LAG Hessen, 22.05.2017 – 17 Sa 1327/16

März 25, 2019

LAG Hessen, 22.05.2017 – 17 Sa 1327/16

Leitsatz:

Der Begriff des “aktiven Beschäftigungsverhältnisses” in § 3 Abs. 2 TV zur Vergütungsrunde 2015-2016 für das Kabinenpersonal der DLH erfasst auch das Arbeitsverhältnis eines langzeiterkrankten Arbeitnehmers

Tenor:

Soweit die Beklagte verurteilt wurde, an den Kläger 1.258,33 € brutto zuzüglich Zinsen zu zahlen, wird ihre Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 31. August 2016, 7 Ca 3580/16, zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Beschäftigung des Klägers als Flugbegleiter mit der Zusatzfunktion Purser, um Zahlung von Purserzulage und erhöhter Schichtzulage sowie über die Höhe einer Einmalzahlung für das Jahr 2015. Wegen des erstinstanzlich unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort zuletzt gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 104 bis 107R d.A.) Bezug genommen. Dies gilt mit folgenden Ergänzungen:

Die zwischen dem Arbeitgeberverband Luftverkehr e.V. und der Gewerkschaft UFO abgeschlossene “Tarifvereinbarung zur Vergütungsrunde 2015 – 2016” vom 21. Januar 2016 (in der Folge: TV 21. Januar 2016, Bl. 265 f d.A.) lautet auszugsweise:

§ 3 Einmalzahlung

(I) Für das Kalenderjahr 2015 erhalten alle Mitarbeiter des Kabinenpersonals der DLH, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Tarifvereinbarung in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis stehen, eine Einmalzahlung in Höhe von EUR 3.000,- (dreitausend) brutto. Für Mitarbeiter in Teilzeit erfolgt die Auszahlung pro rata temporis.

(II) Mitarbeiter, die im Jahr 2015 nicht durchgehend in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis beschäftigt waren, erhalten eine anteilige Auszahlung.

Am 19. April 2016 schlossen die Tarifvertragsparteien hierzu eine Ergänzungsvereinbarung (Bl. 267 f d.A.), die auszugsweise wie folgt lautet:

§ 1 Änderung des § 3 Abs. 1

Die Tarifpartner vereinbaren, dass § 3 Abs. 1 der Tarifvereinbarung zur Vergütungsrunde 2015 – 2016 vom 21. Januar 2016 aufgrund eines redaktionellen Versehens wie folgt geändert wird:

Die Formulierung “aktiven Beschäftigungsverhältnis” wird durch “ungekündigten Beschäftigungsverhältnis” ersetzt.

§ 2 Sonderregelung

(I) Im Rahmen weiterer Gespräche zur Tarifvereinbarung zur Vergütungsrunde 2015 – 2016 vom 21. Januar, haben sich die Tarifpartner darauf verständigt, dass auch Mitarbeiter des Kabinenpersonals der DLH, die sich am 21.01.2016 in Langzeitkrankheit nach Wegfall des Krankengeldzuschusses, Elternzeit oder unbezahltem Sonderurlaub befinden, in den Genuss der Einmalzahlung kommen können.

(II) Bei der Berechnung der Höhe der Einmalzahlung ist § 3 Abs. 2 der Tarifvereinbarung zur Vergütungsrunde 2015 – 2016 vom 21. Januar zu beachten.

Am 30. Juni 2016 schlossen die Tarifvertragsparteien eine weitere Ergänzungsvereinbarung zur Tarifvereinbarung zur Vergütungsrunde 2015 – 2016 vom 21. Januar 2016 (Bl. 296 f d.A.), die auszugsweise wie folgt lautet:

Präambel

Die Tarifpartner haben auf Wunsch des Schlichters Herrn A die im Rahmen der Umsetzung der Tarifvereinbarung zur Vergütungsrunde 2015 – 2016 vom 21. Januar 2016 strittigen Fragen für Mitarbeiter, die vor dem Stichtag 21.01.2016 in die Übergangsversorgung gewechselt sind oder dauerhaft flugdienstuntauglich geworden sind die nachfolgenden Regelungen gefunden.

Zwischen den Tarifpartnern besteht Einvernehmen, dass es sich bei dieser Vereinbarung um eine ausnahmsweise Erweiterung der Tarifvereinbarung zur Vergütungsrunde 2015 – 2016 vom 21. Januar 2016 handelt, die keinerlei präjudizielle Wirkung für zukünftige Fallgestaltungen und Verhandlungen entfaltet.

§ 1 Sonderregelung für Kabinenmitarbeiter in Übergangsversorgung

(I) Die Tarifpartner vereinbaren, dass Kabinenmitarbeiter, die im Jahr 2015 in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis beschäftigt waren und bereits vor dem 21.01.2016 in die Übergangsversorgung gewechselt sind, die Einmalzahlung gemäß § 3 der Tarifvereinbarung zur Vergütungsrunde 2015 – 2016 vom 21. Januar 2016 erhalten. Für Mitarbeiter, die in Teilzeit beschäftigt waren, erfolgt die Auszahlung pro rata temporis.

(II) Mitarbeiter, die im Jahr 2015 nicht durchgehend in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis beschäftigt waren, erhalten eine anteilige Auszahlung.

(III) Die sich aus Abs. 1 und 2 ergebende Summe kommt zu 50 % zur Auszahlung.

§ 2 Sonderregelung für Kabinenmitarbeiter in dauerhafter Flugdienstuntauglichkeit

(I) Die Tarifpartner vereinbaren, dass Kabinenmitarbeiter, die im Jahr 2015 in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis beschäftigt waren und bereits vor dem 21.01.2016 aufgrund von dauerhafter Flugdienstuntauglichkeit ausgeschieden sind, die Einmalzahlung gemäß § 3 der Tarifvereinbarung zur Vergütungsrunde 2016 – 2016 vom 21. Januar 2016 erhalten. Für Mitarbeiter, die in Teilzeit beschäftigt waren erfolgt die Auszahlung pro rata temporis.

(II) Mitarbeiter, die im Jahr 2015 nicht durchgehend in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis beschäftigt waren, erhalten eine anteilige Auszahlung.

§ 3 Vorbehalt Schlichtungsannahme

Das Inkrafttreten dieser Tarifvereinbarung ist abhängig von einer endgültigen Einigung im Rahmen der Schlichtung und einer Annahme der Schlichtungsschlussempfehlung durch beide Tarifpartner.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat der Klage durch Urteil vom 31. August 2016, 7 Ca 3580/16, stattgegeben; dies allerdings mit Ausnahme der für Juli 2016 geltend gemachten Purser- und Schichtzulage, über die in der Folge gemäß § 321 ZPO mit Ergänzungsurteil vom 18. Januar 2017, 7 Ca 3580/16, entschieden wurde (Bl. 196 f d.A.). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Der Kläger habe gemäß § 8 der Betriebsvereinbarung Auswahlrichtlinien zur Förderung zum PI/PII vom 4. Februar 2016 (BV AuswahlRL, Bl. 10 f, 22 f d.A.) einen Anspruch auf Beschäftigung als Flugbegleiter mit der Zusatzfunktion Purser I. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger die Fachausbildung erfolgreich abgeschlossen habe. Die Beklagte habe nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass der Kläger den an ihn als Purser gestellten fachlichen und persönlichen Anforderungen nicht gerecht werde.

Der Kläger habe gegenüber der Beklagten gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 BGB Anspruch auf Zahlung einer Purserzulage von jeweils 443,64 € brutto und einer um jeweils 73,31 € netto erhöhten Schichtzulage für die Monate Mai und Juni 2016. Vor dem Hintergrund der zum 1. Mai 2016 unterbliebenen Ernennung zum Purser I und im Hinblick darauf, dass die Beklagte den Kläger nach wie vor nicht mit der Zusatzfunktion Purser I beschäftige, befinde sie sich in Verzug und sei dem Kläger schadensersatzpflichtig.

Dem Kläger stehe aus der TV 21. Januar 2016 ferner ein Anspruch auf eine Einmalzahlung in Höhe von insgesamt 3.000,00 € brutto zu, so dass, nachdem bisher erst 1.741,67 € brutto gezahlt wurden, noch 1.258,33 € brutto nebst Zinsen beansprucht werden könnten. Der Anspruch sei nicht nach § 3 Abs. 2 TV 21. Januar 2016 anteilig zu kürzen, denn der Umstand, dass der Kläger in 2015 von 1. Januar 2015 bis 12. Juni 2015 arbeitsunfähig erkrankt war, begründe kein inaktives Beschäftigungsverhältnis im Sinne eines ruhenden Arbeitsverhältnisses. Die Tarifauslegung zeige, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff des “aktiven Beschäftigungsverhältnisses” als das Gegenteil zu dem Begriff des “ruhenden Arbeitsverhältnisses” gebraucht hätten, wobei Beschäftigungsverhältnis synonym für Arbeitsverhältnis stehe.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 107R bis 112 d.A.) verwiesen.

Gegen dieses ihr am 16. September 2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte am Montag, 17. Oktober 2016 Berufung eingelegt und diese nach aufgrund Antrags vom 10. November 2016 erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 16. Dezember 2016 am 16. Dezember 2016 begründet.

Die Berufungsbegründung wurde dem Kläger am 20. Dezember 2016 zugestellt. Nach Verlängerung der Berufungsbeantwortungsfrist bis 20. März 2017 legte er am 20. März 2017 Anschlussberufung ein, mit der er Purserzulage von jeweils 443,64 € brutto sowie um jeweils 72,31 € netto erhöhte Schichtzulage für die Monate August 2016 bis Februar 2017 geltend machte und die er im Verhandlungstermin um jeweils einen auf 72,31 € brutto gerichteten Hilfsantrag erweiterte.

Die Beklagte hält unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags daran fest, der Kläger habe die Ausbildung zum Purser nicht erfolgreich absolviert. Wegen der Einzelheiten ihres Vortrags hierzu wird auf Seiten 2 bis 13 der Berufungsbegründung vom 16. Dezember 2016 (Bl. 157 f d.A.) verwiesen. Sie vertritt die Auffassung, aus § 8 der BV AuswahlRL könne der Kläger keinen Beschäftigungsanspruch geltend machen, sondern allenfalls einen Anspruch auf Ernennung zum Purser. Da der Kläger auch keinen Anspruch auf Ernennung zum Purser habe, könne er auch die Zulagen nicht verlangen, die sie ihren Pursern zahle.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, der Kläger habe auch keinen Anspruch auf weitere Einmalzahlung. Dies folge aus dem Umstand, dass der Kläger von 1. Januar 2015 bis 1. Juli 2015 (gemeint offensichtlich 1. Juni 2015), und damit mithin 151 Tage, ohne Lohnfortzahlung krankgeschrieben gewesen sei. Da laut TV 21. Januar 2016 Mitarbeiter, die nicht durchgehend in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis gewesen seien, lediglich eine anteilige Einmalzahlung erhielten, bestünde kein weitergehender Anspruch des Klägers. Sie meint, mit der Formulierung in § 3 Abs. 2 TV 21. Januar 2016 hätten die Tarifvertragsparteien erkennbar regeln wollen, dass es für die Einmalzahlung auf die tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers ankomme und nicht lediglich auf das rechtliche Bestehen des Arbeitsverhältnisses. Die angefochtene Entscheidung gehe zu Unrecht davon aus, der Begriff des “aktiven Beschäftigungsverhältnisses” korrespondiere im Sinne eines Gegensatzes mit dem Begriff des “ruhenden Arbeitsverhältnisses”. Wenn die Tarifvertragsparteien gerade nicht auf den Begriff des ruhenden Arbeitsverhältnisses abstellen, sondern eine Kürzung gestatten, sofern kein aktives Beschäftigungsverhältnis bestehe, so erlaubten sie eine Kürzung für die Zeit, in der ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung tatsächlich nicht erbracht habe.

Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 16. Dezember 2016 (Bl. 156 f d.A.) und den Schriftsatz vom 5. Mai 2017 (Bl. 272 f d.A.) verwiesen.

Im Verhandlungstermin haben die Parteien zur Erledigung des Berufungsverfahrens wegen des Ergänzungsurteils vom 18. Januar 2017 einen Teil-Vergleich auf Unterwerfung geschlossen. Außerdem haben sie einen weiteren Teil-Vergleich auf Unterwerfung wegen der für Mai und Juni 2016 geltend gemachten und erstinstanzlich zugesprochenen Ansprüche auf Schichtzulage geschlossen, worauf der Kläger insoweit mit Zustimmung der Beklagten die Klage zurückgenommen hat.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 31. August 2016, 7 Ca 3580/16, die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

und im Wege der Anschlussberufung,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 443,64 € brutto Purserzulage nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. August 2016 zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 72,31 € netto steuerfreie Schichtzulage nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. August 2016 zu zahlen;

hilfsweise hierzu,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 72,31 € brutto Schichtzulage nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. August 2016 zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 443,64 € brutto Purserzulage nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. September 2016 zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 72,31 € netto steuerfreie Schichtzulage nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. September 2016 zu zahlen;

hilfsweise hierzu,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 72,31 € brutto Schichtzulage nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. September 2016 zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 443,64 € brutto Purserzulage nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Oktober 2016 zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 72,31 € netto steuerfreie Schichtzulage nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Oktober 2016 zu zahlen;

hilfsweise hierzu,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 72,31 € brutto Schichtzulage nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Oktober 2016 zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 443,64 € brutto Purserzulage nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. November 2016 zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 72,31 € netto steuerfreie Schichtzulage nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. November 2016 zu zahlen;

hilfsweise hierzu,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 72,31 € brutto Schichtzulage nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. November 2016 zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 443,64 € brutto Purserzulage nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Dezember 2016 zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 72,31 € netto steuerfreie Schichtzulage nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Dezember 2016 zu zahlen;

hilfsweise hierzu,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 72,31 € brutto Schichtzulage nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Dezember 2016 zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 443,64 € brutto Purserzulage nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Januar 2017 zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 72,31 € netto steuerfreie Schichtzulage nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Januar 2017 zu zahlen;

hilfsweise hierzu,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 72,31 € brutto Schichtzulage nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Januar 2017 zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 443,64 € brutto Purserzulage nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Februar 2017 zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 72,31 € netto steuerfreie Schichtzulage nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Februar 2017 zu zahlen;

hilfsweise hierzu,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 72,31 € brutto Schichtzulage nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Februar 2017 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines Vortrag, hält daran fest, den Lehrgang erfolgreich abgeschlossen zu haben, und meint, die Beklagte trage zu behaupteten Mängeln der persönlichen oder fachlichen Eignung nur unsubstantiiert vor. Er vertritt die Auffassung, er erfülle die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine ungekürzte Einmalzahlung für 2015. Er trägt vor, vom 1. Januar 2015 bis 1. Juni 2015 Krankengeld bezogen zu haben und hält diesen Umstand für irrelevant. Er trägt auch vor, in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis 5. Februar 2015 zunächst Entgeltfortzahlung nach § 13 Abs. 2 MTV erhalten und danach Anspruch auf Krankengeldfortzahlung, gemeint wohl Krankengeldzuschuss, für die Dauer von 39 Wochen gehabt zu haben. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Berufungsbeantwortung vom 20. März 2017 (Bl. 222 f d.A.) und den Schriftsatz vom 12. Mai 2017 (Bl. 301 f d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

A. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 31. August 2016, 7 Ca 3580/16, ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO. Auch die Anschlussberufung ist zulässig und insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 64 Abs. 6, 524 Abs. 2 und 3 ZPO.

Da das Berufungsverfahren zum Teil entscheidungsreif ist, ist durch Teil-Urteil (§ 301 ZPO).

B. Die Berufung der Beklagten ist insoweit unbegründet, als sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung restlicher Einmalzahlung für 2015 nebst Zinsen richtet.

I. Dem Kläger steht für 2015 aus § 3 Abs. 1 TV 21. Januar 2016 in der Fassung der Ergänzungsvereinbarung vom 19. April 2016 ein Anspruch auf Einmalzahlung in Höhe von 3.000,00 € brutto zu. Da die Beklagte hierauf erst 1.741,67 € brutto gezahlt hat, kann er Zahlung weiterer 1.258,33 € brutto verlangen. Der Anspruch des Klägers ist nicht gemäß § 3 Abs. 2 TV 21. Januar 2016 gekürzt. Dies hat das Arbeitsgericht zu Recht entschieden und zutreffend begründet. Es wird festgestellt, dass die Kammer insoweit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils folgt, § 69 Abs. 2 ArbGG, wobei – dies auch im Hinblick auf das Vorbringen im Berufungsrechtszug – nur folgendes zu ergänzen ist:

II. Eine anteilige Kürzung des Anspruchs nach § 3 Abs. 2 TV 21. Januar 2016 wegen Arbeitsunfähigkeitszeiten findet nicht statt. Dies folgt aus der Auslegung des Tarifvertrages. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob Arbeitsunfähigkeitszeiten mit Entgeltfortzahlung (Krankenbezug in Höhe der aktuellen Vergütung, § 13 Abs. 2 MTV Nr. 2), ohne Entgeltfortzahlung aber mit Zahlung eines Krankengeldzuschusses (Krankengeldzuschuss als Krankenbezug, § 13 Abs. 3 MTV Nr. 2) vorliegen oder aber die Dauer, für als Krankenbezug ein Krankengeldzuschuss gezahlt wird, nach § 13 Abs. 4 MTV Nr. 2 bereits beendet ist. Aus diesem Grund musste angesichts der unterschiedlichen Angaben der Parteien auch nicht aufgeklärt werden, von wann bis wann konkret der Kläger arbeitsunfähig war und welche Leistungen er innerhalb des Arbeitsunfähigkeitszeitraums erhalten hat.

Arbeitsunfähigkeitszeiten führen nach § 3 Abs. 2 TV 21. Januar 2016 nicht zu anteiliger Kürzung des Anspruchs. Denn sie ändern nichts an der Existenz eines aktiven Beschäftigungsverhältnisses. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt und folgt aus der Auslegung des Begriffs.

1. Nach der Rspr. des BAG folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm sind mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrags ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG 23. Juni 2004 – 10 AZR 496/03 – juris m.w.N.).

2. Der Kläger ist auf jeden Fall dem Grunde nach anspruchsberechtigt. Denn er stand zum Stichtag 21. Januar 2016 in einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis. Hierauf ist aufgrund der Änderung des § 3 Abs. 1 TV 21. Januar 2016 durch die Ergänzungsvereinbarung vom 19. April 2016 abzustellen, die ausweislich der Ergänzungsvereinbarung aufgrund eines redaktionellen Versehens erfolgte. Damit haben die Parteien jedenfalls zu erkennen gegeben, dass ein aktives Beschäftigungsverhältnis nicht synonym mit ungekündigtem Beschäftigungsverhältnis ist. Denn sonst hätte es – Plausibilität der Änderung im Einzelnen dahingestellt – aus ihrer Sicht überhaupt keiner Änderung des § 3 Abs. 1 TV 21. Januar 2016 bedurft.

3. Dass die Tarifvertragsparteien den Begriff des Beschäftigungsverhältnisses in einem anderen Sinn als “Arbeitsverhältnis” verstehen, ist nicht ersichtlich. Der sozialversicherungsrechtliche Begriff des Beschäftigungsverhältnisses umfasst im Übrigen auch den des Arbeitsverhältnisses mit Beschäftigung gegen Entgelt.

4. Die tatsächliche Ausübung der Beschäftigung ist auch keine notwendige Voraussetzung für den Fortbestand eines Beschäftigungsverhältnisses i.S.d. § 7 SGB IV, solange das Arbeitsverhältnis aufrechterhalten wird und die Arbeitsvertragsparteien den Willen haben, das Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen. Unschädlich für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses sind somit Bummeltage, unbezahlter Urlaub, Untersuchungshaft, Streik, Krankheit, Annahmeverzug des Arbeitgebers, bezahlter Urlaub und Freistellung von der Arbeit bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts (ErfK/Rolfs, 17. Aufl., SGB IV § 7 Rdnr. 29, jeweils m.w.N.). Langandauernde Erkrankung, gleichgültig ob mit oder ohne Entgeltfortzahlung und gleichgültig ob mit oder ohne Zahlung eines Zuschusses zum Krankengeld und auch gleichgültig ob mit oder ohne Krankengeldzahlung führt damit nicht zum Wegfall eines Beschäftigungsverhältnisses.

5. Damit wird mit dem Begriff des Beschäftigungsverhältnisses nicht darauf abgestellt, ob Vergütungspflicht besteht, vgl. auch § 7 Abs. 3 SGB IV. Die Tarifvertragsparteien stellen auch nicht darauf ab, ob noch ein beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis oder ob noch Versicherungsschutz besteht. Sie stellen vielmehr auf ein aktives Beschäftigungsverhältnis ab.

a) Der Begriff des “aktiven Beschäftigungsverhältnisses” ist gesetzlich nicht geregelt.

b) Da die Tarifvertragsparteien den Begriff “Beschäftigungsverhältnis” synonym mit Arbeitsverhältnis verwenden, kann bei der Auslegung des Begriffs auch der eines “aktiven Arbeitsverhältnisses” zugrunde gelegt werden.

aa) Da auch dieser gesetzlich nicht geregelt ist, ist es plausibel und methodisch korrekt, den Begriff ggf. aus seinem Gegenteil heraus abzuleiten.

Deswegen ist es nicht zu beanstanden, wenn das Arbeitsgericht die Auslegung methodisch zunächst anhand des Gegenteils eines aktiven Arbeitsverhältnisses, mithin eines “passiven” Arbeitsverhältnisses vornimmt. Als einziger Rechtsbegriff, der insoweit in Betracht kommt, existiert aber der des sog. “ruhenden Arbeitsverhältnisses”.

bb) Ein ruhendes Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn die wechselseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag suspendiert werden und die Nebenpflichten fortbestehen, wobei das Ruhen kraft Gesetzes eintreten oder auch durch Vereinbarung herbeigeführt werden kann (ArbRHdb/Linck, 16. Aufl., § 32 Rdnr. 78 f).

(1) Eine gesetzliche Regelung, die zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses bei längerer Arbeitsunfähigkeit führt, existiert nicht. Eine Individualvereinbarung über ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses während der Arbeitsunfähigkeitszeit des Klägers wurde nicht getroffen. Eine entsprechende tarifvertragliche Regelung ist nicht ersichtlich. Über den Entgeltfortzahlungsraum hinausgehende Arbeitsunfähigkeit führt nicht zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses (BAG 25. September 2013 – 10 AZR 850/12 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Entsorgungswirtschaft Nr. 7).

(2) Es ist nicht ersichtlich, dass der Begriff des nicht aktiven Beschäftigungsverhältnisses einen größeren Anwendungsbereich haben könnte als der des ruhenden Arbeitsverhältnisses.

cc) Das Adjektiv “aktiv”, damit auch der Gegensatz dieses Begriffs, bezieht sich nicht auf Beschäftigung, sondern auf das Beschäftigungs”verhältnis”, mithin auf das der Beschäftigung zugrunde liegende Rechtsverhältnis. Dieses und nicht der Mitarbeiter oder die Beschäftigung muss aktiv sein. Dh: Aktives Beschäftigungsverhältnis setzt nicht tatsächlich aktive Beschäftigung voraus; ein aktives Beschäftigungsverhältnis kann auch in Zeiten der Nichtbeschäftigung und damit auch in Zeiten der Arbeitsunfähigkeit vorliegen.

c) Dass und ab welchem Zeitpunkt ein aktives Beschäftigungsverhältnis bei Arbeitsunfähigkeit enden und in ein “nichtaktives” oder auch “passives” Beschäftigungsverhältnis – aber nicht ruhendes Arbeitsverhältnis – übergehen sollte, lässt sich aus Wortlaut, Zusammenhang und Systematik der tarifvertraglichen Regelungen nicht entnehmen.

aa) Der Begriff des aktiven Beschäftigungsverhältnisses gibt keinen Aufschluss darüber, dass beispielsweise mit Ende des Entgeltfortzahlungszeitraums oder auch mit Ende der Dauer des Krankengeldzuschusses das Rechtsverhältnis seinen Charakter ändert. Auf Entgeltpflichtigkeit wird gerade nicht abgestellt, sondern auf den Status als “aktiv”.

bb) Aus der Systematik lässt sich auch nicht schließen, mit dem Adjektiv “aktiv” werde auf die Erbringung der Arbeitsleistung oder den Anspruch auf Entgeltersatzleistungen abgestellt und solle zum Ausdruck gebracht werden, es gelte der allgemeine Grundsatz “kein Entgelt ohne Arbeit” (hierzu BAG 25. September 2013 – 10 AZR 400/12 – juris; BAG 25. September 2013 – 10 AZR 850/12 – a.a.O.). Ein Beschäftigungsverhältnis ist vielmehr bei Arbeitsunfähigkeit mit Entgeltfortzahlung genau so aktiv wie bei Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlung. Ein Unterschied besteht allenfalls in der Aktivität der Zahlungspflicht des Arbeitgebers. Hierauf stellt die tarifliche Regelung jedoch nicht ab, sondern auf die Aktivität des Rechtsverhältnisses. Als einzig plausible Deutung bleibt damit in der Tat, dass auf die Frage abgestellt wird, ob das Arbeitsverhältnis als Beschäftigungsverhältnis ruht oder nicht, also aktiv ist.

6. Etwas anderes kann auch nicht aus der Ergänzungsvereinbarung der Tarifvertragsparteien vom 19. April 2016 entnommen werden.

a) Hieraus kann zunächst geschlossen werden, dass die Tarifvertragsparteien unter dem Begriff des “aktiven Beschäftigungsverhältnisses” etwas anderes verstehen als unter dem des “ungekündigten Beschäftigungsverhältnisses”. Dieses Verständnis der Tarifvertragsparteien ist zwar plausibel, für die Entscheidung des Rechtsstreits allerdings unerheblich.

b) Nicht plausibel ist es aber, dass dann, wenn die Änderung in § 3 Abs. 1 TV 21. Januar 2016 aufgrund eines redaktionellen Versehens erfolgt, ausweislich § 2 Abs. 1 der Ergänzungsvereinbarung erst aufgrund weiterer Gespräche nunmehr auch Mitarbeiter in den Genuss der Einmalzahlung kommen sollen, die sich am Stichtag in Langzeitkrankheit nach Wegfall des Krankengeldzuschusses, Elternzeit oder unbezahltem Sonderurlaub befinden.

aa) Insbesondere kann hieraus nicht geschlossen werden, “Langzeitkrankheit nach Wegfall des Krankengeldzuschusses” stelle einen Gegensatz zum aktiven Beschäftigungsverhältnis dar.

Denn die Regelung in § 2 Ergänzungsvereinbarung berührt nicht die Kürzung nach § 3 Abs. 2 TV 21. Januar 2016, sondern die Stichtagsregelung in § 3 Abs. 1 TV 21. Januar 2016.

bb) Außerdem erschließt sich der Sinn der Regelung in § 2 Abs. 1 Ergänzungsvereinbarung nicht, wenn die Änderung in § 3 Abs. 1 TV 21. Januar 2016 ohnehin auf einem redaktionellen Versehen beruhte und die Regelung von vornherein so beabsichtigt war. Dann kommt es für die Stichtagsregelung sowieso nur auf den Bestand eines ungekündigten Beschäftigungsverhältnisses am Stichtag an, so dass es gleichgültig wäre, ob das Beschäftigungsverhältnis zum Stichtag wegen Elternzeit oder unbezahlten Urlaubs ruht oder Langzeiterkrankung vorliegt. Die Regelung in § 2 Abs. 1 Ergänzungsvereinbarung ist systemwidrig, es hätte ihrer angesichts der Regelung in § 3 Abs. 1 TV 21. Januar 2016 in der geänderten Fassung überhaupt nicht bedurft. Sie geht vielmehr unzutreffend von einem Gegensatz zwischen “ungekündigtem Beschäftigungsverhältnis” und Langzeiterkrankung, Elternzeit oder unbezahltem Sonderurlaub aus. Sie ist damit nicht geeignet, einen tariflichen Gesamtzusammenhang aufzuzeigen und den Begriff des “aktiven” Beschäftigungsverhältnisses zu erhellen.

III. Der Zinsanspruch ist begründet gemäß § 288 Abs. 1 BGB.

C. Die Kostenentscheidung ist dem Schluss-Urteil vorzubehalten.

Gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG ist die Revision zuzulassen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

a very tall building with a moon in the sky

Ist Mobbing strafbar?

März 13, 2024
Von RA und Notar Krau:Mobbing kann je nach den Umständen strafbar sein, aber nicht immer.Es gibt kein spezifisches Gesetz, das Mobbing al…
filling cans with freshly brewed beers

Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – Gleichheitssatz – BAG 10 AZR 473/21

Februar 4, 2024
Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – Gleichheitssatz – BAG 10 AZR 473/21 – Urteil vom 15.11.2023 – Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschichtarbeit…
man holding orange electric grass cutter on lawn

Annahmeverzug – Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit – BAG 5 AZR 331/22

Februar 4, 2024
Annahmeverzug – Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit – BAG 5 AZR 331/22 – Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes …