LAG Hessen, 22.04.2015 – 6 Sa 1134/14 Befristungskontrolle, Sachgrund Vertretung, Rechtsmissbrauch

April 28, 2019

LAG Hessen, 22.04.2015 – 6 Sa 1134/14
Befristungskontrolle, Sachgrund Vertretung, Rechtsmissbrauch

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 13. Mai 2014 – 10 Ca 9080/13 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristungsabrede und den Anspruch auf Weiterbeschäftigung.

Die am xx. xx 1973 geborene Klägerin war bei der Beklagten seit dem 01. Februar 2011 beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war zunächst ein sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag vom 21. Januar 2011 (Anlage K 1, Bl. 23 – 25 d. A.), in welchem ein Befristungszeitraum vom 01. Februar 2011 bis 31. Juli 2011 festgelegt war. Vor Ablauf dieses Befristungszeitraums wurde das Arbeitsverhältnis erneut befristet fortgeführt bis zum 31. Juli 2012 und anschließend nochmals bis zum 31. Januar 2013. Der Vertrag wurde sodann unter dem Datum des 28. Dezember 2012 fortgeführt bis zum 08. Juni 2013 und unter dem Datum des 28. Mai 2013 nochmals befristet verlängert bis zum 31. Dezember 2013. In den Vertragsurkunden vom 28. Dezember 2012 und 28. Mai 2013 (Anlage K 2 und K 3, Bl. 27, 29 d. A.) ist als Sachgrund “Elternzeitvertretung” angegeben.

Die Klägerin wurde als Verkäuferin / Kassiererin (sog. KVK) eingestellt. Sie war durchgehend als sog. Beauty Consultant (sog. BC) für die Marke A tätig. Üblicherweise haben bei der Beklagten auch als Beauty Consultant tätig werdende Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen einen Arbeitsvertrag als Verkäufer / Kassierer. Es gibt nur eine Stellenbeschreibung für die Position Verkäufer / Kassierer, wegen deren Einzelheiten auf die Anlage B 1 zur Klageerwiderung (Bl. 83 d. A.) verwiesen wird.

Die Beklagte beantragte die Zustimmung des Betriebsrates zur Einstellung der Klägerin für den Verlängerungszeitraum vom 09. Juni bis 31. Dezember 2013 unter dem Datum des 24. Mai 2013 (vgl. Anlage B 3 zur Klageerwiderung, Bl. 86 d. A.). Der Betriebsrat stimmte dem Antrag unter dem Datum des 28. Mai 2013 zu. Als Begründung für die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin ist in diesem Zustimmungsantrag an den Betriebsrat wie folgt ausgeführt:

“Wir möchten Frau B, gerne als Elternzeitvertretung für Frau C weiter befristen (sachlicher Grund gemäß § 21 BEEG). Wir bitten um Ihre Zustimmung.”

Die im Zustimmungsantrag an den Betriebsrat genannte Mitarbeiterin hatte mit Antrag vom 18. Januar 2013 (vgl. Anlage B 2 zur Klageerwiderung, Bl. 85 d. A.) nach der Geburt ihres Kindes am 10. Januar 2013 für 12 Monate Elternzeit beantragt. Die Arbeitnehmerin C ist ebenfalls am Frankfurter Flughafen als Vollzeitmitarbeiterin als Verkäuferin und Kassiererin tätig gewesen, allerdings zu keinem Zeitpunkt als sog. Beauty Consultant.

Die Klägerin hat bestritten, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Abwesenheit von C und ihrer weiteren befristeten Einstellung bestehe. Die Klägerin hat auch gemeint, dass C nicht als Beauty Consultant der Marke A beschäftigt werden könnte. Die Klägerin hat weiter gemeint, es liege kein vorübergehender Arbeitskräftemehrbedarf vor, da die Beklagte seit Anfang des Jahres 2013 über hundert Mitarbeiter eingestellt habe, zum 01. Januar 2014 auch einen neuen Beauty Consultant für die Marke A.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 13. Mai 2014 die Entfristungs- und Weiterbeschäftigungsklage der Klägerin abgewiesen. Es hat angenommen, dass nicht festgestellt werden könne, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Befristungsabrede vom 28. Mai 2013 nicht beendet wurde. Diese Abrede sei wirksam. Die Befristung vom 28. Mai 2013 sei wirksam begründet. Gemäß § 21 Abs. 1 BEEG liege ein sachlicher Grund, der die Befristung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertige, vor, wenn ein Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers für die Dauer einer Elternzeit oder für Teile davon eingestellt werde; auch gemäß § 14 Abs. 1 Ziff. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) liege ein sachlicher Grund vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt werde. Diese Vertretung könne sowohl unmittelbarer als auch mittelbarer Art sein. Allerdings sei immer erforderlich, dass der Kausalzusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall des Vertretenen und der Einstellung des Vertreters dargelegt werde, damit gewährleistet sei, dass der Sachgrund der Vertretung nicht nur vorgeschoben ist. Eine mittelbare Vertretung könne der Arbeitgeber verschieden gestalten. Der erforderliche Kausalzusammenhang könne nach er Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes sowohl dann bestehen, wenn es sich um eine Vertretungskette handle, als auch dann, wenn eine Neuverteilung der Aufgaben erfolge, als auch dann, wenn es eine gedankliche Zuordnung von Tätigkeiten gibt und der Arbeitgeber tatsächlich und rechtlich die Möglichkeit hat, dem zu vertretenden Mitarbeiter bei seiner Rückkehr die Aufgaben des Vertreters im Wege des Direktionsrechtes zu übertragen. Die gedankliche Zuordnung könne z. B. durch die Angabe im Arbeitsvertrag des Vertreters zum Sachgrund, aber auch im Rahmen der Beteiligung der Arbeitnehmervertretung erfolgen. Die Übertragbarkeit der Aufgaben auf den zu Vertretenden sei nicht schon dann ausgeschlossen, wenn dieser eine Einarbeitungszeit benötige, solange diese die Dauer der befristeten Einstellung nicht überschreite. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das Arbeitsgericht den sachlichen Grund für die Befristung vom 28. Mai 2013 in der Vertretung eines Teils der Elternzeit der Arbeitnehmerin C angenommen. Es hat angenommen, dass es durch die Anhörung des Betriebsrates zur Einstellung vom 24. Mai 2013 eine gedankliche Zuordnung gäbe. Es sei der Beklagten auch möglich, C als Beauty Consultant zu beschäftigen, zumindest nach einer Einarbeitungszeit, die, wie die Nachfrage im Kammertermin ergeben habe, auch nach Ansicht der Klägerin den Umfang des Befristungszeitraums nicht überschreite. Der Einsatz als Beauty Consultant sei auch für C aufgrund der arbeitsvertraglichen Gestaltung möglich. Soweit die Klägerin geltend mache, die Beklagte könne Frau C nicht ohne Zustimmung der Marke “A” so beschäftigen, stehe dem entgegen, dass die Marke lediglich berechtigt sei, sich aus den von der Beklagten vorgeschlagenen Arbeitnehmerinnen jemand auszusuchen, wenn ein Beauty Consultant zum Einsatz kommen solle, an dessen Kosten sich die Marke beteiligt. Dies könne nicht mit einem Zustimmungsvorbehalt gleichgesetzt werden. Sollte die Marke mit dem Einsatz von C nicht einverstanden sein, so wäre es der Beklagten nicht verwehrt, sie dennoch in dem Bereich einzusetzen; sie würde ggf. nur keine Kostenbeteiligung erhalten. Das Arbeitsgericht hat weiter angenommen, dass der Sachgrund der Vertretung der in Elternzeit befindlichen C auch nicht vorgeschoben sei. Allein der Umstand, dass die Beklagte möglicherweise noch weitere Gründe hatte, mit der Klägerin kein unbefristetes Arbeitsverhältnis eingehen zu wollen, führe nicht dazu, dass der Vertretungsgrund Elternzeit vorgeschoben ist. Selbst wenn es so gewesen wäre, dass die Befristung auch darauf beruhte, dass die Beklagte der Klägerin noch länger erproben wollte oder sonstige Kritikpunkte hatte – Umstände, die für sich genommen keine weitere Befristung hätten rechtfertigen können -, ändere dies nichts daran, dass gleichzeitig ein Sachgrund vorliegt. Es könne der Beklagten nicht erwehrt werden, auch aus sonstigen Gründen eine Befristung vorzuziehen. Schließlich hat das Arbeitsgericht noch nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (U. v. 18.07.2012 – 7 AZR 443/09); zuletzt U. v. 19.02.2014 – 7 AZR 260/12 -) eine Missbrauchskontrolle durchgeführt und einen Missbrauchsfall verneint. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien, der dort gestellten Anträge und der Erwägungen des Arbeitsgerichtes im Einzelnen wird auf das Urteil des Arbeitsgerichtes Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin innerhalb der zu Protokoll der Berufungsverhandlung vom 22. April 2015 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt. Die Klägerin meint, die Beklagte habe nicht dargelegt, aufgrund welcher Tatsachen sie davon ausging, dass nach Rückkehr der vertretenen Mitarbeiterin C kein Beschäftigungsbedarf für die Klägerin mehr bestehe. Dem stünde entgegen, dass unstreitig seit Anfang des Jahres 2013 aufgrund neuer Ladenöffnungen am Frankfurter Flughafen über hundert Mitarbeiter bei der Beklagten eingestellt wurden, zum 01.Dezember 2013 auch neue Beauty Consultants und zum 01. Januar 2014 sogar ein neuer Beauty Consultant der Marke A. Dies habe das Arbeitsgericht nicht ausreichend berücksichtigt. Die Klägerin meint, zumindest sei es rechtsmissbräuchlich, wenn ein Arbeitgeber in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Sachgrundbefristung Elternzeitvertretung und damit dem Beziehen auf einen nur vorübergehenden Beschäftigungsbedarf massiv Personal aufbaue. In diesem Fall sei der Arbeitgeber derart von dem Argument eines “vorübergehenden Arbeitskräftebedarfs” entfernt, dass er sich im Resultat rechtsmissbräuchlich auf einen Sachgrund der Elternzeitbefristung berufe. Die Klägerin hält an ihrer Einlassung fest, dass der Sachgrund der Vertretung der in Elternzeit befindlichen Mitarbeiterin C vorgetäuscht sei. Die Klägerin verweist auf ihren Vortrag zu den Gesprächen mit ihr unmittelbar vor dem Abschluss der beiden letzten befristeten Arbeitsverträge, in denen die jeweiligen personalverantwortlichen Herr D und Frau E zum Ausdruck brachten, dass die weiter befristete Fortbeschäftigung der Klägerin erfolge, um sie im Hinblick auf negative Beurteilungen des Arbeitgebers weiter zu beobachten. Die Klägerin meint schließlich, die Beklagte habe die Voraussetzungen der mittelbaren Vertretung nicht dargelegt. Hier gehe es um die Frage, ob die Mitarbeiterin C nach der Rückkehr aus der Elternzeit die Position der Beauty Consultant A übernehmen könnte. Die Mitarbeiter C verfüge über keinerlei Erfahrungen mit der Marke und spreche nicht – wie die Klägerin – mehrere Sprachen. Die Beklagte wäre auch aufgrund der Vertragssituation zwischen ihr und A nicht in der Lage, die Mitarbeiterin C als Beauty Consultant einzusetzen. Die Beklagte könne C nur einsetzen, wenn A dies akzeptieren würde.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Mai 2014 – 10 Ca 9080/13 – teilweise abzuändern und

1.

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung zum 31.Dezember 2013 beendet wird, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht;
2.

die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Beauty Consultant mit Dienstsitz Frankfurt am Main weiterzubeschäftigen.

Hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Kassiererin / Verkäuferin mit Dienstsitz Frankfurt am Main weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und verteidigt das angegriffene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 13. Mai 2014 – 10 Ca 9080/13 – ist statthaft (§§ 8 Abs. 2 ArbGG, 64 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c ArbGG). Sie ist außerdem form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 66 Abs. 1 ArbGG und § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 517, 519, 520 ZPO und damit insgesamt zulässig.

In der Sache ist die Berufung der Klägerin jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund wirksamer Befristung vom 28. Mai 2013 mit dem 21. Dezember 2013 geendet hat. Demgemäß steht der Klägerin auch kein Weiterbeschäftigungsanspruch zu. Die Befristung vom 28. Mai 2013 ist sachlich begründet. Es kommt auch nicht darauf an, ob die vorausgegangene Befristung wirksam vereinbart war, da die Klägerin die letzte Befristungsabrede ohne Vorbehalt unterzeichnet hat. Der sachliche Grund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin bestand zuletzt in der Vertretung einer in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmerin und ist damit gemäß § 14 Abs. 1 Ziff. 3 TzBfG i. V. m. § 21 Abs. 1 BEEG sachlich begründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht angenommen, dass eine Vertretung sowohl unmittelbarer als auch mittelbarer Art sein kann und dass der Arbeitgeber eine mittelbare Vertretung – die im Streitfall anzunehmen ist – verschieden gestalten kann. Zu Recht hat das Arbeitsgericht unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des 7. Senats des Bundesarbeitsgerichtes auch ausgeführt, dass der erforderliche Kausalzusammenhang bei mittelbarer Vertretung auch dann bestehen kann, wenn es eine gedankliche Zuordnung von Tätigkeiten gibt und der Arbeitgeber tatsächlich und rechtlich die Möglichkeit hat, dem zu vertretenden Mitarbeiter bei seiner Rückkehr die Aufgaben des Vertreters im Wege des Direktionsrechtes zu übertragen. Auf die vom Arbeitsgericht bereits ausführlich zitierte Rechtsprechung wird insoweit Bezug genommen. Zu Recht hat das Arbeitsgericht auch festgestellt, dass die gedankliche Zuordnung z. B. durch die Angabe im Arbeitsvertrag des Vertreters zum Sachgrund, aber auch im Rahmen der Arbeitnehmervertretung erfolgen kann. Auch hier wird wiederum auf die vom Arbeitsgericht bereits ausführlich zitierte Rechtsprechung Bezug genommen. Schließlich hat das Arbeitsgericht auch zu Recht festgestellt, dass die Übertragung der Aufgaben auf den zu Vertretenden nicht schon dann ausgeschlossen ist, wenn dieser eine Einarbeitungszeit benötigen würde, solange diese die Dauer der befristeten Einstellung nicht überschreitet (vgl. BAG, U. v. 14.04.2010 – 7 AZR 121/09 -). Diese Rechtsausführungen des Arbeitsgerichtes greift die Klägerin mit ihrer Berufung auch nicht an. Die Klägerin hält vielmehr an ihrer Ansicht fest, dass die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit als Beauty Consultant der Marke A der Mitarbeiterin C rein tatsächlich aufgrund fehlender Ausbildung, aber auch rechtlich, weil die Vertragssituation zwischen der Marke A und der Beklagten immer ein Mitbestimmungs- und sogar Auswahlrecht der Marke A beinhalte, nicht möglich gewesen wäre. Entgegen den Ausführungen des Arbeitsgerichtes sei von einem echten Zustimmungsrecht der Marke A auszugehen. Das Berufungsgericht folgt auch in diesem Punkt dem Arbeitsgerichts. Der Einsatz von C als Beauty Consultant ist nach dem auf eine Tätigkeit als Verkäuferin / Kassiererin lautenden Arbeitsvertrag der Mitarbeiterin Meric arbeitsvertraglich zulässig. Die Klägerin hat keinen anders lautenden Arbeitsvertrag. Das Arbeitsgericht hat auch zu Recht festgestellt, dass die Mitarbeiterin C nach einer Einarbeitungszeit, die die Dauer der befristeten Einstellung der Klägerin (09. Juni bis 31. Dezember 2013) nicht überschreitet, die benötigten Produktkenntnisse und Präsentationsfähigkeiten für Kosmetika von A erwerben könnte. Das Arbeitsgericht hat insoweit auch weiter zu Recht angenommen, dass die Beklagte rechtlich nicht gehindert wäre, auch ohne Zustimmung von A die Mitarbeiterin C als Beauty Consultant für die Marke A einzusetzen. Dem steht nicht entgegen, dass im Rahmen der Beteiligung der jeweiligen Marke an den Personalkosten für den Beauty Consultant die Marke ein Mitspracherecht besitzt. Es bedarf insoweit auch keiner weiteren Aufklärung oder gar Beweiserhebung, wie dieses “Mitspracherecht” vertraglich oder nach der gelebten Praxis ausgestaltet ist. Allein entscheidend ist, dass die Beklagte nach dem Arbeitsvertrag mit der Mitarbeiterin Meric im Rahmen ihres Direktionsrechtes die Mitarbeiterin C als Beauty Consultant der Marke A einsetzen könnte. Richtig weist das Arbeitsgericht darauf hin, dass, sollte die Marke mit der Einsatz der Mitarbeiterin C nicht einverstanden sein, dies nur das Risiko für die Beklagte mit sich bringen würde, dass ggf. keine Kostenbeteiligung erfolgt. Dabei ist zu beachten, dass Beauty Consultants, die als Verkaufsförderer von einer Marke “mitfinanziert” sind, bei Bedarf Kunden auch zu allen anderen Marken beraten müssen. Es sind auch keine Umstände ersichtlich, weshalb die Beklagte ggf. nicht die Zustimmung von A erhalten sollte.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es auch nicht rechtsmissbräuchlich, wenn die Beklagte trotz unstreitig bestehenden Beschäftigungsbedarfes für die Beauty Consultants über den 31. Dezember 2013 hinaus sich auf den Sachgrund der Elternzeit beruft. Entscheidungserheblich ist allein, dass ab Ende der Elternzeit der C kein Beschäftigungsbedarf als dessen Vertreterin besteht. Dass davon unabhängig ein Beschäftigungsbedarf beim Arbeitgeber besteht, macht die Befristung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt rechtsunwirksam, denn anderenfalls würde damit ein Einstellungsanspruch des Arbeitnehmers begründet. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Befristungsabrede der Parteien auch nicht deshalb unwirksam, weil der Befristungsgrund der Elternzeitvertretung nur vorgeschoben sei. Zunächst einmal ist festzustellen, dass der Befristungsgrund tatsächlich besteht. Dass die Beklagte hier ggf. die Möglichkeit die Klägerin befristet als Elternzeitvertretung einzustellen dafür genutzt hat, der Klägerin die Chance zu geben, die Bedenken, die bei der Beklagten nach Ende der sachgrundlosen Befristung für eine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis sprachen, auszuräumen, kann nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Auch hier gilt, dass die Klägerin keinen Rechtsanspruch auf die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis hatte.

Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen.

Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision besteht nicht.

Schlagworte

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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