LAG Hessen, 24.08.2016 – 16 TaBV 119/16

März 27, 2019

LAG Hessen, 24.08.2016 – 16 TaBV 119/16
Orientierungssatz:

Einzelfall einer unbegründeten Gehörsrüge.
Tenor:

Die Gehörsrüge des Beschwerdeführers vom 21. August 2016 wird zurückgewiesen.
Gründe

Die Gehörsrüge ist unbegründet, da eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise nicht erfolgt ist, § 321a Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Der Streitverkündete rügt, das Landesarbeitsgericht habe rechtliches Gehör verletzt, weil es vor der Abweisung kein rechtliches Gehör gewährt habe. Dies trifft nicht zu. Bereits mit Verfügung vom 1. Juni 2016 (Bl. 199 d.A.) wurde dem Streitverkündeten vom Vorsitzenden mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Dazu hat der Streitverkündete keine Stellung genommen, so dass mit Beschluss vom 13. Juli 2016 (Bl. 208 der Akten) die Beschwerde des Streitverkündeten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 2. März 2016 – 2 BV 901/15 – gem. § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen wurde, weil sie entgegen §§ 80 Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG nicht innerhalb der Frist von 2 Monaten nach der am 11. März 2016 erfolgten Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Vertreter des Antragstellers (Hauptpartei) begründet worden ist. Wann dieser Beschluss dem Streitverkündeten zugestellt wurde, lässt sich nicht feststellen, da der Streitverkündete das Empfangsbekenntnis – auch nach Anforderung durch die Geschäftsstelle vom 4. August 2016 – nicht zurückgesandt hat. Er hat dagegen mit einem am 2. August 2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz ein als “Beschwerde/sofortige Beschwerde hilfsweise Gegendarstellung” bezeichnetes Rechtsmittel eingelegt; insoweit wird auf Bl. 211/211R der Akten verwiesen. Diese Eingabe wurde mit Beschluss vom 5. August 2016 zurückgewiesen mit der Begründung, dass Rechtsanwalt A als Streitverkündeter nur innerhalb der für die Hauptpartei laufenden Frist Beschwerde einlegen konnte, ohne Rücksicht darauf, ob und wann ihm selbst die Entscheidung des Arbeitsgerichts zugestellt worden ist (BGH 15. Juni 1989 – VII ZR 127/88 – NJW 1990,190, Rn. 11). Entsprechendes gilt für die Beschwerdebegründungsfrist. Eines vorherigen Hinweises auf diese Rechtsauffassung bedurfte es nicht, da sich bereits aus dem Beschluss vom 13. Juli 2016 ergibt, dass für die Wahrung der Beschwerdebegründungsfrist durch den Streitverkündeten auf den Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Vertreter des Antragstellers (Hauptpartei) abzustellen ist. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Gehörsrüge vom 21. August 2016 einen Beschluss des OLG Düsseldorf vom 24.10.2014 heranzieht, ergibt sich daraus nichts anderes. Zur hier vorliegenden Rechtsfrage verhält sich diese Entscheidung nicht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die vom Landesarbeitsgericht herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. Juni 1989 – VII ZR 127/ 88 – auch nicht veraltet. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern sich aus dem “aktuellen Gesetz, gültig ab dem 21.10.2005” etwas anderes ergibt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 321a Absatz 4 Satz 3 ZPO.

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