LAG Hessen, 22.04.2015 – 6 Sa 979/14 Kürzung des Rentengehaltes aufgrund Weigerung des Versorgungsempfängers versorgungsrelevante Erklärungen abzugeben

April 28, 2019

LAG Hessen, 22.04.2015 – 6 Sa 979/14
Kürzung des Rentengehaltes aufgrund Weigerung des Versorgungsempfängers versorgungsrelevante Erklärungen abzugeben
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 26. Mai 2014 – 26 Ca 5461/13 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit der gemäß § 62 Abs.3 BeamtVG vorgenommenen Kürzung des vom Kläger bezogenen Ruhegehaltes.

Der am xx. xx 1951 geborene Kläger war als Dienstordnungsangestellter im Sinne von § 144 SGB VII seit dem 01. September 1970, zuletzt als Verwaltungsdirektor bei der Beklagten beschäftigt. Zum 01. August 2012 trat der Kläger wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Mit Schreiben vom 15. August 2012 (Bl. 9 d. A.) übersandte die Beklagte dem Kläger die Festsetzung seiner ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten, des Ruhegehaltssatzes, sowie des Ruhegehalts. Dem Schreiben beigefügt war eine Erklärung zum Familienzuschlag und zu Einkünften (Bl. 39 – 42 d. A.) mit der Bitte, diese sorgfältig ausgefüllt und unterschrieben zurückzusenden.

Der Kläger weigert sich, den Erklärungsvordruck ausgefüllt und unterschrieben an die Beklagte zu übersenden. Mit Schreiben vom 25. Februar 2013 (Bl. 16 d. A.) teilte er im Rahmen einer umfangreichen vorprozessualen Korrespondenz der Parteien vielmehr mit, dass weder er noch seine Ehegattin Leistungen bzw. Einkünfte bezögen, die versorgungsrechtlich relevant seien. Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 25. Juni 2013 (Bl. 19, 20 d. A.) teilte diese mit, dass seit dem 01. August 2012 keinerlei Änderungen im Sinne von § 62 Abs. 2 Nr. 1 – 5 BeamtVG bei dem Mandanten eingetreten seien, die Übrigen Fragen aus dem Fragebogen seien überwiegend aufgrund der langen Geschäftszugehörigkeit des Mandanten bekannt.

Die Beklagte hat letztlich mit Wirkung zum 01. Juli 2003 das Ruhegehalt des Klägers um 500,00 € brutto monatlich gekürzt.

Der Kläger hat gemeint, er habe keine sich aus § 62 BeamtVG ergebende Pflicht verletzt, so dass die Beklagte zur Kürzung des Ruhegehaltes nicht berechtigt sei. Da sich nach Eintritt in den Ruhestand unter Festsetzung der Versorgungsbezüge keine relevanten Änderungen ergeben haben, unterliege er keiner Anzeigepflicht. Außerdem sei der Beklagten aufgrund seiner langjährigen Geschäftszugehörigkeit seine finanzielle Situation allumfassend bekannt. Zudem könne die Beklagte sich Informationen mit Hilfe der Personal- bzw. Beihilfeakte beschaffen.

Der Kläger hat beantragt,

1.

festzustellen, dass die von der Beklagten mit Schreiben vom 10. Juni 2013 vorgenommene Entziehung der Versorgungsbezüge mit Wirkung ab dem 01. Juli 2013 rechtswidrig sei;
2.

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.000,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bei dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat gemeint, sie sei zur Kürzung des Ruhegehaltes in Höhe von 500,00 € brutto monatlich berechtigt, da der Kläger die Erklärung zum Familienzuschlag und zu den Einkünften nicht abgegeben habe. Die Erstfestsetzung der Versorgungsbezüge habe man nach Aktenlage vorgenommen, es sei jedoch nicht bekannt, inwiefern die von der Beklagten zugrunde gelegten Daten den tatsächlichen und aktuellen Verhältnissen entsprechen. Um dies zu überprüfen, benötige man die Angaben aus dem Erklärungsvordruck.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und angenommen, dass die Beklagte berechtigt ist, das Ruhegehalt des Klägers monatlich um 500,00 € brutto zu kürzen. Die Berechtigung hierzu ergebe sich aus § 62 Abs. 3 BeamtVG. Gemäß § 62 Abs. 3 S. 1 BeamtVG könne dem Versorgungsberechtigten die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder auf Dauer entzogen werden, wenn er der ihm nach Abs. 2 S. 1 Nr. 2 u. 3 auferlegten Verpflichtung schuldhaft nicht nachkomme. Diese Möglichkeit bestehe auch dann, wenn der Versorgungsberechtigte seiner Verpflichtung aus Abs. 2 S. 2 nicht nachkommt. Das § 62 Abs. 3 S. 1 BeamtVG den Verstoß gegen die Nachweispflicht im Sinne des Absatzes 2 S. 2 nicht erwähne, beruhe lediglich auf einem Redaktionsversehen. Der Kläger habe seine sich aus § 62 Abs. 2 S. 2 BeamtVG ergebenden Nachweispflicht schuldhaft verletzt. Der Erklärungsvordruck beziehe sich ausschließlich auf versorgungsrelevante Informationen. Unerheblich sei, ob darin Informationen abgefragt werden, welche nicht enumerativ in § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BeamtVG aufgezählt sind. Die sich aus § 62 Abs. 2 S. 2 BeamtVG ergebenden Nachweispflicht beziehe sich auf alle versorgungsrelevanten Auskünfte und sei nicht auf die in Abs. 2. Nr. 2 aufgeführten Tatbestände beschränkt. Die Nachweispflicht sei auch nicht lediglich auf Veränderungsmitteilungen beschränkt, die sich nach Eintritt in den Ruhestand ergeben. Auch stelle der Erklärungsvordruck einen Nachweis im Sinne von § 62 Abs. 2 S. 2 BeamtVG dar. Mit dem Ausfüllen des Erklärungsbogens sei gewährleistet, dass der Versorgungsberechtigte seine aktuelle versorgungsrechtliche Situation überdenkt und ausführlich darstellt. Die Richtigkeit der Angaben wird durch seine Unterschrift bestätigt. Die sich aus § 62 Abs. 2 S. 2 BeamtVG ergebende Verpflichtung des Klägers bestehe unabhängig davon, ob die Beklagte alle notwendigen Informationen bei Eintritt in den Ruhestand des Klägers hatte bzw. sich diese durch Akteneinsicht hätte verschaffen können. Der Beklagten sei es andernfalls verwehrt, nachzuprüfen, ob die bei Festsetzung der Bezüge zugrunde gelegte Aktenlage den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Die Kürzung in Höhe von 500,00 € brutto monatlich sei in Anbetracht der beharrlichen Weigerung des Klägers auch noch angemessen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der Erwägungen des Arbeitsgerichtes wird auf die angegriffene Entscheidung Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger innerhalb der zu Protokoll der Berufungsverhandlung vom 22. April 2015 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt. Der Kläger hält an seiner Rechtsmeinung fest, nicht verpflichtet zu sein, den Erklärungsvordruck auszufüllen. Das Arbeitsgericht habe ohne nähere Begründung unterstellt, dass § 62 Abs. 2 S. 2 BeamtVG eine Nachweispflicht konstatiere, die der Kläger dadurch schuldhaft verletzt habe, dass er trotz mehrmaliger Aufforderung dem ihm mit Schreiben vom 15. August 2012 übersandten Erklärungsvordruck nicht ausgefüllt und unterschrieben an die Beklagte zurückgesandt habe. Die Tatsache, dass die Versorgungsbezüge vorbehaltlos und ohne jegliche Auflagen festgesetzt wurden, beweise, dass die Beklagte über sämtliche notwendigen Informationen zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung verfügte. Mit der Ruhestandsversetzung und der Festsetzung der Versorgungsbezüge sei eine Zäsur erfolgt, nach der der Kläger fortan nur noch verpflichtet sei, Änderungen anzuzeigen. Der Kläger hält weiter an seiner Rechtsmeinung fest, dass § 62 BeamtVG sich ausschließlich auf Änderungen und die daraus resultierenden Pflichten nach Eintritt des Versorgungsbezugs beziehe. Zu Unrecht habe das Gericht erster Instanz auch unterstellt, dass es sich bei dem Erklärungsvordruck um einen “Nachweis” im Sinne von § 62 Abs. 2 S. 2 BeamtVG” handele. Vielmehr würden mit dem Erklärungsvordruck nur Auskünfte erteilt, jedoch keinerlei Nachweise erbracht.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 26. Mai 2014 – 26 Ca 5461/13 – abzuändern und

1.

festzustellen, dass die von der Beklagten im Schreiben vom 10. Juni 2013 vorgenommene Entziehung der Versorgungsbezüge mit Wirkung ab dem 01. Juli 2013 rechtswidrig ist und
2.

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.000,00 € nebst fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte meint, der Kläger sei gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG verpflichtet, jeden “Bezug und jede Änderung von Einkünften” dem Versorgungsträger unverzüglich anzuzeigen. Entgegen der Auffassung des Klägers schulde er nicht nur die Mitteilung von Änderungen. Die angeordnete Anzeige des “Bezugs” enthalte denknotwendig alle Auskünfte über die Höhe und den Rechtsgrund von Einkünften. Die Verpflichtung diese Daten aktiv mitzuteilen enthalte auch die Verpflichtung, diese Auskünfte auf entsprechende Anfrage passiv zu erteilen. Nach dem Wortlaut von § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BeamtVG wäre der Kläger bereits von sich aus verpflichtet gewesen, sämtliche Angaben, wie sie im Erklärungsvordruck der Beklagten abgefragt werden, vollständig zu erteilen. Die bloße Behauptung des Klägers, er verfüge über keine “besonderen Nebeneinkünfte” bzw. er verfüge nicht über “anrechnungspflichtige Einkünfte”, sei zur Erfüllung der Pflichten des Klägers nicht ausreichend. Eine solche Auskunft stelle nur eine Rechtsansicht dar. Zu Recht sei das Arbeitsgericht auch davon ausgegangen, dass der von der Beklagten versandte Erklärungsvordruck ein Nachweis im Sinne von § 62 Abs. 2 S. 2 BeamtVG ist. Aufgrund der umfangreichen Meldepflichten, dem besonderen beamtenrechtlichen Treuverhältnis und der umfangreichen Anrechnungsvorschriften sei der Begriff des “Nachweises” durchaus weit auszulegen. Ein Nachweis könne auch in einer Selbstauskunft liegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 26. Mai 2014 – 26 Ca 5461/13 – ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 u 2 Mit. b ArbGG), außerdem form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 S. 2 ArbGG, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 517, 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig.

In der Sache ist die Berufung des Klägers jedoch unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat die Klage des Klägers zu Recht abgewiesen. Der Kläger ist gemäß § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BeamtVG verpflichtet, der Beklagten die versorgungsrechtlich relevanten Fragen gemäß dem Erklärungsvordruck zu beantworten. Dies gilt zumindest für die Erklärung zu weiteren Einkünften gemäß Ziffer 3 des Erklärungsvordrucks, denn nach § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 hat der versorgungsberechtigte den Bezug von Einkünften unter anderem nach den §§ 53 – 56 BeamtVG anzuzeigen. Hierauf zielt der Erklärungsvordruck der Beklagten ab, da er Angaben zu Einkünften aus Rente nach § 55 BeamtVG abfragt und zu Einkünften aus nichtselbstständiger und selbstständiger Arbeit, sowie Land- und Forstwirtschaft gemäß § 53 Abs. 7 BeamtVG. Da der Kläger dieser Pflicht schuldhaft nicht nachkommt, ist die Beklagte berechtigt, seine Versorgungsbezüge nach § 62 Abs. 3 S. 1 BeamtVG zu kürzen. Die Beklagte muss in die Lage versetzt werden, zu prüfen, ob aufgrund vom Kläger erzielte Einkünfte Anrechnungen vorzunehmen sind.

Der Kläger unterfällt dem Anwendungsbereich des § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BeamtVG, da er seit dem 01. August 2012 Versorgungsempfänger ist. Zur Auskunftserteilung wurde er mit Schreiben vom 15. August 2012 aufgefordert, also nach Eintritt des Versorgungsfalls. Insoweit unterscheidet sich der Fall nicht von dem der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 21. Oktober 2013 – 3 AZR 83/03 – zugrunde liegenden Sachverhalt, dort war der Kläger zum 31. Oktober 2000 in den Ruhestand versetzt worden und wurde erstmals mit Schreiben vom 15. November 2000 zur Auskunftserteilung aufgefordert.

Der Kläger kann auch nicht mit seinem Einwand durchbringen, der Beklagten seien alle für seine Versorgung relevanten Fakten bekannt. Aus der Entscheidung des HessVGH vom 18. April 2012 – 1 A 1522/11 – lässt sich entnehmen, dass die Rechtsprechung eine Erklärungspflicht auch dann annimmt, wenn der Versorgungsschuldner durch Aktenstudium versorgungsrelevante Sachverhalte aufklären kann. Dieser Rechtsmeinung schließt sich das Berufungsgericht an.

Der Kläger hat die Auskünfte auch nicht mit seinem Schreiben vom 25. Februar 2013 (Bl. 16 d. A.) erteilt. Der Beklagten ist darin zuzustimmen, dass der Kläger hier keine Fakten mitteilt, sondern eine rechtliche Bewertung vornimmt. Der Kläger hat die Auskunft auch nicht im Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 14. November 2013 (Bl. 64 d. A.) erteilt. Es bleibt unklar, was mit “keine besonderen Nebeneinkünfte” gemeint ist. Darüber hinaus fehlen Angaben des Klägers zu Renten gemäß § 55 BeamtVG. Dem Arbeitsgericht und der Beklagten ist auch weiter darin zu folgen, dass der Kläger den Erklärungsvordruck auch als Nachweis der weiteren Einkünfte auszufüllen und zu unterschreiben hat. Der unterschriebene Erklärungsvordruck ist eine Form des Nachweises der versorgungsrelevanten Fragen. Dass die Beklagte den Erklärungsvordruck ausgefüllt und unterschrieben als Nachweis im Sinne des § 62 Abs. 2 S. 2 BeamtVG ansieht, ergibt sich auch daraus, dass es im Erklärungsvordruck heißt “die nachstehend erbetenen Daten dienen zur Vervollständigung ihrer Versorgungsunterlagen”. Die Verletzung der Nachweispflicht löst ebenfalls die Rechtsfolge des § 62 Abs. 3 BeamtVG aus, wie schon das Arbeitsgericht unter Bezugnahme auf das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ausgeführt hat. Dieser Rechtsmeinung schließt sich das Berufungsgericht an.

Es kann dahinstehen, ob die Beklagte im Erklärungsvordruck Angaben zu Sachverhalten verlangt, die nicht vom § 62 Abs. 2 BeamtVG erfasst sind. Der Kläger schuldete jedenfalls die Angaben unter Ziffer 3 des Erklärungsvordrucks “Erklärung zu weiteren Einkünften” (Bl. 41 d. A.).

Im Weiteren folgt das Berufungsgericht dem Arbeitsgericht auch darin, dass die Kürzung der Versorgungsbezüge vorliegend noch angemessen ist. Es muss durch den Entzug der Versorgungsbezüge gewährleistet sein, dass der Versorgungsempfänger die geforderten Erklärungen und Nachweise nach § 62 Abs. 2 BeamtVG erbringt. Hier können die Rechtssprechungsgrundsätze zur Zwangsvollstreckung bei unvertretbaren Handlungen (§ 888 ZPO) herangezogen werden. Danach hängt die Höhe des Zwangsgeldes vom Vollstreckungsinteresse des Gläubigers und der Hartnäckigkeit, mit der der Schuldner die Erfüllung seiner Verpflichtung unterlässt, ab. Eine Richtschnur für das Vollstreckungsinteresse des Gläubigers bildet der Streitwert des Hauptsacheverfahrens (OLG Karlsruhe Beschluss vom 02.11.1999 – 14 W 61/99 – MDR 2000 229). Da es im Einzelfall durchaus zur Anrechnung von 500,00 € aus Versorgungsbezügen kommen kann, wäre ein Vollstreckungsinteresse der Beklagten in dieser Höhe anzunehmen. Weiter ist auch die Hartnäckigkeit zu berücksichtigen, mit der der Kläger die Erteilung der gewünschten Auskünfte und die Unterzeichnung auf dem Erklärungsvordruck der Beklagten verweigert. Daher kann keinesfalls angenommen werden, dass die Kürzung der Beklagten unverhältnismäßig ist.

Der Kläger hat die Kosten seines erfolglos eingelegten Rechtsmittels nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision besteht nicht.

Schlagworte

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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