LAG Hessen, 22.09.2016 – 9 TaBV 60/16

März 25, 2019

LAG Hessen, 22.09.2016 – 9 TaBV 60/16

Leitsatz:

Der Arbeitgeber kann in entsprechender Anwendung des § 19 Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG die Entsendung von (Gemeinschafts-)Betriebsratsmitgliedern in den Gesamtbetriebsrat nach § 47 Abs. 2 BetrVG anfechten.

Bei der Anfechtung durch den Arbeitgeber ist die Zwei-Wochen-Frist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG einzuhalten; für den anfechtungsbefugten Arbeitgeber tritt anstelle der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der Zeitpunkt der Möglichkeit einer Kenntniserlangung über die Entsendung in den Gesamtbetriebsrat.

Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 7. Januar 2016 – Aktenzeichen 19 BV 536/15 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Entsendung von unternehmensfremden Gemeinschaftsbetriebsratsmitgliedern in den bei der Beteiligten zu 1) gebildeten Gesamtbetriebsrat.

Die Antragstellerin und Beteiligte zu 1) ist eine Frachtfluggesellschaft, die Fracht im Auftrag der A Inc. transportiert und damit zusammenhängende Arbeiten erbringt. Unternehmenssitz ist der B-Flughafen in C.

Beteiligter zu 2) ist der für die Betriebe der Beteiligten zu 1) gewählte Gesamtbetriebsrat (nachfolgend Gesamtbetriebsrat).

Der Beteiligte zu 3) ist der für den Gemeinschaftsbetrieb am Flughafen D gewählte Betriebsrat (nachfolgend Gemeinschaftsbetriebsrat). Zum Gemeinschaftsbetrieb gehören die A Deutschland GmbH (ca. 530 Mitarbeiter), die A Köln GmbH (ca. 114 Mitarbeiter) und die Beteiligte zu 1) am Standort D-Flughafen (ca. 30 Mitarbeiter). Der Gemeinschaftsbetriebsrat besteht aus 11 Mitgliedern; sämtliche Mitglieder sind Arbeitnehmer der A Deutschland GmbH und der A Köln GmbH.

Die Beteiligten zu 4), 5) und 6) sind Mitglieder des Gemeinschaftsbetriebsrats. Die Beteiligten zu 4) und zu 5) stehen in einem Arbeitsverhältnis zur A Köln GmbH; der Beteiligte zu 6) ist Arbeitnehmer der A Deutschland GmbH.

Der Gesamtbetriebsrat besteht aus vier Mitgliedern, nämlich zwei Mitgliedern der Beteiligten zu 1) sowie zwei weiteren Mitgliedern des Gemeinschaftsbetriebsrats.

Der Personalleiter der Beteiligten zu 1) E übt die Funktion des Personalleiters auch für die am Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Unternehmen aus. Bei sämtlichen A-Gesellschaften ist es üblich, sich mit Vornamen anzureden.

In der Sitzung des Gemeinschaftsbetriebsrats am 9. Juli 2015 wurde im Wege der Mehrheitswahl beschlossen, das Gemeinschaftsbetriebsratsmitglied F und den Beteiligten zu 4) als ständige Mitglieder und als Ersatzmitglieder den Beteiligten zu 5) und den Beteiligten zu 6) in den Gesamtbetriebsrat zu entsenden; auf den Auszug aus dem Sitzungsprotokoll (Bl. 85, 86 d.A.) wird Bezug genommen. Am selben Tag übersandte die stellvertretende Vorsitzende des Gemeinschaftsbetriebsrats an den Personalleiter E eine E-Mail (Bl. 87 d.A.) sowie über den Verteiler “Cc: CGNH-GLBR; cgnhu-br” an die Senior Manager des Gemeinschaftsbetriebes G, H und J. Hinsichtlich der Eintragung von deren Gesamtprokura im Handelsregister wird auf den Handelsregisterauszug vom 18. September 2015 (Bl. 112, 113 d.A.) Bezug genommen. In dieser E-Mail ist der Betreff “RE: aktualisierte Liste der BR Mitglieder nach Neuwahl des BR Vorsitz” aufgenommen. Der E-Mail beigefügt war eine komplette Liste der BR-Ausschüsse mit den entsprechenden Vornamen der genannten Personen (Bl. 89 d.A.). Bei der Spalte GBR waren die Vornamen “F” und “K” als Ersatz “L” und “M” aufgenommen.

Mit weiterer E-Mail vom 13. Juli 2015 (Bl. 22 d.A.) informierte der stellvertretende Gesamtbetriebsratsvorsitzende F die damalige HR-Managerin N über die Neubesetzung des GBR, ebenfalls unter Nennung der Vornamen. Als Verteiler waren in der E-Mail genannt: “…K; F; ….; L; M”.

Der Personalleiter E forderte den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende des Gemeinschaftsbetriebsrats mit E-Mail vom 30. Juli 2015 (Bl. 24 d.A.) auf, nur solche Betriebsratsmitglieder in den Gesamtbetriebsrat zu entsenden, die ein Beschäftigungsverhältnis mit der Beteiligten zu 1) haben.

Mit dem am 3. August 2015 beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangenen Antrag hat die Beteiligte zu 1) die Entsendung der Gemeinschaftsbetriebsratsmitglieder K, M und L – der Beteiligten zu 4), 5) und 6) – gemäß § 19 BetrVG analog angefochten.

Die Beteiligte zu 1) hat die Ansicht vertreten, die Entsendung der unternehmensfremden Gemeinschaftsbetriebsratsmitglieder in den Gesamtbetriebsrat sei rechtsunwirksam. Sie sei antragsbefugt. Der Antrag sei auch fristgerecht innerhalb von zwei Wochen eingegangen.

Weiter sei die Zusammensetzung des Gesamtbetriebsrates rechtsfehlerhaft und damit unwirksam erfolgt. Es hätten nur diejenigen Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat entsandt werden können, die auch dem jeweiligen Unternehmen angehörten. Anderenfalls könnten diese über Angelegenheiten von Arbeitnehmern mitbestimmen, zu deren Arbeitgeber sie aber selbst gar keine rechtliche Beziehung hätten. Das sei ein Systembruch. Ein Anfechtungsgrund liege auch deshalb vor, weil der Gemeinschaftsbetriebsrat nie ordnungsgemäß und pro aktiv die Neubesetzung im Gesamtbetriebsrat mitgeteilt habe. Die Nennung von Vornamen alleine sei nicht ausreichend gewesen.

Die Beteiligte zu 1) hat behauptet, weder dem Personalleiter E noch der HR-Managerin N sei bekannt gewesen, welche Personen sich hinter den in den E-Mails vom 9. Juli 2015 und vom 13. Juli 2015 genannten Vornamen verborgen hätten. Erst als ihr am 27. Juli 2015 eine E-Mail des Gesamtbetriebsratsvorsitzenden bezüglich der Beschlussfassung im Zusammenhang mit Einführung des EDV-Systems (Bl. 23 d.A.) zugegangen sei, habe die HR-Managerin N nachgefragt, in welcher Funktion der Beteiligte zu 6) in “cc.” gesetzt worden sei. Aufgrund weiterer Recherchen habe die Beteiligte zu 1) dann herausgefunden, dass offensichtlich unternehmensfremde Mitarbeiter und Mitglieder des Gemeinschaftsbetriebsrats neue Gesamtbetriebsratsmitglieder geworden seien. Sie hat die Ansicht vertreten, frühestmöglicher Fristbeginn sei daher der 27. Juli 2015 gewesen. Ohnehin habe der Personalleiter E wegen seiner Urlaubsabwesenheit bis zum 20. Juli 2015 erst frühestens am 20. Juli 2015 von der E-Mail vom 9. Juli 2015 Kenntnis erlangt.

Die Beteiligte zu 1) hat zuletzt beantragt,

die Entsendung der Gemeinschaftsbetriebsratsmitglieder und Arbeitnehmer der A Köln GmbH K und M sowie des Gemeinschaftsbetriebsratsmitglieds und Arbeitnehmers der A Deutschland GmbH L in den Gesamtbetriebsrat der Beteiligten zu 1) für unwirksam zu erklären.

Der Gesamtbetriebsrat, der Gemeinschaftsbetriebsrat und die Beteiligten zu 4), 5) und 6) haben beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Gesamtbetriebsrat, der Gemeinschaftsbetriebsrat und die Beteiligten zu 4), 5) und 6) haben die Ansicht vertreten, der Antrag sei bereits unzulässig, da die Arbeitgeberin nicht antragsbefugt sei. Darüber hinaus sei die anzuwendende Zweiwochenfrist des § 19 Abs. 2 BetrVG analog nicht eingehalten. Zudem sei kein Anfechtungsgrund gegeben. Die Mitglieder des Betriebsrats des Gemeinschaftsbetriebes hätten letztendlich eine vertragsarbeitgeberübergreifende Einheit mit allen Trägerunternehmen, d.h. auch mit der Beteiligten zu 1), gebildet. Die Beteiligten zu 4) bis 6) würden auch im Gemeinschaftsbetrieb nicht ausschließlich die Interessen der A Köln GmbH und der A Deutschland GmbH vertreten. Selbstverständlich seien sie auch in der Lage, die Interessen aller Mitarbeiter am Standort Flughafen D über ihre Entsendung in den Gesamtbetriebsrat wahrzunehmen. Insbesondere falls kein Mitglied des Betriebsrats des Gemeinschaftsbetriebes die gleiche Vertragszugehörigkeit habe wie das Trägerunternehmen, in dem ein Gesamtbetriebsrat errichtet werde, müsse zwingend eine Beteiligung des Betriebsrats des Gemeinschaftsbetriebs am Gesamtbetriebsrat möglich sein, um nicht eine größere Mitarbeitergruppe im Gesamtbetriebsrat unvertreten zu lassen.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat den Antrag durch Beschluss vom 7. Januar 2016 – Aktenzeichen 19 BV 536/15 (Bl. 181 – 188 d.A.) – zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Antrag zwar zulässig, aber unbegründet sei. Das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes könne dahinstehen, weil jedenfalls die Anfechtungsfrist des entsprechend anzuwendenden § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG nicht gewahrt worden sei. Das Wahlergebnis sei der Beteiligten zu 1) wirksam bereits am 9. Juli 2015 bekannt gegeben worden. Dieser sei die Kenntnis der auf dem Verteiler der E-Mail vom 9. Juli 2015 stehenden Senior Manager zuzurechnen. Die Angabe lediglich der Vornamen ohne die Nennung des Nachnamens sei ausreichend gewesen. Eine unzweifelhafte Zuordnung der genannten Personen zum jeweiligen Vertragsarbeitgeber sei möglich gewesen, da die Vornamen im 11köpfigen Gemeinschaftsbetriebsrat jeweils nur einmal vorgekommen seien.

Gegen den der Beteiligten zu 1) am 29. Januar 2016 (Bl. 190, 199 d.A.) zugestellten Beschluss hat die Beteiligte zu 1) am 29. Februar 2016 Beschwerde eingelegt und diese am 24. März 2016 begründet.

Die Beteiligte zu 1) ist der Ansicht, die Zweiwochenfrist sei bei der Anfechtung einer Entsendung nach § 47 BetrVG nicht anwendbar; eine zeitliche Begrenzung zur Anfechtung sei nicht gegeben. Im Übrigen habe sie die Frist eingehalten, denn Fristbeginn sei die – hier fehlende – ordnungsgemäße Bekanntgabe der Entsendungsentscheidung. Es sei nicht Aufgabe der Beteiligten zu 1) gewesen, Rückschlüsse auf die jeweils “gemeinten” Betriebsratsmitglieder durch einen Abgleich der genannten Vornamen mit den Gemeinschaftsbetriebsratsmitgliedern zu ziehen. Auch sei bei den Wählerlisten nach § 30 Wahlordnung stets die Nennung des Vor- und Nachnamens erforderlich. Ein Anfechtungsgrund hätte bejaht werden müssen.

Die Beteiligte zu 1) trägt weiter vor, die HR-Managerin N sei für den Bereich Arbeitsrecht für die Beteiligte zu 1), für die am Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Unternehmen und weitere Gesellschaften zuständig gewesen, und habe daher mit allen Arbeitnehmern Kontakt gehabt; die in der E-Mail vom 13. Juli 2015 mitgeteilten Vornamen seien ihr nicht so geläufig gewesen wie dem Personalleiter.

Die Beteiligte zu 1) beantragt zuletzt,

unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 7. Januar 2016 – 19 BV 536/15 – die Entsendung der Gemeinschaftsbetriebsratsmitglieder und Arbeitnehmer der A Köln GmbH K und M sowie des Gemeinschaftsbetriebsratsmitglieds und Arbeitnehmers der A Deutschland GmbH L in den Gesamtbetriebsrat der Beteiligten zu 1) für unwirksam zu erklären.

Der Gesamtbetriebsrat, der Gemeinschaftsbetriebsrat und die Beteiligten zu 4), 5) und 6) beantragen,

die Beschwerde der Beteiligten zu 1) zurückzuweisen.

Sie sind der Ansicht, die Beschwerde sei nicht ordnungsgemäß eingelegt. Erst nach Ablauf der Beschwerdefrist sei klargestellt worden, wer überhaupt Beschwerdeführer sei und gegen wen sich die Beschwerde richte; auf die Ausführungen des Gesamtbetriebsrats, des Gemeinschaftsbetriebsrats und der Beteiligten zu 4), 5) und 6) im Schriftsatz vom 11. April 2016 (Blatt 235ff. d.A.) wird Bezug genommen.

Weiter sind der Gesamtbetriebsrat, der Gemeinschaftsbetriebsrat und die Beteiligten zu 4), 5) und 6) der Ansicht, dass dann, wenn man dem Arbeitgeber überhaupt ein Anfechtungsrecht zubilligen wolle, jedenfalls auch die zweiwöchige Anfechtungsfrist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG Anwendung finde. Diese habe am 24. Juli 2015 um 24:00 Uhr geendet. Die Bekanntgabe der zu entsendenden Gesamtbetriebsratsmitglieder sei ordnungsgemäß durch Nennung der Vornamen erfolgt. Dies genüge in den Betrieben des A-Konzerns in Deutschland für eine ordnungsgemäße Identifizierung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die Beschwerdeschriftsätze vom 17. März 2016 (Bl. 216ff. d.A.) und vom 11. April 2016 (Bl. 235ff. d.A.) sowie den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 22. September 2016 (Bl. 250 bis 251 d.A.) verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist, §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1, 89 Abs. 1 und 2 ArbGG.

1. Die zunächst nicht ordnungsgemäße Benennung der Beteiligten (Vertretung der Beteiligten zu 1); Bezeichnung des Beteiligten zu 2)) im Beschwerdeantrag konnte nachgeholt werden, da sämtliche Beteiligte durch Bezifferung ausgewiesen waren, und der später im Original am 3. März 2016 eingegangenen Beschwerde das Beschlussdeckblatt der erstinstanzlichen Entscheidung beigefügt war sowie das (einheitliche) Rechtsschutzziel aus der Beschwerdebegründung hinreichend deutlich hervorging.

2. Beteiligt sind neben der Beteiligten zu 1) der Gesamtbetriebsrat, der entsendende Gemeinschaftsbetriebsrat sowie die im Antrag genannten, entsandten Beteiligten zu 4), 5) und 6).

Nach § 83 Abs. 3 ArbGG sind in einem Beschlussverfahren neben dem Antragsteller diejenigen Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz im einzelnen Fall beteiligt sind. Beteiligte in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist dabei nach herrschender Auffassung jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist (BAG, Beschluss vom 28. März 2006 – 1 ABR 59/04, nach juris; BAG, Beschluss vom 16. Mai 2007 – 7 ABR 63/06, nach juris). Beteiligte an einem Beschlussverfahren betreffend die Anfechtung betriebsratsinterner Wahlen sind regelmäßig der Arbeitgeber und der Gesamtbetriebsrat (Fitting, BetrVG, § 47 Rn. 85). Hier steht die Zusammensetzung des Gesamtbetriebsrats in Streit. Nicht unmittelbar betroffen von der Anfechtung der internen Streitigkeit betreffend den bei der Beteiligten zu 1) gebildeten Gesamtbetriebsrat sind die weiteren Gesellschaften des Gemeinschaftsbetriebs A Deutschland GmbH und A Köln GmbH.

3. Die Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Sie ist nicht begründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Antrag der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Der Antrag ist bereits unzulässig.

a) Die Umstellung des Beschwerdeantrags vom Feststellungsantrag auf einen Gestaltungsantrag in der mündlichen Anhörung am 22. September 2016 – der der Gesamtbetriebsrat, der Gemeinschaftsbetriebsrat und die Beteiligten zu 4), 5) und 6) widersprochen haben – ist zulässig. Ohnehin wird sogar trotz eines auf Feststellung gerichteten Wortlauts eine Auslegung dahingehend vorgenommen, dass mit ihm eine gerichtliche Gestaltungsentscheidung begehrt wird (BAG, Beschluss vom 16. März 2005 – 7 ABR 40/04, nach juris).

Eine sachdienliche Umstellung bereits zuvor im Anhörungstermin, wie hier geschehen, begegnet daher keinen Zulässigkeitsbedenken.

b) Die Beteiligte zu 1) ist anfechtungs- und damit antragsbefugt. Die Anfechtungsbefugnis besteht auch bei einer gesamtbetriebsratsinternen Wahl.

aa) Betriebsratsinterne Wahlen, und auch gesamtbetriebsratsinterne Wahlen, können in entsprechender Anwendung des § 19 Abs. 1 BetrVG beim Arbeitsgericht angefochten werden (BAG, Beschluss vom 16. März 2005 – 7 ABR 43/04, nach juris; BAG, Beschluss vom 21. Juli 2004 – 7 ABR 62/03, nach juris). Zwar sind nach § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG zur Anfechtung einer Betriebsratswahl nur mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber berechtigt. Bei einer entsprechenden Anwendung des § 19 Abs. 1 BetrVG auf eine (gesamt)betriebsratsinterne Wahl tritt an die Stelle der Anfechtungsbefugnis von drei wahlberechtigten Arbeitnehmern aber die Anfechtungsbefugnis jedes einzelnen Betriebsratsmitglieds. Deshalb ist zur Anfechtung betriebsratsinterner Wahlen jedes Betriebsratsmitglied befugt, das geltend macht, in seiner Rechtsstellung als Betriebsratsmitglied oder einer Schutz genießenden Minderheit verletzt zu sein (BAG, Beschluss vom 15. August 2001-7 ABR 2/99, nach juris; BAG, Beschluss vom 21. Juli 2004 – 7 ABR 62/03, nach juris).

bb) Offengelassen hat das Bundesarbeitsgericht bislang allerdings, ob und inwieweit bei einer entsprechenden Anwendung des § 19 Abs. 1 BetrVG auf eine betriebsratsinterne Wahl der Kreis der Anfechtungsberechtigten anders gezogen werden muss; insbesondere nicht geklärt ist die Frage, ob auch der Arbeitgeber anfechtungsberechtigt sein sollte (BAG, Beschluss vom 13. November 1991 – 7 ABR 8/91, nach juris).

Bei § 19 BetrVG ist das Anfechtungsrecht des Arbeitgebers nicht vom Nachweis eines besonderen rechtlichen Interesses abhängig. Der Gesetzgeber hat – so das Bundesarbeitsgericht (BAG, Beschluss vom 2. Dezember 1960 – 1 ABR 20/59, nach juris) – anerkannt, dass der Arbeitgeber in jedem Fall ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, ob der Betriebsrat in seinem Betrieb ordnungsmäßig gewählt ist oder nicht. Weiter wird ausgeführt, dass “es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist, dass der Arbeitgeber die Anfechtung nur zu dem Zweck erklärt, um eine ihm erwünschtere Zusammensetzung des Betriebsrats herbeizuführen. Der Arbeitgeber muss mit dem Betriebsrat zusammenarbeiten. Es kann ihm deshalb nicht gleichgültig sein, wie der Betriebsrat zusammengesetzt ist. Deshalb kann es dem Arbeitgeber nicht verwehrt sein, die Wahl anzufechten, falls Anfechtungsgründe vorliegen, gleichgültig, wie diese beschaffen sind.”

Diese Argumentation kann gleichermaßen auf die Zusammensetzung des Gesamtbetriebsrats übertragen werden. Die Errichtung eines Gesamtbetriebsrats gemäß § 47 Abs. 1 BetrVG ist zwingend vorgeschrieben, wenn ein Unternehmen mehrere Betriebsräte hat. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 BetrVG entsendet jeder Betriebsrat mit mehr als drei Mitgliedern zwei seiner Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat. Nach § 50 Abs. 1 BetrVG ist der Gesamtbetriebsrat als ein neben den einzelnen Betriebsräten stehendes selbstständiges betriebsverfassungsrechtliches Organ für die Behandlung von Angelegenheiten zuständig, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können. Auch hier muss der Arbeitgeber mit dem Gesamtbetriebsrat zusammenarbeiten, wie er das auf betrieblicher Ebene mit den Einzelbetriebsräten machen muss. Die gleiche Interessenlage rechtfertigt die Anfechtungsbefugnis auch des Arbeitgebers entsprechend § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG.

c) Die Anfechtung der Entsendungswahl durch die Beteiligte zu 1) ist aber deshalb nicht zulässig, da sie nicht innerhalb der ebenfalls entsprechend anzuwendenden Anfechtungsfrist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG erfolgt ist.

aa) Kann eine betriebsratsinterne Wahl analog § 19 BetrVG angefochten werden, ist die Zwei-Wochen-Frist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ebenfalls entsprechend anzuwenden (BAG, Beschluss vom 21. Juli 2004 – 7 ABR 62/03, nach juris). Nach § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ist die Wahlanfechtung nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig. Hiernach beginnt die Frist mit dem Tage, der auf denjenigen folgt, an dem das endgültige Wahlergebnis nach § 18 Wahlordnung ausgehängt worden ist. Die Frist endet nach § 188 Abs. 2 BGB zwei Wochen später mit Ablauf des Wochentags, der dem Tag entspricht, an dem das Wahlergebnis ausgehängt worden ist. Der Zeitpunkt der Unterrichtung von Arbeitgeber und im Betrieb vertretenen Gewerkschaften nach § 18 Abs. 3 BetrVG ist nicht maßgebend.

Über die Entsendung von Betriebsratsmitgliedern nach § 47 Abs. 2 BetrVG in den Gesamtbetriebsrat entscheidet der Betriebsrat als Gremium durch Geschäftsführungsbeschluss (BAG, Beschluss vom 21. Juli 2004 – 7 ABR 58/03, nach juris; Fitting, BetrVG, § 47 Rn. 33). Bei einer analogen Anwendung des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ist für den anfechtungsbefugten Arbeitgeber anstelle der Bekanntgabe des Wahlergebnisses gemäß § 18 Wahlordnung hingegen der Zeitpunkt der Möglichkeit einer Kenntniserlangung maßgebend.

(1) Abgestellt werden kann zunächst nicht, wie bei anfechtenden anwesenden Betriebsratsmitgliedern, auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Wahl, d.h. die Feststellung des Wahlergebnisses durch den Betriebsrat. Weder ist der Arbeitgeber bei der Wahl anwesend noch findet bei betriebsratsinternen Wahlen eine förmliche Bekanntgabe des Wahlergebnisses, wie sie für die Betriebsratswahl in § 18 Wahlordnung vorgesehen ist, statt (BAG, Beschluss vom 20. April 2005 – 7 ABR 44/04, nach juris).

(2) Die Unterrichtung über die Entsendung von Betriebsratsmitgliedern nach § 47 Abs. 2 BetrVG in den Gesamtbetriebsrat unterliegt auch nicht der Form des § 18 Abs. 3 Satz 2 BetrVG. Danach hat bei der Betriebsratswahl der Wahlvorstand nach Abschluss dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften eine Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden. Über die Entsendung von Betriebsratsmitgliedern durch die einzelnen Betriebsräte des Unternehmens in den Gesamtbetriebsrat entscheidet der Betriebsrat als Gremium durch Geschäftsführungsbeschluss mit einfacher Stimmenmehrheit nach § 33 Abs. 1 BetrVG(Fitting, BetrVG, § 47 Rn. 33). Anders als bei der Wahl des Betriebsrats gibt es auch keine öffentliche Stimmauszählung, vgl. § 18 Abs. 3 Satz 1 BetrVG.

(3) Bei der Anfechtung betriebsratsinterner Wahlen durch Gremienmitglieder wird vom Beginn der Anfechtungsfrist mit dem Abschluss der Wahl, dh. mit der Feststellung des Wahlergebnisses durch den Betriebsrat, allerdings eine Ausnahme dann zugelassen und ein späterer Zeitpunkt für den Beginn der Anfechtungsfrist als maßgebend erachtet, wenn ein anfechtungsberechtigtes Betriebsratsmitglied verhindert war, an der Betriebsratssitzung teilzunehmen, und es deshalb zunächst keine Kenntnis von der Wahl und dem Wahlergebnis erlangt hat. In diesem Ausnahmefall beginnt für das betreffende Betriebsratsmitglied die Anfechtungsfrist erst mit der Kenntniserlangung von der Wahl und dem Wahlergebnis (BAG, Beschluss vom 20. April 2005 – 7 ABR 44/04, nach juris). Diese Grundsätze können auf eine Anfechtung durch den Arbeitgeber übertragen werden, da er aufgrund der vorgenannten Umstände in einer vergleichbaren Situation ist.

bb) Hieran gemessen hatte die Beteiligte zu 1) spätestens am 13. Juli 2015 Kenntnis von der Wahl der entsandten Mitglieder des Gemeinschaftsbetriebsrats in den Gesamtbetriebsrat. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie die Möglichkeit, den Ausgang der Wahl zuverlässig zur Kenntnis zu nehmen.

(1) Spätestens am 13. Juli 2015 wurde die Beteiligte zu 1) durch E-Mail des stellvertretenden Gesamtbetriebsratsvorsitzenden F an die HR-Managerin N über den Beschluss zur Entsendung der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gemeinschaftsbetriebsrats in den Gesamtbetriebsrat unterrichtet. In dieser E-Mail heißt es eindeutig: “Neue Besetzung für den “GBR A”: “F, K Ersatz: L, M”. Die Beteiligte zu 1) kann nicht damit gehört werden, der HR-Managerin N sei nicht bekannt gewesen, welche Personen sich hinter diesen Vornamen verbergen. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die Vornamen in den Gremien mehrfach vorkommen oder nicht. Bereits aus dem Verteiler dieser E-Mail unter “cc” ergeben sich eindeutig die den Vornamen zuzuordnenden Nachnamen, die dort als Empfänger mit ihrem Vollnamen angeführt sind. Dies ist zur Identifizierung der Personen – nach Ansicht des Beschwerdegerichts – völlig ausreichend.

Damit begann die Anfechtungsfrist am 14. Juli 2015 zu laufen und endete am 28. Juli 2015. Die Antragsschrift der Beteiligten zu 1) ging beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist am 3. August 2015 und damit verspätet ein.

(2) Somit kann es dahinstehen, ob als Zeitpunkt der möglichen Kenntniserlangung bereits der 9. Juli 2015 gilt. Der Personalleiter E konnte die E-Mail wegen Urlaubsabwesenheit nicht zur Kenntnis nehmen. Die Frage einer zuverlässigen Kenntnisnahme und Zuordnung der Vornamen seitens der Senior Manager der Beteiligten zu 1) durch die Aufnahme in den Verteiler der E-Mail bedarf keiner Klärung.

d) Ungeachtet dessen – ohne dass es noch darauf ankäme – ist der Antrag, die die Entsendung der Gemeinschaftsbetriebsratsmitglieder und Arbeitnehmer der A Köln GmbH K und M sowie des Gemeinschaftsbetriebsratsmitglieds und Arbeitnehmers der A Deutschland GmbH L in den Gesamtbetriebsrat der Beteiligten zu 1) für unwirksam zu erklären, auch deshalb unzulässig, weil es sich um eine “Teilanfechtung” handelt.

Eine Betriebsratswahl kann grundsätzlich nur als Ganzes angefochten werden. Eine Teilanfechtung der Wahl ist nur zulässig, sofern der geltend gemachte Anfechtungsgrund auf den angefochtenen Teil beschränkt ist und das Wahlergebnis darüber hinaus nicht beeinflussen kann (BAG, Beschluss vom 16. November 2005 – 7 ABR 11/05, nach juris; BAG Beschluss vom 16. März 2005 – 7 ABR 40/04, nach juris). Ebenso wie bei der Anfechtung der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat (vgl. hierzu WWKK-Wißmann, MitbestG, § 22 Rn. 17) gilt für den Gegenstand einer zulässigen Anfechtung, dass er jeweils alle gewählten Personen umfassen muss, deren Wahl von dem zur Begründung der Anfechtung geltend gemachten Verstoß betroffen sind. Dies muss bei einer analogen Anfechtung der Entsendung in den Gesamtbetriebsrat nach § 19 Abs. 2 S. 2 BetrVG ebenfalls gelten.

Im Streitfall entsandt wurden mit Beschluss des Gemeinschaftsbetriebsrats in den Gesamtbetriebsrat als dessen ständige Mitglieder F, K und als Ersatzmitglieder L und M. Alle vier Mitglieder des Gemeinschaftsbetriebsrats sind “unternehmensfremd”. Übereinstimmend vorgetragen ist, dass sämtliche 11 Mitglieder des Gemeinschaftsbetriebsrats ausschließlich Arbeitnehmer der A Köln GmbH und der A Deutschland GmbH sind. In einer Email vom 14. Oktober 2015 (Bl. 114 d.A.) lehnt die HR-Managerin N die Freistellung der Mitglieder des Gemeinschaftsbetriebsrats F und des Beteiligten zu 4) mit der Begründung ab, beide stünden in keinem Beschäftigungsverhältnis zur Beteiligten zu 1), sondern seien Mitarbeiter der A Köln GmbH.

Die Beteiligte zu 1) beruft sich auf eine fehlerhafte Zusammensetzung des Gesamtbetriebsrats nach § 47 BetrVG durch Entsendung von unternehmensfremden Gemeinschaftsbetriebsratsmitgliedern in den Gesamtbetriebsrat. Könnte sie mit diesem Argument durchdringen – woran in Anbetracht der Regelung des § 47 Abs. 9 BetrVG erhebliche Zweifel bestehen -, beträfe dieser Fehler jedoch alle entsandten Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat. Die Arbeitgeberin konnte sich bei ihrem Antrag nicht auf ein Mitglied und zwei Ersatzmitglieder beschränken.

Es handelt sich um eine Teilanfechtung, die unzulässig ist.

4. Ob die Zusammensetzung des Gesamtbetriebsrats durch die Entsendung der Mitglieder des Gemeinschaftsbetriebsrats an sich fehlerhaft ist, wäre einer – hier nicht mehr vorzunehmenden – Prüfung im Rahmen der Begründetheit des Antrags vorbehalten.

III.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine gesetzlich begründete Veranlassung, §§ 92 Abs. 1, 72 ArbGG.

Schlagworte

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