LAG Hessen, 22.11.2016 – 16 SaGa 1459/16

März 25, 2019

LAG Hessen, 22.11.2016 – 16 SaGa 1459/16

Orientierungssatz:

Die Verfügungsklägerin ist die Obergesellschaft eines Konzerns der zivilen Luftfahrt. Sie begehrte die Unterlassung eines auf 24 Stunden befristeten Streikaufrufs. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde in beiden Instanzen zurückgewiesen.

Der erforderliche Verfügungsgrund (Dringlichkeit) fehlte hier nicht bereits deshalb, weil die Arbeitskampfmaßnahme auf 24 Stunden befristet war und es im Falle einer Untersagung des Streiks bis zum Abend des Streiktages dauern würde, bis der reguläre Flugbetrieb wieder aufgenommen werden könnte, sodass eine stattgebende Entscheidung zu spät käme. Die Dringlichkeit folgt vielmehr daraus, dass es in der Vergangenheit unstreitig Praxis der Gewerkschaft war, unmittelbar vor Beginn der Arbeitskampfmaßnahme diese um weitere 24 Stunden zu verlängern.

Ein Verfügungsanspruch liegt jedoch nicht vor, da der Streik nicht rechtswidrig ist. Die dem Streik zugrunde liegende Tarifforderung betrifft die Erhöhung des Arbeitsentgelts der Beschäftigten und damit ein tariflich regelbares Ziel.

Tenor:

Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22.11.2016 – 18 Ga 152/16 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin begehrt die Untersagung eines auf 24 Stunden befristeten Streikaufrufs.

Die Verfügungsklägerin ist die Obergesellschaft eines Konzerns in der zivilen Luftfahrt. Verfügungsbeklagter ist eine für das Cockpitpersonal gebildete Gewerkschaft. Der Verfügungsbeklagte kündigte am 12. März 2012 zum 30. April 2012 den Vergütungstarifvertrag Nr. 10. Dieser enthält u.a. folgende Regelung (Bl. 223 d.A.):

§ 3 Monatsvergütungen

(3) Ab Ernennung zum I. Offizier (einschließlich Senior First Officer), Cruise Relief Copilot oder I. Fluglehrer beträgt die Grundvergütung 4627,09 €.

Die Grundvergütung wird bei Vollendung von jeweils einem Beschäftigungsjahr als I. Offizier oder I. Fluglehrer um einen Steigerungsbetrag von 356,42 € erhöht, solange sie unterhalb von 7120,89 € liegt.

Nach Vollendung von drei Beschäftigungsjahren wird die Grundvergütung für ab dem 1.1.2005 neu eingestellte Mitarbeiter einmalig statt um den in Abs. 3, S. 2 genannten einfachen Steigerungsbetrag, um den doppelten Steigerungsbetrag von insgesamt 712,84 € erhöht.

Beträgt die Grundvergütung 7120,89 € oder mehr, wird sie bei Vollendung von jeweils einem Beschäftigungsjahr als I. Offizier (einschließlich Senior First Officer), Cruise Relief Copilot oder I. Fluglehrer um einen Steigerungsbetrag von 142,57 € erhöht, jedoch höchstens auf 9217,19 € bei I. Offizieren (einschließlich Senior First Officer), Cruise Relief Copiloten und Fluglehrer – Copiloten, und höchstens auf 8085,77 € bei Fluglehrern.

Mit Schreiben vom 14. November 2016 teilte die Verfügungsbeklagte der Verfügungsklägerin Folgendes mit (Bl. 211,212 d.A.):

Vergütungstarifvertrag für die Lufthansa:

Scheitern der Verhandlungen

Sehr geehrte Frau Dr. A,

auch die im Oktober und November 2016 geführten Verhandlungen zum Abschluss eines neuen Vergütungstarifvertrags (VTV) Nr. 11 für das Cockpitpersonal der Deutschen Lufthansa AG (DLH) haben zu keiner inhaltlichen Annäherung geführt. Wir stellen fest, dass Sie uns in den vergangenen Wochen nicht nur keine verbesserten und vor allem abschlussfähigen Angebote zum VTV unterbreitet, sondern diese gegenüber früheren Angeboten sogar verschlechtert haben. Infolgedessen konnten auch keine Fortschritte in den Verhandlungen zum VTV erzielt werden. Daher bleibt uns nur, das Scheitern der Verhandlungen festzustellen.

Der guten Ordnung halber dürfen wir unser Tarifziel erneut wiedergeben:

Auf Basis des bisherigen VTV Nr. 10 DLH wird der neue VTV Nr. 11 DLH mit folgenden Änderungen abgeschlossen:

-Die Vergütungsstruktur für Copiloten, die unter den Geltungsbereich des neu abzuschließenden VTV fallen und die das 12. Beschäftigungsjahr im Konzerntarifvertragsbereich absolviert haben, wird in einem 1. Rechenschritt angepasst.

Für die DLH bedeutet dies, dass § 3 Abs. 3 4. Unterabsatz VTV Nr. 11 DLH wie folgt gefasst wird: Beträgt die Grundvergütung 7120,89 € oder mehr, wird sie bei Vollendung von jeweils einem Beschäftigungsjahr als I. Offizier (einschließlich Senior First Officer), Cruise Relief Copilot oder I. Fluglehrer um einen Steigerungsbetrag von 142,57 € erhöht. Beträgt die Grundvergütung sodann 7830 € oder mehr, wird sie bei Vollendung von jeweils einem Beschäftigungsjahr als I. Offizier (einschließlich Senior First Officer), Cruise Relief Copilot oder I. Fluglehrer um einen Steigerungsbetrag von 356,42 € erhöht, höchstens jedoch auf 11.399,08 € bei I. Offizieren (einschließlich Senior First Officer), Cruise Relief Copiloten und Fluglehrer – Copiloten, und höchstens auf 8547,72 € bei Fluglehrern.

-In einem 2. Rechenschritt werden für alle Cockpitmitarbeiter rückwirkend die ab dem 1. Mai 2012 fällig gewordenen Grundvergütungen, Tabelleneckwerte (Eingangsgrundvergütung und Höchstgrundvergütung), Steigerungsbeträge, Erhöhungsbetrag bei Kapitänsernennung und Zulagen (SFO-Zulagen, Fluglehrerzulagen und Flexibilitätszulagen) linear in Höhe von 5,2 % ab dem 1. Mai 2013 um weitere 4,6 %, ab dem 1. Mai 2014 um weitere 2,7 %, ab dem 1. Mai 2015 um weitere 3,1 % und ab dem 1. Mai 2016 um weitere 2,7 % erhöht.

-Die Vergütungen werden wie vorstehend beschriebenen rückwirkend ab dem 1. Mai 2012 bzw. 1. Mai 2013 bzw. 1. Mai 2014 bzw. 1. Mai 2015 bzw. 1. Mai 2016 angepasst und spätestens 3 Monate nach Inkrafttreten des VTV Nr. 11 DLH nachvergütet.

-Die Laufzeit des VTV Nr. 11 DLH endet am 30. April 2017.

Unter dem 21. November 2016 teilte die Verfügungsbeklagte der Verfügungsklägerin Folgendes mit (Bl. 219, 220 der Akte):

Durchführung von Arbeitskampfmaßnahmen zum VTV

Sehr geehrter Frau Dr. A,

wir nehmen Bezug auf unser Schreiben vom 14. November 2016, in dem wir das Scheitern der Verhandlungen zum Abschluss eines neuen Vergütungstarifvertrags (VTV) Nr. 11 für das Cockpitpersonal der Deutschen Lufthansa AG (DLH) erklärt haben. Mit diesem Schreiben kündigen wir auf der Grundlage des vom VC-Vorstand und vom Vorsitzenden Tarifpolitik getroffenen Beschlusses ihnen gegenüber nun an, dass er zur Durchsetzung des unten genannten Tarifziels am Mittwoch, dem 23. November 2016 von 0:01 Uhr LT bis 23:59 Uhr LT Streiks bei der DLH durchgeführt werden. Es werden diejenigen Flüge bestreikt, die im genannten Zeitraum mit Flugzeugen vom Typ Airbus A380, A 340, A 330, A 321, A 319 und Boeing B 747 sowie Embraer von allen deutschen Flughäfen aus durchgeführt werden sollen.

Bestreikt werden außerdem sämtliche “Deadhead-Reisen” , die durch Cockpitpersonal der oben genannten Flugzeugtypen im oben genannten Zeitraum vom deutschen Flughäfen aus durchgeführt werden sollen. Deadhead-Reisen in diesem Sinne sind Beförderungen als Passagier (mit Flugzeug, Bahn oder Auto).

Aufgerufen zum Streik sind die VC-Mitglieder bei der DLH, die vom Geltungsbereich des bisherigen VTV für das Cockpitpersonal der DLH umfasst sind.

Erfolgendes Tarifziel soll mit dem Streik durchgesetzt werden:

Neuabschluss eines VTV für das Cockpitpersonal bei der DLH.

Vom Geltungsbereich dieses neu abzuschließenden VTV sollen die im jeweils gültigen Manteltarifvertrag (Mtv Nr. 5b) aufgeführten Cockpitmitarbeiter der DLH umfasst sein.

Auf Basis des bisherigen VTV Nr. 10 DLH wird der neue VTV Nr. 11 DLH mit folgenden Änderungen abgeschlossen:

-Die Vergütungsstruktur für Copiloten, die unter den Geltungsbereich des neu abzuschließenden VTV fallen und die das 12. Beschäftigungsjahr im Konzerntarifvertragsbereich absolviert haben, wird in einem 1. Rechenschritt angepasst.

Für die DLH bedeutet dies, dass § 3 Abs. 3 4. Unterabsatz VTV Nr. 11 DLH wie folgt gefasst wird: Beträgt die Grundvergütung 7120,89 € oder mehr, wird sie bei Vollendung von jeweils einem Beschäftigungsjahr als I. Offizier (einschließlich Senior First Officer), Cruise Relief Copilot oder I. Fluglehrer um einen Steigerungsbetrag von 142,57 € erhöht. Beträgt die Grundvergütung sodann 7830 € oder mehr, wird sie bei Vollendung von jeweils einem Beschäftigungsjahr als I. Offizier (einschließlich Senior First Officer), Cruise Relief Copilot oder I. Fluglehrer um einen Steigerungsbetrag von 356,42 € erhöht, höchstens jedoch auf 11.399,08 € bei I. Offizieren (einschließlich Senior First Officer), Cruise Relief Copiloten und Fluglehrer – Copiloten, und höchstens auf 8547,72 € bei Fluglehrern.

-In einem 2. Rechenschritt werden für alle Cockpitmitarbeiter rückwirkend die ab dem 1. Mai 2012 fällig gewordenen Grundvergütungen, Tabelleneckwerte (Eingangsgrundvergütung und Höchstgrundvergütung), Steigerungsbeträge, Erhöhungsbetrag bei Kapitänsernennung und Zulagen (SFO-Zulagen, Fluglehrerzulagen und Flexibilitätszulagen) linear in Höhe von 5,2 % ab dem 1. Mai 2013 um weitere 4,6 %, ab dem 1. Mai 2014 um weitere 2,7 %, ab dem 1. Mai 2015 um weitere 3,1 % und ab dem 1. Mai 2016 um weitere 2,7 % erhöht.

-Die Vergütungen werden wie vorstehend beschriebenen rückwirkend ab dem 1. Mai 2012 bzw. 1. Mai 2013 bzw. 1. Mai 2014 bzw. 1. Mai 2015 bzw. 1. Mai 2016 angepasst und spätestens 3 Monate nach Inkrafttreten des VTV Nr. 11 DLH nachvergütet.

-Die Laufzeit des VTV Nr. 11 DLH endet am 30. April 2017.

Mit ihrem am 23. November 2016 eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt die Verfügungsklägerin die Unterlassung rechtswidriger Streikmaßnahmen. Die im Rahmen des Verfügungsgrundes erforderliche Eilbedürftigkeit sei darin zu sehen, dass sich ein Arbeitgeber gegen einen rechtswidrigen Streik nur im Wege der einstweiligen Verfügung schützen könne; die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens komme regelmäßig zu spät. Der Verfügungsgrund entfalle nicht bereits deshalb, weil die Verfügungsklägerin selbst bei einem Erlass der einstweiligen Verfügung die am Streiktag eintretenden Flugausfälle nicht vermeiden könne. Sie hat im Anhörungstermin ausgeführt, selbst wenn der Streik untersagt würde, könne sie erst am Abend des Streittages den regulären Flugbetrieb wieder aufnehmen. Der Verfügungsgrund ergebe sich jedoch daraus, dass die Verfügungsbeklagte in der Vergangenheit auf 24 Stunden befristete Streiks verlängert habe. Dies sei auch hier zu befürchten. Es bestehe auch ein Verfügungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB analog i.V.m. Art. 2, 9 Abs. 3, 12, 14 Grundgesetz. Der Streik sei rechtswidrig und beeinträchtige die Verfügungsklägerin in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die Rechtswidrigkeit des Streiks ergebe sich daraus, dass die zentrale Streikforderung des Verfügungsbekl., die Besserstellung von Copiloten ab Erreichen des 13. Beschäftigungsjahres, einen offensichtlichen Verstoß gegen das Verbot mittelbarer Altersdiskriminierung darstelle. Das Anknüpfen der Regelung an die Länge der Berufserfahrung benachteilige jüngere Beschäftigte. Die Berufserfahrung dürfe nur dann berücksichtigt werden, wenn die gesammelte Erfahrung tatsächlich eine zusätzliche Qualifikation für die konkrete Stelle mit sich bringe. Nach diesen Grundsätzen verfolge die Forderung der Verfügungsbeklagten nach einer deutlich höheren jährlichen Vergütungserhöhung ab dem 13. Berufsjahr keinen legitimen Zweck. Es werde allein das wachsende Lebensalter honoriert. Der Qualifikationsgewinn der Copiloten stehe nicht im Vordergrund. Es sei ausgeschlossen, dass Copiloten bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise plötzlich nach Ablauf von 12 Jahren aufgrund ihrer Berufspraxis wieder massiv stärkere Qualifikationssteigerungen erfahren, als zuvor. Die Pilotentätigkeit sei stark durch Routinetätigkeiten geprägt, so dass die Lernkurve nach einigen Jahren der Berufstätigkeit deutlich abflache und zu einem gewissen Punkt -die Tarifparteien verorteten ihn offensichtlich bei etwa 22 Jahren- stagniere. Diese Behauptung hat die Verfügungsklägerin durch eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemacht; insoweit wird auf Bl. 234 bis 236 der Akten Bezug genommen. Dies entspreche auch der Einschätzung anderer Fluggesellschaften und komme in deren Vergütungstarifverträgen zum Ausdruck. Letztlich gehe auch der Verfügungsbeklagte nicht davon aus, dass die ab dem 13. Berufsjahr geforderte plötzliche erhebliche Wertsteigerung ihre Begründung im Qualifikationszuwachs der betroffenen Copiloten fände. Er habe vielmehr in den von der Verfügungsklägerin zur Akte gereichten FAQ (Bl. 237 ff der Akten) erklärt, die strukturelle Anpassung bei den Copiloten ab dem 12. Beschäftigungsjahr solle die sich daraus ergebenden Verringerungen lindern, dass die Copiloten durch das fehlende Wachstum im Kernbereich deutlich länger Copiloten bleiben und daher ein deutlich niedrigeres Lebensarbeitsgehalt zu erwarten haben.

Hinsichtlich der Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der Entscheidung des Arbeitsgerichts (Bl. 331-332R der Akten) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 332R bis 334R d.A.) verwiesen.

Dieses Urteil wurde dem Vertreter der Verfügungsklägerin am 22. November 2016 zugestellt. Er hat dagegen am selben Tag Berufung eingelegt und diese sogleich begründet.

Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass die streitige Tarifforderung eine unzulässige mittelbare Altersdiskriminierung enthalte. Das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, der Gewerkschaft stehe bei der Auslegung der Richtlinie RL 2000/78 EG eine Einschätzungsprärogative zu. Richtigerweise müssten auch Tarifverträge der genannten Richtlinie entsprechen. Die mittelbare Altersdiskriminierung durch die Streikforderung der Verfügungsbeklagten sei weder objektiv angemessen, noch durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt. Dies gelte unabhängig davon, ob das Ziel in einer Entschädigung für vorübergehend geringere Beförderungschancen oder in einer besonders hohen Vergütung für Erfahrungszuwächse nach dem 13. Berufsjahr zu sehen ist.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. November 2016 -18 Ga 152/16- abzuändern-

dem Verfügungsbeklagten zu untersagen, seine Mitglieder zu Streiks am 23. November 2016, 0:01 Uhr bis 23:59 Uhr, betreffend die Flüge mit Flugzeugen der Verfügungsklägerin des Typs Airbus A380, A340, A330, A321, A 320, A 319 und Boeing B747 sowie Embraer von deutschen Flughäfen aus aufzurufen und/oder Streiks im genannten Zeitraum durchzuführen, um seine im Streikaufruf vom 21. November 2016 (Anlage Ast 5) genannten Streikforderungen durchzusetzen,

dem Verfügungsbeklagten zu untersagen, seine Mitglieder zu Streiks am 23. November 2016, 0:01 Uhr bis 23:59 Uhr, betreffend so genannte “Deadhead-Reisen”, die durch Cockpitpersonal der im Antrag zu 1. genannten Flugzeugtypen von deutschen Flughäfen aus durchgeführt werden sollen, aufzurufen und/oder Streiks im genannten Zeitraum durchzuführen, um seine im Streikaufruf vom 21. November 2016 (Anlage Ast 5) genannten Streikforderungen durchzusetzen,

dem Verfügungsbeklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Unterlassungspflichten ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihrem Präsidenten B, anzudrohen.

Der Verfügungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, der Streik, zu dem er aufgerufen habe, sei rechtmäßig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung ist statthaft, § 8 Abs. 2, § 511 Abs. 1 ZPO, § 64 Abs. 2b ArbGG. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Abs. 1 ArbGG, § 519, § 520 ZPO und damit insgesamt zulässig.

II.

Die Berufung der Verfügungsklägerin ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die beabsichtigte Streikmaßnahme zu Recht zurückgewiesen.

Der Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auch im Arbeitskampf möglich (Hess. LAG vom 7. November 2014 -9 SaGa 1496/14; 9. August 2011 -9 SaGa 1147/11; Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg 14. August 2012 -22 SaGa 1131/12; Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 31. März 2009 -2 SaGa 1/09). Ein Antrag auf Unterlassung einer Streikmaßnahme erfordert im einstweiligen Verfügungsverfahren einen Verfügungsgrund und einen Verfügungsanspruch, § 62 Abs. 2 ArbGG, § 940 ZPO.

Ein Verfügungsgrund ist dann gegeben, wenn die einstweilige Verfügung notwendig ist, um von dem Antragsteller wesentliche Nachteile abzuwenden (Brox/Rüthers, Arbeitskampf recht, 2. Auflage, Rn. 774). Damit ist das besondere Eilbedürfnis gemeint. Bei einer Regelungsverfügung nach § 940 ZPO ist Verfügungsgrund die Notwendigkeit der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis. Für den Erlass einer Leistungsverfügung kommt es darauf an, ob bei ihrer Verweigerung der Eintritt irreparabler Schäden oder eines irreparablen Zustands beim Gläubiger zu befürchten ist (Däubler/Bertzbach, Arbeitskampf recht, 3. Auflage, § 19 Rn. 178). Der Gläubiger muss darlegen und glaubhaft machen, dass er auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen ist (Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Auflage, § 940 Rn. 6).

An der Dringlichkeit bestehen hier deshalb Bedenken, weil der Streik auf einen Tag, den 23. November 2016 von 0:01 Uhr bis 23:59 Uhr, befristet war und es ausweislich der Vertreterin der Verfügungsklägerin im Falle einer Untersagung des Streiks bis zum Abend des 23. November dauern würde, bis der reguläre Flugbetrieb wieder aufgenommen werden könnte. Hieraus folgt, dass eine stattgebende Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz bei dieser befristeten Streikmaßnahme zu spät käme. Gleichwohl ergibt sich die Eilbedürftigkeit daraus, dass es unstreitig in der Vergangenheit Praxis der Verfügungsbeklagten war, auf 24 Stunden befristete Arbeitskampfmaßnahmen zu verlängern. Genau dies hat sich vorliegend auch realisiert, denn der Streik wurde unmittelbar vor Beginn der Arbeitskampfmaßnahme um weitere 24 Stunden ausgedehnt.

Ein Verfügungsanspruch der Verfügungsklägerin auf Unterlassung der Streikmaßnahme besteht nicht.

Der Anspruch auf Unterlassung einer Streikmaßnahmen folgt grundsätzlich aus den §§ 1004,823 BGB i.V.m. Art. 14 Grundgesetz. Nicht rechtswidrig sind Eingriffe in den Gewerbebetrieb, wenn sie als Arbeitskampfmaßnahmen zulässig sind. Ein Anspruch auf Unterlassung einer Arbeitskampfmaßnahme besteht daher nur dann, wenn diese rechtswidrig, gegebenenfalls sogar greifbar oder offensichtlich rechtswidrig ist (Hess. LAG 7. November 2014 -9 SaGa 1496/14– S. 34ff; Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 3. August 2016 -4 SaGa 2/16- S. 11).

Die Verfügungsbeklagte beanstandet die Streikmaßnahmen, zu der der Verfügungsbeklagte aufgerufen hat, allein unter dem Gesichtspunkt, dass Streikziel der Verfügungsbeklagten ist, ab Erreichen des 13. Beschäftigungsjahres bis zur Endstufe anstelle des bislang vorgesehenen Steigerungsbetrags von 142,57 € einen Steigerungsbetrag von 356,42 € vorzusehen. Die Verfügungsklägerin weist insoweit im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass auch Tarifnormen keine mittelbare (Entgelt-) Diskriminierung enthalten dürfen.

Die Koalitionen sind an die Diskriminierungsverbote aus der Richtlinie 2000/78/EG sowie – auf der nationalen Ebene – aus dem AGG gebunden. Nach der Rechtsprechung des EuGH haben die Tarifvertragsparteien insoweit auch keinen weiteren Ermessenspielraum, sie sind vielmehr ebenso wie der Gesetzgeber an die Diskriminierungsvorschriften gebunden (vgl. EuGH 13. September 2011 – C-447/09 -[Prigge] Rn. 48, NZA 2011, 1039). Bei Entgeltstufen, die an Erfahrungsstufen anknüpfen, handelt es sich um eine mittelbare Benachteiligung wegen des Alters. Eine mittelbare Benachteiligung liegt gemäß § 3 Abs. 2 AGG vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch rechtmäßige Ziele sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Das Anknüpfen an das scheinbar neutrale Kriterium der Berufserfahrung benachteiligt jüngere Arbeitnehmer, weil ältere Arbeitnehmer typischerweise eine längere Berufserfahrung aufweisen.

Maßgeblich kommt es mithin darauf an, ob die Ungleichbehandlung durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung des Ziels angemessen und erforderlich sind. Der EuGH hat die Anknüpfung an die Berufserfahrung als legitimes Ziel der Entgeltpolitik grundsätzlich anerkannt. Das Dienstalter gehe regelmäßig mit der Berufserfahrung einher, und diese befähige den Arbeitnehmer im Allgemeinen, seine Arbeit besser zu verrichten (vgl. EuGH 3. Oktober 2006 – C-17/05 -[Cadman] Rn. 33 ff., NZA 2006, 1205). Diese Grundsätze hat der EuGH mehrfach bestätigt, zuletzt in der Rechtssache Specht ua. (vgl. EuGH 19. Juni 2014 – C-501/12 u.a. – NZA 2014, 831; Hess. LAG 7. November 2014 – 9 SaGa 1496/14-S. 40, 41).

Ausweislich ihrer Erklärungen im Verhandlungstermin vor dem Landesarbeitsgericht gehen beide Parteien übereinstimmend davon aus, dass auch nach dem 13. Berufsjahr noch eine Steigerung des beruflichen Erfahrungswissens bei Copiloten stattfindet. Dies rechtfertigt eine Vergütungsstruktur, die so genannte Erfahrungsstufen vorsieht.

Der Einwand der Verfügungsklägerin, die begehrte Steigerung der ab dem 13. Berufsjahr zu leistenden Erhöhungsbeträge von 142,57 € auf 356,42 € stehe außer Verhältnis zu dem ab dem 13. Beschäftigungsjahr eintretenden Zuwachs an beruflichem Erfahrungswissen, trifft nicht zu. Es fehlen bereits jegliche Anhaltspunkte dafür, wie das Verhältnis zwischen beruflichem Erfahrungswissen und der Höhe des hierauf zu leistenden Geldbetrags ermittelt werden soll. Darüber hinaus unterliegt die Höhe der Tarifforderung grundsätzlich keiner gerichtlichen Überprüfung (Bundesarbeitsgericht 24. April 2007 -1 AZR 252/06- Rn. 95-101; Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 3. August 2016 -4 SaGa 2/16- Seite 15). Auch für einen aus Sicht der Verfügungsklägerin lediglich geringen Zuwachs an Erfahrungswissen ab dem 13. Beschäftigungsjahr kann der Verfügungsbeklagte im Rahmen der Tarifauseinandersetzung einen (von der Verfügungsklägerin als zu hoch empfundenen) Steigerungsbetrag fordern. Die Angemessenheit der Streikforderung ist nicht gerichtlich zu überprüfen, sondern von den Tarifpartnern mit den Mitteln des Arbeitskampfes festzulegen.

Soweit die Verfügungsklägerin schließlich in der mündlichen Verhandlung eingewendet hat, die Verfügungsbeklagte erstrebe eine andere Struktur der Erfahrungszulagen, indem diese ab dem 13. Beschäftigungsjahr stärker steigen als für Beschäftigte mit weniger Beschäftigungsjahren, handelt es sich auch hierbei um ein tariflich regelbares Ziel.

Die von der Verfügungsbeklagten in ihren FAQ abgegebene Mitteilung, die strukturelle Anpassung bei den Copiloten ab dem 12. Beschäftigungsjahr solle die sich daraus ergebenden Verringerungen lindern, dass die Copiloten durch das fehlende Wachstum im Kernbereich deutlich länger Copiloten bleiben und dadurch ein deutlich niedrigeres Lebensarbeitsgehalt zu erwarten haben, ist für die rechtliche Beurteilung der Zulässigkeit der Tarifforderung unbeachtlich. Hierbei mag es sich um ein Motiv gehandelt haben, das die Verfügungsbeklagte bei der Aufstellung ihrer Tarifforderung hinsichtlich der Erhöhung der Erfahrungszuschläge mitberücksichtigt hat. Für die Frage einer mittelbaren Diskriminierung ist jedoch allein entscheidend, dass tatsächlich auch nach dem 13. Berufsjahr von einer Steigerung des Erfahrungswissens auszugehen ist, was unstreitig der Fall.

III.

Die Verfügungsklägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben, § 72 Abs. 4 ArbGG.

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Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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