der gesetzlichen Rentenerhöhung für vertretbar, ist der Ausgleich bereits definiert.

Hält er eine Anpassung entsprechend der gesetzlichen Rentenerhöhung hingehen nicht für vertretbar, muss er mit dem Aufsichtsrat gemeinsam über einen angemessenen Ausgleich entscheiden und diesen definieren. Dabei müssen Vorstand und Aufsichtsrat ihre gemeinsame Entscheidung nach billigem Ermessen treffen. Diese Ermessensentscheidung ist an den von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung aufgestellten Prinzipen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu messen.

Bei den Bestimmungen der VO 85 handelt es sich um einen Tarifvertrag. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Wortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Wortlaut ist der Wille der Tarifvertragsparteien mitzuberücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG 24. September 2008 -10 AZR 669/07 – Rn. 17).

Erst dann, wenn durch Auslegung eines Tarifvertrages dessen Inhalt nicht ermittelt werden kann, kommt eine Unwirksamkeit wegen Unbestimmtheit in Betracht (Primat der Auslegung).

Auslegungsbedürftig ist in § 6 Ziff. 4 VO 85 der Begriff “vertretbar”. Synonyme des Begriffs sind laut Duden insbesondere die Begriffe “berechtigt” und “legitim”. Das Bundesarbeitsgericht beschreibt valide Gründe für die Rechtfertigung von Eingriffen in Betriebsrenten z. B. mit der Formel “sachlich vertretbar und nicht willkürlich” (vgl. BAG 18. Februar 2003 – 3 AZR 81/02-). Der § 6 Ziff. 4 VO 85 ist folglich nicht zu unbestimmt – weil einer Auslegung zugänglich und damit wirksam.

b. Auch andere Unwirksamkeitsgründe sind nicht ersichtlich.

Ein Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrAVG kommt vorliegend nicht in Betracht, da es sich bei der VO 85 um einen Tarifvertrag handelt, der die Beteiligung des Betriebsrats in Form eines Anhörungsrechtes abschließend regelt (§ 87 Abs. 1 Eingangssatz). Anders als der Kläger meint, ist auch der Rechtsgedanke des § 308 Nr. 4 BGB nicht heranzuziehen. Bei einer tarifvertraglichen Regelung handelt es sich gerade nicht um eine einseitig vom Arbeitgeber vorgegebene Regelung. Nur dies ist jedoch der Grund für eine Inhaltskontrolle gem. den Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen.

2. Die formalen Voraussetzungen des § 6 Ziff. 4 VO 85 sind erfüllt.

Der gemeinsame Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat ist nicht verspätet ergangen. § 6 Ziff. 4 VO 85 enthält keine Regelung über den Zeitpunkt, zu dem der abändernde Beschluss ergehend muss, sondern lediglich die Bestimmung, dass der ändernde Beschluss die Anpassung gemäß Ziff. 1 ersetzt. Aus dem in Ziff. 2 genannten Zeitpunkt (Anpassungszeitpunkt der gesetzlichen Renten) kann nicht geschlossen werden, dass der Abänderungsbeschluss vor diesem Zeitpunkt ergehen muss. Für eine solche Auslegung gibt es keine Anhaltspunkte. Die Vorschrift regelt lediglich, dass es einen Beschluss geben muss, nicht wann dieser zu ergehen hat. Das Fehlen einer Regelung zum Beschlusszeitpunkt kann nicht durch Auslegung in ihr Gegenteil verkehrt werden. Der Anpassungsentscheidung ist zeitlich eine natürliche Grenze gesetzt, da die Versorgungsempfänger eine Anpassung erwarten und im Zweifel diesen Anspruch auch gerichtlich durchsetzen werden (vgl. hier ArbG Hamburg 01. August 2016 – 8 Ca 201/15 – Anlage B17, Bl. 499 ff. d. A.).

3. Der gemeinsame Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat ist auch im Übrigen wirksam.

a. Die materiellen Voraussetzungen gemäß § 6 Ziff. 4 VO 85 für die Abänderung der Anpassung gemäß § 6 Ziff. 1 VO 85 sind erfüllt.

§ 6 Ziff. 4 VO 85 lässt sich nicht entnehmen, dass nur unter den von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen für die Aussetzung einer Anpassung nach § 16 BetrAVG, d. h. im Falle einer ungenügenden Ertragslage des Versorgungsschuldners, die keine angemessene Eigenkapitalverzinsung mehr gewährleistet, von der Anpassungsregel des § 6 Ziff. 1 VO 85 abgewichen werden kann. Anders als der Kläger meint, ist daher eine “wirtschaftliche Schieflage” der Beklagten nicht Voraussetzung für die Entscheidung nach § 6 Ziff. 4 VO 85.

b. Die Abänderung der Anpassungsregel des § 6 Ziff. 1 VO 85 durch den Vorstands-/Aufsichtsratsbeschluss genügt auch den im Weiteren an ihn zu stellenden materiellen Voraussetzungen.

Kürzungen von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Eintritt des Versorgungsfalls sind nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit nur unter sehr strengen Voraussetzungen möglich. Die bei Einschnitten in Versorgungsrechte zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit hat das Bundesarbeitsgericht durch einen dreistufiges Prüfungsschema präzisiert (vgl. BAG 28. Juni 2011 – 3 AZR 282/09 – mwN.). Den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer sind entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtigte Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberzustellen. Der unter der Geltung der bisherigen Ordnung und im Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente Teilbetrag kann hiernach nur noch in seltenen Ausnahmefällen entzogen werden. Das setzt zwingende Gründe voraus. Zuwächse, die sich – wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen – dienstzeitunabhängig aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), könne nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für Eingriff in dienstzeitabhängige, also noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich-proportionale Gründe (BAG 10. November 2015 – 3 AZR 390/14 – Rn. 17 ff.). Dieses Schema ist allerdings auf Eingriffe in Versorgungsanwartschaften, nicht jedoch auf Eingriffe in laufende Leistungen oder Anpassungsregelungen zugeschnitten (vgl. BAG 18. September 2012 – 3 AZR 431/10-). Bei Änderungen der Versorgungsregelungen nach Eintritt eines Versorgungsfalls ist nicht das vom 3. Senat des Bundesarbeitsgerichtes entwickelte dreistufige Prüfungsraster anzuwenden, sondern auf die zugrundeliegenden Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zurückzugreifen (vgl. BAG 12. Oktober 2004 – 3 AZR 557/03 -). Dabei müssen die vom Arbeitgeber zur Rechtfertigung der Änderung angeführten Gründe umso gewichtiger sein, je schwerwiegender für den Arbeitnehmer die Nachteile sind (vgl. BAG 18. September 2012 – 3 AZR 431/10 -). Der Beschluss der Gremien der Beklagten gemäß § 6 Ziff. 4 VO 85 muss billigem Ermessen gemäß § 315 BGB entsprechen. Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen sowie deren Änderung verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit (BAG 28. August 2013 – 10 AZR 569/12 – Rn. 40). In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Welche Umstände dies im Einzelnen sind, hängt von der Art der Leistungsbestimmung ab, die der Berechtigte zu treffen hat (vgl. BAG vom 08. Dezember 2015 – 3 AZR 141/14 – Rn. 29).

Die wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen in der Versicherungsbranche haben sich – wie von der Beklagten dargestellt und vom Kläger nicht bestritten – erheblich verändert. Hierzu gehört die jetzt bereits länger anhaltende Niedrigzinsphase, die Verpflichtung zur Bildung von Zinszusatzreserven, die erweiterten Kapitalisierungsanforderungen durch Solvency II und der Umsetzung des Lebensversicherungsreformgesetzes. Diese Umstände haben die Beklagte zu Umstrukturierungen veranlasst, in deren Zuge erhebliche Personalkosten eingespart wurden.

Auch die durchgeführte Umstrukturierung ist ein Umstand, der eine Anpassungsentscheidung unvertretbar erscheinen lassen kann. Nicht erforderlich ist, da sich die von der Beklagten aufgeführten Veränderungen der rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen bereits negativ auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten ausgewirkt haben (vgl. wie hier ArbG Hamburg 01. August 2016 – 8 Ca 201/15 -). Ausreichend ist, wenn die Beklagte wegen der notwendigen Umstrukturierungen aufgrund der geänderten Rahmenbedingungen am Markt begründet, es sei nicht vertretbar, Einschnitte bei den aktiven Beschäftigten – auch bezüglich der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und der damit einhergehenden Verdichtung der Arbeit – vorzunehmen und die Rentner, die über ein gutes Versorgungsniveau verfügen, hiervon auszunehmen.

Auf Seiten des Klägers steht das Interesse an der in § 6 Ziff. 1 VO 85 geregelten Erhöhung seiner Altersbezüge. Auf eine bestimmte Höhe der Erhöhung seiner Altersbezüge durfte der Kläger jedoch nicht vertrauen, da der Vorbehalt des § 6 Ziff. 4 VO 85 von Anfang an Inhalt der Versorgungszusage war. Die Beklagte hat auch im Weiteren die Interessen des Klägers bzw. der Betriebsrentner ausreichend berücksichtigt, da die Anpassung zum 01. Juli 2015 um 0,5 % gewährleistet, dass dem Kläger der im Zeitraum seit der letzten Betriebsrentenanpassung eingetretene Kaufkraftverlust ersetzt wird. Im Fall des Klägers kann darüber hinaus nicht davon die Rede sein dass dieser jahrelang eine Entwertung seiner Betriebsrente im Vergleich zu der steigenden Inflation hätte hinnehmen müssen.

Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Zulassung der Revision erfolgt wegen grundsätzlicher Bedeutung.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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