LAG Hessen, 22.03.2017 – 6 Sa 29/17

März 25, 2019

LAG Hessen, 22.03.2017 – 6 Sa 29/17

Orientierungssatz:

Altersteilzeit – Blockmodell –

Urlaubsanspruch in der Freistellungsphase

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 08. Dezember 2016 – 8 Ca 230/16 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Urlaubsanspruch für die Freistellungsphase eines Altersteilzeitverhältnisses im Blockmodell.

Der Kläger war zuletzt auf der Grundlage eines Altersteilzeitvertrages vom 15. November 2006/18. November 2006 bei der Beklagten für eine verblockte Altersteilzeit in der Zeit vom 01. Dezember 2009 bis 28. Februar 2013 in der Arbeitsphase und vom 01. März 2013 bis zum 31. Mai 2016 in der Freistellungsphase beschäftigt. Der Kläger bezog zuletzt ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 1.810,25 € sowie eine Aufstockungsleistung von insgesamt 700,78 €. In § 6 Abs. 1 des Altersteilzeitvertrages heißt es: “In der Freistellungsphase gelten die Urlaubsansprüche als erfüllt “. Eine inhaltsgleiche Regelung enthält der § 6 des Tarifvertrages zur Altersteilzeit in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen vom 23. November 2004. Die Beklagte ist ein Unternehmen der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie mit Sitz in Hessen.

Der Kläger hat mit Schreiben vom 27. Juni 2016 die Abgeltung von 13 Urlaubstagen für das Kalenderjahr 2016 gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Wegen der Berechnung der Höhe der Urlaubsabgeltung wird auf die Klageschrift vom 28. Juli 2016, S. 2 verwiesen. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 12. Juli 2016 den Anspruch abgelehnt.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte wolle aufgrund ihrer vertraglichen Vereinbarung eine Verrechnung von Urlaub mit Arbeitstagen aus zurückliegenden Kalenderjahren vornehmen, was unzulässig sei. Er hat sich darauf berufen, dass das Urlaubsjahr dem Kalenderjahr entspreche und dass dieser Grundsatz unabdingbar sei. Ein Ausschluss von Urlaub in der Freistellungsphase verstoße gegen das Bundesurlaubsgesetz, stelle eine unangemessene Benachteiligung dar und führe zu einer Benachteiligung von Teilzeitkräften.

Der Kläger hat beantragt,

  1. 1.

    die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.086,03 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Juni 2016 zu zahlen;

  2. 2.

    die Beklagte zu verurteilen, an ihn 420,47 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Juni 2016 zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, dass ein Urlaubsabgeltungsanspruch aufgrund der vertraglichen Regelung nicht bestehe. Der Kläger werde auch nicht benachteiligt. Er werde so gestellt, wie er bei durchgehender hälftiger Teilzeitbeschäftigung stehen würde. Sie könne aufgrund der tatsächlich erfolgten bezahlten Freistellung des Klägers auch den Urlaubsanspruch ins Erlöschen bringen, wie mit § 6 Abs. 1 des Vertrages vereinbart.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch durch Erfüllung aus § 6 Abs. 1 des Altersteilzeitvertrages erloschen sei. Die Regelung im Altersteilzeitvertrag verstoße nicht gegen höherrangiges Recht und sei wirksam. Die Regelung verstoße nicht gegen § 1 BUrlG. Nach dieser Vorschrift habe jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Dieser Anspruch auf die Entstehung eines bezahlten Erholungsurlaubes werde durch die Regelung im Altersteilzeitvertrag der Parteien nicht berührt. Die Regelung verhindere nicht die Entstehung des Urlaubsanspruchs im Kalenderjahr, sondern regele nur zukunftsbezogen die tatsächliche Urlaubsnahme während des Freistellungszeitraums. Der Kläger habe während der Arbeitsphase überobligatorisch seinen Urlaub erhalten. Zwar habe der Kläger in der Arbeitsphase einen ganzen Tag gearbeitet und sei demgemäß während seines Urlaubs auch von der Beklagten einen ganzen Tag freigestellt worden. Diese Freistellung sei hingegen der Besonderheiten der verblockten Altersteilzeit geschuldet. Das Bundesurlaubsgesetz sei konzipiert für den Fall einer durchgehenden Beschäftigung bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit auf die Arbeitstage der Woche. In welchem Umfang Urlaubsansprüche im Rahmen eines Teilzeitarbeitsverhältnisses entstehen, wenn die Arbeitszeit ungleichmäßig verteilt ist, lasse sich dem Bundesurlaubsgesetz nicht unmittelbar entnehmen. Die insoweit maßgeblichen Grundsätze hätten daher vom Bundesarbeitsgericht aus den Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes erst entwickelt werden müssen. Nichts anderes könne für das Altersteilzeitverhältnis gelten, bei dem es sich ebenfalls um ein Teilzeitarbeitsverhältnis handele und zwar im Fall des Blockmodells um ein Teilzeitarbeitsverhältnis mit einer unregelmäßigen Verteilung der Arbeitszeit. Dabei sei die Vorleistung des Arbeitnehmers während der Arbeitsphase genauso zu beachten, wie die – aus der Struktur der Altersteilzeit folgend alternativlose – spiegelbildliche Vorleistung des gesamten Urlaubs durch die Erfüllungshandlung des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer erhalten während der Dauer seines Altersteilzeitverhältnisses in der Summe den Urlaubsanspruch, der seiner Vorleistung während der Arbeitsphase entspreche und zwar nicht zeitlich versetzt und während der Arbeitsphase für die spätere Freistellungsphase angespart, sondern während der Arbeitsphase. Würde die Beklagte jedes Jahr der Freistellung entweder am Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses mit 6 Wochen Urlaub verlängern bzw. abgelten, wäre die von den Vertragsparteien geregelte Voraussetzung des § 2 Abs. 2 Ziff. 1 AltTZG nicht gewährleistet. Die vertragliche Regelung der Parteien stelle auch keine Diskriminierung wegen einer Teilzeitbeschäftigung entgegen dem Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG dar. Die vom Kläger geltend gemachte Ungleichbehandlung rühre nicht aus der geringeren Arbeitszeit her, sondern ergebe sich einzig aus der Verteilung der Lage der Arbeitszeit über das gesamte Altersteilzeitverhältnis. Die vertragliche Regelung sei auch nicht gemäß §§ 307 Abs. 1 S. 1, 306 Abs. 2 BGB unwirksam. Die vom Kläger angegriffene Vertragsregelung bewirke gerade einen angemessenen Ausgleich der beiderseitigen berechtigten Interessen. Es bestehe ein berechtigtes und anerkennenswertes Interesse des Arbeitgebers im Rahmen der verblockten Altersteilzeit zu verhindern, dass der Arbeitnehmer besser gestellt wäre, als ein Arbeitnehmer im Rahmen eines Vollzeitarbeitsverhältnisses oder im Rahmen einer durchgehend gleichmäßig verteilten hälftigen Teilzeit stehen würde. Die Regelung im Altersteilzeitvertrag schließe die Lücke, die zu einer durchgängigen Freistellung noch fehle. Eine solche Regelung sei im Arbeitsverhältnis außerhalb der Altersteilzeit bspw. üblich im Falle der Freistellung während der Dauer der Kündigungsfrist.

Gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes hat der Kläger innerhalb der zu Protokoll der Berufungsverhandlung vom 22. März 2017 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt. Der Kläger meint, es sei rechtlich nicht möglich, eine Urlaubsnahme in der Freistellungsphase der Altersteilzeit zu bestimmen, da der Arbeitnehmer aufgrund seiner Arbeit in der Arbeitsphase bereits freigestellt sei. Der Kläger meint weiter, ihm würde in unberechtigter Weise Urlaub streitig gemacht. Er würde gegenüber einem Arbeitnehmer, der durchgängig die Hälftige regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten erbringe, benachteiligt. Der Kläger meint weiter, die Ausführungen des Arbeitsgerichtes seien widersprüchlich. Wenn der Urlaub für das Kalenderjahr 2016 zu Beginn des Kalenderjahre 2016 entstehe, wie das Arbeitsgericht richtig feststelle – könne er nicht überobligatorisch bereits in der Arbeitsphase gewährt worden sein. Dies würde auch gegen §§ 1 u. 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG verstoßen und auf eine vorweggenommene Urlaubsnahme hinauslaufen. Es sei aber auch sachlich nicht richtig, dass er überobligatorisch seinen Urlaub erhalten habe. Tatsächlich gehe nur der Arbeitnehmer in der Altersteilzeit in Vorleistung und nicht der Arbeitgeber.

Der Kläger beantragt,

auf seine Berufung das Urteil des Arbeitsgerichtes Darmstadt vom 08. Dezember 2016 – 8 Ca 230/16 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.086,03 € brutto und 420,47 € netto nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Juni 2016 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte nimmt Bezug auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 19. Januar 2016 – 9 AZR 564/14 – und meint, die in dieser Entscheidung getroffene Wertung sei ohne weiteres auf die hier in Rede stehende Thematik der Vergütung erworbenen Urlaubs in der Arbeitsphase bzw. der Ermittlung des Wertguthabens für eine sich aus der Vorarbeit ergebende Freistellung übertragbar. Dem Kläger werde sein Urlaub in der Freistellungsphase nicht “weggenommen”, sondern er werde während der Freistellungsphase durch spiegelbildliches Entsparen des Wertguthabens gewährt, was im Vorfeld Jahr um Jahr durch eine Urlaubsgewährung von 1,5 Monaten jährlich “erarbeitet” und im System hinterlegt worden ist. Die Beklagte meint auch, dass der Kläger im Fall seines Obsiegens allenfalls Anspruch auf Abgeltung des nichtgenommenen Urlaubs gemäß dem Antrag auf Zahlung von 1.086,03 € brutto habe, nicht aber auf die hierauf entfallenden Aufstockungsleistungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Darmstadt vom 08. Dezember 2016 – 8 Ca 230/16 – ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 u. 2 lit. b ArbGG). Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden (§ 66 Abs. 1 ArbGG, § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 517, 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig.

In der Sache ist die Berufung des Klägers jedoch unbegründet. Dem Kläger wird der in den Kalenderjahren der Freistellungsphase – im Streitfall das Kalenderjahr 2016 – ihm zustehende bezahlte Erholungsurlaub im selben Kalenderjahr gewährt (§ 1 BUrlG). Die Freistellung des Klägers während der Freistellungsphase in der Altersteilzeit beruht nämlich nicht nur auf der in Vorleistung erbrachten Arbeitsleistung des Klägers, sondern auch auf der Zeitgutschrift für die gewährte Freistellung wegen Urlaubs in der Arbeitsphase im Umfang der Hälfte der arbeitstäglichen Arbeitszeit. Es liegt damit auch keine Diskriminierung wegen Teilzeit und auch keine unangemessene Benachteiligung des Klägers vor. Der Kläger würde im Gegenteil besser gestellt als ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer oder als ein Arbeitnehmer in Teilzeit mit durchgehend gleichmäßig verteilter hälftiger Arbeitszeit, denn er würde zusätzlich zu der auf der Zeitgutschrift für die gewährte Freistellung wegen Urlaubs in der Arbeitsphase zurückzuführenden bezahlten Freistellung noch Urlaubsabgeltung erhalten.

Der Kläger hat die Kosten seines erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen.

Die Zulassung der Revision erfolgt wegen grundsätzlicher Bedeutung.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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