LAG Hessen, 22.07.2014 – 13 Sa 110/14

Mai 1, 2019

LAG Hessen, 22.07.2014 – 13 Sa 110/14
Leitsatz

Die Anrechnungsregel in § 6 Abs. 3 Satz 2 a in Verbindung mit Satz 4 a TVUmBW führt zu einer unmittelbaren Diskriminierung jüngerer Beschäftigter, soweit sie Beschäftigte mit einer Betriebszugehörigkeit von mindestens 15, aber weniger als 25 Jahren wegen der Vollendung des 55. Lebensjahres begünstigt.

Die Beseitigung der Diskriminierung hat durch Anspassung “nach oben” zu erfolgen.
(Anschluss an BAG vom 15. November 2012 – 6 AZR 359/11 – und LAG Hamburg vom 23. April 2014 – 3 Sa 50/13 -).

§ 36 TVöD verlangt nur die einmalige Geltendmachung auch für zukünftige später fällig werdende Leistungen. Anspruch und spätere Leistungen müssen durch “denselben Sachverhalt”verknüpft sein.
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 28. November 2013 – 8 Ca 150/13 – teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 489,87 € brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB (Europäischen Zentralbank) seit dem 10. September 2013.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 94,4 %, die Beklagte zu 5,6 % zu tragen.

Die zweitinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 2,5 %, die Beklagte zu 97,5 % zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
1

Die Parteien streiten über die Höhe einer dem Kläger zu zahlenden Zulage.
2

Der am 23. Februar 1972 geborene Kläger ist seit dem 02. Februar 1997 bei der Beklagten im Materialdepot in A als Arbeiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge für beim Bund beschäftigte Arbeiter Anwendung. Das Beschäftigungsverhältnis wurde mit Inkrafttreten des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) in denselben übergeleitet.
3

Gemäß § 6 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) vom 18. Juli 2011 erhalten Arbeiter eine persönliche Zulage, sofern in den letzten fünf Jahren mindestens in achtundvierzig Kalendermonaten vor Aufnahme der neuen Tätigkeit am 01. Januar 2008 Zuschläge nach § 29 MTArb gezahlt wurden. Dies ist beim Kläger der Fall. Die persönliche Zulage betrug vor der Tariflohnerhöhung zum 01. Januar 2008 383,22 € brutto (Bl. 6 d. A.).
4

§ 6 TV UmBw lautet wie folgt:

„ 6 Einkommenssicherung

(1) Verringert sich bei Beschäftigten auf Grund einer Maßnahme im Sinne des § 1 Absatz 1 bei demselben Arbeitgeber das Entgelt, wird eine persönliche Zulage in Höhe der Differenz zwischen ihrem Entgelt und dem Entgelt gewährt, das ihnen in ihrer bisherigen Tätigkeit zugestanden hat.

(2) Die persönliche Zulage nimmt an allgemeinen Entgelterhöhungen teil. Ungeachtet von Satz 1 verringert sie sich nach Ablauf der sich aus § 34 Absatz 1 TVöD ohne Berücksichtigung des § 34 Absatz 2 TVöD ergebenden Kündigungsfrist bei jeder allgemeinen Entgelterhöhung bei Beschäftigten, die

a) eine Beschäftigungszeit von 15 Jahren zurückgelegt und noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet haben, um ein Drittel,

b) noch keine Beschäftigungszeit von 15 Jahren zurückgelegt haben, um zwei Drittel des Erhöhungsbetrages….Die Verringerung unterbleibt in den Fällen, in denen die/der Beschäftigtea) das 55. Lebensjahr vollendet und eine Beschäftigungszeit von 15 Jahren zurückgelegt hat,b) eine Beschäftigungszeit von 25 Jahren zurückgelegt hat oderc) zum Zeitpunkt der Maßnahme nach § 1 Absatz 1 bereits auf Grund einer früheren Personalmaßnahme nach diesem Tarifvertrag,…eine Vergütungs-Lohn- und Entgeltsicherung erhalten hat.

…“

5

Der Tariflohn wurde ab 01. Januar 2008 um 3,1%, ab 1. Januar 2009 um 2,8%, ab 01. Januar 2010 um 1,2%, ab 01. Januar 2011 um 0,6%, ab 01. August 2011 um 0,5%, ab 01. März 2012 um 3,5%, ab 01. Januar 2013 um 1,4% und ab 01. August 2013 um 1,4% erhöht. Wegen der einzelnen Festsetzungen der persönlichen Zulage, auch der Jahressonderzahlung des Klägers wird auf die zur Akte gereichten Neufestsetzungsbescheide der Beklagten sowie auf die Aufstellung des Klägers in den Klageerweiterungsschriftsätzen vom 29. August 2013 und 14. November 2013 (Blatt 6 – 10, 14, 33 und 62 ff. d.A.).
6

Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 30. September 2008 und zuletzt mit Schreiben vom 14. Juni 2013 gegen die Berechnung der Neufestsetzung der persönlichen Zulage seit dem 01. Januar 2008 (Bl. 11, 66 d. A.), zunächst mit der Argumentation, die vorgenommene Abschmelzung der Zulage sei unzutreffend berechnet. Es dürften entgegen der Ansicht der Beklagten nicht die Entgelterhöhungen des Grundgehalts und die Erhöhungsbeträge der persönlichen Zulage zusammengezählt und um ein Drittel gekürzt werden. Vielmehr sehe § 6 Abs. 3 TV UmBw vor, dass die Kürzung nur aus dem Erhöhungsbetrag zu erfolgen habe.
7

Mit der am 22. Dezember 2011 erhobenen Klage hatte der Kläger zunächst rückwirkend ab Januar 2008 bis Oktober 2011 Differenzbeträge geltend gemacht, die sich nach seiner Auffassung aus der falschen Berechnung der Abschmelzung des Erhöhungsbetrages ergaben. Er hat sich darauf berufen, dass die Kürzungen um ein Drittel sich jeweils nur auf denjenigen Erhöhungsbetrag hätten beziehen dürfen, um den die persönliche Zulage als solche erhöht worden war, und nicht auf den sich auf das gesamte tarifliche Entgelt beziehenden Erhöhungsbetrag. Daraus ergäben sich insgesamt 5.709,90 € als Nachforderungen, addiert aus den Differenzbeträgen für jeden Monat vom Januar 2008 bis Oktober 2011. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Bl. 14 d. A. verwiesen. Diese Forderung nahm der Kläger im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens zurück.
8

Mit Urteil vom 15. November 2012 (Aktenzeichen 6 AZR 359/11) hat das Bundesarbeitsgericht in einem obiter dictum festgehalten, dass § 6 Abs. 3 Satz 1 TV UmBw zu einer unmittelbaren und nicht gerechtfertigten Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer führt, soweit sie Beschäftigte mit einer Betriebszugehörigkeit von mindestens 15, aber weniger als 25 Jahren wegen Vollendung des 55. Lebensjahres begünstigt.
9

Dem folgend hat der Kläger nunmehr die Ansicht vertreten, dass eine Abschmelzung der persönlichen Zulage wegen einer Benachteiligung aufgrund des Lebensalters vollends zu unterbleiben habe. Er habe seine Ansprüche auch fristwahrend mit Schreiben vom 30. September 2008 und 14. Juni 2013 gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Zur fristwahrenden Geltendmachung bedürfe es keiner rechtlichen Begründung. Der Beklagten sei von Anfang an klar gewesen, dass er sich gegen die Berechnung der Abschmelzung der persönlichen Zulage gewendet habe.
10

Er hat sodann für den Zeitraum 01. März 2012 bis 11. Dezember 2012 einen noch nachzuzahlenden Betrag von 303,24 Euro € brutto verlangt und für den Zeitraum 01. Januar 2013 bis Juli 2013 noch 239,47 Euro brutto. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 29. August 2013 und vom 14. November 2013 (Bl. 32, 62 ff. d. A.) Bezug genommen.
11

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 303,24 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 239,47 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 01. August 2013 eine ungekürzte Zulage in Höhe von 259,79 Euro brutto zu zahlen.

12

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

13

Die Beklagte ist der Auffassung gewesen, dass es einen Rechtfertigungsgrund für die unterschiedliche Behandlung hinsichtlich des Lebensalters gäbe. Der TV UmBw wolle Einkommensverluste ausgleichen. Die Altersgruppe der über 55-jährigen Beschäftigten sei besonders schutzbedürftig. Selbst wenn die Ungleichbehandlung nach dem Lebensalter nicht gerechtfertigt sei, so sei zumindest auf der Rechtsfolgenseite eine Anpassung nach „unten“ gerechtfertigt, um die Ungleichbehandlung zu beenden, da es sich andernfalls um keine Schlechterstellung einer Minderheit, sondern um eine Bevorzugung einer Minderheit handeln würde. Zumindest seien die Ansprüche verfallen. Der Kläger habe sich mit seiner Klage zunächst gegen die konkrete Berechnungsweise der persönlichen Zulage gewendet. Erst nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15. November 2012 habe er sich wegen des Lebensalters benachteiligt gefühlt. Dies sei ein komplett anderer Lebenssachverhalt. Es gelte im Übrigen nicht die Ausschlussfrist aus dem TVöD, sondern die kürzere Ausschlussfrist des AGG.
14

Durch Urteil vom 28. November 2013 hat das Arbeitsgericht der Klage überwiegend stattgegeben. Die Kürzung der persönlichen Zulage aus § 6 Abs. 3 Satz 4 a TVUmBw verstoße gegen das Benachteiligungsverbot wegen Alters aus § 7 Abs. 2 AGG. Es komme nur eine Anpassung „nach oben“ in Frage. Die Forderungen des Klägers seien fristwahrend geltend gemacht worden, auch wenn zunächst mit anderer rechtlicher Begründung. Es komme insoweit allein § 37 TVöD zur Anwendung. Das Schreiben des Klägers vom 30. September 2008 habe die Forderungen rechtzeitig geltend gemacht. Der Klageantrag zu 3) sei unzulässig.
15

Wegen der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 73 – 82 d. A.).
16

Die Beklagte hat gegen dieses ihr am 30. Dezember 2013 zugestellte Urteil mit einem am 28. Januar 2014 beim erkennenden Gericht eingegangenen Schriftsatz im Umfang ihres Unterliegens Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 28. März 2014 mit einem am 26. März 2014 eingegangenen Schriftsatz begründet.
17

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen, im Wesentlichen unter nochmaliger ausführlicher Darstellung ihres rechtlichen Standpunkts. Auch der Antrag zu 3) habe deshalb als unbegründet und nicht als unzulässig abgewiesen werden müssen. Außerdem seien die Forderungen des Klägers ihrer Höhe nach nicht nachvollziehbar.
18

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 28. November 2013 – 8 Ca 150/13 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

19

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

20

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil, soweit von der Beklagten angegriffen, im Wesentlichen mit den rechtlichen Erwägungen des Arbeitsgerichts. Dabei berichtigt er die Klageforderung im Antrag zu 1) wegen eines Rechenfehlers auf 250,40 Euro brutto. Im Übrigen nimmt er die Klage zurück.
21

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Niederschrift der Berufungsverhandlung vom 22. Juli 2014 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
22

Die gemäß den §§ 8 Abs. 2 ArbGG; 511 ZPO an sich statthafte Berufung begegnet hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 64 Abs. 2 ArbGG) keinen Bedenken. Die Überschreitung des Mindestbeschwerdewertes von 600,– Euro (§ 64 Abs. 2 lit. b) ergibt sich daraus, dass die Beklagte den erstinstanzlich als unzulässig abgewiesenen Antrag zu 3) als unbegründet abgewiesen wissen will (vgl. Stein/Jonas/Althammer, ZPO, 22. Auflage 2013, vor § 511 Rdz. 93; BAG vom 18. September 1997, -2 ABR 15/97-, NZA 98, 189; BGH vom 04. Mai 2000, -VII ZR 53/99-, NJW 2000, 2988). Die Berufung ist nach Maßgabe der im Tatbestand mitgeteilten Daten form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG; 517; 519; 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig.
23

In der Sache ist die Berufung der Beklagten nur zum geringen Teil begründet.
24

Der Kläger hat nur Anspruch auf die Zahlung von 489,87 € brutto (250,40 Euro + 239,47 Euro). Dies ist die Summe der monatlichen Differenzbeträge für den Zeitraum 01. März 2012 bis Juli 2013, wie im Tatbestand dargelegt und für jeden Monat im Einzelnen berechnet.
25

Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 6 Abs. 3 Satz 4 a TV UmBw. Die Beklagte war nicht berechtigt, die dort festgeschriebene Zulage zu kürzen.
26

Zwar sieht § 6 Abs. 3 Satz 2 a TV UmBw eine Kürzung der persönlichen Zulage bei Beschäftigten, die wie der Kläger eine Beschäftigungszeit von 15 Jahren zurückgelegt, aber das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, um ein Drittel des Erhöhungsbetrages vor. Dem gegenüber unterbleibt jedoch gemäß § 6 Abs. 3 Satz 4 a TV UmBw die Verringerung in denjenigen Fällen, in denen Beschäftigte eine Beschäftigungsdauer von 15 Jahren zurückgelegt und das 55. Lebensjahr vollendet haben. Die Anrechnungsregelung in § 6 Abs. 3 Satz 2 a in Verbindung mit Satz 4 a TV UmBw führt allerdings zu einer unmittelbaren Diskriminierung jüngerer Beschäftigter, soweit sie Beschäftigte mit einer Betriebszugehörigkeit von mindestens 15, aber weniger als 25 Jahren wegen der Vollendung des 55. Lebensjahrs begünstigt (ebenso LAG Hamburg vom 23. April 2014 – 3 Sa 50/13 – im Anschluss an BAG vom 15. November 2012 – 6 AZR 359/11 -, zitiert nach juris).
27

Eine solche Differenzierung erfolgt nur bei Beschäftigten mit einer Beschäftigungszeit von mindestens 15 Jahren, aber weniger als 25 Jahren. Bei identischer Beschäftigungszeit kommt es bei diesem Personenkreis abhängig vom Lebensalter zu Unterschieden in der Einkommenssicherung. So erfolgt bei einem 56-jährigen Beschäftigten mit einer 20-jährigen Beschäftigungszeit keine Anrechnung, seine persönliche Zulage wird uneingeschränkt dynamisiert. Dagegen wird bei einem 44-jährigen Beschäftigten mit einer ebenfalls 20-jährigen Beschäftigungszeit der allgemeine Erhöhungsbetrag zu einem Drittel angerechnet und die persönliche Zulage entsprechend abgebaut. Bei diesem Personenkreis mit einer Beschäftigungszeit zwischen 15 und 25 Jahren werden damit jüngere gegenüber älteren Beschäftigten zurückgesetzt und damit benachteiligt (BAG, a. a. O.).
28

Ein legitimes Ziel i.S.d. § 10 AGG, das eine derartige Benachteiligung rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich. Dabei müsste es sich um ein sozialpolitisches Ziel, z.B. aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt oder berufliche Bildung handeln. Der Ausgleich schlechterer Chancen älterer Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt kann ein legitimes, sozialpolitisches Ziel i.S.d. § 10 AGG sein. Ob ein an sich legitimes Ziel tatsächlich eine Benachteiligung wegen des Alters rechtfertigt, kann jedoch nicht ohne Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs, in dem die fragliche Bestimmung steht, geprüft werden. Nur so lässt sich beurteilen, ob das zur Erreichung dieses Ziels eingesetzte Mittel geeignet und erforderlich zur Erreichung dieses Ziels und damit verhältnismäßig ist. § 6 TV UmBw bezweckt nicht den Schutz des Beschäftigten vor dem Verlust seines Arbeitsplatzes und will nicht schlechtere Chancen Älterer auf dem Arbeitsmarkt ausgleichen. Durch § 6 TV UmBw soll vielmehr jedenfalls vorübergehend der Einkommensverlust ausgeglichen werden, der dadurch eintritt, dass ein Beschäftigter durch die Umstrukturierung der Bundeswehr zwar seinen konkreten Arbeitsplatz verloren hat, für ihn aber im Bereich der Bundeswehr eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit besteht. Der von einem solchen Einkommensverlust Betroffene ist nicht gehindert, sich auf dem freien Arbeitsmarkt einen neuen, ihn besser vergütenden Arbeitgeber zu suchen. Vor einer solchen Arbeitsplatzsuche will ihn aber § 6 TV UmBw nicht schützen (BAG, Urteil vom 15. November 2012, a. a. O.).
29

Soweit die Beklagte demgegenüber in der Berufungsbegründung ausführt, der TV UmBw entspreche in seinem Regelungsgehalt dem, was für einen einzelnen Betrieb der Sozialplan sei, und auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Zulässigkeit von altersbezogen gestaffelten Abfindungsregelungen in Sozialplänen verweist, führt dies zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Die Regelung des § 6 Abs. 3 TV UmBw hat nicht den Ausgleich von Nachteilen wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes zum Gegenstand, sondern eine Einkommenssicherung bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis. Insofern kann die Differenzierung nach dem Lebensalter auch nicht mit unterschiedlichen Chancen auf dem Arbeitsmarkt begründet werden (ebenso LAG Hamburg, a.a.O.).
30

Rechtsfolge der unmittelbaren Diskriminierung wegen des Alters, die nicht durch ein legitimes Ziel i.S.d. § 10 AGG gerechtfertigt wird, ist gemäß § 7 Abs. 2 AGG die Unwirksamkeit der benachteiligenden Bestimmung.
31

Die Beseitigung der Diskriminierung kann vorliegend nur durch eine Anpassung “nach oben” erfolgen.
32

Grundsätzlich ist es Aufgabe der Tarifvertragsparteien, eine benachteiligungsfreie Regelung zu treffen, wofür ihnen verschiedene Möglichkeiten zu Verfügung stehen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind für den Fall, dass gesetzliche oder tarifvertragliche Regelungen eine mit der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf unvereinbare Diskriminierung vorsehen, die nationalen Gerichte gehalten, die Diskriminierung auf jede denkbare Weise und insbesondere dadurch auszuschließen, dass sie die Regelung für die nicht benachteiligte Gruppe auch auf die benachteiligte Gruppe anwenden, ohne die Beseitigung der Diskriminierung durch den Gesetzgeber, die Tarifvertragsparteien oder in anderer Weise abzuwarten.
33

Die Benachteiligung des Klägers kann nicht auf andere Weise ausgeschlossen werden. Eine Anpassung “nach oben” ist zur Beseitigung einer Altersdiskriminierung im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gerechtfertigt, wenn auf andere Weise die Diskriminierung nicht behoben werden kann, weil der Arbeitgeber den Begünstigten für die Vergangenheit die Leistung nicht mehr entziehen kann (BAG, Urteil vom 20. März 2012 – 9 A2R 529/10 -, zitiert nach juris). Dies ist vorliegend der Fall. Die den begünstigten Beschäftigten in der Vergangenheit ungekürzt gewährte persönliche Zulage kann ihnen nicht entzogen werden. Dies gilt nicht nur für die Zeiträume, für die die tarifliche Ausschlussfrist für einen Rückforderungsanspruch der Beklagten nicht gewahrt wäre. Auch soweit die tarifliche Ausschlussfrist nicht entgegensteht, muss die Beseitigung von in der Vergangenheit liegenden Folgen der Benachteiligung das Vertrauen der älteren Angestellten auf die Wirksamkeit des TV UmBw schützen. Die Normunterworfenen und damit auch die älteren Angestellten dürfen grundsätzlich auf den Fortbestand der tariflichen Ordnung vertrauen. Nur so kann der Tarifvertrag seiner Aufgabe gerecht werden und den Individualparteien beiderseits Planungssicherheit gewähren. In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist deshalb anerkannt, dass die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien zur rückwirkenden Änderung tarifvertraglicher Regelungen durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes der Normunterworfenen begrenzt ist (BAG vom 10. November 2011 – 6 AZR 148/09 -, zitiert nach juris).
34

Der Kläger hat auch für den streitbefangenen Zeitraum März 2012 bis Juli 2013 die tarifliche Ausschlussfrist des § 37 TVöD gewahrt.
35

Gemäß § 37 TVöD reicht für denselben Sachverhalt die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus. Zur Geltendmachung im Sinne tariflicher Ausschlussfristen gehört, die andere Seite zur Erfüllung des Anspruchs aufzufordern. Dies braucht zwar nicht wörtlich, muss aber doch hinreichend klar geschehen. Der Anspruchsinhaber muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er Inhaber einer bestimmten Forderung ist und auf deren Erfüllung bestehen wird. Ist der Anspruch in diesem Sinne wirksam geltend gemacht, bedarf es für später fällig werdende Leistungen keiner erneuten Geltendmachung, sofern ihnen derselbe Sachverhalt zugrunde liegt. Die Tarifnorm verlangt nur eine einmalige Geltendmachung des Anspruchs und erstreckt deren fristwahrende Wirkung auch auf später fällig werdende Leistungen. Damit soll die Notwendigkeit einer wiederkehrenden Geltendmachung von Einzelforderungen ausgeschlossen werden, wenn der zugrunde liegende Anspruch schon geltend gemacht worden ist und der Sachverhalt sich nicht geändert hat. § 37 Abs. 1 Satz 2 TVöD unterscheidet zwischen dem “Anspruch”, der geltend zu machen ist und später fällig werdenden Leistungen, die nicht mehr geltend gemacht werden müssen. Anspruch und spätere Leistungen müssen durch “denselben Sachverhalt” verknüpft sein. Ein solcher liegt vor, wenn bei unveränderter rechtlicher oder tatsächlicher Lage aus einem bestimmten Tatbestand Ansprüche herzuleiten sind (vgl. BAG vom 17. Mai 2001 – 8 AZR 366/00 -, zitiert nach juris, zur vergleichbaren Regelung des § 70 Abs. 2 BAT-0).
36

Der Kläger hat bereits mit Schreiben an die Beklagte vom 30. September 2008 seine Forderungen geltend gemacht. Damit hat er hinreichend deutlich gemacht, dass er die von der Beklagten vorgenommene Kürzung der Zulagen nicht akzeptiert und eine höhere persönliche Zulage nach dem TV UmBw verlangt.
37

Der Kläger war mit der von der Beklagten vorgenommenen Kürzung nicht einverstanden. Dass der Kläger mit der Klage insofern zunächst die Auffassung vertreten hat, die Kürzung müsse sich auf den auf die persönliche Zulage bezogenen Erhöhungsbetrag beschränken ist, im vorliegenden Fall unerheblich, da der Kläger hier seine Forderungen nach Bekanntwerden der Entscheidung des BAG vom 15. November 2012 (a. a. O.) nicht rückwirkend erhöht hat.
38

Das Arbeitsgericht hat auch zutreffend festgestellt, dass die Beklagte sich nicht auf die Nichteinhaltung der Ausschlussfrist gemäß § 15 Abs. 4 AGG und der Klagefrist gemäß § 61 b Abs. 1 ArbGG berufen kann, weil diese Fristen nur für die Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz gemäß § 15 Abs. 1 und 2 AGG geltend. Der Kläger hat aber die Erfüllung der Hauptleistungspflicht der Beklagten auf Zahlung der zutreffenden Vergütung geltend gemacht (ebenso LAG Hamburg vom 23. April 2014 – 3 Sa 50/13 -). Dieser Vergütungsanspruch ändert seinen Rechtscharakter nicht dadurch, dass er hier als persönliche Zulage beschrieben ist.
39

Der Zinsanspruch für den zuerkannten Betrag folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzuges (§§ 291, 288 BGB).
40

Erfolglos ist die Berufung auch, soweit die Beklagte die Abweisung des Klageantrags zu 3) als unzulässig angreift. Es erscheint schon zweifelhaft, ob das Begehren der Beklagten, insoweit eine Abweisung als unbegründet zu erreichen, der Berufungsbegründung hinreichend deutlich zu entnehmen ist. Jedenfalls sind die Erwägungen des Arbeitsgerichts hierzu zutreffend. Die Berufungskammer macht sich die entsprechenden Passagen des arbeitsgerichtlichen Urteils zu Eigen und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie.
41

Die Kostenentscheidung im vorliegenden Urteil folgt aus dem Maß des jeweiligen Unterliegens (§ 92 Abs. 1, § 269 Abs. 3 ZPO), unter Berücksichtigung des weiteren geringfügigen Antrags, den der Kläger zweitinstanzlich noch zurückgenommen hat.
42

Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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