LAG Hessen, 23.02.2017 – 9 TaBV 140/16

März 25, 2019

LAG Hessen, 23.02.2017 – 9 TaBV 140/16

Leitsatz:

Unbegründete Anträge der Arbeitgeberin und des Betriebsrats auf Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat.

Handelt der Betriebsratsvorsitzende, ohne dass ein entsprechender Beschluss gefasst wurde, oder gibt er in einer Angelegenheit gar eine dem Beschluss des Betriebsrats widersprechende Erklärung ab, so kann dies eine seinen Ausschluss rechtfertigende grobe Pflichtverletzung darstellen.

Sind solche Alleingänge nicht mehr zu befürchten, weil der Betreffende als Vorsitzender abgewählt worden ist und seine Wiederwahl in der laufenden Amtsperiode ausgeschlossen erscheint, liegt ein Ausschlussgrund im Sinne des § 23 Abs. 1 BetrVG nicht vor.

Ist in einer Sitzungsniederschrift nach § 34 BetrVG die Beschlussfassung des Betriebsrats protokolliert, so ist wegen des diesbezüglichen hohen Beweiswerts eine Beweisaufnahme über einen gleichwohl behaupteten Alleingang des Vorsitzenden nur angezeigt, wenn nach dem Vortrag des Antragstellers der Beweiswert erschüttert bzw. der Vortrag für die Führung des Gegenbeweises geeignet ist.

Tenor:

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 5. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Februar 2016 – 24 BV 183/15 – abgeändert.

Die Anträge der Beteiligten zu 1. und 2. sowie des Beteiligten zu 4. werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über den Ausschluss des Beteiligten zu 5. aus dem Betriebsrat.

Die zu 1. und 2. beteiligten Arbeitgeberinnen sind Reisebusunternehmen. Sie betreiben einen Gemeinschaftsbetrieb, in dem sie mehrere hundert Arbeitnehmer beschäftigen. Der Beteiligte zu 4. ist der für diesen Gemeinschaftsbetrieb gewählte Betriebsrat. Der Beteiligte zu 5. war bis zu seiner – nach Einleitung des vorliegenden Verfahrens erfolgten – Abwahl Vorsitzender des Betriebsrats.

Die Beteiligte zu 1. unterrichtete den Betriebsrat mit Schreiben vom 27. August 2014 (BI. 58 ff. d. A.) darüber, dass die Geschäftsführung infolge des Auslaufens des Mietvertrags in A zum 30. November 2014 die Entscheidung getroffen habe, dass die bislang auf der dort angemieteten Fläche abgestellten Busse künftig am Standort B abgestellt werden mit der Folge, dass die betroffenen sechs Arbeitnehmer, darunter der Beteiligte zu 5., ihren Dienst nunmehr am Standort B aufnehmen und beenden. Sie wies in dem Schreiben darauf hin, dass diese organisatorische Veränderung nach ihrer Auffassung nicht als Versetzung zu qualifizieren sei und sie den Betriebsrat daher, sollte dieser anderer Auffassung sein, nur vorsorglich um dessen Zustimmung zur Veränderung des Ortes der Aufnahme und Beendigung des Dienstes der Mitarbeiter bitte. Am 10. September 2014 fand eine Sitzung des Betriebsrats statt, zu der der Beteiligte zu 5. mit Schreiben vom 8. September 2014 (Bl. 186 d. A.) geladen hatte. In dem Sitzungsprotokoll (Bl. 185 d. A.) ist zu dem Tagesordnungspunkt “Beabsichtigte Versetzung …” vermerkt: “BR seitgegeben bis 29.09.2014”. Mit Schreiben vom 11. und 12. September 2014 (BI. 70 f. d. A.) teilte der Beteiligte zu 5. der Beteiligten zu 1. mit, dass der Betriebsrat vorsorglich beschlossen habe, den Versetzungsanträgen seine Zustimmung zu verweigern. Die Beteiligte zu 1. leitete daraufhin mit Schriftsatz vom 17. September 2014 das bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 19 BV 643/14 geführte Zustimmungsersetzungsverfahren ein. Mit Beschluss vom 5. Februar 2015 stellte das Arbeitsgericht unter Zurückweisung des Zustimmungsersetzungsantrags fest, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung der betreffenden Mitarbeiter vom Dienstort A an den Standort B als erteilt gelte. Zur Begründung führte es aus, dass der Betriebsrat seine Zustimmung nicht fristgerecht verweigert habe und eine Entscheidung über die Anträge möglich sei, obwohl der Betriebsrat auf das diesbezügliche Bestreiten der Arbeitgeberin den Nachweis eines wirksamen Gremienbeschlusses über die Bevollmächtigung des in dem Verfahren in seinem Namen auftretenden Rechtsanwaltes nicht geführt habe.

Gegenstand der Tagesordnung der Sitzung des Betriebsrats vom 10. September 2014 war ausweislich des Einladungsschreibens und des Protokolls auch die Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats im Zusammenhang mit sog. MAS-Diensten. In dem Protokoll, das vom Betriebsratsmitglied C unterzeichnet worden ist, heißt es zu diesem Tagesordnungspunkt 6 auszugsweise:

“…D Dienstpläne und Dienst Karte Geändert Worden ohne des BR Zustimmung. Die genannten fälle BR. Leitet Rechtwege ein. Dafür Beschluss.

BR Auftrag gegeben Anwald Beschlus gemacht 8Ja – 0 Nein – 0Enthaltung”.

In einem durch den Beteiligten zu 5. unterzeichneten Beschlusstext vom 10. September 2014 (Bl. 184 d. A.) heißt es:

“Der Betriebsrat beschließt zwei Gerichtsverfahren (ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und ein Hauptsacheantrag) gegen den Arbeitgeber auf Unterlassung von mitbestimmungswidrigen Dienstplänen einzuleiten und die Rechtsanwaltssozietät E mit der außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung des Betriebsrats in dieser Angelegenheit zu beauftragen.”

Im Namen des Betriebsrats wurde mit Schriftsatz vom 12. September 2014 (BI. 48 ff. d. A.) in dem Verfahren, das beim Arbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 22/20 BV 812/06 geführt und in dem ein Teil-Anerkenntnisbeschluss über eine Unterlassungsverpflichtung der Arbeitgeberseite erlassen worden ist, die Festsetzung eines Ordnungsgeldes u. a. gegen die Arbeitgeberinnen in Höhe von EUR 850.000,00 wegen behaupteter Verstöße gegen eine Verpflichtung aus dem Teil-Anerkenntnisbeschluss beantragt. Der Betriebsrat beschloss in seiner Sitzung am 5. November 2014, das Ordnungsgeldverfahren zu beenden und den Antrag zurückzunehmen. Die Antragsrücknahme erfolgte sodann mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2014.

Mit Schreiben vom 19. Februar 2015 (Bl. 192 f. d. A.) hielt die Beteiligte zu 1. dem Beteiligten zu 5. vor, dass es weder für die Einleitung des Ordnungsgeldverfahrens und die Beauftragung eines Anwaltes zur Durchführung des Ordnungsgeldverfahrens einen Beschluss des Betriebsrats gegeben habe noch für die Entscheidung, den Versetzungen der sog. F-Fahrer zu widersprechen und sich im Rahmen des Verfahrens gemäß §§ 99, 100 BetrVG gegen die Vorgehensweise des Arbeitgebers beim Arbeitsgericht zur Wehr zu setzen.

Mit Schriftsatz vom 10. März 2015 haben die Arbeitgeberinnen das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Sie haben behauptet, der Betriebsrat habe in seiner Sitzung am 10. September 2014 keinen Beschluss gefasst, seine Zustimmung zu den Versetzungsanträgen zu verweigern. Der Beteiligte zu 5. habe eigenmächtig Herrn Rechtsanwalt Dr. G mit der Wahrnehmung der Interessen des Betriebsrats beauftragt. Ebenso wenig habe es für die Einleitung des Ordnungsgeldverfahrens einen Beschluss des Betriebsrats gegeben. Der Betriebsrat habe lediglich beschlossen, dass ein Anschreiben im Sinne einer Ermahnung an sie versandt werden solle. Der Beteiligte zu 5. habe jedoch wiederum eigenmächtig Herrn Rechtsanwalt Dr. G mit der Einleitung des Verfahrens beauftragt. Der auf den 10. September 2014 datierte Beschluss mit der Unterschrift des Beteiligten zu 5. über die angebliche Beschlussfassung zur Einleitung zweier Gerichtsverfahren habe überdies bereits vor der Sitzung am 10. September 2014 vorgelegen.

Der Betriebsrat hat behauptet, er habe in seiner Sitzung am 6. Mai 2015 – wie aus dem Sitzungsprotokoll (Bl. 319 d. A.) ersichtlich – mit sechs Ja-Stimmen, einer Enthaltung und einer Nein-Stimme beschlossen, Herrn Rechtsanwalt H zur Vertretung in dem vorliegenden Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht zu beauftragen, einen eigenständigen Antrag auf Ausschluss des Beteiligten zu 5. gemäß § 23 BetrVG zu stellen. Sein Mitglied I habe die Sitzung sogar kurz unterbrochen und sich bei einem Seminarleiter für Betriebsratsseminare informiert, was § 23 BetrVG im Detail bedeute und daraufhin die übrigen Mitglieder sinngemäß gefragt, ob sie den Beteiligten zu 5. wirklich komplett raushaben wollten. Der Beteiligte zu 5. habe nicht nur gegenüber den Arbeitgeberinnen, sondern auch im Verhältnis zu ihm grobe Pflichtverletzungen begangen. Insbesondere habe der Beteiligte zu 5. stets alleine entschieden, welche Themen im Betriebsrat behandelt werden sollten und welche nicht. Zudem sei er im Rahmen von Betriebsratssitzungen wiederholt ausfällig geworden, wenn Betriebsratsmitglieder eine andere Meinung vertreten hätten. Des Weiteren habe er wiederholt versucht, auf die übrigen Betriebsratsmitglieder Einfluss zu nehmen und diese zu unzutreffenden Aussagen zu bewegen – insbesondere durch Unterzeichnung einer vorformulierten Erklärung, wonach nicht sein Ausschluss, sondern nur seine Abwahl als Vorsitzender gewollt gewesen sei -, um diese im Rahmen dieses Verfahrens verwenden zu können. In seiner Sitzung am 10. September 2014 habe er – der Betriebsrat – nicht entschieden, den streitgegenständlichen Versetzungsanträgen die Zustimmung zu verweigern. Sein jetziger Vorsitzender, Herr J, habe darauf hingewiesen, dass es sich um eine individuelle Sache handele. Die Beauftragung von Herrn Rechtsanwalt Dr. G sei gegen den ausdrücklich erklärten Willen des Betriebsrats erfolgt. Am 26. Januar 2015 habe der Beteiligte zu 5. den Zeugen C angerufen und ihn angewiesen, die nicht vorhandenen Beschlüsse bezüglich der Zustimmungsverweigerung nachzuholen und rückzudatieren. Ebenso wenig habe es für die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Einleitung des Ordnungsgeldverfahrens einen Beschluss des Betriebsrats gegeben. In der Sitzung am 10. September 2014 sei lediglich entschieden worden, die Beteiligte zu 1. durch ein Schreiben auf die Einhaltung der Dienstpläne hinzuweisen und zu ermahnen und hierfür einen Rechtsanwalt zu beauftragen.

Die Arbeitgeberinnen und der Betriebsrat haben beantragt,

den Beteiligten zu 5. aus dem bei ihnen gebildeten Betriebsrat auszuschließen.

Der Beteiligte zu 5. hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er hat behauptet, es habe keinen Beschluss des Betriebsrats gegeben, einen eigenständigen Antrag auf seinen Ausschluss zu stellen und Herrn Rechtsanwalt H mit dem Antrag zu beauftragen. Es habe nur ein Anwalt zur Vertretung des Betriebsrats und zum Schutz seiner Mitglieder für den Fall, dass diese vor Gericht als Zeugen aussagen müssten, beauftragt werden sollen. In seiner Sitzung am 10. September 2014 habe der Betriebsrat einstimmig den Beschluss gefasst, zwei Gerichtsverfahren – einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und einen Hauptsacheantrag – gegen die Arbeitgeberin einzuleiten und die Rechtsanwaltssozietät, in der Herr Rechtsanwalt Dr. G tätig ist, mit seiner außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung in dieser Angelegenheit zu beauftragen. In derselben Sitzung habe der Betriebsrat zudem – nach seiner Erinnerung sogar einstimmig – beschlossen, seine Zustimmung zu den Versetzungsanträgen zu verweigern. Am 11. September 2014 habe sodann ein Besprechungstermin zwischen ihm, dem Betriebsratsmitglied C und Herrn Rechtsanwalt Dr. G stattgefunden. Da zu diesem Zeitpunkt noch kein Zustimmungsersetzungsverfahren durch die Arbeitgeberseite eingeleitet worden sei, sei im Hinblick auf seine Urlaubsabwesenheit in der Zeit vom 25. September bis 26. Oktober 2014 vereinbart worden, dass – sobald ein entsprechender Antrag der Arbeitgeberseite vorliege – Herr C einen entsprechenden Beschluss für den Betriebsrat vorbereiten werde. Während seines Urlaubs sei der Antrag auf Zustimmungsersetzung dann im Betriebsratsbüro dem Betriebsrat zugestellt worden. Herr C habe das Empfangsbekenntnis unterschrieben und den Antrag an das Betriebsratsmitglied Herrn I mit der Bitte weitergeleitet, dem Rechtsanwalt Bescheid zu geben. Jedoch habe Herr C weder einen Beauftragungsbeschluss vorbereitet gehabt noch Herrn I darauf hingewiesen, dass ein solcher Beschluss noch fehle. In Unkenntnis des Umstandes, dass ein Beauftragungsbeschluss erforderlich sei, habe Herr I am 10. Oktober 2014 die Rechtsanwaltssozietät, in der Rechtsanwalt Dr. G tätig ist, mit der Vertretung des Betriebsrats in dem Verfahren beauftragt.

Das Arbeitsgericht hat gemäß Beweisbeschlüssen vom 12. Januar 2016 (BI. 364 d. A.) und vom 16. Februar 2016 (BI. 397 f. d. A.) Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen K, I, L, C, M, N, O, P und Q. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Inhalte der Sitzungsprotokolle vom 12. Januar 2016 (BI. 364 ff. d. A.) und 16. Februar 2016 (BI. 574 ff. d. A.) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat den Anträgen durch Beschluss vom 16. Februar 2016 – 24 BV 183/15 – stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest stehe, dass der Betriebsrat in seiner Sitzung am 6. Mai 2015 beschlossen habe, Herrn Rechtsanwalt H zur Vertretung in dem vorliegenden Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht zu beauftragen, einen eigenständigen Antrag auf Ausschluss des Beteiligten zu 5. gemäß § 23 BetrVG zu stellen. Auch der Antrag des Betriebsrats sei daher zulässig. Der Beteiligte zu 5. sei antragsgemäß aus dem Betriebsrat auszuschließen, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer auch fest stehe, dass er seine gesetzlichen Pflichten – sowohl gegenüber den Arbeitgeberinnen als auch gegenüber dem Betriebsrat – grob verletzt habe. Er habe eigenmächtig und ohne legitimierenden Beschluss des Betriebsrats Herrn Rechtsanwalt Dr. G mit der Einleitung des Ordnungsgeldverfahrens gegen die Arbeitgeberinnen beauftragt. Ebenso habe er eigenmächtig und unzutreffend gegenüber der Beteiligten zu 1. behauptet, der Betriebsrat habe beschlossen, den streitgegenständlichen Versetzungsanträgen seine Zustimmung zu verweigern. Der Betriebsrat habe in seiner Sitzung am 10. September 2014 weder beschlossen, ein Ordnungsgeldverfahren gegen die Arbeitgeberinnen einzuleiten, noch seine Zustimmung zu den beabsichtigten Versetzungen der Mitarbeiter R (i. e. der Beteiligte zu 5.), S, T, U, V und W zu verweigern. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seiten 8 ff. des Beschlusses vom 16. Februar 2016 (Bl. 409 ff. d. A.) Bezug genommen.

Der Beschluss wurde dem Beteiligten zu 5. am 25. April 2016 zugestellt. Er hat dagegen mit am 11. Mai 2016 beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 27. Juli 2016 mit an diesem Tag beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

Der Beteiligte zu 5. ist der Auffassung, die Ausführungen des Arbeitsgerichts könnten weder in Bezug auf ihren rechtlichen Grundansatz noch in Bezug auf die Beweiswürdigung überzeugen. Hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrags des Betriebsrats könnten die Ausführungen zur Beweiswürdigung nicht überzeugen, da sie letztlich darauf hinaus liefen, nicht den eindeutigen Aussagen der Zeugen M, Q, O, P und K zu folgen, sondern dem durch den Zeugen C verfassten und durch den Zeugen I lediglich unterzeichneten Protokoll. Hinsichtlich der Begründetheit könnten die Ausführungen nicht überzeugen, da sich das Arbeitsgericht nicht damit auseinandergesetzt habe, ob dem Beteiligten zu 5. angesichts der fehlenden bzw. ungenauen Protokollierung und der sich widersprechenden Zeugenaussagen der in der Sitzung anwesenden Betriebsratsmitglieder überhaupt der Vorwurf vorsätzlichen oder jedenfalls grob fahrlässigen Handelns gemacht werden könne. Es habe offensichtlich unterschiedliche Wahrnehmungen der an der Betriebsratssitzung teilnehmenden Betriebsratsmitglieder gegeben, so dass nicht von einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten ausgegangen werden könne. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum die anders lautenden Bekundungen von Zeugen detailreicher, anschaulicher und lebensnaher gewesen sein sollen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens des Beteiligten zu 5. wird auf die Beschwerdebegründung vom 27. Juli 2016 (Bl. 490 ff. d. A.) Bezug genommen.

Der Beteiligte zu 5. beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Februar 2016 – 24 BV 183/15 – abzuändern und den Antrag auf seinen Ausschluss aus dem bei den Beteiligten zu 1. und 2. gebildeten Betriebsrat zurückzuweisen.

Die Arbeitgeberinnen und der Betriebsrat beantragen,

die Beschwerde des Beteiligten zu 5. zurückzuweisen.

Die Arbeitgeberinnen vertreten unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen die Auffassung, die Ausführungen des Beteiligten zu 5. in der Beschwerdebegründung rechtfertigten keine Änderung der Entscheidung über seinen Ausschluss aus dem Betriebsrat wegen mehrfacher schwerwiegender Verletzung der ihm obliegenden Pflichten. Der Betriebsrat habe beschlossen, einen eigenen Antrag auf Ausschluss des Beteiligten zu 5. aus dem Betriebsrat zu stellen. Dem Beteiligten zu 5. sei es nicht gelungen, den hohen Beweiswert des Protokolls der Sitzung des Betriebsrats vom 6. Mai 2015 zu erschüttern, da die Zeugen – wie vom Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt – die inhaltliche Richtigkeit des Protokolls bestätigt hätten. Auch die Ausführungen des Beteiligten zu 5. zur Begründetheit des Amtsenthebungsantrags überzeugten nicht. Es komme darauf an, dass ihm das Verhalten anzurechnen sei. Schuldhaft müsse der Pflichtenverstoß jedoch nicht sein. Selbst wenn ein Verschulden vorausgesetzt würde, sei der Beteiligte zu 5. auszuschließen, da er die Pflichtenverstöße auch schuldhaft begangen habe. Die Argumentation des Beteiligten zu 5. zu einem angeblich nicht vorliegenden Verschulden sei nicht stichhaltig. Er versuche sein Verhalten damit zu rechtfertigen, dass die Beschlusslage unklar gewesen sei. Auch in einem solchen Fall habe er nicht handeln dürfen, da jede Handlung des Betriebsratsvorsitzenden durch einen positiven Beschluss gedeckt sein müsse. Schließlich sei – so meinen die Arbeitgeberinnen weiter – zu berücksichtigen, dass die Argumentation zur Beweiswürdigung in der Beschwerdebegründung wegen des bei Abfassung nicht vorliegenden Wortlauts der Zeugenaussagen zur Unzulässigkeit der Beschwerde führe. Die erst eine Woche vor Ablauf der verlängerten Beschwerdebegründungsfrist beantragte Ergänzung des Protokolls diene dazu, Gründe zur Stützung der Beschwerde nachzuschieben, was rechtlich unzulässig sei.

Der Betriebsrat verteidigt unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen ebenfalls den angegriffenen Beschluss des Arbeitsgerichts. Er behauptet, der Beteiligte zu 5. habe wiederholt, aber erfolglos versucht, im Betriebsrat eine Mehrheit für eine Verweigerung der Zustimmung zu den Versetzungen der Mitarbeiter S, T, U, V, W sowie seiner eigenen Versetzung zu finden. Sein diesbezügliches Interesse sei augenscheinlich von seiner eigenen Betroffenheit von der personellen Maßnahme beeinflusst gewesen. Er sei jedoch wiederholt und so auch durch den zur Klärung dieser Frage extra bemühten Gewerkschaftssekretär darauf hingewiesen worden, dass keine Gründe für eine Zustimmungsverweigerung vorlägen und diese daher zu Unrecht erfolgen würde. Des Weiteren habe der Beteiligte zu 5. wiederholt verweigert, gewünschte Themen auf die Tagesordnung der Betriebsratssitzungen aufzunehmen und andere Betriebsratsmitglieder, die eine andere Meinung vertraten, niedergeschrien. Zu berücksichtigen sei ferner, dass er im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens wahrheitswidrig vorgetragen habe, indem er die Hinzuziehung des Gewerkschaftssekretärs im Rahmen einer Betriebsratssitzung bestritten und wiederholt versucht habe, Zeugen zu beeinflussen. Ferner ist auch der Betriebsrat der Ansicht, dass für den Ausschluss nach § 23 Abs. 1 BetrVG eine objektiv grobe, dem Betriebsratsmitglied zurechenbare Pflichtverletzung genüge, ein Verschulden hingegen nicht vorausgesetzt sei. Unabhängig davon habe der Beteiligte zu 5. auch schuldhaft gehandelt. Er, der Betriebsrat, habe – wie das Ergebnis der Beweisaufnahme gezeigt habe – einen wirksamen Beschluss über den Ausschluss des Beteiligten zu 5. aus dem Betriebsrat gefasst. Die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts mit den im Ergebnis festgestellten groben, objektiv erheblichen und schwerwiegenden Pflichtverletzungen sei nicht zu beanstanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens der Arbeitgeberinnen und des Betriebsrats wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Beschwerdeschriftsätze vom 2. September 2016 (Bl. 516 ff. d. A.) und vom 27. September 2016 (Bl. 541 ff.) verwiesen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 23. Februar 2017 Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 5. ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist, §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1, 89 Abs. 1 und 2 ArbGG. Insbesondere liegt eine ausreichende Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Beschluss des Arbeitsgerichts gemäß § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG vor. Dass das um die Aussagen der Zeugen ergänzte Sitzungsprotokoll des Arbeitsgerichts im Zeitpunkt der Begründung der Beschwerde noch nicht vorlag, ist insoweit unerheblich. Entscheidend ist, dass die Beschwerdebegründung im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses und insbesondere die durch das Arbeitsgericht in Auseinandersetzung mit den einzelnen Zeugenaussagen vorgenommene Beweiswürdigung eingeht. Von einer Argumentation ins Blaue wegen der im betreffenden Zeitpunkt nicht im Wortlaut vorliegenden Zeugenaussagen kann daher keine Rede sein.

2. In der Sache hat die Beschwerde Erfolg. Die Anträge der Arbeitgeberinnen und des Betriebsrats auf Ausschluss des Beteiligten zu 5. aus dem Betriebsrat sind unbegründet, da kein Ausschlussgrund gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gegeben ist.

a) Gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG können mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder auch der Betriebsrat den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Ein den Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat rechtfertigender grober Verstoß gegen gesetzliche Pflichten liegt vor, wenn diese Pflichtverletzung objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend ist. Ein solcher Verstoß ist anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände die weitere Amtsausübung des Betriebsratsmitglieds untragbar erscheint (BAG Beschluss vom 22. Juni 1993 – 1 ABR 62/92 – AP Nr. 22 zu § 23 BetrVG 1972; Hess. LAG Beschluss vom 19. Sept. 2013 – 9 TaBV 225/12 – ; Hess. LAG Beschluss vom 13. Sept. 2012 – 9 TaBV 79/12 – ; Hess. LAG Beschluss vom 9. Juni 2005 – 9 TaBV 186/04 – n.v.; Hess. LAG Beschluss vom 16. Sept. 2004 – 9 TaBV 33/04 -n.v.). Das arbeitsgerichtliche Erkenntnisverfahren nach § 23 Abs. 1 BetrVG ist auf ein zukünftiges Verhalten des Betriebsratsmitglieds, nicht aber auf Sanktionen gegen ihn gerichtet. Das Tatbestandsmerkmal der groben Pflichtverletzung hat für das Verfahren eine ähnliche Bedeutung wie bei negatorischen Klagen die in den materiell-rechtlichen Vorschriften bezeichnete Wiederholungsgefahr und wie bei einer Klage auf künftige Leistungen die Besorgnis der nicht rechtzeitigen Erfüllung. Es stellt also eine Rechtsschutzvoraussetzung dar (BAG Beschluss vom 23. Juni 1992 – 1 ABR 11/92 – AP Nr. 20 zu § 23 BetrVG 1972; Hess. LAG Beschluss vom 19. Sept. 2013 – 9 TaBV 225/12 – aaO.; Hess. LAG Beschluss vom 13. Sept. 2012 – 9 TaBV 79/12 – aaO.; Hess. LAG Beschluss vom 9. Juni 2005 – 9 TaBV 186/04 – n.v.; Hess. LAG Beschluss vom 16. Sept. 2004 – 9 TaBV 33/04 – n.v.).

b) Die dem Beteiligten zu 5. vorgeworfenen Pflichtverletzungen rechtfertigen seinen Ausschluss aus dem Betriebsrat nach Maßgabe der vorgenannten Rechtsgrundsätze nicht.

aa) Das beanstandete eigenmächtige Vorgehen des Beteiligten zu 5. in seiner vormaligen Stellung als Betriebsratsvorsitzender ist zwar als Ausschlussgrund im Sinne des § 23 Abs. 1 BetrVG an sich geeignet. Zu den gesetzlichen Pflichten, deren grobe Verletzung einen Ausschluss aus dem Betriebsrat zur Folge haben können, gehören alle Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz und damit auch solche, die sich aus einer besonderen Stellung innerhalb des Betriebsrats ergeben (vgl. Fitting 28. Aufl. § 23 Rn. 15 mwN.). Als Ausschließungsgrund kommen daher auch grobe Verletzungen betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten in Frage, die das Betriebsratsmitglied in seiner Funktion als Betriebsratsvorsitzender begangen hat (vgl. Hess. LAG Beschluss vom 19. September 2013 – 9 TaBV 225/12 – ; Beschluss vom 11. Dez. 2008 – 9 TaBV 141/08). Dem Betriebsratsvorsitzenden obliegt gemäß § 26 Abs. 2 BetrVG, den Betriebsrat im Rahmen der gefassten Beschlüsse zu vertreten und Erklärungen entgegenzunehmen, die dem Betriebsrat gegenüber abzugeben sind. Er hat – soweit ihm Angelegenheiten wie die Pflicht zur Einberufung der Betriebsratssitzungen nicht gesetzlich in eigener Zuständigkeit zugewiesen sind – lediglich die vom Betriebsrat gefassten Beschlüsse auszuführen und sie nach außen zum Ausdruck zu bringen. Nur ein ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss schafft die Legitimation für die Handlungen und Erklärungen des Betriebsrats und der für ihn tätigen Personen (BAG Beschluss vom 10. Oktober 2007 – 7 ABR 51/06 – Rn. 15, AP Nr. 17 zu § 26 BetrVG 1972). Handelt der Vorsitzende, ohne dass ein entsprechender Beschluss gefasst wurde, oder gibt er in einer Angelegenheit gar eine dem Beschluss des Betriebsrats widersprechende Erklärung ab, so kann dies eine seinen Ausschluss rechtfertigende grobe Pflichtverletzung darstellen (vgl. Fitting 28. Aufl. § 26 Rn. 35).

bb) Gleichwohl rechtfertigen die von den Arbeitgeberinnen behaupteten Pflichtverletzungen des Beteiligten zu 5. seinen Ausschluss aus dem Betriebsrat nicht. Entscheidend ist zum einen, dass er zwischenzeitlich vom Gremium als Betriebsratsvorsitzender abgesetzt worden ist und eine Wiederwahl angesichts des auch vom Betriebsrat verfolgten Ausschlussverlangens jedenfalls in der laufenden Amtszeit ausgeschlossen erscheint. Zum anderen hätte es der Durchführung einer Beweisaufnahme auch deshalb nicht bedurft, weil schon nach dem unstreitigen Teil des Sachverhaltes die weitere Amtsausübung des Beteiligten zu 5. auch unabhängig von seiner Absetzung als Betriebsratsvorsitzender unter Berücksichtigung aller Umstände nicht untragbar erscheint.

(1) Da der Beteiligte zu 5. nur noch einfaches Betriebsratsmitglied ist, sind die sowohl durch die Arbeitgeberseite als auch durch den Betriebsrat gerügten Alleingänge nicht mehr zu befürchten. Maßgeblich ist insoweit nur die laufende Amtsperiode, da der Betriebsrat keine Dauereinrichtung ist bzw. nur für die Dauer seiner Amtszeit gewählt wird (vgl. BAG Beschluss vom 27. Juli 2016 – 7 ABR 14/15 – Rn. 24, NZA 2017, 136 [BAG 27.07.2016 – 7 ABR 14/15]). Auf die Möglichkeit einer Wiederwahl des Beteiligten zu 5. nach der im nächsten Jahr anstehenden Neuwahl des Betriebsrats kann daher nicht abgestellt werden. Die Beschwerdekammer hat bereits in dem von den Arbeitgeberinnen angestrengten einstweiligen Verfügungsverfahren (Hess. LAG Beschluss vom 6. Oktober 2016 – 9 TaBVGa 201/16 – Rn. 36, ) darauf abgestellt, dass dem Beteiligten zu 5. ein Hinwegsetzen über den vom Gremium gebildeten Willen durch eigenmächtige Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Einleitung hiervon nicht gedeckter gerichtlicher Verfahren oder durch Verlautbarung tatsächlich nicht gefasster Beschlüsse nicht mehr möglich sein dürfte. An diesem Ansatz hält die Kammer weiterhin fest. Maßgeblich hierfür ist, dass § 23 Abs. 1 BetrVG nach den dargestellten Rechtsgrundsätzen keine Sanktion wegen der Amtspflichtverletzung darstellt, sondern auf einen Ausschluss künftiger Amtspflichtverletzungen durch das betreffende Betriebsratsmitglied gerichtet ist. Vor diesem Hintergrund ist auch die dem Beteiligten zu 5. vorgeworfene autoritäre Vorgehensweise als Betriebsratsvorsitzender in Betriebsratssitzungen einschließlich der Nichtberücksichtigung von Tagesordnungspunkten, so er eine solche entgegen § 29 Abs. 3 BetrVG zu verantworten hätte, ausgeschlossen, solange er dieses Amt nicht innehat.

Angesichts des Umstands, dass der Betriebsrat seit mehr als anderthalb Jahren offensichtlich mehrheitlich seinen Ausschluss aus dem Gremium verfolgt, ist seine erneute Wahl zum Vorsitzenden in der laufenden Amtszeit als äußerst unwahrscheinlich einzustufen.

(2) Der Beteiligte zu 5. ist aber auch ungeachtet seiner Abwahl als Vorsitzender des Betriebsrats nicht aus dem Betriebsrat auszuschließen, da die weitere Amtsausübung des Betriebsratsmitglieds unter Berücksichtigung aller Umstände nicht untragbar erscheint und damit kein grober Verstoß angenommen werden kann. Ein eigenmächtiges Vorgehen des Beteiligten zu 5., das einen groben Verstoß im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG begründen könnte, ist weder hinsichtlich des Ordnungsgeldantrags noch hinsichtlich der verweigerten Zustimmung des Gremiums zu den Versetzungen der sog. F-Fahrer und des daraufhin durch die Arbeitgeberin eingeleiteten Beschlussverfahrens festzustellen.

(a) Die Arbeitgeberinnen und der Betriebsrat verweisen im Zusammenhang mit dem eigenen Ausschlussantrag des Betriebsrats zu Recht auf den hohen Beweiswert, der der Sitzungsniederschrift einer Betriebsratssitzung zukommt. Diese ist der gesetzlich vorgesehene und wichtigste Nachweis für die Tatsache einer Beschlussfassung durch den Betriebsrat. Der Dokumentationsfunktion einer Sitzungsniederschrift und dem damit verbundenen Beweiswert steht nicht entgegen, dass die Niederschrift vom Betriebsrat selbst erstellt wird. Der gebotene Schutz gegen mögliche Unrichtigkeiten und Irrtümer bei der Protokollierung ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers dadurch gewahrt, dass diese nicht nur von dem Betriebsratsvorsitzenden, sondern zusätzlich von einem weiteren Betriebsratsmitglied unterzeichnet werden muss (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BetrVG), sie von sämtlichen Mitgliedern eingesehen werden kann (§ 34 Abs. 3 BetrVG) und Einwendungen gegen ihren Inhalt erhoben werden können, die der Niederschrift beizufügen und damit schriftlich dokumentiert sind (§ 34 Abs. 2 Satz 2 BetrVG) (BAG Beschluss vom 30. September 2014 – 1 ABR 32/13 – Rn. 42, 44, AP Nr. 144 zu § 99 BetrVG 1972). Dieser Maßstab ist auch für die Niederschrift der Betriebsratssitzung vom 10. September 2014 anzulegen, in der ausweislich der Tagesordnung und des Protokolls unter dem sechsten Tagesordnungspunkt Verstöße gegen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei Dienstplanänderungen beraten und die Einleitung des Rechtswegs beschlossen wurden. Auf diesem Protokoll fehlt zwar die Unterschrift des Beteiligten zu 5. als damaligen Betriebsratsvorsitzenden. Es wurde jedoch von dem weiteren Betriebsratsmitglied C unterzeichnet, so dass die Richtigkeitsgewähr nicht beeinträchtigt ist bzw. eine Manipulation durch den Beteiligten zu 5. ausscheidet. Wenn hiernach die Einleitung des Rechtswegs wegen Verstößen der Arbeitgeberseite gegen Mitbestimmungsrechte im Zusammenhang mit der Dienstplangestaltung beschlossen wurde, kann auf einen vermeintlich anderen Willen von Betriebsratsmitgliedern nicht abgestellt werden. Der Begriff des Rechtswegs ist insoweit eindeutig. Auch für den juristischen Laien erkennbar ist damit der Weg gemeint, auf dem bei den Gerichten um Rechtsschutz bzw. um eine gerichtliche Entscheidung nachgesucht wird (Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl.).

(b) Angesichts der klaren Beschlusslage bestand insoweit keine Veranlassung im Rahmen einer Beweisaufnahme zu klären, ob die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens bzw. Ordnungsgeldverfahrens oder aber nur eine außergerichtliche Verwarnung der Arbeitgeberseite beschlossen worden ist. Wird aus der Sitzungsniederschrift die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats ersichtlich, bedarf es daher im Regelfall keiner weitergehenden tatsächlichen Darlegungen oder einer darauf gerichteten Durchführung einer Beweisaufnahme. Vielmehr obliegt es dann dem Arbeitgeber, den Beweiswert der Niederschrift zu erschüttern oder unter Beweisantritt einen für die Führung des Gegenbeweises über das (Nicht-)Vorliegen eines wirksamen Betriebsratsbeschlusses geeigneten Vortrag zu halten. Erst einem solchen Vortrag muss das Arbeitsgericht nachgehen (BAG Beschluss vom 30. September 2014 – 1 ABR 32/13 – Rn. 45 mwN., aaO.). Einen derart erheblichen Vortrag haben die Antragsteller nicht gehalten. Dass die Arbeitgeberseite insbesondere über die Höhe des aus ihrer Sicht möglicherweise existenzgefährdenden Ordnungsgeldantrags verärgert war, mag nachvollziehbar sein. Nicht verwunderlich ist ferner, dass sich die von ihr befragten Betriebsratsmitglieder ihrerseits über die Höhe des beantragten Ordnungsgeldes verwundert zeigten und gegenüber einem ggf. solch verärgert nachfragenden Arbeitgebervertreter bekundeten, Derartiges im Gremium nicht beschlossen zu haben. Unzweifelhaft war die Höhe des beantragten Ordnungsgeldes nicht Gegenstand der Beratungen des Betriebsrats.

Offensichtlich wurde sie vielmehr erst nach der Beauftragung des Rechtsanwalts durch den Betriebsratsvorsitzenden auf der Grundlage des Beschlusses über das Beschreiten des Rechtswegs entwickelt. Angesichts dieser Beschlusslage ist unbeachtlich, dass hiernach mehrere Betriebsratsmitglieder meinen, es sei nicht die Anrufung des Gerichts, sondern ein Anhalten der Arbeitgeberseite zur Beachtung der Mitbestimmungsrechte mittels eines Anwaltsschreibens beschlossen worden. Es ergibt sich auch aus dem Vortrag der Antragsteller nicht, dass in der Betriebsratssitzung vom 10. September 2014 über die Alternative der Beauftragung eines Anwalts zum Zwecke der außergerichtlichen Mahnung anstatt oder vor dem Beschreiten des Rechtswegs beraten und abgestimmt worden sein soll. Die Bedeutung und Tragweite der Beschlüsse des Betriebsrats und seiner Rechtsschutzmöglichkeiten mag nicht von jedem Betriebsratsmitglied richtig erfasst werden. Bei ojektiv eindeutiger Beschlusslage sind solche Fehlvorstellungen jedoch unbeachtlich.

(c) Ein Beschluss des Betriebsrats über eine Zustimmungsverweigerung zu der Versetzung der sog. F-Fahrer ist zwar nicht ersichtlich. Er ist insbesondere nicht der Niederschrift der Betriebsratssitzung vom 10. September 2014 zu entnehmen. Gleichwohl begründet das diesbezügliche Vorgehen des Beteiligten zu 5. keinen groben Verstoß, der seinen Ausschluss aus dem Betriebsrat rechtfertigen könnte, da ersichtlich kein eigenmächtiges Handeln bzw. kein Alleingang festzustellen ist. Vielmehr wurden der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats in dem von der Arbeitgeberseite eingeleiteten Zustimmungsersetzungsverfahren während der Urlaubsabwesenheit des Beteiligten zu 5. konsultiert und die ablehnende Haltung des Betriebsrats über die gesamte Dauer des Beschlussverfahrens aufrechterhalten. Unstreitig hat aus dem Kreis des Betriebsrats an den Gerichtsterminen nicht nur der Beteiligte zu 5. teilgenommen. Ferner wurde der Gegenstand dieses Beschlussverfahrens auch in Betriebsratssitzungen thematisiert. Vor diesem Hintergrund der offensichtlich erfolgten Duldung durch den Betriebsrat ist das Vorgehen des Betriebsratsvorsitzenden ohne legitimierenden Beschluss des Gremiums als Pflichtverletzung zu werten, die nicht offensichtlich schwerwiegend ist und daher keinen Ausschlussgrund darstellt.

(d) Schließlich ist der Beteiligte zu 5. entgegen der Rechtsauffassung des Betriebsrats nicht wegen unwahren Vortrags oder wegen des Versuchs der unzulässigen Zeugenbeeinflussung im vorliegenden Verfahren auszuschließen. Die Teilnahme des Gewerkschaftssekretärs an Sitzungen des Betriebsrats im Zusammenhang mit Versetzungen der F-Fahrer ist unstreitig. Soweit diesbezüglich neben der Frage der Versetzungen auch eine Betriebsänderung thematisiert wurde, ist wiederum fraglich, ob die an den Beratungen beteiligten Betriebsratsmitglieder einschließlich des Beteiligten zu 5. die unterschiedlichen Fragestellungen unterschieden haben. Eine unterschiedliche und möglicherweise falsche Darstellung des Gegenstands der Beratungen stellt vor diesem Hintergrund keinen groben Verstoß dar, der einen Ausschluss aus dem Betriebstrat begründet. Ferner ist eine unzulässige Zeugenbeeinflussung nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Die Bitte, die eigene Darstellung schriftlich zu bestätigen ist, solange diese Darstellung nicht erwiesen falsch ist, nicht zu beanstanden.

Die Entscheidung ergeht nach § 2 Abs. 2 GKG kosten- und gebührenfrei.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nach §§ 92 Abs. 1 S. 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG keine gesetzlich begründete Veranlassung, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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