LAG Hessen, 22.07.2015 – 6 Sa 1525/14 Anrechnung einer Tariferhöhung auf übertarifliche Entlohnung

April 22, 2019

LAG Hessen, 22.07.2015 – 6 Sa 1525/14
Anrechnung einer Tariferhöhung auf übertarifliche Entlohnung
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Darmstadt vom 21. Oktober 2014 – 9 Ca 172/14 – abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand

Die Parteien streiten um die Weitergabe einer Tariflohnerhöhung.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01. Oktober 2008 als Sachbearbeiter am Standort Lorsch zu einem Bruttomonatsgehalt von € 2.500,00 brutto beschäftigt. Die Vergütungsregelung in § 4 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 01. Oktober 2008 lautet auszugsweise wie folgt:

“§ 4 Vergütung

Der Arbeitnehmer erhält für seine vertragliche Tätigkeit ein Gehalt in Höhe von brutto € 2.500,00.

Wegen der weiteren Einzelheiten des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien wird auf die Anlage K 1 zur Klageschrift (Bl.9 – 14 d. A.) und auf die Anlage K 2 zur Klageschrift (Bl. 15 d. A.) verwiesen.

Aufgrund des Abschlusses eines Anerkennungstarifvertrages besteht bei der Beklagten seit dem 01. Mai 2013 eine Tarifbindung hinsichtlich der Tarifverträge des privaten Transport- und Verkehrsgewerbes in Hessen. Der Kläger selbst ist nicht Mitglied der abschließenden Gewerkschaft.

Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 19. April 2013 unter der Überschrift “Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag” folgendes mit:

“…

Hiermit teilen wir Ihnen mit, dass der Bereich Lorsch, Industrie Logistik und Fulfillment ab 01. Mai 2013 an den Manteltarifvertrag des privaten Transport- und Verkehrsgewerbes in Hessen angebunden ist.

Die wichtigsten Änderungen sind:

– Anwendung des Entgelttarifvertrages;

– Reduzierung der Arbeitszeit von 40 auf 38 Wochenstunden;

– Erhöhung des Urlaubsanspruchs;

– Veränderung der Kündigungsfristen.

Der Manteltarifvertrag liegt im Büro vor Ort zur Einsicht aus.

Ab dem 01. Mai 2013 sind Sie in die Gehaltsgruppe K 3 des Entgelttarifvertrages mit einem Tarifgehalt von € 2.228,00 eingruppiert. Die Differenz zu Ihrem bisherigen Gehalt in Höhe von € 2.500,00 wird auf der Gehaltsabrechnung als übertarifliche Zulage in Höhe von € 272,00 ausgewiesen.”

Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens vom 19. April 2013 wird auf die Anlage K 3 zur Klageschrift (Bl.16 d. A.) verwiesen.

Mit Wirkung zum 01. Dezember 2003 trat eine Tariflohnerhöhung um 2,9 % durch entsprechende Einigung der Tarifvertragsparteien in Kraft. In der Verdienstabrechnung für Dezember 2013 (vgl. Anlage K 5 zur Klageschrift, Bl. 18 d. A.) wies die Beklagte daraufhin ein Tarifgehalt in Höhe von € 2.293,00 und eine übertarifliche Zulage in Höhe von € 207,00 brutto monatlich aus. In der Verdienstabrechnung für November 2013 (vgl. Anlage K 6 zur Klageschrift, Bl. 18 d. A.) hatte die Beklagte gemäß der im Schreiben vom 19. April 2013 ein Tarifgehalt von € 2.228,00 und eine übertarifliche Zulage von € 272,00 monatlich ausgewiesen.

Die Beklagte ist bei allen Arbeitnehmern, mit denen individualrechtlich ein oberhalb des Tarifgehaltes liegendes Gehalt vereinbart wurde, so verfahren, dass sie – wie beim Kläger – die Tariflohnerhöhung auf die Gehaltsbestandteile oberhalb des Tarifgehaltes angerechnet hat.

Der Kläger hat gemeint, er habe einen Anspruch darauf, dass sein Gehalt in Höhe von € 2.500,00 monatlich um 2,9 % angehoben wird. Eine Anrechnung der Tariflohnerhöhung auf Gehaltsbestandteile oberhalb des Tarifgehaltes sei zwischen den Parteien nicht vereinbart worden. Im Übrigen hätte der Betriebsrat beteiligt werden müssen.

Der Kläger hat beantragt,

1.

die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 652,50 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 72,50 seit dem 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05.,01.06., 01.07., 01.08. und 01.09.2014 zu zahlen;
2.

die Beklagte zu verurteilen, ihm korrigierte Lohnabrechnungen für die Monate Dezember 2013 bis einschließlich August 2014 zu erteilen mit der zusätzlichen Vergütung von € 72,50 brutto im Monat.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat gemeint, es handele sich bei der in der Gehaltsabrechnung ausgewiesenen übertariflichen Zulage nicht um eine echte Zulage, sondern um die Differenz, die nach Eintreten der Tarifbindung wegen des Bestandsschutzes weiter gezahlt worden sei. Die Beklagte hat weiter gemeint, Tariflohnerhöhungen würden erst dann für den Kläger wirksam, wenn das Bruttomonatsgehalt von € 2.500,00 überschritten werde.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat gemeint, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die Tariflohnerhöhung auf das über dem Tarifgehalt liegende Gehalt des Klägers mit der Folge anzurechnen, dass sich lediglich das Verhältnis zwischen Tarifgehalt und übertariflicher Vergütung und nicht die Gesamtgehaltshöhe ändere. Es könne dahingestellt bleiben, ob individualrechtlich eine solche Anrechnung möglich gewesen wäre, weil die von der Beklagten getroffene Anrechnungsentscheidung aus kollektivrechtlichen Gründen rechtsunwirksam sei. Die Beklagte habe den bei ihr bestehenden Betriebsrat bei der Anrechnungsentscheidung nicht beteiligt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes habe der Betriebsrat gemäß § 87 Abs.1 Nr. 10 BetrVG bei der Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf übertarifliche Zulagen mitzubestimmen, wenn eine generelle Maßnahme vorliege, wenn sich durch die Anrechnung die bisher bestehenden Verteilungsrelationen ändern und wenn sich für die Neuregelung innerhalb des vom Arbeitgebers mitbestimmungsfrei vorgegebenen Dotierungsrahmens ein Gestaltungsspielraum ergäbe. Nach Ansicht des Arbeitsgerichtes sind diese Voraussetzungen im Streitfall erfüllt. Das Arbeitsgericht ist insbesondere davon ausgegangen, dass die Beklagte nicht im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Möglichen vollständig und gleichmäßig auf die übertariflichen Zulagen angerechnet habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der weiteren Erwägungen des Arbeitsgerichtes wird auf die angegriffene Entscheidung Bezug genommen.

Gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes hat die Beklagte innerhalb der zu Protokoll der Berufungsverhandlung vom 22. Juli 2015 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt. Die Beklagte meint, das Arbeitsgericht verkenne, dass es vorliegend nicht um eine bereits vorhandene oder neu geschaffene “echte Zulage”, welche mitbestimmungspflichtig im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes gewesen wäre, geht, sondern um einen übertariflichen alten Lohnbestandteil, welcher durch Schreiben vom 19. April 2013 lediglich aus abrechnungstechnischen Gründen als Zulage deklariert wurde. Da somit im Kern keine Zulage vorliege, sei auch kein mitbestimmungspflichtiger Tatbestand gegeben. Aber auch bei Zugrundelegung der Auffassung des Arbeitsgerichtes wäre die Anrechnung mitbestimmungsfrei. Auch bei den übrigen 12 Arbeitnehmern, die wie der Kläger ein Arbeitsentgelt oberhalb des Tariflohns erhalten, sei eine vollständige und gleichmäßige Anrechnung erfolgt. Der übrige Teil der Belegschaft, d. h. derjenige, welcher hinsichtlich des Grundgehalts bis zur Höhe des tariflichen Lohns bezahlt wird, erhalte mit Nichten “übertarifliche Zulagen.” Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass das Arbeitsgericht die Klageforderung falsch berechnet habe. Die Tariflohnerhöhung von 2,9 % sei dem Kläger nämlich auf das gesamte Gehalt von € 2.500,00 berechnet worden.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des am 21. Oktober 2014 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichtes Darmstadt – 9 Ca 172/14 – die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt unter Verteidigung des arbeitsgerichtlichen Urteils,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Darmstadt vom 21. Oktober 2014 – 9 Ca 172/14 – ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und Abs. 2 lit a und lit. b ArbGG, außerdem form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 517, 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig.

Die Berufung der Beklagten ist auch in der Sache erfolgreich. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Anrechnung der Tariflohnerhöhung auf die Gehaltsbestandteile, mit denen er oberhalb des Tariflohnes liegt, unterbleibt. Hier fehlt es schon an einem entsprechenden Anspruchsgrund. Weiter sind auch keine Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates verletzt, die die Maßnahme der Beklagten rechtsunwirksam machen würden.

Die Tarifverträge des privaten Transport- und Verkehrsgewerbes in Hessen finden im Streitfall nicht kraft beiderseitiger Tarifbindung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG Anwendung. Auch sind die Tarifverträge des privaten Transport- und Verkehrsgewerbes Hessen nicht für allgemeinverbindlich erklärt (§ 5 TVG). Weiterhin sind die Tarifverträge des privaten Transport- und Verkehrsgewerbes Hessen auch nicht im Arbeitsvertrag der Parteien vom 01. Oktober 2008 als anwendbar vereinbart. Auch das mit “Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag” überschriebene Schreiben der Beklagten vom 19. April 2013 ist vom Kläger nicht unterzeichnet. Eine Annahme eines in diesem Schreiben enthaltenen Vertragsangebots auf Vereinbarung der Anwendbarkeit der Tarifverträge des privaten Transport- und Verkehrsgewerbes Hessen nach § 151 BGB scheitert daran, dass die Tarifverträge nicht nur vorteilhaft für den Kläger sind. So enthält der Manteltarifvertrag wesentlich kürzere Ausschlussfristen, als dies im Arbeitsvertrag der Parteien vereinbart ist. Auch sonst kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Arbeitsvertrag des Klägers günstigere Regelungen als die Tarifverträge des privaten Transport- und Verkehrsgewerbes Hessen enthält, sodass nicht unterstellt werden kann, dass der Kläger damit einverstanden gewesen wäre, auf günstigere arbeitsvertragliche Bedingungen zu verzichten. Aber auch dann, wenn man von der Weitergeltung der günstigeren arbeitsvertraglichen Vereinbarungen ausgeht und somit eine Annahme des Vertragsangebots der Beklagten gemäß Schreiben vom 19. April 2013 durch den Kläger nach § 151 BGB bejaht, führt dies nicht dazu, dass die Beklagte dem Kläger die begehrte Tariflohnerhöhung schuldet. Die Anrechnung ist individualrechtlich möglich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes kann der Arbeitgeber eine Tariferhöhung grundsätzlich auf übertarifliche Zulagen anrechnen, sofern dem Arbeitnehmer die Zulage vertraglich nicht als selbstständiger Entgeltbestandteil neben dem jeweiligen Tarifentgelt zugesagt war (vgl. BAG, U. v. 21.01.2003 – 1 AZR 125/02). Eine Vereinbarung darüber, dass die Zulage auch nach einer Tariflohnerhöhung als selbstständiger Lohnbestandteil gezahlt werden soll, kann nicht nur ausdrücklich geschlossen werden, sondern sich auch aus den besonderen Umständen bei den Vertragsverhandlungen, aus dem Zweck der Zulage oder aus einer betrieblichen Übung sich ergeben. Allein in der tatsächlichen Zahlung liegt noch keine vertragliche Abrede, die Zulage solle auch nach einer Tariflohnerhöhung als selbstständiger Bestandteil neben dem jeweiligen Tariflohn gezahlt werden. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Parteien hier die Vergütung des Klägers in Höhe von € 2.500,00 monatlich ohne die Möglichkeit einer Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf die über dem Tariflohn gezahlte Vergütung ausschließen wollten, ist jedoch nicht auf die Vereinbarung der Parteien, Stand: 01. Oktober 2008, abzustellen. Wenn man davon ausgeht, dass die Parteien gemäß dem Schreiben der Beklagten vom 19. April 2013 konkludent die Anwendbarkeit der Tarifverträge des privaten Transport- und Verkehrsgewerbes Hessen vereinbart haben, muss auch der weitere Inhalt dieses Schreibens zugrunde gelegt werden. Hier hat die Beklagte dem Kläger jedoch zu erkennen gegeben, dass sie “lediglicheine übertarifliche Zulage von € 272,00 ausweisen wird. Umstände, die darauf schließen lassen, dass sie diese als übertariflich ausgewiesene Gehaltszahlung als selbstständigen Entgeltbestandteil neben dem jeweiligen Tarifentgelt zusagen wollte, sind nicht ersichtlich. Auch wenn man keine einvernehmliche Vereinbarung der Anwendbarkeit der Tarifverträge im Streitfall annimmt, bleibt es bei der individualrechtlichen zulässigen Anrechnung der Tariflohnerhöhung. Als Anspruchsgrundlage käme dann nämlich nur die von der Beklagten praktizierte Umsetzung der Tariflohnerhöhung in Betracht. Die Beklagte hat die Tariflohnerhöhung allerdings nur dann voll oder teilweise Arbeitnehmern gewährt, wenn und soweit das vertraglich geschuldete Gehalt hinter dem Tariflohn zurückgeblieben ist. Ein darüber hinausgehendes konkludentes Vertragsangebot, das der Kläger, weil für ihn günstig, nach § 151 BGB angenommen hätte, besteht nicht. Erst recht gibt es natürlich keinen Anspruch auf Erhöhung des vertraglich geschuldeten Gehalts von € 2.500,00 um 2,9 %.

Darüber hinaus wäre ein möglicherweise bestehender Anspruch des Klägers auch nicht wegen fehlerhafter Beteiligung des Betriebsrates unwirksam. Das Arbeitsgericht hat verkannt, dass die Beklagte – was unstreitig wurde – im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Möglichen vollständig und gleichmäßig bei allen Arbeitnehmern, die eine vertragliche Vergütung oberhalb des Tariflohns haben, so wie beim Kläger verfahren ist, sodass nach der insoweit zutreffend vom Arbeitsgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (grundlegende BAG, Gemeinsamer Senat, 03.12.1991 – GS 2/90 – BAGE, 69, 134, 164 ff.) eben gerade kein Mitbestimmungsrecht besteht.

Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision besteht nicht.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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