LAG Hessen, 22.03.2018 – 4 Ta 363/17

März 23, 2019

LAG Hessen, 22.03.2018 – 4 Ta 363/17
Orientierungssatz:

Mangels hinreichender Bestimmtheit des Unterlassungstitels unzulässige Zwangsvollstreckung im Beschlussverfahren.
Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. September 2017 – 23 BV 264/12 – unter Zurückweisung der Beschwerde des Beteiligten zu 1) zum Teil abgeändert:

Die Anträge werden insgesamt zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Unterrichtung des antragstellenden Betriebsrats bei personellen Veränderungen leitender Angestellter im Sinne von § 105 BetrVG.

Das Arbeitsgericht traf auf Antrag des Betriebsrats mit Beschluss vom 05. Oktober 2012 – 23 BV 264/12 – folgende Entscheidung:

“1. Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, es zu unterlassen, dem Betriebsrat beabsichtigte Einstellungen oder personelle Veränderungen von leitenden Angestellten so spät mitzuteilen, dass er nicht mehr die Möglichkeit hat, sich vor Durchführung der Maßnahme zu äußern und die Belegschaft zu informieren.

2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung der Arbeitgeberin wird der Arbeitgeberin ein Ordnungsgeld bis zu 10.000,00 € angedroht.”

Das Hessische Landesarbeitsgericht wies die hiergegen gerichtete Beschwerde der Arbeitgeberin mit rechtskräftigem Beschluss vom 23. Mai 2013 – 9 TaBV 288/12 – zurück. Zur Begründung führte es aus, die Arbeitgeberin haben den Betriebsrat in einem Fall verspätet über die Einstellung eines leitenden Angestellten und in drei Fällen über Änderungen von Funktionen und Zuständigkeiten leitender Angestellter nicht unterrichtet. Zum Begriff der Rechtzeitigkeit der Unterrichtung führte das Hessische LAG in den Entscheidungsgründen Folgendes aus:

“Rechtzeitig ist die Mitteilung, wenn der Betriebsrat noch die Möglichkeit hat, vor Durchführung der Maßnahme Bedenken zu äußern, so dass der Arbeitgeber diese noch berücksichtigen kann, und die Arbeitnehmer noch unterrichtet werden können (Bader/Nungeßer § 105 BetrVG Rz. 8; Fitting § 105 BetrVG Rz. 6; GK-BetrVG/Raab § 105 Rz. 10; Kittner/Bachner BetrVG § 105 Rz. 7; Richardi-Thüsing BetrVG § 105 Rz. 13) Eine Unterrichtung eine Woche vor der geplanten Durchführung der Maßnahme wird als rechtzeitig angesehen (Richardi-Thüsing BetrVG § 105 Rz. 13).”

Eine vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses vom 05. Oktober 2012 wurde dem Betriebsrat am 02. April 2014 erteilt und der Arbeitgeberin am 28. Oktober 2014 zugestellt. Im vorliegenden Vollstreckungsverfahren beantragte der Betriebsrat die Festsetzung von Ordnungsgeldern gegen die Arbeitgeberin aufgrund von 13 von ihm behaupteter Verletzungshandlungen. Die Beteiligten streiten in Zusammenhang mit den Anlassfällen in jeweils unterschiedlichen Konstellationen über das Vorliegen einer Einstellung leitender Angestellter in den Betrieb bzw. einer im Sinne von § 105 BetrVG relevanten personellen Veränderung sowie über die Rechtzeitigkeit der Unterrichtung des Betriebsrats durch die Arbeitgeberin über derartige Maßnahmen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Feststellungen des Arbeitsgerichts im tatbestandlichen Teil sowie in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat gegen die Arbeitgeberin ein Ordnungsgeld in Höhe von 35.000 Euro festgesetzt, da die Arbeitgeberin in sieben Fällen gegen das Unterlassungsgebot verstoßen habe, und die Anträge des Betriebsrats in den verbleibenden sechs Fällen zurückgewiesen.

Der Betriebsrat hat gegen den ihm am 29. September 2017 zugestellten Beschluss am 13. Oktober 2017 sofortige Beschwerde eingelegt. Er beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. September 2017 – 23 BV 264/12 – hinsichtlich der Anträge 8) bis 13) wie folgt abzuändern:

Im Hinblick auf den Mitarbeiter A,

8.

gegen die Beteiligte zu 2) ein Ordnungsgeld festzusetzen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch EUR 5.000,00 nicht unterschreiten sollte, ersatzweise Ordnungshaft zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beteiligten zu 2);

im Hinblick auf die Mitarbeiter B, C und D,
9.

gegen die Beteiligte zu 2) ein Ordnungsgeld festzusetzen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch EUR 5.000,00 nicht unterschreiten sollte, ersatzweise Ordnungshaft zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beteiligten zu 2);
10.

gegen die Beteiligte ein Ordnungsgeld festzusetzen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch EUR 5.000,00 nicht unterschreiten sollte, ersatzweise Ordnungshaft zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beteiligten zu 2);
11.

gegen die Beteiligte zu 2) ein Ordnungsgeld festzusetzen, das in Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch EUR 5.000,00 nicht unterschreiten sollte, ersatzweise Ordnungshaft zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beteiligten zu 2);

im Hinblick auf die Mitarbeiter E und F
12.

gegen die Beteiligte zu 2) ein Ordnungsgeld festzusetzen, das in Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch EUR 5.000,00 nicht unterschreiten sollte, ersatzweise Ordnungshaft zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beteiligten zu 2);
13.

gegen die Beteiligte zu 2) ein Ordnungsgeld festzusetzen, das in Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch EUR 5.000,00 nicht unterschreiten sollte, ersatzweise Ordnungshaft zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beteiligten zu 2),

die sofortige Beschwerde der Arbeitgeberin zurückzuweisen.

Die Arbeitgeberin hat gegen den ihr am 02. Oktober 2017 zugestellten Beschluss am 16. Oktober 2017 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgericht Frankfurt am Main vom 12. September 2017 – 23 BV 264/12 – teilweise abzuändern und die Anträge des Betriebsrats vollumfänglich zurückzuweisen,

die sofortige Beschwerde des Betriebsrats zurückzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat den Beschwerden nicht abgeholfen.

II.

Die sofortige Beschwerde der Arbeitgeberin ist begründet. Die sofortige Beschwerde des Betriebsrats ist dagegen nicht begründet. Die vom Betriebsrat aus dem Beschluss vom 05. Oktober 2012 betriebene Zwangsvollstreckung ist nicht zulässig, da der sich aus diesem ergebene Unterlassungsbefehl nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist.

Nach dem sich aus dieser Norm ergebenden, auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren geltenden Bestimmtheitsgebot muss ein Antrag und damit der sich aus einem solchen ergebende Unterlassungstitel so bestimmt sein, dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden kann. Im Fall einer Antragsstattgabe muss für den in Anspruch genommenen Schuldner erkennbar sein, was von ihm verlangt wird. Die Prüfung, welche Maßnahme der Schuldner zu unterlassen hat, darf grundsätzlich nicht in das Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert werden (vgl. etwa BAG 29. April 2004 – 1 ABR 30/02 – BAGE 110/252, zu B II 1 c aa; 25. August 2004 – 1 AZB 41/03 – AP BetrVG 1972 § 23 Nr. 41, zu B II 2 c; 31. Mai 2012 – 3 AZB 29/12 – AP ZPO § 794 Nr. 55, zu II 2 b aa).

Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe und die bloße Widergabe des Gesetzeswortlautes im Antrag reichen daher nicht aus, wenn über den Inhalt und die Bedeutung der fraglichen Begriffe zwischen den Beteiligten gestritten wird. Umgekehrt ist der Gebrauch des Gesetzeswortlautes ausreichend, wenn nicht über dessen Inhalt, sondern über die Anwendbarkeit des Gesetzes auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis Streit besteht (BAG 11. November 1997 – 1 ABR 21/97 – BAGE 87/64, zu B III 1 c; BGH 01. Dezember 1999 – I ZR 49/97 – BGHZ 143/214; 12. Juli 2001 – I ZR 89/99 – LM UWG § 2 Nr. 2, zu III 1). Gerade bei der Verfolgung von Unterlassungsansprüchen ist aufgrund ihres zukunftsgerichteten, meist eine Vielzahl denkbarer Verletzungshandlungen umfassenden Charakters der Gebrauch auslegungsbedürftiger Begriffe häufig unvermeidbar, um einen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. Auch bei Unterlassungsanträgen ist es allerdings Aufgabe des Antragstellers, mit seinem Antrag den Umfang des Unterlassungsbegehrens abzugrenzen und damit den Streitgegenstand und gegebenenfalls den Gegenstand der Zwangsvollstreckung zu bestimmen. Die Zielrichtung muss deutlich werden (BAG 05. September 1995 – 9 AZR 718/93 – BAGE 80/380, zu A II 1; BGH 18. September 1997 – I ZR 71/95 – LM UWG § 1 Nr. 750, zu II 2 a; 17. Juli 2003 – I ZR 259/95 – NJW 2003/3406, zu II). Danach kann der Gebrauch von Begriffen wie “ordnungsgemäße Beteiligung gemäß § 87 BetrVG” und “Arbeitnehmer” ausreichen, wenn die Beteiligten über deren Bedeutung nicht streiten (BAG 25. August 2004 a. a. O., zu B II 2 c aa, bb).

Hier erfüllt der vom Betriebsrat erstrittene Unterlassungstitel das Bestimmtheitsgebot nicht. Der Wortlaut des Tenors zu 1) entspricht im Wesentlichen dem abstrakten Gesetzeswortlaut. Lediglich der Begriff “rechtzeitig” wird durch die ebenfalls abstrakte Formulierung “… so spät mitzuteilen, dass er nicht mehr die Möglichkeit hat, sich vor der Durchführung der Maßnahme zu äußern und die Belegschaft zu informieren …” ersetzt. Auch die gegebenenfalls zur Auslegung heranzuziehenden Entscheidungsgründe des Beschlusses des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 23. Mai 2013 (a. a. O.) erschöpfen sich in einer Wiederholung dieser wenig aussagekräftigen Wendung sowie auf den mit einem Literaturzitat belegten Hinweis, eine Unterrichtung eine Woche vor der geplanten Durchführung der Maßnahme werde “als rechtzeitig angesehen”. Daraus ergibt sich kein klarer Handlungsbefehl an die Arbeitgeberin. Auch die Begriffe der Einstellung und der personellen Veränderung leitender Angestellter im Sinne von § 105 BetrVG werden in keiner Weise konkretisiert. Der Gesetzesbegriff der Rechtzeitigkeit wird lediglich durch eine kaum aussagekräftige Definition ersetzt.

Es trifft auch keineswegs zu, dass zwischen den Beteiligten die Bedeutung der Gesetzesbegriffe “Einstellung”, “personelle Veränderung” und “rechtzeitig” nicht streitig ist. Das vorliegende Vollstreckungsverfahren belegt das vollständige Gegenteil. In diesem ist die Bedeutung aller drei Begriffe in einer Vielzahl unterschiedlicher Sachverhaltskonstellationen zwischen den Beteiligten umstritten. Der Betriebsrat strebt mit dem vorliegenden Vollstreckungsantrag gleichsam eine Kommentierung der Tatbestandsmerkmale von § 105 BetrVG für vielfältige Fallvarianten an. Dies ist nicht Aufgabe der Zwangsvollstreckung.

Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne der §§ 72 Abs. 2, 78 S. 2 ArbGG besteht nicht.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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