LAG Hessen, 23.10.2014 – 19 Sa 1230/13

April 30, 2019

LAG Hessen, 23.10.2014 – 19 Sa 1230/13

Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 5. September 2013 – 10 Ca 453/13 – wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug noch um Zahlungsansprüche.

Der Kläger war bei der Beklagten zu 1) auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 3. März 2011 wegen dessen Inhalt auf Bl. 5-9 d.A. Bezug genommen wird, ab dem 1. Juni 2011 als Direktor, Designated Sponsoring, beschäftigt. Er war Mitglied des aus insgesamt vier Arbeitnehmern bestehenden Designated Sponsoring-Teams. Neben dem Designated Sponsoring umfasste das Dienstleistungsspektrum der Beklagten zu 1) die Bereiche Institutional Brokerage & Sales, Corporate Finance und über die A AG zudem Investment Research. Der Kläger war, ebenso wie die übrigen Mitglieder des Designated Sponsoring-Teams, in diesen weiteren Bereichen der Beklagten zu 1) tätig.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 20. Februar 2014 (Bl. 700 d.A.) über das Vermögen der Beklagten zu 1) das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger vertritt die Auffassung, sein Arbeitsverhältnis sei am 11. Februar 2013 im Wege eines Betriebsübergangs von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2) übergegangen.

Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Teilurteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 5. September 2013 – 10 Ca 453/13 – gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen (Bl. 493-500 d.A.).

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat – soweit im Berufungsrechtszug noch von Belang – durch vorgenanntes Teilurteil die Klage auf Zahlung von Provision und einer Vertragsstrafe gegen die Beklagte zu 2) abgewiesen. Eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten zu 2) mit der Beklagten zu 1) für die Zahlungsansprüche des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 1) komme nicht in Betracht, da nicht festgestellt werden könne, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) ein Arbeitsverhältnis besteht; am 11. Februar 2013 habe kein Teilbetriebsübergang von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2) stattgefunden. Bei der Beklagten zu 1) habe keine ausreichend abgegrenzte Einheit “Designated Sponsoring” gegeben. In der Gesamtschau reichten die Umstände am und um den 11. Februar 2013 nicht dazu aus, eine Übernahme der wesentlichen sachlichen und immateriellen Betriebsmittel eines unterstellten/angenommenen bestehenden – Betriebsteils von der Beklagten zu 2) zu belegen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf Bl. 500-509 d.A. Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 11. September 2014 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt. Hinsichtlich der von der Beklagten zu 1) eingelegten Berufung ist der Rechtsstreit nach § 240 ZPO unterbrochen.

Der Kläger verfolgt seine Klage auf Verurteilung der Beklagten zu 2) als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1) zur Zahlung von Provision in Höhe von 9.369,95 EUR brutto und einer Vertragsstrafe in Höhe von 50.000,00 EUR brutto jeweils nebst Zinsen an ihn unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Er steht weiterhin auf dem Standpunkt, am 11. Februar 2013 sei sein Arbeitsverhältnis der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2) übergegangen. Die Beklagte zu 2) habe, indem sie mit drei von vier Mitgliedern des Designated Sponsoring Teams neue Arbeitsverhältnisse begründet habe, eine einsatzbereite Gesamtheit, das Designated Sponsoring, übernommen. Die organisatorische Selbstständigkeit des Designated Sponsoring folge u. a. aus dem Internetauftritt, werde durch eine 96seitige Arbeitsanweisungen belegt, folge aus der Bezeichnung als eigener Bereich, folge aus einem eigenen Bonuspool im Rahmen der Provisionsregelung und aus der eigenen Funktion des Designated Sponsoring im Rahmen des Kooperationsvertrages (Bl. 132-152 d.A.) zwischen der Beklagten zu 1) und der B AG.

Der Kläger beantragt,

das Teilurteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 5. September 2013 – Az. 10 Ca 453/13 – teilweise abzuändern und die Beklagte zu 2) als Gesamtschuldnerin mit der Beklagten zu 1) zu verurteilen, an den Kläger eine Provision i. H. v. von 9.369,95 EUR brutto zu zahlen nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2013;

die Beklagte zu 2) als Gesamtschuldnerin mit der Beklagten zu 1) zu verurteilen, an den Kläger eine Vertragsstrafe i. H. v. 50.000,00 EUR brutto zu zahlen nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Mai 2013.

Die Beklagte zu 2) beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie meint, das Designated Sponsoring-Team habe keinen Betriebsteil bei der Beklagten zu 1) gebildet, da eine organisatorische Selbstständigkeit dieses Teams zu keinem Zeitpunkt bestanden habe. Die im Schriftsatz vom 24. Februar 2014 (dort S. 2 und 3 F Bl. 687-688 d.A.) im Einzelnen dargestellten Tätigkeiten führten dazu, dass das Designated Sponsoring-Team nicht auf den namensgebenden Bereich begrenzt gewesen und dadurch auch nicht abgrenzbar sei.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf die Sitzungsniederschrift vom 11. September 2014 (Blatt. 976-977 d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers gegen das am 5. September 2013 verkündete Teilurteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main ist zulässig. Das Rechtsmittel ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft (§§ 64 Abs. 2, 8 Abs. 2 ArbGG). Der Kläger hat es form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 519, 520 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG).

Die Berufung hat jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die vom Kläger gegen die Beklagte zu 2) verfolgten Zahlungsansprüche abgewiesen. Das Berufungsgericht kann daher zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verweisen, denen es folgt und deshalb auf sie gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug nimmt. Im Hinblick auf die Ausführungen des Klägers im zweiten Rechtszug ist nur noch Folgendes auszuführen:

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2) weder einen Anspruch auf Zahlung einer Provision noch auf Zahlung einer Vertragsstrafe. Die geltend gemachten Ansprüche stehen dem Kläger gegen die Beklagte zu 2) aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Die Beklagte ist nicht passivlegitimiert, da zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis besteht. Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten zu 1) ist zu keinem Zeitpunkt im Wege eines Betriebsteilübergangs auf die Beklagte zu 2) übergegangen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, von der abzuweichen kein Anlass besteht, liegt ein Betriebsteilübergang iSv. § 613a Abs. 1 BGB iVm. der Richtlinie 2001/23/EG vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt (vgl. nur EuGH vom 6. März 2014 – C-458/12 [Amatori ua.], NZA 2014, 423-426; BAG vom 22. August 2013 – 8 AZR 521/12, AP Nr. 444 zu § 613a BGB; BAG vom 15. Dezember 2011 – 8 AZR 197/11, AP Nr. 423 zu § 613a BGB). Es muss dabei um eine auf Dauer angelegte Einheit gehen, deren Tätigkeit nicht auf die Ausführung eines bestimmten Vorhabens beschränkt ist. Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und/oder Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (EuGH vom 6. März 2014 – C-458/12 [Amatori ua.], NZA 2014 423-426). Je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden kommt den für das Vorliegen eines Übergangs maßgebenden Kriterien unterschiedliches Gewicht zu (näher EuGH 15. Dezember 2005 – C-232/04 und C-233/04 [Güney-Görres und Demir], AP Nr. 1 zu Richtlinie 2001/23/EG; BAG vom 22. August 2013 – 8 AZR 521/12, AP Nr. 444 zu § 613a BGB). Ohne Bedeutung ist, ob das Eigentum an den eingesetzten Betriebsmitteln übertragen worden ist (vgl. EuGH vom 20. November 2003 – C-340/01 [Abier], AP Nr. 34 zu EUGH Richtlinie Nr. 77/187; BAG vom 11. Dezember 1997 – 8 AZR 426/94, BAGE 87, 296-302).

Dem Übergang eines gesamten Betriebs steht, soweit die Vorrausetzungen des § 613a BGB erfüllt sind, der Übergang eines Betriebsteils gleich. Dies ist unabhängig davon, ob die übergegangene wirtschaftliche Einheit ihre Selbständigkeit innerhalb der Struktur des Erwerbers bewahrt oder nicht (vgl. EuGH vom 6. März 2014 – C-458/12 [Amatori ua.], NZA 2014, 423-426; EuGH vom 12. Februar 2009 – C-466/07 [Klarenberg], AP Nr. 4 zu Richtlinie 2001/23/EG); es genügt, wenn die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehalten und es dem Erwerber derart ermöglicht wird, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (EuGH vom 12. Februar 2009 – C-466/07 [Klarenberg], AP Nr. 4 zu Richtlinie 2001/23/EG; BAG vom 7. April 2011 – 8 AZR 730/09, AP Nr. 406 zu § 613a BGB).

Das Bundesarbeitsgericht geht davon aus, dass die von einem Erwerber übernommene organisierte Gesamtheit von Personen und/oder Sachen bereits beim Veräußerer eine wirtschaftliche Einheit dargestellt und damit die Qualität eines Betriebsteils gehabt haben muss, um die Voraussetzungen des § 613 Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllen zu können. Dazu muss beim bisherigen Betriebs(teil)inhaber eine selbstständige abtrennbare organisatorische Einheit vorgelegen haben, mit welcher innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wird (vgl. BAG vom 13. Oktober 2011 – 8 AZR 455/10, BAGE 139, 309-322; BAG vom 27. Januar 2011 – 8 AZR 326/09, AP Nr 402 zu § 613a BGB; BAG vom 26. August 1999 – 8 AZR 718/98, AP Nr 196 zu § 613a BGB; BAG vom 14. Dezember 2000 – 8 AZR 220/00, ; BAG vom 17. April 2003 -8 AZR 253/02, AP Nr 253 zu § 613a BGB; BAG vom 8. August 2002 -8 AZR 583/01, EzA § 613a BGB Nr 209; BAG vom 18. April 2002 -8 AZR 346/01, AP Nr 232 zu § 613a BGB). Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast gelten die allgemeinen Grundsätze. Der Kläger, der sich auf einen Betriebsteilübergang beruft, ist hierfür darlegungs- und beweisbelastet.

Gemessen hieran hat am 11. Februar 2013 kein Betriebsteilübergang von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2) stattgefunden. Bei dem Designated Sponsoring handelt es sich nicht um einen Betriebsteil im Sinne der zuvor dargestellten Rechtsprechung. Das Designated Sponsoring bildete bei der Beklagten zu 1) keine abgrenzbare organisatorische wirtschaftliche Einheit.

Die Aufgabe eines Designated Sponsors besteht darin, bei unzureichender Liquidität eines Titels diese Liquidität herzustellen, um so regelmäßig aktuelle Kauf- und Verkaufspreise vorlegen zu können. Dazu müssen die Designated Sponsors dann, wenn zu wenig Handelsvolumen besteht, Aktien des entsprechenden Unternehmens regelmäßig selbst kaufen oder verkaufen. Zwar mag hierin ein eigener Teilzweck innerhalb des verfolgten betrieblichen Gesamtzwecks der Beklagten zu 1) gesehen werden können, denn die Beklagte zu 1) bot Dienstleistungen für das Investment Banking und für den Aktienhandel für deutsche und internationale Investoren an. Die Erfüllung eines betrieblichen Teilzwecks ist jedoch nur eine der Voraussetzungen für die Annahme eines Betriebsteils und kann das Fehlen einer abgrenzbaren organisatorischen Einheit nicht ersetzen.

Eine abgrenzbare organisatorische Einheit fehlt, weil die vier Mitglieder, aus den das Designated-Sponsoring Team bei der Beklagten zu 1) bestanden hat, nicht nur Leistungen aus dem Designated-Sponsoring Bereich erbracht haben, sondern ebenso wie andere Mitarbeiter der Beklagten Tätigkeiten in den weiteren Dienstleistungssegmente der Beklagten leisteten. Die Beklagte bot neben dem Bereich Designated Sponsoring Dienstleistungen auch in den Bereichen “Institutional Brokerage & Sales”, “Corporate Finance” und über ein weiteres Unternehmen ihrer Finanzgruppe, die A GmbH, zudem “Investment Research” Leistungen an. In sämtlichen Bereichen hat der Kläger gearbeitet, ebenso wie die übrigen Mitarbeiter im Designated Sponsoring-Teams der Beklagten zu 1). Damit handelt es sich bei dem Designated Sponsoring Bereich mit seinen vier Mitarbeitern nicht um eine selbstständige, abtrennbare organisatorische Einheit. Denn die Mitarbeiter im Designated Sponsoring-Team der Beklagten zu 1) haben außer ihrer Tätigkeit im Designated Sposoring auch Handel und Akquise von Research Mandaten neben dem Handel und Corporate Finance-Mandaten betrieben. Die Bezeichnung als Designated-Sponsoring dient damit lediglich der Beschreibung einer von mehreren Dienstleistungen, die die Beklagte zu 1) neben Institutional Brokerage & Sales, Corporate Finance und Investment Research angeboten hat.

Nichts anderes folgt aus den im Berufungsrechtszug genannten Umständen, die für eine organisatorische Selbstständigkeit des Designated-Sponsoring sprechen sollen. Weder aus dem Internetauftritt mit einem eigenen Abschnitt noch aus einer sechsundneunzigseitigen Arbeitsanweisung folgt, dass es sich bei dem Designated Sponsoring-Team um eine abgrenzbare organisatorische Einheit handelt. Ebenso wenig folgt dies aus der gewählten Bezeichnung, aus dem Vorhandensein von Provisionsregelungen und der Nennung des Designated Sponsoring im Rahmen eines Auslagerungsvertrags. Diese Umstände machen allein den vom Designated Sponsoring-Team verfolgten Teilzweck deutlich. Sie sind nicht dazu geeignet, die Annahme der selbständigen, abtrennbaren organisatorische Einheit zu begründen.

II.

Eine Kostenentscheidung findet nicht statt, da sie dem Schlussurteil vorbehalten ist.

Für die Zulassung der Revision besteht keine gesetzlich begründete Veranlassung (§ 72 Abs. 2 ArbGG).

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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