LAG Hessen, 24.07.2014 – 5 Sa 1456/13

Mai 1, 2019

LAG Hessen, 24.07.2014 – 5 Sa 1456/13
Die Parteien streiten über die Eingruppierung in die Bewertungsgruppen des Entgelttarifvertrages des Hotel- und Gaststättengewerbes in Hessen (Tätigkeit: F+B Waitress).
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 03. Juli 2013 – 15 Ca 9145/12 – teilweise abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen, soweit der Klägerin durch das Urteil des Arbeitsgerichts mehr als 518,05 EUR (in Worten: Fünfhundertachtzehn und 05/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 94,25 EUR (in Worten: Vierundneunzig und 25/100 Euro) brutto seit dem 01.08.2012;

weiteren 94,25 EUR (in Worten: Vierundneunzig und 25/100 Euro) brutto seit dem 01.09.2012

weiteren 94,29 EUR (in Worten: Vierundneunzig und 29/100 Euro) brutto seit dem 01.10.2012

weiteren 95,90 EUR (in Worten: Fünfundneunzig und 90/100 Euro) brutto seit dem 01.11.2012

und weiteren 139,36 EUR (in Worten: Einhundertneununddreißig und 36/100 Euro) brutto seit dem 01.12.2012

zuerkannt wurden.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1

Die Beklagte ist eine Hotelbetriebsgesellschaft, die in A ein Hotel mit 587 Gästezimmern sowie einem großen Bankett- und Veranstaltungsbereich nebst Restaurant unterhält. Sie beschäftigt ca. 260 Mitarbeiter und ist Mitglied des Hotel- und Gaststättenverbandes Hessen e. V..
2

Die Klägerin, die Mitglied der Gewerkschaft Nahrung, Genuss, Gaststätten (NGG) ist, hat eine Berufsausbildung zur Hotelfachfrau abgeschlossen und ist seit dem 01.03.2007 auf der Grundlage des am 02.02.2007 abgeschlossenen Arbeitsvertrages bei der Beklagten als sogenannte „F & B Waitress“ beschäftigt. Zuletzt erhielt sie eine Vergütung gemäß der Bewertungsgruppe 5 des Entgelttarifvertrages des Hotel- und Gaststättengewerbes in Hessen und eine übertarifliche Zulage. Wegen des Inhalts des Arbeitsvertrages wird auf die Kopie – Bl. 5, 6 d. A. – Bezug genommen. Die Klägerin wird in dem Restaurant „B“ eingesetzt und ist dort in dem ihr zugewiesenen Servicebereich im Wesentlichen für die Gästebetreuung einschließlich Eindecken, Nachdecken und Kassieren sowie die Abrechnung zum Schichtende zuständig. Wegen der anfallenden Tätigkeiten im Einzelnen wird auf die Stellenbeschreibung – Bl. 10, 11 d. A. – verwiesen.
3

Mit Schreiben vom 10.10.2012 forderte die Klägerin die Beklagte unter Hinweis auf die aus ihrer Sicht zutreffende Eingruppierung in die Bewertungsgruppe 6.2 des Entgelttarifvertrages des Hotel- und Gaststättengewerbes in Hessen zur Zahlung von insgesamt 402,00 € brutto für die Monate Juli bis September 2012 auf. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf die Kopie des Schreibens – Bl. 15, 16 d. A. – Bezug genommen. Die Beklagte lehnte das Zahlungsbegehren ab. Mit ihrer bei Gericht am 20.12.2012 eingegangenen und der Beklagten am 14.01.2013 zugestellten Klage begehrt die Klägerin für die Monate Juli bis November 2012 die Zahlung von 677,04 € brutto nebst Zinsen sowie ab dem 01.12.2012 eine Vergütung gemäß der Bewertungsgruppe 6.2 des Entgelttarifvertrages des Hotel- und Gaststättengewerbes in Hessen. Wegen des weiteren Sachverhaltes, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug sowie der dort gestellten Anträge wird im Übrigen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils – Bl. 67 bis Bl. 69 d. A – Bezug genommen.
4

Durch das am 03.07.2013 verkündete Urteil hat das Arbeitsgericht der Zahlungsklage sowie der Eingruppierungsfeststellungsklage in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat es – kurz zusammengefasst – Folgendes ausgeführt: Für die Höhergruppierung von Bewertungsgruppe 5 in Bewertungsgruppe 6 sei eine zweijährige Berufstätigkeit im betreffenden Bereich ausreichend. Zusätzliche Anforderungen, aufgrund derer eine Veränderung der Wertigkeit der Tätigkeit zu fordern sei, sei weder den Oberbegriffen noch den Tätigkeitsbeispielen der Bewertungsgruppe zu entnehmen. Nach dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien solle mit der Regelung vielmehr allein der Erfahrungsgewinn, der mit einer mindestens zweijährigen fachlichen Tätigkeit nach entsprechender Berufsausbildung einhergehe, zur Eingruppierung in die nächsthöhere Bewertungsgruppe führen. Wegen der weiteren Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils – Bl. 69 bis Bl. 73 d. A. – Bezug genommen. Gegen das am 02.12.2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte am gleichen Tag Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 03.03.2014 auf rechtzeitigen Antrag hin – mit dem beim Hess. Landesarbeitsgericht am 03.03.2014 eingegangenen Schriftsatz begründet.
5

Die Beklagte verfolgt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihre Klageabweisungsbegehren weiter. Sie meint nach wie vor, dass allein eine zweijährige Berufserfahrung noch nicht zu einer Höhergruppierung von der Bewertungsgruppe 5 in die Bewertungsgruppe 6 führe. Vielmehr seien zusätzlich eine Steigerung der mit den ausgeübten Tätigkeiten verbundenen Wertigkeit sowie eine Änderung der Aufgaben notwendig. Die Bewertungsgruppen des Entgelttarifvertrages spiegelten den Willen der Tarifvertragsparteien wieder, die typische Berichtslinie in einem Hotel abzubilden. Vergleiche man die in der Bewertungsgruppe 5 aufgeführten Tätigkeitsbeispiele mit den in der Bewertungsgruppe 6 aufgeführten Beispielen so sei unmittelbar ersichtlich, dass die in der Betriebs- und Tarifhierarchie aufeinander aufbauenden Tätigkeiten eines Restaurantsfachmanns/-frau (F & B Waiter/Waitress) und eines/einer Demichef de Rang (Senior Waiter/Waitress) vollkommen unterschiedliche Tätigkeiten und eine völlig unterschiedliche Wertigkeit abbildeten. Ein Restaurantfachmann (F & B Waiter/Waitress) und ein/eine Demichef de Rang (Senior Waiter/Waitress) seien jeweils für die Betreuung der Gäste verantwortlich. Allerdings finde bei dem für die Bewertungsgruppe 6 beispielhaft angeführten Demichef de Rang eine Schwerpunktverlagerung der Aufgaben statt. Dieser nehme insbesondere Führungsaufgaben wahr und führe Schulungen durch. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 03.03.2014 – Bl. 117 bis Bl. 140 d. A. – Bezug genommen.
6

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 03.07.2013 – 15 Ca 9145/12 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

8

Sie verteidigt unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die Entscheidung des Arbeitsgerichts.
9

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung am 24.07.2014 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
10

A

Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 8 Abs.2, 64 Abs. 1, 2 b ArbGG statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt. Ferner ist sie gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verb. mit §§ 519, 520 Abs. 3 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig ordnungsgemäß begründet worden.
11

B

In der Sache hat die Berufung zum überwiegenden Teil keinen Erfolg. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist nur insoweit geringfügig abzuändern, als es der Zahlungsklage in vollem Umfang stattgegeben hat. Der Zahlungsanspruch besteht nur in Höhe von 518, 05 Euro brutto.
12

I.

1.

Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die – auch im Bereich der Privatwirtschaft (z. B. BAG 12.06.2003 – 8 AZR 288/02– Rn 26, zitiert nach juris) – anerkannt ist. Der Zulässigkeit steht auch nicht entgegen, dass sich die begehrte Feststellung zumindest teilweise auf einen in der Vergangenheit liegenden Vergütungszeitraum bezieht (vgl. dazu BAG 20.10.1993 – 4 AZR 47/93– Rn 18, zitiert nach juris).
13

2.

Die Klage ist begründet. Die Klägerin kann die begehrte Feststellung beanspruchen, weil sie gemäß § 611 Abs. 1 BGB, § 5 des Entgelttarifvertrages für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Hessen in die Bewertungsgruppe 6.2 eingereiht ist.
14

a) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet im eingruppierungsrelevanten Zeitraum der Entgelttarifvertrag kraft Mitgliedschaft der Parteien in den tarifvertragschließenden Verbänden nach § 4 Abs. 1 TVG Anwendung.
15

b) Die einschlägigen Regelungen zur Eingruppierung lauten:
16

„§ 4 Bewertungsgrundsätze
17

(…)
18

4. Zuordnung in die Bewertungsgruppen.
19

Die Zuordnung der verschiedenen Tätigkeiten erfolgt unter Anwendung der jeweiligen Bewertungskriterien in den Oberbegriffen.
20

Die Beispiele dienen der Erläuterung, sie sind kein abschließender Katalog.
21

Maßgebend für die Ein- und Umgruppierung sind die Oberbegriffe.
22

Bei der Eingruppierung in die Bewertungsgruppen sind nicht berufliche Bezeichnungen, sondern die Art der verrichteten Tätigkeit und die Anforderungen an die Arbeitnehmer maßgebend.
23

5. Grundsätze für die Ein- und Umgruppierung.
24

Maßgebend ist die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit, die in den jeweiligen Oberbegriffen zuzuordnen ist.
25

Von Bedeutung sind:

– das fachliche und berufliche Können;

– der Grad der Selbständigkeit und Verantwortung;

– besondere Erfahrungen und Kenntnisse;

– Art und Umfang der Berufsausbildung, soweit es sich hier um eine Ausbildung für Berufe handelt, die im Gastgewerbe Anwendung finden;

– die Anweisung oder Anlehnung am Arbeitsplatz;

– erhöhte Belastungen oder Erschwernisse bei der Arbeitsdurchführung.

26

Bereits während der Einarbeitungszeit/Probezeit erfolgt die volle Bezahlung in der jeweiligen Bewertungsgruppe.
27

Eine fünfjährige fachbezogene Tätigkeit steht einer abgeschlossenen Berufsausbildung gleich, sofern durch die Tätigkeit einer Berufsausbildung vergleichbare Kenntnisse vermittelt werden.
28

Es wird vermutet, wenn der Arbeitnehmer in jedem Jahr in den wesentlichen Bereichen des entsprechenden Ausbildungsberufes in einem zeitlichen Umfang von mindestens einem Drittel der tariflichen Regelarbeitszeit tätig sein konnte.
29

Bei der Ermittlung der Bewertungsgruppe ist zu berücksichtigen, dass bei gleicher Stellenbezeichnung die Qualifikationsanforderungen in Betrieben unterschiedlicher Kategorien verschieden sein können.
30

6. Aufstiegsgruppen:
31

Ein Arbeitnehmer, der bereits mit Aufgaben betraut wird, die einer höheren Tarifgruppe zuzuordnen sind, kann in die Aufstiegsgruppe dieser Tarifgruppe eingruppiert werden. Nach spätesten 12 Monaten erfolgt in der Regel die Eingruppierung in die Endgruppe.
32

Eine Neueinstellung in eine Aufstiegsgruppe ist nicht zulässig. Die Eingruppierung in eine Aufstiegsgruppe setzt eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 6 Monaten voraus.
33

§ 5 Bewertungsgruppen
34

(…)
35

Bewertungsgruppe 5
36

Fachkräfte mit abgeschlossener Berufsausbildung
37

Tätigkeitsbeispiele
38

Fachgehilfe/-in im Gastgewerbe ab 2. Jahr nach der Ausbildung, Anfangs –Hausdame, Koch/Köchin, Restaurantfachmann/-frau, Hotelfachmann/-frau, Konditor/-in, Metzger/-in, kaufmännische- und Empfangsangestellte, Bäcker/-in, Hallenangestellte, Nachtportier, Handwerker/-in, Empfangssekretär/-in, Buffet-/Barkraft mit Abrechnung.
39

2. Bewertungsgruppen 6 – 10
40

Den Bewertungsgruppen 6 – 9 werden jeweils eine Aufstiegsgruppe im Sinne von § 4 Ziff. 6 angegliedert. Die Aufstiegsgruppen tragen die Bezeichnung 6.1, 7.1, 8.1 und 9.1.. Die Endgruppen tragen die Bezeichnungen 6.2, 7.2, 8.2 und 9.2..
41

Bewertungsgruppe 6
42

Fachkräfte mit abgeschlossener Berufsausbildung und mindestens zweijähriger Berufserfahrung im fachlich entsprechenden Tätigkeitsbereich.
43

Tätigkeitsbeispiele:
44

Demichef/-in, Hausdame, Portier, Handwerker/-in, Empfangsherr/-dame, Steward/-ess, Magazin-/Lagerverwalter/-in, Diätassistent/-in.
45

(…).“
46

Wegen des weiteren Inhalts der §§ 4 und 5 des Entgelttarifvertrages wird auf Bl. 12, 13 d. A. ergänzend Bezug genommen.
47

c) Nach diesen tarifvertraglichen Bestimmungen ist die Klägerin in die Bewertungsgruppe 6.2 des Entgelttarifvertrages einzustufen. Die Klägerin hat eine Berufsausbildung zur Hotelfachfrau absolviert und – unstreitig – eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im fachlich entsprechenden Tätigkeitsbereich gesammelt.
48

aa) Da es sich bei der begehrten Bewertungsgruppe 6.1 des Entgelttarifvertrages um eine sogenannte „Aufbaufallgruppe“ handelt, kommt es darauf an, ob der Arbeitnehmer die Anforderungen der allgemeinen und darauf jeweils nacheinander die der qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppe erfüllt (vgl. z.B. BAG 12.05.2004 – 4 AZR 371/03– Rn 28, zitiert nach juris; BAG 19.8.2004 – 8 AZR 375/03 – 37, zitiert nach juris). Eine pauschale Überprüfung der niedrigeren Vergütungsgruppen reicht aus, soweit die Parteien die Tätigkeit als unstreitig ansehen und der Arbeitgeber selbst für die Tätigkeit des Arbeitnehmers die Merkmale als erfüllt erachtet (vgl. z.B. BAG 12.05.2004 – 4 AZR 371/03– Rn 28, zitiert nach juris; BAG 19.8.2004 – 8 AZR 375/03– Rn38, zitiert nach juris). Die danach ausreichende summarische Prüfung der Bewertungsgruppe 5 des Entgelttarifvertrages ergibt, dass die von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten die Anforderungen einer Fachkraft mit abgeschlossener Berufsausbildung erfüllen. Die Klägerin wird von der Beklagten im Restaurant „B“ eingesetzt und dort mit der umfassenden Gästebetreuung in dem ihr zugewiesenen Servicebereich befasst. Bei dem Bedienen etc. in einem Restaurant handelt es sich um ein Tätigkeitsfeld auf dem Hotelfachleute, einem nach dem Berufsbildungsgesetz anerkannten Ausbildungsberuf, arbeiten (vgl. Bundesagentur für Arbeit, BERUFENET, Stichwort: Hotelfachmann/-frau).
49

bb) Das Heraushebungsmerkmal der Bewertungsgruppe 6.2 liegt entgegen der Auffassung der Beklagten vor. Erforderlich ist lediglich eine zweijährige Berufserfahrung im Tätigkeitsbereich einer Fachkraft; es muss sich also um eine einschlägige Berufserfahrung handeln. Davon ist das Arbeitsgericht völlig zu Recht wegen des eindeutigen Wortlauts der Tarifnorm ausgegangen.
50

(1) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Somit ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinne und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weiterer Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. nur BAG 23.09.2009 – 4 AZR 382/08– Rn 14, zitiert nach juris m. w. N.; BAG 19.8.2004 – 8 AZR 361/03– Rn 40,41, zitiert nach juris).
51

(2) Der Tarifwortlaut der Bewertungsgruppe 6.2 des Entgelttarifvertrages ist unmissverständlich. Nach dem mangels eigener Definition der Tarifvertragsparteien maßgeblichen allgemeinen Sprachgebrauch (vgl. BAG 19.8.2004 – 8 AZR 361/03– Rn 40, 41, zitiert nach juris) kommt es nur darauf an, dass mindestens zwei Jahre lang Erfahrungen „im Beruf“ ( vgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl., Stichwort „Berufserfahrung“) gesammelt wurden. Weitere Kriterien, die sich auf die Eingruppierung auswirken könnten, sind in der Tarifnorm nicht aufgeführt worden. Sie enthält insbesondere keinerlei dahingehender Anhaltspunkte, dass – wie die Beklagte meint – zusätzlich eine Änderung der Tätigkeit und/oder weitere tätigkeitsbezogene Anforderungen erfüllt sein müssten. Die Tarifvertragsparteien gehen in der Bewertungsgruppe 6 des Entgelttarifvertrages davon aus, dass eine Fachkraft im Laufe der Zeit von 2 Jahren innerhalb ihres fachlichen Aufgabengebietes Fähigkeiten und Fertigkeiten durch ihre Tätigkeit hinzugewinnt, die ihre Qualifikation erhöhen und eine Höhergruppierung rechtfertigen. Dies zeigt der Gesamtzusammenhang mit § 4 Ziff. 5 dritter Spiegelstrich des Entgelttarifvertrages, in dem die Tarifvertragsparteien „besondere Erfahrungen und Kenntnisse“ als Bewertungsfaktoren aufgelistet haben. Sinn und Zweck des Heraushebungsmerkmals besteht mithin darin, ein gewisses Erfahrungswissen zu honorieren. Aus dem Zweck ergibt sich ferner, dass der Wechsel in die nächsthöhere Bewertungsgruppe erfolgt, ohne dass sich die auszuübende Tätigkeit bewertungsrelevant ändert. Vielmehr ist es gerade typisch für den „Zeitaufstieg“, dass der Wechsel in eine höhere Entgeltgruppe ohne eine Veränderung der auszuübenden Tätigkeit erfolgt.
52

cc) Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich aus dem Entgelttarifvertrag unter dem Gesichtspunkt des tariflichen Gesamtzusammenhangs weder der Grundsatz entnehmen, dass eine Höhergruppierung eine Änderung der Tätigkeit voraussetzt, noch dass die tätigkeitsbezogenen Anforderungen objektiv höherwertig sein müssen. Die Ziffern 1 bis 3 des § 4 des Entgelttarifvertrages – auf die die Beklagte abstellt – weisen bereits keinen Sinnzusammenhang zu dem Bewertungsvorgang als solchem auf, sondern stellen lediglich Verfahrensvorschriften dar, die die Beteiligung des Betriebsrats bzw. des betroffenen Arbeitnehmers an der Maßnahme des Arbeitgebers regeln. Im Übrigen wird in den zitierten Regelungen zu Umgruppierungen – um die es im Entscheidungsfall geht – überhaupt keine Aussage getroffen. Ferner spricht gegen die Annahme der Beklagten, dass ein Aufrücken in eine höhere Gehaltsgruppe aufgrund der Dauer der Tätigkeit beispielsweise auch beim Fachgehilfen im Gastgewerbe praktiziert wird. Er ist im ersten Jahr nach der Ausbildung in den Tätigkeitsbeispielen der Bewertungsgruppe 4 und ab dem zweiten Jahr nach der Ausbildung in den Tätigkeitsbeispielen der Bewertungsgruppe 5 aufgeführt.
53

dd) Gegen das Auslegungsergebnis sprechen auch nicht die von der Beklagten besonders hervorgehobenen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 27.01.2010 (4 AZR 587/08) und 21.04.2010 (4 AZR 735/08). Wenn in der Entscheidung vom 27.01.2010 aufgeführt wird, dass der „reine Zeitablauf nicht zu einer Höhergruppierung führt“ (Rn 19, zitiert nach juris), wird kein allgemeiner Eingruppierungsgrundsatz aufgestellt, sondern das Auslegungsergebnis des konkreten Tarifvertrages formuliert. In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall ergab sich dies nämlich aus dem „Wortlaut des Oberbegriffs“ (Rn 19, zitiert nach juris). Im Streitfall liegt gerade die gegenteilige Fallkonstellation vor. Hier ergibt sich das im Wortlaut des Oberbegriffs dass der reine Zeitablauf der einschlägigen Berufserfahrung zur Höhergruppierung führt. Entsprechendes gilt für die angeführte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.04.2010 (4 AZR 735/08). Auch dort hat das Bundesarbeitsgericht auf den Wortlaut des Oberbegriffs abgestellt. In den vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fällen ging es jeweils um die Bedeutung des in den Tätigkeitsbeispielen geregelten Zeitablaufs und nicht wie im Entscheidungsfall um die Auslegung der Oberbegriffe.
54

ee) Da das Merkmal der zweijährigen Berufserfahrung im Entscheidungsfall nicht auslegungsbedürftig ist, kommt es – entgegen der Auffassung der Beklagten – nur auf die Erfüllung der Oberbegriffe an.
55

(1) In welchem Verhältnis die Tätigkeitsbeispiele zu den Oberbegriffen stehen, ist grundsätzlich durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BAG 19.08.2004 – AZR 375/03 – Rn 43 ff, zitiert nach juris). Im Entscheidungsfall kann dahinstehen, ob die Erfordernisse der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale regelmäßig dann als erfüllt anzusehen sind, wenn der Arbeitnehmer eine diesen Beispielen entsprechende Tätigkeit ausübt oder ob neben den Tätigkeitsbeispielen zusätzlich die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe erfüllt sein müssen (vgl. BAG 19.08.2004 – 8 AZR 375/03– Rn 43 und 44, zitiert nach juris). Wird nämlich eine Tätigkeit von einem Tätigkeitsbeispiel nicht erfasst, muss auf die allgemeinen Merkmale zurückgegriffen werden (vgl. BAG 19.08.2004 – 8 AZR 375/03– Rn 44, zitiert nach juris). Jedenfalls kann aus dem Umstand, dass eine Tätigkeit in den Tätigkeitsbeispielen einer Bewertungsgruppe nicht aufgeführt werden nicht – wie die Beklagte meint – geschlossen werden, dass die Tätigkeit dann nicht unter die Bewertungsgruppe fällt. Dies haben die Tarifvertragsparteien ausdrücklich geregelt, denn nach § 4 Ziff. 4 bilden die Beispiele keinen abschließenden Katalog. Es bleibt also dann bei den allgemeinen Merkmalen (vgl. nochmals BAG 19.08.2004 – 8 AZR 375/03– Rn 44, zitiert nach juris). Die Beispiele dienen nach § 4 Ziff 4 des Entgelttarifvertrages lediglich „der Erläuterung“, d.h. sie konkretisieren die allgemeinen Oberbegriffe (vgl. BAG 27.1.2010 – 4 AZR 567/08– Rn 19, zitiert nach juris; BAG 21.4.2010 – 4 AZR 735/08– Rn 23, zitiert nach juris). Demgemäß wird in der Bewertungsgruppe 6.2 des Entgelttarifvertrages durch das Merkmal der zwei Jahre betragenden einschlägigen Berufserfahrung von den Tarifvertragsparteien zum Ausdruck gebracht, dass ein Arbeitnehmer mit einer Fachausbildung im Normalfall erst nach einer einschlägigen zweijährigen Berufserfahrung die Arbeiten z. B. eines Demi Chef de Rang ausüben kann. Dieser Grundsatz wird in § 4 Ziff. 5 nochmals wiederholt und präzisiert, indem aufgelistet wird, welche Gesichtspunkte für die Bemessung der Wertigkeit der Tätigkeiten maßgeblich sind.
56

ff) Im Übrigen sind die Schlussfolgerungen, die die Beklagte aus den Tätigkeitsbeispielen zieht, auch schon deshalb verfehlt, weil sie insbesondere das Tätigkeitsfeld eines Demi Chef de Rang fehlerhaft bestimmt.
57

(1) Die Beklagte geht bei der Bestimmung des Begriffs von den Stellenbeschreibungen eines Waiter/Waitress bzw. eines Senior Waiter/Waitress aus. Die Arbeitsplatzbeschreibungen sind aber nicht Inhalt des Tarifvertrages und auch nicht eine authentische Interpretation, sondern sie geben nur die Auffassung der Beklagten über die Auslegung des Tarifvertrages wieder.
58

(2) Da die Tarifvertragsparteien den Begriff nicht näher definiert haben, ist er ausgehend vom allgemeinen Sprachgebrauch und der fachspezifischen Bedeutung auszulegen (vgl. BAG 19.08.2004 – 8 AZR 361/03– Rn 40, 41, zitiert nach juris). Nach Brockhaus Wahrig, Deutsches Wörterbuch, ist der Demi Chef de Rang ein Stationskellner dessen Hauptaufgabe im Aufgeben der Bestellung und Bonieren besteht (zur Heranziehung eines Wörterbuchs: vgl. BAG 19.08.2004 – 8 AZR 361/03– Rn 40, zitiert nach juris) und nach dem berufskundlichen Schrifttum (zur Heranziehung: BAG 19.08.2004 – 8 AZR 361/03– Rn 41, zitiert nach juris) ist seine Hauptaufgabe das Bedienen der Gäste. Am Gästetisch assistieren ihm dabei Commis. Als Stellvertreter des Chef de Rang nimmt er zeitweise dessen Fachaufgaben wahr und ist dann für den gesamten Serviceablauf in einem größeren Servierbereich oder einem Teil des Restaurants verantwortlich (vgl. BERUFENET, Bundesagentur für Arbeit, Berufsinformationen). Danach ist für den Demi Chef de Rang entgegen der Auffassung der Beklagten nicht charakteristisch, dass er Führungsaufgaben oder die Ausbildung von Mitarbeitern wahrnimmt. Insbesondere die Planung des Personaleinsatzes gehört zu den Aufgaben und Tätigkeiten des in den Tätigkeitsbeispielen der Bewertungsgruppe 7 aufgeführten Chef de Rang (vgl. BERUFENET, Bundesagentur für Arbeit, Berufsinformationen, Stichwort Chef de Rang). Der Entgelttarifvertrag geht mithin davon aus, dass die Fachkraft nach ihrer Ausbildung in den Beruf mit einer Vergütung nach der Bewertungsgruppe 5 einsteigt und sich in den nächsten 2 Jahren zum Demi Chef de Rang mit einer Vergütung nach der Bewertungsgruppe 6 entwickelt. Die Position des Chef de Range mit einer Vergütung nach der Bewertungsgruppe 7 ist nach dem Entgelttarifvertrag erst gegeben, wenn gegenüber den Tätigkeiten nach der Bewertungsgruppe 6 erweiterte Fachkenntnisse und erhöhte Verantwortung hinzukommen.
59

gg) Vor diesem Hintergrund spricht viel dafür, dass die Klägerin die Position eines Demi Chef de Rang innehat. Die Berufungskammer hat aber Zweifel, dass die Beklagte ihren Servicebereich nach dem französischen Chef-Commis-System organisiert hat. Den Stellenbeschreibungen der Beklagten lässt sich nicht entnehmen, dass der Klägerin am Gästetisch Comis (Gehilfen) assistieren bzw. dass sie und Commis einem Chef de Range am Gästetisch assistieren. Jedenfalls ist die Klägerin nach der Tätigkeitsbeschreibung der Beklagten nicht als bloße Gehilfin (Commis) zu qualifizieren, da sie in dem ihr zugewiesenen Servicebereich selbständig arbeitet. Letztendlich bedarf es im Entscheidungsfall keiner abschließenden Entscheidung, inwieweit die Tätigkeitsbeispiele der Bewertungsgruppe 6 einschlägig sind, da die allgemeinen Tätigkeitsbeispiele von der Klägerin erfüllt werden.
60

II.

Die Zahlungsklage ist in Höhe von 518,05 Euro brutto begründet. Im Übrigen unterliegt sie der Abweisung. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, in der Zeit von Juli bis November 2012 nach § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. § 4 Ziff. 6.2 des Entgelttarifvertrages vergütet zu werden.
61

1.

Die Einstiegsgruppe 6.1 ist gemäß § 4 Ziff. 6 des Entgelttarifvertrages nicht einschlägig. Aufstiegsgruppen kommen immer dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen der Endgruppe noch nicht vollständig erfüllt sind. Zudem ist hierfür eine gestaltende Entscheidung des Arbeitgebers („kann“) notwendig. Da beide Einschränkungen nicht vorliegen, ist die Bewertungsgruppe 6.2 einschlägig.
62

2.

Der Zahlungsanspruch ist nur in Höhe von 518,05 € brutto gegeben. Die Klägerin muss sich einen Teil der höheren Vergütung auf die bereits von der Beklagten gezahlte übertarifliche Entlohnung anrechnen lassen. Zur weitern Begründung wird auf die den Parteien bekannten Urteile der Berufungskammer vom 14.04.2011 – 5 Sa 1682/10, 5 Sa 1683/10, 5 Sa 1684/10, 5 Sa 1685/10 – Bezug genommen.
63

III.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr 1 BGB.
64

C

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte gemäß §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu tragen. Zwar ist ihr Rechtsmittel nicht in vollem Umfang erfolglos geblieben. Gleichwohl sind der Beklagten die gesamten Prozesskosten aufzuerlegen, da die Zuvielforderung der Klägerin geringfügig war und nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat.
65

D

Ein Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegt nicht vor.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

a very tall building with a moon in the sky

Ist Mobbing strafbar?

März 13, 2024
Von RA und Notar Krau:Mobbing kann je nach den Umständen strafbar sein, aber nicht immer.Es gibt kein spezifisches Gesetz, das Mobbing al…
filling cans with freshly brewed beers

Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – Gleichheitssatz – BAG 10 AZR 473/21

Februar 4, 2024
Tarifliche Nachtarbeitszuschläge – Gleichheitssatz – BAG 10 AZR 473/21 – Urteil vom 15.11.2023 – Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschichtarbeit…
man holding orange electric grass cutter on lawn

Annahmeverzug – Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit – BAG 5 AZR 331/22

Februar 4, 2024
Annahmeverzug – Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit – BAG 5 AZR 331/22 – Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes …