LAG Hessen, 24.01.2014 – 3 Sa 413/13

Mai 2, 2019

LAG Hessen, 24.01.2014 – 3 Sa 413/13
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 23. Januar 2013 – 10 Ca 319/12 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis in Folge Befristung mit Ablauf des 02. August 2012 geendet hat.
2

Die Klägerin wurde von der Beklagten beginnend mit dem 08. Dezember 2008 auf Basis von insgesamt vier befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt. Die monatliche Bruttovergütung betrug zuletzt 2.524,35 Euro. Während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses wurde die Klägerin von der Beklagten als Fachassistentin in der Eingangszone/Selbstinformationseinrichtung (SIE) eingesetzt, wegen der Einzelheiten der damit verbundenen Aufgaben wird auf Bl. 7 d. A. Bezug genommen.
3

Im Einzelnen gab es folgende Schreiben und schriftliche Vereinbarungen zwischen den Parteien:
4

– Zunächst schlossen sie unter dem 27. November 2008 einen Vertrag wonach die Klägerin für die Zeit vom 08. Dezember 2008 bis 07. Juni 2009 befristet eingestellt wurde, wegen der Einzelheiten der Arbeitszuweisung wird auf Bl. 5 – 8 d. A. Bezug genommen.
5

– Am 15. Mai 2009 schlossen die Parteien für die Zeit vom 08. Juni 2009 bis 31. Dezember 2010 einen befristeten Arbeitsvertrag. In § 2 dieses Vertrages wurde auf den Tarifvertrag für die Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (im Folgenden: TV-BA) und den diesen ergänzende, ändernde oder ersetzende Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung Bezug genommen. Nach § 4 des Vertrages war die Klägerin der Tätigkeitsebene V zugeordnet. In einem Vermerk zum befristeten Arbeitsvertrag vom 15. Mai 2009 heißt es unter anderem, dass die Klägerin nach § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG befristet beschäftigt sei und als Grund wurde Haushaltsbefristung genannt, wegen der Einzelheiten der Vereinbarungen wird auf Bl. 9 – 13 Bezug genommen.
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– Am 06. Dezember 2010 vereinbarten die Parteien ein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis für die Zeit vom 01. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011. In einem Vermerk vom 06. Dezember 2010, der auch von der Klägerin unterzeichnet wurde, wird zum Befristungsgrund auf § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG (Vertretung) Bezug genommen. In einem Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 25. November 2010, welches mit „Geschäftsverteilung“ überschrieben ist, heißt es unter anderem:
7

„Mit Wirkung vom 01. Januar 2011 übertrage ich Ihnen für die Zeit bis zum 31. Dezember 2011 folgende Tätigkeit:
8

Fachassistentin in der Eingangszone/Selbstinformationseinrichtung (SIE) in der A“, wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages, des Vermerks und des Geschäftsverteilungsschreibens wird auf Bl. 14 – 18 d. A. Bezug genommen.
9

– Mit Schreiben ihres damaligen Prozessbevollmächtigten vom 07. Dezember 2011 vertrat die Klägerin die Rechtsauffassung, dass die Befristung ihres Arbeitsvertrages unzulässig sein dürfte und beantragte, sie in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen.
10

– Am 14. Dezember 2011 schlossen die Parteien einen weiteren schriftlichen befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 01. Januar 2012 bis 02. August 2012. Dabei hat die Klägerin den Vertrag mit folgendem Zusatz: „Meine Unterschrift erfolgt unter Vorbehalt auf gegebenenfalls rechtliche Ansprüche auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag oder auf andere rechtliche Ansprüche gegen den Arbeitgeber“ unterzeichnet. Den gleichen Zusatz enthielt der von der Klägerin unter dem Datum des 14. Dezember 2011 unterzeichnete Vermerk zum befristeten Arbeitsvertrag. Darin wird zum Befristungsgrund § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG– Vertretung Elternzeit Frau B angegeben. In einem Schreiben der Beklagten an die Klägerin ebenfalls vom 14. Dezember 2011, welches mit „Geschäftsverteilung“ überschrieben ist, wird der Klägerin wiederum für den Zeitraum der Befristung die Tätigkeit als Fachassistentin in der Eingangszone/Selbstinformationseinrichtung (SIE) der A übertragen. Auch unter diesem Schreiben der Beklagten hat die Klägerin den Vorbehalt formuliert, wegen der Einzelheiten des Arbeitsvertrages, des Vermerks und des Schreibens zur Geschäftsverteilung wird auf Bl. 21 – 25 d. A. Bezug genommen.
11

Einen der Klägerin von der Beklagten für Zeit ab 03. August 2012 angebotenen weiteren befristeten Arbeitsvertrag hat die Klägerin im Ergebnis nicht unterzeichnet, nachdem die Beklagte eine erneute Unterzeichnung des angebotenen Vertrages unter Vorbehalt durch die Klägerin abgelehnt hat.
12

Frau B hat in der Zeit vom 29. September 2010 bis 02. August 2012 Elternzeit in Anspruch genommen. Sie hat vor und nach der Elternzeit im Team 111 der Beklagten in der Eingangszone der A gearbeitet. Sie wurde zunächst in der Zeit vom 29. September bis 31. Dezember 2010 durch andere Mitarbeiter der Beklagten aus ihrem Team vertreten.
13

Für die Dauer der letzten beiden befristeten Arbeitsverträge vom 06. Dezember 2010 und 14. Dezember 2011 wurde die Klägerin von der Beklagten auf der Stelle der Frau B beschäftigt.
14

Mit ihrer am 24. Juli 2012 beim Arbeitsgericht Offenbach am Main eingegangenen und der Beklagten am 30. Juli 2012 zugestellten Klage hat die Klägerin die Wirksamkeit der Befristung angegriffen.
15

Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhalts, des streitigen Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Offenbach vom 23. Januar 2013 gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen (Seite 2 – 4 des Urteils, Bl. 74 – 76 d. A.).
16

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 23. Januar 2013 die Klage abgewiesen. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass für die Befristung der Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG bestanden habe. Bereits in § 21 Abs. 1 BEEG sei bestimmt, dass ein die Befristung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigender sachlicher Grund gegeben sei, wenn ein Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers unter anderem für die Dauer einer Elternzeit oder für Teile davon eingestellt werde. Die letzte Befristung für die Zeit vom 01. Januar bis 02. August 2012 sei durch den Befristungsgrund der unmittelbaren Vertretung von Frau B gerechtfertigt gewesen. Allein das der Klägerin im Anschluss an die letzte befristete Beschäftigung zunächst eine weitere befristete Tätigkeit angeboten worden sei, stelle die Wirksamkeit der Vertretungsbefristung nicht in Frage. Auch unter Einbeziehung des vorletzten befristeten Arbeitsverhältnisses auf Basis des Vertrages vom 06. Dezember 2010 sei das Arbeitsverhältnis rechtswirksam zum 02. August 2012 befristet. Ausnahmsweise könne hier auch der vorletzte Vertrag auf seine sachliche Rechtfertigung hin geprüft werden, weil die Klägerin den zuletzt geschlossenen Vertrag vom 14. Dezember 2011 lediglich „unter Vorbehalt auf gegebenenfalls rechtliche Ansprüche auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag“ unterzeichnet habe. Damit habe sie den Arbeitsvertrag nicht bedingungslos angenommen, dies gelte nach § 150 Abs. 2 BGB als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte in Kenntnis der Vorbehaltserklärung der Klägerin könne nur so verstanden werden, dass die Beklagte diesen Vorbehalt der Klägerin akzeptiert habe. Gleichwohl habe das Arbeitsgericht keinen Zweifel an den Sachgrund der Vertretung. Auch im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesarbeitsgericht vom 18. Juli 2012 (NZA 2012, 1351 [BAG 18.07.2012 – 7 AZR 443/09] und 1359) sei unter Einbeziehung aller bislang abgeschlossenen befristeten Arbeitsverträge die Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum 2. August 2012 nicht insgesamt missbräuchlich. Weder die Gesamtdauer des befristeten Arbeitsverhältnisses, noch der Wechsel zwischen sachgrundloser und Sachgrundbefristung, noch die zwischenzeitlich erfolgte Haushaltsbefristung würden Indizien für einen institutionellen Rechtsmissbrauch darstellen.
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Gegen dieses Urteil, dass der Klägerin am 6. März 2013 zugestellt worden ist, hat sie mit am 2. April 2013 bei dem hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese, nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf rechtzeitigen Antrag hin, mit am 4. Juni beim hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen Schriftsatz, begründet.
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Die Klägerin rügt weiterhin, dass Arbeitsverhältnis der Parteien bestünde unbefristet fort, weil Sachgründe für die Befristung des Arbeitsverhältnisses nicht vorhanden seien. Eine haushaltsrechtlich gerechtfertigte Befristung sei durch das Bundesarbeitsgericht bereits als unzulässig angesehen worden. Vor dem Hintergrund der Entscheidung des europäischen Gerichtshofs vom 26. Januar 2012 – C – 586/10 – Kücük bestünden Bedenken, ob die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sich im Rahmen der europarechtlichen Vorgaben bewege. In Umsetzung der Entscheidungen des europäischen Gerichtshofes sei eine umfassende Missbrauchskontrolle erforderlich, die nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs, § 242 BGB, vorzunehmen sei. Insoweit beruft sich die Klägerin auf zwei Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Juli 2012 mit den Aktenzeichen 7 AZR 443/09 und 7 AZR 783/10. Sie vertritt die Rechtsaufassung, dass die Befristung unwirksam sei, weil ein dauerhafter Bedarf an der vom befristet beschäftigten Arbeitnehmer erbrachten Arbeitsleistung bestehe. Dies werde bereits durch den Wechsel in den Befristungsgründen zum Ausdruck gebracht habe. Dass die Rechtsprechungsentwicklung nicht am Ende sei, würden die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Januar 2013, zu den Aktenzeichen 7 AZR 661/11 und 7 AZR 662/11 zur Vertretungsbefristung im Falle von Abordnungen zeigen. Die Klägerin habe Frau B zu keinem Zeitpunkt vertreten. Insoweit würden sich lediglich die fraglichen Zeiträume decken. Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung spreche das Angebot der Anschlussbeschäftigung, der Wechsel in den Befristungsgründen seitens der Beklagten und die unveränderte Tätigkeit der Klägerin während der gesamten Befristung für einen institutionellen Rechtsmissbrauch durch die Beklagte.
19

Die Klägerin beantragt,
20

das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach vom 23. Januar 2013 – 10 Ca 319/12 – abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auf Grund der Befristung zum 2. August 2012 nicht beendet worden ist.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
23

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages. Sie vertritt insbesondere die Rechtsauffassung, dass die Befristung des Arbeitsvertrages vom 14. Dezember 2011 durch den sachlichen Grund der vorübergehenden Vertretung der sich damals in Elternzeit befindenden Mitarbeiterin B nach §§ 21 Abs. 1 BEEG, 14 Abs. 1 103 TzBfG gerechtfertigt sei. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 2. August 2012 sei auch dann nicht unwirksam, wenn man auf Grund des von der Klägerin bei Abschluss des letzten Arbeitsvertrages erklärten Vorbehaltes den vorletzten befristeten Arbeitsvertrag vom 6. Dezember 2010 in die Rechtskontrolle miteinbeziehe. Die vereinbarte Befristungsdauer bedürfe keiner gesonderten sachlichen Rechtfertigung. Auch liege kein Fall der Dauervertretung vor. Auch nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs läge im vorliegenden Fall kein Rechtsmissbrauch vor. Es sei unzutreffend, dass die Klägerin zu keinem Zeitpunkt zur vorübergehenden Vertretung für die auf Grund Elternzeit vorübergehend abwesende Mitarbeiterin B eingesetzt worden sei. Beide hätten unstreitig die gleiche Tätigkeit bei der Beklagten ausgeübt.
24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze vom 4. Juni 2013 und 9. Juli 2013 und auf die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2014 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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A. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach vom 23. Januar 2013 ist als Rechtsmittel in einem Rechtsstreit über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft, § 64 Abs. 2 c) ArbGG. Sie ist nach Maßgabe der im Tatbestand mitgeteilten Daten form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden, §§ 66 Abs.1 ArbGG, 519, 520 ZPO und insgesamt zulässig.
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B. In der Sache ist die Berufung jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die rechtzeitig erhobene Befristungskontrollklage zu Recht abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete auf Grund der im letzten Arbeitsvertrag vom 14. Dezember 2011 getroffenen Befristungsabrede mit Ablauf des 2. August 2012. Zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Arbeitsvertrages lag ein sachlicher Grund vor, der die Befristung des Arbeitsverhältnisses nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG rechtfertigte.
27

I. Die im Vertrag der Parteien vom 14. Dezember 2011 vereinbarte Befristung, welche allein die Klägerin angreift, ist nicht bereits nach § 17 Satz 2 TzBfG in Verbindung mit § 7 Abs. 2 KSchG rechtswirksam.
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1. Die Klägerin hat mit der am 24. Juli 2012 beim Arbeitsgericht eingereichten und alsbald zugestellten Klage in zulässiger Weise bereits vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit rechtzeitig iSd. § 17 Satz 1 TzBfG Befristungskontrollklage erhoben. Dies ergibt eine Auslegung des ursprünglich formulierten Klageantrages.
29

Mit der am 24. Juli 2012 bei Gericht eingegangen Klageschrift hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 2. August 2012 hinaus weiterhin fortbesteht. Nach diesem Wortlaut könnte es sich um eine allgemeine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO handeln. Ein allgemeiner Feststellungsantrag im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO wahrt die materiell-rechtliche Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG nicht. Denn ein solcher Antrag genügt den Anforderungen an die ordnungsgemäße Erhebung Befristungskontrollklage nicht (vgl. ausführlich dazu BAG 16. April 2003 –7 AZR 119/02– Rn. 15, AP Nr. 2 zu § 17 TzBfG). Eine Klage ist aber nach § 17 Satz 1 TzBfG rechtzeitig erhoben, wenn aus dem Klageantrag, der Klagebegründung oder sonstigen Umständen bei Klageerhebung zu erkennen ist, dass die Klagepartei geltend machen will, ihr Arbeitsverhältnis habe nicht durch die zu einem bestimmten Zeitpunkt vereinbarte Befristung zu dem in dieser Vereinbarung vorgesehenen Termin geendet (vgl. BAG 16. April 2003 –7 AZR 119/02– Rn. 15, AP Nr. 2 zu § 17 TzBfG).
30

Vorliegend ergibt sich aus der Klagebegründung und der als Anlage beigefügten Abschrift des letzten befristeten Arbeitsvertrages, trotz des nicht an der Formulierung des § 17 Satz 1 TzBfG orientierten Wortlautes des in der Klageschrift angekündigten Antrages, deutlich, dass die Klägerin jedenfalls (auch) die letzte Befristung zur gerichtlichen Überprüfung stellen will. Dieser Intention hat sie mit der klarstellenden Formulierung in der Berufungsverhandlung Rechnung getragen.
31

2. Gegenstand der vorliegenden Befristungskontrollklage ist ausschließlich die letzte zwischen den Parteien getroffene Befristungsabrede im Vertrag vom 14. Dezember 2011.
32

a) Allerdings ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein Arbeitnehmer grundsätzlich nicht daran gehindert, auch frühere Befristungsabreden im Klagewege anzugreifen. Dies setzt allerdings die Wahrung der Drei-Wochen-Frist des § 17 Satz 1 TzBfG auch im Hinblick auf frühere Befristungsabreden voraus (vgl. z.B. BAG 18. Juli 2012 –7 AZR 783/10– Rn. 9, DB 2012, 2643 mit weiteren Nachweisen). Da die Klägerin die früheren Befristungsabreden nicht innerhalb der Drei-Wochen-Frist des § 17 Satz 1 TzBfG gerichtlich angegriffen hat, gelten diese nach § 17 Satz 2 TzBfG, § 7 Halbsatz 3 KSCHG als wirksam (vgl. z.B. BAG 6. Oktober 2010 –7 AZR 397/09– Rn. 13, AP TzBfG §§ 19 Nr. 79, mit weiteren Nachweisen).
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b) Nachdem die Klägerin die früheren Befristungsabreden nicht innerhalb der Drei-Wochen-Frist des § 17 Satz 1 TzBfG im Klageweg angegriffen hat, verhilft ihr auch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 9. März 2011 (7 AZR 728/09, NZA 2011, 911) nicht zum Erfolg. Danach kann sich die Beklagte zur Rechtfertigung befristeter Arbeitsverträge nicht auf den Sachgrund der sogenannten haushaltsrechtlichen Befristung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG berufen. Allerdings waren bereits die letzten beiden befristeten Arbeitsverträge zwischen den Parteien auf den Sachgrund der Vertretung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG gestützt.
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c) Mangels Einhaltung der Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG hinsichtlich der vorangegangen Befristungen kann auch dahin stehen, ob die Parteien der Klägerin bei Abschluss des letzten Vertrages das Recht vorbehalten haben, die zuvor vereinbarte Befristung gerichtlich überprüfen zu lassen. Nur im Fall einer beiderseitigen Vereinbarung (und bei Einhaltung der Klagefrist) wäre nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht die Befristungskontrolle auch für den vorangegangene Vertrag eröffnet (vgl. z.B. BAG 24. August 2011 –7 AZR 228/10– Rn. 50f, NZA 2012, 385).
35

d) Vorliegend ist ausschließlich die letzte zwischen den Parteien vereinbarte Befristung Gegenstand der Klage. Die Beschränkung der Kontrolle auf die zuletzt geschlossene Befristungsabrede schließt es nicht aus, dass bei Prüfung der Rechtswirksamkeit dieser Befristung, insbesondere bei der unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmenden Missbrauchskontrolle, auch die vorangegangen befristeten Verträge zu berücksichtigen sind.
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II. Die mit dem Vertrag vom 14. Dezember 2011 für die Zeit vom 1. Januar bis 2. August 2012 vereinbarte Befristung ist rechtswirksam. Sie ist durch den Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG, § 21 Abs. 1 BEEG sachlich gerechtfertigt.
37

1. Ein zur Befristung eines Arbeitsvertrages erforderlicher sachlicher Grund liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird. Neben dieser allgemeinen Regelung bestimmt § 21 Abs. 1 BEEG, dass ein die Befristung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigender sachlicher Grund gegeben ist, wenn ein Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes laut dem Mutterschutzgesetz, eine Elternzeit, einer auf Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvertraglicher Vereinbarung beruhenden Arbeitsfreistellung zur Betreuung eines Kindes oder für diese Zeiten zusammen oder für Teile davon eingestellt wird. Diese Vorschrift regelt einen Sonderfall der Vertretungsbefristung (vgl. zuletzt BAG Urteile vom 18. Juli 2012 –7 AZR 783/10- Rn. 12 NZA 2012, 1359 [BAG 18.07.2012 – 7 AZR 783/10]; 7 AZR 443/09– Rn. 16, DB 2012, 2813, [BAG 18.07.2012 – 7 AZR 443/09] jeweils mit weiteren Nachweisen).
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Der die Befristung rechtfertigende sachliche Grund liegt in Vertretungsfällen darin, dass der Arbeitgeber bereits zu einem vorrübergehend an der Arbeitsleistung verhinderten Arbeitnehmer in einem Rechtsverhältnis steht und mit der Rückkehr dieses Arbeitnehmers rechnet. Damit besteht an der Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Arbeitnehmer obliegenden Aufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis (vgl. z.B. BAG 16 Januar 2013 –7 AZR 661/11- Rn. 13, NZA 2013, 614, [BAG 16.01.2013 – 7 AZR 661/11] mit weiteren Nachweisen).
39

Der Sachgrund der Vertretung liegt zum einen vor, wenn der befristet zur Vertretung eingestellte Mitarbeiter die vorrübergehend ausfallende Stammkraft unmittelbar vertritt und die von ihr bislang ausgeübten Tätigkeiten erledigt. Dies ist aber nicht notwendige Voraussetzung für eine Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG. Der Vertreter kann auch mit anderen Aufgaben betraut werden, wenn zugleich sichergestellt ist, dass die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers wegen des Arbeitskräftebedarfs erfolgt, der durch die vorübergehende Abwesenheit des zu vertretenden Mitarbeiters entsteht. Fehlt dieser Kausalzusammenhang, ist die Befristung nicht durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt. Werden dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer Aufgaben übertragen, die der vertreten Mitarbeiter nie ausgeübt hat, besteht der erforderliche Kausalzusammenhang nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dann, wenn der Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich in der Lage wäre, den vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer im Falle seiner Anwesenheit die dem Vertreter zugewiesenen Aufgaben zu übertragen. In diesem Fall bedarf es zur Darlegung des Kausalzusammenhangs zwischen der zeitweiligen Arbeitsverhinderung der Stammkraft und der Einstellung der Vertretungskraft, dass der Arbeitgeber bei Vertragsschluss mit dem Vertreter dessen Aufgaben einem oder mehreren vorübergehend abwesenden Beschäftigten nach außen erkennbar gedanklich zuordnet. Dies kann insbesondere durch eine entsprechende Angabe im Arbeitsvertrag geschehen (vgl. zuletzt BAG 18. Juli 2012 –7 AZR 443/09– Rn. 17, DB 2012, 2813, [BAG 18.07.2012 – 7 AZR 443/09] mit weiteren Nachweisen). Nur dann ist gewährleistet, dass die Einstellung des Vertreters auf der Abwesenheit des zu vertretenden Arbeitnehmers beruht.
40

2. Gemessen an diesen vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Rechtsgrundsätzen zur Befristungskontrolle ergibt sich, dass die im Arbeitsvertrag vom 14. Dezember 2011 vereinbarte Befristung zum 02. August 2012 durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt war.
41

Die Klägerin wurde zur unmittelbaren Vertretung der Mitarbeiterin B beschäftigt. Die unbefristet beschäftigte Mitarbeiterin B war während ihrer Elternzeit vom 29. September 2010 bis 02. August 2012 vorübergehend an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert. Damit bestand für diese Mitarbeiterin in der Eingangszone/Selbstinformationseinrichtung (SIE) in der A ein Vertretungsbedarf. Unstreitig wurde die Klägerin für die Dauer der beiden letzten befristeten Arbeitsverträge von Dezember 2010 und 2011 auf der Stelle der Frau B beschäftigt und diese hat am 03. August 2012 nach dem Ende der Elternzeit ihre Tätigkeit bei der Beklagten wieder aufgenommen und zwar als Fachassistentin in der Eingangszone/Selbstinformationseinrichtung (SIE) in der A, den zuvor die Klägerin inne hatte. Damit lag ein Fall der unmittelbaren Stellvertretung vor.
42

a) Soweit die Klägerin mit ihrem Vorbringen, dass sie zu keinem Zeitpunkt zur Vertretung von Frau B eingesetzt worden sei, behaupten will, dass sie nicht die gleichen bzw. identischen Aufgaben ausgeführt habe wie Frau B, steht auch dies dem Sachgrund der Vertretung nicht entgegen.
43

aa) Wird der befristet beschäftigte Arbeitnehmer ausdrücklich für einen abwesenden Stammarbeitnehmer eingestellt und in der gleichen Funktion und in dessen Abteilung beschäftigt, so liegt ein Fall der unmittelbaren Vertretung vor. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass dem Arbeitnehmer vom Vorgesetzten andere gleichwertige Tätigkeiten zugewiesen werden (können), als zuvor dem Vertretenen.
44

bb) Vorliegend wurde die Klägerin unstreitig für die Dauer der beiden letzten befristeten Arbeitsverträge auf der Stelle der Frau B in der Einganszone/Selbstinformationseinrichtung (SIE) in der A beschäftigt. Damit wurde die Klägerin nicht auf einem anderweitigen Arbeitsplatz beschäftigt, sondern auf dem der vorübergehend abwesenden Mitarbeiterin. Damit war die Klägerin in der gleichen Position wie zuvor und danach Frau B tätig. Insoweit gilt es zu beachten, dass die befristete Beschäftigung zur Vertretung eines Arbeitnehmers das Direktionsrecht des Arbeitgebers grundsätzlich unberührt lässt. Es obliegt dem Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer die im Arbeitsvertrag zumeist nur allgemein und rahmenmäßig umschriebene Arbeitsleistung im Wege des Direktionsrechts konkret zuzuweisen. Hiervon hat die Beklagte Gebrauch gemacht.
45

cc) Es bestehen keine Zweifel daran, dass die Beklagte rechtlich und tatsächlich in der Lage wäre Frau B die Tätigkeiten der Klägerin zuzuweisen.
46

b) Soweit die Klägerin mit ihrem Vorbringen, sie sei zu keinem Zeitpunkt zur Vertretung von Frau B eingesetzt worden, bestreiten will, dass ein Fall der unmittelbaren Stellvertretung vorlag, ändert dies an der Wirksamkeit der Vertretungsbefristung nichts. Auch wenn zu Gunsten der Klägerin unterstellt wird, das kein Teil der unmittelbaren Vertretung der in Elternzeit befindlichen Mitarbeiterin B vorlag, so wäre die Vertretung jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der mittelbaren Vertretung gerechtfertigt. Insoweit wäre der nach der Rechtsprechung erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der zeitweiligen Arbeitsverhinderung der Frau B und der Einstellung der Klägerin durch den auch von der Klägerin unterzeichneten „Vermerk zum befristeten Arbeitsvertrag“ vom 14. Dezember 2011 (Bl. 23 d. A.) hergestellt. Damit hat die Beklagte die erforderliche Zuordnung der Arbeitsaufgaben der Klägerin zu der vorübergehend abwesenden Mitarbeitern B bereits bei Abschluss des strittigen befristeten Arbeitsvertrages ausreichend dokumentiert. Damit ist dem Dokumentationserfordernis, dass die Klägerin zur Vertretung der Mitarbeiterin B, die unstreitig vorübergehend ausfiel und am 03. August 2012 ihre Arbeit wieder aufnahm, in jeder Hinsicht genüge getan.
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III. Zutreffend geht das Arbeitsgericht davon aus, dass allein die der Klägerin im Anschluss an die befristete Beschäftigung zunächst angebotene weitere befristete Tätigkeit bis zum 22. Oktober 2012 nicht zur Unwirksamkeit der hier in Frage stehenden Vertretungsbefristung führt. Das Berufungsgericht schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts an und verweist gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf diese (Seite 7 des Urteils, Bl. 79 d. A.).
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IV. Zutreffend geht das Arbeitsgericht weiter davon aus, dass sich die Beklagte unter Berücksichtigung aller im vorliegenden Fall maßgeblichen Umstände einschließlich der Anzahl und Gesamtdauer der in der Vergangenheit mit der Klägerin geschlossenen befristeten Arbeitsverträge nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise, § 242 BGB, auf das Vorliegen eines Sachgrundes berufen hat. Insofern geht das Arbeitsgericht zutreffend davon aus, dass in Folge der durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 26. Januar 2012 (C-586/10- Kücük, AP Richtlinie 99/70/EG Nr. 9) das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung zur Befristungskontrolle dahingehend ergänzt hat, dass die nationalen Gerichte in jedem Einzelfall zu prüfen haben, ob sich der Arbeitgeber in rechtsmissbräuchlicher Weise auf das Vorliegen eines Sachgrundes berufen hat. Dabei erfordert die nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs vorzunehmende Prüfung eine Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles (vgl. BAG Urteile vom 18. Juli 2012 –7 AZR 783/10– Rn. 31 ff, NZA 2012, 1359 [BAG 18.07.2012 – 7 AZR 783/10]; 7 AZR 443/09– Rn. 37 ff, NZA 2012, 1351, [BAG 18.07.2012 – 7 AZR 443/09] jeweils mit weiteren Nachweisen).
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1. Die Berufungskammer macht sich die Entscheidung des Arbeitsgerichts dazu, dass sich die Beklagte nicht rechtsmissbräuchlich auf das Vorliegen eines Sachgrundes berufen hat, zu Eigen und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf sie (Seite 9 – 12 des Urteils, Bl. 81 – 84 d. A.). Die Berufungskammer sieht keine Veranlassung, die abgewogenen und erschöpfenden Ausführungen des Arbeitsgerichts durch weitere rechtliche Erwägungen zu ergänzen.
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2. Auch das zweitinstanzliche Vorbringen ändert an dem gefundenen Ergebnis nichts. Es gibt Anlass zu folgenden Ergänzungen:
51

a) Soweit die Klägerin die Rechtsauffassung vertritt, dass jedenfalls der seinerzeitige Wechsel von der ohnehin unzulässigen Haushaltsbefristung zur angeblichen Vertretungsbefristung das missbräuchliche Verhalten der Beklagten indiziere, vermag sich die Berufungskammer dem nicht anzuschließen. Aus Sicht der Berufungskammer sind Anhaltspunkte dafür, dass der Sachgrund der Vertretung seitens der Beklagten nur vorgeschoben war, weil diese im Anschluss an die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 09. März 2011 (7 AZR 728/09) nicht mehr aus Haushaltsgründen befristen konnte, nicht ersichtlich. Dies gilt aus Sicht der Berufungskammer insbesondere im Hinblick auf den Zeitablauf. Denn das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 09. März 2011 war bei Abschluss der ersten Vertretungsbefristung vom 06. Dezember 2010 noch nicht existent.
52

b) Soweit die Klägerin sich darüber hinaus im Hinblick auf die Unwirksamkeit der Befristung auf die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Januar 2013 (Aktenzeichen 7 AZR 661/11 und 7 AZR 662/11) bezieht, vermag dies ebenfalls nicht zu überzeugen. Beide Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts betreffen Fälle der sogenannten Abordnungsvertretung. In beiden Entscheidungen grenzt das Bundesarbeitsgericht die Fälle des Abordnungsvertretung von den Fällen ab, in denen der Vertretungsbedarf für den Arbeitgeber „fremdbestimmt“ entsteht, weil der Ausfall der Stammkraft – z. B. durch Krankheit, Urlaub und Freistellung – nicht in erster Linie auf einer Entscheidung des Arbeitgebers beruht. Anders als in diesen Fällen der für den Arbeitgeber „fremdbestimmten“ Ausfälle der Stammkraft, hängt in den Fällen der Abordnung die voraussichtliche Rückkehr der Stammkraft regelmäßig nicht nur von Umständen in der Sphäre des Arbeitnehmers ab, sondern ganz maßgeblich auch von Umständen und Entscheidungen, die in der Sphäre des Arbeitgebers liegen (vgl. z. B. BAG 16. Januar 2013 –7 AZR 661/11– Rn. 21 und 22, NZA 2013, 614 [BAG 16.01.2013 – 7 AZR 661/11]). Entsprechend lassen sich die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zur Abordnungsvertretung auf den vorliegenden Sachverhalt des für den Arbeitgeber „fremdbestimmten“ Vertretungsbedarfs nicht übertragen.
53

C. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen, weil ihre Berufung erfolglos geblieben ist, § 97 Abs. 1 ZPO.
54

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, § 72 Abs. 2 ArbGG.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

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