LAG Hessen, 24.06.2014 – 15 Sa 1097/13 erfolglose Stufenklage (Auskunft und Zahlung) eines nachgeordneten Arztes auf Beteiligung an Einnahmen aus wahlärztlichen Leistungen an stationären Patienten im Krankenhaus

Mai 2, 2019

LAG Hessen, 24.06.2014 – 15 Sa 1097/13
erfolglose Stufenklage (Auskunft und Zahlung) eines nachgeordneten Arztes auf Beteiligung an Einnahmen aus wahlärztlichen Leistungen an stationären Patienten im Krankenhaus
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 1. Juli 2013 – 7 Ca 84/13 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
1

Die Parteien streiten im Rahmen einer Stufenklage um die vom Kläger eingeforderte Mitarbeiterbeteiligung in den Jahren 2007 bis 2012 an vom Chefarzt erzielten Einnahmen aus wahlärztlichen Leistungen im voll- und teilstationären Bereich und im Vorfeld dazu um Auskunftsbegehren des Klägers.
2

Die Beklagte betreibt insgesamt 22 Kliniken und auch die Klinik für Anästhesiologie, Intensivmedizin und Schmerztherapie in A. Deren Direktor ist Prof. Dr. B. Dr. B ist als leitender Facharzt der Fachabteilung Anästhesie bei der Beklagten angestellt. Die von ihm erbrachten wahlärztlichen Leistungen rechnet die Beklagte ab. Die auf den an die Patienten gerichteten Rechnungen für wahlärztliche Leistungen angegebenen Bankverbindungen sind entweder diejenige der Beklagten oder diejenige eines Abrechnungsservices, der im Auftrag der Beklagten tätig wird.
3

Die Beklagte schließt mit ihren stationären Patienten Verträge über so genannte ärztliche Wahlleistungen ab. Wegen des Inhalts dieser Verträge wird auf Blatt 84 der Akten verwiesen.
4

Der Kläger ist bei der Beklagten als Oberarzt in der Klinik für Anästhesiologie, Intensivmedizin und Schmerztherapie angestellt. Er hat kein eigenes Liquidationsrecht für wahlärztliche Leistungen stationär in der Klinik aufgenommener Patienten, wirkte aber an der vertraglich vereinbarten Wahlleistungserbringung gegenüber stationären und teilstationären Patienten der Beklagten mit. In der Vergangenheit erhielt er jeweils quartalsweise eine Beteiligung an Einnahmen aus wahlärztlichen Leistungen gezahlt, die stationär untergebrachte Patienten in Anspruch genommen hatten. Der Kläger ist Poolbeauftragter. Er bereitet als solcher die Verteilung der Poolvergütung für die Assistenzärzte für Dr. B vor.
5

Mit Schreiben vom 2. Februar 2007, das auch der Kläger erhalten hat (vgl. Bl. 118 d.A,), teilte die Beklagte unter anderem mit, dass in einigen Einzelarbeitsverträgen geregelt sei, dass sie für das nachgeordnete Personal einen Poolbetrag zur Verfügung stelle, der durch ihre Geschäftsführung jährlich neu festgelegt werde, wobei der jeweilige Vertrag auch die einseitige Festsetzung der Höhe der Poolsummen erlaube. Wegen der Einzelheiten und des genauen Inhalts dieses Schreibens wird auf Blatt 116, 117 der Akten Bezug genommen.
6

Im Jahr 2007 betrug die Poolgeldsumme für die Klinik für Anästhesiologie, Intensivmedizin und Schmerztherapie € 130.321,00, für 2008 betrug sie € 57.408,00, für 2009 betrug sie € 42.090,00, für 2010 betrug sie € 43.050,00 und für 2011 € 40.035,00.
7

Bis einschließlich Juni 2011 erfolgte die Beteiligung an Einnahmen aus wahlärztlichen Leistungen nach einem Punkteschema. Die Beklagte informierte über die „Beteiligung der Mitarbeiter/innen der Anästhesiologie, Intensivmedizin und Schmerztherapie Liquidationsbeteiligung im stationären Bereich“ für das 4. Quartal 2010 und das 1. Quartal 2011 schriftlich am 17. Januar und 14. Juni 2011 (Bl. 94, 95 und 96, 97 d.A.).
8

Mit Schreiben vom 13. Dezember 2011 haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers gegenüber der Beklagten einen Auskunftsanspruch geltend gemacht (Bl. 93 d.A.).
9

Mit Schriftsatz vom 26. März 2012 hat der Kläger Auskunft und Zahlung im Wege der Stufenklage von der Beklagten verlangt. Die Klage ist der Beklagten am 3. April 2012 zugestellt worden. Der Kläger hat die Klage mit Schriftsatz vom 8. März 2013 und im Kammertermin vor der Berufungskammer geändert.
10

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, sein Beteiligungsanspruch am Mitarbeiterfonds ergebe sich aus § 15 HKHG in der jeweils gültigen Fassung aber auch aus betrieblicher Übung. Er hat die Auffassung vertreten, der zwischen Patient und Krankenhaus geschlossene Vertrag über die ärztlichen Wahlleistungen sei ein Dienstverschaffungsvertrag. Daneben komme mit der Aufnahme in das Krankenhaus ein Vertrag zwischen dem gemäß § 4 Abs. 2 GOÄ liquidationsberechtigten Arzt und dem Patienten zustande, der zu den Einkünften dieses Arztes führe. Damit sei die tatbestandliche Voraussetzung des § 15 HKHG erfüllt. Er hat gemeint, die Darlegungs- und Beweislast für ihre Einwendung, wonach Dr. B seine Einkünfte zu 100% an die Beklagte abführe, trage die Beklagte, weil sie damit etwas behaupte, was vom gesetzlichen Regelfall abweiche. Er hat die Auffassung vertreten, sein höchstpersönliches Liquidationsrecht könne Dr. B gar nicht an die Beklagte abtreten. Im Übrigen hat er die Auffassung vertreten, weder der Wortlaut noch die systematische Auslegung oder Sinn und Zweck sowie die historische Auslegung des § 15 HKHG ergebe einen Hinweis darauf, dass die Gelder aus den wahlärztlichen Leistungen dem liquidationsberechtigten Arzt tatsächlich zufließen müssten. Im Übrigen könne eine Vereinbarung zwischen dem liquidationsberechtigten Arzt und seinem Arbeitgeber nicht dazu führen, dass er seine gesetzlichen Beteiligungsrechte an dem Mitarbeiterfonds verliere, denn das führe zu einer Umgehung des § 15 HKHG. Da die Beklagte zudem so viele Wahlleistungen anbiete, die in dieser Vielzahl nur durch die unterstützenden Oberärzte erbracht werden könnten, müsse man von einer Gesamtgläubigerschaft der die Leistung erbringenden Ärzte ausgehen. Jedenfalls mache die Beklagte sich aufgrund der Umgehung der Regelung des § 15 HKHG ihm gegenüber schadenersatzpflichtig. Er müsse so gestellt werden, wie er stehen würde, wenn die Beklagte ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachgekommen wäre. Die Verpflichtung zur Einziehung der anzusammelnden Beträge folge aus § 242 BGB. Von dieser weiche die Beklagte wissentlich ab. Er hat auch gemeint, ein Anspruch bestehe auch aufgrund betrieblicher Übung. Die unterschiedliche Höhe der bisher erfolgten Zahlungen stehe dem Anspruch nicht entgegen. Er hat gemeint, tarifliche Ausschlussfristen fänden keine Anwendung, denn es handele sich nicht um eine Anspruch gegen den Arbeitgeber. Da die Beklagte ihn über die Einzelheiten der Beteiligung bis 2011 im Unklaren gelassen habe, hat er es für treuwidrig gehalten, wenn sie sich gegenüber dem Anspruch aus betrieblicher Übung auf die Ausschlussfristen berufe.
11

Er hat beantragt,

1. ihm Auskunft zu erteilen über die Höhe der im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2011 in der Klinik für Anästhesiologie, Intensivmedizin und Schmerztherapie erzielten Einnahmen aus wahlärztlichen Leistungen im voll- und teilstationären Bereich,

2. ihm Auskunft zu erteilen über die Personen (namentliche Bezeichnung der Ärzte und des nichtärztlichen Personals, hilfsweise Benennung der Anzahl) und deren jeweilige Beschäftigungsdauer, die im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2011 bei der Beklagten in der Klinik für Anästhesiologie, Intensivmedizin und Schmerztherapie als nicht liquidationsberechtigte Ärztinnen und Ärzte einschließlich der Ärztinnen und Ärzte im Praktikum beschäftigt waren und in welcher Höhe diese am Fonds zu beteiligen sind,

3. ihm Auskunft zu erteilen über die Höhe der auf ihn entfallenden Quote an dem an die nachgeordneten Ärztinnen und Ärzte, sowie nichtärztliche Personal zu verteilenden Anteil an den Liquidationserlösen der Klinik für Anästhesiologie, Intensivmedizin und Schmerztherapie im Sinne des Klageantrages zu 1 unter Darlegung des zu ihrer Ermittlung angelegten Maßstabes sowie den maßgebenden Kriterien seiner individuellen Umsetzung bezüglich seiner Person im Vergleich zu den übrigen Berechtigten,

4. erforderlichenfalls die Richtigkeit der Auskunft der Beklagten an Eides statt zu versichern,

5. die Beklagte zu verurteilen, nach Erledigung von Ziffer 1 bis 3 zu verurteilen, an ihn die ihm zustehenden Anteile am Krankenhausfonds zu zahlen, die sich aufgrund der Auskünfte der Beklagten zu Ziffer 1 und 2 ergeben, nebst gesetzlicher Zinsen für den sich jeweils aus den einzelnen Jahren ergebenden Anteil.

12

Hilfsweise zu den Anträgen zu 1 bis 5 hat er beantragt,

6. Die Beklagte wird verurteilt, ihm Auskunft über die zur Bestimmung seiner variablen Mitarbeiterbeteiligung für die Jahre 2007, 2008, 2009, 2010 und 2011 maßgeblichen Faktoren zu erteilen, im Einzelnen über die Höhe der Gesamtbudgets der Klinik der Beklagten in den jeweiligen Jahre 2007 – 2011, in welchem Verhältnis das Budget der Klinik für Anästhesiologie zum Gesamtbudget und zu den Budgets der anderen Abteilungen bei der Beklagten steht, welche Kriterien zur Verteilung des Gesamtbudgets an die verschiedenen medizinischen Abteilungen bei der Beklagten zugrunde lagen, die Personen (namentliche Bezeichnung der Ärzte und des nichtärztlichen Personals, hilfsweise Benennung der Anzahl), die an dem zur Verfügung gestellten Budget der Klinik für Anästhesiologie, Intensivmedizin und Schmerztherapie beteiligt wurden, die maßgeblichen Kriterien, sowie deren Gewichtung zur Verteilung des Budgets innerhalb der Gruppe der beteiligten Personen, sowie Auskunft über seinen sich hieraus ergebenden Beteiligungsanteil,

7. Erforderlichenfalls die Beklagte zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft an Eides statt zu versichern,

8. die Beklagte wird verurteilt, seine sich aus den Auskünften zu Ziffer 6 ergebende variable Mitarbeiterbeteiligung aus den Jahre 2007, 2008, 2009, 2020 und 2011 abzüglich etwaiger bereits gezahlter Anteile zu zahlen, die sich aufgrund der Auskünfte der Beklagten zu Ziffer 6 ergeben, nebst gesetzlicher Zinsen für den sich jeweils aus den einzelnen Jahren ergebenden Anteil.

13

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

14

Sie hat behauptet, Dr. B erziele selbst keine Einnahmen aus wahlärztlichen Leistungen, sondern führe seine Einnahmen vollständig an sie ab. Da sie die Einnahmen erziele, fehle eine tatbestandliche Voraussetzung des § 15 HKHG. Ein höchstpersönliches Abrechnungsrecht existiere nicht für die Chefärzte. Sie hat gemeint, ein Anspruch aus betrieblicher Übung bestehe bereits nicht wegen der jeweils in unterschiedlicher Höhe erfolgten Zahlungen und zudem habe sie klargestellt, dass es sich um eine freiwillige Leistung handele.
15

Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhaltes und des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Kassel vom 1. Juli 2013 – 7 Ca 84/13 – gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen (Bl. 153 – 157 d. A.).
16

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit vorgenanntem Urteil abgewiesen. Es hat angenommen, da dem Kläger ein Zahlungsanspruch nicht zustehe, habe er auch einen Auskunftsanspruch nicht. Der Kläger habe nicht bestritten, dass die Beträge gemäß der seitens Dr. B ausgestellten Rechnungen der Beklagten aufgrund der auf den Rechnungen angegebenen Kontoverbindungen direkt zugeflossen seien. Demgemäß entfalle, weil Dr. B auch kein Arztanteil verbleibe, eine Beteiligung der nachgeordneten Ärzte an dessen Einnahmen gemäß § 15 HKHG. Selbst wenn man von dem streitigen Vortrag des Klägers hinsichtlich eigener Liquidation des Dr. B für wahlärztliche Leistungen ausgehe, sei der Kläger beweisfällig geblieben. Im Übrigen habe die Beklagte eine Auskunft bereits vorprozessual mit Schreiben vom 2. Februar 2007 und schriftsätzlich im Rahmen des Rechtsstreits erteilt, so dass das Auskunftsbegehren auch aus diesem Grund erfüllt sei. Bei den an den Kläger ausgeschütteten Beträgen handele es sich zudem um ein aliud, sodass von einer Umgehung des § 15 HKHG nicht auszugehen sei. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung bestehe wegen der jeweils unterschiedlichen Höhe der dem Kläger gezahlten Beträge nicht. Die Berufsordnung der Ärzte stelle keine Anspruchsgrundlage dar. Auch für einen Anspruch aus einem Vertrag zu Gunsten Dritter sei der Kläger beweisfällig geblieben. Da die Beklagte aus den gehnannten Gründen nicht verpflichtet sei, dem Kläger eine Mitarbeiterbeteiligung zu zahlen, bestehe auch kein Schadenersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt einer Nebenpflichtverletzung. Aufgrund seiner Stellung als Poolbeauftragter habe der Kläger für die Hilfsanträge nicht hinreichend dargelegt, dass ihm die damit eingeforderten Auskünfte nicht bereits zugänglich gewesen seien. Im Übrigen habe die Beklagte im Schriftsatz vom 28. Mai 2013 die begehrte Auskunft teilweise erteilt. Dies gelte auch für das mit dem Antrag zu 8. verfolgte Auskunftsbegehren. Für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung fehle es an den Voraussetzungen des § 260 Abs. 2 BGB.
17

Gegen dieses Urteil hat der Kläger innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 24. Juni 2014 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt.
18

Er hält an seinen Auffassungen fest und rügt, das Arbeitsgericht habe sein Bestreiten mit Nichtwissen hinsichtlich des Zuflusses der gesamten Liquidationseinnahmen aufgrund wahlärztlicher Leistungen durch Dr. B und die nachgeordneten Ärzte unbeachtet gelassen. Er meint im Weiteren nach wie vor, die Beklagte trage die Beweislast für die rechtshindernden Einwendungen. Er habe hinreichend vorgetragen, dass Dr. B in eigenem Namen Rechnungen über wahlärztliche Leistungen stelle und die Beklagte diese kaufmännisch verwalte und verbuche und habe für den alleinigen Zufluss an die Beklagte auf den Vertrag zwischen den Beklagten und Dr. B verwiesen.
19

Der Kläger beantragt unter Rücknahme der Berufung im Übrigen,

1. ihm Auskunft zu erteilen über die Höhe der im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2011 in der Klinik für Anästhesiologie, Intensivmedizin und Schmerztherapie erzielten Einnahmen aus wahlärztlichen Leistungen im voll- und teilstationären Bereich,

2. ihm Auskunft zu erteilen über die Personen (namentliche Bezeichnung der Ärzte, hilfsweise Benennung der Anzahl), die im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2011 bei der Beklagten in der Klinik für Anästhesiologie, Intensivmedizin und Schmerztherapie als nicht liquidationsberechtigte Ärztinnen und Ärzte einschließlich der Ärztinnen und Ärzte im Praktikum beschäftigt waren und in welcher Höhe diese entsprechend der Gewichtung der Kriterien Verantwortung, Leistung, Erfahrung und Dauer der Zugehörigkeit zum Krankenhaus am Fonds zu beteiligen sind,

3. die Richtigkeit der Auskünfte an Eides statt zu versichern,

4. die Beklagte zu verurteilen, nach Erledigung von Ziffer 1. und 2. an ihn die ihm zustehenden Anteile am Krankenhausfonds zu zahlen, die sich aufgrund der Auskünfte der Beklagten zu Ziffer 1. und 2. ergeben abzüglich € 19.312,76 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3. April 2012.

20

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

21

Sie verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts.
22

Zur Ergänzung des Vortrages der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die Berufungsbegründungsschrift (Bl. 199 – 221 d.A.), die Schriftsätze des Klägers vom 28. November 2012 (Bl. 226 – 228 d.A.) und vom 10. Juni 2014 (Bl. 256 – 269 d.A.) sowie die Berufungserwiderung (Bl. 236 – 238 d.A.) im Übrigen auf die Sitzungsniederschrift vom 24. Juni 2014 (Bl. 271, 272 d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
23

Die Berufung des Klägers gegen das am 1. Juli 2013 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Kassel ist zulässig. Das Rechtsmittel ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft, §§ 64 Abs. 2, 8 Abs. 2 ArbGG und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 516, 518, 519 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG.
24

Soweit der Kläger seine Anträge zweitinstanzlich auf die Hinweise des Berufungsgerichts angepasst hat, liegt keine Klageänderung vor. Ein solche wäre im Übrigen sachdienlich und die Voraussetzungen des § 533 Nr. 2 ZPO lägen vor.
25

Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage insgesamt abgewiesen, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Auskunft und hieraus etwa folgende Zahlungen. Über die Stufenklage kann deshalb einheitlich entschieden und die Klage insgesamt abgewiesen werden (BAG 11. November 2013 – 10 AZR 286/13 – Rn. 11; 14. November 2012 – 10 AZR 783/11 – Rn. 61; 28. Juni 2011 – 3 AZR 385/09 – Rn. 16, BAGE 138, 184).
26

Ein Auskunfts- und Zahlungsanspruch besteht nicht gemäß § 15 HKHG.
27

§ 15 HKHG (2002) lautet in der ab. 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2010 gültigen Fassung:

Abgaben aus Liquidationserlösen
(1) Der Krankenhausträger ist berechtigt, aus den Einkünften, die Ärztinnen und Ärzte des Krankenhauses aus wahlärztlicher Tätigkeit erzielen, eine Abgabe zu verlangen, die pauschaliert werden kann. Neben der Erstattung der Kosten, welche durch ärztliche Tätigkeit nach Satz 1 im Krankenhaus verursacht werden, kann der Krankenhausträger einen Vorteilsausgleich verlangen.
(2) Werden im stationären Betrieb von hierzu berechtigten Ärztinnen oder Ärzten des Krankenhauses wahlärztliche Leistungen gesondert berechnet, so sind die anderen Ärztinnen und Ärzte des Krankenhauses wie auch die Ärztinnen und Ärzte im Praktikum an den hieraus erzielten Einnahmen zu beteiligen. Darüber hinaus können nichtärztliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die Beteiligung an den Einnahmen aus wahlärztlichen Leistungen einbezogen werden. Höhe und Umfang der Beteiligung der Ärztinnen und Ärzte im Praktikum werden vom Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt.
(3) Der Krankenhausträger hat die Beteiligung nach Abs. 2 sicherzustellen. Er zieht die abzuführenden Beträge zugunsten eines von ihm einzurichtenden Mitarbeiterfonds ein. An der Verteilung der abzuführenden Einkünfte wirken die begünstigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit.
(4) Die liquidationsberechtigten Ärztinnen und Ärzte haben von ihren nach Abzug der Abgabe an den Krankenhausträger nach Abs. 1 verbleibenden Liquidationseinnahmen im stationären Bereich bis zu 25.600 Euro Abgaben in Höhe von 10 vom Hundert, von mehr als 25.600 Euro bis 127.800 Euro 25 vom Hundert und von den 127.800 Euro übersteigenden Liquidationseinnahmen 40 vom Hundert an den Mitarbeiterfonds abzuführen. Bei der Verteilung der Fondsmittel sind Verantwortung, Leistung, Erfahrung und Dauer der Zugehörigkeit zum Krankenhaus zu berücksichtigen.
(5) Die Durchführung der Abs. 1 bis 4 regelt die für das Gesundheitswesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister durch Rechtsverordnung.“

28

§ 15 HKHG (2010) lautet in der ab. 1. Januar 2011 gültigen Fassung:

Abgaben aus Liquidationserlösen
(1) Der Krankenhausträger ist berechtigt, aus den Einkünften, die Ärztinnen und Ärzte des Krankenhauses aus wahlärztlicher Tätigkeit erzielen, eine Abgabe zu verlangen, die pauschaliert werden kann. Die Abgabe kann neben den Kosten, welche durch die Tätigkeit nach Satz 1 verursacht werden, einen Vorteilsausgleich beinhalten.
(2) Soweit Einkünfte nach Abs. 1 Satz 1 im stationären Bereich erzielt werden, haben die Ärztinnen und Ärzte nach Abzug der Abgabe nach Abs. 1 hiervon
1. 10 vom Hundert von Einkünften bis zu 25 600 Euro,
2. 25 vom Hundert von Einkünften über 25 600 Euro bis 127 800 Euro und
3. 40 vom Hundert von Einkünften über 127 800 Euro
an einen vom Krankenhausträger einzurichtenden Mitarbeiterfonds abzuführen.
(3) An dem Mitarbeiterfonds sind die anderen Ärztinnen und Ärzte zu beteiligen; der Krankenhausträger kann bestimmen, dass nicht ärztliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einbezogen werden. Die Verteilung der Fondsmittel obliegt dem Krankenhausträger. Dabei sind Verantwortung, Leistung, Erfahrung und Dauer der Zugehörigkeit zum Krankenhaus zu berücksichtigen. Die begünstigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zu beteiligen.

29

Nach beiden Fassungen des § 15 HKHG besteht ein Auskunfts- und Zahlungsanspruch des Klägers bereits deswegen nicht, weil Dr. B – als insoweit unstreitig einzig in Betracht kommender Arzt – selbst keine Einkünfte aus wahlärztlichen Leistungen erzielt. Das Arbeitsgericht hat zwar insoweit unzutreffend angenommen, dass dieser Umstand zwischen den Parteien unstreitig ist, denn der Kläger hat die diesbezügliche Behauptung der Beklagten bereits erstinstanzlich bestritten. Das Arbeitsgericht hat aber im Urteil auch Erwägungen für den Fall streitigen Vortrages angestellt und ist für diesen Fall zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass der Kläger kein Beweismittel angegeben habe und deshalb als beweisfällig anzusehen sei. Dagegen wendet sich der Kläger zum einen nicht, zum anderen hat er auch zweitinstanzlich selbst keinen Beweis angetreten. Seinen lediglich hilfsweise gestellten Beweisantrag im Schriftsatz vom 8. März 2013 hat er in der Berufungsinstanz nicht wiederholt und er wäre auch nicht ordnungsgemäß erfolgt, §§ 421, 424 ZPO. Auf seine Beweisfälligkeit hat das Arbeitsgericht bereits hingewiesen.
30

Der Auffassung des Klägers, das Arbeitsgericht habe die Darlegungs- und Beweislast verkannt, ist nicht zu folgen.
31

Nach dem deutschen Zivilprozessrecht einschließlich des arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahrens trägt derjenige, der ein Recht für sich in Anspruch nimmt, die Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen. Die Darlegungslast entspricht dabei grundsätzlich der Beweislast, dh. derjenige, dem die Beweislast obliegt, muss zunächst die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen (BAG 25. April 2013 – 8 AZR 287/08 – Rn 35). Zu diesen gehört bei der Geltendmachung eines Anspruches auf Zahlung aus einem Mitarbeiterfonds gemäß § 15 HKHG die Tatsache, dass Ärzte oder Ärztinnen des Krankenhauses Einkünfte aus wahlärztlicher Tätigkeit erzielen, denn § 15 HKHG sieht sowohl in der alten, wie auch in der geltenden Fassung nur dann eine Beteiligung der nachgeordneten Ärzte, zu denen der Kläger gehört, vor, wenn Ärzte oder Ärztinnen des Krankenhauses Einkünfte aus wahlärztlicher Tätigkeit erzielen. Dies regelt § 15 Abs. 2 Satz 1 HKHG (2002) ausdrücklich („Werden im stationären Betrieb von hierzu berechtigten Arztinnen oder Ärzten des Krankenhauses wahlärztliche Leistungen gesondert berechnet, so sind die anderen … Ärzte … an den hieraus erzielten Einnahmen zu beteiligen“. In § 15 Abs. 3 Satz 1 HKHG (2010) ist normiert, dass die anderen Ärztinnen und Ärzte an dem Mitarbeiterfonds zu beteiligen sind, an den gemäß § 15 Abs. 2 HKHG (2010) die Ärztinnen und Ärzte Teile der im stationären Bereich erzielten „Einkünfte nach Abs. 1 Satz 1“ abzuführen haben. Einkünfte nach Abs. 1 Satz 1 sind solche „Einkünfte, die Ärztinnen und Ärzte aus wahlärztlicher Tätigkeit erzielen“.
32

Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei den in § 15 HKHG genannten Einkünften um solche, die der Arzt selbst erzielt. Dies folgt bereits daraus, dass § 15 Abs. 1 Satz 1 HKHG den Krankenhausträger ermächtigt, aus diesen Einkünften eine Abgabe zu verlangen. Diese Regelung geht ins Leere, wenn der Krankenhausträger die Einkünfte aus wahlärztlicher Tätigkeit bei ihm angestellter Ärzte selbst erzielt, denn dann fließen ihm die Einkünfte ohnehin zu. Hinzu kommt, dass § 15 Abs. 4 HKHG (2002) und § 15 Abs. 2 HKHG (2010) jeweils ausdrücklich den Abzug der Abgabe regeln. Ein Abgabenabzug findet hingegen dann gar nicht statt, wenn der Krankenhausträger die Einkünfte selbst erzielt und damit insgesamt über sie verfügen kann. Ein Abgabenabzug setzt mithin Einkünfte bei einer anderen Person oder einem anderen Rechtsträger voraus.
33

Die Auffassung des Klägers, wonach von dem Grundsatz, dass derjenige, der ein Recht für sich in Anspruch nimmt, die Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen trägt, wegen § 17 Abs. 3 Satz 5 KHEntG (aus den Jahren 2002, 2009 und 2012) abzuweichen sei, verfängt nicht. Der insoweit vom Kläger gehaltene tatsächliche Vortrag trägt seine Argumentation nicht. Der Kläger behauptet nicht, dass die Abrechnung vom Krankenhaus durchgeführt wird, sondern Dr. B stelle in eigenem Namen Rechnungen unter dem Titel „Gemeinschaft Leitender Anästhesisten“ (vgl. Bl. 86 – 88 d.A.) über wahlärztliche Leistungen und die Beklagte verwalte die Beträge kaufmännisch und verbuche sie. Dann aber liegt gar kein Fall des § 17 Abs. 3 Satz 5 KHEntG vor. Ein solcher ist nach Auffassung der Kammer auch nicht deshalb anzunehmen, weil auf den zu den Akten gereichten Rechnungen die Bankverbindung der Beklagten oder eines von ihr beauftragten Abrechnungsserviceunternehmens angegeben ist, denn der Kläger übersieht, dass Voraussetzung des § 17 Abs. 3 Satz 5 KHEntG ist, dass der Arzt des Krankenhauses berechtigt sein muss, wahlärztliche Leistungen gesondert zu berechnen, arg. § 19 Abs. 2 KHEntG. Dies aber hat der Kläger gerade nicht bewiesen.
34

Es bestehen auch keine grundsätzlichen Bedenken gegen die von der Beklagten behauptete Vereinbarung mit Dr. B, wonach 100%, der Einnahmen aus von ihm und den ihm nachgeordneten Ärzte erbrachten wahlärztlichen Leistungen, ihr – der Beklagten – unmittelbar zufließen. Das Bundesarbeitsgericht hat den möglichen Verzicht eines Arztes auf Liquidationsrechte bereits im Jahr 1981 als grundsätzlich möglich anerkannt (BAG 4. November 1981 – 5 AZR 585/79– Rn. 40, juris). Dementsprechend hegt die Kammer keine Bedenken gegen die von der Beklagten behauptete Vereinbarung. Darauf, ob die Beklagte selbst ein Liquidationsrecht hat oder dieses beim Kläger verbleibt und er es aufgrund arbeitsvertraglicher Abreden mit der Beklagten nicht selbst ausüben darf oder er darauf verzichtet oder dieses Recht abgetreten hat, kommt es nicht entscheidungserheblich an.
35

Ein Auskunfts- und Zahlungsanspruch besteht für den Kläger auch nicht aufgrund einer Pflichtverletzung der Beklagten als Schadenersatzanspruch. Mangels Erzielung von Einkünften aus wahlärztlichen Leistungen in der Person des Dr. B, entfällt auch die Verpflichtung der Beklagten eine Mitarbeiterfonds im Sinne des § 15 HKHG einzurichten und den Kläger daran zu beteiligen.
36

Eine Treuhänderstellung der Beklagten besteht ebenfalls mangels Einrichtung eines Mitarbeiterfonds nicht.
37

Gegen die Abweisung der Klage auch unter Berücksichtigung anderer in Betracht zu ziehender Anspruchsgrundlagen wendet sich der Kläger in der Berufungsinstanz nicht. Soweit er im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf die Grundsätze der betrieblichen Übung abstellte, folgt die Kammer dem angegriffenen Urteil unter II. sowie im Übrigen unter III. und IV. der Entscheidungsgründe und stellt dies fest, § 69 Abs. 2 ArbGG.
38

Nach dem Vorstehenden ist die Entscheidung des Arbeitsgerichts richtig, weswegen die Berufung mit der Kostenfolge der §§ 97 ZPO, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, zurückzuweisen ist.
39

Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund iSd. § 72 Abs. 2 ArbGG.

Schlagworte

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