LAG Hessen, 22.11.2017 – 6 Sa 853/17

März 24, 2019

LAG Hessen, 22.11.2017 – 6 Sa 853/17

Leitsatz:

Auslegung einer Betriebsvereinbarung, die dem Betriebsrentner grundsätzlich einen vertraglichen Anpassungsanspruch gewährt, allerdings aus “vertretbaren” Gründen hiervon eine Ausnahme zulässt.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Darmstadt vom 23. März 2017 – 10 Ca 151/16 – abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung von Versorgungsbezügen zum 01. Juli 2015 sowie zum 01. Juli 2016.

Der Kläger war bei einem Unternehmen des (ehemaligen) A Konzerns beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis bestand bis zum 31. Dezember 2001. Seit dem 01. Januar 2006 bezieht der Kläger neben der zum gleichen Zeitpunkt beginnenden gesetzlichen Altersrente betriebliche Altersrente.

Der Kläger schied aufgrund Aufhebungsvertrages vom 19. September 2001 aus, in dem unter an anderem folgendes geregelt wurde:

“Die A Deutsche Lebensversicherung AG gewährt Herrn B, unabhängig von der Höhe außerbetrieblicher Leistungen oder Leistungen der Versorgungskasse der A VVaG, mit Beginn des Kalendermonats, von dem ab erstmals der Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung – gegebenenfalls auch mit Abschlägen – möglich ist, eine monatliche Rente von 4.061,88 DM brutto. Diese Rente wird nach den betrieblichen Bestimmungen angepasst.”

Die Beklagte ist ein Lebensversicherungsunternehmen, das in den Deutschen C-Konzern eingebunden ist. Die C Deutschland AG (bis zum 15. September 2015 firmierend unter “C Deutschland Holding AG”) ist die Holdinggesellschaft des C-Konzerns und als solche über eine Zwischenholding (die C Beteiligungs- und Verwaltungs-AG) insbesondere Muttergesellschaft der beiden Versicherungsgesellschaften C Versicherung AG und C Lebensversicherung AG (vormals A Deutsche Sachversicherung AG und A Deutsche Lebensversicherung AG). Die Beklage ist demgemäß als Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers Versorgungsschuldnerin.

Rechtsgrundlage der betrieblichen Altersversorgung sind die “Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes, Stand 19. April 2002” (vgl. Anlage K1 zur Klageschrift, Bl. 17 – 40 d. A. und Anlage B3 zur Klageerwiderung, Bl. 186 – 209 d. A.). Die Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes (im Folgenden: BVW) lauten auszugsweise wie folgt:

Ausführungsbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes

§ 4 Höhe der Versorgungsbezüge

Die für die Bemessung der Pensionsergänzung maßgebenden Gesamtversorgungsbezüge werden wie folgt festgesetzt:

Gesamt-Ruhebezüge und Gesamt-InvaliditätsbezügeDie für den Fall des Bezuges einer Alters- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente der Versorgungskasse zu gewährenden monatlichen Gesamt-Ruhebezüge bzw. Gesamt-Invaliditätsbezüge betragen 40 % + soviel Prozent, wie Dienstjahre bis zum Eintritt des Versorgungsfall verflossen sind, höchstens jedoch 70 % des pensionsfähigen Arbeitsentgelts nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen.(…)

§ 5 Zusammensetzung der VersorgungsbezügeErreichen die nachstehenden Leistungen zusammen in der Höhe nicht die erworbenen Gesamtversorgungsansprüche, wird eine Pensionsergänzungszahlung fällig:

Bestandteil der Gesamtversorgungsbezüge sind:

1.1. die Rentenleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung rentenindividuell zu kürzen, so gilt die ungekürzte Rente als Bestandteil der Gesamtversorgungsbezüge (z. B. familienrechtlicher Versorgungsausgleich).

1.2. die Renten aus der freiwilligen Höherversicherung bei Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit für sie ein freiwilliger Firmenzuschuss seitens der A geleistet wurde.(…)

1.6. Renten der Versorgungskasse und die ihnen gleichgestellten sonstigen Versorgungsleistungen.(…)

“Die Bestimmungen des BVW gewähren damit eine Gesamtversorgung. Das Versorgungsniveau setzt sich aus Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung sowie dem Anspruch gegenüber der Pensionskasse, der Versorgungskasse der A VVaG zusammen. Soweit diese Zahlungen zusammengenommen das Versorgungsniveau nicht erreichen, gewähren die Regelungen des BVW eine Direktzusage in Höhe der Lücke zwischen der zugesagten Gesamtversorgung und den Zahlungen aus der Versorgungskasse und der gesetzlichen Renten die sogenannte Pensionsergänzungszahlung. Die Beklagte ist jedoch aufgrund der Regelung im Aufhebungsvertrag der Ansicht, dass kein Gesamtversorgungsanspruch mehr besteht.

Zur Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge ist unter § 6 der Ausführungsbestimmungen des BVW unter der Überschrift “Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse” das folgende geregelt:

Die Gesamtversorgungsbezüge werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst.(Der § 49 AVG ist durch Artikel 1 der §§ 65, 68 des SGB (VI) neu gefasst worden. Die Änderung ist am 01.01.92 in Kraft getreten).

Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu den die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden.

Hält der Vorstand die Veränderungen der Gesamtversorgungsbezüge nach Ziff. 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhörung der Betriebsräte/des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll. Der Beschluss ersetzt die Anpassung gemäß Ziff. 1.(…)”Bei den Bestimmungen des BVW handelt es sich um eine Gesamtbetriebsvereinbarung.Zuletzt vor den streitgegenständlichen Betriebsrentenanpassungen betrugen die betrieblichen Rentenzahlungen an den Kläger im Juni 2015 an Rentenleistungen der Versorgungskasse (sog. VK-Rente) 725,11 € und an Pensionsergänzungszahlung (sog. VOFUE-Rente) 2.400,82 € brutto monatlich (vgl. Anlage B6 zur Klageerwiderung, Bl. 213 d. A.). Die gesetzliche Rente wurde zum 01. Juli 2015 um 2,0972 % angepasst. Die Beklagte passte die Pensionsergänzungszahlung mit Wirkung zum 01. Juli 2015 um 0,5 % auf 2.412,82 € brutto monatlich an. Mit seiner am 04. Juli 2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Anpassung der Pensionsergänzungszahlung und der Rentenleistung der Versorgungskasse zum 01. Juli 2015 in Höhe der Anpassung der gesetzlichen Altersrente auf zusammen 3.190,80 € beantragt und zuletzt den Differenzbetrag zu den Leistungen der Beklagten und der Versorgungskasse – zusammen 3.137,93 € brutto monatlich – in Höhe von 52,87 € brutto monatlich für 12 Monate geltend gemacht.

Zum 01. Juli 2016 wurde die gesetzliche Altersrente angepasst um 4,24512 %. Die Beklagte passte mit Wirkung zum 01. Juli 2016 die Pensionsergänzungszahlung um 0,5 % auf 2.424,88 € brutto monatlich an. Die Rentenleistungen der Versorgungskasse betrugen zu diesem Zeitpunkt 728,81 €. Mit Klageerweiterung, eingegangen beim Arbeitsgericht am 20. Dezember 2016, hat der Kläger die Anpassung der Pensionsergänzungszahlung und der Rentenleistungen der Versorgungskasse um den Anpassungsfaktor der gesetzlichen Altersrente auf zusammen 3.326,41 € begehrt und die Zahlung des Differenzbetrages von 172,72 € brutto monatlich zu den Leistungen der Beklagten und den Rentenleistungen der Versorgungskasse zum 01. Juli 2016 für die Monate Juli bis einschließlich Dezember 2016 beantragt.

Der Vorstand der C Lebensversicherung AG (GEL) und der C Versicherung AG (GEV) haben in Folge der Entscheidung des Vorstandes der C Deutschland AG beschlossen, die in § 6 Ziff. 3 der Ausführungsbestimmungen des BVW normierte Ausnahmeregelung anzuwenden und den Aufsichtsräten der beiden Gesellschaften jeweils zur gemeinsamen Beschlussfassung vorzuschlagen, die zum 01. Juli 2015 zu gewährende Rentenanpassung der Gesamtversorgungsbezüge nicht gemäß der Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 2,1 %, sondern nur in Höhe von 0,5 % zu gewähren. Die Betriebsräte im Konzern wurden vor der Beschlussfassung angehört (vgl. die als Anlage B7 zur Klageerwiderung vorgelegte E-Mail vom 15. Juni 2015 bzw. das als Anlage B7 zur Klageerwiderung vorgelegte Schreiben vom 15. Juni 2015, Bl. 214 – 217 d. A.). Der Gesamtbetriebsrat sowie die Betriebsräte D, E, F, G, H, I, J, K, L, M der Beklagten, der Betriebsrat der Zentrale der ehemaligen A AG und der Konzernbetriebsrat haben Stellungnahmen abgegeben (vgl. die Anlage B8 zur Klageerwiderung, Bl. 218 – 235 d. A.). In der Stellungnahme des Gesamtbetriebsrates heißt es auszugsweise wie folgt:”Nach dem Willen der zum Zeitpunkt der Vereinbarung der betroffenen Regelungen vertragsschließenden Parteien wäre eine Anwendung des § 6 Abs. 3 (BVW) bzw. Abs. 4 (VO 85) beschriebenen Ausnahmefalls nur dann zulässig, wenn das Unternehmen nicht über die wirtschaftliche Fähigkeit verfügen würde, die vertragsgemäßen höheren (in vollem Umfang angepasste) Renten zahlen zu können. Diese Situation ist für die C Versicherungen (2014 herausragendes Geschäftsergebnis mit 236 Mio. € Jahresüberschuss) ganz sicher nicht gegeben.

“Der Vorstand der C Deutschland AG hat im Weiteren beschlossen, den Betriebsräten eine längere Anhörungsfrist zu gewähren. Der Konzernbetriebsrat sollte Gelegenheit erhalten, das Thema “Auf oberster Ebene” ausführlich zu erörtern. Der Vorstand und der Aufsichtsrat haben sodann auf Basis des Vorschlages des Vorstandes im zweiten Schritt gemeinsam die Reduzierung der vertraglichen Anpassung auf 0,5 % zum 01. Juli 2015 beschlossen. Der Beitrag des Vorstandes zur gemeinsamen Beschlussfassung ist am 26. August 2015 erfolgt. Der inhaltlich entsprechende Beschluss des Aufsichtsrates der Beklagten zur gemeinsamen Beschlussfassung ist im Umlaufverfahren mit Ablauf der Rückmeldefrist am 09. Oktober 2015 erfolgt. Die Vorstände der C Versicherung AG und der C Lebensversicherung AG (Beklagte) haben am 20. Juni 2016 (vgl. die Anlage B14 zum Schriftsatz der Beklagten vom 31. Oktober 2016, Bl. 433 d. A.) beschlossen, wie im Jahr 2015 die in § 6 Ziff. 3 der Ausführungsbestimmungen des BVW bzw. § 6 Ziff. 4 der VO 85 normierte Ausnahmeregelung anzuwenden und den Aufsichtsräten der GEV und der GEL zur Beschlussfassung vorzuschlagen, die zum 01. Juli 2016 zu gewährende Rentenanpassung nicht wie grundsätzlich vorgesehen gemäß der Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 4,25 %, sondern nur in Höhe von 0,5 % zu gewähren. Die Betriebsräte im Konzern – der Gesamtbetriebs sowie höchstvorsorglich die örtlichen Betriebsräte der Beklagten – wurden vor der Beschlussfassung angehört und zu diesem Zweck mit der Bitte um Stellungnahme angeschrieben (vgl. E-Mail vom 17. Mai 2016, Anlage B13 zum Schriftsatz der Beklagten vom 29. Dezember 2016 und Schreiben an den Gesamtbetriebsrat vom 13. Mai 2016, Anlage B13 zum Schriftsatz der Beklagten vom 29. Dezember 2016, Bl. 477 – 480 d. A.). Soweit die angehörten Betriebsräte Stellungnahmen abgegeben haben, haben sie die geplante Anpassung kritisiert (vgl. die Stellungnahmen, Anlage B14 zum Schriftsatz der Beklagten vom 29. Dezember 2016, Bl. 486 – 512 d. A.). Die Vorstände und Aufsichtsräte der C Lebensversicherung AG (Beklagte) und der C Versicherung AG haben gemeinsam mit den Aufsichtsräten im zweiten Schritt am 22. Juni 2016 beschlossen, gemeinsam die Reduzierung der vertraglichen Anpassung auf 0,5 % zum 01. Juli 2016 beschlossen (vgl. die Anlage B15 zum Schriftsatz der Beklagten vom 29. Dezember 2016, Bl. 513 – 519 d. A.).Die Beklagte hat behauptet, Grundlage der Beschlussfassungen seien die widrigen Rahmenbedingungen am Markt. Der C Konzern habe auf diese Umstände mit einem Zukunftsprogramm reagiert. Den wesentlichen Baustein dieses Programms des Konzerns bildet das Konzept “Simpler, Smarter, For you (SSY)”, mit dem der Konzern seine Wettbewerbsfähigkeit für die Zukunft sichern wolle. Grundlage des SSY-Konzept sei ausdrücklich nicht die aktuelle wirtschaftliche Lage des Konzerns oder der Beklagten. Der C Konzern habe sich vielmehr vor dem Hintergrund des schwierigen Marktumfeldes zu einer Neuausrichtung entschieden, solange noch die Möglichkeit bestehe, die Zukunft des Konzerns aktiv zu gestalten. Das SSY-Konzept sei daher zwar von wirtschaftlichen Erwägungen geprägt, aber nicht auf eine aktuelle wirtschaftliche Zwangslage zurückzuführen.Das schwierige Marktumfeld sei geprägt durch eine historische Niedrigzinsphase. Mit der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise sei es für Versicherer, insbesondere Lebensversicherer immer schwieriger, das Geld ihrer Kunden lukrativ anzulegen. Die Beklagte sei im Zeitpunkt der Anpassungsprüfungen davon ausgegangen, dass sich das Wachstum im Versicherungsmarkt 2015 bzw. 2016 abschwächen wird. Hinzutreten würde die demografische Entwicklung. Der C Konzern als Versicherungskonzern müsse größere Risiken tragen, namentlich das sog. Langlebigkeitsrisiko. Zudem stelle auch der zunehmende regulatorische Druck eine Herausforderung dar, insbesondere durch das Lebensversicherungsreformgesetz und Solvency II.

Die Neuausrichtung des C Konzerns und der Beklagten gemäß dem SSY-Konzept solle die zukünftige Wettbewerbsfähigkeit der Beklagten sichern. C biete im Kreise der 10 größten Anbieter auf dem Lebensversicherungsmarkt derzeit nur noch die geringste Überschussbeteiligung bei Lebensversicherungsprodukten. Als Folge des Marktdruckes sei es zu einem konzernweiten Einstellungsstopp und zu massivem Personalabbau gekommen. Im Deutschen C Konzern hätten allein im Jahr 2016 ca. 1135 Personen den Konzern bei einem Mitarbeiterbestand von ca. 13000 Personen verlassen. Davon entfielen ca. 35 Austritte auf die Beklagte und ca. 509 Austritte auf die C Versicherung AG. Dazu sei angemerkt, dass in der Zwischenzeit weder die C Versicherung AG noch die Beklagte aktives Personal aufweise, da der gesamte aktive Mitarbeiterbestand im Rahmen des SSY-Konzepts auf die C Deutschland AG übergegangen sei. Allein im Zuge des SSY-Konzepts seien bislang ca. 442 Aufhebungsverträge, Altersteilzeitvereinbarungen und Vereinbarungen zum sog. “Überbrückungsmodell” unterzeichnet worden. Dabei ca. 111 bei der C Versicherung AG und ca. 50 bei der Beklagten. Des Weiteren gebe es im Konzern verschiedene weitere Sparprogramme zur Kostenreduzierung (Raumverknappung, Betriebsübergänge, Spesenreduzierungsprogramme, Reduzierung der Altersversorgung auf Führungsebene).

Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger, beginnend ab dem 01. Januar 2017 über den Betrag von 3.153,69 € brutto hinaus, jeweils zum 1. eines Monats einen Betrag in Höhe von 172,72 € brutto zu zahlen und die begehrten Differenzbeträge in Höhe von 634,44 € brutto und in Höhe von 1.036,32 € brutto zu leisten. Es hat angenommen, dass die Regelung in § 6 Ziff. 3 Ausführungsbestimmungen BVW nicht den Anforderungen an eine hinreichende Bestimmtheit genügt, weil der Regelung nicht entnommen werden könne, was mit dem Begriff “vertretbar” gemeint ist. Zwar wäre es denkbar, für den Begriff “vertretbar” in Ziff. 3 des § 6 Ausführungsbestimmungen BVW heranzuziehen, das § 6 Ausführungsbestimmungen BVW überschrieben ist mit “Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge an veränderte, wirtschaftliche Verhältnisse” und daher den wirtschaftlichen Verhältnissen bei der Prüfung der Vertretbarkeit eine zentrale Rolle zukommen könne. Dies führe jedoch auch nicht zu einer hinreichenden Bestimmtheit der Regelung. Vielmehr sei weder bestimmt noch bestimmbar, in welcher Weise und in welchem Umfang sich wirtschaftliche Verhältnisse geändert haben müssen, um von § 6 Ziff. 1 Ausführungsbestimmungen BVW abzuweichen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien, der dort gestellten Anträge sowie der Erwägungen des Arbeitsgerichtes im Weiteren wird auf die angegriffene Entscheidung Bezug genommen.

Gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes hat die Beklagte innerhalb der zu Protokoll der Berufungsverhandlung vom 22. November 2017 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt. Die Beklagte meint zunächst, dass die Anpassungsregelung mitbestimmungsfrei formell wirksam sei.Entgegen der angegriffenen Entscheidung seien aber auch die materiellen Voraussetzungen gemäß § 6 Ziff. 3 Ausführungsbestimmungen BVW erfüllt. Sogar bei Anwendung der Maßstäbe der Rechtsprechung für Eingriffe in laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung würden die Entscheidungen der Beklagten billigem Ermessen entsprechen. Diese müssten den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes entsprechen, wobei die Anforderungen an die Rechtfertigungsgründe von der Schwere des Eingriffs abhängen. Der erforderliche sachliche Grund für eine Ausnahme von der Anpassungsregelung gemäß § 6 Ziff. 3 Ausführungsbestimmungen BVW müsse nicht zwingend ein wirtschaftlicher Grund sein. Eine Anlehnung an die Vorschrift des § 16 BetrAVG sei in § 6 Ausführungsbestimmungen BVW nicht geregelt. Etwas anderes ergäbe sich entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichtes auch nicht aus der Überschrift des § 6 Ausführungsbestimmungen BVW. Aus der Überschrift gehe insbesondere nichts dazu hervor, dass die veränderten “wirtschaftlichen Verhältnisse” bei der Beklagten vorliegen müssten, damit diese eine Anpassung vornehmen könne. Das Arbeitsgericht gehe davon zunächst auch nicht aus, indem es ausführe, dass § 6 Ziff. 1 Ausführungsbestimmungen BVW eine “Anpassungsautomatik” vorsehe. Vielmehr bringe die Überschrift zu § 6 Ausführungsbestimmungen BVW nur zum Ausdruck, dass die vorgesehene Rentenanpassung einer Veränderung der gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen geschuldet ist. Ein solcher Grund für die teilweise ausgesetzte Anpassung könne auch in einem Programm für die zukunftsfähige Ausrichtung des Unternehmens liegen. Die Beklagte habe willkürfreie, nachvollziehbare und anerkennenswerte Gründe für ihre Entscheidung. Die Entscheidung der Beklagten entspräche entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichtes auch billigem Ermessen. Das Bundesarbeitsgericht erkenne im Recht der betrieblichen Altersversorgung an, dass eine gleichmäßige und gerechte Belastung von aktiver Belegschaft und Betriebsrentnern zu erfolgen habe. Die aktive Belegschaft leiste bereits einen erheblichen Beitrag und werde das über weitere Jahre tun. Auch sei die Regelung in § 6 Ziff. 3 Ausführungsbestimmungen BVW hinreichend bestimmt.

Die Beklagte beantragt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Darmstadt vom 23. März 2017 – 10 Ca 151/16 – aufgehoben und die Klage abgewiesen.Der Kläger beantragt,die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beklagte verurteilt wird, beginnend mit dem 01. Juli 2017 über den gezahlten Betrag von 3.261,00 brutto hinaus mindestens je 172,72 € brutto zu zahlen.

Der Kläger macht sich zunächst die Begründung des Arbeitsgerichtes zu Eigen.

Der Kläger bestreitet darüber hinaus, erneut die Anhörung (sämtlicher) Betriebsräte und die (ordnungsgemäße) Beschlussfassung der Beklagten. Er meint, es komme jedoch in den Stellungnahmen der Betriebsratsgremien zum Ausdruck, dass von Ziff. 3 nur Gebrauch gemacht werden sollte, wenn eine wirtschaftliche Notlage vorliegt bzw. gravierende Veränderungen der wirtschaftlichen Unternehmensdaten dies zwingend erforderlich machen. Dies sei auch gemeinsames Verständnis der Betriebsparteien bei Unterzeichnung des BVW gewesen. So sei dies beispielhaft Thema am Rande einer Aufsichtsratssitzung im Januar 1995 gewesen. Nicht zuletzt sei dies dem Gesamtbetriebsrat u. a. in einer Aktennotiz bestätigt worden. Jedenfalls sei “nicht vertretbar” im Sinne von § 6 Ziff. 3 Ausführungsbestimmungen BVW im Sinne von “nicht finanzierbar” auszulegen; wenn die Finanzierbarkeit ausscheide, könne die Beklagte eine andere Entscheidung treffen. Dass vorliegend eine Anpassung der Betriebsrenten gemäß der Anpassung der gesetzlichen Renten zum 01. Juli 2015 bzw. 01. Juli 2016 nicht finanzierbar sei, habe die Beklagte nicht vorgetragen.Der Kläger bestreitet weiter den Vortrag der Beklagten zu den Gründen der unterbliebenen Anpassung im Zusammenhang mit dem vorgetragenen SSY-Konzept. Er meint, die Gründe würden zudem den Konzern und nicht die Beklagte betreffen. Auch das “Neidargument” der Beklagten greife nicht. Kein Mitarbeiter habe auf finanzielle Ansprüche verzichtet und eine Reduzierung der Vergütung oder anderer finanzieller Leistungen hinnehmen müssen.

Der Kläger hält an seinem Vortrag zum Bestehen einer betrieblichen Übung auf Anpassung gemäß § 6 Ziff. 1 Ausführungsbestimmungen BVW fest. Selbst in Zeiten der Weltwirtschaftskrise ab 2007 seien die Rentenanpassungen entsprechend der gesetzlichen Rentenanpassungen erfolgt. Der Kläger hält seinen Vortrag zum Bestehen eines Mitbestimmungsrechtes aufrecht, so dass nach seiner Meinung § 6 Ziff. 3 Ausführungsbestimmungen BVW einen unzulässigen Verzicht des Betriebsrates auf sein Mitbestimmungsrecht darstelle. Die Beklagte lasse bei ihrer Argumentation außer Acht, dass die Betriebsparteien vorliegend mit der Regelung in § 6 Ziff. 1 Ausführungsbestimmungen BVW zu verteilende Mittel für eine über das Gesetz hinausgehende Anpassung zur Verfügung gestellt haben, hinsichtlich derer ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bestehe. Der Kläger meint weiter, die Rechtsgedanken des Bundesarbeitsgerichtes zu den Regelungen des AGB-Rechts seien heranzuziehen. § 6 Ziff. 3 Ausführungsbestimmungen BVW sei sowohl in seine Voraussetzungen als auch in seinen Rechtsfolgen absolut unklar formuliert.Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Darmstadt vom 23. März 2017 – 10 Ca 151/16 – ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 u. 2 lit. b ArbGG). Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden (§ 66 Abs. 1 ArbGG, § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 517, 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig.

Auch in der Sache ist die Berufung der Beklagten begründet. Die Beklagte hat zu Recht gemäß § 6 Ziff. 3 Ausführungsbestimmungen BVW eine von § 6 Ziff. 1 dieser Regelung abweichende Anpassungsentscheidung getroffen. Die Beklagte schuldet dem Kläger über die an ihn geleisteten Zahlungen keine weitere Erhöhung seiner Gesamtversorgungsbezüge. Dabei ist die Klage hinsichtlich der für die Zeit ab dem 01. Juli 2016 verfolgten Ansprüche auf Betriebsrentenanpassung bereits unschlüssig. Der Kläger hat nach § 6 Ziff. 1 der Ausführungsbestimmungen BVW einen Anspruch auf Anpassung seiner Gesamtversorgungsbezüge. Diese sind nicht identisch mit der Anpassung der Pensionsergänzungszahlung und der Rentenleistungen der Versorgungskasse, weil bezogen auf den Zeitpunkt 01. Juli 2016 die Rentenleistungen der Versorgungskasse sich erhöht haben. Unentschieden bleibt, ob dem Kläger ohnehin “nur” ein Anspruch auf Erhöhung der Pensionsergänzungszahlung zusteht.

Die Entscheidungen der Beklagten in den Jahren 2015 und 2016 von der Ausnahmeregelung in § 6 Ziff. 3 Ausführungsbestimmungen BVW Gebrauch zu machen und die Anhebung der Gesamtversorgungsbezüge des Klägers nicht entsprechend der Anpassung der gesetzlichen Altersrente vorzunehmen sind zunächst nicht formal unwirksam. Das Bestreiten des Klägers hinsichtlich der vorherigen Anhörung der Betriebsräte wie in der Regelung vorgesehen ist, ist angesichts der zahlreich vorgelegten Stellungnahmen der Betriebsräte und des Gesamtbetriebsrates unsubstantiiert. Anders als im Rahmen des § 102 BetrVG sind auch vorliegend nicht gesteigerte Anforderung an den Inhalt der Anhörung zu stellen. Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Beklagte im Rahmen der Anhörung ihren Vorschlag für eine vertretbare Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge mitgeteilt hat. Ohne eine solche Mitteilung wäre wohl schwerlich eine Stellungnahme der Betriebsräte möglich. Weiter ist auch das Bestreiten der Beschlussfassungen unsubantiiert. Welche Überlegungen der Vorstand und der Aufsichtsrat ihren Entscheidungen zugrunde gelegt haben, ist ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Die Beklagte hat jedenfalls entsprechend der behaupteten Beschlussbefassungen gehandelt. Ob ihre Entscheidung rechtmäßig ist, haben die Gerichte zu entscheiden. Hinsichtlich der Anpassungsentscheidung zum 01. Juli 2015 gilt im Weiteren auch, dass der gemeinsame Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat nicht verspätet ergangen ist. § 6 Ziff. 3 Ausführungsbestimmungen BVW enthält keine Regelung über den Zeitpunkt, zu dem der abändernde Beschluss ergehen muss, sondern lediglich die Bestimmung, dass der ändernde Beschluss die Anpassung gemäß Ziff. 1 ersetzt. Aus dem in Ziff. 2 genannten Zeitpunkt (Anpassungszeitpunkt der gesetzlichen Renten) kann nicht geschlossen werden, dass der Abänderungsbeschluss vor diesem Zeitpunkt ergehen muss. Für eine solche Auslegung gibt es keine Anhaltspunkte. Die Vorschrift regelt lediglich, dass es einen Beschluss geben muss, nicht wann dieser zu ergehen hat. Das Fehlen einer Regelung zum Beschlusszeitpunkt kann nicht durch Auslegung in ihr Gegenteil verkehrt werden. Der Anpassungsentscheidung ist zeitlich eine natürliche Grenze gesetzt, da der Versorgungsempfänger eine Anpassung erwarten und im Zweifel diesen Anspruch auch gerichtlich durchsetzen wird.Die Regelung des § 6 Ziff. 3 Ausführungsbestimmungen BVW ist auch nicht rechtsunwirksam. Diese Bestimmung enthält keinen unzulässigen Verzicht auf Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates, weil es kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates für Betriebsrentner gibt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei Anpassungen von Betriebsrenten. Diese im Rahmen der gesetzlichen Anpassungspflicht nach § 16 BetrAVG ergangene Rechtsprechung ist auf vertragliche Anpassungen vollübertragbar, da auch hier die Betriebsrentner außerhalb des Betriebes stehen und Interessenkonflikte zwischen aktiver und passiver Belegschaft zu vermeiden sind. Zudem sind die Betriebsrentner auch bei Betriebsratswahlen weder aktiv noch passiv wahlberechtigt, so dass es an einer Legitimation des Betriebsrates zur Mitbestimmung in die Betriebsrentner betreffenden Bereichen fehlt. Es geht auch vorliegend – anders als der Kläger meint – nicht um die Verteilung von Mitteln, die der Arbeitgeber bei Abschluss der BVW zur Verfügung gestellt hat. Im Übrigen überzeugt an dieser Stelle auch die Begründung des Arbeitsgerichtes. Aufgrund der Entscheidung der Beklagten, die Pensionsergänzungszahlung einheitlich für alle Leistungsempfänger um 0,5 % zu erhöhen, findet keine mitbestimmungspflichtige Änderung von Verteilungsgrundsätzen statt. Diese Entscheidung betrifft allein den mitbestimmungsfreien Dotierungsrahmen für die Betriebsrentenanpassung. Die Regelung des § 6 Ziff. 3 Ausführungsbestimmungen BVW ist auch nicht wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot unwirksam. Die Regelung ist dahingehend auszulegen, dass der Vorstand jährlich entscheiden muss, wie die Rentenanpassung zu erfolgen hat. Hält er hierfür eine Anpassung der Renten nach § 6 Ziff. 1 Ausführungsbestimmungen BVW entsprechend der gesetzlichen Rentenerhöhung für vertretbar, ist der Ausgleich bereits definiert. Hält er eine Anpassung entsprechend der gesetzlichen Rentenerhöhung hingegen nicht für vertretbar, muss er mit dem Aufsichtsrat gemeinsam über einen angemessenen Ausgleich entscheiden und diesen definieren. Dabei müssen Vorstand und Aufsichtsrat ihre gemeinsame Entscheidung nach billigem Ermessen treffen. Diese Ermessensentscheidung ist an den von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung aufgestellten Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu messen.Bei den Bestimmungen der BVW handelt es sich um eine Betriebsvereinbarung. Sie ist als Betriebsvereinbarung wie Tarifverträge und Gesetze nach allgemeinen Grundsätzen auszulegen (vgl. BAG 12. April 2011 – 1 AZR 412/09 -). Danach ist zunächst vom Wortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Wortlaut ist der Wille der Betriebsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in der Betriebsvereinbarung seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den Gesamtzusammenhang der Regelung, weil diese Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Betriebsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Betriebsnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte der Betriebsvereinbarung und deren Durchführung ergänzend heranziehen. Auslegungsbedürftig ist in § 6 Ziff. 3 Ausführungsbestimmungen BVW der Begriff “vertretbar”. Synonyme des Begriffs sind laut Duden insbesondere die Begriffe “berechtigt” und “legitim”. Das Bundesarbeitsgericht beschreibt valide Gründe für die Rechtfertigung von Eingriffen in Betriebsrenten z. B. mit der Formel “sachlich vertretbar und nicht willkürlich” (vgl. BAG 18. Februar 2003 – 3 AZR 81/02 -). Der § 6 Ziff. 3 Ausführungsbestimmungen BVW ist folglich nicht zu unbestimmt, weil einer Auslegung zugänglich.Diese Auslegung ergibt jedoch – anders als das Arbeitsgericht meint – nicht, dass nur wirtschaftliche Gründe der Beklagten als vertretbare Gründe eine Abweichung von der Anpassungsregelung des § 6 Ziff. 1 Ausführungsbestimmungen BVW rechtfertigen. Dies lässt sich entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichtes nicht der Überschrift des § 6 Ausführungsbestimmungen BVW entnehmen. Hier ist ausdrücklich nicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten bzw. des Versorgungsschuldners abgestellt. Wenn hier von “wirtschaftlichen Verhältnissen” die Rede ist, dann sind damit die eine Rentenanpassung grundsätzlich erforderlich machenden Veränderungen der gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen, wie eine Steigerung des Einkommens der berufstätigen Bevölkerung und eine Anpassung im Hinblick auf einen Kaufkraftschwund der Betriebsrente gemeint. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Betriebsparteien als vertretbare Gründe nur wirtschaftliche Belange des Unternehmens gemeint haben. Gerade auch im Hinblick darauf, dass die Betriebsparteien in § 12 Ausführungsbestimmungen BVW bei den Widerrufsvorbehalten die wirtschaftliche Lage des Unternehmens als einen Widerrufsgrund aufgeführt haben, ist davon auszugehen, dass sie die entsprechende Formulierung auch in § 6 Ziff. 3 Ausführungsbestimmungen BVW gewählt hätten, wenn dies einem gemeinsamen Verständnis entsprochen hätte. Die Ausführungen des Klägers zu einer Aktennotiz des Gesamtbetriebsrates bzw. zu Gesprächen im Rahmen einer Aufsichtsratssitzung 1995 führen zu keinem anderen Auslegungsergebnis. Sie sind insoweit völlig unsubstantiiert.

Die Abänderung der Anpassungsregel des § 6 Ziff. 1 Ausführungsbestimmungen BVW durch die Beklagte genügt auch den weiteren an sie zu stellenden materiellen Voraussetzungen im Sinne der Regelung des § 6 Ziff. 3 Ausführungsbestimmungen BVW.Kürzungen von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Eintritt des Versorgungsfalles sind nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit nur unter sehr strengen Voraussetzungen möglich. Die bei Einschnitten in Versorgungsrechte zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit hat das Bundesarbeitsgericht durch ein 3-stufiges Prüfungsschema präzisiert (vgl. BAG 18. Juni 2011 – 3 AZR 282/09 -. Den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer sind entsprechende abgestufte, unterschiedlich gewichtige Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüber zu stellen. Der unter der Geltung der bisherigen Ordnung und im Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente Teilbetrag kann hiernach nur noch in seltenen Ausnahmefällen entzogen werden. Das setzt zwingende Gründe voraus. Zuwächse, die sich, wie etwa bei entgehaltsbezogenen Zusagen dienstzeitunabhängig aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, also noch nicht erdiente Zuwachsraten, genügen sachlich proportionale Gründe (BAG 10. November 2015 – 3 AZR 390/14 -). Dieses Schema ist allerdings auf Eingriffe in Versorgungsanwartschaften jedoch nicht auf Eingriffe in laufende Leistungen oder Anpassungsregelungen zugeschnitten (vgl. BAG 18. September 2012 – 3 AZR 431/10 -). Bei Änderungen der Versorgungsregelungen nach Eintritt eines Versorgungsfalls ist nicht dass vom 3. Senat des Bundesarbeitsgerichtes entwickelte 3-stufige Prüfungsraster anzuwenden, sondern auf die zugrundeliegenden Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zurückzugreifen (vgl. BAG 12. Oktober 2004 – 3 AZR 557/03 -). Dabei müssen die vom Arbeitgeber zur Rechtfertigung der Änderung angeführten Gründe umso gewichtiger sein, je schwerwiegender für den Arbeitnehmer die Nachteile sind (vgl. BAG 18. September 2012 – 3 AZR 431/10 -). Der Beschluss der Gremien der Beklagten gemäß § 6 Ziff. 3 Ausführungsbestimmungen BVW muss billigem Ermessen gemäß § 315 BGB entsprechen. Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen sowie deren Änderung verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, dem allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit (vgl. BAG 28. August 2013 – 10 AZR 569/12 -). In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Welche Umstände dies im Einzelnen sind, hängt von der Art der Leistungsbestimmungen ab, die der Berechtigte zu treffen hat (vgl. BAG 08. Dezember 2015 – 3 AZR 441/14 -).Die wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen in der Versicherungsbranche haben sich erheblich verändert. Hierzu gehört die jetzt bereits länger anhaltende Niedrigzinsphase, die Verpflichtung zur Bildung von Zinszusatzreserven, die erweiterten Kapitalisierungsanforderungen durch Solvency II und der Umsetzung des Lebensversicherungsreformgesetzes. Diese Umstände haben die Beklagte zur Umstrukturierung veranlasst, in deren Zuge erhebliche Personalkosten eingespart wurden.

Auch die durchgeführte Umstrukturierung ist ein Umstand, der eine Anpassungsentscheidung vertretbar erscheinen lassen kann. Nicht erforderlich ist, dass sich die von der Beklagten aufgeführten Veränderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen bereits negativ auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten ausgewirkt haben. Ausreichend ist, wenn die Beklagte wegen der notwendigen Umstrukturierung aufgrund der geänderten Rahmenbedingungen am Markt begründet, es sei nicht vertretbar, Einschnitte bei den aktiven Beschäftigten – auch bezüglich der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und der damit einhergehenden Verdichtung der Arbeit – vorzunehmen und die Rentner, die über ein gutes Versorgungsniveau verfügen, hiervon auszunehmen.Anders als der Kläger meint, ist die dabei nicht entscheidend, ob Beschäftigte auf Gehalt verzichten müssen, wobei allerdings auch der Abschluss eines Aufhebungsvertrages bzw. eines Vorruhestandsvertrages zu einem “Gehaltsverzicht” führt bzw. führen kann. Gehaltsverzichte sind darüber hinaus auch allenfalls durch einen Änderungsvertrag auf freiwilliger Basis möglich. Nachteile entstehen der aktiven Belegschaft auch durch eine Änderung des Arbeitsortes in Folge der Verlagerung von Standorten, was zu einem längeren Arbeitsweg führen kann. Nachteile erleidet die aktive Belegschaft auch durch den bei der Beklagten gemäß Vorstandsbeschluss vom 03. Juni 2015 bestehenden Einstellungsstopp (vgl. Anlage B10 zum Schriftsatz der Beklagten vom 18. November 2016, Bl. 237 d. A.). Dies kann zu einer Arbeitsverdichtung für die aktive Belegschaft führen. Es führt ganz sicher auch dazu, dass Beförderungen unterbleiben. Das pauschale Bestreiten des Klägers zu den von der Beklagten vorgetragenen Ursachen und der Umsetzung der Umstrukturierungsmaßnahmen ist nach Dafürhalten des Berufungsgerichtes unsubstantiiert und damit unbeachtlich.

Da die Anpassungsregelung in einer Betriebsvereinbarung enthalten ist, kommt eine Anwendung der AGB-Kontrolle nicht in Betracht (§ 310 Abs. 4 S. 1 BGB). Ebenso scheidet eine Anwendbarkeit der Grundsätze der betrieblichen Übung aus, da vorliegend Rechtsgrundlage der vertraglichen Anpassungsverpflichtung eine Betriebsvereinbarung ist, die Beklagte also erkennbar auf diese Betriebsvereinbarung leistet und keinen darüber hinausgehenden Verpflichtungswillen hat. Die vom Kläger reklamierte betriebliche Übung wurde überdies darauf hinauslaufen, dass die Beklagte einseitig die BVW abgeändert hätte, was rechtlich nicht möglich ist.

Die Beklagte hat auch ausreichend die Belange des Klägers berücksichtigt. Die Anpassung zum 01. Juli 2015 bzw. zum 01. Juli 2016 um 0,5 % gewährleistet, dass dem Kläger der im Zeitraum seit der letzten Betriebsrentenanpassung eingetretene Kaufkraftverlust ersetzt wird. Dies gilt jedenfalls für die Pensionsergänzungsabgabe, aber auch sonst ist nicht ersichtlich, dass mit der Steigerung der Gesamtversorgungsbezüge des Klägers aufgrund der Anpassung der Pensionsergänzungszahlung um 0,5 % bzw. im Jahr 2016 auch aufgrund der Anpassung der Rentenleistung der Versorgungskasse, ein Ausgleich des Kaufkraftverlustes nicht gewährleistet ist. Letztlich kann bei der Überprüfung der Entscheidung der Beklagten grundsätzlich auch die Höhe der Versorgungsleistungen eine Rolle spielen. Dabei soll nicht verkannt werden, dass die Betriebsrente Teile des Arbeitsentgeltes ist, d. h. vom Kläger mit seiner Arbeitsleistung erdient. Mit dieser Begründung würde sich jedoch jeder Eingriff in zugesagte Betriebsrentenversprechen bzw. wie hier in Versprechen der Betriebsrentenanpassung verbieten. Dies ist jedoch nicht Stand der Rechtsprechung.

Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.Die Zulassung der Revision erfolgte wegen grundsätzlicher Bedeutung.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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